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Dow Jones News
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DGAP-HV: FUCHS PETROLUB SE: Bekanntmachung der -7-

DJ DGAP-HV: FUCHS PETROLUB SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.05.2015 in Mannheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

FUCHS PETROLUB SE  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
25.03.2015 15:11 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   FUCHS PETROLUB SE 
 
   Mannheim 
 
   - WKN 579040 und 579043 - 
   ISIN DE 0005790406 und DE 0005790430 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   am Mittwoch, 6. Mai 2015 
   um 10:00 Uhr 
   (Einlass ab 08:30 Uhr) 
 
   im Congress Center Rosengarten, Mozartsaal, 
   Rosengartenplatz 2, 68161 Mannheim 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           FUCHS PETROLUB SE und des gebilligten Konzernabschlusses, 
           jeweils zum 31. Dezember 2014, der Lageberichte der FUCHS 
           PETROLUB SE und des Konzerns, des Berichts des Aufsichtsrats 
           sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben 
           nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 
           Handelsgesetzbuch für das Geschäftsjahr 2014 sowie des 
           Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns 
 
 
     TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
     TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
           des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
     TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
           des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
     TOP 5 Beschlussfassung über die Schaffung eines 
           genehmigten Kapitals in Höhe von EUR 27.800.000 mit der 
           Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
           sowie entsprechende Satzungsänderung (zugleich vorsorglich 
           erfolgende gesonderte Abstimmung der Stammaktionäre) 
 
 
     TOP 6 Gesonderte Abstimmung der Vorzugsaktionäre zum 
           Beschluss der Hauptversammlung unter TOP 5 (Schaffung eines 
           genehmigten Kapitals in Höhe von EUR 27.800.000 mit der 
           Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
           sowie entsprechende Satzungsänderung) 
 
 
     TOP 7 Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien (zugleich vorsorglich 
           erfolgende gesonderte Abstimmung der Stammaktionäre) 
 
 
     TOP 8 Gesonderte Abstimmung der Vorzugsaktionäre zum 
           Beschluss der Hauptversammlung unter TOP 7 (Ermächtigung zum 
           Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien) 
 
 
     TOP 9 Beschlussfassung über die Anpassung der Vergütung 
           des Aufsichtsrats 
 
 
     TOP 10Neuwahlen von Aufsichtsratsmitgliedern 
 
 
     TOP 11Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2015 
 
 
     TOP 12Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur 
           Vergütung der Vorstandsmitglieder gemäß § 120 Abs. 4 AktG 
 
 
     I.    TAGESORDNUNG UND VORSCHLÄGE ZUR BESCHLUSSFASSUNG 
           DER HAUPTVERSAMMLUNG DER FUCHS PETROLUB SE, MANNHEIM 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           FUCHS PETROLUB SE und des gebilligten Konzernabschlusses, 
           jeweils zum 31. Dezember 2014, der Lageberichte der FUCHS 
           PETROLUB SE und des Konzerns, des Berichts des Aufsichtsrats 
           sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben 
           nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 
           Handelsgesetzbuch für das Geschäftsjahr 2014 sowie des 
           Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns 
 
 
           Die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen können 
           über die Internetseite der Gesellschaft unter www.fuchs-oil.de, 
           dort unter INVESTOR RELATIONS/Hauptversammlung 2015, und in 
           den Geschäftsräumen am Sitz der FUCHS PETROLUB SE, 
           Friesenheimer Straße 17, 68169 Mannheim eingesehen werden. Sie 
           werden Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Ferner werden 
           die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und 
           näher erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen 
           Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
           Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- 
           und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der 
           Jahresabschluss damit festgestellt ist. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den in der Bilanz zum 
           31. Dezember 2014 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 
           116.418.634,58 wie folgt zu verwenden: 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR            EUR     52.820.000,00 
   0,76 auf jede der derzeit 69.500.000 
   Stück dividendenberechtigten 
   Stammaktien 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR            EUR     53.515.000,00 
   0,77 auf jede der derzeit 69.500.000 
   Stück dividendenberechtigten 
   Vorzugsaktien 
 
   Zwischensumme                                   EUR    106.335.000,00 
 
   Vortrag auf neue Rechnung                       EUR     10.083.634,58 
   (Gewinnvortrag) 
 
   Bilanzgewinn                                    EUR    116.418.634,58 
 
                                           ==========- 
                                           ==========- 
                                                ====== 
 
 
           Die Dividende ist ab 7. Mai 2015 zahlbar. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Schaffung eines 
           genehmigten Kapitals in Höhe von Euro 27.800.000 mit der 
           Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
           sowie entsprechende Satzungsänderung (zugleich vorsorglich 
           erfolgende gesonderte Abstimmung der Stammaktionäre) 
 
 
           Das bisher in § 5 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft 
           enthaltene, nicht genutzte genehmigte Kapital ist ausgelaufen. 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
             der Gesellschaft bis zum 5. Mai 2020 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 27.800.000 neuer, auf 
             den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien gegen Bar- 
             oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
             Euro 27.800.000 zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital'). 
 
 
             Ausgegeben werden dürfen jeweils Stamm- und/oder 
             Vorzugsaktien. Die Vorzugsaktien sind mit denselben 
             satzungsgemäß festgelegten Rechten wie die bereits 
             ausgegebenen Vorzugsaktien auszustatten. Bei der Ausgabe von 
             Vorzugsaktien ist § 139 Abs. 2 AktG1 zu beachten. 
 
 
             Die neuen Aktien können von einem oder mehreren durch den 
             Vorstand bestimmten Kreditinstitut(en) oder einem anderen 
             die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden 
             Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
             Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei 
             Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen, sofern 
             der Ausgabebetrag den Börsenpreis von Aktien gleicher 
             Gattung nicht wesentlich unterschreitet und der rechnerische 
             Anteil der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien am Grundkapital 
             insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und 
             zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
             Ermächtigung noch - falls dieser Wert geringer ist - zum 
             Zeitpunkt ihrer Ausübung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des 
             Grundkapitals ist die Veräußerung eigener Aktien 
             anzurechnen, sofern sie in entsprechender Anwendung des § 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             erfolgt. Ferner sind auf diese Begrenzung auf 10 % des 
             Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen, die zur 
             Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
             Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten 
             auszugeben sind bzw. ausgegeben werden können, sofern die 
             Schuldverschreibungen nach dem Wirksamwerden dieser 
             Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
             Satz 4 Aktiengesetz unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
             Aktionäre ausgegeben werden. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 25, 2015 10:11 ET (14:11 GMT)

DJ DGAP-HV: FUCHS PETROLUB SE: Bekanntmachung der -2-

Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
             bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen bis zur Höhe von 20 
             % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
             oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt ihrer 
             Ausübung bestehenden Grundkapitals auszuschließen zur 
             Gewährung von Aktien im Zusammenhang mit (i) 
             Unternehmenszusammenschlüssen, (ii) dem Erwerb von 
             Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
             Unternehmensbeteiligungen (einschließlich der Aufstockung 
             bestehender Unternehmensbeteiligungen) oder von anderen mit 
             einem Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden 
             Wirtschaftsgütern oder (iii) dem Erwerb sonstiger 
             Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen Dritter 
             gegen die Gesellschaft oder mit der Gesellschaft verbundene 
             Unternehmen). 
 
