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DGAP-HV: PUMA SE: Bekanntmachung der Einberufung -3-

DJ DGAP-HV: PUMA SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.05.2015 in Herzogenaurach mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

PUMA SE  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
23.03.2015 15:17 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   PUMA SE 
 
   Herzogenaurach 
 
   - Wertpapier-Kenn-Nummer 696960 - 
   - ISIN DE0006969603 - 
 
 
   Einladung 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am 
   6. Mai 2015, um 13.30 Uhr 
   im PUMA Brand Center, PUMA Way 1, 91074 Herzogenaurach, stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   eingeladen. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           PUMA SE und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
           Dezember 2014, des Lageberichtes der PUMA SE und des 
           Konzernlageberichtes (einschließlich der erläuternden Berichte 
           des Verwaltungsrats zu den übernahmerechtlichen Angaben und zu 
           den wesentlichen Merkmalen des internen Kontroll- und 
           Risikomanagementsystems im Hinblick auf den 
           Rechnungslegungsprozess) sowie des Berichtes des 
           Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Die genannten Unterlagen sind vom Tag der Einberufung der 
           Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft 
           http://about.puma.com, dort unter INVESTOREN/HAUPTVERSAMMLUNG, 
           zugänglich. Sie werden auch während der Hauptversammlung zur 
           Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegen. Auf Verlangen 
           wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift 
           der Unterlagen zugesandt. 
 
 
           Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem 
           Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, da der 
           Verwaltungsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits 
           gebilligt hat; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Bilanzgewinn der PUMA SE 
           aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2014 in Höhe von EUR 
           60.713.170,74 wie folgt zu verwenden: 
 
 
  a)  Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,50 je      EUR   7.469.956,50 
      dividendenberechtigter Stückaktie für 14.939.913 
      Aktien 
 
  b)  Vortrag auf neue Rechnung                         EUR  53.243.214,24 
 
                                                        EUR  60.713.170,74 
 
 
           Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 142.551 zum 
           Zeitpunkt des Vorschlags von der Gesellschaft unmittelbar oder 
           mittelbar gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß § 71b 
           Aktiengesetz (AktG)1 nicht dividendenberechtigt sind. Der auf 
           die eigenen Aktien entfallende Betrag wird auf neue Rechnung 
           vorgetragen. 
 
 
           Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der 
           dividendenberechtigten Aktien vermindern oder erhöhen. In 
           diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter 
           Ausschüttung von EUR 0,50 je dividendenberechtigter Stückaktie 
           ein angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung 
           unterbreitet. 
 
 
           Die Auszahlung der Dividende erfolgt ab dem 7. Mai 2015. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2014 
           amtierenden Mitgliedern des Verwaltungsrats Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           geschäftsführenden Direktoren für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2014 
           amtierenden geschäftsführenden Direktoren Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt auf Empfehlung seines 
           Prüfungsausschusses vor, die 
 
 
             Deloitte & Touche GmbH 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
             Rosenheimer Platz 4 
             81669 München 
 
 
 
           zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2015 zu wählen. 
 
 
     6.    Nachwahl zum Verwaltungsrat 
 
 
           Herr Michel Friocourt (Anteilseignervertreter) hat sein Amt 
           als Mitglied des Verwaltungsrats mit Wirkung zum 31. Oktober 
           2014 niedergelegt. Es ist deshalb eine Nachwahl erforderlich. 
 
 
           Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats bestimmt sich nach 
           Art. 43 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des 
           Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen 
           Gesellschaft (SE) (SE-VO) i.V.m. §§ 23, 24 des Gesetzes zur 
           Ausführung der SE-VO (SEAG), § 21 Abs. 3 des Gesetzes über die 
           Beteiligung der Arbeitnehmer in einer SE (SEBG), § 18 Abs. 2 
           der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der 
           PUMA SE vom 11. Juli 2011 und § 7.1 und § 7.3 der Satzung der 
           PUMA SE. Der Verwaltungsrat soll aus neun Mitgliedern 
           bestehen. Von diesen werden zwei Drittel von der 
           Hauptversammlung und ein Drittel von den Arbeitnehmern 
           gewählt. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der 
           Anteilseignervertreter nicht an Wahlvorschläge gebunden. 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt auf Empfehlung seines 
           Nominierungsausschusses vor, 
 
