DJ DGAP-HV: FUCHS PETROLUB SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.05.2015 in Mannheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
FUCHS PETROLUB SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 25.03.2015 15:11 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- FUCHS PETROLUB SE Mannheim - WKN 579040 und 579043 - ISIN DE 0005790406 und DE 0005790430 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, 6. Mai 2015 um 10:00 Uhr (Einlass ab 08:30 Uhr) im Congress Center Rosengarten, Mozartsaal, Rosengartenplatz 2, 68161 Mannheim TAGESORDNUNG TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der FUCHS PETROLUB SE und des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31. Dezember 2014, der Lageberichte der FUCHS PETROLUB SE und des Konzerns, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 Handelsgesetzbuch für das Geschäftsjahr 2014 sowie des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 TOP 5 Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten Kapitals in Höhe von EUR 27.800.000 mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre sowie entsprechende Satzungsänderung (zugleich vorsorglich erfolgende gesonderte Abstimmung der Stammaktionäre) TOP 6 Gesonderte Abstimmung der Vorzugsaktionäre zum Beschluss der Hauptversammlung unter TOP 5 (Schaffung eines genehmigten Kapitals in Höhe von EUR 27.800.000 mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre sowie entsprechende Satzungsänderung) TOP 7 Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien (zugleich vorsorglich erfolgende gesonderte Abstimmung der Stammaktionäre) TOP 8 Gesonderte Abstimmung der Vorzugsaktionäre zum Beschluss der Hauptversammlung unter TOP 7 (Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien) TOP 9 Beschlussfassung über die Anpassung der Vergütung des Aufsichtsrats TOP 10Neuwahlen von Aufsichtsratsmitgliedern TOP 11Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 TOP 12Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder gemäß § 120 Abs. 4 AktG I. TAGESORDNUNG UND VORSCHLÄGE ZUR BESCHLUSSFASSUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG DER FUCHS PETROLUB SE, MANNHEIM 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der FUCHS PETROLUB SE und des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31. Dezember 2014, der Lageberichte der FUCHS PETROLUB SE und des Konzerns, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 Handelsgesetzbuch für das Geschäftsjahr 2014 sowie des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns Die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen können über die Internetseite der Gesellschaft unter www.fuchs-oil.de, dort unter INVESTOR RELATIONS/Hauptversammlung 2015, und in den Geschäftsräumen am Sitz der FUCHS PETROLUB SE, Friesenheimer Straße 17, 68169 Mannheim eingesehen werden. Sie werden Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den in der Bilanz zum 31. Dezember 2014 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 116.418.634,58 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende von EUR EUR 52.820.000,00 0,76 auf jede der derzeit 69.500.000 Stück dividendenberechtigten Stammaktien Ausschüttung einer Dividende von EUR EUR 53.515.000,00 0,77 auf jede der derzeit 69.500.000 Stück dividendenberechtigten Vorzugsaktien Zwischensumme EUR 106.335.000,00 Vortrag auf neue Rechnung EUR 10.083.634,58 (Gewinnvortrag) Bilanzgewinn EUR 116.418.634,58 ==========- ==========- ====== Die Dividende ist ab 7. Mai 2015 zahlbar. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 5. Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten Kapitals in Höhe von Euro 27.800.000 mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre sowie entsprechende Satzungsänderung (zugleich vorsorglich erfolgende gesonderte Abstimmung der Stammaktionäre) Das bisher in § 5 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft enthaltene, nicht genutzte genehmigte Kapital ist ausgelaufen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 5. Mai 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 27.800.000 neuer, auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt Euro 27.800.000 zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital'). Ausgegeben werden dürfen jeweils Stamm- und/oder Vorzugsaktien. Die Vorzugsaktien sind mit denselben satzungsgemäß festgelegten Rechten wie die bereits ausgegebenen Vorzugsaktien auszustatten. Bei der Ausgabe von Vorzugsaktien ist § 139 Abs. 2 AktG1 zu beachten. Die neuen Aktien können von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstitut(en) oder einem anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen, sofern der Ausgabebetrag den Börsenpreis von Aktien gleicher Gattung nicht wesentlich unterschreitet und der rechnerische Anteil der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien am Grundkapital insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt ihrer Ausübung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt. Ferner sind auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten auszugeben sind bzw. ausgegeben werden können, sofern die Schuldverschreibungen nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden.
