Curanum AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 10.11.2014 15:08 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- Curanum AG München - ISIN: DE 000 524070 9 - - WKN: 524070 - Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der am Freitag, dem 19. Dezember 2014, 10:00 Uhr (MEZ), in den Räumen Forum 12+14, im Holiday Inn Munich - City Centre (Erdgeschoss) Hochstraße 3, 81669 München, stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein. I. Tagesordnung Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Curanum AG auf die Korian Deutschland AG mit Sitz in München (Hauptaktionär) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Absatz 5 Umwandlungsgesetz in Verbindung mit §§ 327a ff. Aktiengesetz Gemäß § 62 Absatz 5 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) in Verbindung mit §§ 327a ff. des Aktiengesetzes (AktG) kann die Hauptversammlung einer übertragenden Aktiengesellschaft im Zusammenhang mit einer Verschmelzung auf eine übernehmende Aktiengesellschaft, der Aktien in Höhe von mindestens 90 % des Grundkapitals der übertragenden Aktiengesellschaft gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen (sog. verschmelzungsrechtlicher Squeeze-Out). Mit Schreiben vom 15. Juli 2014 hat die Korian Deutschland AG mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 212475, den Vorstand der Curanum AG darüber unterrichtet, dass sie beabsichtige, eine Verschmelzung der Curanum AG (als übertragende Gesellschaft) auf die Korian Deutschland AG (als übernehmende Gesellschaft) durchzuführen, in deren Zusammenhang ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Curanum AG im Rahmen eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Out nach § 62 Absatz 1 und Absatz 5 UmwG in Verbindung mit §§ 327a ff. AktG erfolgen solle. Dementsprechend hat die Korian Deutschland AG an den Vorstand der Curanum AG ein Verlangen gemäß § 62 Absatz 1 und Absatz 5 UmwG in Verbindung mit § 327a Absatz 1 Satz 1 AktG gestellt, im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verschmelzung die Hauptversammlung der Curanum AG über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Korian Deutschland AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen. Die Curanum AG hat den Erhalt dieses Schreibens mit Ad-hoc-Mitteilung vom 15. Juli 2014 bekanntgemacht. Die Korian Deutschland AG ist eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts. Mit ihrem vorgenannten Schreiben vom 15. Juli 2014 hat die Korian Deutschland AG nachgewiesen, dass sie zu diesem Zeitpunkt unmittelbar 39.269.783 Stückaktien der Curanum AG hielt und ihr damit unter Absetzung der eigenen Aktien, welche die Curanum AG hält, ein Anteil von rund 93,27 % am Grundkapital der Curanum AG gehörte. Die Korian Deutschland AG ist damit als übernehmende Gesellschaft im Rahmen der Verschmelzung zugleich Hauptaktionär der Curanum AG als übertragender Gesellschaft im Sinne von § 62 Absatz 5 Satz 1, Absatz 1 UmwG. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 an den Vorstand der Curanum AG hat die Korian Deutschland AG ihr Verlangen gemäß § 62 Absatz 1 und Absatz 5 UmwG in Verbindung mit § 327a Absatz 1 Satz 1 AktG nochmals bestätigt und dahingehend konkretisiert, dass sie die Höhe der Barabfindung, die den Minderheitsaktionären für die Übertragung der Aktien zu gewähren ist, auf EUR 3,03 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Curanum AG festgelegt hat. Die Korian Deutschland AG hat weiter nachgewiesen, nunmehr 39.609.059 Stückaktien der Curanum AG unmittelbar zu halten (entsprechend einem Anteil am Grundkapital von rund 94,14 % nach Abzug der derzeit von der Curanum AG gehaltenen eigenen Aktien). Die Curanum AG hat den Erhalt dieses Schreibens mit Ad-hoc-Mitteilung vom 29. Oktober 2014 bekanntgemacht. Am 5. November 2014 haben die Curanum AG und die Korian Deutschland AG zur Niederschrift des Notars Dr. Bernhard Schaub mit Amtssitz in München (UR-Nr. 5657/2014) einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, mit dem die Curanum AG ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 4 ff., 60 ff. UmwG auf die Korian Deutschland AG überträgt. Die Verschmelzung erfolgt als Konzernverschmelzung ohne eine Anteilsgewährung. Der Verschmelzungsvertrag enthält die Angabe nach § 62 Absatz 5 Satz 2 UmwG, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Curanum AG als übertragender Gesellschaft erfolgen soll. Der Verschmelzungsvertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der vorliegend zur Beschlussfassung vorgeschlagene Beschluss über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Curanum AG auf die Korian Deutschland AG in das Handelsregister des Sitzes der Curanum AG eingetragen wird. Die Eintragung dieses Übertragungsbeschlusses ist mit dem Vermerk nach § 62 Absatz 5 Satz 7 UmwG zu versehen, dass er erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes der Korian Deutschland AG als übernehmende Gesellschaft wirksam wird. In einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung vom 5. November 2014 hat die Korian Deutschland AG gemäß § 327c Absatz 2 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der von ihr festgesetzten Barabfindung erläutert und begründet. Demnach hat die Korian Deutschland AG die Höhe der Barabfindung der Minderheitsaktionäre auf der Grundlage einer von der PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main (Standort München), als Gutachter durchgeführten Unternehmensbewertung der Curanum AG festgelegt. Die gutachtliche Stellungnahme der PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main (Standort München), zur Bewertung der Curanum AG ist Bestandteil des Übertragungsberichts der Korian Deutschland AG und diesem als Anlage vollständig beigefügt. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die MOORE STEPHENS Düsseldorf AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als dem mit Beschluss vom 31. Juli 2014 vom Landgericht München I ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer geprüft und bestätigt. Die MOORE STEPHENS Düsseldorf AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, hat hierüber am 5. November 2014 einen Prüfungsbericht gemäß § 327c Absatz 2 Satz 2 bis 4 AktG in Verbindung mit § 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG erstattet. Zudem hat die Korian Deutschland AG dem Vorstand der Curanum AG eine Gewährleistungserklärung der BNP PARIBAS Securities Services S.C.A., Zweigniederlassung Frankfurt am Main, vom 4. November 2014 gemäß § 327b Absatz 3 AktG in Verbindung mit § 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG übermittelt. Mit dieser Erklärung übernimmt die BNP PARIBAS Securities Services S.C.A., Zweigniederlassung Frankfurt am Main, die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der Korian Deutschland AG, den Minderheitsaktionären nach Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen. Höchstvorsorglich haben die Vorstände der Korian Deutschland AG und der Curanum AG zu der Verschmelzung einen gemeinsamen Verschmelzungsbericht gemäß § 8 UmwG mit Datum vom 5. November 2014 erstattet. Vorsorglich hat der vom Landgericht München I ausgewählte und bestellte sachverständige Prüfer MOORE
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November 10, 2014 09:08 ET (14:08 GMT)