 
             Frau Belén Essioux-Trujillo, Paris, 
             Senior Vice-President Human Resources, Kering S.A., Paris, 
             Frankreich, 
 
 
 
           mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur 
           Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
           das Geschäftsjahr 2016 beschließt, als Vertreterin der 
           Anteilseigner in den Verwaltungsrat zu wählen. 
 
 
           Frau Essioux-Trujillo ist nicht Mitglied eines gesetzlich zu 
           bildenden Aufsichtsrats in einer inländischen Gesellschaft. 
           Sie ist auch nicht Mitglied in vergleichbaren in- und 
           ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
 
           Nach Einschätzung des Verwaltungsrats bestehen zwischen Frau 
           Essioux- Trujillo und der PUMA SE, deren Konzernunternehmen 
           oder den Organen der PUMA SE keine persönlichen oder 
           geschäftlichen Beziehungen im Sinne der Ziffer 5.4.1 des 
           Deutschen Corporate Governance Kodex. Frau Essioux-Trujillo 
           ist Mitglied des Executive Committee der Kering S.A. und steht 
           daher in einer geschäftlichen Beziehung zur Kering S.A., einem 
           wesentlich an der PUMA SE beteiligten Aktionär. 
 
 
     7.    Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
           Aktien 
 
 
           Die in der Hauptversammlung vom 20. April 2010 beschlossene 
           Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
           läuft am 19. April 2015 aus. Die Gesellschaft soll erneut zum 
           Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien ermächtigt werden. 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, wie folgt zu beschließen: 
 
 
       a)    Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 5. Mai 
             2020 eigene Aktien mit einem anteiligen Betrag des 
             Grundkapitals von insgesamt bis zu 10 % des zum Zeitpunkt 
             der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals oder - falls 
             dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung 
             der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu 
             jedem zulässigen Zweck zu erwerben. Die aufgrund dieser 
             Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen 
             Aktien der Gesellschaft, die die Gesellschaft bereits 
             erworben hat und jeweils noch besitzt oder die ihr nach § 
             71d und § 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 
             % des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Die 
             Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht zum Zweck des 
             Handels in eigenen Aktien genutzt werden. 
 
 
       b)    Der Erwerb erfolgt über die Börse (nachfolgend 
             lit. aa)) oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten 
             öffentlichen Kaufangebots (nachfolgend lit. bb)). Angebote 
             nach vorstehender lit. bb) können auch mittels einer an alle 
             Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderungen zur Abgabe 
             von Angeboten erfolgen. 
 
 
         aa)   Erfolgt der Erwerb der PUMA-Aktien über die 
               Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je 
               Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen 
               Mittelwert des Schlusskurses für die Aktien der 
               Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
               letzten drei (3) Handelstagen vor der Verpflichtung zum 
               Erwerb um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. 
 
 
         bb)   Erfolgt der Erwerb mittels eines öffentlichen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 23, 2015 10:18 ET (14:18 GMT)

DJ DGAP-HV: PUMA SE: Bekanntmachung der Einberufung -2-

Kaufangebots, kann ein bestimmter Kaufpreis oder eine 
               Kaufpreisspanne festgelegt werden. Dabei darf der von der 
               Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert des 
               Schlusskurses für die Aktien der Gesellschaft im 
               Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
               an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten 
               fünf (5) Handelstage vor dem Tag der Veröffentlichung der 
               endgültigen Entscheidung des Verwaltungsrats zur Abgabe 
               eines Angebots bzw. der Aufforderung um nicht mehr als 10 
               % über- und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Ergeben 
               sich nach der Veröffentlichung eines öffentlichen 
               Kaufangebots nicht unerhebliche Abweichungen des 
               maßgeblichen Kurses, so kann der Kaufpreis bzw. die 
               Kaufpreisspanne angepasst werden. In diesem Fall wird auf 
               den Schlusskurs im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am 
               letzten Börsenhandelstag vor der öffentlichen Ankündigung 
               einer etwaigen Anpassung abgestellt. 
 
