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Dow Jones News
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DGAP-HV: FUCHS PETROLUB SE: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: FUCHS PETROLUB SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.05.2015 in Mannheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

FUCHS PETROLUB SE  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
25.03.2015 15:11 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   FUCHS PETROLUB SE 
 
   Mannheim 
 
   - WKN 579040 und 579043 - 
   ISIN DE 0005790406 und DE 0005790430 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   am Mittwoch, 6. Mai 2015 
   um 10:00 Uhr 
   (Einlass ab 08:30 Uhr) 
 
   im Congress Center Rosengarten, Mozartsaal, 
   Rosengartenplatz 2, 68161 Mannheim 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           FUCHS PETROLUB SE und des gebilligten Konzernabschlusses, 
           jeweils zum 31. Dezember 2014, der Lageberichte der FUCHS 
           PETROLUB SE und des Konzerns, des Berichts des Aufsichtsrats 
           sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben 
           nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 
           Handelsgesetzbuch für das Geschäftsjahr 2014 sowie des 
           Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns 
 
 
     TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
     TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
           des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
     TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
           des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
     TOP 5 Beschlussfassung über die Schaffung eines 
           genehmigten Kapitals in Höhe von EUR 27.800.000 mit der 
           Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
           sowie entsprechende Satzungsänderung (zugleich vorsorglich 
           erfolgende gesonderte Abstimmung der Stammaktionäre) 
 
 
     TOP 6 Gesonderte Abstimmung der Vorzugsaktionäre zum 
           Beschluss der Hauptversammlung unter TOP 5 (Schaffung eines 
           genehmigten Kapitals in Höhe von EUR 27.800.000 mit der 
           Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
           sowie entsprechende Satzungsänderung) 
 
 
     TOP 7 Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien (zugleich vorsorglich 
           erfolgende gesonderte Abstimmung der Stammaktionäre) 
 
 
     TOP 8 Gesonderte Abstimmung der Vorzugsaktionäre zum 
           Beschluss der Hauptversammlung unter TOP 7 (Ermächtigung zum 
           Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien) 
 
 
     TOP 9 Beschlussfassung über die Anpassung der Vergütung 
           des Aufsichtsrats 
 
 
     TOP 10Neuwahlen von Aufsichtsratsmitgliedern 
 
 
     TOP 11Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2015 
 
 
     TOP 12Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur 
           Vergütung der Vorstandsmitglieder gemäß § 120 Abs. 4 AktG 
 
 
     I.    TAGESORDNUNG UND VORSCHLÄGE ZUR BESCHLUSSFASSUNG 
           DER HAUPTVERSAMMLUNG DER FUCHS PETROLUB SE, MANNHEIM 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           FUCHS PETROLUB SE und des gebilligten Konzernabschlusses, 
           jeweils zum 31. Dezember 2014, der Lageberichte der FUCHS 
           PETROLUB SE und des Konzerns, des Berichts des Aufsichtsrats 
           sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben 
           nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 
           Handelsgesetzbuch für das Geschäftsjahr 2014 sowie des 
           Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns 
 
 
           Die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen können 
           über die Internetseite der Gesellschaft unter www.fuchs-oil.de, 
           dort unter INVESTOR RELATIONS/Hauptversammlung 2015, und in 
           den Geschäftsräumen am Sitz der FUCHS PETROLUB SE, 
           Friesenheimer Straße 17, 68169 Mannheim eingesehen werden. Sie 
           werden Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Ferner werden 
           die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und 
           näher erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen 
           Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
           Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- 
           und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der 
           Jahresabschluss damit festgestellt ist. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den in der Bilanz zum 
           31. Dezember 2014 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 
           116.418.634,58 wie folgt zu verwenden: 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR            EUR     52.820.000,00 
   0,76 auf jede der derzeit 69.500.000 
   Stück dividendenberechtigten 
   Stammaktien 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR            EUR     53.515.000,00 
   0,77 auf jede der derzeit 69.500.000 
   Stück dividendenberechtigten 
   Vorzugsaktien 
 
   Zwischensumme                                   EUR    106.335.000,00 
 
   Vortrag auf neue Rechnung                       EUR     10.083.634,58 
   (Gewinnvortrag) 
 
