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DGAP-HV: Curanum AG: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: Curanum AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.12.2014 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Curanum AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
10.11.2014 15:08 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Curanum AG 
 
   München 
 
   - ISIN: DE 000 524070 9 - 
   - WKN: 524070 - 
 
 
   Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am Freitag, dem 19. Dezember 2014, 
   10:00 Uhr (MEZ), 
 
   in den Räumen Forum 12+14, 
   im Holiday Inn Munich - City Centre (Erdgeschoss) 
   Hochstraße 3, 81669 München, 
   stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
     I.    Tagesordnung 
 
 
           Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen 
           Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Curanum AG auf die Korian 
           Deutschland AG mit Sitz in München (Hauptaktionär) gegen 
           Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Absatz 5 
           Umwandlungsgesetz in Verbindung mit §§ 327a ff. Aktiengesetz 
 
 
           Gemäß § 62 Absatz 5 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) in 
           Verbindung mit §§ 327a ff. des Aktiengesetzes (AktG) kann die 
           Hauptversammlung einer übertragenden Aktiengesellschaft im 
           Zusammenhang mit einer Verschmelzung auf eine übernehmende 
           Aktiengesellschaft, der Aktien in Höhe von mindestens 90 % des 
           Grundkapitals der übertragenden Aktiengesellschaft gehören 
           (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen 
           Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen 
           Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen (sog. 
           verschmelzungsrechtlicher Squeeze-Out). 
 
 
           Mit Schreiben vom 15. Juli 2014 hat die Korian Deutschland AG 
           mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des 
           Amtsgerichts München unter HRB 212475, den Vorstand der 
           Curanum AG darüber unterrichtet, dass sie beabsichtige, eine 
           Verschmelzung der Curanum AG (als übertragende Gesellschaft) 
           auf die Korian Deutschland AG (als übernehmende Gesellschaft) 
           durchzuführen, in deren Zusammenhang ein Ausschluss der 
           Minderheitsaktionäre der Curanum AG im Rahmen eines 
           verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Out nach § 62 Absatz 1 und 
           Absatz 5 UmwG in Verbindung mit §§ 327a ff. AktG erfolgen 
           solle. Dementsprechend hat die Korian Deutschland AG an den 
           Vorstand der Curanum AG ein Verlangen gemäß § 62 Absatz 1 und 
           Absatz 5 UmwG in Verbindung mit § 327a Absatz 1 Satz 1 AktG 
           gestellt, im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verschmelzung 
           die Hauptversammlung der Curanum AG über die Übertragung der 
           Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die 
           Korian Deutschland AG gegen Gewährung einer angemessenen 
           Barabfindung beschließen zu lassen. Die Curanum AG hat den 
           Erhalt dieses Schreibens mit Ad-hoc-Mitteilung vom 15. Juli 
           2014 bekanntgemacht. 
 
 
           Die Korian Deutschland AG ist eine Aktiengesellschaft 
           deutschen Rechts. Mit ihrem vorgenannten Schreiben vom 15. 
           Juli 2014 hat die Korian Deutschland AG nachgewiesen, dass sie 
           zu diesem Zeitpunkt unmittelbar 39.269.783 Stückaktien der 
           Curanum AG hielt und ihr damit unter Absetzung der eigenen 
           Aktien, welche die Curanum AG hält, ein Anteil von rund 93,27 
           % am Grundkapital der Curanum AG gehörte. Die Korian 
           Deutschland AG ist damit als übernehmende Gesellschaft im 
           Rahmen der Verschmelzung zugleich Hauptaktionär der Curanum AG 
           als übertragender Gesellschaft im Sinne von § 62 Absatz 5 Satz 
           1, Absatz 1 UmwG. 
 
