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DGAP-HV: Sartorius Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: Sartorius Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.04.2015 in Lokhalle Göttingen, Bahnhofsallee 1, 37081 Göttingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Sartorius Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
27.02.2015 15:22 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Sartorius Aktiengesellschaft 
 
   Göttingen 
 
   ISIN DE0007165607 und ISIN DE0007165631 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir zu der 
   am Donnerstag, den 09. April 2015, um 10.00 Uhr 
   in der Lokhalle Göttingen, Bahnhofsallee 1, 37081 Göttingen, 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   I. Tagesordnung 
 
   1. 
   Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Sartorius 
   Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2014, des zusammengefassten Lageberichts für die Sartorius 
   Aktiengesellschaft und den Konzern jeweils mit dem darin 
   eingeschlossenen erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben 
   gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
   Die genannten Unterlagen sind im Internet veröffentlicht unter der 
   Adresse: www.sartorius.com/hauptversammlung 
 
   2. 
   Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Sartorius 
   Aktiengesellschaft 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das Geschäftsjahr 2014 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 139.370.149,84 wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   Zahlung einer Dividende von je EUR 1,06 pro    =               EUR 
   dividendenberechtigter Stammstückaktie                9.039.739,36 
 
   Zahlung einer Dividende von je EUR 1,08 pro    =               EUR 
   dividendenberechtigter Vorzugsstückaktie              9.200.538,36 
 
   Vortrag auf neue Rechnung                                      EUR 
                                                       121.129.872,12 
 
   Insgesamt:                                                     EUR 
                                                       139.370.149,84 
 
   Falls sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien bis zum 
   Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
   ändern sollte, wird ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag 
   zur Abstimmung gestellt werden. Die Dividende wird ab dem 10. April 
   2015 ausgezahlt. 
 
   3. 
   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2014 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 
 
   4. 
   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2014 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für ihre jeweiligen Amtszeiten im Geschäftsjahr 2014 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   5. 
   Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 sowie des Prüfers 
   für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2015 
 
   Auf Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, 
   die KPMG AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zum 
   Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 sowie zum Prüfer für die 
   prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2015 zu wählen. 
 
   6. 
   Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien, 
   auch unter Ausschluss des Bezugsrechts 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
     a)    Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien der 
           Gesellschaft, gleich welcher Gattung, zusätzlich zu einer 
           Veräußerung über die Börse oder über ein Angebot an alle 
           Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote zu allen 
           gesetzlich zugelassenen Zwecken, insbesondere zu den folgenden 
           Zwecken, zu verwenden: 
 
 
       (1)   Veräußerung auch in anderer Weise als über die 
             Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre, unter der 
             Voraussetzung, dass die Veräußerung gegen Barzahlung und zu 
             einem Preis erfolgt, der den Börsenpreis von Aktien der 
             Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
             unterschreitet. Die aufgrund dieser Ermächtigung veräußerten 
             Aktien dürfen insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
             überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt der 
             Beschlussfassung der Hauptversammlung noch - falls dieser 
             Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung. Die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals 
             vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, 
             der auf Aktien entfällt, die während der Geltung dieser 
             Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter 
             oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
             ausgegeben wurden. 
 
 
       (2)   Übertragung an Dritte gegen Sachleistung, 
             insbesondere beim (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, 
             Betrieben, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
             Unternehmen oder bei Unternehmenszusammenschlüssen sowie 
             beim Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen 
             einschließlich Rechten und Forderungen. 
 
 
       (3)   Einziehung, ohne dass die Einziehung oder ihre 
             Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses 
             bedarf. Die Einziehung führt grundsätzlich zur 
             Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend hiervon 
             bestimmen, dass das Grundkapital unverändert bleibt und sich 
             stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen 
             Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der 
             Vorstand ist in diesem Fall zur Anpassung der Angabe der 
             Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt. 
 
