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DGAP-HV: ISRA VISION AG: Bekanntmachung der -10-

DJ DGAP-HV: ISRA VISION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.03.2015 in Darmstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

ISRA VISION AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
05.02.2015 15:07 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   ISRA VISION AG 
 
   Darmstadt 
 
   - Wertpapier-Kenn-Nummer 548 810 - 
   - International Securities Identification Number DE0005488100 - 
 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit herzlich zu der am 
 
   Dienstag, dem 17. März 2015 um 10.30 Uhr (Mitteleuropäische Zeit - 
   MEZ) 
 
   in den Räumen der Industrie- und Handelskammer Darmstadt, Rheinstraße 
   89, 64295 Darmstadt stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   eingeladen. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
           30. September 2014 und des Lageberichts sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013/2014, des gebilligten 
           Konzernabschlusses zum 30. September 2014 (IFRS) und des 
           Konzernlageberichts sowie des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 
           Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß §§ 172, 173 des 
           Aktiengesetzes (AktG) am 21. Januar 2015 gebilligt. Der 
           Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Feststellung des 
           Jahresabschlusses oder eine Billigung des Konzernabschlusses 
           durch die Hauptversammlung ist somit nicht erforderlich. 
           Jahresabschluss, Konzernabschluss, Lagebericht, 
           Konzernlagebericht und Bericht des Aufsichtsrats sind 
           vielmehr, ebenso wie der erläuternde Bericht des Vorstands zu 
           den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 des 
           Handelsgesetzbuchs der Hauptversammlung zugänglich zu machen 
           und sollen dieser erläutert werden, ohne dass es hierzu einer 
           Beschlussfassung bedarf. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2013/2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss 
           ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2013/2014 in 
           Höhe von EUR 6.808.698,30 wie folgt zu verwenden: 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,39 je Stückaktie             EUR 
   bezogen auf die 4.372.440 Stückaktien mit voller           1.705.251,60 
   Gewinnberechtigung für das Geschäftsjahr 2013/2014 
 
   Vortrag auf neue Rechnung                                           EUR 
                                                              5.103.446,70 
 
   Bilanzgewinn                                                        EUR 
                                                              6.808.698,30 
 
 
           Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung vorzutragende 
           Restbetrag in vorstehendem Beschlussvorschlag zur 
           Gewinnverwendung basieren auf dem am 21. Januar 2015, dem Tag 
           der Feststellung des Jahresabschlusses, dividendenberechtigten 
           Grundkapital in Höhe von EUR 4.372.440 eingeteilt in ebenso 
           viele Stückaktien. 
 
 
           Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum 
           Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die 
           Verwendung des Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird von 
           Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung ein 
           entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur 
           Gewinnverwendung unterbreitet, der unverändert eine 
           Ausschüttung von EUR 0,39 je dividendenberechtigter Stückaktie 
           vorsieht. Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern sich 
           die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die 
           Dividendensumme vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung 
           vorzutragende Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der 
           dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme 
           erhöht, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende 
           Betrag entsprechend. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2013/2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2013/2014 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013/2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013/2014 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014/2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende 
           Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die PKF Deutschland 
           GmbH, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und 
           Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014/2015 zu 
           bestellen. 
 
 
     6.    Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 
           AktG und § 9 Abs. 1 Satz 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern 
           zusammen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 der Satzung steht Herrn Enis 
           Ersü, Darmstadt, solange er am Grundkapital der Gesellschaft 
           beteiligt ist, das Recht zu, ein Mitglied in den Aufsichtsrat 
           zu entsenden. Die übrigen Aufsichtsratsmitglieder werden von 
           der Hauptversammlung gewählt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 der Satzung). 
           Da Herr Enis Ersü erklärt hat, von seinem Recht, ein Mitglied 
           in den Aufsichtsrat zu entsenden, derzeit keinen Gebrauch zu 
           machen, sind sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats von der 
           Hauptversammlung zu wählen. Die Hauptversammlung ist an 
           Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Die Amtszeit der derzeitigen Aufsichtsratsmitglieder Prof. Dr. 
           rer. nat. Dipl.-Ing. Henning Tolle, Dr.-Ing. h.c. Heribert J. 
           Wiedenhues und Dr. Wolfgang Witz endet mit Ablauf der 
           Hauptversammlung am 17. März 2015. Die vorgenannten Personen 
           sollen erneut zu Mitgliedern des Aufsichtsrats gewählt werden. 
           Außerdem hat Herr Dr. Erich W. Georg sein Amt mit Wirkung zum 
           Ablauf der Hauptversammlung am 17. März 2015 niedergelegt. An 
           seiner Stelle soll Frau Susanne Wiegand in den Aufsichtsrat 
           gewählt werden, wobei die Wahl für den Rest der Amtszeit des 
           ausscheidenden Herrn Dr. Erich W. Georg erfolgen soll. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt deshalb vor, die folgenden Personen 
           in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen: 
 
 
           a) Herrn Prof. Dr. rer. nat. Dipl.-Ing. Henning Tolle, 
           emeritierter Universitätsprofessor (Universitätsprofessor 
           em.), wohnhaft in Roßdorf, 
 
 
           b) Herrn Dr.-Ing. h.c. Heribert J. Wiedenhues, ehemaliges 
           Vorstandsmitglied der Thyssen Krupp Engineering AG, Lahnstein, 
           wohnhaft in Lahnstein, 
 
 
           c) Herrn Dr. Wolfgang Witz, Rechtsanwalt und Partner der 
           Rechtsanwaltssozietät Baas, Overlack, Witz, Mannheim, wohnhaft 
           in Freiburg im Breisgau, 
 
 
           und zwar jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte 
           Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei 
           das Geschäftsjahr, in dem die Wahl erfolgt, nicht mitgerechnet 
           wird, 
 
 
           d) Frau Susanne Wiegand, Mitglied des Executive Committees der 
           Privinvest Holding SAL, Beirut/Libanon, Geschäftsführerin der 
           German Naval Yards Holdings GmbH, Rendsburg, der Nobiskrug 
           GmbH, Rendsburg, der Abu Dhabi MAR Kiel GmbH, Kiel, und der 
           Lindenau Werft GmbH, Kiel, sowie Mitglied des Vorstands im 
           Verband für Schiffbau und Meerestechnik e.V., wohnhaft in 
           Schönaich, und zwar für die Zeit bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
           Geschäftsjahr 2016/2017 beschließt. 
 
 
           Die Wahlen sollen als Einzelwahlen erfolgen. 
 
 
           Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG sowie gemäß Ziffer 
           5.4.1 Abs. 4 bis 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex: 
 
 
           Herr Prof. Dr. rer. nat. Dipl. Ing. Henning Tolle ist weder 
           Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
           noch Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen 
           Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
 
           Herr Dr.-Ing. h.c. Heribert J. Wiedenhues ist Mitglied in 
           anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten der folgenden 
           Gesellschaften: Aufsichtsratsvorsitzender der PM-International 
           AG, Speyer; Stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der 
           FISCHER COMPUTERTECHNIK FCT Aktiengesellschaft, Radolfzell am 
           Bodensee. Er ist zudem Mitglied in vergleichbaren in- und 
           ausländischen Kontrollgremien der folgenden 
           Wirtschaftsunternehmen: Verwaltungsratsmitglied der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 05, 2015 09:08 ET (14:08 GMT)

DJ DGAP-HV: ISRA VISION AG: Bekanntmachung der -2-

PM-INTERNATIONAL AG, Luxembourg/Großherzogtum Luxembourg. 
 
 
           Herr Dr. Wolfgang Witz ist nicht Mitglied in anderen 
           gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. Er ist Mitglied in 
           vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien der 
           folgenden Wirtschaftsunternehmen: Stellvertretender 
           Vorsitzender des Beirats der Troester GmbH & Co. KG, Hannover; 
           stellvertretender Vorsitzender des Beirats der TET Systems 
           GmbH & Co. KG, Heidelberg. 
 
 
           Frau Susanne Wiegand ist weder Mitglied in anderen gesetzlich 
           zu bildenden Aufsichtsräten noch Mitglied in vergleichbaren 
           in- und ausländischen Kontrollgremien von 
           Wirtschaftsunternehmen. 
 
 
           Abgesehen davon, dass Herr Prof. Dr. Tolle, Herr Dr. 
           Wiedenhues und Herr Dr. Witz gegenwärtig bereits Mitglieder 
           des Aufsichtsrats der ISRA VISION AG sind und Herr Prof. Dr. 
           Tolle mit dem Vorsitzenden des Vorstands der Gesellschaft 
           verwandt ist, bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
           keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung 
           maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen 
           zwischen Herrn Prof. Dr. Tolle, Herrn Dr. Wiedenhues, Herrn 
           Dr. Witz und Frau Susanne Wiegand einerseits und den 
           Gesellschaften des ISRA VISION-Konzerns, den Organen der ISRA 
           VISION AG oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % 
           der stimmberechtigten Aktien an der ISRA VISION AG beteiligten 
           Aktionär andererseits. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung des 
           Vorstands zum Erwerb eigener Aktien unter Aufhebung der 
           bestehenden Ermächtigung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       a)    Unter gleichzeitiger Aufhebung der von der 
             Hauptversammlung am 24. März 2010 zu Tagesordnungspunkt 7 
             beschlossenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird 
             der Vorstand bis zum 16. März 2020 ermächtigt, unter Wahrung 
             des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53 a AktG) Aktien der 
             Gesellschaft bis zu 10 % des bei der Beschlussfassung 
             bestehenden Grundkapitals, zu erwerben mit der Maßgabe, dass 
             auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien 
             zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die 
             Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die 
             ihr nach §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen sind, nicht mehr als 
             10 % des Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Ferner 
             sind die Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AktG 
             zu beachten. Der Erwerb darf nicht zum Zwecke des Handels in 
             eigenen Aktien erfolgen. 
 
