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DGAP-HV: PUMA SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.05.2015 in Herzogenaurach mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

PUMA SE  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
23.03.2015 15:17 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   PUMA SE 
 
   Herzogenaurach 
 
   - Wertpapier-Kenn-Nummer 696960 - 
   - ISIN DE0006969603 - 
 
 
   Einladung 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am 
   6. Mai 2015, um 13.30 Uhr 
   im PUMA Brand Center, PUMA Way 1, 91074 Herzogenaurach, stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   eingeladen. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           PUMA SE und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
           Dezember 2014, des Lageberichtes der PUMA SE und des 
           Konzernlageberichtes (einschließlich der erläuternden Berichte 
           des Verwaltungsrats zu den übernahmerechtlichen Angaben und zu 
           den wesentlichen Merkmalen des internen Kontroll- und 
           Risikomanagementsystems im Hinblick auf den 
           Rechnungslegungsprozess) sowie des Berichtes des 
           Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Die genannten Unterlagen sind vom Tag der Einberufung der 
           Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft 
           http://about.puma.com, dort unter INVESTOREN/HAUPTVERSAMMLUNG, 
           zugänglich. Sie werden auch während der Hauptversammlung zur 
           Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegen. Auf Verlangen 
           wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift 
           der Unterlagen zugesandt. 
 
 
           Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem 
           Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, da der 
           Verwaltungsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits 
           gebilligt hat; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Bilanzgewinn der PUMA SE 
           aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2014 in Höhe von EUR 
           60.713.170,74 wie folgt zu verwenden: 
 
 
  a)  Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,50 je      EUR   7.469.956,50 
      dividendenberechtigter Stückaktie für 14.939.913 
      Aktien 
 
  b)  Vortrag auf neue Rechnung                         EUR  53.243.214,24 
 
                                                        EUR  60.713.170,74 
 
 
           Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 142.551 zum 
           Zeitpunkt des Vorschlags von der Gesellschaft unmittelbar oder 
           mittelbar gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß § 71b 
           Aktiengesetz (AktG)1 nicht dividendenberechtigt sind. Der auf 
           die eigenen Aktien entfallende Betrag wird auf neue Rechnung 
           vorgetragen. 
 
 
           Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der 
           dividendenberechtigten Aktien vermindern oder erhöhen. In 
           diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter 
           Ausschüttung von EUR 0,50 je dividendenberechtigter Stückaktie 
           ein angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung 
           unterbreitet. 
 
 
           Die Auszahlung der Dividende erfolgt ab dem 7. Mai 2015. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2014 
           amtierenden Mitgliedern des Verwaltungsrats Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           geschäftsführenden Direktoren für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2014 
           amtierenden geschäftsführenden Direktoren Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt auf Empfehlung seines 
           Prüfungsausschusses vor, die 
 
 
             Deloitte & Touche GmbH 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
             Rosenheimer Platz 4 
             81669 München 
 
 
 
           zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2015 zu wählen. 
 
 
     6.    Nachwahl zum Verwaltungsrat 
 
 
           Herr Michel Friocourt (Anteilseignervertreter) hat sein Amt 
           als Mitglied des Verwaltungsrats mit Wirkung zum 31. Oktober 
           2014 niedergelegt. Es ist deshalb eine Nachwahl erforderlich. 
 
 
           Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats bestimmt sich nach 
           Art. 43 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des 
           Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen 
           Gesellschaft (SE) (SE-VO) i.V.m. §§ 23, 24 des Gesetzes zur 
           Ausführung der SE-VO (SEAG), § 21 Abs. 3 des Gesetzes über die 
           Beteiligung der Arbeitnehmer in einer SE (SEBG), § 18 Abs. 2 
           der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der 
           PUMA SE vom 11. Juli 2011 und § 7.1 und § 7.3 der Satzung der 
           PUMA SE. Der Verwaltungsrat soll aus neun Mitgliedern 
           bestehen. Von diesen werden zwei Drittel von der 
           Hauptversammlung und ein Drittel von den Arbeitnehmern 
           gewählt. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der 
           Anteilseignervertreter nicht an Wahlvorschläge gebunden. 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt auf Empfehlung seines 
           Nominierungsausschusses vor, 
 
 
             Frau Belén Essioux-Trujillo, Paris, 
             Senior Vice-President Human Resources, Kering S.A., Paris, 
             Frankreich, 
 
 
 
           mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur 
           Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
           das Geschäftsjahr 2016 beschließt, als Vertreterin der 
           Anteilseigner in den Verwaltungsrat zu wählen. 
 
 
           Frau Essioux-Trujillo ist nicht Mitglied eines gesetzlich zu 
           bildenden Aufsichtsrats in einer inländischen Gesellschaft. 
           Sie ist auch nicht Mitglied in vergleichbaren in- und 
           ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
 
           Nach Einschätzung des Verwaltungsrats bestehen zwischen Frau 
           Essioux- Trujillo und der PUMA SE, deren Konzernunternehmen 
           oder den Organen der PUMA SE keine persönlichen oder 
           geschäftlichen Beziehungen im Sinne der Ziffer 5.4.1 des 
           Deutschen Corporate Governance Kodex. Frau Essioux-Trujillo 
           ist Mitglied des Executive Committee der Kering S.A. und steht 
           daher in einer geschäftlichen Beziehung zur Kering S.A., einem 
           wesentlich an der PUMA SE beteiligten Aktionär. 
 
 
     7.    Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
           Aktien 
 
 
           Die in der Hauptversammlung vom 20. April 2010 beschlossene 
           Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
           läuft am 19. April 2015 aus. Die Gesellschaft soll erneut zum 
           Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien ermächtigt werden. 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, wie folgt zu beschließen: 
 
 
       a)    Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 5. Mai 
             2020 eigene Aktien mit einem anteiligen Betrag des 
             Grundkapitals von insgesamt bis zu 10 % des zum Zeitpunkt 
             der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals oder - falls 
             dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung 
             der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu 
             jedem zulässigen Zweck zu erwerben. Die aufgrund dieser 
             Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen 
             Aktien der Gesellschaft, die die Gesellschaft bereits 
             erworben hat und jeweils noch besitzt oder die ihr nach § 
             71d und § 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 
             % des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Die 
             Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht zum Zweck des 
             Handels in eigenen Aktien genutzt werden. 
 
 
       b)    Der Erwerb erfolgt über die Börse (nachfolgend 
             lit. aa)) oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten 
             öffentlichen Kaufangebots (nachfolgend lit. bb)). Angebote 
             nach vorstehender lit. bb) können auch mittels einer an alle 
             Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderungen zur Abgabe 
             von Angeboten erfolgen. 
 
 
         aa)   Erfolgt der Erwerb der PUMA-Aktien über die 
               Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je 
               Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen 
               Mittelwert des Schlusskurses für die Aktien der 
               Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
               letzten drei (3) Handelstagen vor der Verpflichtung zum 
               Erwerb um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. 
 
 
         bb)   Erfolgt der Erwerb mittels eines öffentlichen 

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March 23, 2015 10:18 ET (14:18 GMT)

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