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DGAP-HV: EnBW Energie Baden-Württemberg AG: -3-

DJ DGAP-HV: EnBW Energie Baden-Württemberg AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.04.2015 in Karlsruhe mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

EnBW Energie Baden-Württemberg AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
18.03.2015 15:07 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   EnBW Energie Baden-Württemberg AG 
 
   Karlsruhe 
 
   ISIN DE0005220008 (WKN 522 000) 
 
 
   Einberufung der Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre hiermit ein zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   am 
 
   Mittwoch, den 29. April 2015, 
   um 10:00 Uhr 
 
   in die 
 
   Stadthalle des Kongresszentrums Karlsruhe 
   Festplatz 9 
   76137 Karlsruhe 
 
   I. Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           EnBW Energie Baden-Württemberg AG und des gebilligten 
           Konzernabschlusses jeweils zum 31. Dezember 2014, des 
           zusammengefassten Lageberichts für die EnBW Energie 
           Baden-Württemberg AG und den Konzern (einschließlich des 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 
           289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB) sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und Konzernabschluss entsprechend § 172 AktG 
           am 16. März 2015 gebilligt und den Jahresabschluss damit 
           festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu 
           diesem Tagesordnungspunkt ist daher gesetzlich nicht 
           erforderlich und aus diesem Grund nicht vorgesehen. Die unter 
           diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
           http://www.enbw.com/hauptversammlung zugänglich. Ferner werden 
           diese Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und 
           dort näher erläutert werden. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2014 in Höhe von 849.533.444,75 EUR zur 
           Ausschüttung einer Dividende von 0,69 EUR je 
           dividendenberechtigter Aktie, das entspricht bei 270.855.027 
           dividendenberechtigten Stückaktien einem Betrag von 
           186.889.968,63 EUR, zu verwenden und den Restbetrag von 
           662.643.476,12 EUR auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
 
           Die Auszahlung der beschlossenen Dividende erfolgt am 30. 
           April 2015. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
           Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, für das 
           Geschäftsjahr 2015 zum Abschlussprüfer und 
           Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für die prüferische 
           Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2015 
           enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts zu 
           wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Billigung des 
           Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder 
 
 
           Unter Hinzuziehung eines unabhängigen externen 
           Vergütungsexperten gemäß Ziffer 4.2.2 Abs. 3 des Deutschen 
           Corporate Governance Kodex hat der Aufsichtsrat im Jahr 2013 
           mit einer umfassenden Neugestaltung des gesamten 
           Vorstandsvergütungssystems begonnen. Mit dieser Neugestaltung 
           ist eine neue Struktur des bisherigen Systems, jedoch keine 
           Erhöhung des Zieleinkommens der Vorstandsmitglieder bezweckt. 
 
 
           In einer ersten Stufe hat der Aufsichtsrat mit Wirkung ab dem 
           1. Januar 2014 neue Regeln für die Berechnung des Long Term 
           Incentive (LTI) beschlossen. Das so neu gefasste System zur 
           Vergütung der Vorstandsmitglieder wurde der Hauptversammlung 
           am 29. April 2014 vorgelegt und von ihr gebilligt. Wie bei der 
           letzten Hauptversammlung angekündigt, hat der Aufsichtsrat 
           nunmehr die Neugestaltung des Vorstandsvergütungssystems 
           fortgesetzt. Durch Beschluss vom 4. Dezember 2014 hat der 
           Aufsichtsrat das Vergütungssystem vereinfacht, eine 
           zusätzliche Nachhaltigkeitskomponente beim LTI eingeführt und 
           die Anteile der einzelnen Vergütungskomponenten an der 
           Gesamtvergütung neu festgesetzt. Dieses neue Vergütungssystem 
           für die Vorstandsmitglieder kommt ab dem Geschäftsjahr 2015 
           zur Anwendung. Auch für das neue Vergütungssystem soll wieder 
           von der in § 120 Abs. 4 AktG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch 
           gemacht werden, dieses der Hauptversammlung vorzulegen und 
           diese über dessen Billigung beschließen zu lassen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System zur 
           Vergütung der Vorstandsmitglieder zu billigen, welches der 
           Aufsichtsrat am 4. Dezember 2014 beschlossen hat. 
 
