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DGAP-HV: Deutsche Beteiligungs AG: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: Deutsche Beteiligungs AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.03.2015 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Deutsche Beteiligungs AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
09.02.2015 15:15 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Deutsche Beteiligungs AG 
   Frankfurt am Main 
 
   WKN A1TNUT 
   ISIN DE000A1TNUT7 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung am 
   Dienstag, dem 24. März 2015, 10:00 Uhr, im Gesellschaftshaus 
   Palmengarten, Palmengartenstraße 11, 60325 Frankfurt am Main, ein. 
 
   I. Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           Deutschen Beteiligungs AG zum 31. Oktober 2014, des 
           gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Oktober 2014 und des 
           zusammengefassten Lageberichts der Deutschen Beteiligungs AG 
           und des Konzerns mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu 
           den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB 
           sowie des Berichts des Aufsichtsrats 
 
 
           Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können 
           von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
           www.deutsche-beteiligung.de (im Bereich 'Investor Relations', 
           Unterpunkt 'Hauptversammlung') eingesehen werden. Die 
           Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein 
           und mündlich erläutert werden. Der Aufsichtsrat hat den vom 
           Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
           Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
           festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist 
           daher keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 
           der Tagesordnung vorgesehen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2013/2014 der Deutschen Beteiligungs AG in 
           Höhe von 92.276.031,02 EUR wie folgt zu verwenden: 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von 0,40 EUR je           5.470.543,60 
   dividendenberechtigter Aktie, insgesamt                         EUR 
 
   Ausschüttung einer Sonderdividende von 1,60 EUR je    21.882.174,40 
   dividendenberechtigter Aktie, insgesamt                         EUR 
 
   Gewinnvortrag auf neue Rechnung                       64.923.313,02 
                                                                   EUR 
 
   Bilanzgewinn                                          92.276.031,02 
                                                                   EUR 
 
 
           Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl der 
           dividendenberechtigten Stückaktien verändern. In diesem Fall 
           wird der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
           Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden, der eine 
           unveränderte Dividende von 0,40 EUR je dividendenberechtigter 
           Aktie und eine unveränderte Sonderdividende von 1,60 EUR je 
           dividendenberechtigter Aktie sowie einen entsprechend 
           angepassten Gewinnvortrag vorsieht. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013/2014 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands im Geschäftsjahr 2013/2014 für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013/2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2013/2014 für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung in 
           § 2 zur Änderung des Unternehmensgegenstands 
 
 
           Der in der Satzung geregelte Unternehmensgegenstand der 
           Gesellschaft soll neu gefasst werden, um neben der seit langem 
           bestehenden Regulierung der Geschäftstätigkeit der 
           Gesellschaft durch das Gesetz über 
           Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) nun auch der 
           neuen Regulierung durch das am 22. Juli 2013 in Kraft 
           getretene Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) Rechnung zu tragen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
           § 2 der Satzung wird geändert und insgesamt wie folgt neu 
           gefasst: 
 
 
          '§ 2 
 
 
           Gegenstand des Unternehmens sind (i) gemäß 
           Kapitalanlagegesetzbuch in der jeweils gültigen Fassung (KAGB) 
           ausschließlich die kollektive Verwaltung von Spezial-AIF und 
           damit zusammenhängende Geschäfte, soweit eine entsprechende 
           Registrierung oder Erlaubnis nach dem KAGB vorliegt, und (ii) 
           gemäß dem Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften 
           in der jeweils gültigen Fassung (UBGG) der Erwerb, das Halten, 
           die Verwaltung und die Veräußerung von 
           Unternehmensbeteiligungen sowie die Durchführung von 
           Geschäften, die darüber hinaus gemäß UBGG für eine offene 
           Unternehmensbeteiligungsgesellschaft zulässig sind.' 
 
 
     6.    Beschlussfassung über eine Änderung des 
           Geschäftsjahres sowie entsprechende Änderung der Satzung in § 
           3 
 
 
           Das Geschäftsjahr der Gesellschaft soll zur Erleichterung der 
           Kapitalmarktkommunikation und zur Vereinheitlichung mit den 
           Rechnungslegungsperioden der Private Equity Fonds der 
           Deutschen Beteiligungs AG umgestellt werden und künftig vom 1. 
           Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres 
           laufen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Das Geschäftsjahr der Gesellschaft, das bisher 
             vom 1. November eines Jahres bis zum 31. Oktober des 
             Folgejahres läuft, wird umgestellt und läuft künftig vom 1. 
             Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres. 
             Die Umstellung erfolgt mit Wirkung ab 1. Oktober 2015. Für 
             den Zeitraum vom 1. November 2014 bis 30. September 2015 
             wird ein Rumpfgeschäftsjahr gebildet. 
 
 
       b)    § 3 der Satzung wird geändert und insgesamt wie 
             folgt neu gefasst: 
 
 
            '§ 3 
 
 
             Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Oktober eines Jahres und 
             endet am 30. September des Folgejahres. Der Zeitraum vom 1. 
             November 2014 bis 30. September 2015 bildet ein 
             Rumpfgeschäftsjahr.' 
 
 
 
     7.    Wahl des Abschlussprüfers für das 
           (Rumpf-)Geschäftsjahr 2014/2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Für den Fall, dass die Hauptversammlung der zu 
             Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Änderung des 
             Geschäftsjahres und entsprechenden Satzungsänderung 
             zustimmt, wird zum Abschlussprüfer für das 
             Rumpfgeschäftsjahr vom 1. November 2014 bis 30. September 
             2015 die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt 
             am Main, gewählt. 
 
 
       b)    Für den Fall, dass die Hauptversammlung der zu 
             Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Änderung des 
             Geschäftsjahres und entsprechenden Satzungsänderung nicht 
             zustimmt, wird zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
             2014/2015 die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
             Frankfurt am Main, gewählt. 
 