 
 
     b)    Von den Ermächtigungen in lit. a) darf nur mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats Gebrauch gemacht werden. 
 
 
     c)    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, eigene Aktien der 
           Gesellschaft zu folgenden Zwecken zu verwenden: 
 
 
           Sie können zur Bedienung von Erwerbsrechten auf 
           Sartorius-Aktien verwendet werden, die mit Mitgliedern des 
           Vorstands der Sartorius Aktiengesellschaft im Rahmen der 
           Regelungen zur Vorstandsvergütung vereinbart werden oder 
           wurden. Insbesondere können sie Vorstandsmitgliedern der 
           Gesellschaft als Vergütungsbestandteil angeboten, zugesagt und 
           übertragen werden. Die Mitgliedschaft im Vorstand muss dabei 
           zum Zeitpunkt des Angebots, der Zusage oder der Übertragung 
           bestehen. Die Einzelheiten der Vergütung für die 
           Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat festgelegt. 
 
 
     d)    Sämtliche vorgenannten Ermächtigungen zur 
           Verwendung eigener Aktien können jeweils ganz oder teilweise, 
           einmal oder mehrmals sowie, jeweils einzeln oder gemeinsam, 
           durch die Gesellschaft selbst, durch nachgeordnete 
           Konzernunternehmen der Gesellschaft oder von Dritten für 
           Rechnung der Gesellschaft oder ihrer nachgeordneten 
           Konzernunternehmen ausgeübt werden. 
 
 
     e)    Erfolgt die Verwendung zu einem oder mehreren der 
           in lit. a) (1) und (2) oder lit. c) genannten Zwecke, ist das 
           Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Darüber hinaus kann 
           der Vorstand im Fall der Veräußerung eigener Aktien durch ein 
           Angebot an alle Aktionäre das Bezugsrecht der Aktionäre für 
           Spitzenbeträge ausschließen. 
 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 
   S. 5, 186 Abs. 4 S. 2 AktG (Tagesordnungspunkt 6) 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hält die 
   Gesellschaft 1.672.927 eigene Aktien, davon 840.983 Vorzugsaktien und 
   831.944 Stammaktien. Nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG kann die Gesellschaft 
   diese Aktien verwenden, indem sie sie entweder allen Aktionären zum 
   Kauf anbietet oder über die Börse veräußert. In Übereinstimmung mit 
   der etablierten Praxis großer deutscher börsennotierter Unternehmen 
   soll der Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet werden, die von ihr 
   gehaltenen eigenen Aktien auch zu den folgenden Zwecken zu verwenden: 
 
     1.    Die Gesellschaft darf die eigenen Aktien auch 
           außerhalb der Börse sowie ohne ein an alle Aktionäre 
           gerichtetes Angebot unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre veräußern, soweit die Veräußerung gegen Barzahlung 
           erfolgt und der Preis der Aktien den Börsenkurs zur Zeit der 
           Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser 
           Ermächtigung wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in 
           entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
           zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten 
           Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Hiermit soll der 
           Gesellschaft im Interesse einer Erweiterung der Aktionärsbasis 
           insbesondere die Möglichkeit eröffnet werden, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 27, 2015 09:22 ET (14:22 GMT)

