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DGAP-HV: EnBW Energie Baden-Württemberg AG: -5-

DJ DGAP-HV: EnBW Energie Baden-Württemberg AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.04.2015 in Karlsruhe mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

EnBW Energie Baden-Württemberg AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
18.03.2015 15:07 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   EnBW Energie Baden-Württemberg AG 
 
   Karlsruhe 
 
   ISIN DE0005220008 (WKN 522 000) 
 
 
   Einberufung der Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre hiermit ein zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   am 
 
   Mittwoch, den 29. April 2015, 
   um 10:00 Uhr 
 
   in die 
 
   Stadthalle des Kongresszentrums Karlsruhe 
   Festplatz 9 
   76137 Karlsruhe 
 
   I. Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           EnBW Energie Baden-Württemberg AG und des gebilligten 
           Konzernabschlusses jeweils zum 31. Dezember 2014, des 
           zusammengefassten Lageberichts für die EnBW Energie 
           Baden-Württemberg AG und den Konzern (einschließlich des 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 
           289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB) sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und Konzernabschluss entsprechend § 172 AktG 
           am 16. März 2015 gebilligt und den Jahresabschluss damit 
           festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu 
           diesem Tagesordnungspunkt ist daher gesetzlich nicht 
           erforderlich und aus diesem Grund nicht vorgesehen. Die unter 
           diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
           http://www.enbw.com/hauptversammlung zugänglich. Ferner werden 
           diese Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und 
           dort näher erläutert werden. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2014 in Höhe von 849.533.444,75 EUR zur 
           Ausschüttung einer Dividende von 0,69 EUR je 
           dividendenberechtigter Aktie, das entspricht bei 270.855.027 
           dividendenberechtigten Stückaktien einem Betrag von 
           186.889.968,63 EUR, zu verwenden und den Restbetrag von 
           662.643.476,12 EUR auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
 
           Die Auszahlung der beschlossenen Dividende erfolgt am 30. 
           April 2015. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
           Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, für das 
           Geschäftsjahr 2015 zum Abschlussprüfer und 
           Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für die prüferische 
           Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2015 
           enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts zu 
           wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Billigung des 
           Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder 
 
 
           Unter Hinzuziehung eines unabhängigen externen 
           Vergütungsexperten gemäß Ziffer 4.2.2 Abs. 3 des Deutschen 
           Corporate Governance Kodex hat der Aufsichtsrat im Jahr 2013 
           mit einer umfassenden Neugestaltung des gesamten 
           Vorstandsvergütungssystems begonnen. Mit dieser Neugestaltung 
           ist eine neue Struktur des bisherigen Systems, jedoch keine 
           Erhöhung des Zieleinkommens der Vorstandsmitglieder bezweckt. 
 
 
           In einer ersten Stufe hat der Aufsichtsrat mit Wirkung ab dem 
           1. Januar 2014 neue Regeln für die Berechnung des Long Term 
           Incentive (LTI) beschlossen. Das so neu gefasste System zur 
           Vergütung der Vorstandsmitglieder wurde der Hauptversammlung 
           am 29. April 2014 vorgelegt und von ihr gebilligt. Wie bei der 
           letzten Hauptversammlung angekündigt, hat der Aufsichtsrat 
           nunmehr die Neugestaltung des Vorstandsvergütungssystems 
           fortgesetzt. Durch Beschluss vom 4. Dezember 2014 hat der 
           Aufsichtsrat das Vergütungssystem vereinfacht, eine 
           zusätzliche Nachhaltigkeitskomponente beim LTI eingeführt und 
           die Anteile der einzelnen Vergütungskomponenten an der 
           Gesamtvergütung neu festgesetzt. Dieses neue Vergütungssystem 
           für die Vorstandsmitglieder kommt ab dem Geschäftsjahr 2015 
           zur Anwendung. Auch für das neue Vergütungssystem soll wieder 
           von der in § 120 Abs. 4 AktG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch 
           gemacht werden, dieses der Hauptversammlung vorzulegen und 
           diese über dessen Billigung beschließen zu lassen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System zur 
           Vergütung der Vorstandsmitglieder zu billigen, welches der 
           Aufsichtsrat am 4. Dezember 2014 beschlossen hat. 
 
 
           Das bisherige Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der 
           Gesellschaft ist ausführlich im Vergütungsbericht dargestellt, 
           der im zusammengefassten Lagebericht 2014 veröffentlicht ist. 
           Das neue Vergütungssystem ist in einem separaten Bericht 
           dargestellt. Der Vergütungsbericht 2014 mit dem bisherigen 
           Vergütungssystem und der separate Bericht zum neuen 
           Vergütungssystem sind auf der Internetseite der Gesellschaft 
           unter http://www.enbw.com/hauptversammlung zugänglich. Ferner 
           werden der Vergütungsbericht und der separate Bericht in der 
           Hauptversammlung zugänglich sein und dort näher erläutert 
           werden. 
 
 
     7.    Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung besteht der Aufsichtsrat der 
           Gesellschaft aus 20 Mitgliedern und setzt sich gemäß den §§ 96 
           Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MitbestG 
           aus zehn von der Hauptversammlung und zehn von den 
           Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen. 
 
