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DGAP-HV: Drägerwerk AG & Co. KGaA: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: Drägerwerk AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.04.2015 in Lübeck mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Drägerwerk AG & Co. KGaA  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
17.03.2015 15:09 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Drägerwerk AG & Co. KGaA 
 
   Lübeck 
 
   ISIN DE0005550602 und ISIN DE0005550636 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, dem 30. April 2015, 
   10:00 Uhr, in der Lübecker Musik- und Kongresshalle, 
   Willy-Brandt-Allee 10, 23554 Lübeck, stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   ein. 
 
     I.    Tagesordnung 
 
 
     1.    Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten 
           Jahresabschlusses der Drägerwerk AG & Co. KGaA zum 31. 
           Dezember 2014, des vom Aufsichtsrat gebilligten 
           Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014, des 
           zusammengefassten Lageberichtes für die Drägerwerk AG & Co. 
           KGaA und den Konzern, des erläuternden Berichtes der 
           persönlich haftenden Gesellschafterin zu den Angaben nach §§ 
           289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB, des Berichtes des 
           Aufsichtsrates sowie des Berichtes des Gemeinsamen 
           Ausschusses; Beschlussfassung über die Feststellung des 
           Jahresabschlusses der Drägerwerk AG & Co. KGaA zum 31. 
           Dezember 2014 
 
 
           Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat 
           schlagen vor, den Jahresabschluss der Drägerwerk AG & Co. KGaA 
           zum 31. Dezember 2014 in der vorgelegten Fassung, die einen 
           Bilanzgewinn von EUR 459.121.764,87 ausweist, festzustellen. 
 
 
           Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können 
           von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter www.draeger.com/hv 
           eingesehen werden. Gleiches gilt für den Vorschlag der 
           persönlich haftenden Gesellschafterin für die Verwendung des 
           Bilanzgewinns. Die Unterlagen werden auch in der 
           Hauptversammlung am 30. April 2015 zugänglich sein und 
           mündlich erläutert werden. 
 
 
           Mit Ausnahme der Beschlussfassung über die Feststellung des 
           Jahresabschlusses nach § 286 Abs. 1 Satz 1 AktG ist keine 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der 
           Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den 
           Konzernabschluss nach § 171 AktG gebilligt. Die 
           Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die 
           Hauptversammlung über die Billigung des Konzernabschlusses zu 
           beschließen hat, liegen nicht vor. Über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns wird zu Punkt 2 der Tagesordnung Beschluss 
           gefasst. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns der Drägerwerk AG & Co. KGaA 
 
 
           Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2014 beträgt EUR 
           459.121.764,87. 
 
 
           Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat 
           schlagen vor, diesen Bilanzgewinn wie folgt zu verwenden: 
 
 
           Ausschüttung einer Dividende von 
 
 
          EUR 1,39    je dividendenberechtigter Vorzugsaktie 
                      - insgesamt EUR 9.869.000,00 
 
          EUR 1,33    je dividendenberechtigter Stammaktie 
                      - insgesamt EUR 13.512.800,00 
 
 
           Der verbleibende Betrag in Höhe von EUR 435.739.964,87 wird 
           auf neue Rechnung vorgetragen. 
 
 
           Dividendenberechtigt sind im Zeitpunkt der Einberufung der 
           Hauptversammlung 7.100.000 Vorzugsaktien (ISIN DE0005550636) 
           und 10.160.000 Stammaktien (ISIN DE0005550602). 
 
 
           Die Dividende ist am 04. Mai 2015 zahlbar. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 
           2014 
 
 
           Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat 
           schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin für 
           das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat 
           schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das 
           Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Billigung des Systems 
           zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der persönlich haftenden 
           Gesellschafterin 
 
 
           Nach § 120 Abs. 4 AktG kann die Hauptversammlung einer 
           börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des Systems 
           zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließen. Übertragen 
           auf die besondere Organstruktur der Drägerwerk AG & Co. KGaA, 
           deren Leitung und Geschäftsführung der persönlich haftenden 
           Gesellschafterin Drägerwerk Verwaltungs AG obliegt, bezieht 
           sich die Beschlussfassung auf das System der Vergütung der 
           Vorstandsmitglieder der persönlich haftenden Gesellschafterin 
           Drägerwerk Verwaltungs AG. 
 
 
           Der Beschluss nach § 120 Abs. 4 AktG begründet weder Rechte 
           noch Pflichten. Insbesondere entbindet er den Aufsichtsrat der 
           Drägerwerk Verwaltungs AG nicht von seiner Verpflichtung, die 
           Vergütung der Vorstandsmitglieder eigenverantwortlich 
           festzusetzen. Gleichwohl möchte die Gesellschaft es den 
           Aktionären ermöglichen, über das System der Vergütung der 
           Vorstandsmitglieder der persönlich haftenden Gesellschafterin 
           erneut abzustimmen. 
 
