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DGAP-HV: VERBIO Vereinigte BioEnergie AG: -2-

DJ DGAP-HV: VERBIO Vereinigte BioEnergie AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.01.2015 in Radisson Blu Hotel, Augustusplatz 5-6, 04109 Leipzig mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

VERBIO Vereinigte BioEnergie AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
11.12.2014 15:13 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   VERBIO Vereinigte BioEnergie AG 
 
   Zörbig 
 
   ISIN DE000A0JL9W6 
   WKN A0JL9W 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 29. 
   Januar 2015, um 10:00 Uhr (Einlass ab 9:00 Uhr) im Radisson Blu Hotel, 
   Augustusplatz 5-6, 04109 Leipzig, stattfindenden ordentlichen 
   Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           VERBIO Vereinigte BioEnergie AG und des gebilligten 
           Konzernabschlusses für 2013/2014. Vorlage des Lageberichts für 
           die VERBIO Vereinigte BioEnergie AG und den VERBIO Vereinigte 
           BioEnergie Konzern mit dem erläuternden Bericht des Vorstands 
           zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2013/2014. 
 
 
           Die vorstehenden Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung 
           der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft 
           unter www.verbio.de -> Investor Relations -> Finanzkalender & 
           Corporate Events -> Hauptversammlung 2015 abrufbar. Diese 
           Unterlagen werden auch auf der Hauptversammlung zugänglich 
           gemacht. Eine Abschrift wird jedem Aktionär auf Verlangen 
           unverzüglich und kostenlos erteilt und zugesandt. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss zum 30. Juni 2014 und den Konzernabschluss zum 
           30. Juni 2014 in seiner Sitzung am 22. September 2014 
           gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG 
           festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses sowie 
           einer Billigung des Konzernabschlusses durch die 
           Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, so 
           dass zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2013/2014. 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013/2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013/2014. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013/2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung 
           zu erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014/2015. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig, zum Abschlussprüfer 
           für den Jahresabschluss der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG 
           und deren Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2014/2015 zu 
           wählen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
           Genehmigten Kapitals 2015 mit der Möglichkeit der Bar- und 
           Sachkapitalerhöhung unter Ausschluss des gesetzlichen 
           Bezugsrechts der Aktionäre; Aufhebung des bestehenden 
           Genehmigten Kapitals sowie entsprechende Satzungsänderungen 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 4. Juni 2012 beschlossene und 
           bisher nicht ausgenutzte Ermächtigung des Vorstands zur 
           Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft um bis zu EUR 
           31.500.000,00 gemäß § 4 Absatz 4 der Satzung (Genehmigtes 
           Kapital) läuft zwar erst am 3. Juni 2017 aus. Die Ermächtigung 
           in der bisherigen Fassung soll im Wesentlichen in der 
           bisherigen Fassung erneuert, dabei aber um verschiedene 
           Aspekte erweitert werden. Die bestehende Ermächtigung soll mit 
           Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
 
       (1)   Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals mit 
             der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
             Aktionäre 
 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der 
           Gesellschaft bis zum 28. Januar 2020 mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
           Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
           mehrmals um bis zu insgesamt EUR 31.500.000,00 zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital). 
 
 
           Bei Aktienausgaben gegen Sacheinlagen wird der Vorstand 
           ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats bis zu einem Betrag von EUR 9.450.000,00, das 
           entspricht 15% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
           bestehenden Grundkapitals, auszuschließen. Hiervon umfasst ist 
           auch die Nutzung des Genehmigten Kapitals zur Bedienung von 
           Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Aktien der 
           Gesellschaft, die mit Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft im 
           Rahmen der Regelungen zur Vorstandsvergütung vereinbart wurden 
           oder werden. Diese Art der Aktienausgabe setzt voraus, dass 
           der Aufsichtsrat in Bezug auf die derzeitige 
           Vergütungsregelung zuvor jeweils von seinem Wahlrecht Gebrauch 
           gemacht hat, die aktienbasierte Vergütung nicht in bar, 
           sondern durch die Ausgabe von Aktien zu erfüllen oder eine 
           neue aktienbasierte Vergütungsform eingeführt hat. 
 
 
           Wird das Kapital gegen Bareinlagen erhöht, ist den Aktionären 
           ein Bezugsrecht zu gewähren; neue Aktien können auch von 
           Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Absatz 5 
           Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
           Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
           der Aktionäre auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag den 
           Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung 
           nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt 
           jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
           Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten 
           dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
           Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
           Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
           dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
           aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder 
           entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter 
           Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. 
           auszugeben sind. 
 