 
           Mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 an den Vorstand der Curanum 
           AG hat die Korian Deutschland AG ihr Verlangen gemäß § 62 
           Absatz 1 und Absatz 5 UmwG in Verbindung mit § 327a Absatz 1 
           Satz 1 AktG nochmals bestätigt und dahingehend konkretisiert, 
           dass sie die Höhe der Barabfindung, die den 
           Minderheitsaktionären für die Übertragung der Aktien zu 
           gewähren ist, auf EUR 3,03 je auf den Inhaber lautende 
           Stückaktie der Curanum AG festgelegt hat. Die Korian 
           Deutschland AG hat weiter nachgewiesen, nunmehr 39.609.059 
           Stückaktien der Curanum AG unmittelbar zu halten (entsprechend 
           einem Anteil am Grundkapital von rund 94,14 % nach Abzug der 
           derzeit von der Curanum AG gehaltenen eigenen Aktien). Die 
           Curanum AG hat den Erhalt dieses Schreibens mit 
           Ad-hoc-Mitteilung vom 29. Oktober 2014 bekanntgemacht. 
 
 
           Am 5. November 2014 haben die Curanum AG und die Korian 
           Deutschland AG zur Niederschrift des Notars Dr. Bernhard 
           Schaub mit Amtssitz in München (UR-Nr. 5657/2014) einen 
           Verschmelzungsvertrag geschlossen, mit dem die Curanum AG ihr 
           Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter 
           Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 4 ff., 60 ff. UmwG 
           auf die Korian Deutschland AG überträgt. Die Verschmelzung 
           erfolgt als Konzernverschmelzung ohne eine Anteilsgewährung. 
           Der Verschmelzungsvertrag enthält die Angabe nach § 62 Absatz 
           5 Satz 2 UmwG, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein 
           Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Curanum AG als 
           übertragender Gesellschaft erfolgen soll. Der 
           Verschmelzungsvertrag steht unter der aufschiebenden 
           Bedingung, dass der vorliegend zur Beschlussfassung 
           vorgeschlagene Beschluss über die Übertragung der Aktien der 
           Minderheitsaktionäre der Curanum AG auf die Korian Deutschland 
           AG in das Handelsregister des Sitzes der Curanum AG 
           eingetragen wird. Die Eintragung dieses 
           Übertragungsbeschlusses ist mit dem Vermerk nach § 62 Absatz 5 
           Satz 7 UmwG zu versehen, dass er erst gleichzeitig mit der 
           Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes der Korian 
           Deutschland AG als übernehmende Gesellschaft wirksam wird. 
 
 
           In einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung vom 5. 
           November 2014 hat die Korian Deutschland AG gemäß § 327c 
           Absatz 2 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 62 Absatz 5 Satz 8 
           UmwG die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der 
           Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der von 
           ihr festgesetzten Barabfindung erläutert und begründet. 
           Demnach hat die Korian Deutschland AG die Höhe der 
           Barabfindung der Minderheitsaktionäre auf der Grundlage einer 
           von der PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main (Standort 
           München), als Gutachter durchgeführten Unternehmensbewertung 
           der Curanum AG festgelegt. Die gutachtliche Stellungnahme der 
           PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main (Standort 
           München), zur Bewertung der Curanum AG ist Bestandteil des 
           Übertragungsberichts der Korian Deutschland AG und diesem als 
           Anlage vollständig beigefügt. 
 
 
           Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die MOORE 
           STEPHENS Düsseldorf AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Düsseldorf, als dem mit Beschluss vom 31. Juli 2014 vom 
           Landgericht München I ausgewählten und bestellten 
           sachverständigen Prüfer geprüft und bestätigt. Die MOORE 
           STEPHENS Düsseldorf AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Düsseldorf, hat hierüber am 5. November 2014 einen 
           Prüfungsbericht gemäß § 327c Absatz 2 Satz 2 bis 4 AktG in 
           Verbindung mit § 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG erstattet. 
 
 
           Zudem hat die Korian Deutschland AG dem Vorstand der Curanum 
           AG eine Gewährleistungserklärung der BNP PARIBAS Securities 
           Services S.C.A., Zweigniederlassung Frankfurt am Main, vom 4. 
           November 2014 gemäß § 327b Absatz 3 AktG in Verbindung mit § 
           62 Absatz 5 Satz 8 UmwG übermittelt. Mit dieser Erklärung 
           übernimmt die BNP PARIBAS Securities Services S.C.A., 
           Zweigniederlassung Frankfurt am Main, die Gewährleistung für 
           die Erfüllung der Verpflichtung der Korian Deutschland AG, den 
           Minderheitsaktionären nach Wirksamwerden des 
           Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte 
           Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen. 
 