 
             Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszuschließen, 
 
 
         (1)   soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen, 
               die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, 
               erforderlich ist; 
 
 
         (2)   soweit dies bei gleichzeitiger Ausgabe von 
               Stamm- und Vorzugsaktien zur Wahrung der bestehenden 
               Beteiligungsverhältnisse der beiden Aktiengattungen 
               erforderlich ist; 
 
 
         (3)   soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern 
               bzw. Gläubigern etwaiger von der Gesellschaft oder mit der 
               Gesellschaft verbundenen Unternehmen ausgegebenen Wandel- 
               oder Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue 
               Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
               Ausübung des Wandel- bzw. Optionsrechts oder aufgrund der 
               Wandel- bzw. Optionspflicht zustehen würde. 
 
 
 
             Der Vorstand darf das Bezugsrecht nur mit der Einschränkung 
             ausschließen, dass die Summe der neuen Aktien, die unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden, 
             zusammen mit anderen Aktien, die von der Gesellschaft 
             während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter einer anderen 
             Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
             ausgegeben oder veräußert werden, rechnerisch einen Anteil 
             am Grundkapital von insgesamt 20 % weder zum Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch - falls dieser Wert 
             geringer ist - zum Zeitpunkt ihrer Ausübung übersteigt. Auf 
             diese Begrenzung auf 20 % des Grundkapitals sind gleichfalls 
             diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung etwaiger 
             von der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen 
             Unternehmen ausgegebener Schuldverschreibungen mit 
             Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
             Optionspflichten auszugeben sind bzw. ausgegeben werden 
             können, sofern die Schuldverschreibungen nach dem 
             Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender 
             Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             und ihrer Durchführung einschließlich des Inhalts der 
             Aktienrechte und der Bedingungen der Aktienausgabe 
             festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem 
             Kapital und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern. 
 
 
       b)    § 5 Abs. 3 der Satzung wird - unter Streichung 
             des aufgrund Zeitablaufs obsolet gewordenen bisherigen § 5 
             Abs. 3 der Satzung - wie folgt neu gefasst: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft bis zum 5. Mai 2020 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 27.800.000 neuer, auf 
             den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien gegen Bar- 
             oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
             Euro 27.800.000 zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital'). 
 
 
             Ausgegeben werden dürfen jeweils Stamm- und/oder 
             Vorzugsaktien. Die Vorzugsaktien sind mit denselben 
             satzungsgemäß festgelegten Rechten wie die bereits 
             ausgegebenen Vorzugsaktien auszustatten. Bei der Ausgabe von 
             Vorzugsaktien ist § 139 Abs. 2 AktG zu beachten. 
 
 
             Die neuen Aktien können von einem oder mehreren durch den 
             Vorstand bestimmten Kreditinstitut(en) oder einem anderen 
             die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden 
             Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
             Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei 
             Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen, sofern 
             der Ausgabebetrag den Börsenpreis von Aktien gleicher 
             Gattung nicht wesentlich unterschreitet und der rechnerische 
             Anteil der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien am Grundkapital 
             insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und 
             zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
             Ermächtigung noch - falls dieser Wert geringer ist - zum 
             Zeitpunkt ihrer Ausübung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des 
             Grundkapitals ist die Veräußerung eigener Aktien 
             anzurechnen, sofern sie in entsprechender Anwendung des § 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             erfolgt. Ferner sind auf diese Begrenzung auf 10 % des 
             Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen, die zur 
             Bedienung etwaiger von der Gesellschaft oder einem mit ihr 
             verbundenen Unternehmen ausgegebener Schuldverschreibungen 
             mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
             Optionspflichten auszugeben sind bzw. ausgegeben werden 
             können, sofern die Schuldverschreibungen nach dem 
             Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender 
             Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden. 
 
 
             Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
             bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen bis zur Höhe von 20 
             % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
             oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt ihrer 
             Ausübung bestehenden Grundkapitals auszuschließen zur 
             Gewährung von Aktien im Zusammenhang mit (i) 
             Unternehmenszusammenschlüssen, (ii) dem Erwerb von 
             Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
             Unternehmensbeteiligungen (einschließlich der Aufstockung 
             bestehender Unternehmensbeteiligungen) oder von anderen mit 
             einem Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden 
             Wirtschaftsgütern oder (iii) dem Erwerb sonstiger 
             Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen Dritter 
             gegen die Gesellschaft oder mit der Gesellschaft verbundene 
             Unternehmen). 
 
 
             Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszuschließen, 
 
 
         (1)   soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen, 
               die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, 
               erforderlich ist; 
 
 
         (2)   soweit dies bei gleichzeitiger Ausgabe von 
               Stamm- und Vorzugsaktien zur Wahrung der bestehenden 
               Beteiligungsverhältnisse der beiden Aktiengattungen 
               erforderlich ist; 
 
 
         (3)   soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern 
               bzw. Gläubigern etwaiger von der Gesellschaft oder mit der 
               Gesellschaft verbundenen Unternehmen ausgegebenen Wandel- 
               oder Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue 
               Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
               Ausübung des Wandel- bzw. Optionsrechts oder aufgrund der 
               Wandel- bzw. Optionspflicht zustehen würde. 
 
 
 
             Der Vorstand darf das Bezugsrecht nur mit der Einschränkung 
             ausschließen, dass die Summe der neuen Aktien, die unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden, 
             zusammen mit anderen Aktien, die von der Gesellschaft 
             während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter einer anderen 
             Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 

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March 25, 2015 10:11 ET (14:11 GMT)

DJ DGAP-HV: FUCHS PETROLUB SE: Bekanntmachung der -3-

ausgegeben oder veräußert werden, rechnerisch einen Anteil 
             am Grundkapital von insgesamt 20 % weder zum Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch - falls dieser Wert 
             geringer ist - zum Zeitpunkt ihrer Ausübung übersteigt. Auf 
             diese Begrenzung auf 20 % des Grundkapitals sind gleichfalls 
             diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung etwaiger 
             von der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen 
             Unternehmen ausgegebener Schuldverschreibungen mit 
             Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
             Optionspflichten auszugeben sind bzw. ausgegeben werden 
             können, sofern die Schuldverschreibungen nach dem 
             Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender 
             Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden. 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             und ihrer Durchführung einschließlich des Inhalts der 
             Aktienrechte und der Bedingungen der Aktienausgabe 
             festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem 
             Kapital und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.' 
 
 
 
           Die Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 5 ist 
           zugleich eine vorsorglich erfolgende gesonderte Abstimmung der 
           Stammaktionäre nach Art. 60 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 
           des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen 
           Gesellschaft (SE) (nachfolgend: 'SE-VO'). 
 
