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Dow Jones News
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DGAP-HV: HOCHTIEF Aktiengesellschaft: -9-

DJ DGAP-HV: HOCHTIEF Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.05.2015 in Congress Center Essen, Eingang West, Norberstraße 45131 Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

HOCHTIEF Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
23.03.2015 15:16 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   HOCHTIEF Aktiengesellschaft 
 
   Essen 
 
   ISIN: DE 0006070006 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der am Mittwoch, 6. Mai 2015, 
   10:30 Uhr, im Congress Center Essen, Eingang West, Norbertstraße, 
   45131 Essen, stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung der HOCHTIEF Aktiengesellschaft mit Sitz 
   in Essen ein. 
 
     I.    Tagesordnung 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           HOCHTIEF Aktiengesellschaft und des gebilligten 
           Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014, des 
           zusammengefassten Lageberichts für die HOCHTIEF 
           Aktiengesellschaft und den Konzern, des Berichts des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 sowie des 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 
           Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 
           173 AktG am 25. Februar 2015 gebilligt und den Jahresabschluss 
           damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die 
           Hauptversammlung. Jahresabschluss, Konzernabschluss und 
           zusammengefasster Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats und 
           Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen zu den Angaben 
           nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB sind der 
           Hauptversammlung, ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer 
           Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu machen. 
 
 
           Die vorstehend genannten Unterlagen liegen in den 
           Geschäftsräumen der HOCHTIEF Aktiengesellschaft (Opernplatz 2, 
           45128 Essen) zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und 
           sind auch im Internet unter www.hochtief.de über den Link 
           'Investor Relations/Hauptversammlung' zugänglich. 
 
 
     2.    Verwendung des Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der 
           HOCHTIEF Aktiengesellschaft des Geschäftsjahres 2014 in Höhe 
           von 131.687.924,60 Euro wie folgt zu verwenden: 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von 1,90 Euro je    EUR    129.307.560,90 
   für das Geschäftsjahr 2014 
   dividendenberechtigter Stückaktie: 
 
   Gewinnvortrag:                                   EUR      2.380.363,70 
 
 
           In dem vorgenannten Betrag von 1,90 Euro ist eine 
           Sonderdividende in Höhe von 0,20 Euro im Zusammenhang mit der 
           Veräußerung der John Holland Group und der Teilveräußerung des 
           Sevicegeschäfts durch Leighton Holdings Limited enthalten. 
 
 
           Die Dividende ist am Tag nach der Hauptversammlung zahlbar. 
 
 
           Bei den angegebenen Beträgen für die Gewinnausschüttung und 
           den Gewinnvortrag sind die 68.056.611 zur Zeit des 
           Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat 
           vorhandenen, für das Geschäftsjahr 2014 dividendenberechtigten 
           Stückaktien berücksichtigt. Bis zur Hauptversammlung kann sich 
           die Zahl der für das Geschäftsjahr 2014 dividendenberechtigten 
           Stückaktien verändern. In diesem Fall wird bei unveränderter 
           Ausschüttung von 1,90 Euro je für das Geschäftsjahr 2014 
           dividendenberechtigter Stückaktie der Hauptversammlung ein 
           entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag 
           unterbreitet. 
 
 
     3.    Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     4.    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
           Prüfungsausschusses vor, zu beschließen: 
 
 
           Die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           München, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
           für das Geschäftsjahr 2015 bestellt. 
 
 
     6.    Ermächtigung der Gesellschaft zum Erwerb eigener 
           Aktien auch unter Ausschluss eines Andienungsrechts und zu 
           deren Verwendung auch unter Ausschluss des gesetzlichen 
           Bezugsrechts der Aktionäre sowie Ermächtigung zur Einziehung 
           erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung und 
           Aufhebung der bestehenden Ermächtigung 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 7. Mai 2014 gemäß § 71 Abs. 1 
           Nr. 8 AktG erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und 
           zu deren Verwendung ist bis zum 6. Mai 2019 befristet. Von 
           dieser Ermächtigung hat die Gesellschaft teilweise Gebrauch 
           gemacht und im Jahr 2014 857.180 Stück eigene Aktien erworben 
           (das entspricht rund 1,2% Grundkapitals). Darüber hinaus wurde 
           auch im Jahr 2015 das am 7. Oktober 2014 begonnene 
           Aktienrückkaufprogramm - wie angekündigt - fortgesetzt. Um die 
           Flexibilität der Gesellschaft auch zukünftig in vollem Umfang 
           zu gewährleisten, hebt der nachfolgende Beschlussvorschlag die 
           vorgenannte Ermächtigung auf und erteilt der Gesellschaft eine 
           erneute Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zur 
           Verwendung aufgrund dieser oder früherer Ermächtigungen 
           erworbener eigener Aktien, die bis zum 5. Mai 2020 befristet 
           ist. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Die von der Hauptversammlung am 7. Mai 2014 
             erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird für die 
             Zeit ab Wirksamwerden der Ermächtigung gemäß nachfolgendem 
             Tagesordnungspunkt 6 b) und c) aufgehoben. 
 
 
       b)    Die Gesellschaft wird ermächtigt, gemäß § 71 Abs. 
             1 Nr. 8 AktG eigene Aktien zu erwerben. Diese Ermächtigung 
             gilt bis zum 5. Mai 2020. Sie ist insgesamt auf einen Anteil 
             von 10 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
             Hauptversammlung oder - falls dieser Wert geringer ist - des 
             zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
             Grundkapitals beschränkt. Die Ermächtigung kann unmittelbar 
             durch die Gesellschaft oder durch ein von der Gesellschaft 
             abhängiges oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehendes 
             Unternehmen oder durch von der Gesellschaft oder von der 
             Gesellschaft abhängige oder in ihrem Mehrheitsbesitz 
             stehende Unternehmen beauftragte Dritte ausgeübt werden und 
             erlaubt den Erwerb eigener Aktien im ganzen Umfang oder in 
             Teilbeträgen sowie den einmaligen oder mehrmaligen Erwerb. 
 
 
             Der Erwerb eigener Aktien kann über die Börse oder mittels 
             eines an sämtliche Aktionäre gerichteten öffentlichen 
             Kaufangebots oder mittels einer an alle Aktionäre 
             gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
             Verkaufsangeboten oder durch die Ausgabe von 
             Andienungsrechten an die Aktionäre erfolgen. 
 
 
         aa)   Erfolgt der Erwerb über die Börse oder über ein 
               öffentliches Kaufangebot, darf die HOCHTIEF 
               Aktiengesellschaft je Aktie nur einen Gegenwert (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) zahlen, der den arithmetischen 
               Mittelwert der Kurse der Stückaktien der HOCHTIEF 
               Aktiengesellschaft in der Schlussauktion im Xetra-Handel 
               (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der 
               Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten zehn 
               Börsenhandelstage vor dem Abschluss des 
               Verpflichtungsgeschäftes, sofern der Erwerb über die Börse 
               stattfindet, oder vor der Veröffentlichung der 
               Entscheidung zur Abgabe des öffentlichen Kaufangebots, 
               sofern der Erwerb im Wege eines öffentlichen Kaufangebots 
               erfolgt, ohne Berücksichtigung der Erwerbsnebenkosten um 
               nicht mehr als 10 % über- oder unterschreitet. Ergeben 
               sich nach Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots 
               erhebliche Kursabweichungen vom gebotenen Kaufpreis oder 
               den Grenzwerten der gebotenen Kaufpreisspanne, so kann das 
               Angebot angepasst werden. In diesem Fall bestimmt sich der 
               maßgebliche Betrag nach dem entsprechenden Kurs am letzten 
               Handelstag vor der Veröffentlichung der Anpassung; die 10 
               %-Grenze für das Über- oder Unterschreiten ist auf diesen 
               Betrag anzuwenden. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 23, 2015 10:16 ET (14:16 GMT)

DJ DGAP-HV: HOCHTIEF Aktiengesellschaft: -2-

Das Volumen des öffentlichen Kaufangebots kann begrenzt 
               werden. Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot das 
               Volumen der angebotenen Aktien das vorhandene 
               Rückkaufvolumen überschreitet, kann unter insoweit 
               partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts 
               der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien 
               (Andienungsquoten) statt nach dem Verhältnis der 
               Beteiligung der andienenden Aktionäre an der Gesellschaft 
               (Beteiligungsquoten) erfolgen. Darüber hinaus können unter 
               insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen 
               Andienungsrechts eine bevorrechtigte Annahme geringerer 
               Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je 
               Aktionär sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von 
               Aktien eine Rundung nach kaufmännischen Gesichtspunkten 
               vorgesehen werden. 
 
 
         bb)   Erfolgt der Erwerb mittels einer an alle 
               Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
               von Verkaufsangeboten, legt die HOCHTIEF 
               Aktiengesellschaft eine Kaufpreisspanne je Aktie fest, 
               innerhalb derer Verkaufsangebote abgegeben werden können. 
               Die Kaufpreisspanne kann angepasst werden, wenn sich 
               während der Angebotsfrist erhebliche Kursabweichungen vom 
               Kurs zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Aufforderung 
               zur Abgabe von Verkaufsangeboten ergeben. Der von der 
               HOCHTIEF Aktiengesellschaft zu zahlende Kaufpreis je 
               Aktie, den die HOCHTIEF Aktiengesellschaft aufgrund der 
               eingegangenen Verkaufsangebote ermittelt, darf den 
               arithmetischen Mittelwert der Kurse der Stückaktien der 
               HOCHTIEF Aktiengesellschaft in der Schlussauktion im 
               Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) 
               an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten 
               drei Börsenhandelstage vor dem nachfolgend beschriebenen 
               Stichtag ohne Berücksichtigung der Erwerbsnebenkosten um 
               nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Stichtag 
               ist der Tag, an dem der Vorstand der Gesellschaft 
               endgültig formell über die Annahme der Verkaufsangebote 
               entscheidet. 
 
