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DGAP-HV: Gerry Weber International Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.04.2015 in Halle/Westfalen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Gerry Weber International Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
06.03.2015 15:11 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   GERRY WEBER International Aktiengesellschaft 
 
   Halle/Westfalen 
 
   WKN 330410 
   ISIN DE0003304101 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 16. April 2015, 
   10:00 Uhr (Einlass ab 9:00 Uhr (MESZ)), im GERRY WEBER Event-Center, 
   am GERRY WEBER Stadion, Weststraße 14, 33790 Halle/Westfalen, 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
           31. Oktober 2014 der GERRY WEBER International AG sowie des 
           vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
           Oktober 2014, des zusammengefassten Lageberichts für die GERRY 
           WEBER International AG und den Konzern einschließlich der 
           darin enthaltenen erläuternden Berichte zu den Angaben nach §§ 
           289 Abs. 4, 289 Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013/14 (1. November 
           2013-31. Oktober 2014) 
 
 
           Die genannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung 
           zugänglich gemacht und können im Internet vom Tage der 
           Einberufung an unter www.gerryweber.com 
           (Investoren/Hauptversammlung) eingesehen und heruntergeladen 
           werden. Der Vorstand erläutert diese Unterlagen in der 
           Hauptversammlung mit Ausnahme des Berichts des Aufsichtsrats, 
           der von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert wird. Der 
           Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss festgestellt und den Konzernabschluss 
           gebilligt. 
 
 
           Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt keinen 
           Beschluss zu fassen, weil das Gesetz eine Beschlussfassung 
           über den festgestellten Jahresabschluss, den gebilligten 
           Konzernabschluss und die weiteren Unterlagen nicht vorsieht. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 2013/14 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss 
           zum 31. Oktober 2014 ausgewiesenen Bilanzgewinn von EUR 
           49.517.074,59 wie folgt zu verwenden: 
 
 
       a)    Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,75 
             je Stückaktie mit voller Gewinnanteilsberechtigung für das 
             Geschäftsjahr 2013/14; d.h. insgesamt EUR 34.429.470,00, 
 
 
       b)    Vortrag des Restbetrags in Höhe von EUR 
             15.087.604,59 auf neue Rechnung. 
 
 
 
           Die Dividende ist ab dem 17. April 2015 fällig. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2013/14 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013/14 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2013/14 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013/14 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013/14 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2013/14 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2014/15 
 
 
           Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt 
           der Aufsichtsrat vor, die PricewaterhouseCoopers 
           Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Niederlassung Bielefeld, Kreuzstraße 35, 33602 Bielefeld, zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2014/15 zu bestellen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Neufassung von §§ 9 bis 
           13 und 16 der Satzung 
 
 
           Vor dem Hintergrund des Unternehmenswachstums hat sich die 
           Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des GERRY 
           WEBER-Konzerns in den letzten Jahren deutlich erhöht. Sie 
           beträgt in der Regel mehr als 2.000, jedoch weniger als 
           10.000. Der Vorstand hat deshalb im September 2014 ein 
           Statusverfahren gemäß §§ 97 ff. AktG eingeleitet. Nachdem 
           dieses Verfahren zwischenzeitlich abgeschlossen wurde, ist der 
           Aufsichtsrat mit Beendigung der Hauptversammlung nicht mehr 
           nach dem Drittelbeteiligungsgesetz zusammenzusetzen, sondern 
           gemäß § 7 Abs. 1 Satz Nr. 1 MitbestG, also aus je sechs 
           Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der 
           Arbeitnehmer. Gleichzeitig treten mit Beendigung der 
           Hauptversammlung einzelne Regelungen der Satzung, die sich auf 
           den Aufsichtsrat beziehen, außer Kraft. Die den Aufsichtsrat 
           betreffenden Bestimmungen sowie § 16 der Satzung sollen vor 
           diesem Hintergrund neu gefasst werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Die Satzung der Gesellschaft wird wie folgt geändert: 
 
 
       a)    Die §§ 9 bis 13 werden aufgehoben und wie folgt 
             neu gefasst: 
 
 
             '§ 9 - Zusammensetzung/Amtsdauer - 
 
 
         (1)   Der Aufsichtsrat besteht aus zwölf Mitgliedern, 
               wobei sechs Mitglieder von der Hauptversammlung nach den 
               Bestimmungen des Aktiengesetzes und sechs Mitglieder von 
               den Arbeitnehmern nach den Bestimmungen des 
               Mitbestimmungsgesetzes gewählt werden. 
 