 
           Der Bericht des Vorstands zu diesem Tagesordnungspunkt ist am 
           Ende der Tagesordnung wiedergegeben. 
 
 
   1 Die Vorschriften des Aktiengesetzes finden auf die Gesellschaft 
   gemäß Art. 5, Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) und Art. 10 der Verordnung 
   (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der 
   Europäischen Gesellschaft (SE) (nachfolgend 'SE-VO') Anwendung, soweit 
   sich aus speziellen Vorschriften der SE-VO nichts anderes ergibt. 
 
     6.    Gesonderte Abstimmung der Vorzugsaktionäre zum 
           Beschluss der Hauptversammlung unter TOP 5 (Schaffung eines 
           genehmigten Kapitals in Höhe von EUR 27.800.000 mit der 
           Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
           sowie entsprechende Satzungsänderung) 
 
 
           Vorsorglich soll eine gesonderte Abstimmung der Inhaber von 
           Vorzugsaktien nach Art. 60 SE-VO über die unter 
           Tagesordnungspunkt 5 durch die Hauptversammlung zu 
           beschließende Schaffung eines genehmigten Kapitals mit der 
           Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die 
           Änderung von § 5 Abs. 3 der Satzung erfolgen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, einen Beschluss 
           mit dem unter Tagesordnungspunkt 5 abgedruckten 
           Beschlusswortlaut zu fassen und dem gleichlautenden Beschluss 
           der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 5 zuzustimmen. 
 
 
           Der Bericht des Vorstands zu diesem Tagesordnungspunkt ist am 
           Ende der Tagesordnung wiedergegeben. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien (zugleich vorsorglich 
           erfolgende gesonderte Abstimmung der Stammaktionäre) 
 
 
           Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien bedarf die 
           Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, soweit nicht 
           gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen 
           Ermächtigung durch die Hauptversammlung. In diesem Rahmen kann 
           die Hauptversammlung auch bestimmte Möglichkeiten der 
           Verwendung der erworbenen Aktien festlegen. Im Hinblick 
           darauf, dass die von der Hauptversammlung der FUCHS PETROLUB 
           AG am 5. Mai 2010 erteilte und für die FUCHS PETROLUB SE mit 
           Beschluss über den Formwechsel vom 8. Mai 2013 bestätigte 
           Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien am 4. Mai 2015 ausläuft 
           und eine Erneuerung für den zulässigen Zeitraum von fünf 
           Jahren ab der Hauptversammlung als sachgerecht eingestuft 
           wird, soll eine neue Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
           beschlossen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
             ermächtigt, bis zum 5. Mai 2020 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats eigene Stamm- und/oder Vorzugsaktien bis zu 
             10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung dieser 
             Ermächtigung durch die Hauptversammlung oder - falls dieser 
             Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Auf die 
             aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen 
             zusammen mit den anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz 
             der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71d und 71e AktG 
             zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des 
             jeweiligen Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf 
             von der Gesellschaft nicht zum Zweck des Handels in eigenen 
             Aktien genutzt werden. 
 
 
       b)    Der Erwerb eigener Stamm- und/oder Vorzugsaktien 
             kann nach Wahl des Vorstands über die Börse, mittels eines 
             öffentlichen Kaufangebots, mittels einer an die Aktionäre 
             der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Aufforderung zur 
             Abgabe von Verkaufsangeboten oder auf andere Weise nach 
             Maßgabe von § 53a AktG erfolgen. Der Erwerbspreis (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) darf den Durchschnittskurs der Aktien 
             gleicher Gattung der Gesellschaft vor dem Stichtag um nicht 
             mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % 
             unterschreiten. Der Durchschnittskurs ist der nicht 
             volumengewichtete Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie 
             gleicher Gattung der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder 
             einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse 
             in Frankfurt am Main an den letzten zehn Börsenhandelstagen 
             vor dem Stichtag. 
 
 
             Der Stichtag ist 
 
 
         (1)   beim Erwerb über die Börse der Tag des Erwerbs 
               oder - falls früher - der Eingehung einer Verpflichtung 
               zum Erwerb; 
 
 
         (2)   beim Erwerb mittels eines öffentlichen 
               Kaufangebots oder einer an die Aktionäre der Gesellschaft 
               gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
               Verkaufsangeboten der Tag der Entscheidung des Vorstands 
               über das öffentliche Kaufangebot bzw. die an die Aktionäre 
               der Gesellschaft gerichtete öffentliche Aufforderung zur 
               Abgabe von Verkaufsangeboten; 
 
 
         (3)   beim Erwerb auf andere Weise nach Maßgabe von § 
               53a AktG der Tag der Entscheidung des Vorstands über den 
               Erwerb der Aktien. 
 
 
 
             Wenn der Erwerbspreis nach Veröffentlichung des Kaufangebots 
             bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
             festgelegt oder geändert wird, ist der Stichtag der Tag der 
             Festlegung oder Änderung. Wenn der Gesamtbetrag der Aktien, 
             für die die Aktionäre ein öffentliches Kaufangebot der 
             Gesellschaft annehmen oder für die die Aktionäre ein 
             Verkaufsangebot abgeben, den Gesamtbetrag des 
             Erwerbsangebots der Gesellschaft überschreitet, erfolgt die 
             Annahme im Verhältnis des Gesamtbetrags des Erwerbsangebots 
             zu den insgesamt von den Aktionären angebotenen Aktien. Bei 
             einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
             Verkaufsangeboten findet die Annahme nach Quoten nur bei 
             gleichwertigen Angeboten statt. Es kann vorgesehen werden, 
             dass bei gleichwertigen Angeboten geringe Stückzahlen bis zu 
             100 angebotene Aktien je Aktionär bevorrechtigt angenommen 
             werden. 
 
 
       c)    Der Vorstand wird ermächtigt, erworbene eigene 
             Stamm- und/oder Vorzugsaktien mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats in anderer Weise als durch Veräußerung über 
             die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu allen 
             gesetzlich zulässigen Zwecken zu verwenden. Dies gilt 
             insbesondere auch, 
 
 
         (1)   wenn die erworbenen eigenen Aktien gegen 
               Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den 
               Börsenpreis von Aktien gleicher Gattung zum Zeitpunkt der 
               Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet; diese 
               Ermächtigung beschränkt sich unter Einbeziehung von 
               anderen Aktien und Bezugsrechten auf Aktien, die seit 
               Beschlussfassung über diese Ermächtigung unter Ausschluss 
               des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder in 

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March 25, 2015 10:11 ET (14:11 GMT)

DJ DGAP-HV: FUCHS PETROLUB SE: Bekanntmachung der -4-

entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben, veräußert bzw. begründet worden sind, auf 
               insgesamt höchstens 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt 
               der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist 
               - zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung; auf 
               diese Begrenzung von 10% des Grundkapitals sind auch 
               Aktien anzurechnen, die zur Bedienung etwaiger von der 
               Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen 
               ausgegebener Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
               Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten 
               auszugeben sind bzw. ausgegeben werden können, sofern die 
               Schuldverschreibungen nach der Beschlussfassung der 
               vorliegenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien in 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
               werden; und/oder 
 