 
           Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der 
           Drägerwerk Verwaltungs AG wurde erstmalig der Hauptversammlung 
           am 06. Mai 2011 vorgelegt und von ihr mit großer Mehrheit 
           gebilligt. Mit Wirkung ab 01. Januar 2015 hat der Aufsichtsrat 
           der Drägerwerk Verwaltungs AG das Vergütungssystem im Hinblick 
           auf die variable Vergütung angepasst. Dabei bildet die 
           unternehmensbezogene Kennziffer Dräger Value Added (DVA) 
           weiterhin die Basis für die Berechnung der variablen Vergütung 
           in allen Vorstandsverträgen. Die variable Vorstandsvergütung 
           besteht jedoch zukünftig aus einer jährlichen Komponente und 
           einer mehrjährigen Komponente. 
 
 
           Zusätzlich zur Vergütung und dem Vergütungssystem der 
           Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr 2014 wird auch das 
           ab dem 01. Januar 2015 geltende geänderte Vergütungssystem der 
           Vorstandsmitglieder der Drägerwerk Verwaltungs AG im 
           Vergütungsbericht dargestellt, der als Teil des Corporate 
           Governance Berichts der Gesellschaft auf den Seiten 36 ff. des 
           Geschäftsberichts zum Geschäftsjahr 2014 abgedruckt ist. 
           Dieses ab dem 01. Januar 2015 geltende geänderte 
           Vergütungssystem ist Gegenstand des nachfolgenden 
           Beschlussvorschlags. 
 
 
           Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat 
           schlagen vor, das ab dem 01. Januar 2015 geltende geänderte 
           System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der persönlich 
           haftenden Gesellschafterin Drägerwerk Verwaltungs AG zu 
           billigen. 
 
 
     6.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 sowie des 
           Prüfers für eine gegebenenfalls erfolgende prüferische 
           Durchsicht des Halbjahresfinanzberichtes und der 
           Quartalsfinanzberichte 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines 
           Prüfungsausschusses, vor, die PricewaterhouseCoopers 
           Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, 
           zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2015 sowie zum Prüfer für eine gegebenenfalls 
           erfolgende prüferische Durchsicht der verkürzten Abschlüsse 
           und der Zwischenlageberichte des Halbjahresfinanzberichtes und 
           der Quartalsfinanzberichte für das Geschäftsjahr 2015 und für 
           das Geschäftsjahr 2016, soweit sie vor der Hauptversammlung im 
           Geschäftsjahr 2016 aufgestellt werden, zu wählen. 
 
 
     II.   Weitere Angaben zur Einberufung 
 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung eines etwaigen Stimmrechtes 
 
   Stammaktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechtes, Vorzugsaktionäre vorbehaltlich § 34 Abs. 5 
   der Satzung zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt. Zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung eines etwaigen 
   Stimmrechtes sind jedoch nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
   vor der Hauptversammlung angemeldet haben und ihre Berechtigung zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung eines etwaigen 
   Stimmrechtes nachweisen. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 17, 2015 10:09 ET (14:09 GMT)

Der für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung eines etwaigen Stimmrechtes zu führende Nachweis des 
   Anteilsbesitzes muss durch eine von dem depotführenden Institut 
   ausgestellte Bescheinigung erfolgen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes 
   muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst und in Textform 
   erstellt worden sein sowie sich auf den Beginn des einundzwanzigsten 
   Tages vor der Hauptversammlung beziehen, das ist 
 
   Donnerstag, der 09. April 2015, 00:00 Uhr, 
   (sog. 'Nachweisstichtag'). 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes der Aktionäre 
   (Stammaktionäre und Vorzugsaktionäre) müssen der Gesellschaft 
   mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der 
   Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), 
   also spätestens am 
 
   Donnerstag, den 23. April 2015, 24:00 Uhr, 
 
   jeweils unter der nachfolgend aufgeführten Adresse zugehen: 
 
           Drägerwerk AG & Co. KGaA 
           c/o Commerzbank AG 
           Group Markets Operations 
           GS-MO 4.1.1 General Meetings 
           60261 Frankfurt am Main 
           Telefax: +49 69 136-26351 
           E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com 
 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtages 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung eines etwaigen Stimmrechtes als 
   Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die 
   Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang 
   eines etwaigen Stimmrechtes bemessen sich dabei ausschließlich nach 
   dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
   Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
   Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
   Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
   Teilnahme und den Umfang eines etwaigen Stimmrechtes ausschließlich 
   der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. 
   Veräußerungen oder sonstige Übertragungen von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechtes. 
   Entsprechendes gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
   besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und 
   stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur 
   Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung 
   für die Dividendenberechtigung. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe und Teilnahme durch einen 
   Bevollmächtigten 
 
   Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, 
   können ihr Stimmrecht (Stammaktien) in der Hauptversammlung bzw. ihr 
   Teilnahmerecht (Stammaktien und Vorzugsaktien) an der Hauptversammlung 
   auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende Bank, 
   eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben 
   lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur 
   Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes 
   nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
 
   Soweit Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechtes nicht an ein 
   Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 
   135 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen erteilt werden, 
   bedarf ihre Erteilung nach § 30 Abs. 2 der Satzung der Textform. 
   Gleiches gilt nach § 134 Abs. 3 S. 3 AktG für ihren Widerruf und den 
   Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft. Vollmachten 
   zur Teilnahme an der Hauptversammlung, die nicht die Ausübung des 
   Stimmrechtes umfassen, sind gegenüber der Gesellschaft in Textform 
   nachzuweisen. 
 
   Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem 
   Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der 
   Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann 
   dadurch geführt werden, dass dieser die Vollmacht am Tag der 
   Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine 
   Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per Telefax 
   oder auf elektronischem Weg (per E-Mail) bietet die Gesellschaft 
   folgende Adresse an: 
 
           Drägerwerk AG & Co. KGaA 
           c/o UBJ. GmbH 
           Drägerwerk HV 2015 
           Kapstadtring 10 
           22297 Hamburg 
           Telefax: +49 40 6378-5423 
           E-Mail: hv@ubj.de 
 
 
   Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die 
   Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft 
   erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der 
   Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer 
   bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten 
   Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt 
   werden. 
 
   Wir bitten unsere Aktionäre, Vollmachten, Nachweise der 
   Bevollmächtigung und Widerrufe von Vollmachten, soweit diese 
   postalisch oder per Telefax übermittelt werden, bis Mittwoch, den 29. 
   April 2015, 18:00 Uhr (Eingang), unter vorstehender Adresse zu 
   übermitteln. 
 
   Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden 
   kann, erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche 
   den Aktionären nach der oben beschriebenen fristgerechten Anmeldung 
   zugesandt wird, und steht unter www.draeger.com/hv zum Download zur 
   Verfügung. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann 
   die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
   Aktionärsvereinigung oder anderer in § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i.V.m. § 
   125 Abs. 5 AktG gleichgestellter Personen und Institutionen sowie für 
   den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung können 
   Besonderheiten gelten. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem 
   solchen Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person oder 
   Institution über Form und Verfahren der Vollmachterteilung 
   abzustimmen. 
 
   Die Gesellschaft bietet ihren Stammaktionären an, von der Gesellschaft 
   benannte Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung mit 
   einer etwaigen Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Die 
   Stammaktionäre, die den von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich 
   fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und den Nachweis des 
   Anteilsbesitzes fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen 
   führen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben 
   das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. 
   Ohne Weisungen des Stammaktionärs sind die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. 
   Ein Formular zur Vollmacht- und Weisungserteilung an die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wird jeder Eintrittskarte 
   für Stammaktionäre beigefügt. Dieses steht auch unter 
   www.draeger.com/hv zum Download zur Verfügung. Vollmachten und 
   Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   müssen der Gesellschaft ebenfalls in Textform übermittelt werden. 
 
   Stammaktionäre, die die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigen 
   möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die 
   Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis Mittwoch, den 29. April 
   2015, 18:00 Uhr (Eingang), postalisch, per Telefax oder per E-Mail an 
   folgende Adresse zu übermitteln: 
 
           Drägerwerk AG & Co. KGaA 
           c/o UBJ. GmbH 
           Drägerwerk HV 2015 
           Kapstadtring 10 
           22297 Hamburg 
           Telefax: +49 40 6378-5423 
           E-Mail: hv@ubj.de 
 
 
   Darüber hinaus bieten wir Stammaktionären, die sich fristgerecht zur 
   Hauptversammlung angemeldet, den Nachweis des Anteilsbesitzes 
   fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen geführt haben und zur 
   Hauptversammlung erschienen sind, an, die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der 
   Ausübung eines etwaigen Stimmrechtes zu bevollmächtigen. 
 
   Rechte der Aktionäre 
 
   Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (Letzteres 
   entspricht aufgerundet auf die nächst höhere volle Aktienzahl Stück 
   195.313 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, 
   dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht 
   werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
   Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an die 
   persönlich haftende Gesellschafterin als Vertretungsorgan der 
   Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens dreißig 
   Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und 
   der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis 
 
   Montag, den 30. März 2015, 24:00 Uhr, 
 
   zugehen. Wir bitten, derartige Verlangen an folgende Adresse zu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 17, 2015 10:09 ET (14:09 GMT)

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