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March 25, 2015 10:11 ET (14:11 GMT)
DJ DGAP-HV: FUCHS PETROLUB SE: Bekanntmachung der -2-
Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen bis zur Höhe von 20 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt ihrer Ausübung bestehenden Grundkapitals auszuschließen zur Gewährung von Aktien im Zusammenhang mit (i) Unternehmenszusammenschlüssen, (ii) dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen (einschließlich der Aufstockung bestehender Unternehmensbeteiligungen) oder von anderen mit einem Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgütern oder (iii) dem Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft oder mit der Gesellschaft verbundene Unternehmen). Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, (1) soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, erforderlich ist; (2) soweit dies bei gleichzeitiger Ausgabe von Stamm- und Vorzugsaktien zur Wahrung der bestehenden Beteiligungsverhältnisse der beiden Aktiengattungen erforderlich ist; (3) soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern etwaiger von der Gesellschaft oder mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen ausgegebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Wandel- bzw. Optionsrechts oder aufgrund der Wandel- bzw. Optionspflicht zustehen würde. Der Vorstand darf das Bezugsrecht nur mit der Einschränkung ausschließen, dass die Summe der neuen Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden, zusammen mit anderen Aktien, die von der Gesellschaft während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder veräußert werden, rechnerisch einen Anteil am Grundkapital von insgesamt 20 % weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt ihrer Ausübung übersteigt. Auf diese Begrenzung auf 20 % des Grundkapitals sind gleichfalls diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung etwaiger von der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen ausgegebener Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten auszugeben sind bzw. ausgegeben werden können, sofern die Schuldverschreibungen nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung einschließlich des Inhalts der Aktienrechte und der Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern. b) § 5 Abs. 3 der Satzung wird - unter Streichung des aufgrund Zeitablaufs obsolet gewordenen bisherigen § 5 Abs. 3 der Satzung - wie folgt neu gefasst: 'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 5. Mai 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 27.800.000 neuer, auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt Euro 27.800.000 zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital'). Ausgegeben werden dürfen jeweils Stamm- und/oder Vorzugsaktien. Die Vorzugsaktien sind mit denselben satzungsgemäß festgelegten Rechten wie die bereits ausgegebenen Vorzugsaktien auszustatten. Bei der Ausgabe von Vorzugsaktien ist § 139 Abs. 2 AktG zu beachten. Die neuen Aktien können von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstitut(en) oder einem anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen, sofern der Ausgabebetrag den Börsenpreis von Aktien gleicher Gattung nicht wesentlich unterschreitet und der rechnerische Anteil der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien am Grundkapital insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt ihrer Ausübung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt. Ferner sind auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung etwaiger von der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen ausgegebener Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten auszugeben sind bzw. ausgegeben werden können, sofern die Schuldverschreibungen nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden. Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen bis zur Höhe von 20 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt ihrer Ausübung bestehenden Grundkapitals auszuschließen zur Gewährung von Aktien im Zusammenhang mit (i) Unternehmenszusammenschlüssen, (ii) dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen (einschließlich der Aufstockung bestehender Unternehmensbeteiligungen) oder von anderen mit einem Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgütern oder (iii) dem Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft oder mit der Gesellschaft verbundene Unternehmen). Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, (1) soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, erforderlich ist; (2) soweit dies bei gleichzeitiger Ausgabe von Stamm- und Vorzugsaktien zur Wahrung der bestehenden Beteiligungsverhältnisse der beiden Aktiengattungen erforderlich ist; (3) soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern etwaiger von der Gesellschaft oder mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen ausgegebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Wandel- bzw. Optionsrechts oder aufgrund der Wandel- bzw. Optionspflicht zustehen würde. Der Vorstand darf das Bezugsrecht nur mit der Einschränkung ausschließen, dass die Summe der neuen Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden, zusammen mit anderen Aktien, die von der Gesellschaft während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
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DJ DGAP-HV: FUCHS PETROLUB SE: Bekanntmachung der -3-
