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DGAP-HV: VERBIO Vereinigte BioEnergie AG: -4-

DJ DGAP-HV: VERBIO Vereinigte BioEnergie AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.01.2015 in Radisson Blu Hotel, Augustusplatz 5-6, 04109 Leipzig mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

VERBIO Vereinigte BioEnergie AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
11.12.2014 15:13 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   VERBIO Vereinigte BioEnergie AG 
 
   Zörbig 
 
   ISIN DE000A0JL9W6 
   WKN A0JL9W 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 29. 
   Januar 2015, um 10:00 Uhr (Einlass ab 9:00 Uhr) im Radisson Blu Hotel, 
   Augustusplatz 5-6, 04109 Leipzig, stattfindenden ordentlichen 
   Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           VERBIO Vereinigte BioEnergie AG und des gebilligten 
           Konzernabschlusses für 2013/2014. Vorlage des Lageberichts für 
           die VERBIO Vereinigte BioEnergie AG und den VERBIO Vereinigte 
           BioEnergie Konzern mit dem erläuternden Bericht des Vorstands 
           zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2013/2014. 
 
 
           Die vorstehenden Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung 
           der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft 
           unter www.verbio.de -> Investor Relations -> Finanzkalender & 
           Corporate Events -> Hauptversammlung 2015 abrufbar. Diese 
           Unterlagen werden auch auf der Hauptversammlung zugänglich 
           gemacht. Eine Abschrift wird jedem Aktionär auf Verlangen 
           unverzüglich und kostenlos erteilt und zugesandt. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss zum 30. Juni 2014 und den Konzernabschluss zum 
           30. Juni 2014 in seiner Sitzung am 22. September 2014 
           gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG 
           festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses sowie 
           einer Billigung des Konzernabschlusses durch die 
           Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, so 
           dass zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2013/2014. 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013/2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013/2014. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013/2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung 
           zu erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014/2015. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig, zum Abschlussprüfer 
           für den Jahresabschluss der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG 
           und deren Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2014/2015 zu 
           wählen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
           Genehmigten Kapitals 2015 mit der Möglichkeit der Bar- und 
           Sachkapitalerhöhung unter Ausschluss des gesetzlichen 
           Bezugsrechts der Aktionäre; Aufhebung des bestehenden 
           Genehmigten Kapitals sowie entsprechende Satzungsänderungen 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 4. Juni 2012 beschlossene und 
           bisher nicht ausgenutzte Ermächtigung des Vorstands zur 
           Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft um bis zu EUR 
           31.500.000,00 gemäß § 4 Absatz 4 der Satzung (Genehmigtes 
           Kapital) läuft zwar erst am 3. Juni 2017 aus. Die Ermächtigung 
           in der bisherigen Fassung soll im Wesentlichen in der 
           bisherigen Fassung erneuert, dabei aber um verschiedene 
           Aspekte erweitert werden. Die bestehende Ermächtigung soll mit 
           Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
 
       (1)   Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals mit 
             der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
             Aktionäre 
 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der 
           Gesellschaft bis zum 28. Januar 2020 mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
           Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
           mehrmals um bis zu insgesamt EUR 31.500.000,00 zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital). 
 
 
           Bei Aktienausgaben gegen Sacheinlagen wird der Vorstand 
           ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats bis zu einem Betrag von EUR 9.450.000,00, das 
           entspricht 15% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
           bestehenden Grundkapitals, auszuschließen. Hiervon umfasst ist 
           auch die Nutzung des Genehmigten Kapitals zur Bedienung von 
           Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Aktien der 
           Gesellschaft, die mit Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft im 
           Rahmen der Regelungen zur Vorstandsvergütung vereinbart wurden 
           oder werden. Diese Art der Aktienausgabe setzt voraus, dass 
           der Aufsichtsrat in Bezug auf die derzeitige 
           Vergütungsregelung zuvor jeweils von seinem Wahlrecht Gebrauch 
           gemacht hat, die aktienbasierte Vergütung nicht in bar, 
           sondern durch die Ausgabe von Aktien zu erfüllen oder eine 
           neue aktienbasierte Vergütungsform eingeführt hat. 
 