 
           Das bisherige Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der 
           Gesellschaft ist ausführlich im Vergütungsbericht dargestellt, 
           der im zusammengefassten Lagebericht 2014 veröffentlicht ist. 
           Das neue Vergütungssystem ist in einem separaten Bericht 
           dargestellt. Der Vergütungsbericht 2014 mit dem bisherigen 
           Vergütungssystem und der separate Bericht zum neuen 
           Vergütungssystem sind auf der Internetseite der Gesellschaft 
           unter http://www.enbw.com/hauptversammlung zugänglich. Ferner 
           werden der Vergütungsbericht und der separate Bericht in der 
           Hauptversammlung zugänglich sein und dort näher erläutert 
           werden. 
 
 
     7.    Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung besteht der Aufsichtsrat der 
           Gesellschaft aus 20 Mitgliedern und setzt sich gemäß den §§ 96 
           Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MitbestG 
           aus zehn von der Hauptversammlung und zehn von den 
           Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen. 
 
 
           Herr Dirk Gaerte hat sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats 
           niedergelegt und ist mit Wirkung zum Ablauf des 30. Juni 2014 
           aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden. Durch Beschluss des 
           Amtsgerichts Mannheim vom 26. Juni 2014 wurde Herr Dr. 
           Wolf-Rüdiger Michel, Landrat des Landkreises Rottweil, mit 
           Wirkung ab dem 1. Juli 2014 zum Mitglied des Aufsichtsrats der 
           Gesellschaft bestellt. Entsprechend der Empfehlung in Ziffer 
           5.4.3 Satz 2 des Deutschen Corporate Governance Kodex wurde 
           die Bestellung bis zum Ablauf der ordentlichen 
           Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2015 befristet, so 
           dass nunmehr die Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch 
           die Hauptversammlung erforderlich wird. Der Hauptversammlung 
           soll vorgeschlagen werden, Herrn Dr. Michel für den Rest der 
           Amtszeit des ausgeschiedenen Herrn Gaerte als Mitglied des 
           Aufsichtsrats zu bestätigen. 
 
 
           Mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung am 29. April 2015 
           hat Herr Gerhard Stratthaus sein Amt als Mitglied des 
           Aufsichtsrats niedergelegt und wird dann aus dem Aufsichtsrat 
           ausscheiden. Für den Rest der Amtszeit von Herrn Stratthaus 
           soll der Hauptversammlung ein Nachfolger zur Wahl in den 
           Aufsichtsrat vorgeschlagen werden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines 
           Nominierungsausschusses - vor, 
 
 
          a) Herrn Dr. Wolf-Rüdiger Michel, Rottweil, Landrat 
          des Landkreises Rottweil, und 
 
 
          b) Herrn Lutz Feldmann, Bochum, Selbstständiger 
          Unternehmensberater, 
 
 
 
           für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über 
           die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2015 beschließt, als Vertreter der Anteilseigner 
           in den Aufsichtsrat der EnBW Energie Baden-Württemberg AG zu 
           wählen. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge nicht gebunden. 
           Es ist beabsichtigt, über die Wahl der vorgeschlagenen 
           Kandidaten jeweils im Wege der Einzelwahl gesondert 
           abzustimmen. 
 
 
           Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung für den 29. 
           April 2015 bestehen bei den zur Wahl vorgeschlagenen Personen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 18, 2015 10:08 ET (14:08 GMT)

DJ DGAP-HV: EnBW Energie Baden-Württemberg AG: -2-

folgende Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden 
           Aufsichtsräten (1) bzw. in vergleichbaren in- und 
           ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (2): 
 
 
           zu a) Herr Dr. Wolf-Rüdiger Michel: 
 
 
           (1) 
 
 
          - Kreisbaugenossenschaft Rottweil e. G., Rottweil 
          (Vorsitzender) 
 
 
           (2) 
 
 
          - Kreissparkasse Rottweil, Anstalt des öffentlichen 
          Rechts, Rottweil (Vorsitzender) 
 
 
          - Schwarzwald Tourismus GmbH, Freiburg i. Br. 
 