 
         (2)   soweit diese gegen Sachleistung im Rahmen eines 
               Unternehmenszusammenschlusses oder für den Erwerb von 
               Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder von 
               Wirtschaftsgütern von Unternehmen oder von anderen mit 
               einem Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden 
               Wirtschaftsgütern oder dem Erwerb sonstiger 
               Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen Dritter 
               gegen die Gesellschaft oder mit der Gesellschaft 
               verbundene Unternehmen) verwendet werden; und/oder 
 
 
         (3)   soweit eigene Aktien durch Angebot an alle 
               Aktionäre veräußert werden und den Inhabern bzw. 
               Gläubigern etwaiger von der Gesellschaft oder ihren 
               verbundenen Unternehmen ausgegebenen Options- oder 
               Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf die 
               eigenen Aktien in dem Umfang gewährt werden soll, wie es 
               ihnen nach Ausübung der ihnen eingeräumten Options- oder 
               Wandlungsrechte als Aktionär zustehen würde und nach 
               näherer Maßgabe der zugrunde liegenden Bedingungen zum 
               Zwecke des Verwässerungsschutzes angeboten werden kann; 
               und/oder 
 
 
         (4)   soweit sie im Rahmen von Aktienbeteiligungs- 
               oder anderen aktienbasierten Programmen an Mitglieder des 
               Vorstands der Gesellschaft oder des Vertretungsorgans 
               eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens oder 
               an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines mit ihr 
               verbundenen Unternehmens übertragen werden sollen, wobei 
               das Organverhältnis bzw. Arbeitsverhältnis zur 
               Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen im 
               Zeitpunkt der Zusage der Aktienübertragung bestehen muss. 
               Soweit Vorstandsmitgliedern Aktien gewährt werden sollen, 
               entscheidet hierüber der Aufsichtsrat der Gesellschaft. 
 
 
 
             Die eigenen Aktien können auch an ein Kreditinstitut oder 
             ein anderes die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
             erfüllendes Unternehmen übertragen werden, wenn dieses die 
             Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, sie über die Börse 
             zu verkaufen, den Aktionären zum Erwerb anzubieten oder zur 
             Erfüllung eines an alle Aktionäre gerichteten 
             Erwerbsangebots bzw. zur Durchführung der vorgenannten 
             Zwecke zu verwenden. Die Gesellschaft kann die eigenen 
             Aktien zur Durchführung der vorgenannten Zwecke auch im Wege 
             eines Wertpapierdarlehens von einem Kreditinstitut oder 
             einem anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 
             AktG erfüllenden Unternehmen erwerben; in diesem Fall hat 
             die Gesellschaft sicherzustellen, dass die Aktien zur 
             Rückführung des Wertpapierdarlehens unter Beachtung von § 71 
             Abs. 1 Nr. 8 Satz 3 und 4 AktG erworben werden. 
 
 
             Der Ausschluss des Bezugsrechts darf nach dieser 
             Ermächtigung nur erfolgen, wenn auf die Summe der eigenen 
             Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
             verwendet werden, zusammen mit anderen Aktien, die von der 
             Gesellschaft während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
             einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             der Aktionäre ausgegeben werden, rechnerisch ein Anteil am 
             Grundkapital von insgesamt nicht mehr als 20 % des 
             Grundkapitals entfällt, und zwar weder zum Zeitpunkt der 
             Beschlussfassung dieser Ermächtigung durch die 
             Hauptversammlung noch - falls dieser Wert geringer ist - zum 
             Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
             Begrenzung auf 20 % des Grundkapitals sind gleichfalls 
             diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung etwaiger 
             von der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen 
             Unternehmen ausgegebener Schuldverschreibungen mit 
             Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
             Optionspflichten auszugeben sind bzw. ausgegeben werden 
             können, sofern die Schuldverschreibungen während der 
             Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des 
             § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             der Aktionäre ausgegeben werden. 
 
 
       d)    Der Vorstand wird ferner ermächtigt, eigene 
             Stamm- und/oder Vorzugsaktien mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss 
             einzuziehen. Die Einziehung kann auch im vereinfachten 
             Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des 
             anteiligen rechnerischen Betrages der übrigen Aktien am 
             Grundkapital der Gesellschaft erfolgen. Der Vorstand ist 
             ermächtigt, die Einziehung unter Beachtung von § 139 Abs. 2 
             AktG ganz oder in Teilen durchzuführen. Der Vorstand ist in 
             diesem Fall zur Anpassung der Angabe der Zahl der Aktien in 
             der Satzung ermächtigt. 
 
 
       e)    Alle vorstehenden Ermächtigungen zum Erwerb und 
             zur Verwendung erworbener eigener Aktien können ganz oder 
             teilweise, einmal oder mehrmals ausgeübt werden. Die eigenen 
             Aktien können auch mittels eines verbundenen Unternehmens 
             der Gesellschaft oder eines auf dessen Rechnung oder auf 
             Rechnung der Gesellschaft handelnden Dritten erworben 
             werden. Für die so erworbenen Aktien kann von den 
             vorstehenden Verwendungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht 
             werden. Dies gilt auch, wenn die Gesellschaft die Aktien 
             gemäß § 71d Satz 5 AktG erwirbt. Alle vorstehenden 
             Ermächtigungen können zum Erwerb und zur Verwendung sowohl 
             von Stammaktien als auch von Vorzugsaktien oder zum Erwerb 
             und zur Verwendung lediglich von Stammaktien oder lediglich 
             von Vorzugsaktien ausgeübt werden. 
 
 
 
           Die Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 7 ist 
           zugleich eine vorsorglich erfolgende gesonderte Abstimmung der 
           Stammaktionäre nach Art. 60 SE-VO. 
 
 
           Der Bericht des Vorstands zu diesem Tagesordnungspunkt ist am 
           Ende der Tagesordnung wiedergegeben. 
 
 
     8.    Gesonderte Abstimmung der Vorzugsaktionäre zum 
           Beschluss der Hauptversammlung unter TOP 7 (Ermächtigung zum 
           Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien) 
 
 
           Vorsorglich soll eine gesonderte Abstimmung der Inhaber von 
           Vorzugsaktien nach Art. 60 SE-VO über die unter 
           Tagesordnungspunkt 7 durch die Hauptversammlung zu 
           beschließende Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
           eigener Aktien erfolgen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, einen Beschluss 
           mit dem unter Tagesordnungspunkt 7 abgedruckten 
           Beschlusswortlaut zu fassen und dem gleichlautenden Beschluss 
           der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 7 zuzustimmen. 
 
 
           Der Bericht des Vorstands zu diesem Tagesordnungspunkt ist am 
           Ende der Tagesordnung wiedergegeben. 
 