 
           Wird das Kapital gegen Bareinlagen erhöht, ist den Aktionären 
           ein Bezugsrecht zu gewähren; neue Aktien können auch von 
           Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Absatz 5 
           Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
           Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
           der Aktionäre auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag den 
           Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung 
           nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt 
           jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
           Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten 
           dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
           Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
           Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
           dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
           aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder 
           entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter 
           Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. 
           auszugeben sind. 
 
 
           Der Vorstand wird auch ermächtigt, das Bezugsrecht der 
           Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, um 
           bis zu einem anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (in Worten: 
           fünfhunderttausend) neue Aktien an Mitarbeiter der VERBIO 
           Vereinigte BioEnergie AG oder mit der VERBIO Vereinigte 
           BioEnergie AG i.S.d. § 15 AktG verbundenen Unternehmen 
           auszugeben. 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. 
 
 
           Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
           Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der 
           Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
           Kapitals und, falls das Genehmigte Kapital bis zum 28. Januar 
           2020 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, nach 
           Fristablauf der Ermächtigung anzupassen. 
 
 
       (2)   Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 
 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 4. Juni 2012 beschlossene 
           Ermächtigung für ein Genehmigtes Kapital gemäß § 4 Absatz 4 
           der Satzung wird mit Wirksamwerden dieses Beschlusses durch 
           Eintragung in das Handelsregister aufgehoben. 
 
 
       (3)   Satzungsänderung 
 
 
 
           § 4 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
           '(4) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
           Gesellschaft bis zum 28. Januar 2020 mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
           Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
           mehrmals um bis zu insgesamt EUR 31.500.000,00 zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital). 
 
 
           Bei Aktienausgaben gegen Sacheinlagen ist der Vorstand 
           ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats bis zu einem Betrag von EUR 9.450.000,00, das 
           entspricht 15% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 11, 2014 09:13 ET (14:13 GMT)

DJ DGAP-HV: VERBIO Vereinigte BioEnergie AG: -2-

bestehenden Grundkapitals, auszuschließen. Hiervon umfasst ist 
           auch die Nutzung des Genehmigten Kapitals zur Bedienung von 
           Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Aktien der 
           Gesellschaft, die mit Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft im 
           Rahmen der Regelungen zur Vorstandsvergütung vereinbart wurden 
           oder werden. Diese Art der Aktienausgabe setzt voraus, dass 
           der Aufsichtsrat in Bezug auf die derzeitige 
           Vergütungsregelung zuvor jeweils von seinem Wahlrecht Gebrauch 
           gemacht hat, die aktienbasierte Vergütung nicht in bar, 
           sondern durch die Ausgabe von Aktien zu erfüllen oder eine 
           neue aktienbasierte Vergütungsform eingeführt hat. 
 
 
           Wird das Kapital gegen Bareinlagen erhöht, ist den Aktionären 
           ein Bezugsrecht zu gewähren; neue Aktien können auch von 
           Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Absatz 5 
           Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
           Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
           der Aktionäre auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag den 
           Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung 
           nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt 
           jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
           Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten 
           dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
           Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
           Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
           dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
           aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder 
           entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter 
           Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. 
           auszugeben sind. 
 
 
           Der Vorstand ist auch ermächtigt, das Bezugsrecht der 
           Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, um 
           bis zu einem anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 neue Aktien 
           an Mitarbeiter der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG oder mit 
           der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG i.S.d. § 15 AktG 
           verbundenen Unternehmen auszugeben. 
 
 
           Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. 
 
 
           Weiterhin ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
           Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 4 der 
           Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
           Kapitals und, falls das Genehmigte Kapital bis zum 28. Januar 
           2020 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, nach 
           Fristablauf der Ermächtigung anzupassen.' 
 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 5 der 
   Tagesordnung (Genehmigtes Kapital) 
 
   Zu Punkt 5 der Tagesordnung erstattet der Vorstand gemäß § 203 Absatz 
   2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG folgenden 
 
   Bericht über den Ausschluss des Bezugsrechts 
 
   Um den Handlungsspielraum der Gesellschaft im Hinblick auf etwaige 
   Kapitalerhöhungen zu erweitern, soll ein neues Genehmigtes Kapital in 
   Höhe von EUR 31.500.000,00 - dies entspricht 50% des bei der 
   Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals - geschaffen werden. Das 
   bestehende Genehmigte Kapital gemäß § 4 Absatz 4 der Satzung in Höhe 
   von EUR 31.500.000,00 soll entsprechend mit Wirksamwerden der neuen 
   Ermächtigung durch Eintragung ins Handelsregister aufgehoben werden. 
 
