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DGAP-HV: ATOSS Software AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: ATOSS Software AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.04.2015 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

ATOSS Software AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
18.03.2015 15:10 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   ATOSS Software AG 
 
   München 
 
   Wertpapier-Kenn-Nummer 510 440 
   ISIN Nr. DE0005104400 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
   Dienstag, den 28. April 2015, 11:00 Uhr, 
   im Hotel HILTON MÜNCHEN CITY, 
   Rosenheimer Str. 15, 81667 München, 
 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   ein. 
 
   I. TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           ATOSS Software AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 
           31. Dezember 2014, der Lageberichte der ATOSS Software AG und 
           des Konzerns für das Geschäftsjahr 2014, des Berichts des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 und des erläuternden 
           Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 sowie 
           315 Abs. 4 HGB 
 
 
           Diese Unterlagen können auf der Homepage der Gesellschaft 
           unter http://www.atoss.com im Bereich 'Unternehmen' unter 
           'Investor Relations/Hauptversammlung' eingesehen werden. 
           Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist keine Beschlussfassung 
           vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
           aufgestellten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2014 am 3. 
           März 2015 gemäß §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der 
           Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Die 
           Voraussetzungen, unter denen gemäß § 173 Abs. 1 AktG die 
           Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses 
           zu beschließen hat, liegen nicht vor. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn aus 
           dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2014 in Höhe von Euro 
           6.759.096,13 wie folgt zu verwenden: 
 
 
           a) Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,88 je Stückaktie, 
           d. h. in Höhe von insgesamt Euro 3.499.379,84. 
 
 
           b) Vortrag des verbleibenden Betrags auf neue Rechnung in Höhe 
           von Euro 3.259.716,29. 
 
 
           Bis zur Hauptversammlung am 28. April 2015 kann sich durch den 
           Erwerb eigener Aktien oder durch die Veräußerung zuvor 
           erworbener eigener Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht 
           dividendenberechtigt sind, die Zahl der dividendenberechtigten 
           Aktien vermindern oder erhöhen. In diesem Fall wird bei 
           unveränderter Ausschüttung von Euro 0,88 je 
           dividendenberechtigter Stückaktie der Hauptversammlung ein 
           entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die 
           Gewinnverwendung unterbreitet werden. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2014 Entlastung 
           zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2014 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart - 
           Zweigniederlassung München zum Abschlussprüfer und zum 
           Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           eigener Aktien und zu deren Verwendung einschließlich der 
           Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien sowie 
           zum Ausschluss des Bezugsrechts und etwaiger Andienungsrechte 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgende Beschlüsse zu 
           fassen: 
 
 
       6.1   Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
             AktG ermächtigt, bis zum 30. September 2016 
             (einschließlich), außer zum Zwecke des Handels mit eigenen 
             Aktien und unter Beachtung der Beschränkungen nach § 71 Abs. 
             2 AktG, Aktien der Gesellschaft in einem Umfang von bis zu 
             zehn vom Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft über die 
             Börse oder mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft 
             gerichteten öffentlichen Kaufangebots zu erwerben. 
 
 
             Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von 
             der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) am Handelstag den ersten im Xetra-Handel 
             der Frankfurter Wertpapierbörse oder einem an die Stelle des 
             Xetra-Handel getretenen funktional vergleichbaren 
             Nachfolgesystems ermittelten Kurs um nicht mehr als 10% 
             überschreiten und um nicht mehr als 20% unterschreiten. 
 