 
     9.    Beschlussfassung über die Anpassung der Vergütung 
           des Aufsichtsrats 
 
 
           Die Vergütung des Aufsichtsrats soll fortentwickelt werden. 
           Insbesondere sollen Sitzungsgelder als Vergütungsbestandteil 
           gestrichen sowie die Vergütungsbestandteile der Festvergütung 
           und der variablen Vergütung angepasst werden. Die variable 
           Vergütung soll unter der Auflage gewährt werden, dass die 
           Aufsichtsratsmitglieder 50% des Betrags der variablen 
           Vergütung in Vorzugsaktien der Gesellschaft anlegen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
           § 16 der Satzung wird geändert und insgesamt wie folgt neu 
           gefasst: 
 
 
             '§ 16 Aufsichtsratsvergütung 
 
 
 
 
           1.    Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält neben 
                 dem Ersatz seiner Auslagen 
 
 

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March 25, 2015 10:11 ET (14:11 GMT)

DJ DGAP-HV: FUCHS PETROLUB SE: Bekanntmachung der -5-

a)    jährlich eine feste Vergütung in Höhe von 
                   Euro 60.000; 
 
 
             b)    jährlich eine am Erfolg des Unternehmens 
                   orientierte variable Vergütung, die Euro 200 je Euro 
                   0,01 des im Konzernabschluss für das Geschäftsjahr, 
                   für das die Vergütung ausgezahlt wird, ausgewiesenen 
                   Ergebnisses je Aktie (= der Durchschnittswert aus 
                   Stamm- und Vorzugsaktien, nachfolgend 'earnings per 
                   share' bzw. 'EPS') beträgt, welches das Mindest-EPS 
                   übersteigt. Das Mindest-EPS beträgt für das 
                   Geschäftsjahr 2015 Euro 0,50 und erhöht sich in jedem 
                   folgenden Geschäftsjahr, beginnend mit dem 1. Januar 
                   2016, um jeweils Euro 0,03. Die variable Vergütung 
                   darf zwei Drittel der festen jährlichen Vergütung 
                   nicht übersteigen. 
 
 
 
           2.    Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das 
                 Doppelte und der stellvertretende Vorsitzende das 
                 Anderthalbfache der Vergütung nach Abs. 1 lit. a) und 
                 b). Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht 
                 während eines vollen Geschäftsjahres angehört haben, 
                 erhalten die Vergütung entsprechend der Dauer ihrer 
                 Aufsichtsratszugehörigkeit. 
 
 
           3.    Mitglieder des Aufsichtsrats, die dem 
                 Prüfungsausschuss angehören, erhalten eine weitere feste 
                 Vergütung von Euro 20.000. Mitglieder des Aufsichtsrats, 
                 die dem Personalausschuss angehören, erhalten eine 
                 weitere feste Vergütung von Euro 10.000. Abs. 2 Satz 2 
                 gilt für Aufsichtsratsmitglieder, die dem 
                 Prüfungsausschuss oder dem Personalausschuss nicht 
                 während eines vollen Geschäftsjahres angehört haben, 
                 entsprechend. 
 
 
           4.    Die Vorsitzenden des Prüfungs- bzw. 
                 Personalausschusses erhalten jeweils das Doppelte der in 
                 Abs. 3 genannten Beträge. 
 
 
           5.    Die Vergütung nach Abs. 1 lit. a) und Abs. 3 
                 ist jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar, die 
                 Vergütung nach Abs. 1 lit. b) jeweils nach der 
                 Beschlussfassung durch die Hauptversammlung. 
 
 
           6.    Der Anspruch auf eine jährliche variable 
                 Vergütung gemäß Abs. 1 lit. b) wird unter der 
                 auflösenden Bedingung der Nichteinhaltung einer der in 
                 Satz 2 bestimmten Auflagen gewährt. Jedes Mitglied des 
                 Aufsichtsrats ist verpflichtet, binnen einer Frist von 
                 14 Tagen nach Erhalt der Zahlung der jährlichen 
                 variablen Vergütung gemäß Abs. 1 lit. b) i.V.m. Abs. 5 
                 Vorzugsaktien der Gesellschaft zu einem Erwerbspreis 
                 ohne Nebenkosten in Höhe eines Betrages von zumindest 
                 50% dieser jährlichen variablen Vergütung zu erwerben, 
                 die erworbenen Vorzugsaktien der Gesellschaft für 
                 zumindest fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des jeweiligen 
                 Erwerbs zu halten, und der Gesellschaft auf deren 
                 Verlangen mittels Vorlage von Belegen die Einhaltung der 
                 vorstehenden Auflagen darzulegen. Die in Satz 2 
                 bestimmte Erwerbsfrist verlängert sich um den Zeitraum, 
                 in dem das Mitglied des Aufsichtsrats einem gesetzlichen 
                 Erwerbsverbot, insbesondere aus § 14 Abs. 1 WpHG, 
                 unterliegt. Die in Satz 2 bestimmte Haltefrist endet im 
                 Falle des Ausscheidens eines Aufsichtsratsmitglieds aus 
                 dem Aufsichtsrat vor Ablauf von fünf Jahren bereits mit 
                 dem Zeitpunkt des Ausscheidens. Die Gesellschaft 
                 erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern auf Nachweis 
                 jeweils einen Betrag in Höhe von bis zu Euro 600 der 
                 jährlichen Kosten des Haltens von Vorzugsaktien der 
                 Gesellschaft gemäß Satz 2. 
 
 
           7.    Daneben können die Mitglieder des 
                 Aufsichtsrats in eine im Interesse der Gesellschaft von 
                 dieser in angemessener Höhe unterhaltene 
                 Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für 
                 Organmitglieder und bestimmte Führungskräfte einbezogen 
                 werden, soweit eine solche besteht. Die Prämien hierfür 
                 entrichtet die Gesellschaft. 
 
 
           8.    Die Aufsichtsratsvergütung nach den 
                 vorstehenden Absätzen 1 bis 7 gilt rückwirkend ab dem 
                 Geschäftsjahr, das am 1. Januar 2015 beginnt.' 
 
 
 
 
 
     10.   Neuwahlen von Aufsichtsratsmitgliedern 
 
 
           Gemäß § 10 Abs. 3 der Satzung der FUCHS PETROLUB SE endet die 
           Amtszeit sämtlicher Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der 
           FUCHS PETROLUB SE mit Beendigung der Hauptversammlung, die 
           über die Entlastung für das am 31. Dezember 2014 endende 
           Geschäftsjahr beschließt, also mit Ablauf der zum 6. Mai 2015 
           einberufenen Hauptversammlung. Dementsprechend sind die 
           Mitglieder des Aufsichtsrats der FUCHS PETROLUB SE neu zu 
           wählen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 
           SE-VO, § 17 Abs. 1 und Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz (SEAG), § 
           10 Abs. 1 der Satzung der FUCHS PETROLUB SE sowie § 21 Abs. 3 
           SE-Beteiligungsgesetz (SEBG) i.V.m. Abschnitt II Ziffer 2 der 
           Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der 
           FUCHS PETROLUB SE vom 30. Januar 2013, aus sechs Mitgliedern 
           zusammen, und zwar aus vier Anteilseignervertretern und zwei 
           Arbeitnehmervertretern. 
 
