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DGAP-HV: Biotest Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2015 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Biotest Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
25.03.2015 15:10 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Biotest AG 
 
   Dreieich 
 
   - ISIN DE0005227201, DE0005227235 - 
   - WKN 522720, 522723 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, dem 7. Mai 
   2015, 10.30 Uhr, im Kap Europa, Osloer Straße 5, 60327 Frankfurt am 
   Main, stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           Biotest AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
           Dezember 2014, des Lageberichts für die Biotest AG und den 
           Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2014 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
           Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 HGB 
 
 
           Die genannten Unterlagen können im Internet unter 
           www.biotest.de eingesehen werden und werden in der 
           Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der 
           Jahresabschluss ist damit festgestellt. Die Hauptversammlung 
           hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen Beschluss zu 
           fassen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2014 in Höhe von EUR 28.897.173,32 wie folgt 
           zu verwenden: 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,66 je     EUR     4.352.859,72 
   dividendenberechtigter Vorzugsaktie auf 
   6.595.242 Stück Vorzugsaktien ohne Stimmrecht 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,60 je     EUR     3.957.145,20 
   dividendenberechtigter Stammaktie auf 
   6.595.242 Stück Stammaktien 
 
   Ausschüttung insgesamt                           EUR     8.310.004,92 
 
   Gewinnvortrag auf neue Rechnung                  EUR    20.587.168,40 
 
   Bilanzgewinn                                     EUR    28.897.173,32 
 
 
           Die Dividende wird am 8. Mai 2015 ausgezahlt. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
           Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Eschborn/Frankfurt am Main, 
           zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen. 
 
 
     6.    Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und 
           Ergebnisabführungsvertrages 
 
 
           Die Biotest Pharma GmbH - eine 100%ige Tochtergesellschaft der 
           Biotest AG - und die Biotest AG beabsichtigen, einen 
           Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag abzuschließen. 
           Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag bedarf zu 
           seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafter- bzw. 
           Hauptversammlung beider Vertragspartner. 
 
 
           Die Gesellschafterversammlung der Biotest Pharma GmbH soll dem 
           Abschluss des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags 
           zeitnah zu der Hauptversammlung der Biotest AG zustimmen. 
 
 
           Der finale Entwurf des Beherrschungs- und 
           Ergebnisabführungsvertrags hat den folgenden Wortlaut: 
 
 
           'BEHERRSCHUNGS- UND ERGEBNISABFÜHRUNGSVERTRAG 
 
 
          zwischen der 
           Biotest AG 
 
 
           Landsteinerstraße 5, 63303 Dreieich 
           eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Offenbach am 
           Main unter HRB 42396 
 
 
          - nachfolgend 'Organträger' genannt - 
 
 
                und der 
          Biotest Pharma GmbH 
 
 
           Landsteinerstraße 5, 63303 Dreieich 
           eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Offenbach am 
           Main unter HRB 31401 
 
 
          - nachfolgend 'Organgesellschaft' genannt - 
 
 
          Präambel 
 
 
           Der Organträger ist der alleinige unmittelbare Gesellschafter 
           der Organgesellschaft. 
 
 
          § 1 Leitung und Weisung 
 
 
       1.    Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung 
             ihrer Gesellschaft dem Organträger. Der Organträger ist 
             demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der 
             Organgesellschaft - soweit gesetzlich zulässig - 
             hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu 
             erteilen. Die Organgesellschaft verpflichtet sich, den 
             Weisungen des Organträgers Folge zu leisten. 
 
 
       2.    Der Geschäftsführung der Organgesellschaft 
             obliegt weiterhin die Führung der Geschäfte und die 
             Vertretung der Gesellschaft. 
 
 
       3.    Der Organträger muss bei seinen Weisungen die 
             berechtigten Interessen der Organgesellschaft 
             berücksichtigen. Der Organträger ist laufend über alle 
             wesentlichen Angelegenheiten der Organgesellschaft und die 
             Geschäftsentwicklung zu informieren. Die Organträgerin ist 
             berechtigt, während der Vertragsdauer jederzeit Einsicht in 
             die Bücher und sonstige Unterlagen der Organgesellschaft zu 
             nehmen. 
 
 
       4.    Der Organträger ist nicht berechtigt, der 
             Organgesellschaft Weisungen dahingehend zu erteilen, den 
             vorliegenden Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu 
             beendigen. 
 
 
 
          § 2 Gewinnabführung 
 
 
       1.    Die Organgesellschaft verpflichtet sich, während 
             der Dauer dieses Vertrages und in entsprechender Anwendung 
             des § 301 AktG in der jeweils gültigen Fassung den gesamten 
             nach den handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn 
             an den Organträger abzuführen. Abzuführen ist - 
             vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen 
             nach Nr. 2 - der gesamte ohne die Gewinnabführung 
             entstehende Jahresüberschuss, soweit er einen etwaigen 
             Verlustvortrag aus dem Vorjahr übersteigt und nicht nach § 
             268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrt ist. 
 
 
       2.    Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des 
             Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in 
             Gewinnrücklagen einstellen, als handelsrechtlich zulässig 
             und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
             wirtschaftlich begründet ist. In diesem Fall vermindert sich 
             der als Gewinn abzuführende Betrag um den in die 
             Gewinnrücklage eingestellten Betrag. Während der Dauer 
             dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 
             Abs. 3 HGB sind auf Verlangen des Organträgers und wenn dies 
             bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
             gerechtfertigt ist, aufzulösen und zum Ausgleich eines 
             Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
 
 
       3.    Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von 
             anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB und von 
             Gewinnvorträgen, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages 
             gebildet wurden, sowie von Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 
             2 Nr. 1 bis 4 HGB (gleichgültig, ob diese vor oder während 
             der Laufzeit dieses Vertrages gebildet wurden) ist 
             ausgeschlossen. Sie dürfen auch nicht zum Ausgleich eines 
             Jahresfehlbetrages verwendet werden. 
 
 
       4.    Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt 
             erstmals für den Gewinn des gesamten Geschäftsjahres der 
             Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag nach § 4 Nr. 1 
             wirksam wird. Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht und 
             wird jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres fällig. Er ist 
             ab Fälligkeit mit dem sich nach § 352 Abs. 1 S. 1 HGB in 
             seiner jeweils gültigen Fassung ergebenden Zinssatz zu 
             verzinsen. 
 
 
 
          § 3 Verlustübernahme 
 
 
       1.    Für den Verlustausgleich gilt § 302 AktG in 
             seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend. 
 
 
       2.    Die Verpflichtung zum Verlustausgleich gilt 
             erstmals für den Verlust des gesamten Geschäftsjahres der 
             Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag nach § 4 Nr. 1 
             wirksam wird. 
 
 
       3.    Der Anspruch auf Verlustausgleich entsteht und 

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March 25, 2015 10:10 ET (14:10 GMT)

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