 
               Das Volumen der Annahme kann begrenzt werden. Sofern von 
               mehreren gleichartigen Verkaufsangeboten wegen der 
               Volumenbegrenzung nicht sämtliche angenommen werden 
               können, kann unter insoweit partiellem Ausschluss eines 
               eventuellen Andienungsrechts der Erwerb nach dem 
               Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) statt 
               nach Beteiligungsquoten erfolgen. Darüber hinaus können 
               unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen 
               Andienungsrechts eine bevorrechtigte Annahme geringerer 
               Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je 
               Aktionär sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von 
               Aktien eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen 
               vorgesehen werden. 
 
 
         cc)   Erfolgt der Erwerb mittels den Aktionären zur 
               Verfügung gestellter Andienungsrechte, so können diese pro 
               Aktie der Gesellschaft zugeteilt werden. Gemäß dem 
               Verhältnis des Grundkapitals der Gesellschaft zum Volumen 
               der von der Gesellschaft zurückzukaufenden Aktien 
               berechtigt eine entsprechend festgesetzte Anzahl 
               Andienungsrechte zur Veräußerung einer Aktie der 
               Gesellschaft an diese. Andienungsrechte können auch 
               dergestalt zugeteilt werden, dass jeweils ein 
               Andienungsrecht pro Anzahl von Aktien zugeteilt wird, die 
               sich aus dem Verhältnis des Grundkapitals zum 
               Rückkaufvolumen ergibt. Bruchteile von Andienungsrechten 
               werden nicht zugeteilt; für diesen Fall werden die 
               entsprechenden Teilandienungsrechte ausgeschlossen. Der 
               Preis oder die Grenzwerte der angebotenen Kaufpreisspanne 
               (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten), zu dem bei Ausübung des 
               Andienungsrechts eine Aktie an die Gesellschaft veräußert 
               werden kann, wird nach Maßgabe der Regelungen im 
               vorstehenden Absatz bb) bestimmt, wobei maßgeblicher 
               Stichtag derjenige der Veröffentlichung des 
               Rückkaufangebots unter Einräumung von Andienungsrechten 
               ist, und gegebenenfalls angepasst, wobei deren 
               maßgeblicher Stichtag derjenige der Veröffentlichung der 
               Anpassung ist. Die nähere Ausgestaltung der 
               Andienungsrechte, insbesondere ihr Inhalt, die Laufzeit 
               und gegebenenfalls ihre Handelbarkeit, bestimmt der 
               Vorstand der Gesellschaft. 
 
 
 
       c)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bei einer Veräußerung eigener Aktien durch ein 
             Angebot an alle Aktionäre den Inhabern der von der 
             Gesellschaft oder einem ihrer nachgeordneten 
             Konzernunternehmen ausgegebenen Options- und/oder 
             Wandelanleihen ein Bezugsrecht auf die Aktien in dem Umfang 
             zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. 
             Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der Options- bzw. 
             Wandlungspflicht zustehen würde. 
 
 
             Der Vorstand wird weiter ermächtigt, eigene Aktien mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats in anderer Weise als über die 
             Börse oder durch ein Angebot an sämtliche Aktionäre zu 
             veräußern, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis 
             veräußert werden, der den Börsenkurs von Aktien der 
             Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
             Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Das Bezugsrecht 
             der Aktionäre ist dabei ausgeschlossen. Diese Ermächtigung 
             gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss 
             des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten 
             Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten 
             dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
             - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
             dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von 10 % des 
             Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, die 
             während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Veräußerung eigener 
             Aktien aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
             werden. Ferner sind auf diese Begrenzung von 10 % des 
             Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen, auf die sich 
             Options- und/oder Wandlungsrechte und/oder -pflichten 
             beziehen, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung 
             vom 12. Mai 2011 (Tagesordnungspunkt 8) ab Wirksamwerden der 
             Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien in sinngemäßer 
             Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts ausgegeben werden. 
 
 
             Der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats, im Falle der 
             Ausgabe an (amtierende oder ausgeschiedene) Mitglieder des 
             Vorstands gemäß dieser lit. c) dd) allein der Aufsichtsrat, 
             wird ferner ermächtigt, eigene Aktien Dritten in anderer 
             Weise als über die Börse oder mittels Angebot an sämtliche 
             Aktionäre anzubieten und zu übertragen, soweit dies 
 
 
         aa)   im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen oder 
               Beteiligungen daran oder von Unternehmensteilen oder von 
               sonstigen Vermögensgegenständen oder im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen geschieht; oder 
 
 
         bb)   zur Einführung von Aktien der Gesellschaft an 
               ausländischen Börsen, an denen sie bisher nicht zum Handel 
               zugelassen sind, erfolgt. Der Preis, zu dem diese Aktien 
               an ausländischen Börsen eingeführt werden, darf den 
               arithmetischen Mittelwert der Kurse der Stückaktien der 
               HOCHTIEF Aktiengesellschaft in der Schlussauktion im 
               Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) 
               an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten 
               drei Börsenhandelstage vor dem Tag der Einführung an der 
               ausländischen Börse ohne Berücksichtigung der 
               Erwerbsnebenkosten um nicht mehr als 5 % unterschreiten; 
               oder 
 
 
         cc)   erfolgt, um die Aktien Personen zum Erwerb 
               anzubieten, die im Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft 
               oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder 
               standen; oder 
 
 
         dd)   erfolgt, um die Aktien (amtierenden oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 23, 2015 10:16 ET (14:16 GMT)

DJ DGAP-HV: HOCHTIEF Aktiengesellschaft: -3-

ausgeschiedenen) Mitgliedern des Vorstands der 
               Gesellschaft und (amtierenden oder ausgeschiedenen) 
               Mitgliedern von Vorständen und Geschäftsführungen der von 
               der Gesellschaft abhängigen Unternehmen im Sinne von § 17 
               AktG sowie Personen, die im Arbeitsverhältnis zu der 
               Gesellschaft oder einem von der Gesellschaft abhängigen 
               Unternehmen im Sinne von § 17 AktG stehen oder standen, 
               mit der Verpflichtung zu übertragen, sie für einen 
               Zeitraum von mindestens zwei Jahren seit der Übertragung 
               zu halten. Eine solche Übertragung ist nur zulässig, um 
               bestehende Ansprüche des Übertragungsempfängers auf 
               variable Vergütung an Erfüllungs statt zu tilgen. In 
               diesem Fall ist zur Berechnung der zu gewährenden Anzahl 
               der Aktien der Börsenschlusskurs der Aktie der 
               Gesellschaft im Xetra-Handel am Tag nach der 
               Hauptversammlung zugrunde zu legen, die den 
               Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr, 
               auf das sich der Anspruch auf variable Vergütung bezieht, 
               entgegennimmt; oder 
 
 
         ee)   erfolgt, um die Aktien den Inhabern der von der 
               Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen 
               der Gesellschaft gemäß der Ermächtigung durch die 
               Hauptversammlung vom 12. Mai 2011 (Tagesordnungspunkt 8) 
               begebenen Schuldverschreibungen bei Ausübung ihrer 
               Options- und/oder Wandlungsrechte und/oder -pflichten zu 
               gewähren. 
 
 
 
             Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen 
             Aktien wird gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3, 4 AktG 
             insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den 
             vorstehenden Ermächtigungen verwendet werden. Darüber hinaus 
             kann der Vorstand im Falle der Veräußerung der eigenen 
             Aktien durch Angebot an alle Aktionäre das Bezugsrecht der 
             Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für 
             Spitzenbeträge ausschließen. 
 
 
             Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, die eigenen Aktien 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats einzuziehen, ohne dass die 
             Einziehung und ihre Durchführung eines weiteren 
             Hauptversammlungsbeschlusses bedürfen. Die Einziehung kann 
             auch nach § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ohne Kapitalherabsetzung 
             in der Weise erfolgen, dass sich durch die Einziehung der 
             Anteil der übrigen Stückaktien der HOCHTIEF 
             Aktiengesellschaft am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG 
             erhöht. Der Vorstand wird gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3 2. 
             Halbsatz AktG ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in 
             der Satzung entsprechend anzupassen. 
 
 
             Die vorstehenden Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, 
             ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt 
             werden. Sie erfassen auch die Verwendung von Aktien der 
             Gesellschaft, die aufgrund früherer Ermächtigungen zum 
             Rückerwerb eigener Aktien zurückerworben wurden, und solche, 
             die aufgrund von § 71 d Satz 5 AktG erworben oder (i) durch 
             ein von der HOCHTIEF Aktiengesellschaft abhängiges oder in 
             ihrem Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen oder (ii) durch 
             Dritte für Rechnung der HOCHTIEF Aktiengesellschaft oder 
             durch Dritte für Rechnung eines von der HOCHTIEF 
             Aktiengesellschaft abhängigen oder in ihrem Mehrheitsbesitz 
             stehenden Unternehmens erworben werden. 
 