 
           Herr Dirk Gaerte hat sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats 
           niedergelegt und ist mit Wirkung zum Ablauf des 30. Juni 2014 
           aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden. Durch Beschluss des 
           Amtsgerichts Mannheim vom 26. Juni 2014 wurde Herr Dr. 
           Wolf-Rüdiger Michel, Landrat des Landkreises Rottweil, mit 
           Wirkung ab dem 1. Juli 2014 zum Mitglied des Aufsichtsrats der 
           Gesellschaft bestellt. Entsprechend der Empfehlung in Ziffer 
           5.4.3 Satz 2 des Deutschen Corporate Governance Kodex wurde 
           die Bestellung bis zum Ablauf der ordentlichen 
           Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2015 befristet, so 
           dass nunmehr die Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch 
           die Hauptversammlung erforderlich wird. Der Hauptversammlung 
           soll vorgeschlagen werden, Herrn Dr. Michel für den Rest der 
           Amtszeit des ausgeschiedenen Herrn Gaerte als Mitglied des 
           Aufsichtsrats zu bestätigen. 
 
 
           Mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung am 29. April 2015 
           hat Herr Gerhard Stratthaus sein Amt als Mitglied des 
           Aufsichtsrats niedergelegt und wird dann aus dem Aufsichtsrat 
           ausscheiden. Für den Rest der Amtszeit von Herrn Stratthaus 
           soll der Hauptversammlung ein Nachfolger zur Wahl in den 
           Aufsichtsrat vorgeschlagen werden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines 
           Nominierungsausschusses - vor, 
 
 
          a) Herrn Dr. Wolf-Rüdiger Michel, Rottweil, Landrat 
          des Landkreises Rottweil, und 
 
 
          b) Herrn Lutz Feldmann, Bochum, Selbstständiger 
          Unternehmensberater, 
 
 
 
           für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über 
           die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2015 beschließt, als Vertreter der Anteilseigner 
           in den Aufsichtsrat der EnBW Energie Baden-Württemberg AG zu 
           wählen. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge nicht gebunden. 
           Es ist beabsichtigt, über die Wahl der vorgeschlagenen 
           Kandidaten jeweils im Wege der Einzelwahl gesondert 
           abzustimmen. 
 
 
           Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung für den 29. 
           April 2015 bestehen bei den zur Wahl vorgeschlagenen Personen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 18, 2015 10:08 ET (14:08 GMT)

DJ DGAP-HV: EnBW Energie Baden-Württemberg AG: -2-

folgende Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden 
           Aufsichtsräten (1) bzw. in vergleichbaren in- und 
           ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (2): 
 
 
           zu a) Herr Dr. Wolf-Rüdiger Michel: 
 
 
           (1) 
 
 
          - Kreisbaugenossenschaft Rottweil e. G., Rottweil 
          (Vorsitzender) 
 
 
           (2) 
 
 
          - Kreissparkasse Rottweil, Anstalt des öffentlichen 
          Rechts, Rottweil (Vorsitzender) 
 
 
          - Schwarzwald Tourismus GmbH, Freiburg i. Br. 
 
 
          - SMF Schwarzwald Musikfestival GmbH, Freudenstadt 
 
 
          - Sparkassen-Beteiligungen Baden-Württemberg GmbH, 
          Stuttgart 
 
 
          - Sparkassenverband Baden-Württemberg, Körperschaft 
          des öffentlichen Rechts, Stuttgart 
 
 
          - Wirtschaftsförderungsgesellschaft 
          Schwarzwald-Baar-Heuberg mbH, Villingen-Schwenningen 
 
 
          - Zweckverband Bauernmuseum Horb/Sulz, Sulz 
 
 
          - Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung 
          Reutlingen-Ulm, Ulm 
 
 
          - Zweckverband Oberschwäbische Elektrizitätswerke, 
          Ravensburg 
 
 
          - Zweckverband Protec, Orsingen 
 
 
          - Zweckverband Ringzug Schwarzwald-Baar-Heuberg, 
          Donaueschingen 
 
 
          - Zweckverband Tierische Nebenprodukte 
          Süd-Baden-Württemberg, Biberach 
 
 
           zu b) Herr Lutz Feldmann: 
 
 
           (2) 
 
 
          - Kamps GmbH, Schwalmtal 
 
 
          - Matthias-Claudius-Sozialwerk Bochum e.V., Bochum 
 
 
          - Thyssen'sche Handelsgesellschaft mbH, Mülheim an 
          der Ruhr 
 
 
           Angaben zu Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis Abs. 6 des Deutschen 
           Corporate Governance Kodex 
 
 
           Nach Einschätzung des Aufsichtsrats unterhalten die 
           vorgeschlagenen Kandidaten keine persönlichen oder 
           geschäftlichen Beziehungen zur Gesellschaft oder ihren 
           Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem 
           wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, deren 
           Offenlegung nach Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis Abs. 6 des Deutschen 
           Corporate Governance Kodex empfohlen wird. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands, der Geschäftsführung und des 
           Aufsichtsrats von fünf zum 30. April 2014 auf die EnBW Energie 
           Baden-Württemberg AG verschmolzenen Konzerngesellschaften 
           jeweils für das (anteilige) Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Im Rahmen der strategischen Neuausrichtung wurde im Jahr 2014 
           die Komplexität des EnBW-Konzerns unter anderem durch die 
           Verschmelzung der folgenden fünf wesentlichen 
           Konzerngesellschaften auf die EnBW Energie Baden-Württemberg 
           AG deutlich reduziert: 
 