   Bilanzgewinn                                    EUR    116.418.634,58 
 
                                           ==========- 
                                           ==========- 
                                                ====== 
 
 
           Die Dividende ist ab 7. Mai 2015 zahlbar. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Schaffung eines 
           genehmigten Kapitals in Höhe von Euro 27.800.000 mit der 
           Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
           sowie entsprechende Satzungsänderung (zugleich vorsorglich 
           erfolgende gesonderte Abstimmung der Stammaktionäre) 
 
 
           Das bisher in § 5 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft 
           enthaltene, nicht genutzte genehmigte Kapital ist ausgelaufen. 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
             der Gesellschaft bis zum 5. Mai 2020 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 27.800.000 neuer, auf 
             den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien gegen Bar- 
             oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
             Euro 27.800.000 zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital'). 
 
 
             Ausgegeben werden dürfen jeweils Stamm- und/oder 
             Vorzugsaktien. Die Vorzugsaktien sind mit denselben 
             satzungsgemäß festgelegten Rechten wie die bereits 
             ausgegebenen Vorzugsaktien auszustatten. Bei der Ausgabe von 
             Vorzugsaktien ist § 139 Abs. 2 AktG1 zu beachten. 
 
 
             Die neuen Aktien können von einem oder mehreren durch den 
             Vorstand bestimmten Kreditinstitut(en) oder einem anderen 
             die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden 
             Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
             Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei 
             Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen, sofern 
             der Ausgabebetrag den Börsenpreis von Aktien gleicher 
             Gattung nicht wesentlich unterschreitet und der rechnerische 
             Anteil der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien am Grundkapital 
             insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und 
             zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
             Ermächtigung noch - falls dieser Wert geringer ist - zum 
             Zeitpunkt ihrer Ausübung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des 
             Grundkapitals ist die Veräußerung eigener Aktien 
             anzurechnen, sofern sie in entsprechender Anwendung des § 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             erfolgt. Ferner sind auf diese Begrenzung auf 10 % des 
             Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen, die zur 
             Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
             Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten 
             auszugeben sind bzw. ausgegeben werden können, sofern die 
             Schuldverschreibungen nach dem Wirksamwerden dieser 
             Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
             Satz 4 Aktiengesetz unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
             Aktionäre ausgegeben werden. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 25, 2015 10:11 ET (14:11 GMT)

DJ DGAP-HV: FUCHS PETROLUB SE: Bekanntmachung der -2-

Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
             bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen bis zur Höhe von 20 
             % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
             oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt ihrer 
             Ausübung bestehenden Grundkapitals auszuschließen zur 
             Gewährung von Aktien im Zusammenhang mit (i) 
             Unternehmenszusammenschlüssen, (ii) dem Erwerb von 
             Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
             Unternehmensbeteiligungen (einschließlich der Aufstockung 
             bestehender Unternehmensbeteiligungen) oder von anderen mit 
             einem Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden 
             Wirtschaftsgütern oder (iii) dem Erwerb sonstiger 
             Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen Dritter 
             gegen die Gesellschaft oder mit der Gesellschaft verbundene 
             Unternehmen). 
 
 
             Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszuschließen, 
 
 
         (1)   soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen, 
               die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, 
               erforderlich ist; 
 
 
         (2)   soweit dies bei gleichzeitiger Ausgabe von 
               Stamm- und Vorzugsaktien zur Wahrung der bestehenden 
               Beteiligungsverhältnisse der beiden Aktiengattungen 
               erforderlich ist; 
 
 
         (3)   soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern 
               bzw. Gläubigern etwaiger von der Gesellschaft oder mit der 
               Gesellschaft verbundenen Unternehmen ausgegebenen Wandel- 
               oder Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue 
               Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
               Ausübung des Wandel- bzw. Optionsrechts oder aufgrund der 
               Wandel- bzw. Optionspflicht zustehen würde. 
 