 
             Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilen ausgeübt werden. 
             Der Erwerb kann innerhalb des Ermächtigungszeitraumes bis 
             zur Erreichung des maximalen Erwerbsvolumens in 
             Teiltranchen, verteilt auf verschiedene Erwerbszeitpunkte, 
             erfolgen. Der Erwerb kann auch durch von der Gesellschaft im 
             Sinne von § 17 AktG abhängige Konzernunternehmen oder für 
             ihre oder deren Rechnung durch Dritte erfolgen. 
 
 
       b)    Der Erwerb erfolgt über die Börse. Der von der 
             Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) darf das arithmetische Mittel der 
             Schlussauktionspreise der Aktie im Xetra-Handel an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf 
             Börsentage vor dem Erwerb der Aktien um nicht mehr als 5 % 
             überschreiten und um nicht mehr als 5 % unterschreiten. 
 
 
       c)    Der Vorstand kann eigene Aktien, die aufgrund der 
             vorstehenden Ermächtigung erworben wurden, unter Wahrung des 
             Gleichbehandlungsgrundsatzes entweder über die Börse (wobei 
             ein Handel in eigenen Aktien ausgeschlossen ist) oder durch 
             ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot unter Wahrung des 
             Bezugsrechts veräußern. 
 
 
         (1)   Der Vorstand wird ermächtigt, erworbene eigene 
               Aktien stattdessen auch mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
               Dritten im Rahmen von Zusammenschlüssen mit Unternehmen 
               oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von 
               Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen als 
               Gegenleistung für die Einbringung von Unternehmen, Teilen 
               von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen zu 
               gewähren. 
 
 
         (2)   Der Vorstand wird ermächtigt, erworbene eigene 
               Aktien stattdessen auch mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
               in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot 
               an alle Aktionäre zu veräußern, wenn diese Aktien gegen 
               Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den 
               durchschnittlichen Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft 
               gleicher Gattung und Ausstattung an der Frankfurter 
               Wertpapierbörse an den letzten fünf Börsentagen vor der 
               endgültigen Festlegung des Veräußerungspreises durch den 
               Vorstand, ermittelt auf der Basis des arithmetischen 
               Mittels der Schlussauktionspreise der ISRA-Aktie im 
               Xetra-Handel, nicht wesentlich unterschreitet; in diesem 
               Fall darf die Anzahl der zu veräußernden Aktien insgesamt 
               10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
               der Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder - falls 
               dieser Betrag geringer ist - 10 % des zum Zeitpunkt der 
               Veräußerung der Aktien bestehenden Grundkapitals der 
               Gesellschaft nicht überschreiten. Auf diese Begrenzung auf 
               10 % des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, 
               die unter Ausnutzung einer zum Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden bzw. an deren 
               Stelle tretenden Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus 
               genehmigtem Kapital gemäß § 203 Abs. 1 und Abs. 2 AktG 
               i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts ausgegeben werden. Ferner sind auf diese 
               Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals diejenigen Aktien 
               anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen 
               mit Wandel- und/oder Optionsrecht ausgegeben sind bzw. 
               ausgegeben werden, sofern die Schuldverschreibungen 
               aufgrund einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
               Ermächtigung geltenden bzw. an deren Stelle tretenden 
               Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
               wurden. 
 
 
         (3)   Der Vorstand wird ermächtigt, erworbene eigene 
               Aktien stattdessen auch zur Erfüllung von Wandlungs- 
               und/oder Optionsrechten bzw. -pflichten aus Wandel- 
               und/oder Optionsschuldverschreibungen zu verwenden, die 
               die Gesellschaft gemäß der unter Punkt 9 der Tagesordnung 
               vorgeschlagenen Ermächtigung unmittelbar oder durch ein 
               Konzernunternehmen begibt. 
 
 
         (4)   Der Vorstand wird ermächtigt, erworbene eigene 
               Aktien stattdessen auch mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
               einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder die 
               Durchführung der Einziehung eines weiteren 
               Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
 
 
 
             Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien der 
             Gesellschaft ist insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien 
             gemäß den vorstehenden Ermächtigungen (1), (2) und (3) 
             verwendet werden. Darüber hinaus kann der Vorstand im Falle 
             der Veräußerung der eigenen Aktien im Rahmen eines Angebots 
             an alle Aktionäre der Gesellschaft das Bezugsrecht der 
             Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für 
             Spitzenbeträge ausschließen. 
 
 
             Von den vorstehenden Ermächtigungen kann einmal oder 
             mehrmals, einzeln oder zusammen und bezogen auf Teilvolumina 
             der erworbenen eigenen Aktien Gebrauch gemacht werden. 
 
 
       d)    Sofern der Xetra-Handel eingestellt wird, ist auf 
             ein an die Stelle des Xetra-Systems getretenes funktional 
             vergleichbares Nachfolgesystem abzustellen. Wird an einem 
             Tag kein Schlussauktionspreis ermittelt, aber ein 
             Schlusskurs festgestellt, so ist statt des 
             Schlussauktionspreises auf den Schlusskurs abzustellen. 
 
 
 
           Bericht des Vorstandes nach § 186 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 71 
           Abs. 1 Nr. 8 AktG über den Ausschluss des Bezugsrechts bei 
           Veräußerung eigener Aktien gemäß Punkt 7 der Tagesordnung 
 
 
             Der Vorstand erstattet gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 
             i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG über die Gründe für den 
             Ausschluss des Bezugsrechtes bei der Veräußerung eigener 

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February 05, 2015 09:08 ET (14:08 GMT)

DJ DGAP-HV: ISRA VISION AG: Bekanntmachung der -3-

Aktien den nachfolgenden Bericht. 
 
 
             Die durch die Hauptversammlung vom 24. März 2010 erteilte 
             Ermächtigung zum Rückerwerb und zur Verwendung eigener 
             Aktien läuft am 23. März 2015 aus. Die Ermächtigung zum 
             Rückerwerb soll deshalb ersetzt werden. Der Gesellschaft 
             soll auch für die nächsten fünf Jahre wieder die Möglichkeit 
             gegeben werden, eigene Aktien zu erwerben und für Zwecke zu 
             verwenden, bei denen das Bezugsrecht der Aktionäre 
             ausgeschlossen ist. 
 
 
             Zum einen soll der Vorstand ermächtigt werden, die 
             erworbenen eigenen Aktien im Rahmen von 
             Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von 
             Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder 
             Unternehmensbeteiligungen Dritten als Gegenleistung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gewähren zu 
             können. Die Praxis zeigt, dass beim Erwerb von Unternehmen, 
             Teilen von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen 
             zunehmend Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung verlangt 
             werden. Bei Unternehmenszusammenschlüssen kann die 
             Aktiengewährung sogar Teil des gesetzlich geregelten 
             Zusammenschlusstatbestands sein. Die vorgeschlagene 
             Ermächtigung soll der Gesellschaft die notwendige 
             Flexibilität geben, sich ihr bietende Gelegenheiten zum 
             Zusammenschluss mit anderen Unternehmen sowie zum Erwerb von 
             Unternehmen, Teilen von Unternehmen und 
             Unternehmensbeteiligungen unter Ausgabe von Aktien der 
             Gesellschaft schnell und flexibel ausnutzen zu können, ohne 
             auf das genehmigte Kapital zugreifen zu müssen. Dem trägt 
             der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
             Rechnung. Wenn sich Möglichkeiten zu einem solchen 
             Unternehmenszusammenschluss oder zu einem solchen Erwerb von 
             Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder 
             Unternehmensbeteiligungen konkretisieren, wird der Vorstand 
             sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Gewährung 
             eigener Aktien unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen 
             soll. Er wird dies nur tun, wenn die Gewährung von 
             ISRA-Aktien im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft 
             liegt. Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, wird 
             auch der Aufsichtsrat seine Zustimmung erteilen. Der 
             Vorstand wird der Hauptversammlung über eine etwaige 
             Ausnutzung dieser Ermächtigung berichten. 
 
 
             Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, die erworbenen 
             eigenen Aktien in anderen Fällen als im Rahmen von 
             Zusammenschlüssen mit Unternehmen oder im Rahmen des Erwerbs 
             von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen 
             daran außerhalb der Börse unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             veräußern zu können. Voraussetzung hierfür ist, dass die 
             Veräußerung der Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis 
             erfolgt, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft 
             gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der 
             Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Rechtsgrundlage 
             für diesen Bezugsrechtsausschluss ist § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG. Ein etwaiger 
             Abschlag vom aktuellen Börsenpreis wird voraussichtlich 
             nicht über 3 %, jedenfalls aber maximal bei 5 % des 
             maßgeblichen Börsenpreises liegen. Darüber hinaus darf die 
             Anzahl der zu veräußernden Aktien 10 % des im Zeitpunkt der 
             Beschlussfassung der Hauptversammlung und zum Zeitpunkt der 
             Veräußerung der Aktien bestehenden Grundkapitals der 
             Gesellschaft nicht überschreiten. Diese Ermächtigung soll 
             der Gesellschaft ebenfalls größere Flexibilität verschaffen. 
             Sie soll es der Gesellschaft etwa ermöglichen, Aktien an 
             Finanzinvestoren oder sonstige Kooperationspartner abzugeben 
             und dabei durch eine marktnahe Preisfestsetzung einen 
             möglichst hohen Veräußerungsbetrag und damit eine 
             größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Damit 
             kann, wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit, in der 
             Regel ein höherer Mittelzufluss je Aktie zugunsten der 
             Gesellschaft erreicht werden als bei einem unter Wahrung des 
             Bezugsrechts der Aktionäre erfolgendem Angebot an alle 
             Aktionäre. Die vorgeschlagene Ermächtigung liegt deshalb im 
             Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Dadurch, 
             dass sich der Veräußerungspreis am Börsenkurs zu orientieren 
             hat, sind die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt. 
             Die Aktionäre haben die Möglichkeit, ihre relative 
             Beteiligung über einen Zukauf von Aktien über die Börse 
             aufrecht zu erhalten. Die Ermächtigung zum Ausschluss des 
             Bezugsrechts entsprechend §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG ist auf insgesamt EUR 438.124,00 oder - 
             falls dieser Betrag geringer ist - 10 % des im Zeitpunkt der 
             Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
             begrenzt. Im Rahmen der vorgegebenen gesetzlichen Grenze von 
             10 % des Grundkapitals werden auch Ermächtigungen zum 
             Bezugsrechtsausschluss bei Ausnutzung eines genehmigten 
             Kapitals (z.B. aufgrund der Ermächtigung nach 
             Tagesordnungspunkt 8.) sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts 
             bei Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen 
             berücksichtigt. Dadurch ist sichergestellt, dass die 
             Interessen der Aktionäre an einer möglichst geringen 
             Beeinträchtigung ihrer Rechte gewahrt werden. Konkrete Pläne 
             für das Ausnutzen dieser Ermächtigung bestehen nicht. Der 
             Vorstand wird der Hauptversammlung über eine etwaige 
             Ausnutzung dieser Ermächtigung berichten. 
 