 
 
     7.    Ermächtigung der Gesellschaft zum Einsatz von 
           Eigenkapitalderivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien 
           gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des 
           Andienungs- und Bezugsrechts 
 
 
           In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 6 zur 
           Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb 
           eigener Aktien nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG soll die 
           Gesellschaft ermächtigt werden, eigene Aktien auch unter 
           Einsatz von Eigenkapitalderivaten zu erwerben. Dadurch soll 
           das Volumen an Aktien, das insgesamt erworben werden darf, 
           nicht erhöht werden; es werden lediglich im Rahmen der 
           Höchstgrenze des Tagesordnungspunkts 6, weiter eingeschränkt 
           durch lit. a) des nachfolgenden Beschlussvorschlags, und unter 
           Anrechnung auf diese Höchstgrenze weitere 
           Handlungsalternativen zum Erwerb eigener Aktien eröffnet. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
 
       a)    In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 6 der 
             ordentlichen Hauptversammlung vom 6. Mai 2015 zur 
             Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb 
             eigener Aktien nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG darf der Erwerb 
             von Aktien der Gesellschaft außer auf den dort beschriebenen 
             Wegen auch unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten 
             durchgeführt werden. Der Vorstand wird ermächtigt, Optionen 
             zu erwerben, die der Gesellschaft das Recht vermitteln, bei 
             Ausübung der Optionen Aktien der Gesellschaft zu erwerben 
             (Call-Optionen). Der Vorstand wird ferner ermächtigt, 
             Optionen zu veräußern, welche die Gesellschaft bei Ausübung 
             der Optionen durch deren Inhaber zum Erwerb von Aktien der 
             Gesellschaft verpflichten (Put-Optionen). Ferner kann der 
             Erwerb unter Einsatz einer Kombination aus Call- und Put- 
             Optionen oder Terminkaufverträgen erfolgen (Call-Optionen, 
             Put-Optionen sowie Kombinationen aus Call- und Put-Optionen 
             und Terminkaufverträge, zusammen nachfolgend: 
             Eigenkapitalderivate). Die Ermächtigung wird mit 
             Beschlussfassung am 6. Mai 2015 wirksam und gilt bis zum 5. 
             Mai 2020. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise, 
             einmalig oder in mehreren, auch unterschiedlichen 
             Transaktionen durch die Gesellschaft, aber auch durch ihre 
             Tochtergesellschaften oder für ihre oder deren Rechnung 
             durch von der Gesellschaft oder von einer 
             Tochtergesellschaft beauftragte Dritte ausgenutzt werden. 
             Alle Aktienerwerbe unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten 
             sind dabei auf Aktien im Umfang von höchstens 5 % des zum 
             Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung 
             bestehenden Grundkapitals oder - falls dieser Betrag 
             geringer ist - des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der 
             vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
             beschränkt. 
 
 
       b)    Die Eigenkapitalderivate müssen mit einem oder 
             mehreren Kreditinstitut(en), einem oder mehreren nach § 53 
             Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des 
             Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen oder einer 
             Gruppe oder einem Konsortium von Kreditinstituten und/oder 
             solchen Unternehmen abgeschlossen werden. Sie sind so 
             auszugestalten, dass sichergestellt ist, dass die 
             Eigenkapitalderivate nur mit Aktien beliefert werden, die 
             unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes der Aktionäre 
             erworben wurden; dem genügt der Erwerb der Aktien über die 
             Börse. Der von der Gesellschaft für Call-Optionen gezahlte 
             oder für Put-Optionen vereinnahmte oder für Kombinationen 
             aus Call- und Put-Optionen gezahlte oder vereinnahmte 
             Erwerber- oder Veräußerungspreis darf nicht wesentlich über 
             bzw. unter dem nach anerkannten finanzmathematischen 
             Methoden ermittelten theoretischem Marktwert liegen. Die 
             Laufzeit der einzelnen Eigenkapitalderivate darf jeweils 
             höchstens 18 Monate betragen und muss so gewählt werden, 
             dass der Erwerb der Aktien in Ausübung der 
             Eigenkapitalderivate nicht nach dem 5. Mai 2020 erfolgt. 
 
 
       c)    Der bei Ausübung der Put-Option beziehungsweise 
             bei Fälligkeit des Terminkaufs zu zahlende Kaufpreis je 
             Aktie darf den arithmetischen Mittelwert der Kurse der 
             Stückaktien der Gesellschaft in der Schlussauktion im 
             XETRA-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an 
             der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten drei 
             Börsenhandelstage vor Abschluss des betreffenden 
             Optionsgeschäfts oder Terminkaufs nicht um mehr als 10 % 
             über- und nicht um mehr als 20 % unterschreiten, jeweils 
             ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung der 
             erhaltenen Optionsprämie. Eine Ausübung der Call-Option darf 
             nur erfolgen, wenn der zu zahlende Kaufpreis den 
             arithmetischen Mittelwert der Kurse der Stückaktien der 
             Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder 

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March 23, 2015 10:16 ET (14:16 GMT)

DJ DGAP-HV: HOCHTIEF Aktiengesellschaft: -4-

einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse während der letzten drei Börsenhandelstage 
             vor Erwerb der Aktien nicht um mehr als 10 % über- und nicht 
             um mehr als 20 % unterschreitet, jeweils ohne 
             Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung des Wertes 
             der Option bei Ausübung. 
 
 
       d)    Ferner kann mit einem oder mehreren der in lit. 
             b) benannten Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute 
             und/oder gleichgestellten Unternehmen vereinbart werden, 
             dass diese(s) der Gesellschaft innerhalb eines vorab 
             definierten Zeitraums eine zuvor festgelegte Aktienstückzahl 
             oder einen zuvor festgelegten Euro-Gegenwert an Aktien der 
             Gesellschaft liefern/liefert. Dabei hat der Preis, zu dem 
             die Gesellschaft eigene Aktien erwirbt, einen Abschlag zum 
             arithmetischen Mittel der volumengewichteten 
             Durchschnittskurse der Aktie im elektronischen Handel an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse, berechnet über eine vorab 
             festgelegte Anzahl von Börsenhandelstagen, aufzuweisen. Der 
             Preis der Aktie darf jedoch das vorgenannte Mittel nicht um 
             mehr als 20 % unterschreiten. Ferner müssen sich das oder 
             die in lit. b) benannte(n) Kreditinstitut(e), 
             Finanzdienstleistungsinstitut(e) und/oder gleichgestellte(n) 
             Unternehmen verpflichten, die zu liefernden Aktien an der 
             Börse zu Preisen zu kaufen, die innerhalb der Bandbreite 
             liegen, die bei einem unmittelbaren Erwerb über die Börse 
             durch die Gesellschaft selbst gelten würden. Auch diese 
             Ermächtigung wird mit Beschlussfassung am 6. Mai 2015 
             wirksam und gilt bis zum 5. Mai 2020. 
 
 
       e)    Werden eigene Aktien unter Einsatz von 
             Eigenkapitalderivaten unter Beachtung der vorstehenden 
             Regelungen erworben, ist ein etwaiges Recht der Aktionäre, 
             solche Eigenkapitalderivate mit der Gesellschaft 
             abzuschließen, sowie ein etwaiges Andienungsrecht der 
             Aktionäre ausgeschlossen. 
 
 
       f)    Für die Verwendung eigener Aktien, die unter 
             Einsatz von Eigenkapitalderivaten erworben werden, gelten 
             die in lit. c) des Beschlussvorschlags zu Tagesordnungspunkt 
             6 der Hauptversammlung vom 6. Mai 2015 festgelegten 
             Regelungen entsprechend. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
             eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien 
             gemäß den Ermächtigungen in lit c) des Beschlussvorschlags 
             zu Tagesordnungspunkt 6 verwendet werden. 
 
 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 6 der 
   Tagesordnung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 
   2 AktG 
 
   Unter Punkt 6 der Tagesordnung wird der Hauptversammlung 
   vorgeschlagen, den Vorstand gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG für einen 
   Zeitraum von 5 Jahren bis zum 5. Mai 2020 zu ermächtigen, eigene 
   Aktien bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum 
   Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu 
   erwerben. Die Gesellschaft ist nach dem Beschlussvorschlag berechtigt, 
   die Aktien auch unter Einschränkung des Gleichbehandlungsgrundsatzes 
   und eines eventuellen Andienungsrechts der Aktionäre zu erwerben und 
   die aufgrund dieser oder früherer Ermächtigungen erworbenen eigenen 
   Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu verwenden. 
 
   Die HOCHTIEF Aktiengesellschaft hatte bereits in früheren 
   Hauptversammlungen zum Aktienerwerb ermächtigende Beschlüsse gefasst, 
   deren bislang letzter vom 7. Mai 2014 den Aktienerwerb bis zum 6. Mai 
   2019 gestattet. Von der Ermächtigung vom 7. Mai 2014 hat die 
   Gesellschaft teilweise Gebrauch gemacht, indem sie im Mai 2014 sowie 
   im Zeitraum vom 7. Oktober bis 30. Dezember 2014 857.180 Stück eigene 
   Aktien, das entspricht rund 1,2% des Grundkapitals, erworben hat. 
   Nähere Erläuterungen zum Erwerb eigener Aktien finden sich gemäß § 160 
   Abs. 1 Nr. 2 AktG im Anhang zum Jahresabschluss 2014. Darüber hinaus 
   hat die Gesellschaft das am 7. Oktober 2014 begonnene 
   Aktienrückkaufprogramm auch - wie angekündigt - in diesem Jahr weiter 
   fortgesetzt. 
 
