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DGAP-HV: Bertrandt Aktiengesellschaft: -8-

DJ DGAP-HV: Bertrandt Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.02.2015 in Sindelfingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Bertrandt Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
05.01.2015 15:07 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Bertrandt Aktiengesellschaft 
 
   Ehningen 
 
   Wertpapierkennnummer 523 280/ISIN DE0005232805 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
   wir laden Sie ein zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
   der Bertrandt Aktiengesellschaft 
 
 
   am Mittwoch, dem 18. Februar 2015, 
   um 10.30 Uhr (Einlass: 9.30 Uhr) 
 
   in der Stadthalle Sindelfingen, 
   Schillerstraße 23, 71065 Sindelfingen. 
 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
           30. September 2014 und des Lageberichts der Bertrandt 
           Aktiengesellschaft sowie des gebilligten Konzern-Abschlusses 
           zum 30. September 2014 und des Konzern-Lageberichts, des in 
           den Lageberichten enthaltenen erläuternden Berichts zu den 
           Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts 
           des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2013/2014 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns der Bertrandt Aktiengesellschaft für das 
           Geschäftsjahr 2013/2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, den 
           Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2013/2014 der Bertrandt 
           Aktiengesellschaft in Höhe von 35.454.532,96 Euro zur 
           Ausschüttung einer Dividende von 2,40 Euro je 
           dividendenberechtigter Stückaktie zu verwenden und den 
           verbleibenden Betrag von 11.110.756,96 Euro auf neue Rechnung 
           vorzutragen. 
           Sofern die Bertrandt Aktiengesellschaft im Zeitpunkt der 
           Beschlussfassung durch die Hauptversammlung eigene Aktien 
           hält, sind diese nach dem Aktiengesetz nicht 
           dividendenberechtigt. Der auf nicht dividendenberechtigte 
           Stückaktien entfallende Teilbetrag wird ebenfalls auf neue 
           Rechnung vorgetragen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
           des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, den 
           Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
           des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, den 
           Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Bertrandt 
           Birkensee GmbH vom 16. Dezember 2014 
 
 
           Die Bertrandt Aktiengesellschaft als herrschendes Unternehmen 
           und die Bertrandt Birkensee GmbH mit Sitz in Ehningen als 
           abhängige Gesellschaft haben am 16. Dezember 2014 einen 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen, mit 
           dem die Bertrandt Birkensee GmbH die Leitung ihrer 
           Gesellschaft der Bertrandt Aktiengesellschaft unterstellt und 
           sich verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an die Bertrandt 
           Aktiengesellschaft abzuführen. Die Bertrandt Birkensee GmbH 
           ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Bertrandt 
           Aktiengesellschaft. Der Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag wird nur mit Zustimmung der 
           Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft und der 
           Gesellschafterversammlung der Bertrandt Birkensee GmbH 
           wirksam. Der Gesellschafterversammlung der Bertrandt Birkensee 
           GmbH wird der Vertrag nach dem 18. Februar 2015 ebenfalls zur 
           Beschlussfassung über eine Zustimmung vorgelegt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, dem 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der 
           Bertrandt Aktiengesellschaft als herrschendem Unternehmen und 
           der Bertrandt Birkensee GmbH mit Sitz in Ehningen als 
           abhängiger Gesellschaft, geschlossen am 16. Dezember 2014, 
           wird zugestimmt. 
 
 
           Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der 
           anschließend auch im Wortlaut wiedergegeben wird, hat 
           folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
 
       -     Die Bertrandt Birkensee GmbH unterstellt die 
             Leitung ihrer Gesellschaft der Bertrandt Aktiengesellschaft. 
             Diese ist demnach berechtigt, der Geschäftsführung der 
             Bertrandt Birkensee GmbH Weisungen zu erteilen. Die 
             Geschäftsführung der Bertrandt Birkensee GmbH ist 
             verpflichtet, die Weisungen zu befolgen. 
 
 
       -     Die Bertrandt Birkensee GmbH ist verpflichtet, 
             ihren Jahresüberschuss an die Bertrandt Aktiengesellschaft 
             abzuführen. 
 
 
       -     Die Bertrandt Birkensee GmbH kann nur mit 
             Zustimmung der Bertrandt Aktiengesellschaft Teile des 
             Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einstellen. 
 
 
       -     Während der Dauer des Vertrages gebildete andere 
             Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 HGB sind aufzulösen und 
             als Gewinn abzuführen, wenn die Bertrandt Aktiengesellschaft 
             dies verlangt. 
 
 
       -     Die Bertrandt Aktiengesellschaft ist 
             verpflichtet, etwaige Verluste der Bertrandt Birkensee GmbH 
             entsprechend allen Vorschriften des § 302 AktG in seiner 
             jeweils gültigen Fassung auszugleichen. 
 
 
       -     Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
             wird nach Zustimmung der Hauptversammlung der Bertrandt 
             Aktiengesellschaft sowie der Gesellschafterversammlung der 
             Bertrandt Birkensee GmbH und mit der Eintragung in das 
             Handelsregister der Bertrandt Birkensee GmbH wirksam und 
             wird für unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann erstmals 
             ordentlich zum Ablauf des Geschäftsjahres der Bertrandt 
             Birkensee GmbH gekündigt werden, das mindestens fünf 
             aufeinanderfolgende Zeitjahre nach dem Beginn des 
             Geschäftsjahres der Bertrandt Birkensee GmbH endet, in dem 
             der Vertrag wirksam geworden ist. Danach kann er zu jedem 
             folgenden Geschäftsjahresende der Bertrandt Birkensee GmbH 
             gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt jeweils sechs 
             Wochen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem 
             Grund bleibt unberührt. 
 
 
       -     Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
             gilt - mit Ausnahme des Weisungsrechts der Bertrandt 
             Aktiengesellschaft - rückwirkend für die Zeit ab Beginn des 
             Geschäftsjahres der Bertrandt Birkensee GmbH, in dem dieser 
             Vertrag wirksam wird. 
 
 
       -     Mangels außenstehender Gesellschafter bei der 
             Bertrandt Birkensee GmbH hat die Bertrandt 
             Aktiengesellschaft weder Ausgleichszahlungen nach § 304 AktG 
             noch Abfindungen nach § 305 AktG zu gewähren. 
 
 
 
           Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der 
           Bertrandt Birkensee GmbH hat folgenden Wortlaut: 
 
 
            'Beherrschungs- und 
          Gewinnabführungsvertrag 
 
 
           zwischen der 
 
 
           Bertrandt Aktiengesellschaft 
           Birkensee 1, 71139 Ehningen 
           - im nachfolgenden 'AG' genannt - 
 
 
           und der 
 
 
           Bertrandt Birkensee GmbH 
           Birkensee 1, 71139 Ehningen 
           - im nachfolgenden 'GmbH' genannt - 
 
 
          § 1 Leitung 
 
 
           Die GmbH unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der AG. 
           Die AG ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der GmbH 
           hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu 
           erteilen. Die Geschäftsführung der GmbH ist verpflichtet, die 
           Weisungen zu befolgen. Das Weisungsrecht erstreckt sich nicht 
           darauf, diesen Vertrag zu ändern, aufrecht zu erhalten oder zu 
           beenden. 
 
 
          § 2 Gewinnabführung 
 
 
       (1)   Die GmbH verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn 
             für die Dauer dieses Vertrages an die AG entsprechend den 
             jeweils gültigen Vorschriften des § 301 Aktiengesetz 
             abzuführen. Abzuführen ist vorbehaltlich einer Bildung oder 
             Auflösung von Gewinnrücklagen nach Absatz 2 der ohne die 
             Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um 
             einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr sowie um den 
             nach § 268 Absatz 8 Handelsgesetzbuch 
             ausschüttungsgesperrten Betrag. 
 
 
       (2)   Die GmbH kann mit Zustimmung der AG Beträge aus 
             dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 
             3 Handelsgesetzbuch) einstellen, sofern dies 
             handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
             kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. 
             Durch eine solche Rücklagenbildung darf die steuerliche 
             Anerkennung des Vertrages nicht gefährdet werden. 
 
 
       (3)   Während der Dauer dieses Vertrages gebildete 

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January 05, 2015 09:08 ET (14:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Bertrandt Aktiengesellschaft: -2-

andere Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 Handelsgesetzbuch 
             sind auf Verlangen der AG aufzulösen und als Gewinn 
             abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von 
             Kapitalrücklagen im Sinne von § 272 Absatz 2 
             Handelsgesetzbuch oder von anderen Gewinnrücklagen im Sinne 
             von § 272 Absatz 3 Handelsgesetzbuch, die vor Beginn dieses 
             Vertrages gebildet wurden, ist ausgeschlossen. 
 