 
          - SMF Schwarzwald Musikfestival GmbH, Freudenstadt 
 
 
          - Sparkassen-Beteiligungen Baden-Württemberg GmbH, 
          Stuttgart 
 
 
          - Sparkassenverband Baden-Württemberg, Körperschaft 
          des öffentlichen Rechts, Stuttgart 
 
 
          - Wirtschaftsförderungsgesellschaft 
          Schwarzwald-Baar-Heuberg mbH, Villingen-Schwenningen 
 
 
          - Zweckverband Bauernmuseum Horb/Sulz, Sulz 
 
 
          - Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung 
          Reutlingen-Ulm, Ulm 
 
 
          - Zweckverband Oberschwäbische Elektrizitätswerke, 
          Ravensburg 
 
 
          - Zweckverband Protec, Orsingen 
 
 
          - Zweckverband Ringzug Schwarzwald-Baar-Heuberg, 
          Donaueschingen 
 
 
          - Zweckverband Tierische Nebenprodukte 
          Süd-Baden-Württemberg, Biberach 
 
 
           zu b) Herr Lutz Feldmann: 
 
 
           (2) 
 
 
          - Kamps GmbH, Schwalmtal 
 
 
          - Matthias-Claudius-Sozialwerk Bochum e.V., Bochum 
 
 
          - Thyssen'sche Handelsgesellschaft mbH, Mülheim an 
          der Ruhr 
 
 
           Angaben zu Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis Abs. 6 des Deutschen 
           Corporate Governance Kodex 
 
 
           Nach Einschätzung des Aufsichtsrats unterhalten die 
           vorgeschlagenen Kandidaten keine persönlichen oder 
           geschäftlichen Beziehungen zur Gesellschaft oder ihren 
           Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem 
           wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, deren 
           Offenlegung nach Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis Abs. 6 des Deutschen 
           Corporate Governance Kodex empfohlen wird. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands, der Geschäftsführung und des 
           Aufsichtsrats von fünf zum 30. April 2014 auf die EnBW Energie 
           Baden-Württemberg AG verschmolzenen Konzerngesellschaften 
           jeweils für das (anteilige) Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Im Rahmen der strategischen Neuausrichtung wurde im Jahr 2014 
           die Komplexität des EnBW-Konzerns unter anderem durch die 
           Verschmelzung der folgenden fünf wesentlichen 
           Konzerngesellschaften auf die EnBW Energie Baden-Württemberg 
           AG deutlich reduziert: 
 
 
       -     EnBW Erneuerbare und Konventionelle Erzeugung AG 
             (EZG) mit Sitz in Stuttgart, 
 
 
       -     EnBW Trading GmbH (ETG) mit Sitz in Karlsruhe, 
 
 
       -     EnBW Vertrieb GmbH (VTG) mit Sitz in Stuttgart, 
 
 
       -     EnBW Operations GmbH (EOG) mit Sitz in Karlsruhe 
             und 
 
 
       -     EnBW Systeme Infrastruktur Support GmbH (SIS) mit 
             Sitz in Karlsruhe. 
 
 
 
           Die EnBW Trading GmbH, die EnBW Operations GmbH und die EnBW 
           Systeme Infrastruktur Support GmbH wurden mit Wirkung zum 1. 
           Januar 2014 auf die EnBW Erneuerbare und Konventionelle 
           Erzeugung AG verschmolzen. Die Eintragung in das 
           Handelsregister der EnBW Energie Baden-Württemberg AG erfolgte 
           jeweils am 30. April 2014. Die EnBW Erneuerbare und 
           Konventionelle Erzeugung AG wiederum und die EnBW Vertrieb 
           GmbH wurden ebenfalls mit Wirkung zum 1. Januar 2014 auf die 
           EnBW Energie Baden-Württemberg AG verschmolzen. Die Eintragung 
           dieser Verschmelzungen in das Handelsregister erfolgte jeweils 
           nach Wirksamwerden der erstgenannten Verschmelzungen, aber 
           ebenfalls am 30. April 2014. 
 
 
           Die EnBW Energie Baden-Württemberg AG ist folglich 
           Rechtsnachfolgerin der vorgenannten Gesellschaften, weshalb 
           der Hauptversammlung der EnBW Energie Baden-Württemberg AG die 
           Entscheidung über die Entlastung der Organmitglieder der fünf 
           vorgenannten Gesellschaften für das (anteilige) Geschäftsjahr 
           2014 zur Beschlussfassung vorgelegt wird. 
 
