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DGAP-HV: Biotest Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: Biotest Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2015 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Biotest Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
25.03.2015 15:10 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Biotest AG 
 
   Dreieich 
 
   - ISIN DE0005227201, DE0005227235 - 
   - WKN 522720, 522723 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, dem 7. Mai 
   2015, 10.30 Uhr, im Kap Europa, Osloer Straße 5, 60327 Frankfurt am 
   Main, stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           Biotest AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
           Dezember 2014, des Lageberichts für die Biotest AG und den 
           Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2014 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
           Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 HGB 
 
 
           Die genannten Unterlagen können im Internet unter 
           www.biotest.de eingesehen werden und werden in der 
           Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der 
           Jahresabschluss ist damit festgestellt. Die Hauptversammlung 
           hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen Beschluss zu 
           fassen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2014 in Höhe von EUR 28.897.173,32 wie folgt 
           zu verwenden: 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,66 je     EUR     4.352.859,72 
   dividendenberechtigter Vorzugsaktie auf 
   6.595.242 Stück Vorzugsaktien ohne Stimmrecht 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,60 je     EUR     3.957.145,20 
   dividendenberechtigter Stammaktie auf 
   6.595.242 Stück Stammaktien 
 
   Ausschüttung insgesamt                           EUR     8.310.004,92 
 
   Gewinnvortrag auf neue Rechnung                  EUR    20.587.168,40 
 
   Bilanzgewinn                                     EUR    28.897.173,32 
 
 
           Die Dividende wird am 8. Mai 2015 ausgezahlt. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
           Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Eschborn/Frankfurt am Main, 
           zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen. 
 
 
     6.    Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und 
           Ergebnisabführungsvertrages 
 
 
           Die Biotest Pharma GmbH - eine 100%ige Tochtergesellschaft der 
           Biotest AG - und die Biotest AG beabsichtigen, einen 
           Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag abzuschließen. 
           Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag bedarf zu 
           seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafter- bzw. 
           Hauptversammlung beider Vertragspartner. 
 
 
           Die Gesellschafterversammlung der Biotest Pharma GmbH soll dem 
           Abschluss des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags 
           zeitnah zu der Hauptversammlung der Biotest AG zustimmen. 
 
 
           Der finale Entwurf des Beherrschungs- und 
           Ergebnisabführungsvertrags hat den folgenden Wortlaut: 
 
 
           'BEHERRSCHUNGS- UND ERGEBNISABFÜHRUNGSVERTRAG 
 
 
          zwischen der 
           Biotest AG 
 
 
           Landsteinerstraße 5, 63303 Dreieich 
           eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Offenbach am 
           Main unter HRB 42396 
 
 
          - nachfolgend 'Organträger' genannt - 
 
 
                und der 
          Biotest Pharma GmbH 
 
 
           Landsteinerstraße 5, 63303 Dreieich 
           eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Offenbach am 
           Main unter HRB 31401 
 
 
          - nachfolgend 'Organgesellschaft' genannt - 
 
 
          Präambel 
 
 
           Der Organträger ist der alleinige unmittelbare Gesellschafter 
           der Organgesellschaft. 
 
 
          § 1 Leitung und Weisung 
 
 
       1.    Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung 
             ihrer Gesellschaft dem Organträger. Der Organträger ist 
             demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der 
             Organgesellschaft - soweit gesetzlich zulässig - 
             hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu 
             erteilen. Die Organgesellschaft verpflichtet sich, den 
             Weisungen des Organträgers Folge zu leisten. 
 
 
       2.    Der Geschäftsführung der Organgesellschaft 
             obliegt weiterhin die Führung der Geschäfte und die 
             Vertretung der Gesellschaft. 
 
 
       3.    Der Organträger muss bei seinen Weisungen die 
             berechtigten Interessen der Organgesellschaft 
             berücksichtigen. Der Organträger ist laufend über alle 
             wesentlichen Angelegenheiten der Organgesellschaft und die 
             Geschäftsentwicklung zu informieren. Die Organträgerin ist 
             berechtigt, während der Vertragsdauer jederzeit Einsicht in 
             die Bücher und sonstige Unterlagen der Organgesellschaft zu 
             nehmen. 
 