 
       -     EnBW Erneuerbare und Konventionelle Erzeugung AG 
             (EZG) mit Sitz in Stuttgart, 
 
 
       -     EnBW Trading GmbH (ETG) mit Sitz in Karlsruhe, 
 
 
       -     EnBW Vertrieb GmbH (VTG) mit Sitz in Stuttgart, 
 
 
       -     EnBW Operations GmbH (EOG) mit Sitz in Karlsruhe 
             und 
 
 
       -     EnBW Systeme Infrastruktur Support GmbH (SIS) mit 
             Sitz in Karlsruhe. 
 
 
 
           Die EnBW Trading GmbH, die EnBW Operations GmbH und die EnBW 
           Systeme Infrastruktur Support GmbH wurden mit Wirkung zum 1. 
           Januar 2014 auf die EnBW Erneuerbare und Konventionelle 
           Erzeugung AG verschmolzen. Die Eintragung in das 
           Handelsregister der EnBW Energie Baden-Württemberg AG erfolgte 
           jeweils am 30. April 2014. Die EnBW Erneuerbare und 
           Konventionelle Erzeugung AG wiederum und die EnBW Vertrieb 
           GmbH wurden ebenfalls mit Wirkung zum 1. Januar 2014 auf die 
           EnBW Energie Baden-Württemberg AG verschmolzen. Die Eintragung 
           dieser Verschmelzungen in das Handelsregister erfolgte jeweils 
           nach Wirksamwerden der erstgenannten Verschmelzungen, aber 
           ebenfalls am 30. April 2014. 
 
 
           Die EnBW Energie Baden-Württemberg AG ist folglich 
           Rechtsnachfolgerin der vorgenannten Gesellschaften, weshalb 
           der Hauptversammlung der EnBW Energie Baden-Württemberg AG die 
           Entscheidung über die Entlastung der Organmitglieder der fünf 
           vorgenannten Gesellschaften für das (anteilige) Geschäftsjahr 
           2014 zur Beschlussfassung vorgelegt wird. 
 
 
           Die Rechnungslegung der auf sie verschmolzenen 
           Konzerngesellschaften ist von der EnBW Energie 
           Baden-Württemberg AG als deren Rechtsnachfolgerin übernommen 
           worden und in deren Rechnungslegung aufgegangen. 
           Dementsprechend sind im Jahresabschluss der EnBW Energie 
           Baden-Württemberg AG zum 31. Dezember 2014 alle Vermögenswerte 
           und Schulden sowie alle Erträge und Aufwendungen der 
           vorgenannten Konzerngesellschaften enthalten, die zum 30. 
           April 2014 bestanden. Dieser Jahresabschluss ist auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
           http://www.enbw.com/hauptversammlung zugänglich. Zusätzlich 
           wurde zur Information der Aktionäre ein separater Bericht über 
           das am 30. April 2014 beendete Geschäftsjahr der fünf 
           vorgenannten Konzerngesellschaften erstellt, der auch die 
           Namen und Funktionen aller im Geschäftsjahr 2014 amtierenden 
           Organmitglieder dieser Gesellschaften enthält. Dieser Bericht 
           ist ebenfalls unter http://www.enbw.com/hauptversammlung 
           zugänglich. Der Jahresabschluss und der vorgenannte Bericht 
           werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
 
       a)    den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern 
             des Vorstands der EnBW Erneuerbare und Konventionelle 
             Erzeugung AG für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen, 
 
 
       b)    den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern 
             des Aufsichtsrats der EnBW Erneuerbare und Konventionelle 
             Erzeugung AG für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen, 
 
 
       c)    den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden 
             Geschäftsführern der EnBW Trading GmbH für diesen Zeitraum 
             Entlastung zu erteilen, 
 
 
       d)    den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden 
             Geschäftsführern der EnBW Vertrieb GmbH für diesen Zeitraum 
             Entlastung zu erteilen, 
 
 
       e)    den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern 
             des Aufsichtsrats der EnBW Vertrieb GmbH für diesen Zeitraum 
             Entlastung zu erteilen, 
 
 
       f)    den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden 
             Geschäftsführern der EnBW Operations GmbH für diesen 
             Zeitraum Entlastung zu erteilen, 
 
 
       g)    den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern 
             des Aufsichtsrats der EnBW Operations GmbH für diesen 
             Zeitraum Entlastung zu erteilen, 
 
 
       h)    den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden 
             Geschäftsführern der EnBW Systeme Infrastruktur Support GmbH 
             für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen und 
 
 
       i)    den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern 
             des Aufsichtsrats der EnBW Systeme Infrastruktur Support 
             GmbH für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
 