 
           Höchstvorsorglich haben die Vorstände der Korian Deutschland 
           AG und der Curanum AG zu der Verschmelzung einen gemeinsamen 
           Verschmelzungsbericht gemäß § 8 UmwG mit Datum vom 5. November 
           2014 erstattet. Vorsorglich hat der vom Landgericht München I 
           ausgewählte und bestellte sachverständige Prüfer MOORE 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

November 10, 2014 09:08 ET (14:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Curanum AG: Bekanntmachung der -2-

STEPHENS Düsseldorf AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Düsseldorf, zudem den Verschmelzungsvertrag geprüft und 
           darüber gemäß § 60 UmwG in Verbindung mit § 12 UmwG am 5. 
           November 2014 vorsorglich einen Prüfungsbericht erstattet. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
             Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der 
             übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Curanum AG mit 
             Sitz in München werden gemäß § 62 Absatz 5 Umwandlungsgesetz 
             in Verbindung mit §§ 327a ff. Aktiengesetz gegen Gewährung 
             einer von der Korian Deutschland AG mit Sitz in München 
             (Hauptaktionär) zu zahlenden angemessenen Barabfindung in 
             Höhe von EUR 3,03 für je eine auf den Inhaber lautende 
             Stückaktie der Curanum AG auf die Korian Deutschland AG 
             übertragen. 
 
 
 
     II.   Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
 
 
           Zur Teilnahme an der außerordentlichen Hauptversammlung und 
           zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 18 der Satzung der 
           Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
           unter Nachweis ihres Aktienbesitzes unter der nachfolgend 
           angegebenen Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse bei 
           der Gesellschaft anmelden. 
 
 
           Der Anteilsbesitz ist durch eine Bescheinigung des 
           depotführenden Instituts nachzuweisen. Die Bescheinigung hat 
           sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der 
           Hauptversammlung, das ist Freitag, der 28. November 2014, 
           00:00 Uhr (MEZ) ('Nachweisstichtag'), zu beziehen. Die 
           Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in 
           Textform in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und der 
           Gesellschaft spätestens bis zum Freitag, den 12. Dezember 
           2014, 24:00 Uhr, unter folgender Anschrift, Telefaxnummer oder 
           E-Mail-Adresse zugehen: 
 
 
             Curanum AG 
             c/o Commerzbank AG 
             GS-MO 4.1.1 General Meetings 
             60261 Frankfurt am Main 
             Telefax: + 49 (0)69 13626351 
             E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com 
 
 
 
           Nach rechtzeitigem Eingang der Anmeldung und des Nachweises 
           ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den 
           Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. 
           Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
           sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst 
           frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden 
           Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und der 
           Nachweis des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen 
           Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen. 
 
 
           Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
           Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
           wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag 
           erbracht hat. Dabei richten sich die Berechtigung zur 
           Teilnahme und der Stimmrechtsumfang ausschließlich nach dem 
           Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. 
 
 
           Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
           Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Veräußerungen nach 
           dem Nachweisstichtag haben für das gesetzliche Teilnahme- und 
           Stimmrecht des Veräußerers keine Bedeutung. 
 
 
           Ebenso führt ein Erwerb von Aktien der Gesellschaft nach dem 
           Nachweisstichtag zu keinen Veränderungen bezüglich des 
           Teilnahme- und Stimmrechts. Wer zum Nachweisstichtag noch 
           keine Aktien besitzt und erst danach Aktionär wird, ist nicht 
           teilnahme- und stimmberechtigt, soweit er sich nicht von einem 
           berechtigten Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
           ermächtigen lässt. 
 
