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DGAP-HV: MAN SE: Bekanntmachung der Einberufung -3-

DJ DGAP-HV: MAN SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.05.2015 in Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

MAN SE  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
23.03.2015 15:21 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   MAN SE 
 
   München 
 
   International Securities Identification Numbers (ISIN): 
   Stammaktien DE0005937007 
   Vorzugsaktien ohne Stimmrecht DE0005937031 
 
 
   Einladung zur 135. ordentlichen Hauptversammlung der Stammaktionäre 
   und Vorzugsaktionäre 
   unserer Gesellschaft am Mittwoch, dem 6. Mai 2015, um 10.00 Uhr in 
   Hannover 
 
   Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
   wir laden Sie hiermit zu der am Mittwoch, dem 6. Mai 2015, um 10.00 
   Uhr, auf dem Messegelände der Deutsche Messe AG in 30521 Hannover, 
   Eingang Nord 2, Hallen 2 und 3, stattfindenden 135. ordentlichen 
   Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
   und Vorschläge zur Beschlussfassung für die 135. ordentliche 
   Hauptversammlung der MAN SE am Mittwoch, dem 6. Mai 2015: 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           MAN SE und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 
           2014 sowie des für die MAN SE und den MAN Konzern 
           zusammengefassten Lageberichts für das Geschäftsjahr 2014 
           einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 
           289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrats 
 
 
           Die unter dem Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sind 
           im Internet unter www.man.eu/hauptversammlung zugänglich. 
           Zudem werden diese Unterlagen in der Hauptversammlung 
           zugänglich sein und näher erläutert werden. Zu dem 
           Tagesordnungspunkt 1 ist keine Beschlussfassung vorgesehen, da 
           der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und 
           Konzernabschluss gemäß den gesetzlichen Bestimmungen am 9. 
           Februar 2015 gebilligt hat. 
 
 
     2.    Entlastung des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
           Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die 
           Leitung der Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, eine 
           Einzelentlastung durchführen zu lassen. 
 
 
     3.    Entlastung des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
           Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die 
           Leitung der Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, eine 
           Einzelentlastung durchführen zu lassen. 
 
 
     4.    Wahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats 
 
 
           Herr Dr. h.c. Leif Östling hat sein Aufsichtsratsmandat mit 
           Wirkung zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung der MAN 
           SE am 6. Mai 2015 niedergelegt. Herr Prof. Horst Neumann, 
           bestelltes Ersatzmitglied für Herrn Dr. Östling, hat 
           mitgeteilt, dass er für die Aufsichtsratstätigkeit bei der MAN 
           SE als Nachfolger für Herrn Dr. Östling nicht zur Verfügung 
           steht. 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 
           der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 
           2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), § 17 
           SE-Ausführungsgesetz, § 21 Abs. 3 SE-Beteiligungsgesetz, § 
           15.1 der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in 
           der MAN SE vom 18. Februar 2009 sowie § 7 Abs. (1) der Satzung 
           der MAN SE aus 16 Mitgliedern zusammen, und zwar aus acht 
           Anteilseigner- und acht Arbeitnehmervertretern. Die acht 
           Anteilseignervertreter sind gemäß § 7 Abs. (3) Satz 1 der 
           Satzung der MAN SE von der Hauptversammlung zu wählen. Die 
           acht Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat werden gemäß § 7 
           Abs. (3) Satz 2 der Satzung der MAN SE nach den Bestimmungen 
           der nach dem SE-Beteiligungsgesetz geschlossenen Vereinbarung 
           über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE vom 18. 
           Februar 2009 in den Aufsichtsrat berufen. 
 
 
           Dementsprechend schlägt der Aufsichtsrat auf Empfehlung des 
           Nominierungsausschusses vor, an Stelle von Herrn Dr. h.c. Leif 
           Östling 
 
 
           Herrn Andreas Renschler 
           Stuttgart, Deutschland 
           geb. 29. März 1958 in Stuttgart, Deutschland 
           Mitglied des Vorstands der Volkswagen Aktiengesellschaft 
 