 
             Der Vorstand soll darüber hinaus ermächtigt werden, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats die zurückerworbenen Aktien 
             auch zur Erfüllung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
             bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen zu verwenden, die 
             die Gesellschaft gemäß der unter Punkt 9 der Tagesordnung 
             vorgeschlagenen Ermächtigung unmittelbar oder durch ein 
             Konzernunternehmen begibt. Zur Erfüllung der sich aus diesen 
             Schuldverschreibungen ergebenden Rechte bzw. Pflichten zum 
             Bezug von Aktien der Gesellschaft kann es zweckmäßig sein, 
             an Stelle einer Kapitalerhöhung ganz oder teilweise eigene 
             Aktien einzusetzen; denn insoweit handelt es sich um ein 
             geeignetes Mittel, um einer Verwässerung des Kapitalbesitzes 
             und des Stimmrechts der Aktionäre entgegenzuwirken, wie sie 
             in gewissem Umfang bei der Erfüllung dieser Rechte bzw. 
             Pflichten mit neu geschaffenen Aktien eintreten kann. Die 
             Ermächtigung sieht daher die Möglichkeit einer 
             entsprechenden Verwendung der eigenen Aktien vor. Insoweit 
             soll das Bezugsrecht der Aktionäre ebenfalls ausgeschlossen 
             sein. 
 
 
             Darüber hinaus soll der Vorstand im Falle der Veräußerung 
             der eigenen Aktien im Rahmen eines Angebots an alle 
             Aktionäre der Gesellschaft das Bezugsrecht der Aktionäre mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge ausschließen 
             können. Diese Ermächtigung soll ermöglichen, eine runde Zahl 
             an Aktien anbieten und zugleich ein praktikables 
             Bezugsverhältnis erreichen zu können. Der 
             Bezugsrechtsausschluss ist erforderlich, um etwaige Spitzen 
             verwerten zu können. Die Verwertung erfolgt jeweils 
             bestmöglich, mindestens aber zum Bezugskurs. 
 
 
             Schließlich soll der Vorstand ermächtigt werden, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats die erworbenen eigenen Aktien 
             auch ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung einziehen 
             zu können. 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals sowie Änderung von § 4 der Satzung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrates, das Grundkapital bis zum 16. März 2020 durch 
             Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen 
             einmalig oder mehrmalig, insgesamt jedoch höchstens um bis 
             zu EUR 2.190.620,00 zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Dem 
             Bezugsrecht der Aktionäre wird auch durch ein mittelbares 

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February 05, 2015 09:08 ET (14:08 GMT)

DJ DGAP-HV: ISRA VISION AG: Bekanntmachung der -4-

Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG genügt. 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszuschließen 
 
 
         -     für Spitzenbeträge, 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
               und/oder Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
               bzw. den Schuldnern von Wandlungspflichten aus 
               Schuldverschreibungen, die die Gesellschaft gemäß der 
               unter Punkt 9 der Tagesordnung vorgeschlagenen 
               Ermächtigung unmittelbar oder durch ein Konzernunternehmen 
               begibt, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu 
               gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- 
               und/oder Optionsrechte bzw. Erfüllung der 
               Wandlungspflichten zustünde, 
 
 
         -     zur Gewährung von Aktien gegen Einbringung von 
               Sacheinlagen, insbesondere im Rahmen von Zusammenschlüssen 
               mit Unternehmen oder im Rahmen des Erwerbs von 
               Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder 
               Unternehmensbeteiligungen, 
 
 
         -     wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
               erfolgt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis der bereits 
               börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung 
               zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
               Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich im 
               Sinne von §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               unterschreitet und der auf die unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 ausgegebenen Aktien 
               entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals EUR 
               438.124,00 oder - falls dieser Betrag geringer ist - 10 % 
               des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien bestehenden 
               Grundkapitals nicht übersteigt. Auf diese Begrenzung auf 
               10 % des Grundkapitals ist die Veräußerung eigener Aktien 
               anzurechnen, sofern sie aufgrund einer zum Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden bzw. an deren 
               Stelle tretenden Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
               i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts erfolgt. Ferner sind auf diese Begrenzung auf 
               10 % des Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen, die 
               zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandel- 
               und/oder Optionsrecht ausgegeben sind bzw. ausgegeben 
               werden, sofern die Schuldverschreibungen aufgrund einer 
               zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
               geltenden bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung in 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. 
 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
             Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital festzulegen. 
 
 
       b)    § 4 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats, das Grundkapital bis zum 16. März 2020 durch 
             Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen 
             einmalig oder mehrmalig, insgesamt jedoch höchstens um bis 
             zu EUR 2.190.620,00 zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Dem 
             Bezugsrecht der Aktionäre wird auch durch ein mittelbares 
             Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG genügt. 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszuschließen 
 
 
         -     für Spitzenbeträge, 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
               und/oder Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
               bzw. den Schuldnern von Wandlungspflichten aus 
               Schuldverschreibungen, die die Gesellschaft gemäß der 
               unter Punkt 9 der Tagesordnung vorgeschlagenen 
               Ermächtigung unmittelbar oder durch ein Konzernunternehmen 
               begibt, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu 
               gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- 
               und/oder Optionsrechte bzw. Erfüllung der 
               Wandlungspflichten zustünde, 
 
 
         -     zur Gewährung von Aktien gegen Einbringung von 
               Sacheinlagen, insbesondere im Rahmen von Zusammenschlüssen 
               mit Unternehmen oder im Rahmen des Erwerbs von 
               Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder 
               Unternehmensbeteiligungen, 
 
 
         -     wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
               erfolgt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis der bereits 
               börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung 
               zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
               Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich im 
               Sinne von §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               unterschreitet und der auf die unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 ausgegebenen Aktien 
               entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals EUR 
               438.124,00 oder - falls dieser Betrag geringer ist - 10 % 
               des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien bestehenden 
               Grundkapitals nicht übersteigt. Auf diese Begrenzung auf 
               10 % des Grundkapitals ist die Veräußerung eigener Aktien 
               anzurechnen, sofern sie aufgrund einer zum Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden bzw. an deren 
               Stelle tretenden Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
               i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts erfolgt. Ferner sind auf diese Begrenzung auf 
               10 % des Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen, die 
               zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandel- 
               und/oder Optionsrecht ausgegeben sind bzw. ausgegeben 
               werden, sofern die Schuldverschreibungen aufgrund einer 
               zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
               geltenden bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung in 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. 
 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
             Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital festzulegen.' 
 
 
 
           Bericht des Vorstandes nach § 186 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 203 
           Abs. 2 Satz 2 AktG über den Ausschluss des Bezugsrechts im 
           Rahmen des genehmigten Kapitals gemäß Punkt 8 der Tagesordnung 
 
 
           Der Vorstand erstattet gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 203 
           Abs. 2 Satz 2 AktG über die Gründe für den Ausschluss des 
           Bezugsrechts den nachfolgend wiedergegebenen Bericht: 
 
 
           Die beantragte Ermächtigung, das Grundkapital der Gesellschaft 
           durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen, soll den 
           Vorstand in die Lage versetzen, auch weiterhin mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats kurzfristig auf auftretende 
           Finanzierungserfordernisse im Zusammenhang mit der Umsetzung 
           von strategischen Entscheidungen reagieren zu können. Die 
           Ermächtigung soll, wie in der Vergangenheit im größten 
           gesetzlich zulässigen Umfang erteilt werden, um der 
           Gesellschaft während der fünfjährigen Laufzeit der 
           Ermächtigung größtmögliche Flexibilität zu gewähren. 
 
 
           Die Ermächtigung, das Bezugsrecht mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats für Spitzenbeträge ausschließen zu können, soll 
           ermöglichen, einen runden Emissionsbetrag und zugleich ein 
           praktikables Bezugsverhältnis zu erreichen. Der 
           Bezugsrechtsausschluss ist erforderlich, um etwaige Spitzen 
           verwerten zu können. Die Verwertung erfolgt jeweils 
           bestmöglich, mindestens aber zum Bezugskurs. 
 