   Durch diese Ermächtigung wird der Vorstand der Gesellschaft - mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats - in einem angemessenen Rahmen in die 
   Lage versetzt, die Eigenkapitalausstattung der VERBIO Vereinigte 
   BioEnergie AG gerade auch im Hinblick auf die vom Vorstand verfolgte 
   strategische Weiterentwicklung des Konzerns und der gezielten 
   Ausweitung der Geschäftsaktivitäten in dynamischen Märkten anzupassen. 
   Das Genehmigte Kapital dient ferner insbesondere der Finanzierung 
   möglicher Beteiligungserwerbe. Um diese Ziele mit der erforderlichen 
   Flexibilität erreichen zu können, muss die Gesellschaft - unabhängig 
   von konkreten Ausnutzungsplänen - stets über die notwendigen 
   Instrumente der Kapitalbeschaffung verfügen. Da Entscheidungen über 
   die Deckung eines Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig zu treffen 
   sind, ist es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus 
   der jährlichen Hauptversammlungen abhängig ist. So soll unter 
   Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre der VERBIO Vereinigte 
   BioEnergie AG ein langfristiger und kontinuierlicher Ertragszuwachs 
   erzielt werden. 
 
   Im Falle einer Aktienausgabe gegen Sacheinlagen wird der Vorstand 
   ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats bis zu einem Betrag von EUR 9.450.000,00, das entspricht 
   15% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals, 
   auszuschließen. Hierdurch wird es dem Vorstand ermöglicht, ohne 
   Beanspruchung der Börse eigene Aktien der Gesellschaft zur Verfügung 
   zu haben, um in geeigneten Einzelfällen diese Aktien im Zusammenhang 
   mit Unternehmenszusammenschlüssen, dem Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder anderen 
   Wirtschaftsgütern einsetzen zu können. Dabei zeigt sich, dass beim 
   Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
   Unternehmen in der Regel größere Einheiten betroffen sind. Vielfach 
   müssen hierbei sehr hohe Gegenleistungen gezahlt werden. Diese 
   Gegenleistungen können oder sollen - insbesondere unter dem 
   Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur - oft nicht mehr 
   in Geld erbracht werden. Veräußerer bestehen verschiedentlich darauf, 
   als Gegenleistung Aktien der erwerbenden Gesellschaft zu erhalten. Die 
   Möglichkeit, eigene Aktien als Akquisitionswährung anbieten zu können, 
   schafft damit einen Vorteil im Wettbewerb um interessante 
   Akquisitionsobjekte. Gleichzeitig wird die Liquidität der Gesellschaft 
   durch die Ausgabe neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital als 
   Gegenleistung für Akquisitionen geschont. Gleiches gilt für die 
   Nutzung des Genehmigten Kapitals zur Bedienung von Erwerbspflichten 
   oder Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft, die mit 
   Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft im Rahmen der Regelungen zur 
   Vorstandsvergütung vereinbart wurden oder werden. Mit den 
   Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft sind variable 
   Vergütungsbestandteile vereinbart, die einen Anreiz für eine 
   langfristige, auf dem Prinzip der Nachhaltigkeit angelegte 
   Unternehmensführung setzen. Diese variablen Vergütungsbestandteile 
   können nach Wahl des Aufsichtsrats statt in bar durch Aktien der 
   Gesellschaft erfüllt werden. Die Entscheidung darüber, ob diese 
   Vergütungsbestandteile in bar oder durch Aktien der Gesellschaft 
   bedient werden, liegt allein beim Aufsichtsrat. Auch hierdurch wird 
   die Liquidität der Gesellschaft geschont und die Möglichkeit, diese 
   Vergütungsbestandteile auch durch neue Aktien aus genehmigtem Kapital 
   zu bedienen, erhöht die Flexibilität der Gesellschaft. Vorstand und 
   Aufsichtsrat wollen die Möglichkeit der Kapitalerhöhung gegen 
   Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts aus dem Genehmigten 
   Kapital in jedem Fall nur dann nutzen, wenn der Wert der neuen Aktien 
   und der Wert der Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis 
   stehen. Dabei soll der Ausgabepreis der zu begebenden neuen Aktien 
   grundsätzlich am Börsenkurs ausgerichtet werden. Ein wirtschaftlicher 
   Nachteil für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre wird somit 
   vermieden. Bei Abwägung all dieser Umstände ist die Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen Grenzen angemessen und im 
   Interesse der Gesellschaft geboten. 
 