ausgegeben oder veräußert werden, rechnerisch einen Anteil am Grundkapital von insgesamt 20 % weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt ihrer Ausübung übersteigt. Auf diese Begrenzung auf 20 % des Grundkapitals sind gleichfalls diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung etwaiger von der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen ausgegebener Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten auszugeben sind bzw. ausgegeben werden können, sofern die Schuldverschreibungen nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung einschließlich des Inhalts der Aktienrechte und der Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.' Die Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 5 ist zugleich eine vorsorglich erfolgende gesonderte Abstimmung der Stammaktionäre nach Art. 60 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (nachfolgend: 'SE-VO'). Der Bericht des Vorstands zu diesem Tagesordnungspunkt ist am Ende der Tagesordnung wiedergegeben. 1 Die Vorschriften des Aktiengesetzes finden auf die Gesellschaft gemäß Art. 5, Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) und Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (nachfolgend 'SE-VO') Anwendung, soweit sich aus speziellen Vorschriften der SE-VO nichts anderes ergibt. 6. Gesonderte Abstimmung der Vorzugsaktionäre zum Beschluss der Hauptversammlung unter TOP 5 (Schaffung eines genehmigten Kapitals in Höhe von EUR 27.800.000 mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre sowie entsprechende Satzungsänderung) Vorsorglich soll eine gesonderte Abstimmung der Inhaber von Vorzugsaktien nach Art. 60 SE-VO über die unter Tagesordnungspunkt 5 durch die Hauptversammlung zu beschließende Schaffung eines genehmigten Kapitals mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die Änderung von § 5 Abs. 3 der Satzung erfolgen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, einen Beschluss mit dem unter Tagesordnungspunkt 5 abgedruckten Beschlusswortlaut zu fassen und dem gleichlautenden Beschluss der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 5 zuzustimmen. Der Bericht des Vorstands zu diesem Tagesordnungspunkt ist am Ende der Tagesordnung wiedergegeben. 7. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien (zugleich vorsorglich erfolgende gesonderte Abstimmung der Stammaktionäre) Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien bedarf die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung. In diesem Rahmen kann die Hauptversammlung auch bestimmte Möglichkeiten der Verwendung der erworbenen Aktien festlegen. Im Hinblick darauf, dass die von der Hauptversammlung der FUCHS PETROLUB AG am 5. Mai 2010 erteilte und für die FUCHS PETROLUB SE mit Beschluss über den Formwechsel vom 8. Mai 2013 bestätigte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien am 4. Mai 2015 ausläuft und eine Erneuerung für den zulässigen Zeitraum von fünf Jahren ab der Hauptversammlung als sachgerecht eingestuft wird, soll eine neue Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien beschlossen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: a) Der Vorstand wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum 5. Mai 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Stamm- und/oder Vorzugsaktien bis zu 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung dieser Ermächtigung durch die Hauptversammlung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit den anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des jeweiligen Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien genutzt werden. b) Der Erwerb eigener Stamm- und/oder Vorzugsaktien kann nach Wahl des Vorstands über die Börse, mittels eines öffentlichen Kaufangebots, mittels einer an die Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten oder auf andere Weise nach Maßgabe von § 53a AktG erfolgen. Der Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den Durchschnittskurs der Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft vor dem Stichtag um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Der Durchschnittskurs ist der nicht volumengewichtete Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie gleicher Gattung der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main an den letzten zehn Börsenhandelstagen vor dem Stichtag. Der Stichtag ist (1) beim Erwerb über die Börse der Tag des Erwerbs oder - falls früher - der Eingehung einer Verpflichtung zum Erwerb; (2) beim Erwerb mittels eines öffentlichen Kaufangebots oder einer an die Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten der Tag der Entscheidung des Vorstands über das öffentliche Kaufangebot bzw. die an die Aktionäre der Gesellschaft gerichtete öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten; (3) beim Erwerb auf andere Weise nach Maßgabe von § 53a AktG der Tag der Entscheidung des Vorstands über den Erwerb der Aktien. Wenn der Erwerbspreis nach Veröffentlichung des Kaufangebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten festgelegt oder geändert wird, ist der Stichtag der Tag der Festlegung oder Änderung. Wenn der Gesamtbetrag der Aktien, für die die Aktionäre ein öffentliches Kaufangebot der Gesellschaft annehmen oder für die die Aktionäre ein Verkaufsangebot abgeben, den Gesamtbetrag des Erwerbsangebots der Gesellschaft überschreitet, erfolgt die Annahme im Verhältnis des Gesamtbetrags des Erwerbsangebots zu den insgesamt von den Aktionären angebotenen Aktien. Bei einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten findet die Annahme nach Quoten nur bei gleichwertigen Angeboten statt. Es kann vorgesehen werden, dass bei gleichwertigen Angeboten geringe Stückzahlen bis zu 100 angebotene Aktien je Aktionär bevorrechtigt angenommen werden. c) Der Vorstand wird ermächtigt, erworbene eigene Stamm- und/oder Vorzugsaktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats in anderer Weise als durch Veräußerung über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken zu verwenden. Dies gilt insbesondere auch, (1) wenn die erworbenen eigenen Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien gleicher Gattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet; diese Ermächtigung beschränkt sich unter Einbeziehung von anderen Aktien und Bezugsrechten auf Aktien, die seit Beschlussfassung über diese Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder in