 
       (4)   Die Verpflichtung zur Gewinnabführung besteht 
             erstmals für den gesamten Gewinn des Geschäftsjahres, in dem 
             dieser Vertrag nach § 4 Absatz 1 Satz 2 dieses Vertrages 
             wirksam wird. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung wird 
             jeweils am Ende eines Geschäftsjahres der GmbH fällig. 
 
 
 
          § 3 Verlustübernahme 
 
 
       (1)   Die AG ist gegenüber der GmbH entsprechend allen 
             Vorschriften des § 302 Aktiengesetz in seiner jeweils 
             gültigen Fassung zum Verlustausgleich verpflichtet. 
 
 
       (2)   § 2 Absatz 4 dieses Vertrages gilt entsprechend. 
 
 
 
          § 4 Schlussbestimmungen 
 
 
       (1)   Der Vertrag bedarf der Zustimmung der 
             Hauptversammlung der AG sowie der Zustimmung der 
             Gesellschafterversammlung der GmbH. Der Vertrag wird mit 
             Eintragung in das Handelsregister der GmbH wirksam. Er gilt 
             - mit Ausnahme des Weisungsrechts nach § 1 - rückwirkend für 
             die Zeit ab Beginn des Geschäftsjahres der GmbH, in dem der 
             Vertrag wirksam wird. 
 
 
       (2)   Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit 
             geschlossen. Er kann erstmals ordentlich zum Ablauf des 
             Geschäftsjahres der GmbH gekündigt werden, das mindestens 
             fünf aufeinanderfolgende Zeitjahre nach dem Beginn des 
             Geschäftsjahres der GmbH endet, in dem der Vertrag wirksam 
             geworden ist. Danach kann er zu jedem folgenden 
             Geschäftsjahresende der GmbH gekündigt werden. Die 
             Kündigungsfrist beträgt jeweils sechs Wochen. Das Recht zur 
             fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 
             Die Kündigung bedarf jeweils der Schriftform. Als wichtiger 
             Grund zur fristlosen Kündigung gelten insbesondere: 
 
 
         a)    die Veräußerung oder Übertragung von sämtlichen 
               Anteilen oder jedenfalls von Anteilen an der GmbH in der 
               Höhe eines Gesamtnennbetrages, was zur Folge hat, dass die 
               Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung der GmbH in 
               die AG gemäß Steuerrecht nicht mehr vorliegen, 
 
 
         b)    die Einbringung der Beteiligung an der GmbH 
               durch die AG, 
 
 
         c)    die Umwandlung, insbesondere Formwechsel, 
               Verschmelzung, Ab- bzw. Aufspaltung, Ausgliederung oder 
               Liquidation der AG oder der GmbH, 
 
 
         d)    die Verlegung des Satzungs- oder 
               Verwaltungssitzes der GmbH oder der AG ins Ausland, wenn 
               dadurch die steuerliche Organschaft entfällt, 
 
 
         e)    der Eintritt eines außenstehenden 
               Gesellschafters bei der GmbH unter entsprechender 
               Anwendung des § 307 AktG. 
 
 
 
       (3)   Dieser Vertrag enthält abschließend alle Abreden 
             zwischen den Parteien im Hinblick auf den 
             Vertragsgegenstand. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der 
             Schriftform; dies gilt auch für eine Änderung dieses 
             Schriftformerfordernisses selbst. 
 
 
       (4)   Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus 
             diesem Vertrag ist Stuttgart. 
 
 
       (5)   Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages 
             ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder 
             werden oder sollte dieser Vertrag eine Regelungslücke 
             enthalten, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen 
             Bestimmungen unberührt. Die Vertragspartner verpflichten 
             sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren 
             Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine 
             angemessene Regelung zu vereinbaren, die im Rahmen des 
             rechtlich Zulässigen dem am nächsten kommt, was die 
             Vertragspartner gewollt haben oder unter Berücksichtigung 
             von Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, sofern 
             sie den Punkt von vornherein bedacht hätten. Dies gilt auch 
             dann, wenn die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer 
             Bestimmung auf einem in diesem Vertrag vorgesehenen Umfang 
             der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht. In 
             solchen Fällen werden die Vertragsparteien ein dem Gewollten 
             möglichst nahe kommendes, rechtlich zulässiges Maß der 
             Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) vereinbaren. 
 
 
 
          Ehningen, 16. Dezember 2014     Ehningen, 16. Dezember 2014 
 
          Bertrandt Aktiengesellschaft    Bertrandt Birkensee GmbH 
 
          Dietmar Bichler                 Markus Ruf 
          Vorsitzender des Vorstands      Geschäftsführer 
 
          Michael Lücke 
          Mitglied des Vorstands' 
 
 
 
           Der Vorstand der Bertrandt Aktiengesellschaft und die 
           Geschäftsführung der Bertrandt Birkensee GmbH haben gemäß § 
           293a AktG einen gemeinsamen Bericht erstattet, in dem der 
           Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages und 
           der Vertrag im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich 
           erläutert und begründet werden. 
 
 
           Die folgenden Unterlagen liegen von der Einberufung der 
           Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Bertrandt 
           Aktiengesellschaft, Birkensee 1, 71139 Ehningen zur Einsicht 
           der Aktionäre aus: 
 
 
       -     der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
             zwischen der Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen, und der 
             Bertrandt Birkensee GmbH, Ehningen vom 16. Dezember 2014; 
 
 
       -     die Jahresabschlüsse sowie die Lageberichte und 
             die Konzernabschlüsse und die Konzernlageberichte der 
             letzten drei Geschäftsjahre der Bertrandt 
             Aktiengesellschaft, Ehningen; 
 
 
       -     die Eröffnungsbilanz der im Geschäftsjahr 
             2014/2015 gegründeten Bertrandt Birkensee GmbH, Ehningen; 
 
 
       -     der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame 
             Bericht des Vorstandes der Bertrandt Aktiengesellschaft, 
             Ehningen, und der Geschäftsführung der Bertrandt Birkensee 
             GmbH, Ehningen. 
 
 
 
           Auf Verlangen wird zudem jedem Aktionär unverzüglich und 
           kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt. Ferner 
           sind diese Unterlagen von der Einberufung der Hauptversammlung 
           an über die Internetseite der Bertrandt Aktiengesellschaft 
           unter www.bertrandt.com im Bereich 'Investor Relations' unter 
           der Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich. Diese Unterlagen 
           werden auch in der Hauptversammlung am 18. Februar 2015 
           ausliegen. 
 
 
           Eine Prüfung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages 
           durch einen Vertragsprüfer ist in entsprechender Anwendung des 
           § 293b Abs. 1 letzter Halbsatz AktG entbehrlich, weil sich das 
           gesamte Stammkapital der Bertrandt Birkensee GmbH in der Hand 
           der Bertrandt Aktiengesellschaft befindet. Sie wird auch nicht 
           freiwillig durchgeführt. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Bertrandt 
           Südwest GmbH vom 16. Dezember 2014 
 
 
           Die Bertrandt Aktiengesellschaft als herrschendes Unternehmen 
           und die Bertrandt Südwest GmbH mit Sitz in Ehningen als 
           abhängige Gesellschaft haben am 16. Dezember 2014 einen 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen, mit 
           dem die Bertrandt Südwest GmbH die Leitung ihrer Gesellschaft 
           der Bertrandt Aktiengesellschaft unterstellt und sich 
           verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an die Bertrandt 
           Aktiengesellschaft abzuführen. Die Bertrandt Südwest GmbH ist 
           eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Bertrandt 
           Aktiengesellschaft. Der Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag wird nur mit Zustimmung der 
           Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft und der 
           Gesellschafterversammlung der Bertrandt Südwest GmbH wirksam. 
           Der Gesellschafterversammlung der Bertrandt Südwest GmbH wird 
           der Vertrag nach dem 18. Februar 2015 ebenfalls zur 
           Beschlussfassung über eine Zustimmung vorgelegt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, dem 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der 
           Bertrandt Aktiengesellschaft als herrschendem Unternehmen und 
           der Bertrandt Südwest GmbH mit Sitz in Ehningen als abhängiger 
           Gesellschaft, geschlossen am 16. Dezember 2014, wird 
           zugestimmt. 
 