   Wird das Grundkapital der Gesellschaft gegen Bareinlagen erhöht, ist 
   den Aktionären ein Bezugsrecht zu gewähren, wobei das Bezugsrecht auch 
   gemäß § 186 Absatz 5 AktG unter Einschaltung eines die neuen Aktien 
   übernehmenden Kreditinstituts oder eines Unternehmen, das im Sinne von 
   § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG gleichgestellt ist, eingeräumt werden kann. 
   Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn der 
   Ausgabebetrag den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher 
   Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt 
   jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des 
   Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt 
   des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. 
   Auf diese Begrenzung von 10% des Grundkapitals sind diejenigen Aktien 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 11, 2014 09:13 ET (14:13 GMT)

DJ DGAP-HV: VERBIO Vereinigte BioEnergie AG: -3-

mit anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum 
   Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen in 
   unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 
   AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden 
   bzw. auszugeben sind. 
 
   Die Ermächtigung, das Bezugsrecht in einem Umfang von bis zu insgesamt 
   10% des Grundkapitals auszuschließen, um die neuen Aktien zu einem 
   Ausgabebetrag auszugeben, der den Börsenpreis von Aktien der 
   Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet, 
   setzt den Vorstand in die Lage, Aktien zum Zwecke der Platzierung mit 
   börsennahem Ausgabekurs zu emittieren. Die Gesellschaft ist so in der 
   Lage, sich bietende Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen. Damit 
   eröffnet sich die Möglichkeit, bei einer Kapitalerhöhung einen höheren 
   Mittelzufluss als bei einer Bezugsrechtsemission zu erzielen. Dabei 
   wird dem Schutzbedürfnis der Aktionäre vor einer Verwässerung ihres 
   Anteilsbesitzes durch die Möglichkeit eines Nachkaufs über die Börse 
   zum aktuellen Börsenkurs Rechnung getragen. 
 
   Durch die vorgeschlagene Ermächtigung erhält die Gesellschaft auch die 
   Möglichkeit, ohne Zukauf über die Börse eigene Aktien der Gesellschaft 
   bis zu einem anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 zur Verfügung zu 
   haben, um sie Mitarbeitern der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG oder 
   mit der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG i.S.d. § 15 AktG verbundenen 
   Unternehmen als Mitarbeiteraktien zu Vorzugskonditionen anbieten zu 
   können. Die Ausgabe von Mitarbeiteraktien liegt im Interesse der 
   Gesellschaft und ihrer Aktionäre, da hierdurch die Identifikation der 
   Mitarbeiter mit dem Unternehmen und die Übernahme von Mitverantwortung 
   gefördert werden. Um den Mitarbeitern Aktien aus dem Genehmigten 
   Kapital anbieten zu können, ist es erforderlich, das Bezugsrecht der 
   Aktionäre auszuschließen. Angaben zu den Ausgabebeträgen der Aktien 
   sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht möglich, da Termin und 
   Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme des Genehmigten Kapitals noch 
   nicht feststehen. Der Vorstand wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   im Einzelfall unter Wahrung der Interessen der Gesellschaft und ihrer 
   Aktionäre über den Ausgabebetrag entscheiden und dafür Sorge tragen, 
   dass Aktien den Arbeitnehmern zu einem angemessenen Ausgabebetrag 
   angeboten werden. 
 
   Außerhalb der vorgenannten Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss 
   kann das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   nur für Spitzenbeträge, die infolge des Bezugsverhältnisses entstehen 
   und nicht mehr gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilt werden können, 
   zur Erleichterung der Abwicklung ausgeschlossen werden. 
 
   Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen 
   der Aktienausgabe festzulegen. 
 
   Konkrete Pläne zur Inanspruchnahme des Ermächtigungsrahmens bestehen 
   derzeit nicht. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig 
   prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er 
   wird dies nur dann tun, wenn es nach Einschätzung des Vorstands und 
   des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer 
   Aktionäre liegt. Der Vorstand wird der jeweils nächsten 
   Hauptversammlung über die Ausnutzung der Ermächtigung berichten. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung 
   der Hauptversammlung EUR 63.000.000,00 und ist in 63.000.000 
   Stückaktien mit ebenso vielen Stimmen eingeteilt. Die Gesellschaft 
   hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen 
   Aktien. 
 
