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DGAP-HV: Bertrandt Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.02.2015 in Sindelfingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Bertrandt Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
05.01.2015 15:07 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Bertrandt Aktiengesellschaft 
 
   Ehningen 
 
   Wertpapierkennnummer 523 280/ISIN DE0005232805 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
   wir laden Sie ein zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
   der Bertrandt Aktiengesellschaft 
 
 
   am Mittwoch, dem 18. Februar 2015, 
   um 10.30 Uhr (Einlass: 9.30 Uhr) 
 
   in der Stadthalle Sindelfingen, 
   Schillerstraße 23, 71065 Sindelfingen. 
 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
           30. September 2014 und des Lageberichts der Bertrandt 
           Aktiengesellschaft sowie des gebilligten Konzern-Abschlusses 
           zum 30. September 2014 und des Konzern-Lageberichts, des in 
           den Lageberichten enthaltenen erläuternden Berichts zu den 
           Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts 
           des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2013/2014 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns der Bertrandt Aktiengesellschaft für das 
           Geschäftsjahr 2013/2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, den 
           Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2013/2014 der Bertrandt 
           Aktiengesellschaft in Höhe von 35.454.532,96 Euro zur 
           Ausschüttung einer Dividende von 2,40 Euro je 
           dividendenberechtigter Stückaktie zu verwenden und den 
           verbleibenden Betrag von 11.110.756,96 Euro auf neue Rechnung 
           vorzutragen. 
           Sofern die Bertrandt Aktiengesellschaft im Zeitpunkt der 
           Beschlussfassung durch die Hauptversammlung eigene Aktien 
           hält, sind diese nach dem Aktiengesetz nicht 
           dividendenberechtigt. Der auf nicht dividendenberechtigte 
           Stückaktien entfallende Teilbetrag wird ebenfalls auf neue 
           Rechnung vorgetragen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
           des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, den 
           Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
           des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, den 
           Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Bertrandt 
           Birkensee GmbH vom 16. Dezember 2014 
 
 
           Die Bertrandt Aktiengesellschaft als herrschendes Unternehmen 
           und die Bertrandt Birkensee GmbH mit Sitz in Ehningen als 
           abhängige Gesellschaft haben am 16. Dezember 2014 einen 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen, mit 
           dem die Bertrandt Birkensee GmbH die Leitung ihrer 
           Gesellschaft der Bertrandt Aktiengesellschaft unterstellt und 
           sich verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an die Bertrandt 
           Aktiengesellschaft abzuführen. Die Bertrandt Birkensee GmbH 
           ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Bertrandt 
           Aktiengesellschaft. Der Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag wird nur mit Zustimmung der 
           Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft und der 
           Gesellschafterversammlung der Bertrandt Birkensee GmbH 
           wirksam. Der Gesellschafterversammlung der Bertrandt Birkensee 
           GmbH wird der Vertrag nach dem 18. Februar 2015 ebenfalls zur 
           Beschlussfassung über eine Zustimmung vorgelegt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, dem 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der 
           Bertrandt Aktiengesellschaft als herrschendem Unternehmen und 
           der Bertrandt Birkensee GmbH mit Sitz in Ehningen als 
           abhängiger Gesellschaft, geschlossen am 16. Dezember 2014, 
           wird zugestimmt. 
 
 
           Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der 
           anschließend auch im Wortlaut wiedergegeben wird, hat 
           folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
 
       -     Die Bertrandt Birkensee GmbH unterstellt die 
             Leitung ihrer Gesellschaft der Bertrandt Aktiengesellschaft. 
             Diese ist demnach berechtigt, der Geschäftsführung der 
             Bertrandt Birkensee GmbH Weisungen zu erteilen. Die 
             Geschäftsführung der Bertrandt Birkensee GmbH ist 
             verpflichtet, die Weisungen zu befolgen. 
 
 
       -     Die Bertrandt Birkensee GmbH ist verpflichtet, 
             ihren Jahresüberschuss an die Bertrandt Aktiengesellschaft 
             abzuführen. 
 
 
       -     Die Bertrandt Birkensee GmbH kann nur mit 
             Zustimmung der Bertrandt Aktiengesellschaft Teile des 
             Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einstellen. 
 