 
           Wenn den Aktionären bei einer Kapitalerhöhung grundsätzlich 
           ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien eingeräumt wird, soll der 
           Vorstand darüber hinaus auch ermächtigt sein, mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszuschließen, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
           und/oder Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
           bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen, die von der 
           Gesellschaft gemäß der unter Punkt 9 der Tagesordnung 
           vorgeschlagenen Ermächtigung unmittelbar oder durch ein 
           Konzernunternehmen ausgegeben worden sind, ein Bezugsrecht auf 
           neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 

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February 05, 2015 09:08 ET (14:08 GMT)

DJ DGAP-HV: ISRA VISION AG: Bekanntmachung der -5-

Ausübung der Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. Erfüllung 
           der Wandlungspflichten zustünde. Wandel- oder 
           Optionsschuldverschreibungen sind zur Erleichterung der 
           Platzierbarkeit am Kapitalmarkt regelmäßig mit einem 
           Verwässerungsschutz versehen. Als Verwässerungsschutz üblich 
           ist ein Geldausgleich oder wahlweise die Ermäßigung des 
           Wandlungs- bzw. Optionspreises bzw. eine Anpassung des 
           Umtauschverhältnisses. Daneben sehen Wandel- und 
           Optionsschuldverschreibungsbedingungen üblicherweise vor, dass 
           insbesondere im Fall einer Kapitalerhöhung unter Einräumung 
           eines Bezugsrechts für die Aktionäre den Inhabern und/oder 
           Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. den 
           Schuldnern der Wandlungspflichten anstelle eines 
           Verwässerungsschutzes durch die vorgenannten Mechanismen ein 
           Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt werden kann, wie es 
           auch den Aktionären zusteht. Sie werden, wenn der Vorstand von 
           dieser Möglichkeit Gebrauch macht, so gestellt, als ob sie ihr 
           Wandlungs- oder Optionsrecht bereits ausgeübt bzw. ihre 
           Wandlungs- und/oder Optionspflicht bereits erfüllt hätten. 
           Dies hat den Vorteil, dass die Gesellschaft - im Gegensatz zu 
           einem Verwässerungsschutz durch Ermäßigung des Wandlungs- oder 
           Optionspreises bzw. eine Anpassung des Umtauschverhältnisses - 
           einen höheren Ausgabebetrag für die bei der Wandlung oder 
           Optionsausübung bzw. im Zuge der Erfüllung der 
           Wandlungspflichten auszugebenden Aktien erzielen kann und 
           dafür auch keinen Geldausgleich leisten muss. Um dies zu 
           erreichen, ist insoweit ein Bezugsrechtsausschluss 
           erforderlich. 
 
 
           Die weiter vorgeschlagene Möglichkeit, das Bezugsrecht mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats bei Kapitalerhöhungen gegen 
           Sacheinlagen ausschließen zu können, soll dem Zweck dienen, im 
           Rahmen von Zusammenschlüssen mit Unternehmen oder im Rahmen 
           des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder 
           Unternehmensbeteiligungen Aktien der ISRA VISION AG als 
           Gegenleistung gewähren zu können. Um im Zuge des Erwerbs eines 
           Unternehmens, eines Teils eines Unternehmens oder einer 
           Unternehmensbeteiligung oder einer ähnlichen Transaktion auch 
           eine Einbringung von anderen Vermögensgegenständen möglich zu 
           machen, soll die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses 
           nicht auf den Fall der Einbringung des Unternehmens, Teils des 
           Unternehmens oder der Unternehmensbeteiligung beschränkt 
           werden. Auf diese Weise könnte etwa einem Verlangen der 
           Anteilsinhaber der Zielgesellschaft, dass ihnen gegenüber der 
           Zielgesellschaft zustehende Darlehensforderungen oder sonstige 
           Rechte ebenfalls gegen Gewährung von Aktien in die ISRA VISION 
           AG eingebracht werden, nachgekommen werden. 
 
 
           Die ISRA VISION AG steht im nationalen, europäischen und 
           globalen Wettbewerb. Sie muss jederzeit in der Lage sein, auf 
           den nationalen und internationalen Märkten im Interesse ihrer 
           Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört 
           auch die Möglichkeit, Unternehmen, Teile von Unternehmen oder 
           Unternehmensbeteiligungen zur Verbesserung der 
           Wettbewerbsposition erwerben zu können oder sich mit anderen 
           Unternehmen zusammenzuschließen. Die im Interesse der 
           Aktionäre und der Gesellschaft optimale Umsetzung dieser 
           Option kann im Einzelfall darin bestehen, den Erwerb eines 
           Unternehmens, eines Teils eines Unternehmens oder einer 
           Unternehmensbeteiligung über die Gewährung von Aktien der ISRA 
           VISION AG durchzuführen. Die Praxis zeigt, dass beim Erwerb 
           von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder 
           Unternehmensbeteiligungen zunehmend Aktien der Gesellschaft 
           als Gegenleistung verlangt werden. Bei 
           Unternehmenszusammenschlüssen kann die Aktiengewährung sogar 
           Teil des gesetzlich geregelten Zusammenschlusstatbestands 
           sein. Der Einsatz von neuen Aktien als Gegenleistung kann 
           darüber hinaus zur Schonung der Liquidität zweckmäßig sein. 
           Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
           soll der Gesellschaft die notwendige Flexibilität geben, um 
           sich bietende Gelegenheiten zum Zusammenschluss mit anderen 
           Unternehmen sowie zum Erwerb von Unternehmen, Teilen von 
           Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen oder anderen 
           Vermögensgegenständen schnell und flexibel ausnutzen zu 
           können. Da eine Kapitalerhöhung für solche Erwerbe vielfach 
           kurzfristig erfolgen muss, ist insoweit die Schaffung eines 
           genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit des 
           Bezugsrechtsausschlusses erforderlich. 
 
 
           Wenn sich Möglichkeiten zu einem solchen 
           Unternehmenszusammenschluss oder zu einem solchen Erwerb von 
           Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder 
           Unternehmensbeteiligungen konkretisieren, wird der Vorstand 
           sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur 
           Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen 
           soll. Er wird dies nur tun, wenn der Erwerb gegen Ausgabe von 
           ISRA-Aktien im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft 
           liegt. Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, wird auch 
           der Aufsichtsrat seine nach dem Gesetz erforderliche 
           Zustimmung zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals erteilen. 
           Konkrete Zusammenschluss- oder Erwerbsvorhaben, zu deren 
           Durchführung das Kapital mit Bezugsrechtsausschluss erhöht 
           werden soll, bestehen zur Zeit nicht. 
 
 
           Schließlich soll der Vorstand ermächtigt werden, das 
           Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, 
           wenn die Volumenvorgaben und die übrigen Anforderungen für den 
           Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt 
           sind. Ein etwaiger Abschlag vom aktuellen Börsenpreis wird 
           voraussichtlich nicht über 3 %, jedenfalls aber maximal bei 5 
           % des Börsenpreises liegen. Diese Möglichkeit des 
           Bezugsrechtsausschlusses soll die Verwaltung in die Lage 
           versetzen, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen 
           und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst 
           hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der 
           eigenen Mittel zu erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung 
           führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit 
           erfahrungsgemäß zu einem deutlich höheren Mittelzufluss als 
           eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der 
           Aktionäre. Sie liegt somit im Interesse der Gesellschaft und 
           ihrer Aktionäre. 
 
 
           Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG ist auf insgesamt EUR 438.124,00 oder - 
           falls dieser Betrag geringer ist - 10 % des im Zeitpunkt der 
           Ausgabe der neuen Aktien bestehenden Grundkapitals begrenzt. 
           Im Rahmen der vorgegebenen gesetzlichen Grenze von 10 % des 
           Grundkapitals werden auch Ermächtigungen zum 
           Bezugsrechtsausschluss bei Veräußerung eigener Aktien (z.B. 
           aufgrund der Ermächtigung nach Tagesordnungspunkt 7.) sowie 
           zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Ausgabe von Wandel- oder 
           Optionsschuldverschreibungen berücksichtigt. Dadurch ist 
           sichergestellt, dass die Interessen der Aktionäre an einer 
           möglichst geringen Beeinträchtigung ihrer Rechte gewahrt 
           werden. 
 
 
           Der Vorstand wird über jede Ausnutzung des genehmigten 
           Kapitals jeweils in der nächsten Hauptversammlung berichten. 
 
 
     9.    Beschlussfassung über die Aufhebung der 
           bestehenden und Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Wandelschuldverschreibungen sowie von 
           Optionsschuldverschreibungen, Aufhebung des bestehenden und 
           Schaffung eines neuen bedingten Kapitals II sowie Änderung von 
           § 4 der Satzung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       a)    Unter gleichzeitiger Aufhebung der durch die 
             Hauptversammlung vom 29. März 2011 unter Tagesordnungspunkt 
             7 erteilten Ermächtigung wird der Vorstand ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 16. März 2020 einmalig 
             oder mehrmals Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
             im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 150.000.000,00 mit einer 
             Laufzeit von längstens 20 Jahren auszugeben und den Inhabern 
             bzw. Gläubigern (zusammen 'Inhaber') der 
             Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf neue 
             Aktien der ISRA VISION AG mit einem anteiligen Betrag des 

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February 05, 2015 09:08 ET (14:08 GMT)

DJ DGAP-HV: ISRA VISION AG: Bekanntmachung der -6-

Grundkapitals von bis zu insgesamt EUR 2.090.620,00 nach 
             näherer Maßgabe der Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen 
             zu gewähren. 
 
 
             Die Schuldverschreibungen können außer in EUR auch - unter 
             Begrenzung auf den entsprechenden Eurogegenwert - in der 
             gesetzlichen Währung eines OECD-Landes ausgegeben werden. 
             Sie können auch durch inländische oder ausländische 
             Gesellschaften ausgegeben werden, an denen die Gesellschaft 
             unmittelbar oder mittelbar zu 100 % beteiligt ist; für 
             diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die 
             Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern solcher 
             Schuldverschreibungen Wandlungsrechte bzw. Optionsrechte auf 
             die neuen Aktien der ISRA VISION AG zu gewähren. 
 