     9.    Beschlussfassung über die Zustimmung zu fünf neuen 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen zwischen der EnBW 
           Energie Baden-Württemberg AG und fünf Tochtergesellschaften 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, jedem der fünf neuen 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge zwischen der EnBW 
           Energie Baden-Württemberg AG als Organträger und deren 
           folgenden fünf Tochtergesellschaften als jeweiliger 
           Organgesellschaft zuzustimmen: 
 
 
       a)    EnBW Omega Sechsundsechzigste 
             Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Karlsruhe, 
 
 
       b)    EnBW Omega Siebenundsechzigste 
             Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Karlsruhe, 
 
 
       c)    EnBW Omega Achtundsechzigste 
             Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Karlsruhe, 
 
 
       d)    EnBW Omega Neunundsechzigste 
             Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Stuttgart, 
 
 
       e)    EnBW Omega Siebzigste Verwaltungsgesellschaft mbH 
             mit Sitz in Stuttgart. 
 
 
 
           Die EnBW Energie Baden-Württemberg AG hält an jeder der 
           vorgenannten Tochtergesellschaften jeweils 100 % der 
           Geschäftsanteile. 
 
 
           Die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge sollen 
           Grundlage für sogenannte ertragsteuerliche Organschaften 
           zwischen der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und den 
           betreffenden Tochtergesellschaften sein. 
 
 
           Jeder Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (nachfolgend 
           'Vertrag' genannt) hat den folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
 
       *     Die Organgesellschaft unterstellt ihre Leitung 
             dem Organträger, der demgemäß berechtigt ist, der 
             Geschäftsführung der Organgesellschaft hinsichtlich der 
             Leitung der Gesellschaft uneingeschränkt Weisungen zu 
             erteilen (§ 1 Abs. 1 des Vertrages). Der Organträger wird 
             sein uneingeschränktes Weisungsrecht nur durch seine 

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March 18, 2015 10:08 ET (14:08 GMT)

DJ DGAP-HV: EnBW Energie Baden-Württemberg AG: -3-

Geschäftsleitung ausüben. Weisungen bedürfen keiner 
             besonderen Form (§ 1 Abs. 2 des Vertrages). Die 
             Organgesellschaft verpflichtet sich, den Weisungen des 
             Organträgers zu folgen (§ 1 Abs. 3 des Vertrages). Die 
             Führung der Geschäfte und die Vertretung der 
             Organgesellschaft obliegen weiterhin der Geschäftsführung 
             der Organgesellschaft. Die rechtliche Selbstständigkeit 
             beider Gesellschaften bleibt unberührt (§ 1 Abs. 4 des 
             Vertrages). Der Organträger kann der Geschäftsführung der 
             Organgesellschaft keine Weisungen erteilen, den Vertrag zu 
             ändern, aufrecht zu erhalten oder zu beendigen (§ 1 Abs. 5 
             des Vertrages). Schließlich kann der Organträger jederzeit 
             die Bücher, Schriften und sonstige Geschäftsunterlagen der 
             Organgesellschaft einsehen und Auskünfte über die 
             rechtlichen, geschäftlichen und organisatorischen 
             Angelegenheiten der Organgesellschaft verlangen. Die 
             Organgesellschaft ist verpflichtet, dem Organträger über 
             alle wichtigen Geschäftsvorfälle zu berichten (§ 1 Abs. 6 
             des Vertrages). 
 
 
       *     Die Organgesellschaft ist während der Dauer des 
             Vertrags zur höchsten Gewinnabführung entsprechend den 
             Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen 
             Fassung verpflichtet (§ 2 Abs. 1 des Vertrages). Die 
             Verpflichtung der Organgesellschaft, ihren ganzen Gewinn 
             abzuführen, umfasst - soweit rechtlich zulässig - auch den 
             Gewinn aus der Veräußerung ihrer sämtlichen 
             Vermögensgegenstände sowie einen Übertragungsgewinn aus 
             Umwandlungen. Die vorstehende Regelung gilt nicht für nach 
             Auflösung der Organgesellschaft anfallende Gewinne (§ 2 Abs. 
             2 des Vertrages). 
 
 
       *     Der Organträger ist zur Verlustübernahme 
             entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner 
             jeweils gültigen Fassung verpflichtet (§ 3 des Vertrages). 
 
 
       *     Die Organgesellschaft ist mit Zustimmung des 
             Organträgers berechtigt, Beträge aus dem Jahresüberschuss in 
             die Gewinnrücklagen gemäß § 272 Abs. 3 HGB einzustellen, 
             soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
             kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. 
             Während der Dauer des Vertrags bei der Organgesellschaft 
             gebildete 'andere Gewinnrücklagen' im Sinne von § 272 Abs. 3 
             HGB sind gegebenenfalls auf Verlangen des Organträgers 
             aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu 
             verwenden oder als Gewinn abzuführen (§ 4 Abs. 1 des 
             Vertrages). Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung 
             sonstiger Rücklagen oder das Heranziehen dieser Rücklagen 
             zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags wird ausdrücklich 
             ausgeschlossen. Gleiches gilt für einen zu Beginn der 
             Vertragsdauer etwaig vorhandenen Gewinnvortrag (§ 4 Abs. 2 
             des Vertrages). 
 