 
               Das Volumen des öffentlichen Kaufangebots kann begrenzt 
               werden. Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot das 
               Volumen der angebotenen Aktien das vorhandene 
               Rückkaufvolumen überschreitet, muss die Annahme im 
               Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen; das 
               Recht der Aktionäre, ihre Aktien im Verhältnis ihrer 
               Beteiligungsquoten anzudienen, wird insoweit 
               ausgeschlossen. Darüber hinaus können unter insoweit 
               partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts 
               eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen (bis zu 
               100 Stück angedienter Aktien je Aktionär) sowie zur 
               Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien eine 
               Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen werden. 
               Das öffentliche Kaufangebot kann weitere Bedingungen 
               vorsehen. 
 
 
 
       c)    Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die aufgrund 
             dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zu allen 
             gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere auch wie folgt 
             zu verwenden: 
 
 
         aa)   Sie können auch in anderer Weise als über die 
               Börse oder durch ein Angebot an die Aktionäre veräußert 
               werden, sofern die Aktien gegen Barzahlung und zu einem 
               Preis (ohne Nebenkosten der Verwertung) veräußert werden, 
               der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum 
               Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. 
               Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass 
               die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 
               S. 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % des 
               Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder 
               im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind 
               diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
               dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
               ausgegeben werden. Ferner sind auf diese Begrenzung 
               diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von 
               Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten) mit 
               Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht 
               ausgegeben sind, sofern die Schuldverschreibungen bzw. 
               Genussrechte während der Laufzeit der Ermächtigung unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
               des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben werden. 
 
 
         bb)   Die Aktien können Dritten gegen Sachleistung, 
               insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
               und bei Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
               Unternehmensbeteiligungen sowie anderen mit einem solchen 
               Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden 
               Wirtschaftsgütern angeboten und auf sie übertragen werden. 
 
 
         cc)   Die Aktien können dazu verwendet werden, 
               Bezugsrechte, die von der Gesellschaft an ihre 
               Geschäftsleitung und ihre Führungskräfte sowie die 
               Führungskräfte ihrer Konzerngesellschaften aufgrund des 
               von der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 7 am 22. 
               April 2008 beschlossenen Performance Share Program 
               ausgegeben wurden, mit eigenen Aktien der Gesellschaft zu 
               bedienen. Auf die Angaben gemäß § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG in 
               dem Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung 
               vom 22. April 2008 wird verwiesen. 
 
 
         dd)   Sie können zur Erfüllung von Wandlungs- oder 
               Optionsrechten, die von der Gesellschaft oder einer 
               Konzerngesellschaft bei der Ausgabe von 
               Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten) in 
               der Vergangenheit eingeräumt wurden oder in der Zukunft 
               eingeräumt werden, oder zur Erfüllung von 
               Wandlungspflichten aus von der Gesellschaft oder einer 
               Konzerngesellschaft ausgegebenen oder zukünftig 
               ausgegebenen Schuldverschreibungen (bzw. Genussrechten) 
               verwendet werden. 
 
 
         ee)   Sie können eingezogen werden, ohne dass die 
               Einziehung oder deren Durchführung eines weiteren 
               Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung führt 
               zur Herabsetzung des Grundkapitals um den auf die 
               eingezogenen Aktien entfallenden Anteil. Abweichend 
               hiervon kann der Verwaltungsrat bestimmen, dass das 
               Grundkapital bei der Einziehung unverändert bleibt und 
               sich stattdessen der Anteil der nicht eingezogenen Aktien 
               am Grundkapital entsprechend erhöht; der Verwaltungsrat 
               ist für diesen Fall ermächtigt, die Zahl der Stückaktien 
               in der Satzung anzupassen. 
 