   Nunmehr soll die Gesellschaft in Anknüpfung an die frühere Praxis 
   erneut in die Lage versetzt werden, das Instrument des Erwerbs eigener 
   Aktien nutzen zu können. Diese Ermächtigung steht unter dem 
   gesetzlichen Vorbehalt, dass etwaige neu hinzuerworbene Aktien 
   zusammen mit noch nicht verwendeten vorhandenen eigenen Aktien die 
   Grenze des § 71 Abs. 2 Satz 1 AktG von 10 % des Grundkapitals nicht 
   überschreiten. Der Erwerb eigener Aktien kann über die Börse oder 
   mittels eines an alle Aktionäre gerichteten Kaufangebots erfolgen. 
   Hierdurch erhalten alle Aktionäre in gleicher Weise die Gelegenheit, 
   Aktien an die Gesellschaft zu veräußern, sofern die Gesellschaft von 
   der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien Gebrauch macht. Die 
   Ermächtigung sieht jedoch auch vor, dass die Aktien unter 
   Einschränkung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und eines eventuellen 
   Andienungsrechts der Aktionäre erworben werden können. 
 
   Im Einzelnen: 
 
   Erwerb eigener Aktien unter Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts 
 
   Die eigenen Aktien sollen zunächst über die Börse, mittels eines an 
   alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots 
   oder mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
   Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erworben werden können. 
 
   Bei einem öffentlichen Kaufangebot oder einer öffentlichen 
   Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann es dazu kommen, 
   dass die von den Aktionären angebotene Menge an Aktien der 
   Gesellschaft die von der Gesellschaft nachgefragte Menge an Aktien 
   übersteigt. In diesem Fall muss eine Zuteilung nach Quoten erfolgen. 
   Hierbei soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleinerer 
   Offerten oder kleinerer Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück 
   Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge 
   bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände 
   zu vermeiden und damit die technische Abwicklung des Aktienrückkaufs 
   zu erleichtern. Auch eine faktische Beeinträchtigung von 
   Kleinaktionären kann so vermieden werden. Im Übrigen kann die 
   Repartierung nach dem Verhältnis der angebotenen Aktien 
   (Andienungsquoten) statt nach Beteiligungsquoten erfolgen, weil sich 
   das Erwerbsverfahren so in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen 
   technisch abwickeln lässt. Schließlich soll eine Rundung nach 
   kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von 
   Aktien vorgesehen werden können. Insoweit können die Erwerbsquote und 
   die Anzahl der von einzelnen andienenden Aktionären zu erwerbenden 
   Aktien so gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb 
   ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. Der Vorstand hält 
   einen hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen weitergehenden 
   Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich gerechtfertigt sowie 
   gegenüber den Aktionären für angemessen. 
 
   Neben dem Erwerb über die Börse oder mittels eines an sämtliche 
   Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder mittels einer an 
   alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
   Verkaufsangeboten sieht die Ermächtigung auch vor, dass der Erwerb 
   mittels den Aktionären zur Verfügung gestellter Andienungsrechte 
   durchgeführt werden kann. Diese Andienungsrechte werden so 
   ausgestaltet, dass die Gesellschaft nur zum Erwerb ganzer Aktien 
   verpflichtet wird. Soweit danach Andienungsrechte nicht ausgeübt 
   werden können, verfallen sie. Dieses Verfahren behandelt die Aktionäre 
   gleich und erleichtert die technische Abwicklung des Aktienrückkaufs. 
 
   Verwendung erworbener eigener Aktien und Ausschluss des Bezugsrechts 
 
   Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen können die erworbenen eigenen 
   Aktien durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre oder über die 
   Börse wieder veräußert werden. Mit den genannten Möglichkeiten der 
   Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien wird bei der Veräußerung der 
   Aktien das Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt. 
 
   Bei einer Veräußerung der eigenen Aktien durch ein öffentliches 
   Angebot an alle Aktionäre soll der Vorstand berechtigt sein, das 
   Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für 
   Spitzenbeträge auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts für 
   Spitzenbeträge ist erforderlich, um eine Abgabe erworbener eigener 
   Aktien im Wege eines Veräußerungsangebots an die Aktionäre technisch 
   durchführbar zu machen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der 
   Aktionäre ausgeschlossenen eigenen Aktien werden entweder durch 
   Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die 
   Gesellschaft verwertet. 
 

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March 23, 2015 10:16 ET (14:16 GMT)

DJ DGAP-HV: HOCHTIEF Aktiengesellschaft: -5-

Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss mit dem 
   Ziel, den Inhabern der von der Gesellschaft oder einem ihrer 
   nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegebenen Options- und/oder 
   Wandelanleihen ein Bezugsrecht auf die Aktien in dem Umfang zu 
   gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts 
   bzw. nach Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflicht zustehen würde, 
   hat den Vorteil, dass im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung der 
   Options- bzw. Wandlungspreis für die Inhaber bereits ausstehender 
   Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. -pflichten nicht nach den Options- 
   bzw. Wandlungsbedingungen ermäßigt zu werden braucht. 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei 
   Veräußerung der Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis, der den 
   Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum 
   Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet, macht von 
   der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss 
   Gebrauch. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes für die Aktionäre 
   wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis 
   veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht 
   wesentlich unterschreitet. Die endgültige Festlegung des 
   Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der 
   Veräußerung. Der Vorstand wird einen eventuellen Abschlag vom 
   Börsenkurs so niedrig bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der 
   Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Der Abschlag 
   vom Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung wird 
   keinesfalls mehr als 5 % des aktuellen Börsenkurses betragen. Diese 
   Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, dass die so veräußerten eigenen 
   Aktien 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar 
   weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - sofern dieser Wert 
   geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die 
   Begrenzung von 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die 
   während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
   werden. Ferner sind auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals 
   diejenigen Aktien anzurechnen, auf die sich Options- und/oder 
   Wandlungsrechte und/oder -pflichten beziehen, die aufgrund der 
   Ermächtigung der Hauptversammlung vom 12. Mai 2011 (Tagesordnungspunkt 
   8) ab Wirksamwerden der Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien in 
   sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts ausgegeben werden. Durch die Anrechnungen wird 
   sichergestellt, dass erworbene eigene Aktien nicht unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert 
   werden, wenn dies dazu führen würde, dass insgesamt für mehr als 10 % 
   des Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre in unmittelbarer oder 
   mittelbarer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen 
   wird. Mit dieser Beschränkung und dem Umstand, dass sich der 
   Ausgabepreis am Börsenkurs zu orientieren hat, werden die Vermögens- 
   und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre angemessen gewahrt. Diese 
   können eine zum Erhalt ihrer Beteiligungsquote erforderliche Anzahl 
   von Aktien zu annähernd gleichen Konditionen über die Börse erwerben. 
   Im Übrigen liegt die Ermächtigung im Interesse der Gesellschaft, weil 
   sie ihr zu größerer Flexibilität verhilft und die Möglichkeit schafft, 
   den Aktionärskreis auch durch die gezielte Ausgabe von Aktien an 
   Kooperationspartner, institutionelle Investoren oder Finanzinvestoren 
   zu erweitern. Die Gesellschaft soll dadurch auch in die Lage versetzt 
   werden, auf günstige Börsensituationen schnell und flexibel reagieren 
   zu können. 
 
   Die Gesellschaft soll weiterhin auch die Möglichkeit haben, eigene 
   Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder im 
   Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
   Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen 
   anbieten zu können. In derartigen Transaktionen wird nicht selten von 
   der Verkäuferseite die Gegenleistung in Form von Aktien bevorzugt, und 
   der internationale Wettbewerb verlangt zunehmend auch diese Art der 
   Akquisitionsfinanzierung. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung gibt 
   dem Vorstand (mit Zustimmung durch den Aufsichtsrat) den notwendigen 
   Handlungsspielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen 
   schnell und flexibel sowohl auf nationalen als auch auf 
   internationalen Märkten ausnutzen zu können. Zu den zu erwerbenden 
   sonstigen Vermögensgegenständen können auch Forderungen (Kredite oder 
   Anleihen) gegen die Gesellschaft oder gegen Konzernunternehmen 
   gehören. Wenn diese als Gegenleistung erbracht werden, führt dies zum 
   Wegfall der Verbindlichkeit und gleichzeitig zur Stärkung des 
   Eigenkapitals. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des 
   Bezugsrechts Rechnung. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen 
   wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre 
   angemessen gewahrt werden. In der Regel wird der Vorstand sich bei der 
   Bemessung des Wertes der als Gegenleistung hingegebenen Aktien am 
   Börsenkurs der HOCHTIEF-Aktien orientieren. Eine schematische 
   Anknüpfung an einen Börsenkurs ist nicht vorgesehen, insbesondere um 
   einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des 
   Börsenkurses infrage zu stellen. 
 
   Die Ermächtigung soll dem Vorstand ferner die Möglichkeit eröffnen, 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien zur Einführung an 
   ausländischen Börsenplätzen zu verwenden, an denen die Aktien der 
   Gesellschaft bisher nicht notiert sind. Die HOCHTIEF 
   Aktiengesellschaft steht an den internationalen Kapitalmärkten in 
   einem intensiven Wettbewerb. Für die zukünftige geschäftliche 
   Entwicklung ist die Möglichkeit, jederzeit Eigenkapital zu 
   angemessenen Bedingungen am Markt aufnehmen zu können, von großer 
   Bedeutung. Dem dient die eventuelle Einführung der Aktie an 
   Auslandsbörsen, weil dadurch die Aktionärsbasis im Ausland verbreitert 
   und die Attraktivität der Aktie als Anlageobjekt gesteigert wird. Der 
   vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts schafft die Möglichkeit 
   einer solchen Einführung an ausländischen Börsenplätzen. Zum Schutz 
   der Interessen der Aktionäre enthält der Beschluss klare und 
   eingrenzende Vorgaben hinsichtlich des Preises, zu dem diese Aktien an 
   ausländischen Börsen eingeführt werden. 
 
   Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats eigene Aktien Personen zum Erwerb anzubieten, die im 
   Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen 
   Unternehmen stehen oder standen. Dabei handelt es sich um eine 
   Ermächtigung zur Ausgabe von sogenannten Belegschaftsaktien. Der 
   vorgeschlagene Bezugsrechtsausschluss ist Voraussetzung für die 
   Ausgabe von solchen Belegschaftsaktien. Die Verwendung von eigenen 
   Aktien zur Ausgabe von Belegschaftsaktien ist nach dem Aktiengesetz 
   auch bereits ohne Ermächtigung durch die Hauptversammlung zulässig (§ 
   71 Abs. 1 Nr. 2 AktG), dann aber nur zur Ausgabe an Arbeitnehmer 
   innerhalb eines Jahres nach Erwerb (§ 71 Abs. 3 Satz 2 AktG). 
   Demgegenüber wird hier der Vorstand ermächtigt, ohne Beachtung einer 
   Frist die eigenen Aktien als Belegschaftsaktien einzusetzen. Über die 
   Ausgabebedingungen entscheidet der Vorstand im Rahmen des durch § 71 
   Abs. 1 Nr. 2 AktG eröffneten Spielraums. Er kann die Aktien dabei 
   insbesondere im Rahmen des Üblichen und Angemessenen unter dem 
   aktuellen Börsenkurs zum Erwerb anbieten, um einen Anreiz für den 
   Erwerb zu schaffen. Die Nutzung vorhandener eigener Aktien statt einer 
   Kapitalerhöhung oder einer Barleistung kann wirtschaftlich sinnvoll 
   sein; die Ermächtigung soll insoweit die Flexibilität erhöhen. 
 
   Des Weiteren sieht die Ermächtigung vor, dass die Aktien nach Wahl der 
   Gesellschaft an Erfüllungs statt teilweise für die variable Vergütung 
   gewährt werden können an (amtierende oder ausgeschiedene) Mitglieder 
   des Vorstands der Gesellschaft und (amtierende oder ausgeschiedene) 
   Mitglieder von Vorständen und Geschäftsführungen der von der 
   Gesellschaft abhängigen Unternehmen im Sinne von § 17 AktG sowie 
   Personen, die im Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem von 
   der Gesellschaft abhängigen Unternehmen im Sinne von § 17 AktG stehen 
   oder standen. Anstelle der diesen Personen zustehenden variablen 
   Vergütung kann die Gesellschaft eigene Aktien liefern. Die Berechnung 
   der in diesem Fall zu gewährenden Anzahl der Aktien richtet sich nach 
   dem Börsenschlusskurs der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel am 
   Tag nach der Hauptversammlung, die den Jahresabschluss der 
   Gesellschaft für das Geschäftsjahr, auf das sich der Anspruch auf 

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March 23, 2015 10:16 ET (14:16 GMT)

DJ DGAP-HV: HOCHTIEF Aktiengesellschaft: -6-

variable Vergütung bezieht, entgegennimmt. Die eigenen Aktien sind von 
   dem Empfänger für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren seit der 
   Übertragung zu halten. Soweit (amtierende oder ausgeschiedene) 
   Vorstandsmitglieder der HOCHTIEF Aktiengesellschaft Empfänger dieser 
   eigenen Aktien sein sollen, entscheidet ausschließlich der 
   Aufsichtsrat der Gesellschaft im Rahmen seiner Vergütungskompetenz 
   darüber, ob und in welchem Umfang diese eigenen Aktien anstelle der 
   variablen Vergütung diesen Personen geliefert werden sollen. Der 
   vorgeschlagene Bezugsrechtsausschluss ist Voraussetzung für die 
   Ausgabe der Aktien. Die Nutzung vorhandener eigener Aktien statt einer 
   Kapitalerhöhung kann wirtschaftlich sinnvoll sein; die Ermächtigung 
   soll insoweit die Flexibilität erhöhen. Im Hinblick auf die 
   Vorstandsmitglieder der HOCHTIEF Aktiengesellschaft folgt die 
   Ermächtigung einer Regelung im Aktiengesetz aufgrund des Gesetzes zur 
   Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG). Gemäß § 87 Abs. 1 
   Satz 3 AktG sollen variable Vergütungsbestandteile für 
   Vorstandsmitglieder eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben. Einer 
   mehrjährigen Bemessungsgrundlage steht es gleich, wenn die variable, 
   d.h. erfolgsabhängige Vergütung in Form von Aktien der Gesellschaft 
   gewährt wird und die so erworbenen Aktien erst nach einer mehrjährigen 
   Sperrfrist veräußert werden können. Bei dieser Gestaltung nimmt das 
   variable Vergütungselement während der mehrjährigen Sperrfrist auch an 
   negativen Entwicklungen teil. 
 
   Des Weiteren sieht die Ermächtigung vor, dass der Vorstand mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auch 
   ausschließen kann, soweit dies erfolgt, um die Aktien den Inhabern der 
   von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen der 
   Gesellschaft gemäß der Ermächtigung durch die Hauptversammlung vom 12. 
   Mai 2011 unter Tagesordnungspunkt 8 begebenen Schuldverschreibungen 
   bei Ausübung ihrer Options- und/oder Wandlungsrechte und/oder 
   -pflichten zu gewähren. Soweit diese Options- und/oder Wandelanleihen 
   unter Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre diesen angeboten wurden, 
   liegt in der Verwendung der eigenen Aktien zur Bedienung der Options- 
   und/oder Wandlungsrechte und/oder 
   -pflichten kein wirklicher Bezugsrechtsausschluss. Sollten die 
   Options- und/oder Wandelanleihen nicht unter Wahrung des Bezugsrechts 
   der Aktionäre begeben worden sein, sind die dafür einzuhaltenden 
   Beschränkungen bei der Begebung der Options- und/oder Wandelanleihen 
   maßgeblich. Ob in einem solchen Fall zur Bedienung der Options- 
   und/oder Wandlungsrechte und/oder 
   -pflichten neue Aktien der Gesellschaft aus einem bedingten Kapital 
   oder aber bestehende Aktien ausgegeben werden, berührt die 
   Stimmrechts- und Vermögensinteressen der Aktionäre nicht. 
 
   Schließlich sieht die Ermächtigung vor, dass erworbene eigene Aktien 
   auch eingezogen werden können. Dabei soll die Einziehung sowohl 
   dergestalt möglich sein, dass bei Einziehung das Grundkapital der 
   Gesellschaft herabgesetzt wird, als auch ohne eine solche 
   Kapitalherabsetzung durch reine Einziehung der Aktien unter 
   gleichzeitiger Erhöhung des auf die verbleibenden Aktien entfallenden 
   anteiligen Betrages des Grundkapitals. Die Rechte der Aktionäre werden 
   in keinem der beiden vorgenannten Fälle beeinträchtigt. 
 
   Der Vorstand wird der jeweils einer etwaigen Ausnutzung der 
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien folgenden Hauptversammlung nach 
   § 71 Abs. 3 Satz 1 AktG, gegebenenfalls i.V.m. § 160 Abs. 1 Nr. 2 
   AktG, berichten. 
 
   Der gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG der 
   Hauptversammlung zu erstattende Vorstandsbericht, der vorstehend 
   vollständig abgedruckt ist, liegt ab dem Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der HOCHTIEF 
   Aktiengesellschaft (Opernplatz 2, 45128 Essen) sowie in der 
   Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und 
   ist auch im Internet unter www.hochtief.de über den Link 'Investor 
   Relations/Hauptversammlung' zugänglich. 
 
   Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr. 
   8 , 186 Absatz 4 Satz 2 AktG 
 
   Neben den in Punkt 6 der Tagesordnung vorgesehenen Möglichkeiten zum 
   Erwerb eigener Aktien soll die Gesellschaft auch ermächtigt werden, 
   eigene Aktien unter Einsatz bestimmter Eigenkapitalderivate zu 
   erwerben. Dadurch soll das Volumen an Aktien, das insgesamt erworben 
   werden darf, nicht erhöht werden; es werden lediglich weitere 
   Handlungsalternativen zum Erwerb eigener Aktien eröffnet. Durch diese 
   zusätzlichen Handlungsalternativen werden die Möglichkeiten der 
   Gesellschaft erweitert, den Erwerb eigener Aktien flexibel zu 
   strukturieren. 
 
   Für die Gesellschaft kann es von Vorteil sein, Call-Optionen zu 
   erwerben, Put-Optionen zu veräußern oder Aktien unter Einsatz einer 
   Kombination aus Call- und Put-Optionen oder eines Terminkaufvertrages 
   zu erwerben, statt unmittelbar Aktien der Gesellschaft zu erwerben. 
   Diese Handlungsalternativen sind von vornherein auf 5 % des zum 
   Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden 
   Grundkapitals oder - falls dieser Betrag geringer ist - des zum 
   Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der vorliegenden Ermächtigung 
   bestehenden Grundkapitals begrenzt. Die Laufzeit der Optionen muss 
   jeweils so gewählt werden, dass der Erwerb der Aktien in Ausübung der 
   Optionen nicht nach dem 5. Mai 2020 erfolgt. Dadurch wird 
   sichergestellt, dass die Gesellschaft nach Auslaufen der bis zum 5. 
   Mai 2020 gültigen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien - 
   vorbehaltlich einer neuen Ermächtigung - keine eigenen Aktien erwirbt. 
   Darüber hinaus wird die Laufzeit der Eigenkapitalderivate jeweils auf 
   18 Monate beschränkt. Dies stellt sicher, dass Verpflichtungen aus den 
   einzelnen Optionsgeschäften und Terminkäufen zeitlich angemessen 
   begrenzt werden. 
 