 
         (2)   Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden für die 
               Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung 
               bestellt, die über die Entlastung für das vierte 
               Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt; 
               hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit 
               beginnt, nicht mitgerechnet. Die Hauptversammlung kann für 
               von ihr zu wählende Mitglieder bei der Wahl eine kürzere 
               Amtszeit bestimmen. Die Wiederwahl in den Aufsichtsrat ist 
               zulässig. 
 
 
         (3)   Für einzelne, mehrere oder alle von der 
               Hauptversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglieder können 
               Ersatzmitglieder gewählt werden, die in einer bei der Wahl 
               festgelegten Reihenfolge an die Stelle vorzeitig 
               ausscheidender Aufsichtsratsmitglieder treten, falls nicht 
               zuvor von der Hauptversammlung ein Nachfolger bestellt 
               ist. Tritt an die Stelle eines ausgeschiedenen 
               Aufsichtsratsmitglieds ein Ersatzmitglied, so erlischt 
               sein Amt mit Ende der Hauptversammlung, in der eine 
               Ergänzungswahl nach Absatz 4 stattfindet, spätestens 
               jedoch mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen 
               Aufsichtsratsmitglieds. Ist das Amt eines in den 
               Aufsichtsrat nachgerückten Ersatzmitglieds erloschen, weil 
               durch Ergänzungswahl nach Absatz 4 ein Nachfolger für das 
               ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied bestellt wurde, so 
               bleibt es Ersatzmitglied für die weiteren 
               Aufsichtsratsmitglieder, für die es gewählt wurde. Die 
               Wahl von Ersatzmitgliedern für Aufsichtsratsmitglieder der 
               Arbeitnehmer richtet sich nach dem Mitbestimmungsgesetz. 
 
 
         (4)   Ergänzungswahlen erfolgen für die restliche 
               Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds, soweit die 
               Amtszeit des Nachfolgers bei seiner Bestellung nicht 
               abweichend bestimmt wird. 
 
 
 
             § 10 - Abberufung und Niederlegung des Amtes - 
 
 
         (1)   Die Bestellung der von der Hauptversammlung 
               gewählten Aufsichtsratsmitglieder kann von dieser vor 
               Ablauf der Wahlzeit widerrufen werden. 
 
 
         (2)   Jedes Mitglied und jedes Ersatzmitglied des 
               Aufsichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung einer 
               zweiwöchigen Frist durch eine an den 
               Aufsichtsratsvorsitzenden oder an den Vorstand zu 
               richtende schriftliche Erklärung niederlegen. 
 
 
 
             § 11 - Vorsitz und Stellvertretung - 
 
 
         (1)   Der Aufsichtsrat wählt in einer Sitzung, die im 
               Anschluss an die Hauptversammlung stattfindet, auf welcher 
               die Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt worden sind und zu 
               der es einer besonderen Einladung nicht bedarf, nach 
               Maßgabe des Mitbestimmungsgesetzes aus seiner Mitte den 
               Aufsichtsratsvorsitzenden und einen Stellvertreter. Die 
               Wahl erfolgt für die Dauer ihrer Amtszeit als Mitglied des 
               Aufsichtsrats, soweit bei der Wahl nicht eine kürzere 
               Amtszeit bestimmt wird. Der Stellvertreter tritt im 
               Verhinderungsfall in alle Rechte und Pflichten des 
               Aufsichtsratsvorsitzenden ein. Ein solcher Eintritt 
               erfolgt jedoch nicht hinsichtlich der 

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March 06, 2015 09:11 ET (14:11 GMT)

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