PUMA SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 23.03.2015 15:17 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- PUMA SE Herzogenaurach - Wertpapier-Kenn-Nummer 696960 - - ISIN DE0006969603 - Einladung Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am 6. Mai 2015, um 13.30 Uhr im PUMA Brand Center, PUMA Way 1, 91074 Herzogenaurach, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. TAGESORDNUNG 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der PUMA SE und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014, des Lageberichtes der PUMA SE und des Konzernlageberichtes (einschließlich der erläuternden Berichte des Verwaltungsrats zu den übernahmerechtlichen Angaben und zu den wesentlichen Merkmalen des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess) sowie des Berichtes des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2014 Die genannten Unterlagen sind vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft http://about.puma.com, dort unter INVESTOREN/HAUPTVERSAMMLUNG, zugänglich. Sie werden auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegen. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen zugesandt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Verwaltungsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Bilanzgewinn der PUMA SE aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2014 in Höhe von EUR 60.713.170,74 wie folgt zu verwenden: a) Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,50 je EUR 7.469.956,50 dividendenberechtigter Stückaktie für 14.939.913 Aktien b) Vortrag auf neue Rechnung EUR 53.243.214,24 EUR 60.713.170,74 Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 142.551 zum Zeitpunkt des Vorschlags von der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß § 71b Aktiengesetz (AktG)1 nicht dividendenberechtigt sind. Der auf die eigenen Aktien entfallende Betrag wird auf neue Rechnung vorgetragen. Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien vermindern oder erhöhen. In diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von EUR 0,50 je dividendenberechtigter Stückaktie ein angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet. Die Auszahlung der Dividende erfolgt ab dem 7. Mai 2015. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2014 Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Verwaltungsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung der geschäftsführenden Direktoren für das Geschäftsjahr 2014 Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden geschäftsführenden Direktoren Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 Der Verwaltungsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rosenheimer Platz 4 81669 München zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen. 6. Nachwahl zum Verwaltungsrat Herr Michel Friocourt (Anteilseignervertreter) hat sein Amt als Mitglied des Verwaltungsrats mit Wirkung zum 31. Oktober 2014 niedergelegt. Es ist deshalb eine Nachwahl erforderlich. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats bestimmt sich nach Art. 43 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-VO) i.V.m. §§ 23, 24 des Gesetzes zur Ausführung der SE-VO (SEAG), § 21 Abs. 3 des Gesetzes über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer SE (SEBG), § 18 Abs. 2 der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der PUMA SE vom 11. Juli 2011 und § 7.1 und § 7.3 der Satzung der PUMA SE. Der Verwaltungsrat soll aus neun Mitgliedern bestehen. Von diesen werden zwei Drittel von der Hauptversammlung und ein Drittel von den Arbeitnehmern gewählt. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Anteilseignervertreter nicht an Wahlvorschläge gebunden. Der Verwaltungsrat schlägt auf Empfehlung seines Nominierungsausschusses vor, Frau Belén Essioux-Trujillo, Paris, Senior Vice-President Human Resources, Kering S.A., Paris, Frankreich, mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 beschließt, als Vertreterin der Anteilseigner in den Verwaltungsrat zu wählen. Frau Essioux-Trujillo ist nicht Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats in einer inländischen Gesellschaft. Sie ist auch nicht Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. Nach Einschätzung des Verwaltungsrats bestehen zwischen Frau Essioux- Trujillo und der PUMA SE, deren Konzernunternehmen oder den Organen der PUMA SE keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne der Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex. Frau Essioux-Trujillo ist Mitglied des Executive Committee der Kering S.A. und steht daher in einer geschäftlichen Beziehung zur Kering S.A., einem wesentlich an der PUMA SE beteiligten Aktionär. 7. Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien Die in der Hauptversammlung vom 20. April 2010 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien läuft am 19. April 2015 aus. Die Gesellschaft soll erneut zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien ermächtigt werden. Der Verwaltungsrat schlägt vor, wie folgt zu beschließen: a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 5. Mai 2020 eigene Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu jedem zulässigen Zweck zu erwerben. Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, die die Gesellschaft bereits erworben hat und jeweils noch besitzt oder die ihr nach § 71d und § 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien genutzt werden. b) Der Erwerb erfolgt über die Börse (nachfolgend lit. aa)) oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots (nachfolgend lit. bb)). Angebote nach vorstehender lit. bb) können auch mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten erfolgen. aa) Erfolgt der Erwerb der PUMA-Aktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert des Schlusskurses für die Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei (3) Handelstagen vor der Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. bb) Erfolgt der Erwerb mittels eines öffentlichen
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March 23, 2015 10:18 ET (14:18 GMT)