   Bei Vereinbarung einer Call-Option erhält die Gesellschaft gegen 
   Zahlung einer Optionsprämie das Recht, innerhalb einer Frist oder zu 
   einem bestimmten Zeitpunkt eine vorher festgelegte Anzahl von Aktien 
   der Gesellschaft zu einem bestimmten Preis (Ausübungspreis) vom 
   jeweiligen Veräußerer der Option, dem Stillhalter, zu kaufen. Die 
   Ausübung der Call-Option ist aus Sicht der Gesellschaft grundsätzlich 
   dann sinnvoll, wenn der Kurs der Aktie über dem Ausübungspreis liegt, 
   da sie die Aktien dann günstiger vom Stillhalter als im Markt kaufen 
   kann. Gleiches gilt, wenn durch Ausübung der Option ein Aktienpaket 
   erworben wird, das anderweitig nur zu höheren Kosten zu erwerben wäre. 
 
   Zusätzlich wird beim Einsatz von Call-Optionen die Liquidität der 
   Gesellschaft geschont, da erst bei Ausübung der Call-Option der 
   Ausübungspreis für die Aktien gezahlt werden muss. Diese 
   Gesichtspunkte können es im Einzelfall rechtfertigen, dass die 
   Gesellschaft für einen geplanten Erwerb eigener Aktien Call-Optionen 
   einsetzt. Die Optionsprämie muss marktnah ermittelt werden, also - 
   unter Berücksichtigung u.a. des Ausübungspreises, der Laufzeit der 
   Option und der Volatilität der Aktie - im Wesentlichen dem Wert der 
   Call-Option entsprechen. Bei Ausübung einer Call-Option ist aus Sicht 
   der Gesellschaft die für den Erwerb der Aktie aufgebrachte 
   Gegenleistung um den aktuellen Wert der Option erhöht. Diesen Wert 
   könnte die Gesellschaft bei Nicht-Ausnutzung der Option realisieren, 
   er ist ein geldwerter Vorteil, der damit bei Ausübung der Option als 
   Kosten den Kaufpreis erhöht. Er reflektiert auch den aktuellen Wert 
   dessen, was ursprünglich als Optionsprämie gezahlt wurde und ist 
   deshalb als Teil des Kaufpreises der Aktie zu berücksichtigen. 
 
   Durch den Abschluss von Put-Optionen gewährt die Gesellschaft dem 
   jeweiligen Inhaber der Put-Option das Recht, innerhalb eines 
   bestimmten Zeitraums oder zu einem bestimmten Zeitpunkt Aktien der 
   Gesellschaft zu einem in der Put-Option bestimmten Preis 
   (Ausübungspreis) an die Gesellschaft zu veräußern. Als Gegenleistung 
   für die Verpflichtung zum Erwerb eigener Aktien gemäß der Put-Option 
   erhält die Gesellschaft eine Optionsprämie, die wiederum zu marktnahen 
   Konditionen ermittelt werden muss, also - unter Berücksichtigung u.a. 
   des Ausübungspreises, der Laufzeit der Option und der Volatilität der 
   Aktie - im Wesentlichen dem Wert der Put-Option entspricht. Die 
   Ausübung der Put-Option ist für den Optionsinhaber grundsätzlich nur 
   dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs der Aktie zum Zeitpunkt 
   der Ausübung unter dem Ausübungspreis liegt, weil er dann die Aktie zu 
   einem höheren Preis als am Markt erzielbar an die Gesellschaft 
   verkaufen kann; gegen ein zu hohes Risiko aus der Kursentwicklung kann 
   sich die Gesellschaft wiederum im Markt absichern. Der Aktienrückkauf 
   unter Einsatz von Put- Optionen bietet der Gesellschaft den Vorteil, 
   bereits bei Abschluss des Optionsgeschäfts einen bestimmten 
   Ausübungspreis festlegen zu können, während die Liquidität erst am 
   Ausübungstag abfließt. Aus Sicht der Gesellschaft ist dabei die für 

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DJ DGAP-HV: HOCHTIEF Aktiengesellschaft: -7-

den Erwerb der Aktie aufgebrachte Gegenleistung um den aktuellen Wert 
   der Optionsprämie reduziert. Übt der Optionsinhaber die Option nicht 
   aus, insbesondere weil der Aktienkurs am Ausübungstag oder im 
   Ausübungszeitraum über dem Ausübungspreis liegt, erwirbt die 
   Gesellschaft zwar auf diese Weise keine eigenen Aktien, sie 
   vereinnahmt jedoch endgültig ohne weitere Gegenleistung die 
   Optionsprämie. 
 
   Die von der Gesellschaft aufzubringende Gegenleistung für die Aktien 
   ist beim Einsatz von Optionen der jeweilige Ausübungspreis (jeweils 
   ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung des aktuellen 
   Werts der Option). Dieser kann höher oder niedriger sein als der 
   Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft am Tag des Abschlusses des 
   Optionsgeschäfts und am Tag des Erwerbs der Aktien aufgrund der 
   Ausübung der Option. 
 
   Der bei Ausübung der Put-Option beziehungsweise bei Fälligkeit des 
   Terminkaufs zu zahlende Kaufpreis je Aktie darf den arithmetischen 
   Mittelwert der Kurse der Stückaktien der Gesellschaft in der 
   Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden 
   Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der 
   letzten drei Börsenhandelstage vor Abschluss des betreffenden 
   Optionsgeschäfts oder Terminkaufs nicht um mehr als 10 % über- und 
   nicht um mehr als 20 % unterschreiten, jeweils ohne 
   Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung der erhaltenen 
   Optionsprämie. Eine Ausübung der Call-Option darf nur erfolgen, wenn 
   der zu zahlende Kaufpreis den arithmetischen Mittelwert der Kurse der 
   Stückaktien der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel 
   (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse während der letzten drei Börsenhandelstage vor Erwerb 
   der Aktien nicht um mehr als 10 % über- und nicht um mehr als 20 % 
   unterschreitet, jeweils ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter 
   Berücksichtigung des Wertes der Option bei Ausübung. Die Gesellschaft 
   kann auch Eigenkapitalderivate vereinbaren, die eine Lieferung von 
   Aktien mit Abschlag auf einen gewichteten Durchschnittskurs vorsehen. 
 
   Durch die Verpflichtung, Optionen und andere Eigenkapitalderivate nur 
   mit einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder gleichgestellten 
   Unternehmen zu vereinbaren und dabei sicherzustellen, dass die 
   Optionen und andere Eigenkapitalderivate nur mit Aktien bedient 
   werden, die unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erworben 
   wurden, wird ausgeschlossen, dass Aktionäre beim Erwerb eigener Aktien 
   unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten benachteiligt werden. 
 
   Entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG 
   genügt es zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, wenn die 
   Aktien über die Börse zu dem im Zeitpunkt des börslichen Erwerbs 
   aktuellen Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft erworben wurden. Da 
   der Preis für die Option (Optionspreis) marktnah ermittelt wird, 
   erleiden die an den Optionsgeschäften nicht beteiligten Aktionäre auch 
   keinen wertmäßigen Nachteil. Andererseits wird die Gesellschaft durch 
   die Möglichkeit, Eigenkapitalderivate zu vereinbaren, in die Lage 
   versetzt, sich kurzfristig bietende Marktchancen zu nutzen und 
   entsprechende Eigenkapitalderivate abzuschließen. Ein etwaiges Recht 
   der Aktionäre auf Abschluss solcher Eigenkapitalderivate mit der 
   Gesellschaft ist ebenso ausgeschlossen wie ein etwaiges 
   Andienungsrecht der Aktionäre. Dieser Ausschluss ist erforderlich, um 
   den Einsatz von Eigenkapitalderivaten im Rahmen des Rückerwerbs 
   eigener Aktien zu ermöglichen und die damit für die Gesellschaft 
   verbundenen Vorteile zu erzielen. Ein Abschluss entsprechender 
   Eigenkapitalderivate mit sämtlichen Aktionären wäre nicht 
   durchführbar. 
 
   Der Vorstand hält die Ermächtigung zur Nichtgewährung bzw. 
   Einschränkung eines etwaigen Rechts der Aktionäre zum Abschluss 
   solcher Eigenkapitalderivate mit der Gesellschaft sowie eines etwaigen 
   Andienungsrechts der Aktionäre nach Abwägung der Interessen der 
   Aktionäre und der Interessen der Gesellschaft aufgrund der Vorteile, 
   die sich aus dem Einsatz von Eigenkapitalderivaten für die 
   Gesellschaft ergeben können, daher grundsätzlich für gerechtfertigt. 
 
   Im Hinblick auf die Verwendung der aufgrund von Eigenkapitalderivaten 
   erworbenen eigenen Aktien bestehen keine Unterschiede zu den in 
   Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Verwendungsmöglichkeiten. 
   Hinsichtlich der Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses der 
   Aktionäre bei der Verwendung der Aktien wird daher auf den Bericht des 
   Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 verwiesen. 
 
   Der gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG der 
   Hauptversammlung zu erstattende Vorstandsbericht, der vorstehend 
   vollständig abgedruckt ist, liegt ab dem Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der HOCHTIEF 
   Aktiengesellschaft (Opernplatz 2, 45128 Essen) sowie in der 
   Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und 
   ist auch im Internet unter www.hochtief.de über den Link 'Investor 
   Relations/Hauptversammlung' zugänglich. 
 