 
 
           Die Wahlvorschläge stützen sich auf die Empfehlungen des 
           Prüfungsausschusses. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
           Genehmigten Kapitals 2015 mit der Möglichkeit zum Ausschluss 
           des Bezugsrechts sowie entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 24. März 2010 
           erteilte Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des 
           Grundkapitals um bis zu 24.266.665,33 EUR (Genehmigtes Kapital 
           2010), von der bisher kein Gebrauch gemacht wurde, läuft am 
           23. März 2015 aus. Um der Gesellschaft zu ermöglichen, auch in 
           Zukunft ihren Finanzbedarf durch Inanspruchnahme genehmigten 
           Kapitals schnell und flexibel decken zu können, soll ein neues 
           Genehmigtes Kapital 2015 im Umfang von bis zu rund 25 Prozent 
           des derzeitigen Grundkapitals geschaffen werden. Die 
           Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts bei 
           Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2015 soll auf 
           insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals beschränkt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2015 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 23. 
             März 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe 
             neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- 
             und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals um bis zu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 09, 2015 09:16 ET (14:16 GMT)

insgesamt 12.133.330,89 EUR zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
             2015). Dabei muss sich die Zahl der Aktien in demselben 
             Verhältnis erhöhen wie das Grundkapital. 
 
 
             Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht 
             einzuräumen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann den Aktionären 
             in der Weise eingeräumt werden, dass die Aktien von einem 
             oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten 
             oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit 
             der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
             Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
         -     um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszunehmen; 
 
 
         -     wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage 
               ausgegeben werden und der Ausgabepreis der neuen Aktien 
               den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum 
               Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises 
               nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der in dieser 
               Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen 
               Aktien darf insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht 
               überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
               Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10 Prozent des 
               Grundkapitals sind andere Aktien anzurechnen, die während 
               der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des 
               § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. 
               Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von 
               Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus 
               Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder 
               -genussrechten auszugeben sind, sofern diese 
               Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG ausgegeben werden; 
 
 
         -     wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage im 
               Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck 
               des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
               Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen 
               Vermögensgegenständen oder von Ansprüchen auf den Erwerb 
               von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich 
               Forderungen gegen die Gesellschaft erfolgt; 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. 
               Gläubigern von Options- und/oder 
               Wandelschuldverschreibungen mit Options- oder 
               Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten, die von der 
               Gesellschaft oder Gesellschaften ausgegeben werden, an 
               denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit 
               Mehrheit beteiligt ist, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in 
               dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der 
               Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von 
               Wandlungspflichten zustehen würde; 
 
 
 
             und nur, soweit die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
             auf der Grundlage dieser Ermächtigung oder eines anderen 
             genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
             Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlage ausgegebenen 
             Aktien insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht 
             überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung. Auf die vorstehend genannte 10 Prozent-Grenze 
             werden angerechnet 
 
 
         -     eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert 
               werden, sowie 
 
 
         -     neue Aktien, die aufgrund von während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts begebenen Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen und/oder -genussrechten 
               auszugeben sind. 
 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den Inhalt der Aktienrechte, die weiteren 
             Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der 
             Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach Ausnutzung des 
             Genehmigten Kapitals 2015 oder nach Ablauf der Frist für die 
             Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015 die Fassung der 
             Satzung in § 5 entsprechend anzupassen. 
 
 
       b)    Satzungsänderung 
 
 
             § 5 Abs. 3 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
         '(3)  Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital 
               bis zum 23. März 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
               durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien 
               gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals um 
               bis zu insgesamt 12.133.330,89 Euro zu erhöhen 
               (Genehmigtes Kapital 2015). Dabei muss sich die Zahl der 
               Aktien in demselben Verhältnis erhöhen wie das 
               Grundkapital. 
 
 
               Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht 
               einzuräumen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann den 
               Aktionären in der Weise eingeräumt werden, dass die Aktien 
               von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten 
               Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 
               5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie 
               den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
               Bezugsrecht). 
 
 
               Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszuschließen, 
 
 
           -     um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
                 Aktionäre auszunehmen; 
 
 
           -     wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage 
                 ausgegeben werden und der Ausgabepreis der neuen Aktien 
                 den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum 
                 Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises 
                 nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der in 
                 dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                 ausgegebenen Aktien darf insgesamt 10 Prozent des 
                 Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
                 Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
                 Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 
                 10 Prozent des Grundkapitals sind andere Aktien 
                 anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
                 Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
                 direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
                 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls 
                 anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- 
                 und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Wandel- 
                 und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder 
                 -genussrechten auszugeben sind, sofern diese 
                 Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der 
                 Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
                 Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 
                 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; 
 
 
           -     wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage im 
                 Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck 
                 des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
                 Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen 
                 Vermögensgegenständen oder von Ansprüchen auf den Erwerb 
                 von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich 
                 Forderungen gegen die Gesellschaft erfolgt; 
 
 
           -     soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. 
                 Gläubigern von Options- und/oder 
                 Wandelschuldverschreibungen mit Options- oder 
                 Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten, die von der 
                 Gesellschaft oder Gesellschaften ausgegeben werden, an 
                 denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit 
                 Mehrheit beteiligt ist, ein Bezugsrecht auf neue Aktien 
                 in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
                 der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung 
                 von Wandlungspflichten zustehen würde; 
 
 
 
               und nur, soweit die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung auf der Grundlage dieser Ermächtigung oder 
               eines anderen genehmigten Kapitals unter Ausschluss des 

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February 09, 2015 09:16 ET (14:16 GMT)

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