 
 
       d)    Die vorstehenden Ermächtigungen unter lit. c) 
             erfassen auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, 
             die aufgrund früherer Ermächtigungsbeschlüsse nach § 71 Abs. 
             1 Nr. 8 AktG erworben wurden und von solchen Aktien, die von 
             abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der PUMA SE stehenden 
             Unternehmen oder auf deren Rechnung oder auf Rechnung der 
             Gesellschaft handelnde Dritte oder gemäß § 71d S. 5 AktG 
             erworben wurden. 
 
 
       e)    Die vorstehenden Ermächtigungen können ganz oder 
             in Teilen, einmal oder mehrmals, für einen oder mehrere 
             Zwecke durch die Gesellschaft und, mit Ausnahme der 
             Ermächtigung unter lit. c) ee), auch durch abhängige oder im 
             Mehrheitsbesitz der Puma SE stehende Unternehmen oder auf 
             deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde 
             Dritte ausgenutzt werden. 
 
 
       f)    Das Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit 
             ausgeschlossen, als die Aktien gemäß den vorstehenden 
             Ermächtigungen nach den lit. c) aa) bis lit. c) dd) 
             verwendet werden. Darüber hinaus kann der Verwaltungsrat im 
             Fall der Veräußerung der Aktien durch Angebot an alle 
             Aktionäre das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge 
             ausschließen. 
 
 
 
     8.    Zustimmung zu den Ergebnisabführungsverträgen 
           zwischen PUMA SE und PUMA International Trading GmbH sowie 
           zwischen PUMA SE und PUMA Europe GmbH 
 
 
           Die PUMA SE hat am 4. März 2015 mit der PUMA International 
           Trading GmbH mit Sitz in Herzogenaurach und am 4. März 2015 
           mit der PUMA Europe GmbH mit Sitz in Herzogenaurach jeweils 
           einen Ergebnisabführungsvertrag geschlossen. Die PUMA SE ist 
           die alleinige Gesellschafterin der PUMA International Trading 
           GmbH und der PUMA Europe GmbH. Die Gesellschafterversammlung 
           der PUMA International Trading GmbH hat dem 
           Ergebnisabführungsvertrag mit der PUMA SE am 9. März 2015 in 
           notarieller Form zugestimmt. Die Gesellschafterversammlung der 
           PUMA Europe GmbH hat dem Ergebnisabführungsvertrag mit der 
           PUMA SE am 9. März 2015 in notarieller Form zugestimmt. Die 
           beiden Ergebnisabführungsverträge werden nur mit Zustimmung 
           der Hauptversammlung der PUMA SE wirksam. 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, dem Abschluss der 
           Ergebnisabführungsverträge zwischen der PUMA SE (jeweils als 
           Organträger) und 
 
 
       a)    der PUMA International Trading GmbH sowie 
 
 
       b)    der PUMA Europe GmbH 
 
 
             (jeweils als Organgesellschaft) 
 
 
 

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March 23, 2015 10:18 ET (14:18 GMT)

zuzustimmen. 
 
 
           Die Ergebnisabführungsverträge haben jeweils folgenden 
           wesentlichen Inhalt: 
 
 
       *     Die Organgesellschaft verpflichtet sich, während 
             der Vertragsdauer ihren gesamten nach Maßgabe der 
             handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn an den 
             Organträger abzuführen. Für den Umfang gilt § 301 AktG in 
             seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend. 
 
 
       *     Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem 
             Jahresüberschuss nur insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 
             Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig 
             und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
             wirtschaftlich begründet ist. 
 
 
       *     Vor Beginn des jeweiligen 
             Ergebnisabführungsvertrags gebildete Gewinnrücklagen, ein in 
             vorvertraglicher Zeit entstandener Gewinnvortrag sowie 
             Kapitalrücklagen dürfen weder als Gewinn abgeführt noch zum 
             Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet werden. 
 
 
       *     Der Organträger verpflichtet sich, jeden während 
             der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag der 
             Organgesellschaft auszugleichen. § 302 AktG gilt in seiner 
             jeweils gültigen Fassung. 
 