     8.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden genehmigten Kapitals I und II, die Schaffung eines 
           genehmigten Kapitals und die entsprechenden Satzungsänderungen 
 
 
           Das genehmigte Kapital I läuft zum 10. Mai 2015 aus und soll 
           erneuert werden. Das genehmigte Kapital II läuft zum 11. Mai 
           2016 aus und soll erneuert werden. 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Die in § 4 Abs. 5 der Satzung enthaltene 
             Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 10. Mai 2015 um 
             bis zu Euro 35.840.002,56 einmalig oder mehrmalig zu 
             erhöhen, wird unter Aufhebung des § 4 Abs. 5 der Satzung 
             aufgehoben. Die in § 4 Abs. 6 der Satzung enthaltene 
             Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 11. Mai 2016 um 
             bis zu Euro 23.296.000,00 einmalig oder mehrmalig zu 
             erhöhen, wird unter Aufhebung des § 4 Abs. 6 der Satzung 
             aufgehoben. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
             bis zum 5. Mai 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch 
             Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen 
             Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu 
             insgesamt Euro 54.000.000,00 zu erhöhen (genehmigtes Kapital 
             I). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. 
             Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bis zu einem 
             Betrag, der bei ein- oder mehrmaliger Ausnutzung dieser 
             Ermächtigung insgesamt 10 % des im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und - falls dieser Wert 
             geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
             Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, 
             auszuschließen, um die neuen Aktien gegen Bareinlagen zu 
             einem Ausgabebetrag auszugeben, der den Börsenpreis der 
             bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum 
             Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages 
             nicht wesentlich unterschreitet. Auf die vorgenannte 10 
             %-Grenze werden eigene Aktien angerechnet, die während der 
             Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach § 186 Abs. 3 Satz 
             4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der neuen Aktien unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             veräußert werden. Ferner sind auf die vorgenannte 10 
             %-Grenze diejenigen Aktien anzurechnen, auf die sich 
             Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. -pflichten aus 
             Schuldverschreibungen beziehen, die aufgrund der 
             Ermächtigung der Hauptversammlung vom 12. Mai 2011 
             (Tagesordnungspunkt 8) ab Wirksamwerden des genehmigten 
             Kapitals I in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
             ausgegeben werden. 
             Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bis zu einem 
             Betrag, der 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
             Ermächtigung und - falls dieser Wert geringer ist - des zum 
             Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden 
             Grundkapitals nicht überschreitet, auszuschließen, sofern 
             die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zwecke des 
             Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von 
             Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen 
             Vermögensgegenständen erfolgt. Ferner wird der Vorstand 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge 
             von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Außerdem wird 

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March 23, 2015 10:16 ET (14:16 GMT)

DJ DGAP-HV: HOCHTIEF Aktiengesellschaft: -8-

der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             das Bezugsrecht insoweit auszuschließen, wie es erforderlich 
             ist, um den Inhabern der von der Gesellschaft oder einem 
             ihrer nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegebenen 
             Optionsscheine und Wandelschuldverschreibungen oder Options- 
             oder Wandelgenussrechte oder Options- oder 
             Wandelgewinnschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue 
             Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
             des Options- oder Wandlungsrechts oder nach Erfüllung der 
             Options- oder Wandlungspflicht zustehen würde. Über den 
             Inhalt der Aktienrechte und die weiteren Bedingungen der 
             Aktienausgabe einschließlich des Ausgabebetrages wird der 
             Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entscheiden. 
 
 
       c)    In § 4 der Satzung wird, sobald die Aufhebung der 
             derzeitigen § 4 Abs. 5 und 6 gemäß Beschluss zu lit. a) im 
             Handelsregister eingetragen ist, folgender neuer Absatz 5 
             eingefügt: 
 
 
             '(5) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 
             5. Mai 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe 
             neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- 
             und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu 
             insgesamt Euro 54.000.000,00 zu erhöhen (genehmigtes Kapital 
             I). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. 
             Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bis zu einem 
             Betrag, der bei ein- oder mehrmaliger Ausnutzung dieser 
             Ermächtigung insgesamt 10 % des im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und - falls dieser Wert 
             geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
             Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, 
             auszuschließen, um die neuen Aktien gegen Bareinlagen zu 
             einem Ausgabebetrag auszugeben, der den Börsenpreis der 
             bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum 
             Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages 
             nicht wesentlich unterschreitet. Auf die vorgenannte 10 
             %-Grenze werden eigene Aktien angerechnet, die während der 
             Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach § 186 Abs. 3 Satz 
             4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der neuen Aktien unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             veräußert werden. Ferner sind auf die vorgenannte 10 
             %-Grenze diejenigen Aktien anzurechnen, auf die sich 
             Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. -pflichten aus 
             Schuldverschreibungen beziehen, die aufgrund der 
             Ermächtigung der Hauptversammlung vom 12. Mai 2011 
             (Tagesordnungspunkt 8) ab Wirksamwerden des genehmigten 
             Kapitals I in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
             ausgegeben werden. Weiterhin ist der Vorstand ermächtigt, 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
             Aktionäre bis zu einem Betrag, der 10 % des im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und - falls dieser Wert 
             geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
             Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, 
             auszuschließen, sofern die Kapitalerhöhung gegen 
             Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
             Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen 
             oder von sonstigen Vermögensgegenständen erfolgt. Ferner ist 
             der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszunehmen. Außerdem ist der Vorstand ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht insoweit 
             auszuschließen, wie es erforderlich ist, um den Inhabern der 
             von der Gesellschaft oder einem ihrer nachgeordneten 
             Konzernunternehmen ausgegebenen Optionsscheine und 
             Wandelschuldverschreibungen oder Options- oder 
             Wandelgenussrechte oder Options- oder 
             Wandelgewinnschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue 
             Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
             des Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der 
             Options- bzw. Wandlungspflicht zustehen würde. Über den 
             Inhalt der Aktienrechte und die weiteren Bedingungen der 
             Aktienausgabe einschließlich des Ausgabebetrages entscheidet 
             der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.' 
 
 
       d)    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der 
             Absätze 1, 2 und 5 des § 4 der Satzung nach vollständiger 
             oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals 
             entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten 
             Kapitals I und, falls das genehmigte Kapital I bis zum 5. 
             Mai 2020 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein 
             sollte, § 4 Absatz 5 nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
             anzupassen. 
 
 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 8 der 
   Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
   Der Beschlussvorschlag sieht vor, dass der Vorstand bei Ausnutzung des 
   genehmigten Kapitals I ermächtigt wird, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats in bestimmten Fällen das Bezugsrecht auszuschließen. 
 
   Dies gilt zunächst für den Fall einer Barkapitalerhöhung, jedoch 
   begrenzt auf einen Höchstbetrag von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens des genehmigten Kapitals I vorhandenen Grundkapitals. 
   Durch eine entsprechende Vorgabe im Ermächtigungsbeschluss ist 
   ebenfalls sichergestellt, dass auch im Fall einer Kapitalherabsetzung 
   die 10 %-Grenze nicht überschritten wird, da die Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss ausdrücklich 10 % des Grundkapitals nicht 
   übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
   - falls dieser Wert geringer wird - im Zeitpunkt der Ausübung der 
   vorliegenden Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden 
   eigene Aktien angerechnet, die während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 
   4 AktG veräußert werden. Ferner sind auf die vorgenannte 10 %-Grenze 
   diejenigen Aktien anzurechnen, auf die sich Wandlungs- und/oder 
   Optionsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die 
   aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 12. Mai 2011 
   (Tagesordnungspunkt 8) ab Wirksamwerden des genehmigten Kapitals I in 
   sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden. Die Ermächtigung 
   gilt des Weiteren mit der Maßgabe, dass der Ausgabebetrag der neuen 
   Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der 
   Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung 
   soll von der Möglichkeit des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses 
   gemäß §§ 203 Abs. 1, Abs. 2 in Verbindung mit 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   Gebrauch gemacht werden. Diese Möglichkeit dient dem Interesse der 
   Gesellschaft und der Erzielung eines bestmöglichen Preises bei der 
   Ausgabe der Aktien. Die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gesetzlich 
   vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die 
   Verwaltung in die Lage, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung 
   bietende Möglichkeiten schnell und flexibel sowie kostengünstig zu 
   nutzen. Dadurch wird eine bestmögliche Stärkung der Eigenmittel im 
   Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre erreicht. Durch den 
   Verzicht auf die zeit- und kostenaufwendige Abwicklung des 
   Bezugsrechts können der Eigenkapitalbedarf bei sich kurzfristig 
   bietenden Marktchancen sehr zeitnah gedeckt sowie zusätzlich neue 
   Aktionärsgruppen im In- und Ausland geworben werden. Zwar gestattet § 
   186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis zum 
   drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig und 
   insbesondere in letzter Zeit zu beobachtenden Volatilität an den 
   Aktienmärkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere 
   Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des 
   Bezugspreises führt. Auch ist bei Gewährung eines Bezugsrechts wegen 
   der Ungewissheit seiner Ausübung die erfolgreiche Platzierung bei 
   Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichem Aufwand verbunden. Schließlich 
   kann die Gesellschaft bei einem bestehenden Bezugsrecht wegen der 
   Länge der Bezugsfrist von zwei Wochen nicht kurzfristig auf günstige 
   bzw. ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern ist rückläufigen 
   Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die 
   Gesellschaft ungünstigeren Eigenkapitalbeschaffung führen können. Die 

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March 23, 2015 10:16 ET (14:16 GMT)

Möglichkeit einer kurzfristig durchführbaren Kapitalerhöhung ist für 
   die Gesellschaft insbesondere deshalb von Bedeutung, weil sie in ihren 
   Märkten Marktchancen schnell und flexibel nutzen und einen dadurch 
   entstehenden Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr kurzfristig decken 
   können muss. Der Verkaufspreis und damit das der Gesellschaft 
   zufließende Geld für die neuen Aktien wird sich am Börsenpreis der 
   schon börsennotierten Aktien orientieren und den aktuellen Börsenpreis 
   nicht wesentlich, voraussichtlich nicht um mehr als 3 %, jedenfalls 
   aber nicht um mehr als 5 %, unterschreiten. Im Hinblick darauf, dass 
   sämtliche von der Gesellschaft bisher ausgegebenen Aktien zum 
   regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen sind, 
   können nach dem derzeitigen Stand die an der Erhaltung ihrer 
   Beteiligungsquote interessierten Aktionäre bei Ausnutzung der 
   Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 
   4 AktG problemlos Aktien der Gesellschaft über die Börse 
   hinzuerwerben. 
 
