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DGAP-HV: Curanum AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.12.2014 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Curanum AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
10.11.2014 15:08 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Curanum AG 
 
   München 
 
   - ISIN: DE 000 524070 9 - 
   - WKN: 524070 - 
 
 
   Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am Freitag, dem 19. Dezember 2014, 
   10:00 Uhr (MEZ), 
 
   in den Räumen Forum 12+14, 
   im Holiday Inn Munich - City Centre (Erdgeschoss) 
   Hochstraße 3, 81669 München, 
   stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
     I.    Tagesordnung 
 
 
           Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen 
           Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Curanum AG auf die Korian 
           Deutschland AG mit Sitz in München (Hauptaktionär) gegen 
           Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Absatz 5 
           Umwandlungsgesetz in Verbindung mit §§ 327a ff. Aktiengesetz 
 
 
           Gemäß § 62 Absatz 5 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) in 
           Verbindung mit §§ 327a ff. des Aktiengesetzes (AktG) kann die 
           Hauptversammlung einer übertragenden Aktiengesellschaft im 
           Zusammenhang mit einer Verschmelzung auf eine übernehmende 
           Aktiengesellschaft, der Aktien in Höhe von mindestens 90 % des 
           Grundkapitals der übertragenden Aktiengesellschaft gehören 
           (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen 
           Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen 
           Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen (sog. 
           verschmelzungsrechtlicher Squeeze-Out). 
 
 
           Mit Schreiben vom 15. Juli 2014 hat die Korian Deutschland AG 
           mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des 
           Amtsgerichts München unter HRB 212475, den Vorstand der 
           Curanum AG darüber unterrichtet, dass sie beabsichtige, eine 
           Verschmelzung der Curanum AG (als übertragende Gesellschaft) 
           auf die Korian Deutschland AG (als übernehmende Gesellschaft) 
           durchzuführen, in deren Zusammenhang ein Ausschluss der 
           Minderheitsaktionäre der Curanum AG im Rahmen eines 
           verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Out nach § 62 Absatz 1 und 
           Absatz 5 UmwG in Verbindung mit §§ 327a ff. AktG erfolgen 
           solle. Dementsprechend hat die Korian Deutschland AG an den 
           Vorstand der Curanum AG ein Verlangen gemäß § 62 Absatz 1 und 
           Absatz 5 UmwG in Verbindung mit § 327a Absatz 1 Satz 1 AktG 
           gestellt, im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verschmelzung 
           die Hauptversammlung der Curanum AG über die Übertragung der 
           Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die 
           Korian Deutschland AG gegen Gewährung einer angemessenen 
           Barabfindung beschließen zu lassen. Die Curanum AG hat den 
           Erhalt dieses Schreibens mit Ad-hoc-Mitteilung vom 15. Juli 
           2014 bekanntgemacht. 
 
 
           Die Korian Deutschland AG ist eine Aktiengesellschaft 
           deutschen Rechts. Mit ihrem vorgenannten Schreiben vom 15. 
           Juli 2014 hat die Korian Deutschland AG nachgewiesen, dass sie 
           zu diesem Zeitpunkt unmittelbar 39.269.783 Stückaktien der 
           Curanum AG hielt und ihr damit unter Absetzung der eigenen 
           Aktien, welche die Curanum AG hält, ein Anteil von rund 93,27 
           % am Grundkapital der Curanum AG gehörte. Die Korian 
           Deutschland AG ist damit als übernehmende Gesellschaft im 
           Rahmen der Verschmelzung zugleich Hauptaktionär der Curanum AG 
           als übertragender Gesellschaft im Sinne von § 62 Absatz 5 Satz 
           1, Absatz 1 UmwG. 
 
 
           Mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 an den Vorstand der Curanum 
           AG hat die Korian Deutschland AG ihr Verlangen gemäß § 62 
           Absatz 1 und Absatz 5 UmwG in Verbindung mit § 327a Absatz 1 
           Satz 1 AktG nochmals bestätigt und dahingehend konkretisiert, 
           dass sie die Höhe der Barabfindung, die den 
           Minderheitsaktionären für die Übertragung der Aktien zu 
           gewähren ist, auf EUR 3,03 je auf den Inhaber lautende 
           Stückaktie der Curanum AG festgelegt hat. Die Korian 
           Deutschland AG hat weiter nachgewiesen, nunmehr 39.609.059 
           Stückaktien der Curanum AG unmittelbar zu halten (entsprechend 
           einem Anteil am Grundkapital von rund 94,14 % nach Abzug der 
           derzeit von der Curanum AG gehaltenen eigenen Aktien). Die 
           Curanum AG hat den Erhalt dieses Schreibens mit 
           Ad-hoc-Mitteilung vom 29. Oktober 2014 bekanntgemacht. 
 