 
           Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der 
           anschließend auch im Wortlaut wiedergegeben wird, hat 

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January 05, 2015 09:08 ET (14:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Bertrandt Aktiengesellschaft: -3-

folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
 
       -     Die Bertrandt Südwest GmbH unterstellt die 
             Leitung ihrer Gesellschaft der Bertrandt Aktiengesellschaft. 
             Diese ist demnach berechtigt, der Geschäftsführung der 
             Bertrandt Südwest GmbH Weisungen zu erteilen. Die 
             Geschäftsführung der Bertrandt Südwest GmbH ist 
             verpflichtet, die Weisungen zu befolgen. 
 
 
       -     Die Bertrandt Südwest GmbH ist verpflichtet, 
             ihren Jahresüberschuss an die Bertrandt Aktiengesellschaft 
             abzuführen. 
 
 
       -     Die Bertrandt Südwest GmbH kann nur mit 
             Zustimmung der Bertrandt Aktiengesellschaft Teile des 
             Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einstellen. 
 
 
       -     Während der Dauer des Vertrages gebildete andere 
             Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 HGB sind aufzulösen und 
             als Gewinn abzuführen, wenn die Bertrandt Aktiengesellschaft 
             dies verlangt. 
 
 
       -     Die Bertrandt Aktiengesellschaft ist 
             verpflichtet, etwaige Verluste der Bertrandt Südwest GmbH 
             entsprechend allen Vorschriften des § 302 AktG in seiner 
             jeweils gültigen Fassung auszugleichen. 
 
 
       -     Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
             wird nach Zustimmung der Hauptversammlung der Bertrandt 
             Aktiengesellschaft sowie der Gesellschafterversammlung der 
             Bertrandt Südwest GmbH und mit der Eintragung in das 
             Handelsregister der Bertrandt Südwest GmbH wirksam und wird 
             für unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann erstmals 
             ordentlich zum Ablauf des Geschäftsjahres der Bertrandt 
             Südwest GmbH gekündigt werden, das mindestens fünf 
             aufeinanderfolgende Zeitjahre nach dem Beginn des 
             Geschäftsjahres der Bertrandt Südwest GmbH endet, in dem der 
             Vertrag wirksam geworden ist. Danach kann er zu jedem 
             folgenden Geschäftsjahresende der Bertrandt Südwest GmbH 
             gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt jeweils sechs 
             Wochen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem 
             Grund bleibt unberührt. 
 
 
       -     Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
             gilt - mit Ausnahme des Weisungsrechts der Bertrandt 
             Aktiengesellschaft - rückwirkend für die Zeit ab Beginn des 
             Geschäftsjahres der Bertrandt Südwest GmbH, in dem dieser 
             Vertrag wirksam wird. 
 
 
       -     Mangels außenstehender Gesellschafter bei der 
             Bertrandt Südwest GmbH hat die Bertrandt Aktiengesellschaft 
             weder Ausgleichszahlungen nach § 304 AktG noch Abfindungen 
             nach § 305 AktG zu gewähren. 
 
 
 
           Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der 
           Bertrandt Südwest GmbH hat folgenden Wortlaut: 
 
 
            'Beherrschungs- und 
          Gewinnabführungsvertrag 
 
 
           zwischen der 
 
 
           Bertrandt Aktiengesellschaft 
           Birkensee 1, 71139 Ehningen 
           - im nachfolgenden 'AG' genannt - 
 
 
           und der 
 
 
           Bertrandt Südwest GmbH 
           Birkensee 1, 71139 Ehningen 
           - im nachfolgenden 'GmbH' genannt - 
 
 
          § 1 Leitung 
 
 
           Die GmbH unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der AG. 
           Die AG ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der GmbH 
           hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu 
           erteilen. Die Geschäftsführung der GmbH ist verpflichtet, die 
           Weisungen zu befolgen. Das Weisungsrecht erstreckt sich nicht 
           darauf, diesen Vertrag zu ändern, aufrecht zu erhalten oder zu 
           beenden. 
 
 
          § 2 Gewinnabführung 
 
 
       (1)   Die GmbH verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn 
             für die Dauer dieses Vertrages an die AG entsprechend den 
             jeweils gültigen Vorschriften des § 301 Aktiengesetz 
             abzuführen. Abzuführen ist vorbehaltlich einer Bildung oder 
             Auflösung von Gewinnrücklagen nach Absatz 2 der ohne die 
             Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um 
             einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr sowie um den 
             nach § 268 Absatz 8 Handelsgesetzbuch 
             ausschüttungsgesperrten Betrag. 
 
 
       (2)   Die GmbH kann mit Zustimmung der AG Beträge aus 
             dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 
             3 Handelsgesetzbuch) einstellen, sofern dies 
             handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
             kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. 
             Durch eine solche Rücklagenbildung darf die steuerliche 
             Anerkennung des Vertrages nicht gefährdet werden. 
 
 
       (3)   Während der Dauer dieses Vertrages gebildete 
             andere Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 Handelsgesetzbuch 
             sind auf Verlangen der AG aufzulösen und als Gewinn 
             abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von 
             Kapitalrücklagen im Sinne von § 272 Absatz 2 
             Handelsgesetzbuch oder von anderen Gewinnrücklagen im Sinne 
             von § 272 Absatz 3 Handelsgesetzbuch, die vor Beginn dieses 
             Vertrages gebildet wurden, ist ausgeschlossen. 
 
 
       (4)   Die Verpflichtung zur Gewinnabführung besteht 
             erstmals für den gesamten Gewinn des Geschäftsjahres, in dem 
             dieser Vertrag nach § 4 Absatz 1 Satz 2 dieses Vertrages 
             wirksam wird. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung wird 
             jeweils am Ende eines Geschäftsjahres der GmbH fällig. 
 
 
 
          § 3 Verlustübernahme 
 
 
       (1)   Die AG ist gegenüber der GmbH entsprechend allen 
             Vorschriften des § 302 Aktiengesetz in seiner jeweils 
             gültigen Fassung zum Verlustausgleich verpflichtet. 
 
 
       (2)   § 2 Absatz 4 dieses Vertrages gilt entsprechend. 
 
 
 
          § 4 Schlussbestimmungen 
 
 
       (1)   Der Vertrag bedarf der Zustimmung der 
             Hauptversammlung der AG sowie der Zustimmung der 
             Gesellschafterversammlung der GmbH. Der Vertrag wird mit 
             Eintragung in das Handelsregister der GmbH wirksam. Er gilt 
             - mit Ausnahme des Weisungsrechts nach § 1 - rückwirkend für 
             die Zeit ab Beginn des Geschäftsjahres der GmbH, in dem der 
             Vertrag wirksam wird. 
 
 
       (2)   Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit 
             geschlossen. Er kann erstmals ordentlich zum Ablauf des 
             Geschäftsjahres der GmbH gekündigt werden, das mindestens 
             fünf aufeinanderfolgende Zeitjahre nach dem Beginn des 
             Geschäftsjahres der GmbH endet, in dem der Vertrag wirksam 
             geworden ist. Danach kann er zu jedem folgenden 
             Geschäftsjahresende der GmbH gekündigt werden. Die 
             Kündigungsfrist beträgt jeweils sechs Wochen. Das Recht zur 
             fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 
             Die Kündigung bedarf jeweils der Schriftform. Als wichtiger 
             Grund zur fristlosen Kündigung gelten insbesondere: 
 
 
         a)    die Veräußerung oder Übertragung von sämtlichen 
               Anteilen oder jedenfalls von Anteilen an der GmbH in der 
               Höhe eines Gesamtnennbetrages, was zur Folge hat, dass die 
               Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung der GmbH in 
               die AG gemäß Steuerrecht nicht mehr vorliegen, 
 
 
         b)    die Einbringung der Beteiligung an der GmbH 
               durch die AG, 
 
 
         c)    die Umwandlung, insbesondere Formwechsel, 
               Verschmelzung, Ab- bzw. Aufspaltung, Ausgliederung oder 
               Liquidation der AG oder der GmbH, 
 
 
         d)    die Verlegung des Satzungs- oder 
               Verwaltungssitzes der GmbH oder der AG ins Ausland, wenn 
               dadurch die steuerliche Organschaft entfällt, 
 
 
         e)    der Eintritt eines außenstehenden 
               Gesellschafters bei der GmbH unter entsprechender 
               Anwendung des § 307 AktG. 
 
 
 
       (3)   Dieser Vertrag enthält abschließend alle Abreden 
             zwischen den Parteien im Hinblick auf den 
             Vertragsgegenstand. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der 
             Schriftform; dies gilt auch für eine Änderung dieses 
             Schriftformerfordernisses selbst. 
 