 
       -     Während der Dauer des Vertrages gebildete andere 
             Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 HGB sind aufzulösen und 
             als Gewinn abzuführen, wenn die Bertrandt Aktiengesellschaft 
             dies verlangt. 
 
 
       -     Die Bertrandt Aktiengesellschaft ist 
             verpflichtet, etwaige Verluste der Bertrandt Birkensee GmbH 
             entsprechend allen Vorschriften des § 302 AktG in seiner 
             jeweils gültigen Fassung auszugleichen. 
 
 
       -     Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
             wird nach Zustimmung der Hauptversammlung der Bertrandt 
             Aktiengesellschaft sowie der Gesellschafterversammlung der 
             Bertrandt Birkensee GmbH und mit der Eintragung in das 
             Handelsregister der Bertrandt Birkensee GmbH wirksam und 
             wird für unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann erstmals 
             ordentlich zum Ablauf des Geschäftsjahres der Bertrandt 
             Birkensee GmbH gekündigt werden, das mindestens fünf 
             aufeinanderfolgende Zeitjahre nach dem Beginn des 
             Geschäftsjahres der Bertrandt Birkensee GmbH endet, in dem 
             der Vertrag wirksam geworden ist. Danach kann er zu jedem 
             folgenden Geschäftsjahresende der Bertrandt Birkensee GmbH 
             gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt jeweils sechs 
             Wochen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem 
             Grund bleibt unberührt. 
 
 
       -     Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
             gilt - mit Ausnahme des Weisungsrechts der Bertrandt 
             Aktiengesellschaft - rückwirkend für die Zeit ab Beginn des 
             Geschäftsjahres der Bertrandt Birkensee GmbH, in dem dieser 
             Vertrag wirksam wird. 
 
 
       -     Mangels außenstehender Gesellschafter bei der 
             Bertrandt Birkensee GmbH hat die Bertrandt 
             Aktiengesellschaft weder Ausgleichszahlungen nach § 304 AktG 
             noch Abfindungen nach § 305 AktG zu gewähren. 
 
 
 
           Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der 
           Bertrandt Birkensee GmbH hat folgenden Wortlaut: 
 
 
            'Beherrschungs- und 
          Gewinnabführungsvertrag 
 
 
           zwischen der 
 
 
           Bertrandt Aktiengesellschaft 
           Birkensee 1, 71139 Ehningen 
           - im nachfolgenden 'AG' genannt - 
 
 
           und der 
 
 
           Bertrandt Birkensee GmbH 
           Birkensee 1, 71139 Ehningen 
           - im nachfolgenden 'GmbH' genannt - 
 
 
          § 1 Leitung 
 
 
           Die GmbH unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der AG. 
           Die AG ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der GmbH 
           hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu 
           erteilen. Die Geschäftsführung der GmbH ist verpflichtet, die 
           Weisungen zu befolgen. Das Weisungsrecht erstreckt sich nicht 
           darauf, diesen Vertrag zu ändern, aufrecht zu erhalten oder zu 
           beenden. 
 
 
          § 2 Gewinnabführung 
 
 
       (1)   Die GmbH verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn 
             für die Dauer dieses Vertrages an die AG entsprechend den 
             jeweils gültigen Vorschriften des § 301 Aktiengesetz 
             abzuführen. Abzuführen ist vorbehaltlich einer Bildung oder 
             Auflösung von Gewinnrücklagen nach Absatz 2 der ohne die 
             Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um 
             einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr sowie um den 
             nach § 268 Absatz 8 Handelsgesetzbuch 
             ausschüttungsgesperrten Betrag. 
 
 
       (2)   Die GmbH kann mit Zustimmung der AG Beträge aus 
             dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 
             3 Handelsgesetzbuch) einstellen, sofern dies 
             handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
             kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. 
             Durch eine solche Rücklagenbildung darf die steuerliche 
             Anerkennung des Vertrages nicht gefährdet werden. 
 
 
       (3)   Während der Dauer dieses Vertrages gebildete 

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January 05, 2015 09:08 ET (14:08 GMT)

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