Anzeige
Mehr »
Login
Freitag, 26.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 686 internationalen Medien
Geheimtipp: Rasanter Aufstieg, Branchenrevolution und Jahresumsatz von 50 Mio. $
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
66 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: EVN AG: Einberufung zur 86. ordentlichen -2-

DJ DGAP-HV: EVN AG: Einberufung zur 86. ordentlichen Hauptversammlung der EVN AG

EVN AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
16.12.2014 08:00 
 
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
EVN AG 
mit dem Sitz in Maria Enzersdorf 
ISIN: AT0000741053 
 
 
Einberufung 
 
 
zu der am Donnerstag, 15. Jänner 2015, um 10:00 Uhr (Saaleinlass ab 9:00 
Uhr) im EVN FORUM, EVN Platz, 2344 Maria Enzersdorf, stattfindenden 
 
86. ordentlichen Hauptversammlung der EVN AG 
 
Tagesordnung: 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts des 
Vorstands und des Corporate Governance-Berichts mit dem Bericht des 
Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2013/14, des Konzernabschlusses und 
des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2013/14 sowie des Vorschlags 
für die Verwendung des Bilanzgewinns. 
 
2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss zum 30. 
September 2014 ausgewiesenen Bilanzgewinns. 
 
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und 
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013/14. 
 
4. Wahl des Abschlussprüfers für den Jahres- und den Konzernabschluss für 
das Geschäftsjahr 2014/15. 
 
 
Möglichkeit der Aktionäre zur Einsichtnahme gemäß § 108 Abs 3 und 4 AktG in 
Unterlagen (§ 106 Z 4 AktG) 
 
Die Unterlagen gemäß § 108 Abs 3 AktG liegen ab dem 21. Tag vor der 
Hauptversammlung, sohin ab 25.12.2014, am Sitz der Gesellschaft zur 
Einsicht der Aktionäre auf und sind gemäß § 108 Abs 4 AktG auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
www.evn.at/EVN-Group/Investor-Relations/Hauptversammlung/Einberufung-und-I 
nformationen.aspx abrufbar. Weiters sind auf der Internetseite der 
Gesellschaft die Formulare für die Erteilung und für den Widerruf einer 
Vollmacht gemäß § 114 AktG und die Einberufung zugänglich. 
 
 
Hinweis auf die Rechte der Aktionäre gemäß §§ 109, 110 und 118 AktG (§ 106 
Z 5 AktG) 
 
Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf vom Hundert 
des Grundkapitals erreichen, schriftlich verlangen, dass Punkte auf die 
Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht 
werden. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag 
samt Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei 
Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sein. Das Aktionärs¬verlangen 
muss der Gesellschaft spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin 
spätestens am 25.12.2014, zugehen. 
 
Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen eins vom Hundert 
des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der 
Tagesordnung in Textform (§ 13 Abs 2 AktG) Vorschläge zur Beschlussfassung 
über¬mitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen 
der betreffenden Aktionäre, der anzu-schließenden Begründung und einer 
allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der 
Inter-netseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Das Verlangen 
ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am siebenten Werktag 
vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 5.1.2015, zugeht. Bei einem 
Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der 
Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG. 
 
 
Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung 
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur 
sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die 
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen 
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, die Lage des 
Konzerns sowie der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die 
Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger 
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem 
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen oder ihre 
Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft darf auch verweigert werden, soweit 
sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort 
über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend 
zugänglich war. Wir bitten Sie, Fragen, deren Beantwortung einer längeren 
Vorbereitungszeit bedarf, zeitgerecht vor der Haupt¬versammlung schriftlich 
an die Gesellschaft zu richten. 
 
Die Rechte der Aktionäre, die an die Innehabung von Aktien während eines 
bestimmten Zeitraums geknüpft sind, können nur ausgeübt werden, wenn der 
Nachweis der Aktionärseigenschaft im jeweils relevanten Zeitraum durch eine 
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG erbracht wird. Weitergehende 
Informationen über die Rechte der Aktionäre, insbesondere gemäß §§ 109, 110 
und 118 AktG, finden sich auch auf der Internetseite der Gesellschaft 
www.evn.at/EVN-Group/Investor-Relations/Hauptversammlung/Einberufung-und-I 
nformationen.aspx. 
 
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, Beschlussanträge und Fragen sind an 
die Gesellschaft ausschließlich per Post (EVN AG, z.H. Frau MMag. Ute 
Teufelberger, EVN Platz, 2344 Maria Enzersdorf), per Telefax (+43 (0) 1 
8900 500 74) oder per E-Mail (anmeldung.evn@hauptversammlung.at) zu 
übermitteln. Depotbestätigungen können auch per SWIFT (GIBAATWGGMS - 
Message Type MT598; unbedingt ISIN: AT0000741053 im Text angeben) 
übermittelt werden. 
 