Kooperationspartnern, institutionellen Investoren oder 
           Finanzinvestoren Aktien der Gesellschaft anzubieten. Zudem 
           ermöglicht die Ermächtigung, kurzfristig Aktien auszugeben und 
           auf günstige Börsensituationen schnell und flexibel reagieren 
           zu können. Die vorgeschlagene Ermächtigung unterstützt damit 
           die Sicherung einer dauerhaften und angemessenen 
           Eigenkapitalausstattung. Von dieser Ermächtigung darf nur mit 
           der Maßgabe Gebrauch gemacht werden, dass der Anteil der 
           Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 
           3 S. 4 AktG begeben werden, nicht mehr als 10 % des 
           Grundkapitals beträgt; ändert sich die Grundkapitalziffer 
           zwischen der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die 
           Erteilung dieser Ermächtigung und ihrer Ausübung durch den 
           Vorstand, berechnet sich die 10%-Grenze nach der niedrigeren 
           Grundkapitalziffer. Diese Höchstgrenze für den vereinfachten 
           Bezugsrechtsausschluss vermindert sich um den anteiligen 
           Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, 
           die während der Laufzeit/Geltung dieser Ermächtigung unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender 
           Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben wurden. Die 
           Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre bleiben bei 
           dem Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung von § 
           186 Abs. 3 S. 4 AktG angemessen gewahrt. Dem Gedanken des 
           Verwässerungsschutzes wird dadurch Rechnung getragen, dass die 
           Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den 
           maßgeblichen Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. 
           Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am 
           Grundkapital der Gesellschaft jederzeit durch Zukäufe von 
           Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten. Der Vorstand wird 
           sich, sollte er von der Ermächtigung Gebrauch machen, unter 
           Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten bemühen, 
           einen möglichst hohen Veräußerungserlös zu erzielen und einen 
           eventuellen Abschlag auf den Börsenpreis so niedrig wie 
           möglich zu halten. Ein etwaiger Abschlag zum Börsenpreis bei 
           der Veräußerung wird höchstens 5 % betragen. Maßgeblicher 
           Börsenpreis ist der Börsenpreis am Tag der verbindlichen 
           Vereinbarung mit dem Käufer. Da wegen der Volatilität der 
           Märkte Kursschwankungen innerhalb kürzester Frist nicht 
           auszuschließen sind, soll im Vorhinein nicht festgelegt 
           werden, ob dabei eher auf einen aktuellen, wenige Tage 
           umfassenden Durchschnittskurs oder auf einen aktuellen Kurs 
           zum Stichzeitpunkt abzustellen ist. Dies ist im Einzelfall zu 
           bestimmen. 
 
 
     2.    Die Gesellschaft soll in der Lage sein, eigene 
           Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts als Gegenleistung 
           beim Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen 
           oder Beteiligungen an Unternehmen oder bei 
           Unternehmenszusammenschlüssen sowie beim Erwerb von sonstigen 
           Vermögensgegenständen einschließlich Rechten und Forderungen 
           gewähren zu können. In derartigen Transaktionen wird nicht 
           selten von der Verkäuferseite die Gegenleistung in Form von 
           Aktien bevorzugt, und der internationale Wettbewerb verlangt 
           zunehmend diese Art der Akquisitionsfinanzierung. Durch die 
           vorgeschlagene Ermächtigung wird der Gesellschaft der 
           notwendige Handlungsspielraum gegeben, um sich bietende 
           Erwerbsgelegenheiten schnell, flexibel und liquiditätsschonend 
           zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsposition und Stärkung ihrer 
           Ertragskraft ausnutzen zu können, insbesondere ohne die 
           zeitlich häufig nicht mögliche Befassung der Hauptversammlung. 
           Ohne Bezugsrechtsausschluss wären die damit verbundenen 
           Vorteile für die Gesellschaft und die Aktionäre nicht 
           erreichbar. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird 
           der Vorstand darauf achten, dass die Interessen der Aktionäre 
           angemessen gewahrt werden. In der Regel wird der Vorstand sich 
           bei der Bemessung des Werts der als Gegenleistung gewährten 
           Aktien am Börsenpreis orientieren. Eine schematische 
           Anknüpfung an einen Börsenpreis ist in der Ermächtigung jedoch 
           nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte 
           Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des 
           Börsenpreises in Frage zu stellen. 
 
 
     3.    Der Vorstand soll weiterhin ermächtigt werden, 
           eigene Aktien einziehen zu können (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 6 
           AktG). Die Einziehung der Aktien führt grundsätzlich zur 
           Kapitalherabsetzung, ohne dass hierfür ein zusätzlicher 
           Hauptversammlungsbeschluss erforderlich wäre. Der Vorstand 
           soll abweichend hiervon auch bestimmen können, dass das 
           Grundkapital bei der Einziehung unverändert bleibt und sich 
           stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien 
           am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Die Rechte der 
           Aktionäre werden in keinem der beiden Fälle beeinträchtigt. 
           Der Vorstand wird insoweit auch ermächtigt, die erforderliche 
           Änderung der Satzung hinsichtlich der sich durch eine 
           Einziehung verändernden Anzahl der Stückaktien vorzunehmen. 
 