 
     III.  Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
           Bevollmächtigten in der Hauptversammlung 
 
 
           Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
           teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht bei entsprechender 
           Vollmachterteilung durch einen Bevollmächtigten, 
           beispielsweise durch eine Aktionärsvereinigung, ein 
           Kreditinstitut oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben 
           lassen. Auch in diesem Fall sind der Nachweis des 
           Anteilsbesitzes und eine frist- und ordnungsgemäße Anmeldung 
           durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten gemäß den 
           vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
 
 
           Die Erteilung der Vollmacht ist sowohl vor als auch während 
           der Hauptversammlung möglich. Hierfür kommen Erklärungen 
           gegenüber dem zu Bevollmächtigenden und gegenüber der 
           Gesellschaft in Betracht. Wird die Vollmacht durch Erklärung 
           gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist ein zusätzlicher 
           Nachweis der Bevollmächtigung nicht erforderlich. Wird die 
           Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten 
           erteilt, ist die Vollmacht der Gesellschaft gegenüber 
           nachzuweisen, soweit sich aus § 135 i.V.m. § 125 Absatz 5 des 
           Aktiengesetzes nicht etwas anderes ergibt. Der Nachweis kann 
           auch dadurch erbracht werden, dass der Bevollmächtigte am Tag 
           der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle 
           vorzeigt. 
 
 
           Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung 
           oder eine andere der in § 135 Absätze 8 und 10 i.V.m. § 125 
           Absatz 5 des Aktiengesetzes gleichgestellten Personen oder 
           Institutionen bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung 
           und der Widerruf der Vollmacht sowie ihr Nachweis gegenüber 
           der Gesellschaft der Textform. 
 
 
           Für die Erteilung der Vollmacht oder ihren Widerruf durch 
           Erklärung gegenüber der Gesellschaft und die Übermittlung des 
           Nachweises einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten 
           Vollmacht beziehungsweise deren Widerruf stehen die folgende 
           Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zur Verfügung: 
 
 
             Curanum AG 
             Investor Relations - ao HV 2014 
             Zirkus-Krone-Straße 10 
             80335 München 
             Telefaxnummer: + 49 (0)5221 1724 2223 
             E-Mail: ir@curanum.de 
 
 
 
           Der Widerruf kann auch durch die persönliche Teilnahme des 
           Aktionärs an der Hauptversammlung erfolgen. 
 
 
           Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
           Aktionärsvereinigung oder einer anderen der in § 135 Absätze 8 
           und 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 des Aktiengesetzes 
           gleichgestellten Institutionen oder Personen können für ihre 
           eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form 
           der Vollmacht vorgegeben sein. Die Aktionäre werden gebeten, 
           sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden 
           rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten 
           Form der Vollmacht abzustimmen. Nach dem Gesetz muss die 
           Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten 
           erteilt und von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten 
           werden. Die Vollmachterklärung muss zudem vollständig sein und 
           darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen 
           enthalten. 
 
 
           Ein Formular, welches zur Vollmachterteilung verwendet werden 
           kann, kann kostenfrei bei der Gesellschaft unter der 
           Telefonnummer 089 2420650 (werktäglich von 9:00 Uhr bis 17:00 
           Uhr) angefordert werden und steht auch auf der Internetseite 
           der Gesellschaft unter www.curanum.de im Bereich 'Investor 
           Relations' über die Links 'Deutsche Version' und 
           'Hauptversammlung' zum Herunterladen bereit. Ein 
           Vollmachtformular befindet sich auch auf der Rückseite der 
           Eintrittskarte, die den ordnungsgemäß zur Hauptversammlung 
           angemeldeten Personen zugesandt wird. Eine Verpflichtung zur 
           Verwendung der von der Gesellschaft angebotenen Formulare zur 
           Bevollmächtigung besteht nicht. 
 
 
           Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die 
           Gesellschaft einen oder mehrere Bevollmächtigte zurückweisen. 
 