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March 25, 2015 10:11 ET (14:11 GMT)
DJ DGAP-HV: FUCHS PETROLUB SE: Bekanntmachung der -4-
entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben, veräußert bzw. begründet worden sind, auf insgesamt höchstens 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung; auf diese Begrenzung von 10% des Grundkapitals sind auch Aktien anzurechnen, die zur Bedienung etwaiger von der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen ausgegebener Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten auszugeben sind bzw. ausgegeben werden können, sofern die Schuldverschreibungen nach der Beschlussfassung der vorliegenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden; und/oder (2) soweit diese gegen Sachleistung im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses oder für den Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder von Wirtschaftsgütern von Unternehmen oder von anderen mit einem Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgütern oder dem Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft oder mit der Gesellschaft verbundene Unternehmen) verwendet werden; und/oder (3) soweit eigene Aktien durch Angebot an alle Aktionäre veräußert werden und den Inhabern bzw. Gläubigern etwaiger von der Gesellschaft oder ihren verbundenen Unternehmen ausgegebenen Options- oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf die eigenen Aktien in dem Umfang gewährt werden soll, wie es ihnen nach Ausübung der ihnen eingeräumten Options- oder Wandlungsrechte als Aktionär zustehen würde und nach näherer Maßgabe der zugrunde liegenden Bedingungen zum Zwecke des Verwässerungsschutzes angeboten werden kann; und/oder (4) soweit sie im Rahmen von Aktienbeteiligungs- oder anderen aktienbasierten Programmen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft oder des Vertretungsorgans eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens oder an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens übertragen werden sollen, wobei das Organverhältnis bzw. Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen im Zeitpunkt der Zusage der Aktienübertragung bestehen muss. Soweit Vorstandsmitgliedern Aktien gewährt werden sollen, entscheidet hierüber der Aufsichtsrat der Gesellschaft. Die eigenen Aktien können auch an ein Kreditinstitut oder ein anderes die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllendes Unternehmen übertragen werden, wenn dieses die Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, sie über die Börse zu verkaufen, den Aktionären zum Erwerb anzubieten oder zur Erfüllung eines an alle Aktionäre gerichteten Erwerbsangebots bzw. zur Durchführung der vorgenannten Zwecke zu verwenden. Die Gesellschaft kann die eigenen Aktien zur Durchführung der vorgenannten Zwecke auch im Wege eines Wertpapierdarlehens von einem Kreditinstitut oder einem anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen erwerben; in diesem Fall hat die Gesellschaft sicherzustellen, dass die Aktien zur Rückführung des Wertpapierdarlehens unter Beachtung von § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 3 und 4 AktG erworben werden. Der Ausschluss des Bezugsrechts darf nach dieser Ermächtigung nur erfolgen, wenn auf die Summe der eigenen Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre verwendet werden, zusammen mit anderen Aktien, die von der Gesellschaft während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden, rechnerisch ein Anteil am Grundkapital von insgesamt nicht mehr als 20 % des Grundkapitals entfällt, und zwar weder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung dieser Ermächtigung durch die Hauptversammlung noch - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 20 % des Grundkapitals sind gleichfalls diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung etwaiger von der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen ausgegebener Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten auszugeben sind bzw. ausgegeben werden können, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden. d) Der Vorstand wird ferner ermächtigt, eigene Stamm- und/oder Vorzugsaktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die Einziehung kann auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrages der übrigen Aktien am Grundkapital der Gesellschaft erfolgen. Der Vorstand ist ermächtigt, die Einziehung unter Beachtung von § 139 Abs. 2 AktG ganz oder in Teilen durchzuführen. Der Vorstand ist in diesem Fall zur Anpassung der Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt. e) Alle vorstehenden Ermächtigungen zum Erwerb und zur Verwendung erworbener eigener Aktien können ganz oder teilweise, einmal oder mehrmals ausgeübt werden. Die eigenen Aktien können auch mittels eines verbundenen Unternehmens der Gesellschaft oder eines auf dessen Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnden Dritten erworben werden. Für die so erworbenen Aktien kann von den vorstehenden Verwendungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht werden. Dies gilt auch, wenn die Gesellschaft die Aktien gemäß § 71d Satz 5 AktG erwirbt. Alle vorstehenden Ermächtigungen können zum Erwerb und zur Verwendung sowohl von Stammaktien als auch von Vorzugsaktien oder zum Erwerb und zur Verwendung lediglich von Stammaktien oder lediglich von Vorzugsaktien ausgeübt werden. Die Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 7 ist zugleich eine vorsorglich erfolgende gesonderte Abstimmung der Stammaktionäre nach Art. 60 SE-VO. Der Bericht des Vorstands zu diesem Tagesordnungspunkt ist am Ende der Tagesordnung wiedergegeben. 