 
       (4)   Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus 
             diesem Vertrag ist Stuttgart. 
 
 
       (5)   Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages 
             ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder 
             werden oder sollte dieser Vertrag eine Regelungslücke 
             enthalten, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen 
             Bestimmungen unberührt. Die Vertragspartner verpflichten 
             sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren 
             Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine 
             angemessene Regelung zu vereinbaren, die im Rahmen des 
             rechtlich Zulässigen dem am nächsten kommt, was die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 05, 2015 09:08 ET (14:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Bertrandt Aktiengesellschaft: -4-

Vertragspartner gewollt haben oder unter Berücksichtigung 
             von Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, sofern 
             sie den Punkt von vornherein bedacht hätten. Dies gilt auch 
             dann, wenn die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer 
             Bestimmung auf einem in diesem Vertrag vorgesehenen Umfang 
             der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht. In 
             solchen Fällen werden die Vertragsparteien ein dem Gewollten 
             möglichst nahe kommendes, rechtlich zulässiges Maß der 
             Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) vereinbaren. 
 
 
 
          Ehningen, 16. Dezember 2014     Ehningen, 16. Dezember 2014 
 
          Bertrandt Aktiengesellschaft    Bertrandt Südwest GmbH 
 
          Dietmar Bichler                 Markus Ruf 
          Vorsitzender des Vorstands      Geschäftsführer 
 
          Michael Lücke 
          Mitglied des Vorstands' 
 
 
 
           Der Vorstand der Bertrandt Aktiengesellschaft und die 
           Geschäftsführung der Bertrandt Südwest GmbH haben gemäß § 293a 
           AktG einen gemeinsamen Bericht erstattet, in dem der Abschluss 
           des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages und der 
           Vertrag im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert 
           und begründet werden. 
 
 
           Die folgenden Unterlagen liegen von der Einberufung der 
           Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Bertrandt 
           Aktiengesellschaft, Birkensee 1, 71139 Ehningen zur Einsicht 
           der Aktionäre aus: 
 
 
       -     der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
             zwischen der Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen, und der 
             Bertrandt Südwest GmbH, Ehningen vom 16. Dezember 2014; 
 
 
       -     die Jahresabschlüsse sowie die Lageberichte und 
             die Konzernabschlüsse und die Konzernlageberichte der 
             letzten drei Geschäftsjahre der Bertrandt 
             Aktiengesellschaft, Ehningen; 
 
 
       -     die Eröffnungsbilanz der im Geschäftsjahr 
             2014/2015 gegründeten Bertrandt Südwest GmbH, Ehningen; 
 
 
       -     der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame 
             Bericht des Vorstandes der Bertrandt Aktiengesellschaft, 
             Ehningen, und der Geschäftsführung der Bertrandt Südwest 
             GmbH, Ehningen. 
 
 
 
           Auf Verlangen wird zudem jedem Aktionär unverzüglich und 
           kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt. Ferner 
           sind diese Unterlagen von der Einberufung der Hauptversammlung 
           an über die Internetseite der Bertrandt Aktiengesellschaft 
           unter www.bertrandt.com im Bereich 'Investor Relations' unter 
           der Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich. Diese Unterlagen 
           werden auch in der Hauptversammlung am 18. Februar 2015 
           ausliegen. 
 
 
           Eine Prüfung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages 
           durch einen Vertragsprüfer ist in entsprechender Anwendung des 
           § 293b Abs. 1 letzter Halbsatz AktG entbehrlich, weil sich das 
           gesamte Stammkapital der Bertrandt Südwest GmbH in der Hand 
           der Bertrandt Aktiengesellschaft befindet. Sie wird auch nicht 
           freiwillig durchgeführt. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Die Bertrandt Aktiengesellschaft wird gemäß § 71 
             Abs. 1 AktG dazu ermächtigt, eigene Aktien zu erwerben, 
 
 
         i.    um diese Dritten im Rahmen des Erwerbs von 
               Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen anbieten zu 
               können oder 
 
 
         ii.   um diese Personen, die im Arbeits- oder 
               Dienstverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr 
               verbundenen Unternehmen stehen, ausgenommen Mitglieder des 
               Vorstands der Bertrandt Aktiengesellschaft, zum Erwerb 
               anbieten zu können oder 
 
 
         iii.  um diese nach § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG 
               einzuziehen. 
 
 
 
       b)    Die Ermächtigung ist auf den Erwerb von eigenen 
             Aktien mit einem Anteil am Grundkapital von insgesamt bis zu 
             1.000.000 EUR beschränkt. Die Ermächtigung kann ganz oder in 
             Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, insgesamt aber höchstens 
             bis zu der in Satz 1 bestimmten Grenze, in Verfolgung eines 
             oder mehrerer der genannten Zwecke, ausgeübt werden. Die 
             Ermächtigung gilt bis zum 31. Januar 2020. 
 
 
       c)    Der Erwerb erfolgt über die Börse oder mittels 
             eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
             Kaufangebots. Der von der Bertrandt Aktiengesellschaft 
             gezahlte Gegenwert je Aktie darf bei einem Erwerb über die 
             Börse den Durchschnitt der Schlusskurse im XETRA-Handel 
             (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) für die Aktien 
             der Bertrandt Aktiengesellschaft während der letzten fünf 
             Handelstage vor dem Erwerb der Aktien (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) um nicht mehr als 5% überschreiten und 
             nicht mehr als 10% unterschreiten. Entsprechendes gilt bei 
             einem öffentlichen Kaufangebot für den Angebotspreis, wobei 
             hierfür die Über- bzw. Unterschreitung nicht mehr als 20% 
             betragen darf. 
 
 
       d)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats Aktien der Bertrandt Aktiengesellschaft, die 
             aufgrund dieser Ermächtigung oder anderweitig erworben 
             wurden, Dritten beim Erwerb von Unternehmen oder 
             Beteiligungen an Unternehmen anzubieten. 
 
 
       e)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats Aktien der Bertrandt Aktiengesellschaft, die 
             aufgrund dieser Ermächtigung oder anderweitig erworben 
             wurden, Personen, die in einem Arbeits- oder 
             Dienstverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr 
             verbundenen Unternehmen stehen, ausgenommen Mitglieder des 
             Vorstands der Bertrandt Aktiengesellschaft, zum Erwerb 
             anzubieten. 
 
 
       f)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats eigene Aktien der Bertrandt 
             Aktiengesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung oder 
             anderweitig erworben wurden, nach § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG 
             einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung 
             eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Durch 
             die Einziehung nach § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG erhöht sich der 
             Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 
             AktG, das unverändert bleibt. Der Vorstand ist für diesen 
             Fall zur Anpassung der Angabe der Zahl der Aktien in der 
             Satzung ermächtigt. 
 
 
       g)    Die Ermächtigungen aus lit. d), e) und f) können 
             ganz oder in Teilen, einmal oder mehrmals, einzeln oder 
             gemeinsam ausgenutzt werden. 
 
 
       h)    Der Preis, zu dem Aktien der Bertrandt 
             Aktiengesellschaft gemäß der Ermächtigung in lit. d) an 
             Dritte abgegeben werden, darf den Durchschnitt der 
             Schlusskurse im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) für die Aktien der Bertrandt 
             Aktiengesellschaft während der letzten fünf Handelstage vor 
             Abschluss des Vertrages mit dem Dritten (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) um nicht mehr als 5 % unterschreiten. 
             Wird der Vertrag mit dem Dritten aufschiebend bedingt, so 
             tritt der Tag des Eintritts der Bedingung an die Stelle des 
             Tages des Vertragsabschlusses. Wird mit dem Dritten 
             vereinbart, dass die Gegenleistung der Bertrandt 
             Aktiengesellschaft (erst) zu einem späteren Zeitpunkt zu 
             erbringen ist, so tritt dieser Zeitpunkt an die Stelle des 
             Tages des Vertragsabschlusses. 
 
 
       i)    Der Preis, zu dem Aktien der Bertrandt 
             Aktiengesellschaft gemäß der Ermächtigung in lit. e) im 
             Rahmen von Belegschaftsaktienprogrammen abgegeben werden, 
             darf den Betrag nicht unterschreiten, zu dem Aktien nach dem 
             Einkommensteuergesetz steuerfrei verbilligt zugewandt werden 
             können. 
 
 
       j)    Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien, 
             die aufgrund der Ermächtigung aus lit. a) oder anderweitig 
             erworben wurden, wird insoweit ausgeschlossen, wie diese 
             Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen aus lit. d) und 
             e) verwandt werden. Aufgrund der Ermächtigungen aus lit. a) 
             erworbene Aktien, die für keinen der vorstehenden Zwecke 
             (mehr) benötigt werden, müssen grundsätzlich über die Börse 
             oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden. 
 