 
             Erfolgt der Erwerb der Aktien über ein öffentliches 
             Kaufangebot (oder eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe 
             eines Angebots) an alle Aktionäre der Gesellschaft, dürfen 
             der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen 
             Kaufpreisspanne je Aktie (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten) 
             den letzten im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse 
             oder einem an die Stelle des Xetra-Handel getretenen 
             funktional vergleichbaren Nachfolgesystems ermittelten Kurs 
             am Börsentag vor der Veröffentlichung der Absicht zur Abgabe 
             des öffentlichen Angebots um nicht mehr als 10% 
             überschreiten und um nicht mehr als 20% unterschreiten. Das 
             Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die 
             gesamte Zeichnung des Angebotes dieses Volumen 
             überschreitet, muss die Annahme im Verhältnis der jeweils 
             angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme 
             geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je 
             Aktionär kann in den Angebotsbedingungen vorgesehen werden. 
             Etwaige Andienungsrechte der Aktionäre können insoweit 
             ausgeschlossen werden. 
 
 
             Die Ermächtigung zum Erwerb kann ganz oder in Teilbeträgen, 
             einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer 
             Zwecke im Rahmen der oben genannten Beschränkung ausgeübt 
             werden. 
 
 
       6.2   Der Vorstand wird ermächtigt, ohne dass es eines 
             weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf, die erworbenen 
             eigenen Aktien nicht nur über die Börse oder durch ein 
             öffentliches Angebot an alle Aktionäre, sondern unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre jeweils mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats auch 
 
 
         (i)   gegen Sacheinlagen, zum Beispiel beim Erwerb 
               eines Unternehmens oder einer Beteiligung an einem 
               Unternehmen bzw. bei einem Unternehmenszusammenschluss, an 
               Dritte auszugeben, sofern der Erwerb der Sacheinlage im 
               wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt und 
               sofern der für eine eigene Aktie von Dritten zu 
               erbringende Gegenwert nicht unangemessen niedrig ist (§ 
               255 Abs. 2 AktG analog); oder 
 
 
         (ii)  gegen Bareinlagen an Dritte auszugeben, um die 
               Aktien der Gesellschaft an einer ausländischen Börse 
               einzuführen, an denen die Aktien der Gesellschaft bisher 
               nicht zum Handel zugelassen sind; oder 
 
 
         (iii) zu einem Barkaufpreis zu veräußern, der den 
               Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
               Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet; die 
               Ermächtigung in diesem lit. (iii) ist unter Einbeziehung 
               der Ermächtigung in § 4 Abs. 3 lit. (a) der Satzung der 
               Gesellschaft auf insgesamt höchstens 10% des Grundkapitals 
               der Gesellschaft beschränkt; oder 
 
 
         (iv)  zur Erfüllung von Options- und/oder 
               Wandlungsrechten aus von der Gesellschaft oder einem 
               Konzernunternehmen der Gesellschaft begebenen 
               Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten, 
               Optionsschuldverschreibungen oder sonstigen Optionsrechten 
               zu verwenden. 
 
 
 
             Die Anzahl der nach Ziffer (iii) und (iv) verwendeten 
             eigenen Aktien darf 10 % des Grundkapitals der ATOSS 
             Software AG zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht übersteigen. 
             Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die in 
             direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 
             4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum 

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March 18, 2015 10:10 ET (14:10 GMT)

Zeitpunkt der Veräußerung ausgegeben oder veräußert wurden. 
             Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die während der Laufzeit 
             dieser Ermächtigung zur Bedienung von Options- und/oder 
             Wandlungsrechten aus Wandelschuldverschreibungen, 
             Wandelgenussrechten, Optionsschuldverschreibungen oder 
             sonstigen Optionsrechten ausgegeben wurden bzw. noch 
             ausgegeben werden können, sofern diese 
             Schuldverschreibungen, Genussrechte oder Optionsrechte 
             während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben wurden. 
 
 
             Die Ermächtigung zur Veräußerung auch außerhalb der Börse 
             kann ganz oder in Teilen, einmalig oder mehrmals, einzeln 
             oder gemeinsam ausgenutzt werden. 
 
 
       6.3   Der Vorstand der Gesellschaft wird ferner 
             ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren 
             Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. 
 