 
             Die Schuldverschreibungen sollen von einer Bank oder einem 
             Bankenkonsortium mit der Verpflichtung übernommen werden, 
             sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten, 
             sofern sie den Aktionären nicht zu unmittelbarem Bezug 
             angeboten werden. 
 
 
             Der Vorstand ist jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft 
             auf die Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
             Optionsrecht auf Aktien der Gesellschaft auszuschließen, 
 
 
         -     sofern der Ausgabepreis den nach anerkannten 
               finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen 
               Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich 
               unterschreitet. Die Ermächtigung zum 
               Bezugsrechtsausschluss besteht jedoch nur für 
               Schuldverschreibungen mit einem Wandlungs- oder 
               Optionsrecht bzw. einer Wandlungspflicht bezogen auf 
               Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
               insgesamt bis zu 10 % des Grundkapitals, wobei weder 10 % 
               des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
               Hauptversammlung noch 10 % des im Zeitpunkt der Ausübung 
               dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
               überschritten werden darf. Das Ermächtigungsvolumen von 10 
               % des Grundkapitals verringert sich um den anteiligen 
               Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt oder auf 
               den sich Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- 
               oder etwaige Optionspflichten aus Schuldverschreibungen 
               beziehen, die seit Erteilung dieser Ermächtigung in 
               unmittelbarer, entsprechender oder sinngemäßer Anwendung 
               von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
               worden sind, 
 
 
         -     soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern 
               von bereits zuvor ausgegebenen Schuldverschreibungen ein 
               Bezugsrecht in dem Umfang gewähren zu können, wie es ihnen 
               nach Ausübung eines Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. 
               nach Erfüllung einer Wandlungspflicht als Aktionär 
               zustehen würde; 
 
 
         -     um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
               Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der 
               Aktionäre auszunehmen. 
 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen 
             erhalten die Inhaber der Schuldverschreibungen das Recht, 
             ihre Wandelschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der 
             Wandelanleihebedingungen in neue Aktien der Gesellschaft 
             umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der 
             Division des Nennbetrages einer Wandelschuldverschreibung 
             durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der 
             Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch 
             Division des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags 
             einer Wandelschuldverschreibung durch den festgelegten 
             Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft ergeben. Es 
             kann vorgesehen werden, dass das Umtauschverhältnis variabel 
             und der Wandlungspreis innerhalb einer festzulegenden 
             Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des 
             Aktienkurses während der Laufzeit oder während eines 
             bestimmten Zeitraums innerhalb der Laufzeit festgesetzt 
             wird. Das Umtauschverhältnis kann in jedem Fall auf eine 
             ganze Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in 
             bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen 
             kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder 
             in Geld ausgeglichen werden. 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden 
             jeder Optionsschuldverschreibung ein oder mehrere 
             Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer 
             Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen 
             zum Bezug von neuen Aktien der Gesellschaft berechtigen. Der 
             anteilige Betrag am Grundkapital der je 
             Optionsschuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf den 
             Nennbetrag der einzelnen Optionsschuldverschreibung nicht 
             übersteigen. Die Laufzeit der Optionsrechte darf höchstens 
             20 Jahre betragen. 
 
 
             Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung oder 
             Optionsausübung auszugebenden Aktien darf je Aktie den 
             Nennbetrag der einzelnen Wandel- bzw. 
             Optionsschuldverschreibung nicht übersteigen. 
 
 
             Die Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen können auch 
             eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem 
             früheren Zeitpunkt (jeweils auch 'Endfälligkeit') begründen 
             oder das Recht der ISRA VISION AG vorsehen, bei 
             Endfälligkeit den Inhabern der Schuldverschreibungen ganz 
             oder teilweise an Stelle der Zahlung des fälligen 
             Geldbetrages Aktien der ISRA VISION AG zu gewähren. In 
             diesen Fällen kann der Wandlungs- oder Optionspreis für eine 
             Aktie dem (ungewichteten) Durchschnittspreis der Aktien der 
             ISRA VISION AG in der Schlussauktion im Xetra-Handel an der 
             Wertpapierbörse Frankfurt am Main, während der zehn 
             Börsentage vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit 
             entsprechen, auch wenn dieser unterhalb des nachfolgend 
             genannten Mindestpreises liegt. Der anteilige Betrag des 
             Grundkapitals, der auf die bei Endfälligkeit je 
             Schuldverschreibung auszugebenden Aktien entfällt, darf auch 
             in diesen Fällen den Nennbetrag der einzelnen 
             Schuldverschreibung nicht übersteigen. 
 
 
             Schließlich können die Bedingungen der Wandel- oder 
             Optionsschuldverschreibungen vorsehen, dass die Gesellschaft 
             im Falle der Ausübung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte bzw. 
             bei Erfüllung der Wandlungspflichten nicht neue Aktien der 
             Gesellschaft gewährt, sondern entweder bestehende, eigene 
             Aktien oder den Gegenwert in Geld zahlt, der nach näherer 
             Maßgabe der Anleihebedingungen dem (ungewichteten) 
             Durchschnittspreis der Aktien der ISRA VISION AG in der 
             Schlussauktion im Xetra-Handel an der Wertpapierbörse 
             Frankfurt am Main, während der letzten zehn Börsentage vor 
             Erklärung der Wandlung entspricht. 
 
 
             Außer im Falle einer Wandlungspflicht muss der jeweils 
             festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis für eine Aktie 
             der ISRA VISION AG (Bezugspreis), auch bei einem variablen 
             Umtauschverhältnis/Optionspreis, entweder mindestens 80 % 
             des (ungewichteten) durchschnittlichen 
             Schlussauktionspreises der Aktien der ISRA VISION AG im 
             Xetra-Handel an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main an den 
             10 Börsentagen unmittelbar vor dem Tag der Beschlussfassung 
             durch den Vorstand über die Begebung der Wandel- oder 
             Optionsschuldverschreibungen oder mindestens 80 % des 
             (ungewichteten) durchschnittlichen Schlussauktionspreises 
             der Aktien der ISRA VISION AG im Xetra-Handel an der 
             Wertpapierbörse Frankfurt am Main in dem Zeitraum vom Beginn 
             der Bezugsfrist bis einschließlich des Tags vor der 
             Bekanntmachung der endgültigen Festlegung der Konditionen 
             der Schuldverschreibungen gemäß § 186 Abs. 2 AktG 
             entsprechen. 
 
 
             Sofern während der Laufzeit von Schuldverschreibungen, die 
             ein Options- oder Wandlungsrecht bzw. eine Wandlungspflicht 
             gewähren bzw. bestimmen, Verwässerungen des wirtschaftlichen 
             Werts der bestehenden Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
             -pflichten eintreten und dafür keine Bezugsrechte als 
             Kompensation eingeräumt werden, können die Options- oder 
             Wandlungsrechte bzw. -pflichten - unbeschadet § 9 Abs. 1 
             AktG - wertwahrend angepasst werden, soweit die Anpassung 

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February 05, 2015 09:08 ET (14:08 GMT)

DJ DGAP-HV: ISRA VISION AG: Bekanntmachung der -7-

nicht ohnedies bereits durch Gesetz zwingend geregelt ist. 
             In jedem Fall darf der anteilige Betrag des Grundkapitals 
             der auf die je Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien 
             entfällt, den Nennbetrag der einzelnen Schuldverschreibung 
             nicht übersteigen. Statt einer wertwahrenden Anpassung des 
             Options- bzw. Wandlungspreises kann nach näherer Bestimmung 
             der Wandelanleihe- bzw. Optionsbedingungen in allen diesen 
             Fällen auch die Zahlung eines entsprechenden Betrages in 
             Geld durch die Gesellschaft bei Ausübung des Options- oder 
             Wandlungsrechts bzw. bei der Erfüllung der Wandlungspflicht 
             vorgesehen werden. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der 
             Ausgabe und Ausstattung der Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, 
             Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Wandlungs- bzw. 
             Optionspreis und den Wandlungs- bzw. Optionszeitraum 
             festzusetzen, bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die 
             Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ausgegebenen 
             Beteiligungsgesellschaften festzulegen. 
 
 
             Sofern der Xetra-Handel eingestellt wird, ist auf ein an die 
             Stelle des Xetra-Systems getretenes funktional 
             vergleichbares Nachfolgesystem abzustellen. Wird an einem 
             Tag kein Schlussauktionspreis ermittelt, aber ein 
             Schlusskurs festgestellt, so ist statt des 
             Schlussauktionspreises auf den Schlusskurs abzustellen. 
 
 
       b)    Das Grundkapital wird um bis zu EUR 2.090.620,00 
             durch Ausgabe von bis zu Stück 2.090.620 auf den Inhaber 
             lautende Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital II). 
             Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien 
             an die Inhaber von Wandel- oder 
             Optionsschuldverschreibungen, die gemäß vorstehender 
             Ermächtigung unter lit. a) bis zum 16. März 2020 von der 
             ISRA VISION AG oder durch inländische oder ausländische 
             Gesellschaften, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder 
             mittelbar zu 100 % beteiligt ist, ausgegeben werden. Die 
             Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der 
             vorstehenden Ermächtigung unter lit. a) jeweils 
             festzulegenden Wandlungs- oder Optionspreis. Die bedingte 
             Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie die 
             Inhaber der Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen von 
             ihren Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch machen oder 
             wie die zur Wandlung verpflichteten Inhaber ihre Pflicht zur 
             Wandlung erfüllen und in diesen Fällen nicht andere 
             Erfüllungsformen eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen 
             vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung 
             von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch Erfüllung von 
             Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand 
             wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, die 
             weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
             Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
       c)    § 4 Absatz 7 der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             '(7) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 2.090.620,00 durch 
             Ausgabe von bis zu Stück 2.090.620 auf den Inhaber lautende 
             Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital II). Die 
             bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie 
             die Inhaber bzw. Gläubiger (zusammen: Inhaber) von Wandel- 
             oder Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der 
             Ermächtigung des Vorstands durch Hauptversammlungsbeschluss 
             der Gesellschaft vom 17. März 2015 bis zum 16. März 2020 
             ausgegeben werden, von ihren Wandlungs- bzw. Optionsrechten 
             Gebrauch machen oder wie die zur Wandlung verpflichteten 
             Inhaber ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen und in diesen 
             Fällen nicht andere Erfüllungsformen eingesetzt werden. Die 
             Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des 
             vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu 
             bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die neuen Aktien 
             nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch 
             Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch 
             Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil.' 
 
 
       d)    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach Ausgabe 
             von Aktien aus dem bedingten Kapital II die Satzung in § 4 
             Abs. 1 (Grundkapital) und in § 4 Abs. 2 (Einteilung des 
             Grundkapitals) sowie in § 4 Abs. 7 (bedingtes Kapital II) 
             entsprechend der durchgeführten Erhöhung des Grundkapitals 
             anzupassen. 
 