 
           Die vier Anteilseignervertreter werden von der 
           Hauptversammlung ohne Bindung an Wahlvorschläge gewählt. 
 
 
           Die zwei Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat werden gemäß § 
           10 Abs. 1 der Satzung der FUCHS PETROLUB SE i.V.m. Abschnitt 
           II Ziffern 3.2, 3.3 der Vereinbarung über die Beteiligung der 
           Arbeitnehmer in der FUCHS PETROLUB SE vom 30. Januar 2013 
           direkt durch den SE-Betriebsrat gewählt und durch die 
           Hauptversammlung der FUCHS PETROLUB SE bestellt. Dabei ist die 
           Hauptversammlung an den Vorschlag des SE-Betriebsrats zur 
           Bestellung der Arbeitnehmervertreter gebunden. 
 
 
       a)    Neuwahlen der Anteilseignervertreter 
 
 
             Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen als 
             Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen: 
 
 
         (1)   Herrn Dr. Jürgen Hambrecht, Neustadt an der 
               Weinstraße 
               Ehemaliger Vorsitzender des Vorstands der BASF SE, 
               Vorsitzender des Aufsichtsrats der BASF SE, Vorsitzender 
               des Aufsichtsrats der FUCHS PETROLUB SE, Vorsitzender des 
               Aufsichtsrats der Berthold Leibinger GmbH, Mitglied des 
               Aufsichtsrats der Daimler AG 
 
 
               Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen 
               Aufsichtsräten: 
 
 
           (a)   BASF SE 
 
 
           (b)   Daimler AG 
 
 
           (c)   Berthold Leibinger GmbH (persönlich haftende 
                 Gesellschafterin der TRUMPF GmbH + Co. KG) 
 
 
 
               Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen 
               Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
               Keine 
 
 
         (2)   Herrn Dr. Dr. h.c. Manfred Fuchs, Mannheim 
               Ehemaliger Vorsitzender des Vorstands der FUCHS PETROLUB 
               SE, Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der 
               FUCHS PETROLUB SE 
 
 
               Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen 
               Aufsichtsräten: 
 
 
               Keine 
 
 
               Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen 
               Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
               Keine 
 
 
         (3)   Frau Ingeborg Neumann, Berlin 
               Geschäftsführende Gesellschafterin der Peppermint Holding 
               GmbH 
 
 
               Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen 
               Aufsichtsräten: 
 
 
               Keine 
 
 
               Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen 
               Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
               Berliner Wasserbetriebe Anstalt des öffentlichen Rechts 
 
 
         (4)   Herrn Dr. Erhard Schipporeit, Hannover 
               Selbstständiger Unternehmensberater, ehem. Mitglied des 
               Vorstands der E.ON SE, Mitglied des Aufsichtsrats der 
               FUCHS PETROLUB SE und weiterer Gesellschaften 
 
 
               Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen 
               Aufsichtsräten: 
 
 
           (a)   BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
 
 
           (b)   Deutsche Börse Aktiengesellschaft 
 
 
           (c)   Hannover Rückversicherung SE 
 
 
           (d)   Rocket Internet AG (bis 23. Juni 2015) 
 
 
           (e)   SAP SE 
 
 
           (f)   Talanx Aktiengesellschaft 
 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 25, 2015 10:11 ET (14:11 GMT)

DJ DGAP-HV: FUCHS PETROLUB SE: Bekanntmachung der -6-

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen 
               Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
               Fidelity Funds SICAV (Luxemburg) 
 
 
       Die vorstehenden Wahlvorschläge folgen der Empfehlung des 
       Nominierungsausschusses und berücksichtigen die vom Aufsichtsrat 
       für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele. 
 
             Die Hauptversammlung ist nicht an die in diesem lit. a) 
             enthaltenen Wahlvorschläge gebunden. 
 
 
             Die Wahl erfolgt gem. § 10 Abs. 2 der Satzung für die Zeit 
             bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung 
             des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 beschließt, 
             längstens jedoch für sechs Jahre. 
 
 
             Der Aufsichtsrat hat die Absicht, Herrn Dr. Jürgen Hambrecht 
             nach seiner Wahl erneut zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats 
             zu wählen. 
 
 
             Herr Dr. Schipporeit und Frau Neumann sind unabhängige 
             Finanzexperten und verfügen infolge ihrer beruflichen Praxis 
             über besondere Kenntnis und Erfahrungen in der Anwendung von 
             Rechnungslegungsgrundsätzen, internen Kontrollverfahren und 
             Abschlussprüfungen. Der Aufsichtsrat hat die Absicht, Herrn 
             Dr. Erhard Schipporeit nach seiner Wahl erneut zum 
             Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu wählen. 
 
 
             Abgesehen von Herrn Dr. Dr. h.c. Manfred Fuchs, der 
             gemeinsam mit seinem Sohn, dem Vorstandsvorsitzenden Stefan 
             Fuchs, und weiteren Angehörigen seiner Familie über 
             unmittelbar und mittelbar gehaltene Stammaktien 
             Hauptaktionär der Gesellschaft ist, bestehen nach 
             Einschätzung des Aufsichtsrats keine gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 
             4 bis 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
             offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen 
             der Kandidaten für die Aufsichtsratswahl zum Unternehmen, 
             den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der 
             Gesellschaft beteiligten Aktionär. 
 
 
       b)    Neuwahlen der Arbeitnehmervertreter 
 
 
             Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen als 
             Arbeitnehmervertreter erneut zu Mitgliedern des 
             Aufsichtsrats der FUCHS PETROLUB SE zu wählen: 
 
 
         (1)   Herrn Horst Münkel, Mannheim 
               Industriemeister Chemie, Vorsitzender des 
               Konzernbetriebsrats der Gesellschaft, stellvertretender 
               Vorsitzender des SE-Betriebsrats der Gesellschaft, 
               Vorsitzender des Gesamtbetriebsrats der FUCHS Europe 
               Schmierstoffe GmbH 
 
 
               Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen 
               Aufsichtsräten: 
 
 
               Keine 
 
 
               Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen 
               Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
               Keine 
 
 
         (2)   Herrn Lars-Eric Reinert, Chicago, USA 
               Industriemeister Metall, Leiter der Fettfabrik der FUCHS 
               Lubricants Co. in Harvey, USA 
 
 
               Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen 
               Aufsichtsräten: 
 
 
               Keine 
 
 
               Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen 
               Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
               Keine 
 
 
 
             Die vorstehenden Wahlvorschläge folgen dem Vorschlag der 
             Arbeitnehmer gemäß § 21 Abs. 3 SEBG, Abschnitt II Ziffer 3.3 
             der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in 
             der FUCHS PETROLUB SE vom 30. Januar 2013. 
 