 
           Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
 
           Deutsche Messe AG 
 
 
           für die restliche Amtszeit der in der Hauptversammlung der MAN 
           SE vom 27. Juni 2011 für fünf Jahre, das Jahr gerechnet vom 
           Ende einer ordentlichen Hauptversammlung bis zum Ende der 
           nächsten, gewählten Anteilseignervertreter zum Mitglied des 
           Aufsichtsrats der MAN SE zu wählen. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist an diesen Wahlvorschlag nicht 
           gebunden. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers 
           Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, 
           zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2015 zu wählen. 
 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das 
   Grundkapital der Gesellschaft 376.422.400 Euro und ist eingeteilt in 
   147.040.000 Stückaktien. Von den 147.040.000 Stückaktien sind 
   140.974.350 Stück Stammaktien und 6.065.650 Stück Vorzugsaktien. Jede 
   Stammaktie gewährt eine Stimme. Mit den Vorzugsaktien ist 
   satzungsgemäß kein Stimmrecht, aber ein Teilnahmerecht verbunden. Die 
   Gesellschaft hat keine eigenen Aktien. Zum Zeitpunkt der Einberufung 
   der Hauptversammlung sind daher insgesamt 140.974.350 Stammaktien 
   stimmberechtigt. 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung 
   des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung gemäß § 15 der Satzung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
   sich bis spätestens zum Ablauf des 29. April 2015 (24.00 Uhr) bei der 
   Gesellschaft angemeldet und dieser ihren Anteilsbesitz nachgewiesen 
   haben. 
 
   Der Nachweis des Anteilsbesitzes, in der Regel vom depotführenden 
   Institut erstellt, muss sich auf den Beginn des 15. April 2015 (0.00 
   Uhr) (Nachweisstichtag) beziehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt 
   für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis der Berechtigung zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. zur Ausübung des Stimmrechts 
   erbracht hat. Dies bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach 
   dem Nachweisstichtag erworben haben, weder an der Hauptversammlung 
   teilnehmen können noch Stimmrechte in der Hauptversammlung haben. Der 
   Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der 
   Aktien. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag 
   veräußern, sind deshalb - bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des 
   Nachweises des Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur Gesellschaft 
   gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und - soweit sie 
   Stammaktionäre sind - zur Ausübung ihres Stimmrechts berechtigt. Der 
   Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für die 
   Dividendenberechtigung. 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen jeweils 
   der Textform (§ 126b BGB), haben in deutscher oder englischer Sprache 
   zu erfolgen und müssen der Gesellschaft zugegangen sein. Erbeten wird 
   der Zugang unter der nachstehenden Adresse: 
 
   MAN SE 
   c/o Computershare Deutschland GmbH & Co. KG 
   Computershare Operations Center 
   80249 München 
   Fax: + 49 89 30903-74675 
   E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
   Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes und der Anmeldung 
   bei der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse werden den 
   Aktionären bzw. den von ihnen benannten Vertretern Eintrittskarten für 
   die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
   Eintrittskarten sicherzustellen, werden die Aktionäre gebeten, 
   möglichst frühzeitig Eintrittskarten für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung bei ihren depotführenden Instituten anzufordern. Die 
   Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen 
   von der jeweiligen Depotbank an die Gesellschaft versendet. Aktionäre, 
   die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung bei ihren depotführenden Instituten angefordert 
   haben, brauchen insoweit nichts weiter zu veranlassen. 
 
   Verfahren für die Stimmrechtsabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 23, 2015 10:22 ET (14:22 GMT)

DJ DGAP-HV: MAN SE: Bekanntmachung der Einberufung -2-

möchten, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z.B. 
   durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen 
   bevollmächtigten Dritten, ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind 
   jeweils eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erforderlich. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 
   126b BGB), wenn weder ein Kreditinstitut noch eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 und Abs. 10 
   AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird. 
 
   Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen 
   oder diesen nach § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG gleichgestellten 
   Personen oder Institutionen sind in der Regel Besonderheiten zu 
   beachten. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung 
   oder eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG gleichgestellte 
   Person oder Institution bevollmächtigen wollen, werden gebeten, 
   etwaige Besonderheiten der Vollmachtserteilung bei den jeweils zu 
   Bevollmächtigenden zu erfragen und sich mit diesen abzustimmen. 
 
