
Die Beurteilung in Arbeitszeugnissen ist am Dienstag (10.30 Uhr) ein Fall für Deutschlands oberste Arbeitsrichter. Geklagt hat eine frühere Empfangsmitarbeiterin in einer Berliner Zahnarztpraxis, die vor Gericht eine bessere Gesamtbewertung ihrer Arbeitsleistung erreichen will.
Die Entscheidung hat Bedeutung über das Arbeitszeugnis hinaus. Denn es geht auch darum, was nach heutigem Verständnis als durchschnittliche Beurteilung gilt. Dafür wird bislang die Formulierung "zu unserer vollen Zufriedenheit" angesehen, die der Note 3 entspricht.
Sowohl das Arbeitsgericht Berlin als auch das Landesarbeitsgericht gestanden der Klägerin eine gute Beurteilung ("stets zur vollen Zufriedenheit") zu. Die beiden Instanzen zweifelten an, dass die Leistungsbewertung "zur vollen Zufriedenheit" (Note 3) nach dem heutigen Verständnis des Wirtschaftslebens noch einer durchschnittlichen Bewertung entspricht.
Folgt das Bundesarbeitsgericht in Erfurt der Linie der Vorinstanzen und ändert diese Schwelle auf die Note 2, könnte es für Beschäftigte künftig einfacher werden, eine bessere Note zu erstreiten. Im Streitfall liegt nämlich die Beweislast bei den Beschäftigten, wenn sie eine überdurchschnittliche Bewertung für sich reklamieren./hum/DP/zb
AXC0019 2014-11-18/05:49