 
       6.4   Die Ermächtigung der Hauptversammlung vom 30. 
             April 2014 zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 
             AktG wird mit Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung 
             aufgehoben. Die Ermächtigungen unter Ziffern 6.2 und 6.3 
             erfassen auch die Verwendung von eigenen Aktien der 
             Gesellschaft, die aufgrund früherer Ermächtigungsbeschlüsse 
             nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben wurden. 
 
 
 
   BERICHT DES VORSTANDS ZU TAGESORDNUNGSPUNKT 6 
 
   Nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG kann der Vorstand einer Gesellschaft für 
   einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren ermächtigt werden, eigene Aktien 
   der Gesellschaft zu erwerben, soweit die erworbenen eigenen Aktien 
   einen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von zehn vom 
   Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. Das AktG 
   sieht für die Wiederveräußerung erworbener eigener Aktien den Verkauf 
   über die Börse oder eine Ausgabe mit Bezugsrecht der Aktionäre vor. 
   Das AktG lässt es aber auch zu, dass die Hauptversammlung (i) eine 
   andere Form der Veräußerung beschließt (beispielsweise eine 
   Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien außerhalb der Börse an 
   Nichtaktionäre) und (ii) den Vorstand ermächtigt, die erworbenen 
   eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. 
 
   Im Einklang mit der gesetzlichen Regelung wird vorgeschlagen, den 
   Vorstand der ATOSS Software AG zu einem Rückkauf von Aktien der ATOSS 
   Software AG zu ermächtigen. Dabei dürfen die im Rahmen dieser 
   Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der ATOSS 
   Software AG, welche sie bereits erworben hat und noch besitzt, nicht 
   mehr als zehn vom Hundert des Grundkapitals der ATOSS Software AG 
   ausmachen. Neben dem Erwerb über die Börse soll die ATOSS Software AG 
   auch die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches 
   Kaufangebot oder durch ein Tenderverfahren (öffentliche Aufforderung, 
   der ATOSS Software AG eigene Aktien zum Kauf anzubieten) zu erwerben. 
   Bei dieser Variante kann jeder verkaufswillige Aktionär der ATOSS 
   Software AG entscheiden, wie viele Aktien und - bei Festlegung einer 
   Preisspanne - zu welchem Preis er diese der ATOSS Software AG anbieten 
   möchte. Übersteigt die zum festgesetzten Preis angebotene Menge die 
   von der ATOSS Software AG nachgefragte Anzahl an Aktien, so muss eine 
   Zuteilung der Annahme der Verkaufsangebote erfolgen. Hierbei soll es 
   möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Angebote oder 
   kleiner Teile von Angeboten bis zu maximal 100 Stück Aktien 
   vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der 
   Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu 
   vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern. 
 
   Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird die ATOSS Software AG in die 
   Lage versetzt, das Instrument des Rückkaufs eigener Aktien zum Vorteil 
   der ATOSS Software AG und ihrer Aktionäre zu nutzen. So kann die ATOSS 
   Software AG eigene Aktien, die sie aufgrund der neuen Ermächtigung 
   erwirbt, insbesondere verwenden, 
 
     (i)   um bei dem Erwerb eines Unternehmens oder einer 
           Beteiligung an einem Unternehmen bzw. bei einem 
           Unternehmenszusammenschluss schnell agieren zu können, indem 
           dem Verkäufer eines Unternehmens oder einer Beteiligung an 
           einem Unternehmen bzw. den Aktionären eines übertragenden 
           Unternehmens in bestimmten Fällen eigene Aktien als 
           Gegenleistung angeboten werden, ohne dass zuvor eine 
           Kapitalerhöhung beschlossen und diese Kapitalerhöhung im 
           Handelsregister der Gesellschaft eingetragen werden muss. 
           Dabei hat der Vorstand allerdings darauf zu achten, dass der 
           Erwerb im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt 
           und der für eine eigene Aktie von Dritten zu erbringende 
           Gegenwert nicht unangemessen niedrig ist (§ 255 Abs. 2 AktG 
           analog). Über die Beachtung dieser Grundsätze wacht der 
           Aufsichtsrat, der einer Verwendung von eigenen Aktien zu 
           diesem Zweck vorab zustimmen muss. Der internationale 
           Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen 
           zunehmend diese Form der Gegenleistung. Die hier 
           vorgeschlagene Ermächtigung soll der ATOSS Software AG die 
           Möglichkeit geben, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von 
           Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen schnell 
           ausnutzen zu können; 
 