 
           Die Rechnungslegung der auf sie verschmolzenen 
           Konzerngesellschaften ist von der EnBW Energie 
           Baden-Württemberg AG als deren Rechtsnachfolgerin übernommen 
           worden und in deren Rechnungslegung aufgegangen. 
           Dementsprechend sind im Jahresabschluss der EnBW Energie 
           Baden-Württemberg AG zum 31. Dezember 2014 alle Vermögenswerte 
           und Schulden sowie alle Erträge und Aufwendungen der 
           vorgenannten Konzerngesellschaften enthalten, die zum 30. 
           April 2014 bestanden. Dieser Jahresabschluss ist auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
           http://www.enbw.com/hauptversammlung zugänglich. Zusätzlich 
           wurde zur Information der Aktionäre ein separater Bericht über 
           das am 30. April 2014 beendete Geschäftsjahr der fünf 
           vorgenannten Konzerngesellschaften erstellt, der auch die 
           Namen und Funktionen aller im Geschäftsjahr 2014 amtierenden 
           Organmitglieder dieser Gesellschaften enthält. Dieser Bericht 
           ist ebenfalls unter http://www.enbw.com/hauptversammlung 
           zugänglich. Der Jahresabschluss und der vorgenannte Bericht 
           werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
 
       a)    den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern 
             des Vorstands der EnBW Erneuerbare und Konventionelle 
             Erzeugung AG für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen, 
 
 
       b)    den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern 
             des Aufsichtsrats der EnBW Erneuerbare und Konventionelle 
             Erzeugung AG für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen, 
 
 
       c)    den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden 
             Geschäftsführern der EnBW Trading GmbH für diesen Zeitraum 
             Entlastung zu erteilen, 
 
 
       d)    den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden 
             Geschäftsführern der EnBW Vertrieb GmbH für diesen Zeitraum 
             Entlastung zu erteilen, 
 
 
       e)    den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern 
             des Aufsichtsrats der EnBW Vertrieb GmbH für diesen Zeitraum 
             Entlastung zu erteilen, 
 
 
       f)    den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden 
             Geschäftsführern der EnBW Operations GmbH für diesen 
             Zeitraum Entlastung zu erteilen, 
 
 
       g)    den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern 
             des Aufsichtsrats der EnBW Operations GmbH für diesen 
             Zeitraum Entlastung zu erteilen, 
 
 
       h)    den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden 
             Geschäftsführern der EnBW Systeme Infrastruktur Support GmbH 
             für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen und 
 
 
       i)    den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern 
             des Aufsichtsrats der EnBW Systeme Infrastruktur Support 
             GmbH für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
 
     9.    Beschlussfassung über die Zustimmung zu fünf neuen 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen zwischen der EnBW 
           Energie Baden-Württemberg AG und fünf Tochtergesellschaften 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, jedem der fünf neuen 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge zwischen der EnBW 
           Energie Baden-Württemberg AG als Organträger und deren 
           folgenden fünf Tochtergesellschaften als jeweiliger 
           Organgesellschaft zuzustimmen: 
 
 
       a)    EnBW Omega Sechsundsechzigste 
             Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Karlsruhe, 
 
 
       b)    EnBW Omega Siebenundsechzigste 
             Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Karlsruhe, 
 
 
       c)    EnBW Omega Achtundsechzigste 
             Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Karlsruhe, 
 
 
       d)    EnBW Omega Neunundsechzigste 
             Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Stuttgart, 
 
 
       e)    EnBW Omega Siebzigste Verwaltungsgesellschaft mbH 
             mit Sitz in Stuttgart. 
 
 
 
           Die EnBW Energie Baden-Württemberg AG hält an jeder der 
           vorgenannten Tochtergesellschaften jeweils 100 % der 
           Geschäftsanteile. 
 
 
           Die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge sollen 
           Grundlage für sogenannte ertragsteuerliche Organschaften 
           zwischen der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und den 
           betreffenden Tochtergesellschaften sein. 
 
 
           Jeder Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (nachfolgend 
           'Vertrag' genannt) hat den folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
 
       *     Die Organgesellschaft unterstellt ihre Leitung 
             dem Organträger, der demgemäß berechtigt ist, der 
             Geschäftsführung der Organgesellschaft hinsichtlich der 
             Leitung der Gesellschaft uneingeschränkt Weisungen zu 
             erteilen (§ 1 Abs. 1 des Vertrages). Der Organträger wird 
             sein uneingeschränktes Weisungsrecht nur durch seine 

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March 18, 2015 10:08 ET (14:08 GMT)