 
       *     Die Verpflichtung zur Gewinnabführung der 
             Organgesellschaft gilt erstmals für den Gewinn des 
             Geschäftsjahres, in dem der Ergebnisabführungsvertrag 
             wirksam wird. Dies gilt für die Verpflichtung des 
             Organträgers zur Verlustübernahme entsprechend. 
 
 
       *     Der Ergebnisabführungsvertrag wird mit Eintragung 
             im Handelsregister am Sitz der Organgesellschaft wirksam und 
             gilt rückwirkend seit Beginn des Geschäftsjahres der 
             Organgesellschaft, in dem die Eintragung in das 
             Handelsregister erfolgt. 
 
 
       *     Der Ergebnisabführungsvertrag wird für die Zeit 
             bis zum Ablauf von fünf Zeitjahren gerechnet ab Beginn des 
             Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft, in dem der Vertrag 
             wirksam wird und für das mithin die Verpflichtung zur 
             Gewinnabführung bzw. zur Verlustübernahme erstmals gilt, 
             fest vereinbart. Der Ergebnisabführungsvertrag verlängert 
             sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht unter Einhaltung 
             einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der Vertragslaufzeit 
             gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung 
             bleibt unberührt. 
 
 
 
           Eine Prüfung des jeweiligen Ergebnisabführungsvertrags durch 
           einen Vertragsprüfer gemäß § 293b Abs. 1 AktG ist entbehrlich, 
           da sich alle Anteile der PUMA International Trading GmbH und 
           der PUMA Europe GmbH in der Hand der PUMA SE befinden. 
 
 
           Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind unter der 
           Internetadresse http://about.puma.com, dort unter 
           INVESTOREN/HAUPTVERSAMMLUNG, neben weiteren 
           Hauptversammlungsinformationen folgende Unterlagen zugänglich: 
 
 
       *     der Ergebnisabführungsvertrag vom 4. März 2015 
             zwischen der PUMA SE und der PUMA International Trading 
             GmbH; 
 
 
       *     der Ergebnisabführungsvertrag vom 4. März 2015 
             zwischen der PUMA SE und der PUMA Europe GmbH; 
 
 
       *     die Jahresabschlüsse und Lageberichte der PUMA SE 
             jeweils für die Geschäftsjahre 2012, 2013 und 2014; 
 
 
       *     der Jahresabschluss2 der PUMA International 
             Trading GmbH für das Geschäftsjahr 2014; 
 
 
       *     der Jahresabschluss3 der PUMA Europe GmbH für das 
             Geschäftsjahr 2014; 
 
 
       *     die beiden gemeinsamen Berichte des 
             Verwaltungsrats der PUMA SE sowie der jeweiligen 
             Geschäftsführung der PUMA International Trading GmbH und der 
             PUMA Europe GmbH über die Ergebnisabführungsverträge. 
 
 
 
           Alle oben genannten Unterlagen werden auch in der 
           Hauptversammlung zugänglich gemacht. 
 
 
   1 Die Vorschriften des Aktiengesetzes finden auf die Gesellschaft 
   gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 
   2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2011 über das Statut der 
   Europäischen Gesellschaft (SE) Anwendung, soweit sich aus speziellen 
   Vorschriften der SE-Verordnung nichts anderes ergibt. 
 
   2 Die PUMA International Trading GmbH hat mit Zustimmung ihrer 
   alleinigen Gesellschafterin, der PUMA SE, von den Befreiungen gemäß § 
   264 Abs. 3 HGB für das Geschäftsjahr 2014 Gebrauch gemacht und keinen 
   Lagebericht erstellt. 
 
   3 Die PUMA Europe GmbH hat mit Zustimmung ihrer alleinigen 
   Gesellschafterin, der PUMA SE, von den Befreiungen gemäß § 264 Abs. 3 
   HGB für das Geschäftsjahr 2014 Gebrauch gemacht und keinen Lagebericht 
   erstellt. 
 