 
             In anderer Weise können eigene Aktien nur veräußert werden, 
             wenn der Veräußerungspreis den Durchschnitt der Schlusskurse 

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January 05, 2015 09:08 ET (14:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Bertrandt Aktiengesellschaft: -5-

im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) 
             für die Aktien der Bertrandt Aktiengesellschaft während der 
             letzten fünf Handelstage vor der Veräußerung der Aktien 
             (ohne Erwerbsnebenkosten) um nicht mehr als 5 % 
             unterschreitet. In diesem Fall darf die Anzahl der zu 
             veräußernden Aktien zusammen mit den neuen Aktien, die 
             aufgrund von Ermächtigungen zur Kapitalerhöhung unter 
             Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder 
             aufgrund eines bedingten Kapitals nach §§ 221 Abs. 4, 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, die Grenze von 10 % 
             des Grundkapitals insgesamt nicht übersteigen. Insoweit wird 
             das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien 
             ebenfalls ausgeschlossen. 
 
 
       k)    Die von der Hauptversammlung am 16. Februar 2011 
             beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird 
             aufgehoben. 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien unter Einsatz von Optionen 
           sowie zur Möglichkeit des Bezugs- und des 
           Andienungsrechtsausschlusses in bestimmten Fällen 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Der Erwerb eigener Aktien auf Grundlage der unter 
             Punkt 7 der Tagesordnung beschlossene Ermächtigung kann 
             ergänzend zu den dort beschriebenen Gestaltungen auch nach 
             näherer Maßgabe der nachfolgenden lit. b) bis i) erfolgen. 
 
 
       b)    Unterschreitet der Erwerbspreis den Börsenkurs 
             während der letzten 20 Handelstage vor dem Erwerb um mehr 
             als 10 %, kann der Erwerb eigener Aktien auch außerbörslich 
             von Dritten erfolgen, wenn und soweit hierbei der 
             Gesamtumsatz der letzten 20 Handelstage an den deutschen 
             Börsen und im XETRA-Handelssystem in Bertrandt Aktien nicht 
             überschritten wird. Ein Andienungsrecht der Aktionäre ist 
             insoweit ausgeschlossen. 
 
 
       c)    Die Begebung von Verkaufsoptionen (Put-Optionen), 
             der Erwerb von Kaufoptionen (Call-Optionen) oder eine 
             Kombination beider sowie deren jeweilige Erfüllung kann über 
             eine Börse oder, wenn die bei Ausübung der Optionen an die 
             Gesellschaft zu liefernden Aktien zuvor über die Börse zu 
             dem zum Zeitpunkt des börslichen Erwerbs aktuellen 
             Börsenpreis der Aktie im XETRA-Handel (oder einem 
             vergleichbaren Nachfolgesystem) erworben worden sind, 
             außerbörslich erfolgen. 
 
 
       d)    Optionsgeschäfte können auch mit einem 
             Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b 
             Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 Kreditwesengesetz (KWG) tätigen 
             Unternehmen ('Emissionsunternehmen') abgeschlossen werden 
             mit der Verpflichtung, diese Optionen allen Aktionären zum 
             Bezug anzubieten. 
 
 
       e)    Die Gesellschaft darf Optionen nur zurückkaufen, 
             um sie einzuziehen. 
 
 
       f)    Der Ausübungspreis der Optionen (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) für eine Aktie darf den Eröffnungskurs 
             am Tag des Abschlusses des Optionsgeschäfts im XETRA-Handel 
             um höchstens 5 % über- und um höchstens 20 % unterschreiten. 
             Ferner darf der von der Gesellschaft für Optionen gezahlte 
             Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) nicht über und der 
             von der Gesellschaft vereinnahmte Veräußerungspreis für 
             Optionen (ohne Erwerbsnebenkosten) nicht unter dem nach 
             anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten 
             theoretischen Marktwert der jeweiligen Option liegen, bei 
             dessen Ermittlung unter anderem der vereinbarte 
             Ausübungspreis zu berücksichtigen ist. 
 
 
       g)    Die Laufzeit der Optionen ist dahingehend 
             beschränkt, dass der Erwerb der Aktien in Ausübung der 
             Optionen spätestens bis zum 31. Januar 2020 erfolgt. 
 
 
       h)    Werden zum Erwerb eigener Aktien Optionen gemäß 
             lit. c) eingesetzt, steht den Aktionären in entsprechender 
             Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG kein Anspruch zu, 
             solche Optionsgeschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen. 
             Aktionäre haben ein Recht auf Andienung ihrer Aktien an die 
             Gesellschaft nur, soweit die Gesellschaft ihnen gegenüber 
             aus den Optionsgeschäften zur Abnahme der Aktien 
             verpflichtet ist. 
 
 
       i)    Im Übrigen gelten die Maßgaben und die 
             Verwendungsmöglichkeiten der unter Tagesordnungspunkt 7 
             beschlossenen Ermächtigung vollumfänglich. Nach dem 
             Aktiengesetz zulässige Erwerbsfälle bleiben durch diesen 
             Beschluss unberührt. 
 
 
 
     9.    Beschlussfassung über das Unterbleiben von Angaben 
           nach § 285 Nr. 9 lit. a) Satz 5 bis 8 HGB und §§ 315a Abs. 1, 
           314 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) Satz 5 bis 8 HGB (Befreiung von der 
           Verpflichtung zur individualisierten Offenlegung der 
           Vorstandsvergütung) 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
           Für das Geschäftsjahr 2014/2015 und die ihm nachfolgenden vier 
           Geschäftsjahre unterbleiben die Angaben nach § 285 Satz 1 Nr. 
           9 lit. a) Satz 5 bis 8 HGB und §§ 315a Abs. 1 i.V.m. 314 Abs. 
           1 Nr. 6 lit. a) Satz 5 bis 8 HGB (in ihrer jeweils anwendbaren 
           Fassung). 
 
 
     10.   Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2014/2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Vorschlag seines 
           Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers 
           Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt 
           am Main, Zweigniederlassung Stuttgart, zum Abschlussprüfer der 
           Bertrandt Aktiengesellschaft und des Konzerns für das 
           Geschäftsjahr 2014/2015 zu wählen. 
 
 
   Hinweise zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 4 und 7 bis 10: 
 
   Der Jahresabschluss der Bertrandt Aktiengesellschaft zum 30. September 
   2014 und der Lagebericht, der Konzern-Abschluss zum 30. September 2014 
   und der Konzern-Lagebericht, der vom Aufsichtsrat beschlossene und vom 
   Aufsichtsratsvorsitzenden unterschriebene Bericht des Aufsichtsrats 
   über das Geschäftsjahr 2013/2014 sowie der Vorschlag von Vorstand und 
   Aufsichtsrat für die Verwendung des Bilanzgewinns liegen von der 
   Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
   Bertrandt Aktiengesellschaft aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär 
   unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen. Sie sind 
   zudem gemäß § 124a AktG über die Internetseite der Gesellschaft unter 
   www.bertrandt.com im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 
   'Hauptversammlung' zugänglich und werden auch in der Hauptversammlung 
   am 18. Februar 2015 ausliegen. 
 
   Zu den Tagesordnungspunkten 5 und 6 finden sich entsprechende Hinweise 
   unter den jeweiligen Tagesorndungspunkten. 
 
   Bericht an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 7 (Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts) erstatten wir gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 
   2 AktG folgenden Bericht des Vorstands über den Ausschluss des 
   Bezugsrechts bei der Veräußerung eigener Aktien: 
 
   Durch die unter Punkt 7 der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung 
   soll der Bertrandt Aktiengesellschaft die Möglichkeit des Erwerbs 
   eigener Aktien, befristet bis zum 31. Januar 2020, eröffnet werden. 
 