   Die Ermächtigung sieht weiter vor, begrenzt jedoch auf maximal 10 % 
   des Grundkapitals, dass bei bestimmten Kapitalerhöhungen gegen 
   Sacheinlagen das Bezugsrecht ausgeschlossen werden kann. Dieser 
   Ausschluss dient dem Zweck, den Erwerb von Unternehmen, von 
   Unternehmensteilen, von Beteiligungen an Unternehmen oder von 
   sonstigen Vermögensgegenständen gegen Gewährung von Aktien zu 
   ermöglichen. Führt der Erwerb im Wege der Kapitalerhöhung gegen 
   Sacheinlagen bei dem Verkäufer zu Steuerersparnissen oder ist der 
   Verkäufer aus sonstigen Gründen eher an dem Erwerb von Aktien an der 
   Gesellschaft als an einer Geldzahlung interessiert, stärkt die hier 
   vorgesehene Möglichkeit die Verhandlungsposition der Gesellschaft. Im 
   Einzelfall kann es auch aufgrund einer besonderen Interessenlage der 
   Gesellschaft geboten sein, dem Verkäufer neue Aktien als Gegenleistung 
   anzubieten. Durch das genehmigte Kapital I kann die Gesellschaft bei 
   sich bietenden Gelegenheiten schnell und flexibel reagieren, um in 
   geeigneten Einzelfällen Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen 
   an Unternehmen oder sonstige Vermögensgegenstände gegen Ausgabe neuer 
   Aktien zu erwerben. Die beantragte Ermächtigung ermöglicht dadurch im 
   Einzelfall eine optimale Finanzierung des Erwerbs gegen Ausgabe neuer 
   Aktien mit einer Stärkung der Eigenkapitalbasis der Gesellschaft. Zu 
   den zu erwerbenden sonstigen Vermögensgegenständen können auch 
   Forderungen (Kredite oder Anleihen) gegen die Gesellschaft oder gegen 
   Konzernunternehmen gehören. Wenn diese als Sacheinlage in die 
   Gesellschaft eingebracht werden, führt dies zum Wegfall der 
   Verbindlichkeit und gleichzeitig zur Stärkung des Eigenkapitals. Die 
   Verwaltung will die Möglichkeit der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen 
   unter Ausnutzung der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts aus 
   dem genehmigten Kapital I in jedem Fall nur dann nutzen, wenn der Wert 
   der neuen Aktien und der Wert der Gegenleistung des zu erwerbenden 
   Unternehmens, Unternehmensteils, der zu erwerbenden Beteiligung oder 
   der zu erwerbenden sonstigen Vermögensgegenstände in einem 
   angemessenen Verhältnis stehen. Dabei soll der Ausgabepreis der zu 
   begebenden neuen Aktien grundsätzlich am Börsenkurs ausgerichtet 
   werden. Ein wirtschaftlicher Nachteil für die vom Bezugsrecht 
   ausgeschlossenen Aktionäre wird somit vermieden. Durch die 
   Beschränkung auf maximal 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
   dieser Ermächtigung und - falls dieser Wert geringer ist - des zum 
   Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
   wird gleichzeitig auch eine mögliche Stimmrechtsverwässerung der vom 
   Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre begrenzt. Bei Abwägung aller 
   dieser Umstände ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den 
   umschriebenen Grenzen erforderlich, geeignet, angemessen und im 
   Interesse der Gesellschaft geboten. Sollte die Verwaltung von der ihr 
   erteilten Ermächtigung Gebrauch machen, wird der Vorstand in der 
   Hauptversammlung berichten, die auf einen etwaigen Erwerb gegen 
   Ausgabe von neuen Aktien der Gesellschaft folgt. 
 
   Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
   dient dazu, dass im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen 
   Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis dargestellt werden 
   kann. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich des 
   Spitzenbetrages würden insbesondere bei der Kapitalerhöhung um runde 
   Beträge die technische Durchführung der Kapitalerhöhung und die 
   Ausübung des Bezugsrechts erheblich erschwert. Die als freie Spitzen 
   vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden 
   entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise 
   bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
 
   Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber 
   von Optionsscheinen oder Wandelschuldverschreibungen oder Options- 
   oder Wandelgenussrechten oder Options- oder 
   Wandelgewinnschuldverschreibungen dient dem Zweck, dass im Fall einer 
   Ausnutzung dieser Ermächtigung der Options- bzw. Wandlungspreis nicht 
   entsprechend den sogenannten Verwässerungsschutzklauseln der Options- 
   oder Wandelungsbedingungen ermäßigt zu werden braucht, sondern auch 
   den Inhabern der Optionsscheine bzw. Wandelschuldverschreibungen oder 
   Options- oder Wandelgenussrechte oder Options- oder 
   Wandelgewinnschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang 
   eingeräumt werden kann, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- bzw. 
   Optionsrechts zustehen würde. Mit der Ermächtigung erhält der Vorstand 
   die Möglichkeit, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei Ausnutzung des 
   genehmigten Kapitals I unter sorgfältiger Abwägung zwischen beiden 
   Alternativen zu wählen. 
 
   Der gemäß § 203 Abs. 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG der 
   Hauptversammlung zu erstattende Vorstandsbericht, der vorstehend 
   vollständig abgedruckt ist, liegt ab dem Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der HOCHTIEF 
   Aktiengesellschaft (Opernplatz 2, 45128 Essen) sowie in der 
   Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und 
   steht auch im Internet unter www.hochtief.de über den Link 'Investor 
   Relations/Hauptversammlung' zum Download bereit. 
 
     9.    Beschlussfassungen über die Änderung der Satzung 
 
 
       a)    Neufassung von § 18 der Satzung 
 
 
             Die Satzung der Gesellschaft sieht in § 18 Abs. 1 und 2 u.a. 
             vor, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats eine feste 
             Vergütung erhalten, die sich für jedes Mitglied auf 12.000 
             Euro jährlich beläuft, und die sich um 500 Euro je 0,01 Euro 
             Gewinnanteil, der über einen Gewinnanteil von 0,10 Euro je 
             Aktie ausgeschüttet wird, erhöht. Nach näherer Maßgabe von § 
             18 Abs. 3 der Satzung erhöht sich diese fixe und variable 
             Vergütung für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, seinen 
             Stellvertreter, die Vorsitzenden der Ausschüsse und die 
             sonstigen Mitglieder der Ausschüsse. 
 
 
             Daneben erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats nach § 18 
             Abs. 1 Satz 1 der Satzung ein Sitzungsgeld, das pro 
             Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats, des 
             Prüfungsausschusses oder des Präsidiums 1.500 Euro und pro 
             Teilnahme an einer Sitzung eines sonstigen Ausschusses des 
             Aufsichtsrats 1.000 Euro beträgt. 
 
 
             Die dividendenabhängige variable Vergütung gemäß § 18 Abs. 2 
             der Satzung entspricht nach weitverbreiteter Auffassung 
             nicht der Empfehlung gemäß Ziffer 5.4.6 Abs. 2 Satz 2 des 
             Deutschen Corporate Governance Kodex zur Ausgestaltung einer 
             erfolgsorientierten Vergütung. Insofern soll diese variable 
             Vergütung abgeschafft werden und stattdessen die feste 
             Vergütung auf 65.000 Euro pro Jahr erhöht werden. 
 
 
             Die Höhe des Sitzungsgeldes für die Teilnahme an einer 
             Sitzung des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses sowie 
             der sonstigen Ausschüsse des Aufsichtsrats soll um 500 Euro 
             pro Teilnahme an einer Sitzung erhöht werden. 
 
 
             Die Regelungen zu einer Haftpflichtversicherung zugunsten 
             der Aufsichtsratsmitglieder sollen unverändert bleiben. 
 
 
             Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
 
         aa)   § 18 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
               ' (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste 
               Vergütung, die sich für jedes Mitglied auf Euro 65.000,- 
               jährlich beläuft, sowie ein Sitzungsgeld, das pro 
               Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats und des 
               Prüfungsausschusses Euro 2.000,- und pro Teilnahme an 
               einer Sitzung eines sonstigen Ausschusses des 
               Aufsichtsrats Euro 1.500,- beträgt. Daneben erhalten die 
               Mitglieder des Aufsichtsrats den Ersatz ihrer Auslagen, 

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March 23, 2015 10:16 ET (14:16 GMT)

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