 
       *     Der Jahresabschluss der Organgesellschaft ist im 
             Einvernehmen mit dem Organträger aufzustellen (§ 5 des 
             Vertrages). 
 
 
       *     Der Anspruch auf Abführung eines Gewinns entsteht 
             mit Ablauf des Bilanzstichtags der Organgesellschaft und 
             wird am Tage der Feststellung des Jahresabschlusses der 
             Organgesellschaft zur Zahlung fällig. Der Anspruch auf 
             Ausgleich eines Jahresfehlbetrags entsteht mit Ablauf des 
             Bilanzstichtags der Organgesellschaft und wird zum gleichen 
             Zeitpunkt zur Zahlung fällig (§ 6 Abs. 1 des Vertrages). Vor 
             Feststellung des Jahresabschlusses kann der Organträger 
             Vorschüsse auf eine ihm für das Geschäftsjahr 
             voraussichtlich zustehende Gewinnabführung verlangen, wenn 
             und soweit die Zahlung einer Vorabdividende zulässig ist (§ 
             6 Abs. 2 des Vertrages). Die Organgesellschaft kann 
             Vorschüsse auf einen an sie für das Geschäftsjahr 
             voraussichtlich zu vergütenden Jahresfehlbetrag verlangen, 
             soweit sie solche Vorschüsse mit Rücksicht auf ihre 
             Liquidität benötigt (§ 6 Abs. 3 des Vertrages). 
 
 
       *     Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der 
             Zustimmung jeweils der Hauptversammlung bzw. der 
             Gesellschafterversammlung der vertragsschließenden Parteien 
             geschlossen (§ 7 Abs. 1 des Vertrages). Der Vertrag wird mit 
             seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der 
             Organgesellschaft wirksam und gilt - mit Ausnahme der 
             Leitungsbefugnis des Organträgers - für die Zeit ab dem 
             Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Eintragung erfolgt. 
             Das Weisungsrecht kann erst ab Eintragung des Vertrages in 
             das Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft 
             ausgeübt werden (§ 7 Abs. 2 des Vertrages). 
 
 
       *     Der Vertrag wird zunächst für eine Dauer von fünf 
             (Zeit-)Jahren ab dem Beginn des Geschäftsjahres der 
             Organgesellschaft, in dem die Eintragung des Vertrages in 
             das Handelsregister am Sitz der Organgesellschaft erfolgt, 
             geschlossen. Er verlängert sich bis zum Ende des nächsten 
             Geschäftsjahres der Organgesellschaft, wenn er nicht unter 
             einer Frist von 6 Monaten vor Ablauf der Vertragszeit 
             schriftlich gekündigt wird (§ 7 Abs. 3 des Vertrages). Für 
             den Fall, dass ein Geschäftsjahr der Organgesellschaft 
             innerhalb der vorgenannten festen Laufzeit des Vertrages 
             weniger als 12 Kalendermonate umfasst oder das erste Jahr 
             der Geltung des Vertrages durch das Finanzamt für eine 
             körperschaftsteuerliche Organschaft nicht anerkannt wird, 
             verlängert sich die Mindestlaufzeit des Vertrages um weitere 
             (Rumpf-)Geschäftsjahre der Organgesellschaft, bis zum Ablauf 
             von mindestens vollen fünf Zeitjahren, gerechnet ab dem 
             ersten Tag des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem 
             der Vertrag steuerliche Wirkung erlangt. Wird der Vertrag 
             während der gesamten Laufzeit des Vertrages in einem 
             Geschäftsjahr durch das Finanzamt für eine 
             körperschaftsteuerliche Organschaft nicht anerkannt, so 
             beginnt mit Wirkung ab dem ersten Tag des Geschäftsjahres, 
             in dem der Vertrag (wieder) steuerliche Wirkung erlangt, 
             eine erneute Mindestlaufzeit von fünf (Zeit-)Jahren (§ 7 
             Abs. 4 des Vertrages). 
 
 
       *     Der Vertrag kann mittels einvernehmlicher 
             Aufhebung oder Kündigung vorzeitig beendet werden, wenn ein 
             wichtiger Grund vorliegt. Als wichtige Gründe für die 
             vorzeitige Beendigung gelten insbesondere (§ 7 Abs. 5 des 
             Vertrages): 
 
 
         a)    die Veräußerung, die Einbringung oder sonstige 
               Übertragung von Anteilen an der Organgesellschaft in einem 
               Umfang, der zur Folge hat, dass die steuerlichen 
               Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung der 
               Organgesellschaft in den Organträger nicht mehr vorliegen, 
 
 
         b)    die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation 
               des Organträgers oder der Organgesellschaft, 
 
 
         c)    der Formwechsel der Organgesellschaft, es sei 
               denn, die Organgesellschaft wird in eine 
               Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform umgewandelt, 
 
 
         d)    die Verlegung des Satzungs- oder 
               Verwaltungssitzes der Organgesellschaft, wenn dadurch die 
               steuerliche Organschaft entfällt, 
 
 
         e)    wenn die Beteiligung an der Organgesellschaft 
               nicht mehr einer inländischen Betriebsstätte des 
               Organträgers zuzurechnen ist, 
 
 
         f)    der Eintritt eines außenstehenden 
               Gesellschafters unter entsprechender Anwendung des § 307 
               AktG. 
 