 
           Der Vorstand wird auch ermächtigt, das Bezugsrecht der 
           Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, um 
           bis zu einem anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (in Worten: 
           fünfhunderttausend) neue Aktien an Mitarbeiter der VERBIO 
           Vereinigte BioEnergie AG oder mit der VERBIO Vereinigte 
           BioEnergie AG i.S.d. § 15 AktG verbundenen Unternehmen 
           auszugeben. 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. 
 
 
           Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
           Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der 
           Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
           Kapitals und, falls das Genehmigte Kapital bis zum 28. Januar 
           2020 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, nach 
           Fristablauf der Ermächtigung anzupassen. 
 
 
       (2)   Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 
 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 4. Juni 2012 beschlossene 
           Ermächtigung für ein Genehmigtes Kapital gemäß § 4 Absatz 4 
           der Satzung wird mit Wirksamwerden dieses Beschlusses durch 
           Eintragung in das Handelsregister aufgehoben. 
 
 
       (3)   Satzungsänderung 
 
 
 
           § 4 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
           '(4) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
           Gesellschaft bis zum 28. Januar 2020 mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
           Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
           mehrmals um bis zu insgesamt EUR 31.500.000,00 zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital). 
 
 
           Bei Aktienausgaben gegen Sacheinlagen ist der Vorstand 
           ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats bis zu einem Betrag von EUR 9.450.000,00, das 
           entspricht 15% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 11, 2014 09:13 ET (14:13 GMT)

bestehenden Grundkapitals, auszuschließen. Hiervon umfasst ist 
           auch die Nutzung des Genehmigten Kapitals zur Bedienung von 
           Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Aktien der 
           Gesellschaft, die mit Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft im 
           Rahmen der Regelungen zur Vorstandsvergütung vereinbart wurden 
           oder werden. Diese Art der Aktienausgabe setzt voraus, dass 
           der Aufsichtsrat in Bezug auf die derzeitige 
           Vergütungsregelung zuvor jeweils von seinem Wahlrecht Gebrauch 
           gemacht hat, die aktienbasierte Vergütung nicht in bar, 
           sondern durch die Ausgabe von Aktien zu erfüllen oder eine 
           neue aktienbasierte Vergütungsform eingeführt hat. 
 
 
           Wird das Kapital gegen Bareinlagen erhöht, ist den Aktionären 
           ein Bezugsrecht zu gewähren; neue Aktien können auch von 
           Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Absatz 5 
           Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
           Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
           der Aktionäre auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag den 
           Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung 
           nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt 
           jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
           Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten 
           dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
           Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
           Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
           dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
           aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder 
           entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter 
           Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. 
           auszugeben sind. 
 
 
           Der Vorstand ist auch ermächtigt, das Bezugsrecht der 
           Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, um 
           bis zu einem anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 neue Aktien 
           an Mitarbeiter der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG oder mit 
           der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG i.S.d. § 15 AktG 
           verbundenen Unternehmen auszugeben. 
 
 
           Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. 
 
 
           Weiterhin ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
           Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 4 der 
           Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
           Kapitals und, falls das Genehmigte Kapital bis zum 28. Januar 
           2020 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, nach 
           Fristablauf der Ermächtigung anzupassen.' 
 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 5 der 
   Tagesordnung (Genehmigtes Kapital) 
 
   Zu Punkt 5 der Tagesordnung erstattet der Vorstand gemäß § 203 Absatz 
   2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG folgenden 
 
   Bericht über den Ausschluss des Bezugsrechts 
 
   Um den Handlungsspielraum der Gesellschaft im Hinblick auf etwaige 
   Kapitalerhöhungen zu erweitern, soll ein neues Genehmigtes Kapital in 
   Höhe von EUR 31.500.000,00 - dies entspricht 50% des bei der 
   Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals - geschaffen werden. Das 
   bestehende Genehmigte Kapital gemäß § 4 Absatz 4 der Satzung in Höhe 
   von EUR 31.500.000,00 soll entsprechend mit Wirksamwerden der neuen 
   Ermächtigung durch Eintragung ins Handelsregister aufgehoben werden. 
 