   Teilnahme an der ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Um an der Hauptversammlung teilnehmen, das Stimmrecht ausüben oder 
   Anträge stellen zu können, müssen sich die Aktionäre vor der 
   Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die 
   Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter folgender 
   Adresse: 
 
           VERBIO Vereinigte BioEnergie AG 
           c/o Computershare Operations Center 
           80249 München 
           Telefax: +49 (0)89 30903 74675 
           E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
 
   bis spätestens 22. Januar 2015, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen. Der Nachweis 
   der Berechtigung muss durch einen in Textform und in deutscher oder 
   englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes 
   durch das depotführende Institut erfolgen. Der Nachweis des 
   depotführenden Instituts hat sich auf den 8. Januar 2015; 0:00 Uhr 
   (MEZ) zu beziehen (Nachweisstichtag). 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date) 
 
   Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den 
   Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der 
   Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
   als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record 
   Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date 
   haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach 
   dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der 
   Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß 
   angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der 
   Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der 
   Aktien und ist kein relevantes Datum für eine evtl. 
   Dividendenberechtigung. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Der Aktionär kann sein Stimmrecht bzw. sein Teilnahmerecht in der 
   ordentlichen Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. 
   durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
   andere Person seiner Wahl, ausüben lassen. Die Vollmacht ist in 
   Textform zu erteilen, soweit sie nicht an ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG 
   gleichgestellten Personen oder Institutionen erteilt wird. Der 
   Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann unter anderem dadurch 
   geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung 
   die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist oder auch durch 
   Übermittlung des Nachweises per Post, Telefax oder E-Mail an die 
   nachfolgend genannte Adresse: 
 
            VERBIO Vereinigte BioEnergie AG 
     c/o Computershare Operations Center 
     80249 München 
     Telefax: +49 (0)89 30903 74675 
     E-Mail: hv2015@verbio.de 
 
 
 
 
   Die Bevollmächtigung von Kreditinstituten und gemäß § 135 AktG 
   gleichgestellten Personen und Vereinigungen kann auch in einer 
   sonstigen nach § 135 AktG zulässigen Art und Weise erfolgen; wir 
   weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu 
   bevollmächtigenden Kreditinstitute, Personen oder Vereinigungen 
   möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie 
   gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. 
 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
 
   Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, sich durch 
   von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung 
   des Stimmrechts vertreten zu lassen. Hierfür legt die Gesellschaft 
   folgende Regelungen fest: Die Stimmrechtsvertreter dürfen das 
   Stimmrecht nur nach Maßgabe ausdrücklich erteilter Weisungen zu den 
   einzelnen Gegenständen der Tagesordnung ausüben. Ohne ausdrückliche 
   Weisungen wird das Stimmrecht nicht vertreten. Die Erteilung der 
   Vollmacht (mit Weisungen), ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. 
   Aktionäre, welche die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden zur 
   organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten unter 
   Erteilung ausdrücklicher Weisungen bei der Gesellschaft bis spätestens 
   27. Januar 2015, 24:00 Uhr (MEZ) postalisch, per Telefax oder per 
   E-Mail unter der nachstehend genannten Adresse einzureichen: 
 
            VERBIO Vereinigte BioEnergie AG 
     c/o Computershare Operations Center 
     80249 München 
     Telefax: +49 (0)89 30903 74675 
     E-Mail: anmeldestelle@verbio.de 
 
 
 
 
   Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 
   1, § 127, § 131 Absatz 1 AktG 
 
   Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Absatz 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 Prozent) des 
   Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 
   500.000,00 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können 
   verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt 
   gemacht werden. 
 
   Ein solches Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft 
   zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 11, 2014 09:13 ET (14:13 GMT)

Hauptversammlung, also spätestens am 29. Dezember 2014, 24:00 Uhr 
   (MEZ) zugehen. Wir bitten, derartige Verlangen an folgende Adresse zu 
   richten: 
 
           Vorstand der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG 
           c/o Investor Relations 
           Ritterstraße 23 
           04109 Leipzig 
 
 
   Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
   beiliegen. 
 
   Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich 
   nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und gemäß 
   § 121 Absatz 4 a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, 
   bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in 
   der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über 
   die Internetadresse der Gesellschaft unter www.verbio.de -> Investor 
   Relations -> Finanzkalender & Corporate Events -> Hauptversammlung 
   2015 den Aktionären zugänglich gemacht. 
 
   Anträge von Aktionären gemäß § 126 Absatz 1 AktG bzw. 127 AktG 
 
   Gegenanträge von Aktionären zu Vorschlägen von Vorstand und 
   Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt der 
   Hauptversammlung im Sinne von § 126 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 
   127 AktG sind unter Beifügung eines Nachweises der 
   Aktionärseigenschaft ausschließlich zu richten an: 
 
            VERBIO Vereinigte BioEnergie AG 
     Olaf Tröber 
     Investor Relations 
     Ritterstraße 23 
     04109 Leipzig 
     Telefax: +49 (0)341 308530-998; 
     E-Mail: hv2015@verbio.de 
 
 
 
 
   Anträge von Aktionären, die bis spätestens 14 Tage vor dem Tage der 
   Hauptversammlung bei der Gesellschaft, also bis zum 14. Januar 2015, 
   24:00 Uhr (MEZ) eingegangen sind, werden unverzüglich nach ihrem 
   Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.verbio.de -> 
   Investor Relations -> Finanzkalender & Corporate Events -> 
   Hauptversammlung 2015 öffentlich zugänglich gemacht. Anderweitig 
   adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. 
 
   In § 126 Abs. 2 AktG nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein 
   Gegenantrag und dessen Begründung nicht zugänglich gemacht werden 
   müssen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft 
   www.verbio.de -> Investor Relations -> Finanzkalender & Corporate 
   Events -> Hauptversammlung 2015 angegeben. 
 
   Gegenanträge sind nur dann unterbreitet, wenn sie während der 
   Hauptversammlung ausdrücklich gestellt werden. Das Recht eines jeden 
   Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den 
   verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung an 
   die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. 
 
   Gemäß § 127 AktG ist jeder Aktionär berechtigt, in der 
   Hauptversammlung Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern zu 
   unterbreiten. Wahlvorschläge von Aktionären müssen nur zugänglich 
   gemacht werden, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den 
   Wohnort des vorgeschlagenen Abschlussprüfers enthalten (vgl. § 127 
   Satz 3 in Verbindung mit § 124 Abs. 3 AktG). Wahlvorschläge brauchen 
   nicht begründet zu werden. Nach § 127 Satz 1 in Verbindung mit § 126 
   Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge 
   nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Diese 
   sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.verbio.de -> 
   Investor Relations -> Finanzkalender & Corporate Events -> 
   Hauptversammlung 2015 angegeben. 
 
   Auch Wahlvorschläge sind nur dann unterbreitet, wenn sie während der 
   Hauptversammlung ausdrücklich gestellt werden. Das Recht eines jeden 
   Aktionärs, während der Hauptversammlung Wahlvorschläge auch ohne 
   vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt 
   unberührt. 
 
   Auskunftsrechte gemäß § 131 Absatz 1 AktG 
 
   In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom 
   Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, 
   soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung 
   erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die 
   rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
   verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den 
   Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in 
   der Hauptversammlung mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. 
 
   Weitere Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Absatz 
   2, § 126 Absatz 1, § 127, § 131 Absatz 1 AktG sind auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter www.verbio.de -> Investor 
   Relations -> Finanzkalender & Corporate Events -> Hauptversammlung 
   2015 abrufbar. 
 
   Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft 
 
   Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG sind auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter www.verbio.de -> Investor 
   Relations -> Finanzkalender & Corporate Events -> Hauptversammlung 
   2015 abrufbar. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der 
   Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse veröffentlicht. 
 
   Zörbig, im Dezember 2014 
 
   VERBIO Vereinigte BioEnergie AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
11.12.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  VERBIO Vereinigte BioEnergie AG 
              Ritterstraße 23 (Oelßner's Hof) 
              04109 Leipzig 
              Deutschland 
Telefon:      +49 341 308530251 
Fax:          +49 341 308530998 
E-Mail:       ir@verbio.de 
Internet:     http://www.verbio.de 
ISIN:         DE000A0JL9W6 
WKN:          A0JL9W 
Börsen:       XETRA, Frankfurt 
 
Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service 
 
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(END) Dow Jones Newswires

December 11, 2014 09:13 ET (14:13 GMT)

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