 
       4.    Der Organträger ist nicht berechtigt, der 
             Organgesellschaft Weisungen dahingehend zu erteilen, den 
             vorliegenden Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu 
             beendigen. 
 
 
 
          § 2 Gewinnabführung 
 
 
       1.    Die Organgesellschaft verpflichtet sich, während 
             der Dauer dieses Vertrages und in entsprechender Anwendung 
             des § 301 AktG in der jeweils gültigen Fassung den gesamten 
             nach den handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn 
             an den Organträger abzuführen. Abzuführen ist - 
             vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen 
             nach Nr. 2 - der gesamte ohne die Gewinnabführung 
             entstehende Jahresüberschuss, soweit er einen etwaigen 
             Verlustvortrag aus dem Vorjahr übersteigt und nicht nach § 
             268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrt ist. 
 
 
       2.    Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des 
             Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in 
             Gewinnrücklagen einstellen, als handelsrechtlich zulässig 
             und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
             wirtschaftlich begründet ist. In diesem Fall vermindert sich 
             der als Gewinn abzuführende Betrag um den in die 
             Gewinnrücklage eingestellten Betrag. Während der Dauer 
             dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 
             Abs. 3 HGB sind auf Verlangen des Organträgers und wenn dies 
             bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
             gerechtfertigt ist, aufzulösen und zum Ausgleich eines 
             Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
 
 
       3.    Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von 
             anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB und von 
             Gewinnvorträgen, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages 
             gebildet wurden, sowie von Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 
             2 Nr. 1 bis 4 HGB (gleichgültig, ob diese vor oder während 
             der Laufzeit dieses Vertrages gebildet wurden) ist 
             ausgeschlossen. Sie dürfen auch nicht zum Ausgleich eines 
             Jahresfehlbetrages verwendet werden. 
 
 
       4.    Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt 
             erstmals für den Gewinn des gesamten Geschäftsjahres der 
             Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag nach § 4 Nr. 1 
             wirksam wird. Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht und 
             wird jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres fällig. Er ist 
             ab Fälligkeit mit dem sich nach § 352 Abs. 1 S. 1 HGB in 
             seiner jeweils gültigen Fassung ergebenden Zinssatz zu 
             verzinsen. 
 
 
 
          § 3 Verlustübernahme 
 
 
       1.    Für den Verlustausgleich gilt § 302 AktG in 
             seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend. 
 
 
       2.    Die Verpflichtung zum Verlustausgleich gilt 
             erstmals für den Verlust des gesamten Geschäftsjahres der 
             Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag nach § 4 Nr. 1 
             wirksam wird. 
 
 
       3.    Der Anspruch auf Verlustausgleich entsteht und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 25, 2015 10:10 ET (14:10 GMT)

wird jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres fällig. Er ist 
             ab Fälligkeit mit dem sich nach § 352 Abs. 1 S. 1 HGB in 
             seiner jeweils gültigen Fassung ergebenden Zinssatz zu 
             verzinsen. 
 
 
 
          § 4 Wirksamwerden und Vertragsdauer 
 
 
       1.    Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der 
             Zustimmung der Hauptversammlung des Organträgers sowie der 
             Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft geschlossen. 
             Mit Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der 
             Organgesellschaft wird dieser Beherrschungs- und 
             Ergebnisabführungsvertrag wirksam. 
 
 
       2.    Der Vertrag kann unter Einhaltung einer 
             Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende eines 
             Geschäftsjahres der Organgesellschaft gekündigt werden, 
             frühestens jedoch zum Ablauf des 31. Dezember 2019. Wird der 
             Vertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher 
             Kündigungsfrist um jeweils ein Geschäftsjahr der 
             Organgesellschaft. Eine Kündigung hat schriftlich zu 
             erfolgen. 
 