   Im Einzelnen: 
 
   a) Die Ermächtigung soll der Bertrandt Aktiengesellschaft die 
   Möglichkeit geben, beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen 
   daran als Gegenleistung auch eigene Aktien anzubieten. Die Verkäufer 
   verlangen mitunter auch diese Form der Gegenleistung. Die 
   vorgeschlagene Ermächtigung soll der Bertrandt Aktiengesellschaft die 
   notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten zum 
   Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran schnell und flexibel 
   ausnutzen zu können. Dazu ist der vorgeschlagene Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre notwendig. Der Bertrandt Aktiengesellschaft 
   steht für Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen daran 
   gegen Gewährung von Aktien zu deren Beschaffung nach § 5 Abs. 8 der 
   Satzung auch ein genehmigtes Kapital zur Verfügung, welches die 
   Hauptversammlung am 20. Februar 2013 beschlossen hat. Die Entscheidung 
   über den Weg der Aktienbeschaffung trifft der Vorstand, wobei er sich 
   allein vom Interesse der Aktionäre und der Bertrandt 
   Aktiengesellschaft leiten lässt. Der Vorstand wird der 
   Hauptversammlung jeweils Bericht über eine Ausnutzung der Ermächtigung 
   erstatten. 
 
   b) Des Weiteren soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats Aktien der Bertrandt Aktiengesellschaft Personen, 
   die im Arbeits- oder Dienstverhältnis zu der Gesellschaft oder einem 

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January 05, 2015 09:08 ET (14:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Bertrandt Aktiengesellschaft: -6-

mit ihr verbundenen Unternehmen stehen, zum Erwerb anzubieten. Dies 
   schließt entsprechend geltendem Recht den Erwerb zugunsten von 
   Beteiligungsgesellschaften ein, deren sämtliche Gesellschafter in 
   Arbeits- oder Dienstverhältnissen zur Gesellschaft oder einem mit 
   dieser verbundenen Unternehmen stehen. Dazu ist der vorgeschlagene 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre notwendig. Ausdrücklich 
   ausgenommen von der Ermächtigung sind die Mitglieder des Vorstands. 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung geht aber insoweit über den 
   Erwerbstatbestand nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG hinaus, als auch Organe 
   von verbundenen Unternehmen einbezogen werden können. Dies liegt im 
   Interesse der Gesellschaft, da auch solche Personen in der bestehenden 
   Konzern-Struktur erheblich zum unternehmerischen Erfolg beitragen. Der 
   Vorstand wird der Hauptversammlung jeweils Bericht über eine 
   Ausnutzung der Ermächtigung erstatten. 
 
   c) Die Bertrandt Aktiengesellschaft soll eigene Aktien des Weiteren 
   auch ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung nach § 237 Abs. 3 
   Nr. 3 AktG einziehen können. Die Einziehung lässt das Grundkapital 
   unberührt. Der Anteil der übrigen Aktien gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht 
   sich entsprechend. Hierdurch wird gegebenenfalls die in der Satzung 
   genannte Zahl der Stückaktien unrichtig. Der Vorstand wird daher 
   ermächtigt, die Angabe der Zahl in der Satzung anzupassen. 
 
   d) Erworbene, aber für vorstehende Zwecke nicht mehr benötigte Aktien 
   sollen schließlich im Finanzierungsinteresse der Gesellschaft auch 
   anders als über die Börse oder ein öffentliches Kaufangebot an alle 
   Aktionäre veräußert werden können. Durch diese Ermächtigung soll die 
   Möglichkeit für die Bertrandt Aktiengesellschaft geschaffen werden, 
   diese in begrenztem Ausmaß unter Ausschluss des Bezugsrechts nahe am 
   Börsenkurs zur Gewinnung neuer Anlegerkreise oder zur größtmöglichen 
   Stärkung der eigenen Mittel zu veräußern. Schon aufgrund der Ersparnis 
   der mit einer Veräußerung über die Börse oder ein öffentliches Angebot 
   an alle Aktionäre verbundenen Kosten kann ein höherer Mittelzufluss 
   erreicht werden. Die Interessen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, 
   dass die Anzahl der auf diesem Wege verwertbaren Aktien begrenzt und 
   der Verkaufspreis beschränkt und am Börsenkurs orientiert wird. Diese 
   Beschränkungen beruhen auf der Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. 
   Danach können erworbene eigene Aktien unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden, soweit die hierfür 
   geltende gesetzliche Grenze von 10 % des Grundkapitals nicht 
   überschritten wird. 
 
   e) Der Vorstand wird die unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagene 
   Ermächtigung sowie die in § 5 Abs. 8 der Satzung enthaltene, von der 
   Hauptversammlung am 20. Februar 2013 beschlossene Ermächtigung zur 
   Kapitalerhöhung gegen Bareinlage unter Bezugsrechtsausschluss nach § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG nur soweit nutzen, dass insgesamt die in § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene Grenze von 10 % des Grundkapitals für 
   einen Bezugsrechtsausschluss nicht überschritten wird. Die 
   verschiedenen Ermächtigungen mit einem Bezugsrechtsausschluss nach § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG haben ausschließlich den Zweck, in der 
   konkreten Situation unter Beachtung der Interessen der Aktionäre und 
   der Gesellschaft das am besten geeignete Instrument nutzen zu können. 
   Sie dienen aber nicht dazu, durch eine mehrfache Ausnutzung der 
   verschiedenen Ermächtigungen das Bezugsrecht der Aktionäre über die 
   Grenze von 10 % des Grundkapitals hinaus nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   auszuschließen. 
 
   Bericht an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 8 
 
   Neben den in Tagesordnungspunkt 7 vorgesehenen Möglichkeiten, eigene 
   Aktien zu erwerben, soll die Gesellschaft zusätzliche Flexibilität 
   erhalten. 
 
   a) Der Handlungsspielraum soll zugunsten außerbörslicher Erwerbe von 
   Dritten eröffnet werden, sofern der Erwerb, wie im Beschluss 
   angegeben, unter Börsenkurs erfolgt und bestimmte, durch den Beschluss 
   vorgegebene Mengen, die sich nach dem Börsenumsatz in Bertrandt-Aktien 
   bestimmen, nicht überschritten werden. Da die verkaufswilligen 
   Aktionäre ihrerseits hier ohne gewichtige Nachteile über die Börse 
   verkaufen können, während die Gesellschaft gegenüber dem Kauf an der 
   Börse deutlich geringere Erwerbskosten hat, soll das Andienungsrecht 
   für diese Fallgruppe ausgeschlossen werden. 
 
   b) Es kann zudem für die Gesellschaft vorteilhaft sein, 
   Verkaufsoptionen (Put-Optionen) zu veräußern oder Kaufoptionen 
   (Call-Optionen) zu erwerben, anstatt unmittelbar Aktien der 
   Gesellschaft zu veräußern bzw. zu erwerben. Dabei beabsichtigt der 
   Vorstand, von Kauf- und Verkaufs-Optionen oder einer Kombination 
   beider nur ergänzend zum konventionellen Aktienrückkauf Gebrauch zu 
   machen. Als Ermächtigungsdauer sind ebenfalls 5 Jahre vorgesehen, 
   allerdings ist die Laufzeit der Optionen dahingehend beschränkt, dass 
   der Erwerb der Aktien in Ausübung der Optionen spätestens bis zum 31. 
   Januar 2020 erfolgt. 
 
   Im Einzelnen: 
 
   aa) Beim Verkauf von Verkaufsoptionen räumt die Gesellschaft dem 
   Erwerber das Recht ein, Bertrandt-Aktien zu einem in der 
   Verkaufsoption festgelegten Preis (Ausübungspreis) an die Gesellschaft 
   zu veräußern. Als Gegenleistung erhält die Gesellschaft eine 
   Optionsprämie, die unter Berücksichtigung des Ausübungspreises, der 
   Laufzeit der Option und der Volatilität der Bertrandt-Aktie dem 
   wirtschaftlichen Wert des Veräußerungsrechts entspricht. Eine hohe 
   Volatilität der Aktienmärkte erlaubt also auch hohe Optionsprämien. 
   Wird die Verkaufsoption ausgeübt, vermindert die Optionsprämie, die 
   der Erwerber der Verkaufsoption gezahlt hat, den von der Gesellschaft 
   für den Erwerb der Aktie insgesamt erbrachten Gegenwert. Die Ausübung 
   der Verkaufsoption ist für den Optionsinhaber dann wirtschaftlich 
   sinnvoll, wenn der Kurs der Bertrandt-Aktie zum Zeitpunkt der Ausübung 
   unter dem Ausübungspreis liegt, weil er dann die Aktien zum höheren 
   Ausübungspreis veräußern kann. Aus Sicht der Gesellschaft bietet der 
   Aktienrückkauf unter Einsatz von Verkaufsoptionen den Vorteil, dass 
   der Ausübungspreis bereits bei Abschluss des Optionsgeschäfts 
   festgelegt wird, während die Liquidität erst am Ausübungstag abfließt. 
   Darüber hinaus liegt der Erwerbspreis der Aktien für die Gesellschaft 
   wegen der vereinnahmten Optionsprämie unter dem Aktienkurs bei 
   Abschluss des Optionsgeschäfts. Übt der Optionsinhaber die Option 
   nicht aus, weil der Aktienkurs am Ausübungstag über dem Ausübungspreis 
   liegt, kann die Gesellschaft auf diese Weise zwar keine eigenen Aktien 
   erwerben, ihr bleibt jedoch die vereinnahmte Optionsprämie. 
 