 
 
           Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 221 
           Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 9 
 
 
           Die der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 9 
           vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen soll die mit 
           Hauptversammlungsbeschluss vom 29. März 2011 erteilte 
           Ermächtigung ersetzen, von der kein Gebrauch gemacht wurde. 
           Die Ermächtigung soll, wie in der Vergangenheit, im größten 
           gesetzlich zulässigen Umfang erteilt werden, um der 
           Gesellschaft während der fünfjährigen Laufzeit der 
           Ermächtigung größtmögliche Flexibilität zu gewähren. Dabei 
           wurde der Gesamtnennbetrag mit Blick auf den zulässigen Umfang 
           des bedingten Kapitals und unter Berücksichtigung der 
           Entwicklung des Börsenkurses der ISRA-Aktie heraufgesetzt. 
           Nach der neuen Ermächtigung ist es dem Vorstand möglich, bis 
           zum 16. März 2020 einmalig oder mehrmals Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu 
           EUR 150.000.000,00 mit einer Laufzeit von längstens 20 Jahren 
           zu ausgegeben und den Inhabern bzw. Gläubigern (zusammen: 
           Inhaber) der Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. 
           Optionsrechte auf neue Aktien der ISRA VISION AG mit einem 
           anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu insgesamt EUR 
           2.090.620,00 einzuräumen bzw. in den Schuldverschreibungen 
           entsprechende Wandlungspflichten der Inhaber vorzusehen. 
 
 
           Mit der gewählten Höhe des Gesamtnennbetrages wird dem 
           Vorstand die Möglichkeit gegeben, innerhalb des 
           Ermächtigungszeitraumes von fünf Jahren einer weiteren 
           positiven Aktienkursentwicklung Rechnung zu tragen. 
 
 
           Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche 
           Grundlage für die Entwicklung unseres Unternehmens. Ein 
           Instrument der Finanzierung sind dabei Wandel- oder 
           Optionsschuldverschreibungen, durch die dem Unternehmen 
           zunächst zinsgünstiges Fremdkapital zufließt. Die 
           vorgeschlagene Ermächtigung wird daher dem Vorstand mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats, insbesondere bei Eintritt 
           günstiger Kapitalmarktbedingungen, den Weg zu einer im 
           Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen 
           Finanzierung eröffnen. Die erzielten Wandel- und 
           Optionsprämien kommen der Gesellschaft zugute. Die ferner 
           vorgesehene Möglichkeit, neben der Einräumung von Wandel- und 
           Optionsrechten auch Wandlungspflichten zu begründen, erweitert 
           den Spielraum für die Ausgestaltung dieses 
           Finanzierungsinstruments. 
 
 
           Die Ermächtigung gibt der Gesellschaft die erforderliche 
           Flexibilität, die Schuldverschreibungen selbst oder über 
           inländische oder ausländische Gesellschaften, an denen die 
           Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu 100 % beteiligt 
           ist, zu platzieren. Für diesen Fall umfasst die Ermächtigung 
           auch die Möglichkeit, für von Beteiligungsgesellschaften 
           ausgegebene Schuldverschreibungen die Garantie zu übernehmen. 
           Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter 
           Begrenzung auf den entsprechenden Eurogegenwert - in der 
           gesetzlichen Währung eines OECD-Landes ausgegeben werden. 
 
 
           Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht 
           auf die Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen zu (§ 221 
           Abs. 4 i.V.m. § 186 Abs. 1 AktG). Um die Abwicklung zu 
           erleichtern, soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, 
           die Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen an eine Bank 
           oder ein Bankenkonsortium mit der Verpflichtung auszugeben, 
           den Aktionären die Anleihen entsprechend ihrem Bezugsrecht 
           anzubieten (mittelbares Bezugsrecht im Sinne von § 186 Abs. 5 
           Satz 1 AktG). 
 
 
           Der im Beschlussvorschlag vorgesehene Ausschluss des 
           Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der 

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February 05, 2015 09:08 ET (14:08 GMT)

DJ DGAP-HV: ISRA VISION AG: Bekanntmachung der -8-

erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge. Dies erleichtert 
           die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. Der Ausschluss 
           des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von bereits 
           ausgegebenen Wandelanleihen und Optionsrechten hat den 
           Vorteil, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis für zu diesem 
           Zeitpunkt bereits ausgegebene Wandel- oder 
           Optionsschuldverschreibungen nicht ermäßigt zu werden braucht 
           und dadurch insgesamt ein höherer Mittelzufluss ermöglicht 
           wird. Beide Fälle des Bezugsrechtsausschlusses liegen daher im 
           Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
 
 
           Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
           wenn die Ausgabe der Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen 
           zu einem Kurs erfolgt, der den theoretischen Marktwert dieser 
           Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. 
           Hierdurch erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, günstige 
           Marktsituationen sehr kurzfristig und schnell zu nutzen und 
           durch eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere 
           Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz, Wandlungs- bzw. 
           Optionspreis und Ausgabepreis der Wandel- oder 
           Optionsschuldverschreibungen zu erreichen. Eine marktnahe 
           Konditionsfestsetzung und reibungslose Platzierung wäre bei 
           Wahrung des Bezugsrechts nur eingeschränkt möglich. Zwar 
           gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des 
           Bezugspreises (und damit bei Wandel- oder 
           Optionsschuldverschreibungen der Konditionen dieser Anleihe) 
           bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der 
           häufig zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten 
           besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, 
           welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der 
           Konditionen der Schuldverschreibungen und so zu nicht 
           marktnahen Konditionen führen kann. Auch ist bei Bestand eines 
           Bezugsrechts wegen der Ungewissheit seiner Ausübung 
           (Bezugsverhalten) die erfolgreiche Platzierung bei Dritten 
           gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. 
           Schließlich kann bei Einräumung eines Bezugsrechts die 
           Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig 
           auf günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse reagieren, 
           sondern ist rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist 
           ausgesetzt, die zu einer für die Gesellschaft ungünstigen 
           Kapitalbeschaffung führen können. 
 
 
           Für diesen Fall eines Ausschlusses des Bezugsrechts gilt gemäß 
           § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 
           4 AktG sinngemäß. Die dort geregelte Grenze für 
           Bezugsrechtsausschlüsse von 10 % des Grundkapitals ist nach 
           dem Beschlussinhalt einzuhalten. Hierbei wird auf die 10 % 
           Grenze der anteilige Betrag des Grundkapitals als das 
           Ermächtigungsvolumen reduzierend angerechnet, der auf Aktien 
           entfällt oder auf den sich Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
           Wandlungs- oder etwaige Optionspflichten aus 
           Schuldverschreibungen beziehen, die seit Erteilung dieser 
           Ermächtigung in unmittelbarer, entsprechender oder sinngemäßer 
           Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
           veräußert worden sind. Dadurch ist sichergestellt, dass die 
           Interessen der Aktionäre an einer möglichst geringen 
           Beeinträchtigung ihrer Rechte gewahrt werden. 
 
 
           Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich ferner, dass der 
           Ausgabepreis den theoretischen Marktwert der 
           Schuldverschreibung nicht wesentlich unterschreiten darf. 
           Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine nennenswerte 
           wirtschaftliche Verwässerung des Werts der bereits bestehenden 
           Aktien nicht eintritt. Ob ein solcher Verwässerungseffekt bei 
           der bezugsrechtsfreien Ausgabe von Wandel- oder 
           Optionsschuldverschreibungen eintritt, kann und muss nach dem 
           Beschlussvorschlag ermittelt werden, indem der theoretische 
           Marktwert der Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen nach 
           anerkannten finanzmathematischen Methoden errechnet und mit 
           dem Ausgabepreis verglichen wird. Liegt danach dieser 
           Ausgabepreis nur unwesentlich unter dem theoretischen 
           Marktwert zum Zeitpunkt der Begebung der Wandel- oder 
           Optionsschuldverschreibungen, ist nach dem Sinn und Zweck der 
           Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein 
           Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen Abschlags 
           zulässig. Zur Ermittlung des theoretischen Marktwerts der 
           Schuldverschreibungen wird der Vorstand sachkundigen Rat, etwa 
           das Gutachten einer Investmentbank oder 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einholen. Auf dieser 
           Grundlage muss der Vorstand zu dem Ergebnis gelangen, dass der 
           Ausgabepreis den (nach anerkannten finanzmathematischen 
           Methoden errechneten) theoretischen Marktwert der 
           Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet, so dass 
           der Schutz der Aktionäre vor einer Verwässerung ihres 
           Anteilsbesitzes gewährleistet ist. 
 