 
           Wir bieten unseren teilnahme- und stimmberechtigten Aktionären 
           an, einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, 
           Herrn Martin Brand, München, Mitarbeiter der Gesellschaft, 
           bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Zur 
           Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten 
           Stimmrechtsvertreters ist das unter www.curanum.de im Bereich 
           'Investor Relations' über die Links 'Deutsche Version' und 
           'Hauptversammlung' zum Herunterladen bereitstehende 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

November 10, 2014 09:08 ET (14:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Curanum AG: Bekanntmachung der -3-

Vollmacht-/Weisungsformular zu verwenden. Das 
           Vollmacht-/Weisungsformular kann auch kostenfrei bei der 
           Gesellschaft unter der Telefonnummer 089 2420650 (werktäglich 
           von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr) angefordert werden. 
 
 
           Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter stimmt 
           aufgrund der Bevollmächtigung durch die Aktionäre nur gemäß 
           den jeweils von diesen erteilten Weisungen ab. Bei fehlender 
           oder nicht eindeutiger Weisung muss sich der von der 
           Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu dem betroffenen 
           Tagesordnungspunkt enthalten. Der Stimmrechtsvertreter der 
           Gesellschaft darf das Stimmrecht bei Abstimmungen, deren 
           Gegenstand im Vorfeld der Hauptversammlung nicht bekannt ist 
           (zum Beispiel bei Verfahrensanträgen), nicht ausüben. In 
           diesen Fällen wird sich der Stimmrechtsvertreter der 
           Gesellschaft der Stimme enthalten oder nicht an der Abstimmung 
           teilnehmen. Entsprechendes gilt bei der Abstimmung über einen 
           Gegenantrag ohne ausdrückliche Weisung. Der 
           Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nimmt keine Vollmachten 
           zur Einlegung von Widersprüchen gegen 
           Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und 
           Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen. Der 
           Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft unterliegt bei Ausübung 
           der Stimmrechte keinerlei Weisungen der Curanum AG. 
 
 
           Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht sowie der 
           Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
           bedürfen der Textform. Vollmacht und Weisungen an den 
           Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen der Gesellschaft 
           aus organisatorischen Gründen unter Verwendung des oben 
           genannten Vollmacht-/Weisungsformulars bis spätestens 
           Mittwoch, den 17. Dezember 2014, 24:00 Uhr (MEZ), unter der 
           nachfolgenden Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse 
           zugehen: 
 
 
             Curanum AG 
             Investor Relations - ao HV 2014 
             Zirkus-Krone-Straße 10 
             80335 München 
             Telefaxnummer: + 49 (0)5221 1724 2223 
             E-Mail: ir@curanum.de 
 
 
 
           Alternativ ist eine Übergabe des Vollmacht- und 
           Weisungsformulars an den Stimmrechtsvertreter während der 
           Hauptversammlung möglich. 
 
 
     IV.   Rechte der Aktionäre 
 
 
           Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 
           des Aktiengesetzes 
 
 
           Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
           Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag des Grundkapitals 
           von Euro 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass 
           Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht 
           werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der 
           Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft bis 
           spätestens zum Dienstag, den 18. November 2014, 24:00 Uhr 
           (MEZ), zugehen. Die Anschrift lautet: 
 
 
             Curanum AG 
             Vorstand - ao HV 2014 
             Zirkus-Krone-Straße 10 
             80335 München 
 
 
 
           Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung 
           oder Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben 
           nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem 
           Tag der Hauptversammlung Inhaber des Mindestbesitzes an Aktien 
           sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den 
           Antrag halten. 
 
 
           Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - 
           soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht 
           wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im 
           Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur 
           Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen 
           werden kann, dass sie die Information in der gesamten 
           Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf den 
           Internetseiten der Curanum AG (www.curanum.de im Bereich 
           'Investor Relations' über die Links 'Deutsche Version' und 
           'Hauptversammlung') zugänglich gemacht. 
 
 
           Anträge von Aktionären gemäß § 126 Absatz 1 des Aktiengesetzes 
 
 
           Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, zu den Punkten 
           der Tagesordnung Gegenanträge gegen einen Vorschlag von 
           Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu stellen. Gegenanträge müssen 
           mit einer Begründung versehen werden. 
 