8. Gesonderte Abstimmung der Vorzugsaktionäre zum Beschluss der Hauptversammlung unter TOP 7 (Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien) Vorsorglich soll eine gesonderte Abstimmung der Inhaber von Vorzugsaktien nach Art. 60 SE-VO über die unter Tagesordnungspunkt 7 durch die Hauptversammlung zu beschließende Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien erfolgen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, einen Beschluss mit dem unter Tagesordnungspunkt 7 abgedruckten Beschlusswortlaut zu fassen und dem gleichlautenden Beschluss der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 7 zuzustimmen. Der Bericht des Vorstands zu diesem Tagesordnungspunkt ist am Ende der Tagesordnung wiedergegeben. 9. Beschlussfassung über die Anpassung der Vergütung des Aufsichtsrats Die Vergütung des Aufsichtsrats soll fortentwickelt werden. Insbesondere sollen Sitzungsgelder als Vergütungsbestandteil gestrichen sowie die Vergütungsbestandteile der Festvergütung und der variablen Vergütung angepasst werden. Die variable Vergütung soll unter der Auflage gewährt werden, dass die Aufsichtsratsmitglieder 50% des Betrags der variablen Vergütung in Vorzugsaktien der Gesellschaft anlegen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: § 16 der Satzung wird geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: '§ 16 Aufsichtsratsvergütung 1. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält neben dem Ersatz seiner Auslagen
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DJ DGAP-HV: FUCHS PETROLUB SE: Bekanntmachung der -5-
a) jährlich eine feste Vergütung in Höhe von Euro 60.000; b) jährlich eine am Erfolg des Unternehmens orientierte variable Vergütung, die Euro 200 je Euro 0,01 des im Konzernabschluss für das Geschäftsjahr, für das die Vergütung ausgezahlt wird, ausgewiesenen Ergebnisses je Aktie (= der Durchschnittswert aus Stamm- und Vorzugsaktien, nachfolgend 'earnings per share' bzw. 'EPS') beträgt, welches das Mindest-EPS übersteigt. Das Mindest-EPS beträgt für das Geschäftsjahr 2015 Euro 0,50 und erhöht sich in jedem folgenden Geschäftsjahr, beginnend mit dem 1. Januar 2016, um jeweils Euro 0,03. Die variable Vergütung darf zwei Drittel der festen jährlichen Vergütung nicht übersteigen. 2. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte und der stellvertretende Vorsitzende das Anderthalbfache der Vergütung nach Abs. 1 lit. a) und b). Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehört haben, erhalten die Vergütung entsprechend der Dauer ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit. 3. Mitglieder des Aufsichtsrats, die dem Prüfungsausschuss angehören, erhalten eine weitere feste Vergütung von Euro 20.000. Mitglieder des Aufsichtsrats, die dem Personalausschuss angehören, erhalten eine weitere feste Vergütung von Euro 10.000. Abs. 2 Satz 2 gilt für Aufsichtsratsmitglieder, die dem Prüfungsausschuss oder dem Personalausschuss nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehört haben, entsprechend. 4. Die Vorsitzenden des Prüfungs- bzw. Personalausschusses erhalten jeweils das Doppelte der in Abs. 3 genannten Beträge. 5. Die Vergütung nach Abs. 1 lit. a) und Abs. 3 ist jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar, die Vergütung nach Abs. 1 lit. b) jeweils nach der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung. 6. Der Anspruch auf eine jährliche variable Vergütung gemäß Abs. 1 lit. b) wird unter der auflösenden Bedingung der Nichteinhaltung einer der in Satz 2 bestimmten Auflagen gewährt. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats ist verpflichtet, binnen einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt der Zahlung der jährlichen variablen Vergütung gemäß Abs. 1 lit. b) i.V.m. Abs. 5 Vorzugsaktien der Gesellschaft zu einem Erwerbspreis ohne Nebenkosten in Höhe eines Betrages von zumindest 50% dieser jährlichen variablen Vergütung zu erwerben, die erworbenen Vorzugsaktien der Gesellschaft für zumindest fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des jeweiligen Erwerbs zu halten, und der Gesellschaft auf deren Verlangen mittels Vorlage von Belegen die Einhaltung der vorstehenden Auflagen darzulegen. Die in Satz 2 bestimmte Erwerbsfrist verlängert sich um den Zeitraum, in dem das Mitglied des Aufsichtsrats einem gesetzlichen Erwerbsverbot, insbesondere aus § 14 Abs. 1 WpHG, unterliegt. Die in Satz 2 bestimmte Haltefrist endet im Falle des Ausscheidens eines Aufsichtsratsmitglieds aus dem Aufsichtsrat vor Ablauf von fünf Jahren bereits mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens. Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern auf Nachweis jeweils einen Betrag in Höhe von bis zu Euro 600 der jährlichen Kosten des Haltens von Vorzugsaktien der Gesellschaft gemäß Satz 2. 7. Daneben können die Mitglieder des Aufsichtsrats in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder und bestimmte Führungskräfte einbezogen werden, soweit eine solche besteht. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft. 8. Die Aufsichtsratsvergütung nach den vorstehenden Absätzen 1 bis 7 gilt rückwirkend ab dem Geschäftsjahr, das am 1. Januar 2015 beginnt.' 10. Neuwahlen von Aufsichtsratsmitgliedern Gemäß § 10 Abs. 3 der Satzung der FUCHS PETROLUB SE endet die Amtszeit sämtlicher Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der FUCHS PETROLUB SE mit Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31. Dezember 2014 endende Geschäftsjahr beschließt, also mit Ablauf der zum 6. Mai 2015 einberufenen Hauptversammlung. Dementsprechend sind die Mitglieder des Aufsichtsrats der FUCHS PETROLUB SE neu zu wählen. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 SE-VO, § 17 Abs. 1 und Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz (SEAG), § 10 Abs. 1 der Satzung der FUCHS PETROLUB SE sowie § 21 Abs. 3 SE-Beteiligungsgesetz (SEBG) i.V.m. Abschnitt II Ziffer 2 der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der FUCHS PETROLUB SE vom 30. Januar 2013, aus sechs Mitgliedern zusammen, und zwar aus vier Anteilseignervertretern und zwei Arbeitnehmervertretern. Die vier Anteilseignervertreter werden von der Hauptversammlung ohne Bindung an Wahlvorschläge gewählt. Die zwei Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat werden gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung der FUCHS PETROLUB SE i.V.m. Abschnitt II Ziffern 3.2, 3.3 der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der FUCHS PETROLUB SE vom 30. Januar 2013 direkt durch den SE-Betriebsrat gewählt und durch die Hauptversammlung der FUCHS PETROLUB SE bestellt. Dabei ist die Hauptversammlung an den Vorschlag des SE-Betriebsrats zur Bestellung der Arbeitnehmervertreter gebunden. a) Neuwahlen der Anteilseignervertreter Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen: (1) Herrn Dr. Jürgen Hambrecht, Neustadt an der Weinstraße Ehemaliger Vorsitzender des Vorstands der BASF SE, Vorsitzender des Aufsichtsrats der BASF SE, Vorsitzender des Aufsichtsrats der FUCHS PETROLUB SE, Vorsitzender des Aufsichtsrats der Berthold Leibinger GmbH, Mitglied des Aufsichtsrats der Daimler AG Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten: (a) BASF SE (b) Daimler AG (c) Berthold Leibinger GmbH (persönlich haftende Gesellschafterin der TRUMPF GmbH + Co. KG) Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: Keine (2) Herrn Dr. Dr. h.c. Manfred Fuchs, Mannheim Ehemaliger Vorsitzender des Vorstands der FUCHS PETROLUB SE, Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der FUCHS PETROLUB SE Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten: Keine Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: Keine (3) Frau Ingeborg Neumann, Berlin Geschäftsführende Gesellschafterin der Peppermint Holding GmbH Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten: Keine Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: Berliner Wasserbetriebe Anstalt des öffentlichen Rechts (4) Herrn Dr. Erhard Schipporeit, Hannover Selbstständiger Unternehmensberater, ehem. Mitglied des Vorstands der E.ON SE, Mitglied des Aufsichtsrats der FUCHS PETROLUB SE und weiterer Gesellschaften Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten: (a) BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (b) Deutsche Börse Aktiengesellschaft (c) Hannover Rückversicherung SE (d) Rocket Internet AG (bis 23. Juni 2015) (e) SAP SE (f) Talanx Aktiengesellschaft
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DJ DGAP-HV: FUCHS PETROLUB SE: Bekanntmachung der -6-
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: Fidelity Funds SICAV (Luxemburg) Die vorstehenden Wahlvorschläge folgen der Empfehlung des Nominierungsausschusses und berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele. Die Hauptversammlung ist nicht an die in diesem lit. a) enthaltenen Wahlvorschläge gebunden. Die Wahl erfolgt gem. § 10 Abs. 2 der Satzung für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 beschließt, längstens jedoch für sechs Jahre. Der Aufsichtsrat hat die Absicht, Herrn Dr. Jürgen Hambrecht nach seiner Wahl erneut zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu wählen. Herr Dr. Schipporeit und Frau Neumann sind unabhängige Finanzexperten und verfügen infolge ihrer beruflichen Praxis über besondere Kenntnis und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen, internen Kontrollverfahren und Abschlussprüfungen. Der Aufsichtsrat hat die Absicht, Herrn Dr. Erhard Schipporeit nach seiner Wahl erneut zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu wählen. Abgesehen von Herrn Dr. Dr. h.c. Manfred Fuchs, der gemeinsam mit seinem Sohn, dem Vorstandsvorsitzenden Stefan Fuchs, und weiteren Angehörigen seiner Familie über unmittelbar und mittelbar gehaltene Stammaktien Hauptaktionär der Gesellschaft ist, bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen der Kandidaten für die Aufsichtsratswahl zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär. b) Neuwahlen der Arbeitnehmervertreter Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen als Arbeitnehmervertreter erneut zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der FUCHS PETROLUB SE zu wählen: (1) Herrn Horst Münkel, Mannheim Industriemeister Chemie, Vorsitzender des Konzernbetriebsrats der Gesellschaft, stellvertretender Vorsitzender des SE-Betriebsrats der Gesellschaft, Vorsitzender des Gesamtbetriebsrats der FUCHS Europe Schmierstoffe GmbH Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten: Keine Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: Keine (2) Herrn Lars-Eric Reinert, Chicago, USA Industriemeister Metall, Leiter der Fettfabrik der FUCHS Lubricants Co. in Harvey, USA Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten: Keine Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: Keine Die vorstehenden Wahlvorschläge folgen dem Vorschlag der Arbeitnehmer gemäß § 21 Abs. 3 SEBG, Abschnitt II Ziffer 3.3 der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der FUCHS PETROLUB SE vom 30. Januar 2013. Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge der Arbeitnehmer gebunden. Die Bestellung der Arbeitnehmervertreter erfolgt gem. § 10 Abs. 2 der Satzung ebenfalls bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 beschließt, längstens jedoch für sechs Jahre. Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat in Übereinstimmung mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex im Wege der Einzelwahl durchzuführen. Weitere Informationen zu den Aufsichtsratskandidaten können über die Internetseite der Gesellschaft www.fuchs-oil.de, dort unter INVESTOR RELATIONS/Hauptversammlung 2015, abgerufen werden. 11. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, folgenden Beschluss zu fassen: Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 bestellt. 12. Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder gemäß § 120 Abs. 4 AktG Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 AktG kann die Hauptversammlung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließen. Der Beschluss begründet keine Rechte und Pflichten. Insbesondere lässt er die Verpflichtung des Aufsichtsrats unberührt, die Vergütung der Vorstandsmitglieder eigenverantwortlich festzusetzen. Vorstand und Aufsichtsrat halten es im Interesse der Verbreiterung der Basis für die Akzeptanz der Vorstandsvergütung allerdings für sinnvoll, die Aktionäre um ihre Zustimmung zum bestehenden System der Vorstandsvergütung zu ersuchen. Zuletzt wurde das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Gesellschaft durch die Hauptversammlung vom 5. Mai 2010 mit großer Mehrheit gebilligt. Vor dem Hintergrund, dass das bisherige Vergütungssystem mit Wirkung zum 1. Januar 2015 grundsätzlich überarbeitet wurde, möchten Vorstand und Aufsichtsrat erneut von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Aktionäre über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder entscheiden zu lassen. Die Beschlussfassung unter diesem Tagesordnungspunkt bezieht sich auf das bei der FUCHS PETROLUB SE geltende Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder, über das der Geschäftsbericht 2014 im Kapitel Grundzüge des Vergütungssystems auf Seite 48 f. informiert. Auf diese Darstellung wird für die Beschlussfassung Bezug genommen. Der Geschäftsbericht kann in den Geschäftsräumen der FUCHS PETROLUB SE, Friesenheimer Str. 17, 68169 Mannheim, eingesehen sowie über die Internetseite der Gesellschaft unter www.fuchs-oil.de, dort unter INVESTOR RELATIONS/Hauptversammlung 2015, eingesehen und heruntergeladen werden. Zudem wird das überarbeitete Vergütungssystem in der Hauptversammlung erläutert. Die Unterlagen werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Ferner werden sie in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der FUCHS PETROLUB SE zu billigen. Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkten 5 und 6 gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz2 Der Vorstand erstattet nach §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts den folgenden Bericht an die Hauptversammlung Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung die Schaffung eines genehmigten Kapitals in Höhe von nominal EUR 27.800.000 vor. Vorsorglich erfolgt die Beschlussfassung mit Rücksicht auf Art. 60 SE-VO zugleich im Wege eines Sonderbeschlusses der Stammaktionäre (Tagesordnungspunkt 5) und eines Sonderbeschlusses der Vorzugsaktionäre (Tagesordnungspunkt 6). Das bisher in § 5 Abs. 3 der Satzung enthaltene genehmigte Kapital in Höhe von EUR 35.490.000 ist am 5. Mai 2014 ausgelaufen. Unter Punkten 5 und 6 der Tagesordnung wird vorgeschlagen, ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 27.800.000 im Wege der Satzungsänderung zu schaffen, das bis zum 5. Mai 2020 befristet sein soll. Dies entspricht einem Anteil von 20 % des derzeit bestehenden Grundkapitals von EUR 139.000.000. Mit dem neuen genehmigten Kapital soll der Vorstand für die gesetzlich zulässige Höchstdauer von fünf Jahren in die Lage versetzt werden, das Grundkapital durch ein oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stammaktien oder Vorzugsaktien gegen Bareinlagen oder Sacheinlagen zu erhöhen. Die Vorzugsaktien sind mit denselben satzungsgemäß festgelegten Rechten wie die bereits ausgegebenen Vorzugsaktien auszustatten. Soweit neue Vorzugsaktien
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ausgegeben werden sollen, ist bei Ausübung der Ermächtigung § 139 Abs. 2 AktG zu beachten: Danach dürfen Vorzugsaktien stets nur bis zur Hälfte des Grundkapitals ausgegeben werden. Das genehmigte Kapital dient insbesondere dem Erwerb von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen sowie zur Stärkung der Eigenmittel der Gesellschaft. Für Unternehmen ist es von entscheidender Bedeutung, flexibel und schnell Kapitalmaßnahmen durchführen zu können und damit jederzeit die strategische Flexibilität zu gewährleisten. Gelegenheiten zur Kapitalaufnahme ergeben sich häufig sehr kurzfristig und sind oft auch nur von kurzer Dauer. Dies gilt sowohl für Kapitalerhöhungen, die zur Stärkung der Bilanz dienen, als auch für Kapitalmaßnahmen, die im Zusammenhang mit strategischen Akquisitionen stehen. Die Gesellschaft beabsichtigt, auch weiterhin durch Akquisitionen von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder Unternehmensteilen ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und dadurch langfristige und kontinuierliche Ertragszuwächse zu ermöglichen. Damit soll zugleich der Wert der FUCHS PETROLUB Aktien gesteigert werden. Um auch Eigenkapital zur Finanzierung einsetzen zu können, ist es notwendig, das vorgeschlagene genehmigte Kapital zu schaffen und dadurch sicherzustellen, Unternehmensakquisitionen, sei es gegen Barleistung, sei es gegen Aktien, finanzieren zu können. Da eine Kapitalerhöhung bei einer Akquisition kurzfristig erfolgen muss, kann dies in aller Regel nicht von der Hauptversammlung unmittelbar beschlossen werden. Vielmehr bedarf es aus diesem Grund der Schaffung eines genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand - mit Zustimmung des Aufsichtsrats - schnell zurückgreifen kann. Den Aktionären steht bei Ausnutzung des genehmigten Kapitals grundsätzlich ein gesetzliches Bezugsrecht zu. Dieses kann auch in der Weise gewährt werden, dass die neuen Aktien von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstitut(en) oder einem anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand soll in den in der Ermächtigung geregelten Fällen die Möglichkeit haben, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Der Vorstand soll gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen. Diese Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in die Lage, Marktchancen in ihren verschiedenen Geschäftsfeldern schnell und flexibel zu nutzen und einen dafür bestehenden Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr kurzfristig zu decken. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht dabei der Verwaltung nicht nur ein zeitnahes Agieren, sondern auch eine Platzierung der Aktien zu einem börsenkursnahen Preis, also ohne den bei Bezugsrechtsemissionen üblichen Abschlag. Dies führt zu höheren Emissionserlösen zum Wohle der Gesellschaft. Zusätzlich kann mit einer derartigen Platzierung die Gewinnung neuer Aktionärsgruppen verbunden werden. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts ist insofern begrenzt, als der Ausgabebetrag den Börsenpreis von Aktien gleicher Gattung nicht wesentlich unterschreiten und der rechnerische Anteil der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien am Grundkapital insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten darf, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt ihrer Ausübung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt. Ferner sind auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung etwaiger von der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen ausgegebener Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten auszugeben sind bzw. ausgegeben werden können, sofern die Schuldverschreibungen nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden. Eine solche Schuldverschreibung (bzw. Ermächtigung zur Ausgabe) existiert derzeit nicht, die Regelung trifft nur Vorkehrung für den Fall der Ausgabe. Bei Ausnutzung der vorgenannten Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen von Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen wird der Vorstand einen etwaigen Abschlag auf den Börsenpreis so niedrig bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Ein etwaiger Abschlag zum Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird keinesfalls mehr als 5 % des aktuellen Börsenkurses von Aktien gleicher Gattung betragen. Durch diese Vorgaben wird im Einklang mit der gesetzlichen Regelung dem Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf den Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Jeder Aktionär hat aufgrund des börsenkursnahen Ausgabekurses der neuen Aktien und aufgrund der größenmäßigen Begrenzung der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung grundsätzlich die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen über die Börse zu erwerben. Es ist daher sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen angemessen gewahrt werden, während der Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume eröffnet werden. Im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bis zu einer Größenordnung von 20 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt ihrer Ausübung bestehenden Grundkapitals auszuschließen. Hierdurch wird es dem Vorstand ermöglicht, ohne Beanspruchung der Börse eigene Aktien der Gesellschaft im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen, dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen (einschließlich der Aufstockung bestehender Unternehmensbeteiligungen) oder anderen mit dem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgütern oder dem Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft oder mit der Gesellschaft verbundene Unternehmen) einzusetzen. Die Gesellschaft muss jederzeit in der Lage sein, in den sich wandelnden Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel zu handeln. Dazu gehört es auch, Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen zur Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben. Dabei zeigt sich, dass beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen häufig größere Einheiten betroffen sind. Die Gegenleistungen können oder sollen - insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Finanzierung - oft nicht oder nicht ausschließlich in Geld erbracht werden. Häufig besteht auch der Veräußerer darauf, als Gegenleistung Aktien der erwerbenden Gesellschaft zu erhalten, weil dies für ihn günstiger sein kann. Die Möglichkeit, eigene Aktien als Akquisitionswährung anbieten zu können, schafft damit einen Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte. Die vorgeschlagene Ermächtigung gibt der Gesellschaft mithin den notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen schnell und flexibel auszunutzen und versetzt sie in die Lage, unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals in geeigneten Fällen auch größere Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen daran auch gegen Überlassung von eigenen Aktien erwerben zu können. Entsprechendes gilt für den Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft oder mit der Gesellschaft verbundene Unternehmen). Der vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts zum Ausgleich von Spitzenbeträgen erleichtert die Abwicklung einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlage durch die Verwendung runder Beträge. Bei gleichzeitiger Ausgabe von Stamm- und Vorzugsaktien kann der Vorstand im Übrigen mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Wahrung des bestehenden Beteiligungsverhältnisses der beiden Aktiengattungen das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre mit der Maßgabe einschränken, dass die Stammaktionäre ein Bezugsrecht auf neue Stammaktien und die Vorzugsaktionäre ein Bezugsrecht auf neue Vorzugsaktien erhalten. Diese Form der Bezugsrechtseinschränkung macht es möglich, im Rahmen
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