 
           Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am 
           Grundkapital der Gesellschaft auch nach Ausübung von 
           Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. der Erfüllung von 
           Wandlungspflichten jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die 
           Börse aufrecht zu erhalten. Demgegenüber ermöglicht die 
           Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft 
           marktnahe Konditionsfestsetzung, größtmögliche Sicherheit 
           hinsichtlich der Platzierbarkeit bei Dritten und die 
           kurzfristige Ausnutzung günstiger Marktsituationen. 
 
 
           In den Bedingungen der Wandel- oder 
           Optionsschuldverschreibungen kann zur weiteren Erhöhung der 
           Flexibilität vorgesehen werden, dass die Gesellschaft im Falle 
           der Ausübung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte bzw. bei 
           Erfüllung von Wandlungspflichten nicht neue Aktien der 
           Gesellschaft gewährt, sondern entweder bestehende, eigene 
           Aktien oder den Gegenwert in Geld zahlt. Solche Wandel- bzw. 
           Optionsschuldverschreibungen können der Gesellschaft eine 
           kapitalmarktnahe Finanzierung ermöglichen, ohne dass 
           tatsächlich eine gesellschaftsrechtliche Kapitalmaßnahme und 
           im Falle des Geldausgleichs nicht einmal die Nutzung eigener 
           Aktien erforderlich ist. Ferner kann vorgesehen werden, dass 
           die Zahl der bei Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte 
           oder nach Erfüllung der Wandlungspflichten zu beziehenden 
           Aktien bzw. ein diesbezügliches Umtauschrecht variabel sind 
           und/oder der Options- bzw. Wandlungspreis innerhalb einer vom 
           Vorstand festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der 
           Entwicklung des Aktienkurses oder als Folge von 
           Verwässerungsschutzbestimmungen während der Laufzeit verändert 
           werden kann. Hierdurch kann in bestimmten Situationen die 
           Attraktivität der Emission auf dem Kapitalmarkt gesteigert 
           werden. 
 
 
           Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis für 
           eine Aktie der ISRA VISION AG muss indessen - auch bei einem 
           variablen Umtauschverhältnis bzw. einem variablen Wandlungs- 
           oder Optionspreis - , außer im Falle einer Wandlungspflicht, 
           entweder mindestens 80% des (ungewichteten) durchschnittlichen 
           Schlussauktionspreises (bzw. Schlusskurses) der Aktien der 
           ISRA VISION AG im Xetra-Handel an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an 
           den zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung 
           durch den Vorstand über die Begebung der Schuldverschreibungen 
           betragen oder mindestens 80% Prozent des (ungewichteten) 
           durchschnittlichen Schlussauktionspreises (bzw. Schlusskurses) 
           der Aktien der ISRA VISION AG im Xetra-Handel an der 
           Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem entsprechenden 
           Nachfolgesystem) in dem Zeitraum vom Beginn der Bezugsfrist 
           bis einschließlich des Tages vor der Bekanntmachung der 
           endgültigen Festlegung der Konditionen der 
           Schuldverschreibungen gemäß § 186 Abs. 2 AktG entsprechen. 
 
 
           Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung oder 
           Optionsausübung auszugebenden Aktien darf je Aktie den 
           Nennbetrag der einzelnen Wandel- bzw. 
           Optionsschuldverschreibung nicht übersteigen. 
 
 
           Wenn die Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen eine 
           Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem früheren 
           Zeitpunkt (jeweils auch 'Endfälligkeit') begründen oder das 

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February 05, 2015 09:08 ET (14:08 GMT)

DJ DGAP-HV: ISRA VISION AG: Bekanntmachung der -9-

Recht der ISRA VISION AG vorsehen, bei Endfälligkeit den 
           Inhabern der Schuldverschreibungen ganz oder teilweise an 
           Stelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Aktien der ISRA 
           VISION AG zu gewähren, kann der Wandlungs- oder Optionspreis 
           für eine Aktie dem (ungewichteten) Durchschnittspreis der 
           Aktien der ISRA VISION AG in der Schlussauktion (bzw. dem 
           Schlusskurs der ISRA-Aktien) im Xetra-Handel an der 
           Wertpapierbörse Frankfurt am Main (oder einem entsprechenden 
           Nachfolgesystem), während der zehn Börsentage vor oder nach 
           dem Tag der Endfälligkeit entsprechen, auch wenn dieser 
           unterhalb des vorstehend beschriebenen Mindestpreises liegt. 
           Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die bei 
           Endfälligkeit je Schuldverschreibung auszugebenden Aktien 
           entfällt, darf auch in diesen Fällen den Nennbetrag der 
           einzelnen Schuldverschreibung nicht übersteigen. 
 
 
           Das vorgesehene bedingte Kapital II dient dazu, die mit den 
           Schuldverschreibungen verbundenen Wandlungs- oder 
           Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft zu erfüllen bzw. bei 
           Erfüllung der Wandlungspflichten der Inhaber diesen die Aktien 
           der Gesellschaft zu gewähren, soweit die entsprechenden 
           Schuldverschreibungen ausgegeben wurden. 
 
 
     10.   Beschlussfassung über die Vergütung der 
           Aufsichtsratsmitglieder 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Die Aufsichtsratsvergütung wird beginnend mit dem 
           Geschäftsjahr 2014/2015 (und mit Rückwirkung für das gesamte 
           Geschäftsjahr 2014/2015) von jährlich EUR 11.000,00 pro 
           Aufsichtsratsmitglied auf 12.500,00 erhöht. Der Vorsitzende 
           erhält das Doppelte, der Stellvertreter erhält das 
           Anderthalbfache dieses Betrags. Aufsichtsratsmitglieder, die 
           dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen Geschäftsjahres 
           angehört haben, erhalten die Vergütung anteilig entsprechend 
           der Dauer ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit. 
 
 
   WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR HAUPTVERSAMMLUNG: 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum 
   Ablauf (24:00 Uhr MEZ) des 10. März 2015 in Textform (§ 126b BGB) in 
   deutscher oder englischer Sprache bei der Gesellschaft unter der 
   Adresse 
 
   ISRA VISION AG 
   c/o Landesbank Baden-Württemberg 
   4035 H/ Hauptversammlungen 
   Am Hauptbahnhof 2 
   D-70173 Stuttgart 
 
   oder per Fax an 
   Faxnummer: 0711/ 127 79264 
 
   oder per E-Mail an 
   HV-Anmeldung@LBBW.de 
 
   angemeldet haben und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch einen in 
   Textform (§ 126b BGB) durch das depotführende Institut erstellten 
   besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer 
   Sprache nachgewiesen haben. 
 
   Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn (0:00 Uhr 
   MEZ) des 24. Februar 2015 beziehen und der Gesellschaft ebenfalls 
   spätestens bis zum Ablauf (24:00 Uhr MEZ) des 10. März 2015 unter der 
   für die Anmeldung genannten Adresse bzw. Faxnummer oder E-Mail-Adresse 
   zugehen. 
 
   Gemäß § 123 Abs. 3 Satz 6 des Aktiengesetzes (AktG) gilt im Verhältnis 
   zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
   Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den vorgenannten 
   Nachweis ordnungsgemäß erbracht hat. Um die Berechtigung zur Teilnahme 
   an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zu erlangen, 
   ist es mithin erforderlich, dass die Aktien zu Beginn (0:00 Uhr MEZ) 
   des 24. Februar 2015, so genannter Nachweisstichtag, gehalten werden. 
   Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür 
   keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem 
   Nachweisstichtag erworben haben, sind somit im Verhältnis zur 
   Gesellschaft nicht berechtigt, als Aktionär an der Hauptversammlung 
   teilzunehmen und als solcher in der Hauptversammlung das Stimmrecht 
   auszuüben. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den 
   Nachweis erbracht haben, sind im Verhältnis zur Gesellschaft auch dann 
   zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußert 
   haben. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
   Dividendenberechtigung. Die Anmeldung zur Hauptversammlung hindert die 
   Aktionäre nicht an der freien Verfügung über ihre Aktien. 
 
   Eintrittskarten 
 
   Nach form- und fristgemäßem Eingang von Anmeldung und Nachweis des 
   Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der genannten Adresse bzw. 
   Faxnummer oder E-Mail-Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten 
   für die Hauptversammlung ausgestellt, die ihnen als Ausweis für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
   dienen. Die Eintrittskarte ist, anders als Anmeldung und Nachweis, 
   aber keine Voraussetzung für die Teilnahme und die Ausübung des 
   Stimmrechts. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
   Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch 
   Bevollmächtigte, z.B. eine depotführende Bank, eine Vereinigung von 
   Aktionären oder durch eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. 
   Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis 
   des Anteilsbesitzes, so wie unter 'Voraussetzungen für die Teilnahme 
   und die Ausübung des Stimmrechts' beschrieben, erforderlich. Die 
   Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der 
   Hauptversammlung zulässig und kann schon vor der Anmeldung erfolgen. 
   Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu 
   Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. 
   Formulare, die zur Erteilung einer Vollmacht verwendet werden können, 
   werden den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte übersandt. Sie 
   können auch unter der Internetadresse www.isravision.com abgerufen 
   werden. In der Hauptversammlung selbst werden ebenfalls Formulare für 
   die Vollmachtserteilung zur Verfügung gestellt. 
 
   Für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht nicht dem 
   Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt (also wenn die Vollmacht 
   nicht einem Kreditinstitut, einer Aktionärsvereinigung oder einer 
   sonstigen nach § 135 Abs. 8 AktG Kreditinstituten gleichgestellten 
   Person oder Vereinigung oder einem Kreditinstituten nach § 135 Abs. 10 
   in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Institut oder 
   Unternehmen erteilt wird und die Erteilung der Vollmacht auch nicht 
   sonst dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), bedürfen die 
   Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 
   AktG der Textform (§ 126b BGB). 
 