 
       3.    Eine vorzeitige Beendigung des Vertrages durch 
             Kündigung oder im gegenseitigen Einvernehmen ist nur aus 
             wichtigem Grund zulässig. Aus wichtigem Grund gilt 
             insbesondere der Verlust der unmittelbaren 
             Mehrheitsbeteiligung des Organträgers an der 
             Organgesellschaft, auch wenn eine mittelbare 
             Mehrheitsbeteiligung bestehen bleibt, die Veräußerung von 
             sämtlichen Anteilen an der Organgesellschaft, die 
             Einbringung der Organbeteiligung durch den Organträger, die 
             Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation des 
             Organträgers oder der Organgesellschaft sowie jeder weitere 
             Umstand, der nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung 
             zur vorzeitigen Beendigung des Ergebnisabführungsvertrages 
             in steuerlich für die Organgesellschaft unschädlicher Weise 
             berechtigt. Die Rechtsauffassung im Beendigungszeitpunkt ist 
             maßgebend. 
 
 
       4.    Bei einer Beendigung des Vertrages, die nicht 
             mit der Beendigung des Geschäftsjahres der Organgesellschaft 
             zusammenfällt, ist die Gewinnabführung durch die 
             Organgesellschaft bzw. der Verlustausgleich durch den 
             Organträger lediglich bis zum Tag der Vertragsbeendigung 
             durchzuführen. Etwaige Gewinne oder Verluste sind aufgrund 
             einer aufzustellenden Zwischenbilanz zu ermitteln. 
 
 
 
          § 5 Schlussbestimmungen 
 
 
       1.    Die Kosten der Beurkundung des 
             Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung der 
             Organgesellschaft zu diesem Vertrag und die Kosten der 
             Eintragung im Handelsregister trägt die Organgesellschaft. 
 
 
       2.    Die Bestimmungen dieses Vertrages sind so 
             auszulegen, dass die von beiden Vertragsteilen gewollte 
             ertragsteuerliche Organschaft in vollem Umfang wirksam wird. 
             Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder 
             teilweise unwirksam, undurchsetzbar oder undurchführbar sein 
             oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen 
             Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Eine 
             unwirksame, undurchsetzbare oder undurchführbare Bestimmung 
             gilt als durch eine wirksame, durchsetzbare oder 
             durchführbare Bestimmung ersetzt, die der betreffenden 
             Bestimmung sowie den wirtschaftlichen Zielen der Parteien 
             soweit wie möglich entspricht und der Errichtung einer 
             ertragsteuerlichen Organschaft möglichst nahe kommt. Im 
             Falle einer Lücke des Vertrages ist diejenige Bestimmung zu 
             vereinbaren, die bei Kenntnis der Lücke entsprechend dem 
             Sinn und Zweck des Vertrages vereinbart worden wäre. 
 
 
       3.    Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der 
             Bundesrepublik Deutschland und wird in Übereinstimmung mit 
             dem Recht der Bundesrepublik Deutschland ausgelegt.' 
 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des 
           Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags zwischen der 
           Biotest Pharma GmbH und der Biotest AG zuzustimmen. 
 
 
           Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag ist im 
           gemeinsamen Bericht des Vorstands der Biotest AG und der 
           Geschäftsführung der Biotest Pharma GmbH näher erläutert und 
           begründet. Da die Biotest AG die alleinige Gesellschafterin 
           der Biotest Pharma GmbH ist, sind für außenstehende 
           Gesellschafter weder Ausgleichszahlungen zu leisten noch 
           Abfindungen zu gewähren. Aus demselben Grund ist eine Prüfung 
           des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags durch einen 
           Vertragsprüfer gemäß § 293a AktG nicht erforderlich. 
 
 
           Von dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an sind 
           unter der Adresse www.biotest.de über die Seite 'Investor 
           Relations/Hauptversammlung 2015' neben weiteren 
           Hauptversammlungsinformationen folgende Unterlagen zugänglich 
           sowie in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausgelegt: 
 
 
       *     Entwurf des Beherrschungs- und 
             Ergebnisabführungsvertrages zwischen der Biotest AG und 
             Biotest Pharma GmbH; 
 
 
       *     Jahresabschlüsse und Lageberichte der Biotest AG 
             für die letzten drei Geschäftsjahre; 
 
 
       *     Jahresabschlüsse und Lageberichte der Biotest 
             Pharma GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre; 
 
