
Mit Blick auf die Neugestaltung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen bis 2020 wird immer wieder über eine Umwidmung des Solidaritätszuschlags diskutiert. Er könnte etwa in die Einkommen- oder Körperschaftssteuer integriert werden. In der Diskussion entsteht für viele der Eindruck, der "Soli" werde immer noch für den Aufbau Ost erhoben. Es ist aber eine allgemeine unbefristete Steuer des Bundes.
Der SOLIDARITÄTSZUSCHLAG wird seit 1995 auf Einkommen-, Lohn-, Kapitalertrags-, Abgeltungs- (seit 2009) und Körperschaftssteuer erhoben. Der "Soli" wurde zunächst mit 7,5 Prozent, seit 1998 mit 5,5 Prozent veranschlagt. Derzeit bringt er rund 13 Milliarden Euro im Jahr. Es ist eine unbefristete Steuer, die dem Bund zusteht. Sie wird laut Bundesfinanzministerium zwar "zur Finanzierung der deutschen Einheit" erhoben, ist aber nicht zweckgebunden - wie etwa der Solidarpakt II für den Aufbau Ost.
Der SOLIDARPAKT I und II sind Transferleistungen des Bundes zugunsten Ostdeutschlands. Die zweite Auflage dieser Vereinbarungen trat 2005 in Kraft und läuft bis 2019. Sie garantiert den Ost-Ländern insgesamt 156,6 Milliarden Euro. Der Pakt besteht aus zwei Körben. Mit 105 Milliarden aus Korb I sollen die Infrastruktur ausgebaut und die Finanzkraft der Kommunen gestärkt werden. Im Korb II werden weitere rund 51 Milliarden für Wirtschaftsförderung bereitgestellt.
Die EINKOMMENSTEUER wird auf das Einkommen von sogenannten natürlichen Personen erhoben. Sie ist eine Gemeinschaftssteuer im Rahmen eines großen Steuerverbundes, bei dem die Gemeinden einen Anteil von 15 Prozent bekommen, Bund und Länder teilen sich die übrigen 85 Prozent je zur Hälfte.
Die KÖRPERSCHAFTSTEUER ist eine Steuer auf das Einkommen sogenannter juristischer Personen wie Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Anstalten oder Stiftungen. Sie beträgt derzeit 15 Prozent. Sie wird von den Ländern erhoben und steht Bund und Ländern je zur Hälfte zu./rm/DP/jsl
AXC0155 2014-11-24/16:58