   Für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich 
   des § 135 AktG unterliegt (also für den Fall, dass einem 
   Kreditinstitut, einer Aktionärsvereinigung oder einer sonstigen nach § 
   135 Abs. 8 AktG Kreditinstituten gleichgestellten Person oder 
   Vereinigung oder einem Kreditinstituten nach § 135 Abs. 10 in 
   Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Institut oder 
   Unternehmen Vollmacht erteilt wird oder sonst die Erteilung der 
   Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), wird weder 
   von § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG Textform verlangt noch enthält die 
   Satzung für diesen Fall eine besondere Regelung. Demgemäß können die 
   Kreditinstitute und die Aktionärsvereinigungen und die sonstigen nach 
   § 135 Abs. 8 AktG Kreditinstituten gleichgestellten Personen und 
   Vereinigungen sowie die Kreditinstituten nach § 135 Abs. 10 in 
   Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Institute oder 
   Unternehmen für ihre Bevollmächtigung Formen vorsehen, die allein den 
   für diesen Fall der Vollmachtserteilung geltenden gesetzlichen 
   Bestimmungen, insbesondere denen in § 135 AktG, genügen müssen. Auf 
   das besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird 
   hingewiesen. 
 
   Die ISRA VISION AG bietet ihren Aktionären an, dass sie sich nach 
   Maßgabe ihrer Weisungen auch durch Mitarbeiter der Gesellschaft in der 
   Hauptversammlung vertreten lassen können. Die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter benötigen in jedem Fall Weisungen für 
   die Ausübung des Stimmrechts. Ohne diese Weisungen werden sie von der 
   Vollmacht keinen Gebrauch machen. Die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. 
   Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter müssen, wenn sie nicht in der Hauptversammlung 
   erteilt werden, bis zum Ablauf (24:00 Uhr MEZ) des 16. März 2015 der 
   Gesellschaft unter der folgenden Adresse bzw. Faxnummer oder 
   E-Mail-Adresse zugehen, da sie andernfalls aus abwicklungstechnischen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 05, 2015 09:08 ET (14:08 GMT)

Gründen nicht berücksichtigt werden können: ISRA VISION AG, c/o BADER 
   & HUBL GmbH, Wilhelmshofstraße 67, 74321 Bietigheim-Bissingen, oder 
   per Fax an die Faxnummer +49 (0) 7142 / 788667 55, oder per E-Mail an: 
   hauptversammlung@baderhubl.de. Die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter werden von einer ihnen erteilten Vollmacht 
   insoweit keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht 
   vertreten, als die betreffenden Aktien durch einen anderen in der 
   Hauptversammlung Anwesenden (den Aktionär selbst oder dessen 
   Vertreter) vertreten werden. Vollmachts- und Weisungsformulare, die 
   für die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter verwendet werden können, 
   werden den Aktionären ebenfalls zusammen mit der Eintrittskarte 
   übersandt. Ein solches Formular kann zudem unter der Internetadresse 
   www.isravision.com abgerufen werden. In der Hauptversammlung selbst 
   werden hierfür ebenfalls Vollmachts- und Weisungsformulare zur 
   Verfügung gestellt. 
 
   Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, 
   ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht erforderlich. 
   Wird hingegen die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem 
   Bevollmächtigten erteilt, kann die Gesellschaft einen Nachweis der 
   Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht - für den Fall, dass die 
   Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG 
   unterliegt - aus § 135 AktG etwas anderes ergibt. Ein Nachweis der 
   Bevollmächtigung kann der Gesellschaft bereits vor der 
   Hauptversammlung übermittelt werden. Für eine Übermittlung des 
   Nachweises der Bevollmächtigung (durch den Aktionär oder den 
   Bevollmächtigten) bieten wir gemäß § 134 Abs. 3 Satz 4 AktG folgenden 
   Weg elektronischer Kommunikation an: Der Nachweis über die Bestellung 
   eines Bevollmächtigten kann der Gesellschaft per E-Mail an die 
   E-Mail-Adresse investor@isravision.com übermittelt werden. 
 
   Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, 
   § 127 und § 131 Abs. 1 AktG 
 
   Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
   zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das entspricht 219.062 Aktien) 
   oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen (Letzteres 
   entspricht 500.000 Aktien), verlangen, dass Gegenstände auf die 
   Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand 
   muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das 
   Verlangen ist schriftlich (im Sinne des § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 
   AktG) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der 
   Gesellschaft spätestens am 14. Februar 2015 bis 24:00 Uhr (MEZ) 
   zugehen. Es kann jedenfalls wie folgt adressiert werden: ISRA VISION 
   AG, Vorstand, Industriestraße 14, D-64297 Darmstadt. § 142 Abs. 2 Satz 
   2 AktG, wonach die Antragsteller nachzuweisen haben, dass sie seit 
   mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der 
   Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den 
   Antrag halten, findet entsprechende - das heißt in angepasster Form - 
   Anwendung. Die Gesellschaft wird insoweit den Nachweis genügen lassen, 
   dass die Antragsteller mindestens seit dem Beginn (0:00 Uhr MEZ) des 
   17. Dezember 2014 Inhaber der Aktien sind und diese Aktien jedenfalls 
   bis zum Beginn des Tags der Absendung des 
   Tagesordnungsergänzungsverlangens halten. Bestimmte Aktienbesitzzeiten 
   Dritter werden dabei gemäß § 70 AktG angerechnet. 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie 
   nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht werden - unverzüglich 
   nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger 
   bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei 
   denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der 
   gesamten Europäischen Union verbreiten. Etwaige nach der Einberufung 
   der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingehende 
   Tagesordnungsergänzungsverlangen werden außerdem unverzüglich nach 
   ihrem Eingang bei der Gesellschaft über die Internetadresse 
   www.isravision.com zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
 
   Aktionäre können in der Hauptversammlung Anträge und Wahlvorschläge zu 
   Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung stellen, ohne dass 
   es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, 
   Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf. 
 
   Gegenanträge im Sinne von § 126 AktG zu Vorschlägen von Vorstand und 
   Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie 
   Wahlvorschläge im Sinne von § 127 AktG werden einschließlich des 
   Namens des Aktionärs, einer Begründung, die allerdings für 
   Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und einer etwaigen 
   Stellungnahme der Verwaltung über die Internetadresse 
   www.isravision.com zugänglich gemacht, wenn sie spätestens am 02. März 
   2015 bis 24:00 Uhr (MEZ) unter der Adresse: 
 
   ISRA VISION AG 
   Investor Relations 
   Industriestraße 14 
   D-64297 Darmstadt 
 
   oder per Fax an 
   Faxnummer: 06151/ 948140 
 
   oder per E-Mail an 
   investor@isravision.com 
 
   zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der 
   Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach §§ 126, 127 AktG erfüllt sind. 
 
   Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf ein in der 
   Hauptversammlung gestelltes Verlangen vom Vorstand Auskunft über 
   Angelegenheiten der Gesellschaft, einschließlich der rechtlichen und 
   geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen 
   Unternehmen, der Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss 
   einbezogenen Unternehmen, zu geben, soweit sie zur sachgemäßen 
   Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und 
   kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 
   Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG, insbesondere 
   Angaben zu weiteren, über die Einhaltung maßgeblicher Fristen 
   hinausgehende Voraussetzungen, finden sich unter der Internetadresse 
   www.isravision.com. 
 
   Hauptversammlungsunterlagen, Internetseite mit den Informationen nach 
   § 124a AktG 
 
   Der Inhalt der Einberufung, eine Erläuterung, warum zu 
   Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss gefasst werden soll, die der 
   Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, die Gesamtzahl 
   der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, 
   Formulare, die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht verwendet 
   werden können, sowie etwaige Tagesordnungsergänzungsverlangen im Sinne 
   des § 122 Abs. 2 AktG sind über die Internetadresse www.isravision.com 
   zugänglich. 
 
   Insbesondere sind die folgenden Unterlagen über die vorgenannte 
   Internetadresse zugänglich: 
 
     -     zu Tagesordnungspunkt 1: der festgestellte 
           Jahresabschluss zum 30. September 2014 und der Lagebericht 
           sowie der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2013/2014, der gebilligte Konzernabschluss zum 30. September 
           2014 (IFRS) und der Konzernlagebericht sowie der erläuternde 
           Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 
           Abs. 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs; 
 
 
     -     zu Tagesordnungspunkt 2: der dem Aufsichtsrat 
           vorgelegte Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands. 
 
 
   Diese Unterlagen liegen auch während der Hauptversammlung zur 
   Einsichtnahme aus. 
 
   Weitere Angaben und Hinweise 
 
   Gemäß § 30b Abs. 1 Nr. 1 WpHG teilen wir mit: 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die ISRA VISION 
   AG insgesamt 4.381.240 Stückaktien ausgegeben, die mit jeweils einem 
   Stimmrecht versehen sind. Davon sind 8.800 eigene Aktien, aus denen 
   der Gesellschaft nach § 71 b AktG keine Stimmrechte zustehen. 
 
   Die Einberufung der Hauptversammlung, ihre Tagesordnung und die 
   Beschlussvorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat sind im 
   Bundesanzeiger vom 05. Februar 2015 bekannt gemacht und solchen Medien 
   zur Veröffentlichung zugeleitet worden, bei denen davon ausgegangen 
   werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen 
   Union verbreiten. Sie sind außerdem kostenfrei bei der Zahlstelle, der 
   Landesbank Baden-Württemberg, Am Hauptbahnhof 2, D-70173 Stuttgart, 
   erhältlich. 
 
   Darmstadt, im Februar 2015 
 
   ISRA VISION AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
05.02.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  ISRA VISION AG 
              Industriestr. 14 
              64297 Darmstadt 
              Deutschland 
Telefon:      +49 6151 948209 
E-Mail:       investor@isravision.com 
Internet:     http://www.isravision.com 
 
Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 

(END) Dow Jones Newswires

February 05, 2015 09:08 ET (14:08 GMT)

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