Geschäftsleitung ausüben. Weisungen bedürfen keiner 
             besonderen Form (§ 1 Abs. 2 des Vertrages). Die 
             Organgesellschaft verpflichtet sich, den Weisungen des 
             Organträgers zu folgen (§ 1 Abs. 3 des Vertrages). Die 
             Führung der Geschäfte und die Vertretung der 
             Organgesellschaft obliegen weiterhin der Geschäftsführung 
             der Organgesellschaft. Die rechtliche Selbstständigkeit 
             beider Gesellschaften bleibt unberührt (§ 1 Abs. 4 des 
             Vertrages). Der Organträger kann der Geschäftsführung der 
             Organgesellschaft keine Weisungen erteilen, den Vertrag zu 
             ändern, aufrecht zu erhalten oder zu beendigen (§ 1 Abs. 5 
             des Vertrages). Schließlich kann der Organträger jederzeit 
             die Bücher, Schriften und sonstige Geschäftsunterlagen der 
             Organgesellschaft einsehen und Auskünfte über die 
             rechtlichen, geschäftlichen und organisatorischen 
             Angelegenheiten der Organgesellschaft verlangen. Die 
             Organgesellschaft ist verpflichtet, dem Organträger über 
             alle wichtigen Geschäftsvorfälle zu berichten (§ 1 Abs. 6 
             des Vertrages). 
 
 
       *     Die Organgesellschaft ist während der Dauer des 
             Vertrags zur höchsten Gewinnabführung entsprechend den 
             Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen 
             Fassung verpflichtet (§ 2 Abs. 1 des Vertrages). Die 
             Verpflichtung der Organgesellschaft, ihren ganzen Gewinn 
             abzuführen, umfasst - soweit rechtlich zulässig - auch den 
             Gewinn aus der Veräußerung ihrer sämtlichen 
             Vermögensgegenstände sowie einen Übertragungsgewinn aus 
             Umwandlungen. Die vorstehende Regelung gilt nicht für nach 
             Auflösung der Organgesellschaft anfallende Gewinne (§ 2 Abs. 
             2 des Vertrages). 
 
 
       *     Der Organträger ist zur Verlustübernahme 
             entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner 
             jeweils gültigen Fassung verpflichtet (§ 3 des Vertrages). 
 
 
       *     Die Organgesellschaft ist mit Zustimmung des 
             Organträgers berechtigt, Beträge aus dem Jahresüberschuss in 
             die Gewinnrücklagen gemäß § 272 Abs. 3 HGB einzustellen, 
             soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
             kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. 
             Während der Dauer des Vertrags bei der Organgesellschaft 
             gebildete 'andere Gewinnrücklagen' im Sinne von § 272 Abs. 3 
             HGB sind gegebenenfalls auf Verlangen des Organträgers 
             aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu 
             verwenden oder als Gewinn abzuführen (§ 4 Abs. 1 des 
             Vertrages). Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung 
             sonstiger Rücklagen oder das Heranziehen dieser Rücklagen 
             zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags wird ausdrücklich 
             ausgeschlossen. Gleiches gilt für einen zu Beginn der 
             Vertragsdauer etwaig vorhandenen Gewinnvortrag (§ 4 Abs. 2 
             des Vertrages). 
 
 
       *     Der Jahresabschluss der Organgesellschaft ist im 
             Einvernehmen mit dem Organträger aufzustellen (§ 5 des 
             Vertrages). 
 
 
       *     Der Anspruch auf Abführung eines Gewinns entsteht 
             mit Ablauf des Bilanzstichtags der Organgesellschaft und 
             wird am Tage der Feststellung des Jahresabschlusses der 
             Organgesellschaft zur Zahlung fällig. Der Anspruch auf 
             Ausgleich eines Jahresfehlbetrags entsteht mit Ablauf des 
             Bilanzstichtags der Organgesellschaft und wird zum gleichen 
             Zeitpunkt zur Zahlung fällig (§ 6 Abs. 1 des Vertrages). Vor 
             Feststellung des Jahresabschlusses kann der Organträger 
             Vorschüsse auf eine ihm für das Geschäftsjahr 
             voraussichtlich zustehende Gewinnabführung verlangen, wenn 
             und soweit die Zahlung einer Vorabdividende zulässig ist (§ 
             6 Abs. 2 des Vertrages). Die Organgesellschaft kann 
             Vorschüsse auf einen an sie für das Geschäftsjahr 
             voraussichtlich zu vergütenden Jahresfehlbetrag verlangen, 
             soweit sie solche Vorschüsse mit Rücksicht auf ihre 
             Liquidität benötigt (§ 6 Abs. 3 des Vertrages). 
 
 
       *     Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der 
             Zustimmung jeweils der Hauptversammlung bzw. der 
             Gesellschafterversammlung der vertragsschließenden Parteien 
             geschlossen (§ 7 Abs. 1 des Vertrages). Der Vertrag wird mit 
             seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der 
             Organgesellschaft wirksam und gilt - mit Ausnahme der 
             Leitungsbefugnis des Organträgers - für die Zeit ab dem 
             Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Eintragung erfolgt. 
             Das Weisungsrecht kann erst ab Eintragung des Vertrages in 
             das Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft 
             ausgeübt werden (§ 7 Abs. 2 des Vertrages). 
 