   Beim Erwerb einer Kaufoption erhält die Gesellschaft gegen Zahlung 
   einer Optionsprämie das Recht, eine vorher festgelegte Anzahl an 
   Aktien zu einem vorher festgelegten Preis (Ausübungspreis) vom 
   Veräußerer der Option, dem Stillhalter, zu erwerben. Die Ausübung der 
   Kaufoption ist für die Gesellschaft dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn 
   der Kurs der Bertrandt-Aktie zum Ausübungstag über dem Ausübungspreis 
   liegt, da sie die Aktien dann zum niedrigeren Ausübungspreis vom 
   Stillhalter erwerben kann. Auf diese Weise sichert sich die 
   Gesellschaft gegen steigende Aktienkurse ab. Zusätzlich wird die 
   Liquidität der Gesellschaft geschont, da erst bei Ausübung der 
   Kaufoptionen der festgelegte Erwerbspreis für die Aktien gezahlt 
   werden muss. 
 
   bb) Eine Begebung bzw. ein Erwerb von Optionen über die Börse gibt der 
   Gesellschaft zusätzliche Flexibilität, um marktschonend eigene Aktien 
   zu erwerben. In Bezug auf die erworbenen eigenen Aktien handelt es 
   sich dabei um einen mittelbaren Erwerb über die Börse. Derzeit findet 
   ein Börsenhandel in Optionen allerdings nicht statt. Daneben soll es 
   auch möglich sein, über ein Emissionsunternehmen allen Aktionären den 
   Abschluss des Kauf- bzw. Verkaufsoptionsgeschäfts anzubieten. Ein 
   solches Optionsgeschäft kann einen wirtschaftlichen Wert haben, der 
   dann allen Aktionären zugutekommt, die davon Gebrauch machen. 
 
   Die Optionsgeschäfte können auch außerhalb der Börse und nicht als 
   Angebot über ein Emissionsunternehmen an alle Aktionäre abgeschlossen 
   werden. Dies gibt der Gesellschaft Flexibilität, solange ein 
   Börsenhandel in Optionen nicht erfolgt. Auch andere gute Gründe können 
   dafür sprechen, im Interesse des Unternehmens den Weg über eine solche 
   außerbörsliche Transaktion zu gehen. In diesem Fall wird der 
   Gleichbehandlungsgrundsatz dadurch gewahrt, dass der jeweilige 
   Vertragspartner bei Ausübung der Option nur Aktien liefern darf, die 
   er zuvor über die Börse zu dem zum Zeitpunkt des börslichen Erwerbs 
   aktuellen Börsenpreis der Aktie im XETRA-Handel (oder einem 
   vergleichbaren Nachfolgesystem) erworben hat. Eine entsprechende 

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January 05, 2015 09:08 ET (14:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Bertrandt Aktiengesellschaft: -7-

Verpflichtung muss beim Abschluss eines Verkaufsoptionsgeschäfts 
   Bestandteil des Geschäfts sein. Bei Abschluss einer 
   Kaufoptionsvereinbarung darf die Gesellschaft die Option nur ausüben, 
   wenn sichergestellt ist, dass der jeweilige Vertragspartner bei 
   Ausübung der Option nur Aktien liefert, die den vorgenannten 
   Anforderungen genügen. Indem der jeweilige Vertragspartner des 
   Optionsgeschäfts nur Aktien liefert, die unter den vorgenannten 
   Bedingungen erworben wurden, soll dem Gebot der Gleichbehandlung der 
   Aktionäre entsprechend den Regelungen in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG genügt 
   werden. 
 
   cc) Der von der Gesellschaft zu zahlende Erwerbspreis für die Aktien 
   ist der in der jeweiligen Verkaufs- bzw. Kaufoption festgesetzte 
   Ausübungspreis. Der Ausübungspreis kann höher oder niedriger sein als 
   der Börsenkurs der Bertrandt-Aktie bei Veräußerung der Verkaufsoption 
   bzw. bei Erwerb der Kaufoption, er darf jedoch den Eröffnungskurs am 
   Tag des Abschlusses des Optionsgeschäfts im XETRA-Handel (oder in 
   einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um höchstens 5 % über- oder 
   höchstens 20 % unterschreiten. Die von der Gesellschaft beim Verkauf 
   von Verkaufsoptionen bzw. beim Erwerb von Kaufoptionen vereinbarte 
   Optionsprämie darf nicht unter (bei Verkaufsoptionen) bzw. über (bei 
   Kaufoptionen) dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden 
   ermittelten theoretischen Marktwert der jeweiligen Optionen am 
   Abschlusstag liegen, bei dessen Ermittlung unter anderem der 
   vereinbarte Ausübungspreis berücksichtigt ist. 
 
   dd) Ein Anspruch der Aktionäre, die Optionsgeschäfte nach lit. c) des 
   Beschlusses mit der Gesellschaft abzuschließen, ist in entsprechender 
   Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG insoweit vorsorglich 
   ausgeschlossen. Durch den Ausschluss des Bezugsrechts wird die 
   Gesellschaft in die Lage versetzt, Optionsgeschäfte kurzfristig 
   abzuschließen. Durch die beschriebene Festlegung von Optionsprämie und 
   Ausübungspreis soll ausgeschlossen werden, dass Aktionäre beim Erwerb 
   eigener Aktien unter Einsatz von Verkaufs- oder Kaufoptionen 
   wirtschaftlich benachteiligt werden. Da die Gesellschaft einen fairen 
   Marktpreis vereinnahmt bzw. zahlt, geht den an den Optionsgeschäften 
   nicht beteiligten Aktionären kein Wert verloren. Das entspricht der 
   Stellung der Aktionäre beim Aktienrückkauf an der Börse, bei dem nicht 
   alle Aktionäre tatsächlich Aktien an die Gesellschaft verkaufen 
   können. Die Gleichbehandlung der Aktionäre wird ebenso wie beim 
   herkömmlichen Rückkauf über die Börse durch die Festsetzung des 
   marktgerechten Preises sichergestellt. Das entspricht auch dem 
   Gedanken der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, wonach ein 
   Bezugsrechtsausschluss gerechtfertigt ist, wenn die 
   Vermögensinteressen der Aktionäre gewahrt sind. 
 
   ee) Beim Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Optionen soll 
   Aktionären ein Recht auf Andienung ihrer Aktien nur zustehen, soweit 
   die Gesellschaft aus den Optionen ihnen gegenüber zur Abnahme der 
   Aktien verpflichtet ist. Andernfalls wäre der Einsatz von Kauf- oder 
   Verkaufsoptionen beim Rückerwerb eigener Aktien nicht möglich und die 
   damit für die Gesellschaft verbundenen Vorteile wären nicht 
   erreichbar. Der Vorstand wird bei Nutzung der vorgeschlagenen 
   Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien den Erwerbsweg und die 
   weiteren Modalitäten jeweils nach sorgfältiger Abwägung aller Aspekte 
   bestimmen, insbesondere der Interessen der Aktionäre und des 
   Interesses der Gesellschaft. Er wird in der nächsten Hauptversammlung 
   über den Erwerb eigener Aktien und einen Einsatz von Optionen zum 
   Erwerb eigener Aktien berichten. 
 
   Rechte von Aktionären 
 
   Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG 
 
   Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu 
   einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen. Aktionäre, die 
   Anträge zur Hauptversammlung ankündigen wollen, haben diese 
   ausschließlich an folgende Adresse zu richten: 
 
   Bertrandt Aktiengesellschaft 
   Herr Dr. Markus Götzl 
   Birkensee 1, 71139 Ehningen 
   Telefax: +49 7034 656-4488 
   E-Mail: markus.goetzl@de.bertrandt.com 
 
   Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge zu den 
   Vorschlägen der Verwaltung zu den Punkten der Tagesordnung 
   einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung und einer 
   etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter www.bertrandt.com im Bereich 'Investor Relations' 
   unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich, wenn der Gegenantrag 
   mit Begründung unter der vorstehend angegebenen Adresse bis spätestens 
   zum 3. Februar 2015, 24:00 Uhr, zugegangen ist. 
 
