DJ DGAP-HV: Deutsche Beteiligungs AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.03.2015 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Deutsche Beteiligungs AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 09.02.2015 15:15 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- Deutsche Beteiligungs AG Frankfurt am Main WKN A1TNUT ISIN DE000A1TNUT7 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, dem 24. März 2015, 10:00 Uhr, im Gesellschaftshaus Palmengarten, Palmengartenstraße 11, 60325 Frankfurt am Main, ein. I. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Deutschen Beteiligungs AG zum 31. Oktober 2014, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Oktober 2014 und des zusammengefassten Lageberichts der Deutschen Beteiligungs AG und des Konzerns mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.deutsche-beteiligung.de (im Bereich 'Investor Relations', Unterpunkt 'Hauptversammlung') eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein und mündlich erläutert werden. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2013/2014 der Deutschen Beteiligungs AG in Höhe von 92.276.031,02 EUR wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende von 0,40 EUR je 5.470.543,60 dividendenberechtigter Aktie, insgesamt EUR Ausschüttung einer Sonderdividende von 1,60 EUR je 21.882.174,40 dividendenberechtigter Aktie, insgesamt EUR Gewinnvortrag auf neue Rechnung 64.923.313,02 EUR Bilanzgewinn 92.276.031,02 EUR Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien verändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden, der eine unveränderte Dividende von 0,40 EUR je dividendenberechtigter Aktie und eine unveränderte Sonderdividende von 1,60 EUR je dividendenberechtigter Aktie sowie einen entsprechend angepassten Gewinnvortrag vorsieht. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013/2014 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2013/2014 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013/2014 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2013/2014 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 5. Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung in § 2 zur Änderung des Unternehmensgegenstands Der in der Satzung geregelte Unternehmensgegenstand der Gesellschaft soll neu gefasst werden, um neben der seit langem bestehenden Regulierung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft durch das Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) nun auch der neuen Regulierung durch das am 22. Juli 2013 in Kraft getretene Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) Rechnung zu tragen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: § 2 der Satzung wird geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: '§ 2 Gegenstand des Unternehmens sind (i) gemäß Kapitalanlagegesetzbuch in der jeweils gültigen Fassung (KAGB) ausschließlich die kollektive Verwaltung von Spezial-AIF und damit zusammenhängende Geschäfte, soweit eine entsprechende Registrierung oder Erlaubnis nach dem KAGB vorliegt, und (ii) gemäß dem Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften in der jeweils gültigen Fassung (UBGG) der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen sowie die Durchführung von Geschäften, die darüber hinaus gemäß UBGG für eine offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaft zulässig sind.' 6. Beschlussfassung über eine Änderung des Geschäftsjahres sowie entsprechende Änderung der Satzung in § 3 Das Geschäftsjahr der Gesellschaft soll zur Erleichterung der Kapitalmarktkommunikation und zur Vereinheitlichung mit den Rechnungslegungsperioden der Private Equity Fonds der Deutschen Beteiligungs AG umgestellt werden und künftig vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres laufen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: a) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft, das bisher vom 1. November eines Jahres bis zum 31. Oktober des Folgejahres läuft, wird umgestellt und läuft künftig vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres. Die Umstellung erfolgt mit Wirkung ab 1. Oktober 2015. Für den Zeitraum vom 1. November 2014 bis 30. September 2015 wird ein Rumpfgeschäftsjahr gebildet. b) § 3 der Satzung wird geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: '§ 3 Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Oktober eines Jahres und endet am 30. September des Folgejahres. Der Zeitraum vom 1. November 2014 bis 30. September 2015 bildet ein Rumpfgeschäftsjahr.' 7. Wahl des Abschlussprüfers für das (Rumpf-)Geschäftsjahr 2014/2015 Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen: a) Für den Fall, dass die Hauptversammlung der zu Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Änderung des Geschäftsjahres und entsprechenden Satzungsänderung zustimmt, wird zum Abschlussprüfer für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. November 2014 bis 30. September 2015 die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, gewählt. b) Für den Fall, dass die Hauptversammlung der zu Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Änderung des Geschäftsjahres und entsprechenden Satzungsänderung nicht zustimmt, wird zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014/2015 die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, gewählt. Die Wahlvorschläge stützen sich auf die Empfehlungen des Prüfungsausschusses. 8. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2015 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie entsprechende Satzungsänderung Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 24. März 2010 erteilte Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals um bis zu 24.266.665,33 EUR (Genehmigtes Kapital 2010), von der bisher kein Gebrauch gemacht wurde, läuft am 23. März 2015 aus. Um der Gesellschaft zu ermöglichen, auch in Zukunft ihren Finanzbedarf durch Inanspruchnahme genehmigten Kapitals schnell und flexibel decken zu können, soll ein neues Genehmigtes Kapital 2015 im Umfang von bis zu rund 25 Prozent des derzeitigen Grundkapitals geschaffen werden. Die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2015 soll auf insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals beschränkt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: a) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2015 Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 23. März 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals um bis zu
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insgesamt 12.133.330,89 EUR zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015). Dabei muss sich die Zahl der Aktien in demselben Verhältnis erhöhen wie das Grundkapital. Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann den Aktionären in der Weise eingeräumt werden, dass die Aktien von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen; - wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10 Prozent des Grundkapitals sind andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder -genussrechten auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; - wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder von Ansprüchen auf den Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft erfolgt; - soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten, die von der Gesellschaft oder Gesellschaften ausgegeben werden, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustehen würde; und nur, soweit die während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf der Grundlage dieser Ermächtigung oder eines anderen genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlage ausgegebenen Aktien insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die vorstehend genannte 10 Prozent-Grenze werden angerechnet - eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden, sowie - neue Aktien, die aufgrund von während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts begebenen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder -genussrechten auszugeben sind. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Inhalt der Aktienrechte, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015 oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015 die Fassung der Satzung in § 5 entsprechend anzupassen. b) Satzungsänderung § 5 Abs. 3 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: '(3) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 23. März 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 12.133.330,89 Euro zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015). Dabei muss sich die Zahl der Aktien in demselben Verhältnis erhöhen wie das Grundkapital. Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann den Aktionären in der Weise eingeräumt werden, dass die Aktien von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen; - wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10 Prozent des Grundkapitals sind andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder -genussrechten auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; - wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder von Ansprüchen auf den Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft erfolgt; - soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten, die von der Gesellschaft oder Gesellschaften ausgegeben werden, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustehen würde; und nur, soweit die während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf der Grundlage dieser Ermächtigung oder eines anderen genehmigten Kapitals unter Ausschluss des
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