 
 
       *     Im Falle einer einvernehmlichen Aufhebung oder 
             Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer 
             Kündigungsfrist ist nach den für den Jahresabschluss der 
             Organgesellschaft geltenden Bestimmungen eine 
             Abgrenzungsbilanz für die Organgesellschaft auf den 
             Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung aufzustellen; für 
             den Gewinn oder Verlust, der in dieser Abgrenzungsbilanz 
             ausgewiesen wird, gelten die Regelungen des Vertrags zur 
             Gewinnabführung und zur Verlustübernahme entsprechend (§ 7 
             Abs. 6 des Vertrages). 
 
 
 
           Die Gesellschafterversammlungen der vorgenannten 
           Tochtergesellschaften haben dem jeweils zwischen ihr und der 
           EnBW Energie Baden-Württemberg AG abgeschlossenen 

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March 18, 2015 10:08 ET (14:08 GMT)

DJ DGAP-HV: EnBW Energie Baden-Württemberg AG: -4-

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bereits zugestimmt. 
 
 
           Jeder Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist in einem 
           gemeinsamen Bericht des Vorstands der EnBW Energie 
           Baden-Württemberg AG und der jeweiligen Geschäftsführung der 
           betreffenden Tochtergesellschaft gemäß § 293a Abs. 1 AktG 
           näher erläutert und begründet. 
 
 
           Diese Berichte, die Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsverträge zwischen der EnBW Energie 
           Baden-Württemberg AG und ihren vorgenannten 
           Tochtergesellschaften, die Eröffnungsbilanzen dieser 
           Tochtergesellschaften aus dem Geschäftsjahr 2015 sowie die 
           Jahresabschlüsse, Konzernabschlüsse und Lageberichte der EnBW 
           Energie Baden-Württemberg AG der letzten drei Geschäftsjahre 
           sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
           http://www.enbw.com/hauptversammlung zugänglich. Diese 
           Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich 
           sein. 
 
 
   II. Weitere Angaben zur Einberufung 
 
     1.    Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
 
           Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind von 
           der EnBW Energie Baden-Württemberg AG insgesamt 276.604.704 
           Aktien ausgegeben. Alle ausgegebenen Aktien gewähren jeweils 
           eine Stimme; die Anzahl der Stimmrechte beträgt demnach 
           276.604.704. Von den 276.604.704 Aktien werden zum Zeitpunkt 
           der Einberufung der Hauptversammlung 5.749.677 Aktien von der 
           Gesellschaft selbst oder von Unternehmen, die von ihr abhängig 
           sind, gehalten (eigene Aktien). Die eigenen Aktien gewähren, 
           solange sie von der EnBW Energie Baden-Württemberg AG oder von 
           Unternehmen, die von ihr abhängig sind, gehalten werden, keine 
           Rechte. 
 
 
     2.    Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts 
 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts sind nach § 16 Abs. 1 der Satzung nur diejenigen 
           Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei 
           der Gesellschaft unter Wahrung der Textform (§ 126b BGB) in 
           deutscher oder englischer Sprache anmelden und ihren 
           Aktienbesitz nachweisen. 
 
 
           Der Nachweis des Aktienbesitzes ist durch eine in Textform in 
           deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des 
           depotführenden Instituts zu erbringen und hat sich auf den 
           Beginn des 8. April 2015 (0:00 Uhr - sog. 'Nachweisstichtag') 
           zu beziehen. 
 
 
           Der Nachweis über solche Aktien, die nicht bei einem 
           depotführenden Institut verwahrt werden, kann auch von der 
           Gesellschaft, einem deutschen Notar sowie von einer 
           Wertpapiersammelbank oder einem Kreditinstitut innerhalb der 
           Europäischen Union ausgestellt werden. Auch in diesem Fall 
           muss sich der Nachweis auf den Beginn des 8. April 2015 (0:00 
           Uhr) als Nachweisstichtag beziehen. Hierzu ist es 
           erforderlich, dass die Aktien rechtzeitig vor dem 
           Nachweisstichtag bei der den Nachweis ausstellenden Stelle 
           eingereicht werden. 
 
 
           Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär 
           nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Gesellschaft ist 
           berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des 
           Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. 
           Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form 
           erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. 
 
 
           Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
           Zahl der Stimmrechte bestimmen sich ausschließlich nach dem 
           Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
           Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit der 
           Aktien einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
           Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die 
           Teilnahme an der Hauptversammlung und die Zahl der Stimmrechte 
           ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum 
           Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien 
           nach dem Nachweisstichtag haben im Verhältnis zur Gesellschaft 
           keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf 
           die Zahl der Stimmrechte. Entsprechendes gilt für Erwerbe von 
           Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
           Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach 
           Aktionär der Gesellschaft werden, sind für die von ihnen 
           gehaltenen Aktien in der Hauptversammlung nur teilnahme- und 
           stimmberechtigt, wenn der Gesellschaft form- und fristgerecht 
           eine Anmeldung nebst Aktienbesitznachweis des bisherigen 
           Aktionärs zugeht und dieser den neuen Aktionär bevollmächtigt 
           oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Der Nachweisstichtag hat 
           keine Auswirkungen auf die Dividendenberechtigung. 
 