   Die Gesellschaft ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht 
   verpflichtet, einen Gegenantrag und dessen Begründung zugänglich zu 
   machen. Dies ist der Fall, 
 
     -     soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen 
           strafbar machen würde, 
 
 
     -     wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder 
           satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde, 
 
 
     -     wenn die Begründung in wesentlichen Punkten 
           offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie 
           Beleidigungen enthält, 
 
 
     -     wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter 
           Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung 
           der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden 
           ist, wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich 
           gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu 
           mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 
           AktG zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung 
           weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals 
           für ihn gestimmt hat, 
 
 
     -     wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der 
           Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten 
           lassen wird oder 
 
 
     -     wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in 
           zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag 
           nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen. 
 
 
   Die Begründung eines zulässigen Gegenantrags braucht nicht zugänglich 
   gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
   Der Vorstand der Gesellschaft behält sich vor, Gegenanträge und ihre 
   Begründungen zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre zu demselben 
   Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge stellen. 
 
   Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl eines Abschlussprüfers gelten 
   die vorstehenden Absätze sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein 
   Wahlvorschlag nicht begründet werden muss (§ 127 Satz 1 und 2 AktG). 
   Die Gesellschaft ist über die vorgenannten Gründe hinaus auch dann 
   nicht verpflichtet, Wahlvorschläge zugänglich zu machen, wenn diese 
   nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen 
   Person enthalten. 
 
   Anträge auf Tagesordnungsergänzungen nach § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 EUR des 
   Grundkapitals erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die 
   Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist 
   schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der 
   Gesellschaft bis spätestens 18. Januar 2015, 24:00 Uhr, zugehen. Jedem 
   neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder 
   Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 
   2, Abs. 1 in Verbindung mit § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, 
   dass sie seit mindestens dem 18. November 2014, 0:00 Uhr, Inhaber der 
   erforderlichen Zahl an Aktien sind. 
 
   Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG 
 
   Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung von dem 
   Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, 
   soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
   Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich 
   auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
   Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und auf die Lage des 
   Konzerns und der in den Konzern-Abschluss einbezogenen Unternehmen. 
 
   Angaben zum Gesellschaftskapital 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft von 10.143.240 EUR ist im Zeitpunkt 
   der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 10.143.240 
   Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme, sodass im Zeitpunkt 
   der Einberufung auf Grundlage der Satzung 10.143.240 Stimmrechte 
   bestehen. Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft nach § 71b AktG 
   keine Rechte zu, insbesondere kein Stimmrecht; sie hält im Zeitpunkt 
   der Einberufung der Hauptversammlung 74.175 eigene Stückaktien. 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts 
   und zur Stellung von Anträgen sind gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung 
   diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 05, 2015 09:08 ET (14:08 GMT)

anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft bis spätestens 11. 
   Februar 2015, 24:00 Uhr, unter der nachstehenden Adresse zugehen: 
 
   Bertrandt Aktiengesellschaft 
   c/o PR IM TURM HV-Service AG 
   Römerstraße 72-74, 68259 Mannheim 
   Telefax: +49 621 - 71 77 213 
   E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de 
 
   Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung 
   des Stimmrechts und zur Stellung von Anträgen ist nach § 15 Abs. 2 der 
   Satzung nachzuweisen. Zum Nachweis ist eine in Textform und in 
   deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des 
   depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz notwendig. Der 
   Nachweis muss sich auf den Beginn des 28. Januar 2015 beziehen und der 
   Gesellschaft bis spätestens 11. Februar 2015, 24:00 Uhr, unter der 
   nachstehenden Adresse zugehen: 
 
   Bertrandt Aktiengesellschaft 
   c/o PR IM TURM HV-Service AG 
   Römerstraße 72-74, 68259 Mannheim 
   Telefax: +49 621 - 71 77 213 
   E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den 
   Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur 
   Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei 
   ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
   vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
   ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag 
   maßgeblich. Entsprechendes gilt für den Erwerb von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
   besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und 
   stimmberechtigt. 
 
   Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder 
   Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu 
   verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form 
   erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. 
 
   Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen 
   wollen, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben 
   lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform; 
   Ausnahmen können für die Erteilung von Vollmachten an Kreditinstitute, 
   Aktionärsvereinigungen oder andere nach § 135 AktG gleichgestellte 
   Personen oder Institutionen und deren Widerruf bestehen, wobei wir 
   unsere Aktionäre bitten, sich hinsichtlich der insoweit einzuhaltenden 
   Form mit den Genannten abzustimmen. Für die Vollmachtserteilung 
   gegenüber der Gesellschaft, die Übermittlung des Nachweises einer 
   gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung und den 
   Widerruf von Vollmachten steht folgende Adresse zur Verfügung: 
 
   Bertrandt Aktiengesellschaft 
   Herr Dr. Markus Götzl 
   Birkensee 1, 71139 Ehningen 
   Telefax: +49 7034 656-4488 
   E-Mail: markus.goetzl@de.bertrandt.com 
 
   Am Tag der Hauptversammlung kann der Nachweis der Vollmachtserteilung 
   gegenüber der Gesellschaft, die Übermittlung des Nachweises einer 
   gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung und der 
   Widerruf von Vollmachten auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur 
   Hauptversammlung erfolgen. 
 
   Des Weiteren bieten wir Aktionären, die nicht selbst an der 
   Hauptversammlung teilnehmen wollen, auch die Möglichkeit, ihr 
   Stimmrecht weisungsgebunden durch einen von der Gesellschaft 
   beauftragten Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Diesem 
   Stimmrechtsvertreter müssen dazu mittels des von der Gesellschaft 
   hierfür vorgesehenen Formulars eine Vollmacht und bestimmte Weisungen 
   für die Ausübung des Stimmrechts in Textform erteilt werden. Das zu 
   benutzende Formular kann im Internet unter www.bertrandt.com im 
   Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' 
   abgerufen oder bei Herrn Dr. Markus Götzl unter der vorstehend 
   genannten Adresse angefordert werden. Vollmacht und Weisungen müssen 
   zusammen mit der Eintrittskarte zu der Hauptversammlung spätestens am 
   17. Februar 2015, 18:00 Uhr, bei der Gesellschaft unter der vorstehend 
   genannten Adresse eingegangen sein. Nach dem 17. Februar 2015, 18:00 
   Uhr, können erteilte Vollmachten und Weisungen durch Übersendung an 
   die vorstehend genannte Adresse nicht mehr geändert werden. Ein 
   Widerruf bei Teilnahme an der Hauptversammlung bleibt unberührt. Auch 
   bei einer Bevollmächtigung des von der Gesellschaft beauftragten 
   Stimmrechtsvertreters müssen die Anmeldung des Aktionärs und die 
   Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz nach 
   den vorstehenden Bestimmungen form- und fristgerecht zugehen. 
 
   Daneben wird zusätzlich für an der Hauptversammlung teilnehmende 
   Aktionäre, die diese vor der Abstimmung verlassen müssen, die 
   Möglichkeit bestehen, einem von der Gesellschaft beauftragten 
   Stimmrechtsvertreter mittels eines anderen, von der Gesellschaft dafür 
   vorgesehenen Formulars Vollmacht und bestimmte Weisungen für die 
   Ausübung des Stimmrechts zu erteilen. 
 
   Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen Personen zurückweisen. 
 
   Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft 
 
   Zahlreiche Informationen zur Hauptversammlung (u.a. die in § 124a AktG 
   genannten Informationen) und weitergehende Erläuterungen zu den 
   Rechten der Aktionäre nach §§ 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG 
   finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
   www.bertrandt.com im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 
   'Hauptversammlung'. 
 
   Ehningen, im Dezember 2014 
 
   Bertrandt Aktiengesellschaft 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
05.01.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
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Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  Bertrandt Aktiengesellschaft 
              Birkensee 1 
              71139 Ehningen 
              Deutschland 
Fax:          +49 7034 656-4488 
E-Mail:       markus.goetzl@de.bertrandt.com 
Internet:     http://www.bertrandt.com 
ISIN:         DE0005232805 
WKN:          523 280 
 
Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service 
 
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(END) Dow Jones Newswires

January 05, 2015 09:08 ET (14:08 GMT)

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