   Zur Vereinfachung der Vorbereitung der Hauptversammlung werden 
   Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, gebeten, 
   entweder, sofern dies das depotführende Institut anbietet, eine 
   Eintrittskarte direkt auf den Namen des Vertreters ausstellen zu 
   lassen oder für die Vollmachtserteilung das von der Gesellschaft zur 
   Verfügung gestellte Vollmachtsformular zu verwenden. Das 
   Vollmachtsformular sieht auch eine Unterbevollmächtigung vor. Es 
   befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den 
   Aktionären bzw. den von ihnen benannten Vertretern nach Eingang des 
   Nachweises ihres Anteilsbesitzes und der Anmeldung bei der 
   Gesellschaft zugesandt wird. 
 
   Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann dadurch 
   erbracht werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung 
   die Eintrittskarte oder die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist 
   oder der Aktionär oder sein Vertreter den Nachweis elektronisch durch 
   Erklärung gegenüber der Gesellschaft über das internetgestützte 
   Vollmachts- und Weisungssystem übermittelt, das unter der 
   Internetadresse www.man.eu/hauptversammlung zugänglich ist. 
 
   Die Gesellschaft bietet den Aktionären zudem an, Vollmachten an die 
   von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu erteilen. 
   Diesen müssen neben einer Vollmacht zudem auch Weisungen für die 
   Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind 
   verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Eine Ausübung der Stimmrechte 
   durch die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nach eigenem Ermessen 
   ist nicht möglich. Die Erteilung der Vollmachten an die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf sowie der 
   Nachweis der Bevollmächtigung können vor der Hauptversammlung in 
   Textform (§ 126b BGB) bis spätestens zum Ablauf des 4. Mai 2015 (24.00 
   Uhr) erteilt werden. Die Aktionäre werden gebeten, für die Vollmachts- 
   und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter das entsprechende Formular zu verwenden, welches 
   auf der Eintrittskarte abgedruckt ist. Die Erteilung einer Vollmacht 
   an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihr 
   Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung können durch den 
   Aktionär auch elektronisch über das internetgestützte Vollmachts- und 
   Weisungssystem der Gesellschaft, zugänglich unter 
   www.man.eu/hauptversammlung, erfolgen und zwar auch noch während der 
   Hauptversammlung bis zum vom Versammlungsleiter verkündeten Ende der 
   Generaldebatte. Zur elektronischen Bevollmächtigung und der 
   Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter über dieses System ist ebenfalls eine 
   fristgerechte Anmeldung und Übermittlung des Nachweises des 
   Anteilsbesitzes sowie die Bestellung einer Eintrittskarte zur 
   Hauptversammlung erforderlich. 
 
   Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur 
   Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit 
   der Eintrittskarte zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch im 
   Internet unter www.man.eu/hauptversammlung zugänglich. 
 
   Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit 
   gemäß Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile allein oder zusammen den zwanzigsten Teil 
   (5%) des Grundkapitals oder allein oder zusammen den anteiligen Betrag 
   von 500.000 Euro erreichen (dies entspricht - aufgerundet auf die 
   nächsthöhere volle Aktienzahl - 195.313 Aktien), können verlangen, 
   dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht 
   werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
   Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen der 
   Gesellschaft schriftlich mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung - 
   der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht 
   mitzurechnen -, also bis spätestens zum Ablauf des 5. April 2015 
   (24.00 Uhr), zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden 
   nicht berücksichtigt. Die Aktionäre werden gebeten, entsprechende 
   Ergänzungsverlangen an die folgende Adresse zu richten: 
 
   MAN SE 
   Vorstand 
   Hauptversammlung/L 
   Ungererstraße 69 
   80805 München 
 
   Fax: + 49 89 36098-68281 
   E-Mail: hv2015-antrag@man.eu 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen der Tagesordnung werden - soweit 
   sie nicht mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich 
   nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und 
   solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
   ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten 
   Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der 
   Internetadresse www.man.eu/hauptversammlung bekannt gemacht und den 
   Aktionären mitgeteilt. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG 
 
   Die Aktionäre können zudem Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand 
   und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung an die 
   Gesellschaft stellen sowie Wahlvorschläge zur Wahl des 
   Aufsichtsratsmitglieds (Tagesordnungspunkt 4) oder des 
   Abschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 5) machen. Gegenanträge müssen 
   mit einer Begründung versehen sein; bei Wahlvorschlägen bedarf es 
   einer Begründung nicht. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
   zur Hauptversammlung sind jeweils ausschließlich an die oben 
   angegebene Adresse zu richten, an die auch Ergänzungsanträge zur 
   Tagesordnung zu richten sind. Anderweitig adressierte Gegenanträge 
   und/oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft 
   unter der vorstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der 
   Hauptversammlung - der Tag des Zugangs und der Tag der 
   Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen -, also bis spätestens 
   zum Ablauf des 21. April 2015 (24.00 Uhr), zugegangen sind, werden 
   einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer 
   etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die 
   Internetseite www.man.eu/hauptversammlung zugänglich gemacht (§ 126 
   Abs. 1 Satz 3, § 127 Satz 1 AktG). 
 