 
             Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge der 
             Arbeitnehmer gebunden. 
 
 
             Die Bestellung der Arbeitnehmervertreter erfolgt gem. § 10 
             Abs. 2 der Satzung ebenfalls bis zur Beendigung der 
             Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
             Geschäftsjahr 2019 beschließt, längstens jedoch für sechs 
             Jahre. 
 
 
             Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat in 
             Übereinstimmung mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex 
             im Wege der Einzelwahl durchzuführen. 
 
 
             Weitere Informationen zu den Aufsichtsratskandidaten können 
             über die Internetseite der Gesellschaft www.fuchs-oil.de, 
             dort unter INVESTOR RELATIONS/Hauptversammlung 2015, 
             abgerufen werden. 
 
 
 
     11.   Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses, vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
           Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, wird zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2015 bestellt. 
 
 
     12.   Beschlussfassung über die Billigung des Systems 
           zur Vergütung der Vorstandsmitglieder gemäß § 120 Abs. 4 AktG 
 
 
           Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 AktG kann die Hauptversammlung über 
           die Billigung des Systems zur Vergütung der 
           Vorstandsmitglieder beschließen. Der Beschluss begründet keine 
           Rechte und Pflichten. Insbesondere lässt er die Verpflichtung 
           des Aufsichtsrats unberührt, die Vergütung der 
           Vorstandsmitglieder eigenverantwortlich festzusetzen. Vorstand 
           und Aufsichtsrat halten es im Interesse der Verbreiterung der 
           Basis für die Akzeptanz der Vorstandsvergütung allerdings für 
           sinnvoll, die Aktionäre um ihre Zustimmung zum bestehenden 
           System der Vorstandsvergütung zu ersuchen. 
 
 
           Zuletzt wurde das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder 
           der Gesellschaft durch die Hauptversammlung vom 5. Mai 2010 
           mit großer Mehrheit gebilligt. Vor dem Hintergrund, dass das 
           bisherige Vergütungssystem mit Wirkung zum 1. Januar 2015 
           grundsätzlich überarbeitet wurde, möchten Vorstand und 
           Aufsichtsrat erneut von der Möglichkeit Gebrauch machen, die 
           Aktionäre über die Billigung des Systems zur Vergütung der 
           Vorstandsmitglieder entscheiden zu lassen. 
 
 
           Die Beschlussfassung unter diesem Tagesordnungspunkt bezieht 
           sich auf das bei der FUCHS PETROLUB SE geltende 
           Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder, über das der 
           Geschäftsbericht 2014 im Kapitel Grundzüge des 
           Vergütungssystems auf Seite 48 f. informiert. Auf diese 
           Darstellung wird für die Beschlussfassung Bezug genommen. Der 
           Geschäftsbericht kann in den Geschäftsräumen der FUCHS 
           PETROLUB SE, Friesenheimer Str. 17, 68169 Mannheim, eingesehen 
           sowie über die Internetseite der Gesellschaft unter 
           www.fuchs-oil.de, dort unter INVESTOR 
           RELATIONS/Hauptversammlung 2015, eingesehen und 
           heruntergeladen werden. Zudem wird das überarbeitete 
           Vergütungssystem in der Hauptversammlung erläutert. Die 
           Unterlagen werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. 
           Ferner werden sie in der Hauptversammlung zugänglich sein und 
           näher erläutert werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, 
           das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der FUCHS 
           PETROLUB SE zu billigen. 
 
 
   Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkten 5 und 6 gemäß §§ 203 
   Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz2 
 
   Der Vorstand erstattet nach §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über 
   den Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts den folgenden 
 
   Bericht an die Hauptversammlung 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung die Schaffung 
   eines genehmigten Kapitals in Höhe von nominal EUR 27.800.000 vor. 
   Vorsorglich erfolgt die Beschlussfassung mit Rücksicht auf Art. 60 
   SE-VO zugleich im Wege eines Sonderbeschlusses der Stammaktionäre 
   (Tagesordnungspunkt 5) und eines Sonderbeschlusses der 
   Vorzugsaktionäre (Tagesordnungspunkt 6). 
 
   Das bisher in § 5 Abs. 3 der Satzung enthaltene genehmigte Kapital in 
   Höhe von EUR 35.490.000 ist am 5. Mai 2014 ausgelaufen. Unter Punkten 
   5 und 6 der Tagesordnung wird vorgeschlagen, ein neues genehmigtes 
   Kapital in Höhe von EUR 27.800.000 im Wege der Satzungsänderung zu 
   schaffen, das bis zum 5. Mai 2020 befristet sein soll. Dies entspricht 
   einem Anteil von 20 % des derzeit bestehenden Grundkapitals von EUR 
   139.000.000. Mit dem neuen genehmigten Kapital soll der Vorstand für 
   die gesetzlich zulässige Höchstdauer von fünf Jahren in die Lage 
   versetzt werden, das Grundkapital durch ein oder mehrmalige Ausgabe 
   neuer auf den Inhaber lautender Stammaktien oder Vorzugsaktien gegen 
   Bareinlagen oder Sacheinlagen zu erhöhen. Die Vorzugsaktien sind mit 
   denselben satzungsgemäß festgelegten Rechten wie die bereits 
   ausgegebenen Vorzugsaktien auszustatten. Soweit neue Vorzugsaktien 

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ausgegeben werden sollen, ist bei Ausübung der Ermächtigung § 139 Abs. 
   2 AktG zu beachten: Danach dürfen Vorzugsaktien stets nur bis zur 
   Hälfte des Grundkapitals ausgegeben werden. 
 
   Das genehmigte Kapital dient insbesondere dem Erwerb von Unternehmen 
   und Unternehmensbeteiligungen sowie zur Stärkung der Eigenmittel der 
   Gesellschaft. Für Unternehmen ist es von entscheidender Bedeutung, 
   flexibel und schnell Kapitalmaßnahmen durchführen zu können und damit 
   jederzeit die strategische Flexibilität zu gewährleisten. 
   Gelegenheiten zur Kapitalaufnahme ergeben sich häufig sehr kurzfristig 
   und sind oft auch nur von kurzer Dauer. Dies gilt sowohl für 
   Kapitalerhöhungen, die zur Stärkung der Bilanz dienen, als auch für 
   Kapitalmaßnahmen, die im Zusammenhang mit strategischen Akquisitionen 
   stehen. Die Gesellschaft beabsichtigt, auch weiterhin durch 
   Akquisitionen von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder 
   Unternehmensteilen ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und dadurch 
   langfristige und kontinuierliche Ertragszuwächse zu ermöglichen. Damit 
   soll zugleich der Wert der FUCHS PETROLUB Aktien gesteigert werden. Um 
   auch Eigenkapital zur Finanzierung einsetzen zu können, ist es 
   notwendig, das vorgeschlagene genehmigte Kapital zu schaffen und 
   dadurch sicherzustellen, Unternehmensakquisitionen, sei es gegen 
   Barleistung, sei es gegen Aktien, finanzieren zu können. Da eine 
   Kapitalerhöhung bei einer Akquisition kurzfristig erfolgen muss, kann 
   dies in aller Regel nicht von der Hauptversammlung unmittelbar 
   beschlossen werden. Vielmehr bedarf es aus diesem Grund der Schaffung 
   eines genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand - mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats - schnell zurückgreifen kann. 
 