   Durch diese Ermächtigung wird der Vorstand der Gesellschaft - mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats - in einem angemessenen Rahmen in die 
   Lage versetzt, die Eigenkapitalausstattung der VERBIO Vereinigte 
   BioEnergie AG gerade auch im Hinblick auf die vom Vorstand verfolgte 
   strategische Weiterentwicklung des Konzerns und der gezielten 
   Ausweitung der Geschäftsaktivitäten in dynamischen Märkten anzupassen. 
   Das Genehmigte Kapital dient ferner insbesondere der Finanzierung 
   möglicher Beteiligungserwerbe. Um diese Ziele mit der erforderlichen 
   Flexibilität erreichen zu können, muss die Gesellschaft - unabhängig 
   von konkreten Ausnutzungsplänen - stets über die notwendigen 
   Instrumente der Kapitalbeschaffung verfügen. Da Entscheidungen über 
   die Deckung eines Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig zu treffen 
   sind, ist es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus 
   der jährlichen Hauptversammlungen abhängig ist. So soll unter 
   Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre der VERBIO Vereinigte 
   BioEnergie AG ein langfristiger und kontinuierlicher Ertragszuwachs 
   erzielt werden. 
 
   Im Falle einer Aktienausgabe gegen Sacheinlagen wird der Vorstand 
   ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats bis zu einem Betrag von EUR 9.450.000,00, das entspricht 
   15% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals, 
   auszuschließen. Hierdurch wird es dem Vorstand ermöglicht, ohne 
   Beanspruchung der Börse eigene Aktien der Gesellschaft zur Verfügung 
   zu haben, um in geeigneten Einzelfällen diese Aktien im Zusammenhang 
   mit Unternehmenszusammenschlüssen, dem Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder anderen 
   Wirtschaftsgütern einsetzen zu können. Dabei zeigt sich, dass beim 
   Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
   Unternehmen in der Regel größere Einheiten betroffen sind. Vielfach 
   müssen hierbei sehr hohe Gegenleistungen gezahlt werden. Diese 
   Gegenleistungen können oder sollen - insbesondere unter dem 
   Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur - oft nicht mehr 
   in Geld erbracht werden. Veräußerer bestehen verschiedentlich darauf, 
   als Gegenleistung Aktien der erwerbenden Gesellschaft zu erhalten. Die 
   Möglichkeit, eigene Aktien als Akquisitionswährung anbieten zu können, 
   schafft damit einen Vorteil im Wettbewerb um interessante 
   Akquisitionsobjekte. Gleichzeitig wird die Liquidität der Gesellschaft 
   durch die Ausgabe neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital als 
   Gegenleistung für Akquisitionen geschont. Gleiches gilt für die 
   Nutzung des Genehmigten Kapitals zur Bedienung von Erwerbspflichten 
   oder Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft, die mit 
   Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft im Rahmen der Regelungen zur 
   Vorstandsvergütung vereinbart wurden oder werden. Mit den 
   Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft sind variable 
   Vergütungsbestandteile vereinbart, die einen Anreiz für eine 
   langfristige, auf dem Prinzip der Nachhaltigkeit angelegte 
   Unternehmensführung setzen. Diese variablen Vergütungsbestandteile 
   können nach Wahl des Aufsichtsrats statt in bar durch Aktien der 
   Gesellschaft erfüllt werden. Die Entscheidung darüber, ob diese 
   Vergütungsbestandteile in bar oder durch Aktien der Gesellschaft 
   bedient werden, liegt allein beim Aufsichtsrat. Auch hierdurch wird 
   die Liquidität der Gesellschaft geschont und die Möglichkeit, diese 
   Vergütungsbestandteile auch durch neue Aktien aus genehmigtem Kapital 
   zu bedienen, erhöht die Flexibilität der Gesellschaft. Vorstand und 
   Aufsichtsrat wollen die Möglichkeit der Kapitalerhöhung gegen 
   Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts aus dem Genehmigten 
   Kapital in jedem Fall nur dann nutzen, wenn der Wert der neuen Aktien 
   und der Wert der Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis 
   stehen. Dabei soll der Ausgabepreis der zu begebenden neuen Aktien 
   grundsätzlich am Börsenkurs ausgerichtet werden. Ein wirtschaftlicher 
   Nachteil für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre wird somit 
   vermieden. Bei Abwägung all dieser Umstände ist die Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen Grenzen angemessen und im 
   Interesse der Gesellschaft geboten. 
 
   Wird das Grundkapital der Gesellschaft gegen Bareinlagen erhöht, ist 
   den Aktionären ein Bezugsrecht zu gewähren, wobei das Bezugsrecht auch 
   gemäß § 186 Absatz 5 AktG unter Einschaltung eines die neuen Aktien 
   übernehmenden Kreditinstituts oder eines Unternehmen, das im Sinne von 
   § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG gleichgestellt ist, eingeräumt werden kann. 
   Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn der 
   Ausgabebetrag den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher 
   Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt 
   jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des 
   Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt 
   des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. 
   Auf diese Begrenzung von 10% des Grundkapitals sind diejenigen Aktien 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 11, 2014 09:13 ET (14:13 GMT)

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