 
     (ii)  um die Aktien der ATOSS Software AG an einer 
           ausländischen Börse einzuführen. Die ATOSS Software AG steht 
           an den internationalen Kapitalmärkten in einem starken 
           Wettbewerb. Für die künftige geschäftliche Entwicklung der 
           ATOSS Software AG ist eine angemessene Ausstattung mit 
           Eigenkapital von überragender Bedeutung. Daher kann es nötig 
           werden, dass die ATOSS Software AG ihre Aktionärsbasis im 
           Ausland erweitert. Um ausländische Kapitalmärkte zu 
           erschließen, muss für ausländische Aktionäre ein Investment in 
           die Aktien der ATOSS Software AG attraktiv sein. In diesem 
           Zusammenhang kann es erforderlich werden, die Aktien der ATOSS 
           Software AG an einer ausländischen Börse zum Handel 
           einzuführen. Dies kann durch den Erwerb eigener Aktien und die 
           Platzierung dieser Aktien im Rahmen der Börseneinführung 
           unterstützt werden; 
 
 
     (iii) um Aktien zu einem Barkaufpreis zu veräußern, der 
           den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
           Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Der Vorstand wird 
           sich dabei bemühen - unter Berücksichtigung der aktuellen 
           Marktgegebenheiten -, einen eventuellen Abschlag auf den 
           Börsenkurs so niedrig wie möglich zu bemessen. Diese 
           Ermächtigung ist gemäß § 4 Abs. 3 lit. (a) der Satzung der 
           Gesellschaft und § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG auf insgesamt höchstens zehn von Hundert des 
           Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Dadurch hat die 
           Gesellschaft die Möglichkeit, ihre Kapitalstruktur zügig zu 
           optimieren und zusätzliche Mittel einzunehmen. Die 
           Verpflichtung, die Aktien zu einem Kurs nahe am Börsenkurs zu 
           veräußern, gewährleistet, dass die aus der Veräußerung 
           resultierenden Einnahmen der Gesellschaft nicht unangemessen 
           niedrig sind. Hiermit wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
           in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten 
           Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. 
 
 
     (iv)  um Aktien zur Erfüllung von Options- und/oder 
           Wandlungsrechten aus von der Gesellschaft oder einem 
           Konzernunternehmen der Gesellschaft begebenen 
           Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten, 
           Optionsschuldverschreibungen oder sonstigen Optionsrechten zu 
           verwenden, die von der Gesellschaft während der Laufzeit der 
           Ermächtigung begeben werden. Durch diese Ermächtigung wird die 
           ATOSS Software AG in die Lage versetzt, bei der Bedienung 
           derartiger Options- und/oder Wandlungsrechte, die während der 
           Laufzeit der Ermächtigung begeben werden, zum Vorteil der 
           ATOSS Software AG und ihrer Aktionäre zu agieren. Hierfür 
           bedarf es des Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre. Die 
           Entscheidung darüber, wie die Options- und/oder 
           Wandlungsrechte im Einzelfall erfüllt werden, treffen die 
           zuständigen Organe der Gesellschaft, die hierbei die 
           Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre 
           berücksichtigen werden. Die Begebung neuer 
           Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen bzw. 
           Wandelgenussrechte, setzt einen gesonderten Beschluss der 
           Hauptversammlung voraus. 
 
 
   Die Vermögens- wie auch Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden bei 
   der Veräußerung eigener Aktien an Dritte unter Ausschluss des 

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March 18, 2015 10:10 ET (14:10 GMT)

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