Biotest Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 25.03.2015 15:10 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- Biotest AG Dreieich - ISIN DE0005227201, DE0005227235 - - WKN 522720, 522723 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015 Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, dem 7. Mai 2015, 10.30 Uhr, im Kap Europa, Osloer Straße 5, 60327 Frankfurt am Main, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Biotest AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014, des Lageberichts für die Biotest AG und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 HGB Die genannten Unterlagen können im Internet unter www.biotest.de eingesehen werden und werden in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen Beschluss zu fassen. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2014 in Höhe von EUR 28.897.173,32 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,66 je EUR 4.352.859,72 dividendenberechtigter Vorzugsaktie auf 6.595.242 Stück Vorzugsaktien ohne Stimmrecht Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,60 je EUR 3.957.145,20 dividendenberechtigter Stammaktie auf 6.595.242 Stück Stammaktien Ausschüttung insgesamt EUR 8.310.004,92 Gewinnvortrag auf neue Rechnung EUR 20.587.168,40 Bilanzgewinn EUR 28.897.173,32 Die Dividende wird am 8. Mai 2015 ausgezahlt. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Eschborn/Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen. 6. Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages Die Biotest Pharma GmbH - eine 100%ige Tochtergesellschaft der Biotest AG - und die Biotest AG beabsichtigen, einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag abzuschließen. Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafter- bzw. Hauptversammlung beider Vertragspartner. Die Gesellschafterversammlung der Biotest Pharma GmbH soll dem Abschluss des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags zeitnah zu der Hauptversammlung der Biotest AG zustimmen. Der finale Entwurf des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags hat den folgenden Wortlaut: 'BEHERRSCHUNGS- UND ERGEBNISABFÜHRUNGSVERTRAG zwischen der Biotest AG Landsteinerstraße 5, 63303 Dreieich eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Offenbach am Main unter HRB 42396 - nachfolgend 'Organträger' genannt - und der Biotest Pharma GmbH Landsteinerstraße 5, 63303 Dreieich eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Offenbach am Main unter HRB 31401 - nachfolgend 'Organgesellschaft' genannt - Präambel Der Organträger ist der alleinige unmittelbare Gesellschafter der Organgesellschaft. § 1 Leitung und Weisung 1. Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft dem Organträger. Der Organträger ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der Organgesellschaft - soweit gesetzlich zulässig - hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Die Organgesellschaft verpflichtet sich, den Weisungen des Organträgers Folge zu leisten. 2. Der Geschäftsführung der Organgesellschaft obliegt weiterhin die Führung der Geschäfte und die Vertretung der Gesellschaft. 3. Der Organträger muss bei seinen Weisungen die berechtigten Interessen der Organgesellschaft berücksichtigen. Der Organträger ist laufend über alle wesentlichen Angelegenheiten der Organgesellschaft und die Geschäftsentwicklung zu informieren. Die Organträgerin ist berechtigt, während der Vertragsdauer jederzeit Einsicht in die Bücher und sonstige Unterlagen der Organgesellschaft zu nehmen. 4. Der Organträger ist nicht berechtigt, der Organgesellschaft Weisungen dahingehend zu erteilen, den vorliegenden Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen. § 2 Gewinnabführung 1. Die Organgesellschaft verpflichtet sich, während der Dauer dieses Vertrages und in entsprechender Anwendung des § 301 AktG in der jeweils gültigen Fassung den gesamten nach den handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn an den Organträger abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Nr. 2 - der gesamte ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, soweit er einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr übersteigt und nicht nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrt ist. 2. Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in Gewinnrücklagen einstellen, als handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. In diesem Fall vermindert sich der als Gewinn abzuführende Betrag um den in die Gewinnrücklage eingestellten Betrag. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen des Organträgers und wenn dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich gerechtfertigt ist, aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. 3. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB und von Gewinnvorträgen, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages gebildet wurden, sowie von Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 HGB (gleichgültig, ob diese vor oder während der Laufzeit dieses Vertrages gebildet wurden) ist ausgeschlossen. Sie dürfen auch nicht zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet werden. 4. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den Gewinn des gesamten Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag nach § 4 Nr. 1 wirksam wird. Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht und wird jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres fällig. Er ist ab Fälligkeit mit dem sich nach § 352 Abs. 1 S. 1 HGB in seiner jeweils gültigen Fassung ergebenden Zinssatz zu verzinsen. § 3 Verlustübernahme 1. Für den Verlustausgleich gilt § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend. 2. Die Verpflichtung zum Verlustausgleich gilt erstmals für den Verlust des gesamten Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag nach § 4 Nr. 1 wirksam wird. 3. Der Anspruch auf Verlustausgleich entsteht und
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March 25, 2015 10:10 ET (14:10 GMT)