 
 
             Der Vorstand darf das Bezugsrecht nur mit der Einschränkung 
             ausschließen, dass die Summe der neuen Aktien, die unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden, 
             zusammen mit anderen Aktien, die von der Gesellschaft 
             während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter einer anderen 
             Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
             ausgegeben oder veräußert werden, rechnerisch einen Anteil 
             am Grundkapital von insgesamt 20 % weder zum Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch - falls dieser Wert 
             geringer ist - zum Zeitpunkt ihrer Ausübung übersteigt. Auf 
             diese Begrenzung auf 20 % des Grundkapitals sind gleichfalls 
             diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung etwaiger 
             von der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen 
             Unternehmen ausgegebener Schuldverschreibungen mit 
             Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
             Optionspflichten auszugeben sind bzw. ausgegeben werden 
             können, sofern die Schuldverschreibungen nach dem 
             Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender 
             Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             und ihrer Durchführung einschließlich des Inhalts der 
             Aktienrechte und der Bedingungen der Aktienausgabe 
             festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem 
             Kapital und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern. 
 
 
       b)    § 5 Abs. 3 der Satzung wird - unter Streichung 
             des aufgrund Zeitablaufs obsolet gewordenen bisherigen § 5 
             Abs. 3 der Satzung - wie folgt neu gefasst: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft bis zum 5. Mai 2020 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 27.800.000 neuer, auf 
             den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien gegen Bar- 
             oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
             Euro 27.800.000 zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital'). 
 
 
             Ausgegeben werden dürfen jeweils Stamm- und/oder 
             Vorzugsaktien. Die Vorzugsaktien sind mit denselben 
             satzungsgemäß festgelegten Rechten wie die bereits 
             ausgegebenen Vorzugsaktien auszustatten. Bei der Ausgabe von 
             Vorzugsaktien ist § 139 Abs. 2 AktG zu beachten. 
 
 
             Die neuen Aktien können von einem oder mehreren durch den 
             Vorstand bestimmten Kreditinstitut(en) oder einem anderen 
             die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden 
             Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
             Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei 
             Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen, sofern 
             der Ausgabebetrag den Börsenpreis von Aktien gleicher 
             Gattung nicht wesentlich unterschreitet und der rechnerische 
             Anteil der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien am Grundkapital 
             insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und 
             zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
             Ermächtigung noch - falls dieser Wert geringer ist - zum 
             Zeitpunkt ihrer Ausübung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des 
             Grundkapitals ist die Veräußerung eigener Aktien 
             anzurechnen, sofern sie in entsprechender Anwendung des § 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             erfolgt. Ferner sind auf diese Begrenzung auf 10 % des 
             Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen, die zur 
             Bedienung etwaiger von der Gesellschaft oder einem mit ihr 
             verbundenen Unternehmen ausgegebener Schuldverschreibungen 
             mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
             Optionspflichten auszugeben sind bzw. ausgegeben werden 
             können, sofern die Schuldverschreibungen nach dem 
             Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender 
             Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden. 
 
 
             Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
             bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen bis zur Höhe von 20 
             % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
             oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt ihrer 
             Ausübung bestehenden Grundkapitals auszuschließen zur 
             Gewährung von Aktien im Zusammenhang mit (i) 
             Unternehmenszusammenschlüssen, (ii) dem Erwerb von 
             Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
             Unternehmensbeteiligungen (einschließlich der Aufstockung 
             bestehender Unternehmensbeteiligungen) oder von anderen mit 
             einem Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden 
             Wirtschaftsgütern oder (iii) dem Erwerb sonstiger 
             Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen Dritter 
             gegen die Gesellschaft oder mit der Gesellschaft verbundene 
             Unternehmen). 
 
 
             Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszuschließen, 
 
 
         (1)   soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen, 
               die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, 
               erforderlich ist; 
 
 
         (2)   soweit dies bei gleichzeitiger Ausgabe von 
               Stamm- und Vorzugsaktien zur Wahrung der bestehenden 
               Beteiligungsverhältnisse der beiden Aktiengattungen 
               erforderlich ist; 
 
 
         (3)   soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern 
               bzw. Gläubigern etwaiger von der Gesellschaft oder mit der 
               Gesellschaft verbundenen Unternehmen ausgegebenen Wandel- 
               oder Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue 
               Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
               Ausübung des Wandel- bzw. Optionsrechts oder aufgrund der 
               Wandel- bzw. Optionspflicht zustehen würde. 
 