 
       *     Gemeinsamer Bericht des Vorstands der Biotest AG 
             und der Geschäftsführung der Biotest Pharma GmbH. 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung aus 
           Gesellschaftsmitteln und die Neueinteilung des Grundkapitals 
           (Aktiensplit) sowie die erforderlichen Satzungsänderungen 
 
 
           Der Börsenkurs der Biotest-Aktien hat sich in den letzten 
           Jahren deutlich erhöht. Daher schlagen Vorstand und 
           Aufsichtsrat der Hauptversammlung vor, das Grundkapital der 
           Gesellschaft neu einzuteilen (Aktiensplit), sodass die Anzahl 
           der ausgegebenen Aktien verdreifacht wird. Auf bisher eine 
           ausgegebene Stammaktie sollen zukünftig jeweils drei 
           Stammaktien und auf eine bisher ausgegebene Vorzugsaktie 
           sollen zukünftig jeweils drei Vorzugsaktien entfallen. Ein 
           Aktiensplit führt in der Regel dazu, dass sich der Börsenpreis 
           für eine einzelne Aktie der Gesellschaft rechnerisch 
           reduziert. Mit der Erhöhung der Anzahl der ausgegebenen Aktien 
           soll der Handel in Biotest-Aktien liquider und die Aktien der 
           Gesellschaft auch für ein breiteres Anlegerpublikum noch 
           attraktiver gemacht werden. 
 
 
           Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt derzeit EUR 
           33.767.639,04 und ist eingeteilt in 6.595.242 
           Stück-Stammaktien sowie 6.595.242 Stück-Vorzugsaktien ohne 
           Stimmrechte. Auf eine Stamm- und Vorzugsaktie entfällt damit 
           ein anteiliger Betrag am Grundkapital in Höhe von EUR 2,56 je 
           Stamm- bzw. Vorzugsaktie. 
 
 
           Zur Durchführung der Maßnahme ist in einem ersten Schritt das 
           Grundkapital der Gesellschaft aus Gesellschaftsmitteln ohne 
           Ausgabe neuer Aktien zu erhöhen. Nach dieser Kapitalerhöhung 
           entfällt auf eine Stamm- und Vorzugsaktie ein anteiliger 
           Betrag am Grundkapital in Höhe von EUR 3,00 je Stamm- bzw. 
           Vorzugsaktie. 
 
 
           In einem zweiten Schritt wird das Grundkapital neu eingeteilt, 
           sodass auf bisher eine Stamm- bzw. Vorzugsaktie zukünftig drei 
           Stamm- bzw. Vorzugsaktien entfallen mit einem anteiligen 
           Betrag am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 je Stamm- bzw. 
           Vorzugsaktie. 
 
 
           Die in § 16 Abs. 1 der Satzung geregelte 
           Aufsichtsratsvergütung sieht neben einer festen Vergütung eine 
           variable Vergütung vor, abhängig von der Höhe der für das 
           abgelaufene Geschäftsjahr für je EUR 0,01 ausgeschütteten 
           Dividende, die EUR 0,24 je Stammaktie übersteigt. Mit 
           Rücksicht auf den Aktiensplit im Verhältnis 1:3 und die damit 
           verbundene Erhöhung der Anzahl der Aktien soll die vorstehende 
           Regelung zur variablen Aufsichtsratsvergütung angepasst 
           werden, wobei die Berechnungsformel in einer Weise angepasst 
           werden soll, dass diese weitestgehend unverändert bleibt. Dem 
           soll die vorgeschlagene Satzungsänderung hinsichtlich § 16 
           Abs. 1 (b) Rechnung tragen. 
 
 
           Der Aktiensplit macht zudem Folgeänderungen in § 25 der 
           Satzung (Gewinnverwendung) erforderlich, wobei nach 
           Durchführung des Aktiensplits insbesondere die 
           Vorzugsdividende zugunsten der Vorzugsaktionäre auf einen 
           vollen Cent-Betrag aufgerundet werden soll (bisher EUR 0,11 je 
           Vorzugsaktie, zukünftig EUR 0,04 je Vorzugsaktie). Die 

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March 25, 2015 10:10 ET (14:10 GMT)

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