Hamburg (ots) - Probleme mit dem Parteiausschluss gegen Sebastian Edathy: Nach stern-Informationen hat die dreiköpfige Schiedskommission in Edathys SPD-Heimatbezirk Hannover grundsätzliche Mängel in der Antragsbegründung des Parteivorstandes festgestellt.
Die Kommission orientiert sich bei ihrer Arbeit an der Schiedsordnung der SPD. Dort heißt es über den Antrag zum Parteiausschluss: "Aus ihm müssen die Vorwürfe und der ihnen zugrunde liegende Sachverhalt im Einzelnen hervorgehen. Die Beweise, insbesondere etwaige Zeugen oder Zeuginnen, Urkunden usw. sind aufzuführen." Der SPD-Parteivorstand ignorierte diesen Passus der Schiedsordnung. Die Schiedskommission teilte dem Parteivorstand deshalb unter anderem mit, er habe keine Beweise vorgelegt.
Außerdem machte die Schiedskommission dem SPD-Parteivorstand gegenüber deutlich, dass nach dem eingestellten Strafverfahren gegen Edathy am Landgerichten Verden weiterhin die Unschuldsvermutung gelte. Ein "Abgeordneten-Malus" existiere nicht.
Der Parteivorstand hat in der Auseinandersetzung mit Edathy die Bonner Anwaltskanzlei Dr. Neumann & Partner engagiert. Die Juristen legten der Schiedskommission in Hannover eine 17-seitige Begründung vor. Edathys Verhalten werteten sie als "ehrlose Handlung" und beriefen sich damit auf das Parteistatut, das die SPD 1890 in Halle an der Saale verabschiedete. Eine ehrlose Handlung sei ein Grund, einen Sozialdemokraten auszuschließen, heißt es dort.
Dass Edathy seiner Partei geschadet habe, machten die Anwälte etwa mithilfe von Presseartikeln fest, in denen die SPD nicht positiv dargestellt wurde. Sie definierten in ihrem Schreiben auch eine Verhaltensregel, gegen die wohl so mancher der rund 460.000 SPD-Mitgliedern verstoßen dürfte: "Auch außerhalb des öffentlichen Lebens" hätten SPD-Mitglieder sich an den Zielen der Partei zu orientieren, heißt es.
Inzwischen hat der Parteivorstand bei seiner Begründung nachgebessert. Ob sie der Kommission diesmal ausreicht, ist offenbar noch nicht entschieden.
Diese Vorabmeldung ist nur mit der Quellenangabe stern zur Veröffentlichung frei.
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Pressekontakt: stern-Redakteur Wigbert Löer, Tel. 040-3703-4341
Die Kommission orientiert sich bei ihrer Arbeit an der Schiedsordnung der SPD. Dort heißt es über den Antrag zum Parteiausschluss: "Aus ihm müssen die Vorwürfe und der ihnen zugrunde liegende Sachverhalt im Einzelnen hervorgehen. Die Beweise, insbesondere etwaige Zeugen oder Zeuginnen, Urkunden usw. sind aufzuführen." Der SPD-Parteivorstand ignorierte diesen Passus der Schiedsordnung. Die Schiedskommission teilte dem Parteivorstand deshalb unter anderem mit, er habe keine Beweise vorgelegt.
Außerdem machte die Schiedskommission dem SPD-Parteivorstand gegenüber deutlich, dass nach dem eingestellten Strafverfahren gegen Edathy am Landgerichten Verden weiterhin die Unschuldsvermutung gelte. Ein "Abgeordneten-Malus" existiere nicht.
Der Parteivorstand hat in der Auseinandersetzung mit Edathy die Bonner Anwaltskanzlei Dr. Neumann & Partner engagiert. Die Juristen legten der Schiedskommission in Hannover eine 17-seitige Begründung vor. Edathys Verhalten werteten sie als "ehrlose Handlung" und beriefen sich damit auf das Parteistatut, das die SPD 1890 in Halle an der Saale verabschiedete. Eine ehrlose Handlung sei ein Grund, einen Sozialdemokraten auszuschließen, heißt es dort.
Dass Edathy seiner Partei geschadet habe, machten die Anwälte etwa mithilfe von Presseartikeln fest, in denen die SPD nicht positiv dargestellt wurde. Sie definierten in ihrem Schreiben auch eine Verhaltensregel, gegen die wohl so mancher der rund 460.000 SPD-Mitgliedern verstoßen dürfte: "Auch außerhalb des öffentlichen Lebens" hätten SPD-Mitglieder sich an den Zielen der Partei zu orientieren, heißt es.
Inzwischen hat der Parteivorstand bei seiner Begründung nachgebessert. Ob sie der Kommission diesmal ausreicht, ist offenbar noch nicht entschieden.
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