Freiburg (ots) - Das deutsche Verbot wurde vom BGH deshalb nicht in Frage gestellt. Allerdings wollten auch die Vorinstanzen nicht verhindern, dass die Eltern mit dem so geborenen Kind zusammenleben. Sie verlangten nur, dass der biologisch nicht verwandte Elternteil das Kind adoptieren muss, um volle Elternrechte zu bekommen. Der BGH hat auf diesen bürokratischen Umweg verzichtet. Dass sein Urteil nun auch eine Diskussion auslösen kann, ob das generelle Verbot der Leihmutterschaft noch zeitgemäß ist, schadet nicht. Fehlentwicklungen könnte man auch durch strenge Regeln vermeiden. http://mehr.bz/khsts294
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