 
 
             Der Vorstand darf das Bezugsrecht nur mit der Einschränkung 
             ausschließen, dass die Summe der neuen Aktien, die unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden, 
             zusammen mit anderen Aktien, die von der Gesellschaft 
             während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter einer anderen 
             Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 

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March 25, 2015 10:11 ET (14:11 GMT)

DJ DGAP-HV: FUCHS PETROLUB SE: Bekanntmachung der -3-

ausgegeben oder veräußert werden, rechnerisch einen Anteil 
             am Grundkapital von insgesamt 20 % weder zum Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch - falls dieser Wert 
             geringer ist - zum Zeitpunkt ihrer Ausübung übersteigt. Auf 
             diese Begrenzung auf 20 % des Grundkapitals sind gleichfalls 
             diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung etwaiger 
             von der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen 
             Unternehmen ausgegebener Schuldverschreibungen mit 
             Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
             Optionspflichten auszugeben sind bzw. ausgegeben werden 
             können, sofern die Schuldverschreibungen nach dem 
             Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender 
             Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden. 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             und ihrer Durchführung einschließlich des Inhalts der 
             Aktienrechte und der Bedingungen der Aktienausgabe 
             festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem 
             Kapital und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.' 
 
 
 
           Die Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 5 ist 
           zugleich eine vorsorglich erfolgende gesonderte Abstimmung der 
           Stammaktionäre nach Art. 60 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 
           des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen 
           Gesellschaft (SE) (nachfolgend: 'SE-VO'). 
 
 
           Der Bericht des Vorstands zu diesem Tagesordnungspunkt ist am 
           Ende der Tagesordnung wiedergegeben. 
 
 
   1 Die Vorschriften des Aktiengesetzes finden auf die Gesellschaft 
   gemäß Art. 5, Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) und Art. 10 der Verordnung 
   (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der 
   Europäischen Gesellschaft (SE) (nachfolgend 'SE-VO') Anwendung, soweit 
   sich aus speziellen Vorschriften der SE-VO nichts anderes ergibt. 
 
     6.    Gesonderte Abstimmung der Vorzugsaktionäre zum 
           Beschluss der Hauptversammlung unter TOP 5 (Schaffung eines 
           genehmigten Kapitals in Höhe von EUR 27.800.000 mit der 
           Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
           sowie entsprechende Satzungsänderung) 
 
 
           Vorsorglich soll eine gesonderte Abstimmung der Inhaber von 
           Vorzugsaktien nach Art. 60 SE-VO über die unter 
           Tagesordnungspunkt 5 durch die Hauptversammlung zu 
           beschließende Schaffung eines genehmigten Kapitals mit der 
           Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die 
           Änderung von § 5 Abs. 3 der Satzung erfolgen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, einen Beschluss 
           mit dem unter Tagesordnungspunkt 5 abgedruckten 
           Beschlusswortlaut zu fassen und dem gleichlautenden Beschluss 
           der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 5 zuzustimmen. 
 
 
           Der Bericht des Vorstands zu diesem Tagesordnungspunkt ist am 
           Ende der Tagesordnung wiedergegeben. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien (zugleich vorsorglich 
           erfolgende gesonderte Abstimmung der Stammaktionäre) 
 
 
           Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien bedarf die 
           Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, soweit nicht 
           gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen 
           Ermächtigung durch die Hauptversammlung. In diesem Rahmen kann 
           die Hauptversammlung auch bestimmte Möglichkeiten der 
           Verwendung der erworbenen Aktien festlegen. Im Hinblick 
           darauf, dass die von der Hauptversammlung der FUCHS PETROLUB 
           AG am 5. Mai 2010 erteilte und für die FUCHS PETROLUB SE mit 
           Beschluss über den Formwechsel vom 8. Mai 2013 bestätigte 
           Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien am 4. Mai 2015 ausläuft 
           und eine Erneuerung für den zulässigen Zeitraum von fünf 
           Jahren ab der Hauptversammlung als sachgerecht eingestuft 
           wird, soll eine neue Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
           beschlossen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
             ermächtigt, bis zum 5. Mai 2020 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats eigene Stamm- und/oder Vorzugsaktien bis zu 
             10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung dieser 
             Ermächtigung durch die Hauptversammlung oder - falls dieser 
             Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Auf die 
             aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen 
             zusammen mit den anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz 
             der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71d und 71e AktG 
             zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des 
             jeweiligen Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf 
             von der Gesellschaft nicht zum Zweck des Handels in eigenen 
             Aktien genutzt werden. 
 