   Bericht des Verwaltungsrats an die Hauptversammlung zu Punkt 7 der 
   Tagesordnung (Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
   Aktien) 
 
   Tagesordnungspunkt 7 enthält den Vorschlag, die Gesellschaft zu 
   ermächtigen, selbst oder über abhängige oder im Mehrheitsbesitz der 
   Gesellschaft stehende Unternehmen oder über für ihre oder deren 
   Rechnung handelnde Dritte eigene Aktien im Umfang von bis zu 10 % des 
   Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung soll bis einschließlich 5. 
   Mai 2020 gelten und damit den gesetzlich möglichen Rahmen von fünf 
   Jahren gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG nutzen. Die zuvor durch die 
   Hauptversammlung vom 20. April 2010 erteilte Ermächtigung wird am 19. 
   April 2015 auslaufen. Von dieser Ermächtigung wurde bislang in 2010 im 
   Umfang von 102.219 Stückaktien und in 2011 im Umfang von 124.573 
   Stückaktien zum Zwecke der Bedienung des Performance Share Programs 
   Gebrauch gemacht. 
 
     1.    Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
 
 
           § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG gestattet es, neben dem Erwerb und der 
           Veräußerung über die Börse auch andere Formen des Erwerbs und 
           der Veräußerung vorzusehen. Der Beschlussvorschlag sieht vor, 
           dass der Erwerb der Aktien auch mittels eines an alle 
           Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. einer 
           öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
           (gemeinsam 'öffentliches Kaufangebot') erfolgen kann. § 71 
           Abs. 1 Nr. 8 S. 4 AktG stellt klar, dass der Erwerb über die 
           Börse dem Gleichbehandlungsgrundsatz genügt. Auch im Fall 
           eines öffentlichen Kaufangebots ist eine Benachteiligung von 
           Aktionären aufgrund der Geltung des aktienrechtlichen 
           Gleichbehandlungsgrundsatzes nach § 53a AktG ausgeschlossen. 
 
 
           Bei einem öffentlichen Kaufangebot kann es dazu kommen, dass 
           die von den Aktionären angebotene Menge an Aktien der 
           Gesellschaft die von der Gesellschaft zum Erwerb vorgesehene 
           bzw. von der Gesellschaft nachgefragte Aktienanzahl 
           übersteigt. In diesem Fall muss eine Zuteilung nicht nach dem 
           Verhältnis der Beteiligungsquoten, sondern nach dem Verhältnis 
           der angedienten Aktien erfolgen. Dies dient der Vereinfachung 
           des Zuteilungsverfahrens. Hierbei soll es möglich sein, eine 
           bevorrechtigte Annahme kleinerer Angebote oder kleinerer Teile 
           von Angeboten bis zu maximal 100 Stück Aktien vorzusehen. 
           Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der 
           Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleinere Restbestände 
           zu vermeiden und damit die technische Abwicklung des 
           Aktienrückkaufs zu erleichtern. Auch eine faktische 
           Beeinträchtigung von Kleinaktionären kann so vermieden werden. 
           Schließlich soll eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen 
           zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen 
           werden können. Insoweit können die Erwerbsquote und die Anzahl 
           der von einzelnen andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien 
           so gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb 
           ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. Der 
           Verwaltungsrat hält einen hierin liegenden Ausschluss eines 
           etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre für 
           sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären für 
           angemessen. 
 
 
     2.    Ermächtigung zur Verwendung der von der 
           Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien 
 
 
           Die erworbenen eigenen Aktien dürfen zu allen gesetzlich 
           zulässigen Zwecken verwendet werden, insbesondere auch zu den 
           folgenden: 
 
 
           § 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 4 AktG gestattet es, die aufgrund dieser 
           oder einer früheren Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien 
           über die Börse zu veräußern. Darüber hinaus soll die 
           Hauptversammlung den Verwaltungsrat ermächtigen, die aufgrund 
           dieser oder einer früheren Ermächtigung erworbenen eigenen 
           Aktien durch ein Angebot an alle Aktionäre oder in anderer 

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March 23, 2015 10:18 ET (14:18 GMT)

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