 
Nachweisstichtag und Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung gemäß § 111 AktG (§ 106 Z 6 und 7 AktG) 
 
Gemäß § 111 Abs 1 AktG richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte nach dem 
Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung 
(Nachweisstichtag), sohin nach dem Anteilsbesitz am 5.1.2015, 24:00 Uhr 
(MEZ). Aktionäre, die an der Haupt¬versammlung teilnehmen und 
Aktionärsrechte ausüben wollen, müssen ihren Anteilsbesitz zum 
Nachweisstichtag gegenüber der Gesellschaft nachweisen. 
 
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genügt bei 
depotverwahrten Inhaberaktien eine Depot¬bestätigung gemäß § 10a AktG, die 
der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Haupt-versammlung, 
sohin am 12.1.2015, zugehen muss. Die Depotbestätigung muss vom 
depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des 
Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD 
ausgestellt sein. Die Depotbestätigung hat mindestens die in § 10a Abs 2 
AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Soll durch die Depotbestätigung der 
Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als Aktionär geführt werden, so darf 
sie zum Zeit¬punkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben 
Tage sein. Depotbestätigungen werden in deutscher und in englischer Sprache 
entgegengenommen. 
 
Depotbestätigungen sind an die Gesellschaft ausschließlich per Post (EVN 
AG, z.H. Frau MMag. Ute Teufelberger, EVN Platz, 2344 Maria Enzersdorf), 
per Telefax (+43 (0) 1 8900 500 74), per E-Mail 
(anmeldung.evn@hauptversammlung.at) oder per SWIFT (GIBAATWGGMS - Message 
Type MT598; unbedingt ISIN: AT0000741053 im Text angeben) zu übermitteln. 
 
 
Möglichkeit zur Bestellung eines Vertreters gemäß §§ 113f AktG (§ 106 Z 8 
AktG) 
 
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, 
hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu 
bestellen, und zwar mittels Vollmacht, die in Schriftform oder Textform zu 
erteilen ist. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstands oder 
des Aufsichtsrats darf das Stimmrecht als Bevoll¬mächtigter nur ausüben, 
soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung über die Ausübung des 
Stimmrechts zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die 
Vollmacht muss einer bestimmten Person erteilt werden. Hat der Aktionär 
seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, so 
genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung 
abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde. 
 
 
Für die Erteilung einer Vollmacht kann das auf der Internetseite der 
Gesellschaft 
www.evn.at/EVN-Group/Investor-Relations/Hauptversammlung/Einberufung-und-I 
nformationen.aspx zur Verfügung gestellte Formular, das auch die Erteilung 
einer beschränkten Vollmacht ermöglicht, verwendet werden. Die Vollmacht 
muss der Gesellschaft übermittelt und von dieser aufbewahrt werden. 
 
Vollmachten sind der Gesellschaft ausschließlich per Post (EVN AG, z.H. 
Frau MMag. Ute Teufelberger, EVN Platz, 2344 Maria Enzersdorf), per Telefax 
(+43 (0) 1 8900 500 74), per E-Mail (anmeldung.evn@hauptversammlung.at) zu 
übermitteln. Erklärungen gemäß § 114 Abs 1 Satz 4 können auch per SWIFT 
(GIBAATWGGMS - Message Type MT598; unbedingt ISIN: AT0000741053 im Text 
angeben) übermittelt werden. Am Tag der Hauptversammlung ist die 
Übermittlung ausschließlich persönlich durch Vorlage bei der Registrierung 
zur Hauptversammlung am Versammlungsort zulässig. 
 
Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten 
sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 16, 2014 02:00 ET (07:00 GMT)

Gesamtanzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung 
(§ 106 Z 9 AktG) 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der 
Gesellschaft in 179.878.402 Stück auf den Inhaber lautende Stückaktien 
zerlegt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält 1.965.992 
Stück eigene Aktien. Abzüglich dieser Aktien, aus denen kein Stimmrecht 
zusteht, beträgt die Gesamtzahl der Stimmrechte 177.912.410. Es bestehen 
nicht mehrere Aktiengattungen. 
 
Der Einlass zur Hauptversammlung beginnt ab 9:00 Uhr. 
 
Weitergehende Informationen über den Ablauf der Hauptversammlung etc. 
finden Sie auch auf der Internetseite der Gesellschaft 
www.evn.at/EVN-Group/Investor-Relations/Hauptversammlung/Einberufung-und-I 
nformationen.aspx. 
 
 
Maria Enzersdorf, im Dezember 2014 
Der Vorstand 
 
 
16.12.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  EVN AG 
              EVN Platz 
              2344 Maria Enzersdorf 
              Österreich 
Telefon:      +43-2236-200-12294 
Fax:          +43-2236-200-82294 
E-Mail:       info@evn.at 
Internet:     www.evn.at 
ISIN:         AT0000741053 
WKN:          074105 
Börsen:       Wien (Amtlicher Handel / Official Market) 
 
Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 

(END) Dow Jones Newswires

December 16, 2014 02:00 ET (07:00 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2014 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.