 
       b)    Der Erwerb eigener Stamm- und/oder Vorzugsaktien 
             kann nach Wahl des Vorstands über die Börse, mittels eines 
             öffentlichen Kaufangebots, mittels einer an die Aktionäre 
             der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Aufforderung zur 
             Abgabe von Verkaufsangeboten oder auf andere Weise nach 
             Maßgabe von § 53a AktG erfolgen. Der Erwerbspreis (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) darf den Durchschnittskurs der Aktien 
             gleicher Gattung der Gesellschaft vor dem Stichtag um nicht 
             mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % 
             unterschreiten. Der Durchschnittskurs ist der nicht 
             volumengewichtete Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie 
             gleicher Gattung der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder 
             einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse 
             in Frankfurt am Main an den letzten zehn Börsenhandelstagen 
             vor dem Stichtag. 
 
 
             Der Stichtag ist 
 
 
         (1)   beim Erwerb über die Börse der Tag des Erwerbs 
               oder - falls früher - der Eingehung einer Verpflichtung 
               zum Erwerb; 
 
 
         (2)   beim Erwerb mittels eines öffentlichen 
               Kaufangebots oder einer an die Aktionäre der Gesellschaft 
               gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
               Verkaufsangeboten der Tag der Entscheidung des Vorstands 
               über das öffentliche Kaufangebot bzw. die an die Aktionäre 
               der Gesellschaft gerichtete öffentliche Aufforderung zur 
               Abgabe von Verkaufsangeboten; 
 
 
         (3)   beim Erwerb auf andere Weise nach Maßgabe von § 
               53a AktG der Tag der Entscheidung des Vorstands über den 
               Erwerb der Aktien. 
 
 
 
             Wenn der Erwerbspreis nach Veröffentlichung des Kaufangebots 
             bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
             festgelegt oder geändert wird, ist der Stichtag der Tag der 
             Festlegung oder Änderung. Wenn der Gesamtbetrag der Aktien, 
             für die die Aktionäre ein öffentliches Kaufangebot der 
             Gesellschaft annehmen oder für die die Aktionäre ein 
             Verkaufsangebot abgeben, den Gesamtbetrag des 
             Erwerbsangebots der Gesellschaft überschreitet, erfolgt die 
             Annahme im Verhältnis des Gesamtbetrags des Erwerbsangebots 
             zu den insgesamt von den Aktionären angebotenen Aktien. Bei 
             einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
             Verkaufsangeboten findet die Annahme nach Quoten nur bei 
             gleichwertigen Angeboten statt. Es kann vorgesehen werden, 
             dass bei gleichwertigen Angeboten geringe Stückzahlen bis zu 
             100 angebotene Aktien je Aktionär bevorrechtigt angenommen 
             werden. 
 
 
       c)    Der Vorstand wird ermächtigt, erworbene eigene 
             Stamm- und/oder Vorzugsaktien mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats in anderer Weise als durch Veräußerung über 
             die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu allen 
             gesetzlich zulässigen Zwecken zu verwenden. Dies gilt 
             insbesondere auch, 
 
 
         (1)   wenn die erworbenen eigenen Aktien gegen 
               Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den 
               Börsenpreis von Aktien gleicher Gattung zum Zeitpunkt der 
               Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet; diese 
               Ermächtigung beschränkt sich unter Einbeziehung von 
               anderen Aktien und Bezugsrechten auf Aktien, die seit 
               Beschlussfassung über diese Ermächtigung unter Ausschluss 
               des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder in 