 
           Die Gesellschaft wird Gegenanträge einschließlich des Namens 
           des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme 
           der Verwaltung unter www.curanum.de im Bereich 'Investor 
           Relations' über die Links 'Deutsche Version' und 
           'Hauptversammlung' zugänglich machen, wenn sie der 
           Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis 
           zum Donnerstag, den 4. Dezember 2014, 24.00 Uhr (MEZ), an die 
           nachfolgend genannte Anschrift, Telefaxnummer oder 
           E-Mail-Adresse zugehen: 
 
 
             Curanum AG 
             Investor Relations - ao HV 2014 
             Zirkus-Krone-Straße 10 
             80335 München 
             Telefaxnummer: + 49 (0)5221 17242223 
             E-Mail: ir@curanum.de 
 
 
 
           Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner 
           Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der 
           Gründe gemäß § 126 Absatz 2 Nr. 1 bis 7 des Aktiengesetzes 
           vorliegt. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht zudem 
           nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 
           5.000 Zeichen beträgt (§ 126 Absatz 2 Satz 2 des 
           Aktiengesetzes). 
 
 
           Gegenanträge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht 
           übermittelt worden sind, finden in der Hauptversammlung nur 
           Beachtung, wenn sie dort mündlich gestellt werden. Das Recht 
           eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung 
           Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung auch ohne vorherige 
           und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, 
           bleibt unberührt. 
 
 
           Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Absatz 1 des 
           Aktiengesetzes 
 
 
           In der Hauptversammlung ist gemäß § 131 Absatz 1 des 
           Aktiengesetzes jedem Aktionär auf Verlangen vom Vorstand 
           Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, 
           soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
           Tagesordnung erforderlich ist. 
 
 
           Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen 
           und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
           verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in 
           den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, ebenfalls unter 
           der Voraussetzung, dass die Auskunft zur sachgemäßen 
           Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. 
 
 
           Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus 
           den in § 131 Absatz 3 des Aktiengesetzes genannten Gründen 
           absehen. 
 
 
           Gemäß § 18 Absatz 3 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft kann 
           der Vorsitzende der Hauptversammlung das Frage- und Rederecht 
           der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken, insbesondere zu 
           Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen 
           zeitlich angemessenen Rahmen für den gesamten 
           Hauptversammlungsverlauf, für die Aussprache zu den einzelnen 
           Tagesordnungspunkten sowie die Rede- und Fragebeiträge der 
           einzelnen Redner festsetzen. 
 
 
     V.    Veröffentlichungen auf der Internetseite der 
           Gesellschaft gemäß § 124a des Aktiengesetzes 
 
 
           Veröffentlichungen gemäß § 124a des Aktiengesetzes zur 
           Hauptversammlung finden sich auf der Internetseite der 
           Gesellschaft unter www.curanum.de im Bereich 'Investor 
           Relations' über die Links 'Deutsche Version' und 
           'Hauptversammlung'. 
 
 
           Von der Einberufung dieser Hauptversammlung an werden 
           insbesondere die nachfolgend bezeichneten Unterlagen auf der 
           vorgenannten Internet-Seite unter dem dort bezeichneten 
           Internet-Pfad veröffentlicht und stehen dort zum Abruf bereit: 
 
 
       *     Entwurf des Übertragungsbeschlusses gemäß § 327a 
             Absatz 1 Satz 1 AktG i.V.m. § 62 Absatz 5 Satz 1 UmwG; 
 
 
       *     Jahresabschlüsse und Lageberichte sowie 
             Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der Curanum AG 
             jeweils für die Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2013; 
 
 
       *     der nach § 327c Absatz 2 Satz 1 AktG i.V.m. § 62 
             Absatz 5 Satz 8 UmwG von der Korian Deutschland AG in ihrer 
             Eigenschaft als Hauptaktionär erstattete schriftliche 
             Bericht über die Voraussetzungen für die Übertragung der 
             Aktien der Minderheitsaktionäre der Curanum AG auf die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