 
       *     Der Vertrag wird zunächst für eine Dauer von fünf 
             (Zeit-)Jahren ab dem Beginn des Geschäftsjahres der 
             Organgesellschaft, in dem die Eintragung des Vertrages in 
             das Handelsregister am Sitz der Organgesellschaft erfolgt, 
             geschlossen. Er verlängert sich bis zum Ende des nächsten 
             Geschäftsjahres der Organgesellschaft, wenn er nicht unter 
             einer Frist von 6 Monaten vor Ablauf der Vertragszeit 
             schriftlich gekündigt wird (§ 7 Abs. 3 des Vertrages). Für 
             den Fall, dass ein Geschäftsjahr der Organgesellschaft 
             innerhalb der vorgenannten festen Laufzeit des Vertrages 
             weniger als 12 Kalendermonate umfasst oder das erste Jahr 
             der Geltung des Vertrages durch das Finanzamt für eine 
             körperschaftsteuerliche Organschaft nicht anerkannt wird, 
             verlängert sich die Mindestlaufzeit des Vertrages um weitere 
             (Rumpf-)Geschäftsjahre der Organgesellschaft, bis zum Ablauf 
             von mindestens vollen fünf Zeitjahren, gerechnet ab dem 
             ersten Tag des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem 
             der Vertrag steuerliche Wirkung erlangt. Wird der Vertrag 
             während der gesamten Laufzeit des Vertrages in einem 
             Geschäftsjahr durch das Finanzamt für eine 
             körperschaftsteuerliche Organschaft nicht anerkannt, so 
             beginnt mit Wirkung ab dem ersten Tag des Geschäftsjahres, 
             in dem der Vertrag (wieder) steuerliche Wirkung erlangt, 
             eine erneute Mindestlaufzeit von fünf (Zeit-)Jahren (§ 7 
             Abs. 4 des Vertrages). 
 
 
       *     Der Vertrag kann mittels einvernehmlicher 
             Aufhebung oder Kündigung vorzeitig beendet werden, wenn ein 
             wichtiger Grund vorliegt. Als wichtige Gründe für die 
             vorzeitige Beendigung gelten insbesondere (§ 7 Abs. 5 des 
             Vertrages): 
 
 
         a)    die Veräußerung, die Einbringung oder sonstige 
               Übertragung von Anteilen an der Organgesellschaft in einem 
               Umfang, der zur Folge hat, dass die steuerlichen 
               Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung der 
               Organgesellschaft in den Organträger nicht mehr vorliegen, 
 
 
         b)    die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation 
               des Organträgers oder der Organgesellschaft, 
 
 
         c)    der Formwechsel der Organgesellschaft, es sei 
               denn, die Organgesellschaft wird in eine 
               Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform umgewandelt, 
 
 
         d)    die Verlegung des Satzungs- oder 
               Verwaltungssitzes der Organgesellschaft, wenn dadurch die 
               steuerliche Organschaft entfällt, 
 
 
         e)    wenn die Beteiligung an der Organgesellschaft 
               nicht mehr einer inländischen Betriebsstätte des 
               Organträgers zuzurechnen ist, 
 
 
         f)    der Eintritt eines außenstehenden 
               Gesellschafters unter entsprechender Anwendung des § 307 
               AktG. 
 
 
 
       *     Im Falle einer einvernehmlichen Aufhebung oder 
             Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer 
             Kündigungsfrist ist nach den für den Jahresabschluss der 
             Organgesellschaft geltenden Bestimmungen eine 
             Abgrenzungsbilanz für die Organgesellschaft auf den 
             Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung aufzustellen; für 
             den Gewinn oder Verlust, der in dieser Abgrenzungsbilanz 
             ausgewiesen wird, gelten die Regelungen des Vertrags zur 
             Gewinnabführung und zur Verlustübernahme entsprechend (§ 7 
             Abs. 6 des Vertrages). 
 
 
 
           Die Gesellschafterversammlungen der vorgenannten 
           Tochtergesellschaften haben dem jeweils zwischen ihr und der 
           EnBW Energie Baden-Württemberg AG abgeschlossenen 

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March 18, 2015 10:08 ET (14:08 GMT)

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