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March 25, 2015 10:11 ET (14:11 GMT)

entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben, veräußert bzw. begründet worden sind, auf 
               insgesamt höchstens 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt 
               der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist 
               - zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung; auf 
               diese Begrenzung von 10% des Grundkapitals sind auch 
               Aktien anzurechnen, die zur Bedienung etwaiger von der 
               Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen 
               ausgegebener Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
               Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten 
               auszugeben sind bzw. ausgegeben werden können, sofern die 
               Schuldverschreibungen nach der Beschlussfassung der 
               vorliegenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien in 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
               werden; und/oder 
 
 
         (2)   soweit diese gegen Sachleistung im Rahmen eines 
               Unternehmenszusammenschlusses oder für den Erwerb von 
               Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder von 
               Wirtschaftsgütern von Unternehmen oder von anderen mit 
               einem Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden 
               Wirtschaftsgütern oder dem Erwerb sonstiger 
               Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen Dritter 
               gegen die Gesellschaft oder mit der Gesellschaft 
               verbundene Unternehmen) verwendet werden; und/oder 
 
 
         (3)   soweit eigene Aktien durch Angebot an alle 
               Aktionäre veräußert werden und den Inhabern bzw. 
               Gläubigern etwaiger von der Gesellschaft oder ihren 
               verbundenen Unternehmen ausgegebenen Options- oder 
               Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf die 
               eigenen Aktien in dem Umfang gewährt werden soll, wie es 
               ihnen nach Ausübung der ihnen eingeräumten Options- oder 
               Wandlungsrechte als Aktionär zustehen würde und nach 
               näherer Maßgabe der zugrunde liegenden Bedingungen zum 
               Zwecke des Verwässerungsschutzes angeboten werden kann; 
               und/oder 
 
 
         (4)   soweit sie im Rahmen von Aktienbeteiligungs- 
               oder anderen aktienbasierten Programmen an Mitglieder des 
               Vorstands der Gesellschaft oder des Vertretungsorgans 
               eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens oder 
               an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines mit ihr 
               verbundenen Unternehmens übertragen werden sollen, wobei 
               das Organverhältnis bzw. Arbeitsverhältnis zur 
               Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen im 
               Zeitpunkt der Zusage der Aktienübertragung bestehen muss. 
               Soweit Vorstandsmitgliedern Aktien gewährt werden sollen, 
               entscheidet hierüber der Aufsichtsrat der Gesellschaft. 
 
 
 
             Die eigenen Aktien können auch an ein Kreditinstitut oder 
             ein anderes die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
             erfüllendes Unternehmen übertragen werden, wenn dieses die 
             Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, sie über die Börse 
             zu verkaufen, den Aktionären zum Erwerb anzubieten oder zur 
             Erfüllung eines an alle Aktionäre gerichteten 
             Erwerbsangebots bzw. zur Durchführung der vorgenannten 
             Zwecke zu verwenden. Die Gesellschaft kann die eigenen 
             Aktien zur Durchführung der vorgenannten Zwecke auch im Wege 
             eines Wertpapierdarlehens von einem Kreditinstitut oder 
             einem anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 
             AktG erfüllenden Unternehmen erwerben; in diesem Fall hat 
             die Gesellschaft sicherzustellen, dass die Aktien zur 
             Rückführung des Wertpapierdarlehens unter Beachtung von § 71 
             Abs. 1 Nr. 8 Satz 3 und 4 AktG erworben werden. 
 
 
             Der Ausschluss des Bezugsrechts darf nach dieser 
             Ermächtigung nur erfolgen, wenn auf die Summe der eigenen 
             Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
             verwendet werden, zusammen mit anderen Aktien, die von der 
             Gesellschaft während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
             einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             der Aktionäre ausgegeben werden, rechnerisch ein Anteil am 
             Grundkapital von insgesamt nicht mehr als 20 % des 
             Grundkapitals entfällt, und zwar weder zum Zeitpunkt der 
             Beschlussfassung dieser Ermächtigung durch die 
             Hauptversammlung noch - falls dieser Wert geringer ist - zum 
             Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
             Begrenzung auf 20 % des Grundkapitals sind gleichfalls 
             diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung etwaiger 
             von der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen 
             Unternehmen ausgegebener Schuldverschreibungen mit 
             Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
             Optionspflichten auszugeben sind bzw. ausgegeben werden 
             können, sofern die Schuldverschreibungen während der 
             Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des 
             § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             der Aktionäre ausgegeben werden. 
 