   Den Aktionären steht bei Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
   grundsätzlich ein gesetzliches Bezugsrecht zu. Dieses kann auch in der 
   Weise gewährt werden, dass die neuen Aktien von einem oder mehreren 
   durch den Vorstand bestimmten Kreditinstitut(en) oder einem anderen 
   die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden 
   Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
   Der Vorstand soll in den in der Ermächtigung geregelten Fällen die 
   Möglichkeit haben, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. 
 
   Der Vorstand soll gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche 
   Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen 
   auszuschließen. Diese Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in die 
   Lage, Marktchancen in ihren verschiedenen Geschäftsfeldern schnell und 
   flexibel zu nutzen und einen dafür bestehenden Kapitalbedarf 
   gegebenenfalls auch sehr kurzfristig zu decken. Der Ausschluss des 
   Bezugsrechts ermöglicht dabei der Verwaltung nicht nur ein zeitnahes 
   Agieren, sondern auch eine Platzierung der Aktien zu einem 
   börsenkursnahen Preis, also ohne den bei Bezugsrechtsemissionen 
   üblichen Abschlag. Dies führt zu höheren Emissionserlösen zum Wohle 
   der Gesellschaft. Zusätzlich kann mit einer derartigen Platzierung die 
   Gewinnung neuer Aktionärsgruppen verbunden werden. Die Ermächtigung 
   zum Ausschluss des Bezugsrechts ist insofern begrenzt, als der 
   Ausgabebetrag den Börsenpreis von Aktien gleicher Gattung nicht 
   wesentlich unterschreiten und der rechnerische Anteil der unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   ausgegebenen Aktien am Grundkapital insgesamt 10 % des Grundkapitals 
   nicht überschreiten darf, und zwar weder zum Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch - falls dieser Wert geringer 
   ist - zum Zeitpunkt ihrer Ausübung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des 
   Grundkapitals ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern 
   sie in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt. Ferner sind auf diese Begrenzung 
   auf 10 % des Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen, die zur 
   Bedienung etwaiger von der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen 
   Unternehmen ausgegebener Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
   Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten auszugeben sind 
   bzw. ausgegeben werden können, sofern die Schuldverschreibungen nach 
   dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des 
   § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre ausgegeben werden. Eine solche Schuldverschreibung (bzw. 
   Ermächtigung zur Ausgabe) existiert derzeit nicht, die Regelung trifft 
   nur Vorkehrung für den Fall der Ausgabe. 
 
   Bei Ausnutzung der vorgenannten Ermächtigung zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts im Rahmen von Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen wird 
   der Vorstand einen etwaigen Abschlag auf den Börsenpreis so niedrig 
   bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung 
   vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Ein etwaiger Abschlag 
   zum Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
   wird keinesfalls mehr als 5 % des aktuellen Börsenkurses von Aktien 
   gleicher Gattung betragen. Durch diese Vorgaben wird im Einklang mit 
   der gesetzlichen Regelung dem Schutzbedürfnis der Aktionäre im 
   Hinblick auf den Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes Rechnung 
   getragen. Jeder Aktionär hat aufgrund des börsenkursnahen 
   Ausgabekurses der neuen Aktien und aufgrund der größenmäßigen 
   Begrenzung der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung grundsätzlich die 
   Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote 
   erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen über die Börse 
   zu erwerben. Es ist daher sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit 
   der gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die Vermögens- 
   wie auch die Stimmrechtsinteressen angemessen gewahrt werden, während 
   der Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre weitere 
   Handlungsspielräume eröffnet werden. 
 
   Im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage wird der Vorstand 
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
   Aktionäre bis zu einer Größenordnung von 20 % des zum Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens der Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist 
   - zum Zeitpunkt ihrer Ausübung bestehenden Grundkapitals 
   auszuschließen. Hierdurch wird es dem Vorstand ermöglicht, ohne 
   Beanspruchung der Börse eigene Aktien der Gesellschaft im Zusammenhang 
   mit Unternehmenszusammenschlüssen, dem Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen (einschließlich der 
   Aufstockung bestehender Unternehmensbeteiligungen) oder anderen mit 
   dem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgütern 
   oder dem Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände (einschließlich 
   Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft oder mit der Gesellschaft 
   verbundene Unternehmen) einzusetzen. Die Gesellschaft muss jederzeit 
   in der Lage sein, in den sich wandelnden Märkten im Interesse ihrer 
   Aktionäre schnell und flexibel zu handeln. Dazu gehört es auch, 
   Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen zur 
   Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben. Dabei zeigt sich, 
   dass beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
   Beteiligungen an Unternehmen häufig größere Einheiten betroffen sind. 
   Die Gegenleistungen können oder sollen - insbesondere unter dem 
   Gesichtspunkt der Finanzierung - oft nicht oder nicht ausschließlich 
   in Geld erbracht werden. Häufig besteht auch der Veräußerer darauf, 
   als Gegenleistung Aktien der erwerbenden Gesellschaft zu erhalten, 
   weil dies für ihn günstiger sein kann. Die Möglichkeit, eigene Aktien 
   als Akquisitionswährung anbieten zu können, schafft damit einen 
   Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte. Die 
   vorgeschlagene Ermächtigung gibt der Gesellschaft mithin den 
   notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen 
   schnell und flexibel auszunutzen und versetzt sie in die Lage, unter 
   Ausnutzung des genehmigten Kapitals in geeigneten Fällen auch größere 
   Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen daran auch gegen 
   Überlassung von eigenen Aktien erwerben zu können. Entsprechendes gilt 
   für den Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände (einschließlich 
   Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft oder mit der Gesellschaft 
   verbundene Unternehmen). 
 
   Der vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts zum Ausgleich von 
   Spitzenbeträgen erleichtert die Abwicklung einer Kapitalerhöhung gegen 
   Bareinlage durch die Verwendung runder Beträge. 
 
   Bei gleichzeitiger Ausgabe von Stamm- und Vorzugsaktien kann der 
   Vorstand im Übrigen mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Wahrung des 
   bestehenden Beteiligungsverhältnisses der beiden Aktiengattungen das 
   gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre mit der Maßgabe einschränken, 
   dass die Stammaktionäre ein Bezugsrecht auf neue Stammaktien und die 
   Vorzugsaktionäre ein Bezugsrecht auf neue Vorzugsaktien erhalten. 
   Diese Form der Bezugsrechtseinschränkung macht es möglich, im Rahmen 

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