   Die Gesellschaft kann von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags 
   und seiner Begründung sowie eines Wahlvorschlags absehen, wenn einer 
   der Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die 
   Ausschlusstatbestände sind auf der Internetseite der Gesellschaft 
   unter www.man.eu/hauptversammlung dargestellt. Wahlvorschläge werden 
   zudem nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf 
   und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und bei Vorschlägen zur 
   Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern die zusätzlichen Angaben zu deren 
   Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
   enthalten. 
 
   Gegenanträge sind im Übrigen nur dann gestellt, wenn sie während der 
   Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden 
   Aktionärs, auch ohne vorherige fristgerechte Übermittlung von 
   Gegenanträgen, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu 
   verschiedenen Tagesordnungspunkten zu stellen, bleibt unberührt. 
 
   Auskunftsrechte gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
   Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand 
   Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der 
   rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu 
   verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in 
   den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur 
   sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 23, 2015 10:22 ET (14:22 GMT)

ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich 
   mündlich im Rahmen der Generaldebatte zu stellen. 
 
   Gemäß § 16 Abs. (4) der Satzung der Gesellschaft kann der 
   Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht von Aktionären angemessen 
   beschränken. Zudem ist der Vorstand berechtigt, in bestimmten, in § 
   131 Abs. 3 AktG geregelten Fällen die Auskunft zu verweigern. Die 
   Tatbestände, in denen der Vorstand berechtigt ist, die Auskunft zu 
   verweigern, sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
   www.man.eu/hauptversammlung dargestellt. 
 
   Weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft und 
   Veröffentlichungen in anderen Medien 
 
   Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung 
   zugänglich zu machenden Unterlagen, einschließlich der erforderlichen 
   Informationen nach § 124a AktG, Anträge von Aktionären, sowie 
   weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 
   Satz 2 und 3 SE-VO, Art. 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 
   127 und § 131 Abs. 1 AktG sind ab Einberufung der Hauptversammlung 
   über die Internetseite der Gesellschaft unter 
   www.man.eu/hauptversammlung abrufbar. Die zugänglich zu machenden 
   Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung am 6. Mai 2015 
   zugänglich sein. 
 
   Die Einberufung der Hauptversammlung ist im Bundesanzeiger vom 23. 
   März 2015 veröffentlicht und wurde solchen Medien zur Veröffentlichung 
   zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die 
   Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten. 
 
   Übertragung der Hauptversammlung im Internet 
 
   Alle Aktionäre der MAN SE sowie die interessierte Öffentlichkeit 
   können die Hauptversammlung auf Anordnung des Versammlungsleiters am 
   6. Mai 2015 ab 10.00 Uhr in voller Länge live im Internet verfolgen 
   (www.man.eu/hauptversammlung). Weitergehende Informationen hierzu sind 
   ebenfalls im Internet unter www.man.eu/hauptversammlung einsehbar. Die 
   Eröffnung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter sowie die 
   Rede des Vorstandssprechers stehen auch nach der Hauptversammlung als 
   Aufzeichnung zur Verfügung. 
 
   München, im März 2015 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
23.03.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  MAN SE 
              Ungererstraße 69 
              80805 München 
              Deutschland 
Telefon:      +49 89 36098274 
Fax:          +49 89 36098572 
E-Mail:       hv2015-antrag@man.eu 
Internet:     http://www.man.eu/hauptversammlung 
ISIN:         DE0005937007, DE0005937031 
WKN:          593700 
Börsen:       München,  Frankfurt,  Düsseldorf,  Berlin,  Stuttgart, 
              Hannover,  Hamburg 
 
Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 

(END) Dow Jones Newswires

March 23, 2015 10:22 ET (14:22 GMT)

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