 
     4.    Darüber hinaus soll der Aufsichtsrat ermächtigt 
           werden, eigene Aktien zu verwenden, wenn Mitgliedern des 
           Vorstands der Gesellschaft als Teil der Vorstandsvergütung 
           Aktien der Gesellschaft übertragen werden sollen. Dabei ist in 
           der Regel durch geeignete Gestaltungen wie Haltefristen u.ä. 
           sicherzustellen, dass der Empfänger für einen mehrjährigen 
           Zeitraum an der Kursentwicklung der ihm zugesagten Aktien 
           teilnimmt und auf diese Weise an der wirtschaftlichen 
           Entwicklung der Gesellschaft partizipiert. Solche Gestaltungen 
           können dazu beitragen, die Bindung von Vorstandsmitgliedern an 
           das Unternehmen zu erhöhen, die Vergütungsstruktur noch 
           stärker auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung hin 
           auszurichten und einen Anreiz zu geben, auf eine dauerhafte 
           Wertsteigerung für das Unternehmen zu achten. Über die Frage, 
           ob und in welchem Umfang aktienbasierte Vergütungsbestandteile 
           gewährt werden, und über die nähere Ausgestaltung 
           aktienbasierter Vergütungszusagen entscheidet der Aufsichtsrat 
           unter Beachtung der gesetzlichen Grundsätze für die Bezüge der 
           Vorstandsmitglieder (§ 87 AktG). Hierzu gehören auch 
           Regelungen wie Haltefristen und Veräußerungssperren, die 
           Entscheidung, ob Angebot, Zusage und Übertragung von Sartorius 
           Aktien von der Erreichung bestimmter Ziele abhängig sein 
           sollen, die Verfallbarkeit bzw. Unverfallbarkeit von 
           Aktienzusagen sowie Regelungen über die Behandlung von 
           Aktienzusagen und veräußerungsgesperrten Aktien in 
           Sonderfällen, wie etwa bei Pensionierung, Erwerbsunfähigkeit 
           oder Tod sowie bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem 
           Unternehmen. 
 
 
     5.    Für den Fall, dass der Vorstand eigene Aktien durch 
           ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre veräußern will, 
           soll der Vorstand schließlich berechtigt sein, das Bezugsrecht 
           der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Der 
           Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist 
           erforderlich, um eine Abgabe eigener Aktien im Wege eines 
           Veräußerungsangebots an die Aktionäre technisch durchführbar 
           zu machen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre 
           ausgeschlossenen eigenen Aktien werden entweder durch Verkauf 
           an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die 
           Gesellschaft verwertet. 
 
 
     6.    Vorstand und Aufsichtsrat werden über die Ausübung 
           der vorgeschlagenen Ermächtigungen im Rahmen ihres 
           pflichtgemäßen Ermessens entscheiden. Der Vorstand wird bei 
           einer Verwendung der eigenen Aktien aufgrund der Ermächtigung 
           nach lit. a) die vorherige Zustimmung des Aufsichtsrats 
           einholen. 
 
 
   II. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die 
   Gesellschaft 18.720.000 auf den Inhaber lautende nennwertlose 
   Stückaktien, aufgeteilt in je 9.360.000 Stamm- und stimmrechtslose 
   Vorzugsaktien ausgegeben. Die Anzahl der Stimmrechte zu diesem 
   Zeitpunkt beträgt 9.360.000. Teilnahmeberechtigt sind 17.047.073 
   Stückaktien, da 831.944 Stamm- und 840.983 Vorzugsaktien von der 
   Gesellschaft gehalten werden; aus ihnen stehen der Gesellschaft keine 

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February 27, 2015 09:22 ET (14:22 GMT)

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