 
       d)    Der Vorstand wird ferner ermächtigt, eigene 
             Stamm- und/oder Vorzugsaktien mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss 
             einzuziehen. Die Einziehung kann auch im vereinfachten 
             Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des 
             anteiligen rechnerischen Betrages der übrigen Aktien am 
             Grundkapital der Gesellschaft erfolgen. Der Vorstand ist 
             ermächtigt, die Einziehung unter Beachtung von § 139 Abs. 2 
             AktG ganz oder in Teilen durchzuführen. Der Vorstand ist in 
             diesem Fall zur Anpassung der Angabe der Zahl der Aktien in 
             der Satzung ermächtigt. 
 
 
       e)    Alle vorstehenden Ermächtigungen zum Erwerb und 
             zur Verwendung erworbener eigener Aktien können ganz oder 
             teilweise, einmal oder mehrmals ausgeübt werden. Die eigenen 
             Aktien können auch mittels eines verbundenen Unternehmens 
             der Gesellschaft oder eines auf dessen Rechnung oder auf 
             Rechnung der Gesellschaft handelnden Dritten erworben 
             werden. Für die so erworbenen Aktien kann von den 
             vorstehenden Verwendungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht 
             werden. Dies gilt auch, wenn die Gesellschaft die Aktien 
             gemäß § 71d Satz 5 AktG erwirbt. Alle vorstehenden 
             Ermächtigungen können zum Erwerb und zur Verwendung sowohl 
             von Stammaktien als auch von Vorzugsaktien oder zum Erwerb 
             und zur Verwendung lediglich von Stammaktien oder lediglich 
             von Vorzugsaktien ausgeübt werden. 
 
 
 
           Die Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 7 ist 
           zugleich eine vorsorglich erfolgende gesonderte Abstimmung der 
           Stammaktionäre nach Art. 60 SE-VO. 
 
 
           Der Bericht des Vorstands zu diesem Tagesordnungspunkt ist am 
           Ende der Tagesordnung wiedergegeben. 
 
 
     8.    Gesonderte Abstimmung der Vorzugsaktionäre zum 
           Beschluss der Hauptversammlung unter TOP 7 (Ermächtigung zum 
           Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien) 
 
 
           Vorsorglich soll eine gesonderte Abstimmung der Inhaber von 
           Vorzugsaktien nach Art. 60 SE-VO über die unter 
           Tagesordnungspunkt 7 durch die Hauptversammlung zu 
           beschließende Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
           eigener Aktien erfolgen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, einen Beschluss 
           mit dem unter Tagesordnungspunkt 7 abgedruckten 
           Beschlusswortlaut zu fassen und dem gleichlautenden Beschluss 
           der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 7 zuzustimmen. 
 
 
           Der Bericht des Vorstands zu diesem Tagesordnungspunkt ist am 
           Ende der Tagesordnung wiedergegeben. 
 
 
     9.    Beschlussfassung über die Anpassung der Vergütung 
           des Aufsichtsrats 
 
 
           Die Vergütung des Aufsichtsrats soll fortentwickelt werden. 
           Insbesondere sollen Sitzungsgelder als Vergütungsbestandteil 
           gestrichen sowie die Vergütungsbestandteile der Festvergütung 
           und der variablen Vergütung angepasst werden. Die variable 
           Vergütung soll unter der Auflage gewährt werden, dass die 
           Aufsichtsratsmitglieder 50% des Betrags der variablen 
           Vergütung in Vorzugsaktien der Gesellschaft anlegen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
           § 16 der Satzung wird geändert und insgesamt wie folgt neu 
           gefasst: 
 
 
             '§ 16 Aufsichtsratsvergütung 
 
 
 
 
           1.    Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält neben 
                 dem Ersatz seiner Auslagen 
 
 

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March 25, 2015 10:11 ET (14:11 GMT)

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.