 
           Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des 
           Aktienbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens zum Ablauf 
           des 22. April 2015 (24:00 Uhr) unter einer der folgenden 
           Adressen zugehen: 
 
 
           EnBW Energie Baden-Württemberg AG 
           c/o Landesbank Baden-Württemberg 
           4035/H Hauptversammlungen 
           Am Hauptbahnhof 2 
           70173 Stuttgart 
           Telefax: +49 (0)711 - 12 77 92 64 
           E-Mail: HV-Anmeldung@LBBW.de 
 
 
           Die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des 
           Aktienbesitzes werden in der Regel durch das depotführende 
           Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig eine 
           Eintrittskarte für die Hauptversammlung über ihr 
           depotführendes Institut anfordern, brauchen in diesem Fall 
           nichts weiter zu veranlassen. Im Zweifel sollten sich 
           Aktionäre bei ihrem depotführenden Institut erkundigen, ob 
           dieses für sie die Anmeldung und den Nachweis des 
           Aktienbesitzes vornimmt. Nach Eingang der Anmeldung und des 
           Nachweises des Aktienbesitzes bei der Gesellschaft unter einer 
           der vorgenannten Adressen werden den Aktionären 
           Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
           ausgestellt und zugesandt. Für jedes Aktiendepot werden 
           grundsätzlich höchstens zwei Eintrittskarten zur 
           Hauptversammlung ausgestellt. Die Eintrittskarten sind 
           lediglich Organisationsmittel und stellen keine Voraussetzung 
           für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
           Stimmrechts dar. 
 
 
     3.    Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
           Bevollmächtigten 
 
 
           Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte 
           in der Hauptversammlung nach entsprechender Vollmachterteilung 
           auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein 
           Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, von der 
           Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder einen Dritten 
           ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte 
           Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des 
           Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen 
           erforderlich. 
 
 
           Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
           Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen nach § 16 
           der Satzung der Textform. Für den Fall, dass ein 
           Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen 
           nach § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellte andere Person 
           oder Institution bevollmächtigt werden soll, sehen § 134 Abs. 
           3 Satz 3 AktG und die Satzung kein Textformerfordernis vor. In 
           diesen Fällen sind die vorgenannten Personen oder 
           Institutionen jedoch verpflichtet, die Vollmacht nachprüfbar 
           festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit 
           der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. 
           Darüber hinaus sind in diesen Fällen die Regelungen in § 135 
           AktG sowie möglicherweise weitere Besonderheiten zu beachten, 
           die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. 
 
 
           Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem 
           Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. 
 
 
           Für Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, 
           hält die Gesellschaft Formulare bereit. Ein Vollmachtsformular 
           wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zugesandt. 
           Darüber hinaus können Vollmachtsformulare auch auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
           http://www.enbw.com/hauptversammlung heruntergeladen werden. 
 
 
           Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die 
           Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
 

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March 18, 2015 10:08 ET (14:08 GMT)

Der Nachweis einer vor der Hauptversammlung erteilten 
           Bevollmächtigung bedarf der Textform und kann dadurch geführt 
           werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung 
           den Nachweis (z.B. das Original oder eine Kopie der Vollmacht) 
           an der Anmeldung vorweist. Aktionäre oder ihre 
           Bevollmächtigten können den Nachweis der Bevollmächtigung auch 
           an eine der folgenden Adressen übermitteln: 
 
 
           EnBW Energie Baden-Württemberg AG 
           Gremien & Aktionärsbeziehungen 
           Durlacher Allee 93 
           76131 Karlsruhe 
           Telefax: +49 (0)721 - 91 42 01 00 
           E-Mail: hauptversammlung2015@enbw.com 
 
 
           Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn 
           die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der 
           Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die 
           Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. 
           Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf 
           den vorgenannten Übermittlungswegen in Textform unmittelbar 
           gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. 
 
 
           Werden Vollmachten, deren Widerruf oder Nachweise der 
           Bevollmächtigung der Gesellschaft auf dem Postweg übersandt, 
           wird darum gebeten, dass diese der Gesellschaft aus 
           organisatorischen Gründen bis zum Ablauf des 27. April 2015 
           zugehen. Eine Übermittlung an die Gesellschaft per Telefax 
           oder per E-Mail ist auch am Tag der Hauptversammlung noch 
           möglich. 
 
 
           Der Nachweis einer in bzw. während der Hauptversammlung 
           erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass 
           der Nachweis (z.B. das Original der Vollmacht) an der 
           Ausgangskontrolle vorgelegt wird. 
 