November 10, 2014 09:08 ET (14:08 GMT)

Korian Deutschland AG und zur Erläuterung und Begründung der 
             Angemessenheit der Barabfindung (Übertragungsbericht) vom 5. 
             November 2014 einschließlich seiner Anlagen; 
 
 
       *     Gewährleistungserklärung der BNP PARIBAS 
             Securities Services S.C.A., Zweigniederlassung Frankfurt am 
             Main, vom 4. November 2014 gemäß § 327b Absatz 3 AktG i.V.m. 
             § 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG; 
 
 
       *     Prüfungsbericht des vom Landgericht München I 
             ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfers MOORE 
             STEPHENS Düsseldorf AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
             Düsseldorf, über die Prüfung der Angemessenheit der 
             Barabfindung der gemäß § 327c Absatz 2 Satz 2 bis 4 AktG 
             i.V.m. § 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG vom 5. November 2014 
             einschließlich seiner Anlagen; 
 
 
       *     Notariell beurkundeter Verschmelzungsvertrag 
             zwischen der Korian Deutschland AG als übernehmender 
             Gesellschaft und der Curanum AG als übertragender 
             Gesellschaft vom 5. November 2014. 
 
 
 
           Ferner sind - neben dem o.g. Verschmelzungsvertrag - weitere 
           Unterlagen zur Verschmelzung unter www.curanum.de im Bereich 
           'Investor Relations' über die Links 'Deutsche Version' und 
           'Verschmelzungsdokumentation' abrufbar: 
 
 
       *     Vorsorglich erstatteter gemeinsamer 
             Verschmelzungsbericht der Vorstände der Korian Deutschland 
             AG und der Curanum AG gemäß § 8 UmwG vom 5. November 2014 
             einschließlich seiner Anlagen; 
 
 
       *     Vorsorglich erstatteter Prüfungsbericht des vom 
             Landgericht München I ausgewählten und bestellten 
             sachverständigen Prüfers MOORE STEPHENS Düsseldorf AG, 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, über die 
             Prüfung des Verschmelzungsvertrags gemäß § 60 UmwG i.V.m. § 
             12 UmwG vom 5. November 2014 einschließlich seiner Anlagen; 
 
 
       *     Halbjahresfinanzbericht der Curanum AG gemäß § 
             37w WpHG für das Geschäftsjahr 2014; 
 
 
       *     Jahresabschlüsse der Korian Deutschland AG für 
             die Geschäftsjahre 2012 und 2013; 
 
 
       *     Zwischenbilanz der Korian Deutschland AG zum 31. 
             August 2014. 
 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der 
           außerordentlichen Hauptversammlung am 19. Dezember 2014 
           ausliegen. 
 
 
     VI.   Datum der Bekanntmachung 
 
 
           Die außerordentliche Hauptversammlung am 19. Dezember 2014 
           wird durch Veröffentlichung der vorstehenden Tagesordnung im 
           Bundesanzeiger am 10. November 2014 bekanntgemacht. 
 
 
     VII.  Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum 
           Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
 
 
           Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung am 10. 
           November 2014 ist das Grundkapital der Gesellschaft in 
           42.507.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt, 
           die jeweils eine Stimme gewähren. Zum Zeitpunkt der 
           Einberufung der Hauptversammlung entfallen davon 405.102 
           Stückaktien auf eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft 
           keine Rechte zustehen. 
 
 
   München, im November 2014 
 
   Curanum AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
10.11.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  Curanum AG 
              Zirkus-Krone-Straße 10 
              80335 München 
              Deutschland 
Telefon:      +49 89 2420650 
Fax:          +49 89 24206510 
E-Mail:       info@curanum.de 
Internet:     http://www.curanum.de 
ISIN:         DE0005240709 
WKN:          524070 
Börsen:       Frankfurt,  München,  Hamburg,  Düsseldorf,  Berlin, 
              Stuttgart 
 
Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 

(END) Dow Jones Newswires

November 10, 2014 09:08 ET (14:08 GMT)

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