 
           Am 5. November 2014 haben die Curanum AG und die Korian 
           Deutschland AG zur Niederschrift des Notars Dr. Bernhard 
           Schaub mit Amtssitz in München (UR-Nr. 5657/2014) einen 
           Verschmelzungsvertrag geschlossen, mit dem die Curanum AG ihr 
           Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter 
           Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 4 ff., 60 ff. UmwG 
           auf die Korian Deutschland AG überträgt. Die Verschmelzung 
           erfolgt als Konzernverschmelzung ohne eine Anteilsgewährung. 
           Der Verschmelzungsvertrag enthält die Angabe nach § 62 Absatz 
           5 Satz 2 UmwG, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein 
           Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Curanum AG als 
           übertragender Gesellschaft erfolgen soll. Der 
           Verschmelzungsvertrag steht unter der aufschiebenden 
           Bedingung, dass der vorliegend zur Beschlussfassung 
           vorgeschlagene Beschluss über die Übertragung der Aktien der 
           Minderheitsaktionäre der Curanum AG auf die Korian Deutschland 
           AG in das Handelsregister des Sitzes der Curanum AG 
           eingetragen wird. Die Eintragung dieses 
           Übertragungsbeschlusses ist mit dem Vermerk nach § 62 Absatz 5 
           Satz 7 UmwG zu versehen, dass er erst gleichzeitig mit der 
           Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes der Korian 
           Deutschland AG als übernehmende Gesellschaft wirksam wird. 
 
 
           In einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung vom 5. 
           November 2014 hat die Korian Deutschland AG gemäß § 327c 
           Absatz 2 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 62 Absatz 5 Satz 8 
           UmwG die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der 
           Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der von 
           ihr festgesetzten Barabfindung erläutert und begründet. 
           Demnach hat die Korian Deutschland AG die Höhe der 
           Barabfindung der Minderheitsaktionäre auf der Grundlage einer 
           von der PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main (Standort 
           München), als Gutachter durchgeführten Unternehmensbewertung 
           der Curanum AG festgelegt. Die gutachtliche Stellungnahme der 
           PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main (Standort 
           München), zur Bewertung der Curanum AG ist Bestandteil des 
           Übertragungsberichts der Korian Deutschland AG und diesem als 
           Anlage vollständig beigefügt. 
 
 
           Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die MOORE 
           STEPHENS Düsseldorf AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Düsseldorf, als dem mit Beschluss vom 31. Juli 2014 vom 
           Landgericht München I ausgewählten und bestellten 
           sachverständigen Prüfer geprüft und bestätigt. Die MOORE 
           STEPHENS Düsseldorf AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Düsseldorf, hat hierüber am 5. November 2014 einen 
           Prüfungsbericht gemäß § 327c Absatz 2 Satz 2 bis 4 AktG in 
           Verbindung mit § 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG erstattet. 
 
 
           Zudem hat die Korian Deutschland AG dem Vorstand der Curanum 
           AG eine Gewährleistungserklärung der BNP PARIBAS Securities 
           Services S.C.A., Zweigniederlassung Frankfurt am Main, vom 4. 
           November 2014 gemäß § 327b Absatz 3 AktG in Verbindung mit § 
           62 Absatz 5 Satz 8 UmwG übermittelt. Mit dieser Erklärung 
           übernimmt die BNP PARIBAS Securities Services S.C.A., 
           Zweigniederlassung Frankfurt am Main, die Gewährleistung für 
           die Erfüllung der Verpflichtung der Korian Deutschland AG, den 
           Minderheitsaktionären nach Wirksamwerden des 
           Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte 
           Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen. 
 
 
           Höchstvorsorglich haben die Vorstände der Korian Deutschland 
           AG und der Curanum AG zu der Verschmelzung einen gemeinsamen 
           Verschmelzungsbericht gemäß § 8 UmwG mit Datum vom 5. November 
           2014 erstattet. Vorsorglich hat der vom Landgericht München I 
           ausgewählte und bestellte sachverständige Prüfer MOORE 

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November 10, 2014 09:08 ET (14:08 GMT)

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