 
     4.    Verfahren für die Stimmabgabe durch 
           Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
 
 
           Allen Aktionären, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
           teilnehmen können oder möchten, bieten wir an, bereits vor der 
           Hauptversammlung von der Gesellschaft benannte 
           Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die 
           Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, jeweils nur nach 
           Weisung des die Vollmacht erteilenden Aktionärs abzustimmen; 
           sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen 
           ausüben. Aktionäre, die diesen Service nutzen möchten, werden 
           gebeten, über ihr depotführendes Institut eine Eintrittskarte 
           zur Hauptversammlung anzufordern. Das Vollmachtsformular, das 
           zusammen mit der Eintrittskarte übersandt wird oder für diesen 
           Fall von der Internetseite 
           http://www.enbw.com/hauptversammlung heruntergeladen werden 
           kann und auf dem der Aktionär seine Vollmacht nebst Weisungen 
           zur Ausübung des Stimmrechts erteilt, ist bis spätestens 27. 
           April 2015 (Zugang bei der Gesellschaft) an eine der im 
           vorhergehenden Abschnitt genannten Adressen zu übermitteln. 
 
 
           Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen, können dort 
           ebenfalls die von der Gesellschaft benannten 
           Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen, das Stimmrecht aus ihren 
           Aktien gemäß ihren Weisungen auszuüben. 
 
 
     5.    Rechte der Aktionäre nach den §§ 122 Abs. 2, 126 
           Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG 
 
 
       a)    Erweiterung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 
             AktG 
 
 
             Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
             Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital 
             von 500.000,00 EUR (das entspricht mindestens 195.313 Aktien 
             an der EnBW Energie Baden-Württemberg AG) erreichen, können 
             gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die 
             Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen 
             Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine 
             Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß 
             den §§ 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG 
             nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem 
             Tag der Hauptversammlung (also spätestens seit dem 29. 
             Januar 2015, 0:00 Uhr) Inhaber der Aktien sind. 
 
 
             Das Verlangen zur Erweiterung der Tagesordnung ist 
             schriftlich (§ 126 BGB) oder in elektronischer Form, d.h. 
             unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen 
             Signatur (§ 126a BGB), an den Vorstand der Gesellschaft zu 
             richten und muss der Gesellschaft spätestens am 29. März 
             2015 (24:00 Uhr) zugehen. Aktionäre werden gebeten, für ein 
             entsprechendes Verlangen die folgende Postanschrift bzw., 
             bei Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur, 
             die folgende E-Mail-Adresse zu verwenden: 
 
 
             EnBW Energie Baden-Württemberg AG 
             Gremien & Aktionärsbeziehungen 
             Durlacher Allee 93 
             76131 Karlsruhe 
             Telefax: +49 (0)721 - 91 42 01 00 
             E-Mail: hauptversammlung2015@enbw.com 
 
 
       b)    Anträge und Wahlvorschläge nach den §§ 126 Abs. 
             1, 127 AktG 
 
 
             Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge übersenden, 
             die sich gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat 
             zu Gegenständen der Tagesordnung richten und die zu 
             begründen sind. Entsprechendes gilt für den Vorschlag eines 
             Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder 
             Abschlussprüfern, der nicht begründet werden muss. 
             Gegenanträge zur Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG und 
             Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG sind ausschließlich an eine 
             der folgenden Adressen der Gesellschaft zu richten: 
 
 
             EnBW Energie Baden-Württemberg AG 
             Gremien & Aktionärsbeziehungen 
             Durlacher Allee 93 
             76131 Karlsruhe 
             Telefax: +49 (0)721 - 91 42 01 00 
             E-Mail: hauptversammlung2015@enbw.com 
 
 
             Bis spätestens zum Ablauf des 14. April 2015 (24:00 Uhr) 
             unter einer der vorgenannten Adressen bei der Gesellschaft 
             eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den 
             anderen Aktionären unverzüglich im Internet unter 
             http://www.enbw.com/hauptversammlung zugänglich gemacht. 
             Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls 
             unter dieser Internetadresse zugänglich gemacht. 
 
 
             Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht an eine der 
             vorgenannten Adressen der Gesellschaft adressiert sind oder 
             zu denen kein Nachweis der Aktionärseigenschaft des 
             Antragstellers bzw. Vorschlagenden erbracht wird sowie 
             Gegenanträge ohne Begründung werden von der Gesellschaft 
             nicht im Internet veröffentlicht. In den in § 126 Abs. 2 
             AktG genannten Fällen müssen ein Gegenantrag und dessen 
             Begründung bzw. ein Wahlvorschlag von der Gesellschaft nicht 
             zugänglich gemacht werden. Danach muss ein Gegenantrag unter 
             anderem dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sich der 
             Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde 
             oder wenn der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder 
             satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen 
             würde. Die Begründung eines Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags 
             braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie 
             insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
 
       c)    Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG 
 
 
             In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und 
             Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über 
             Angelegenheiten der Gesellschaft sowie über die Lage des 
             Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen 
             Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft jeweils zur 
             sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist. 
             Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen 
             und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
             verbundenen Unternehmen, wenn auch diesbezüglich die 
             Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung 
             erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der 
             Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der 
             Generaldebatte zu stellen. 
 
 
             Nach § 17 Abs. 2 der Satzung ist der Versammlungsleiter 
             ermächtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich 
             angemessen zu beschränken. Er kann insbesondere den 
             zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs, der Aussprache 
             zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen 
             Frage- und Redebeitrags angemessen festsetzen. 
 
 
             Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand 

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March 18, 2015 10:08 ET (14:08 GMT)

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