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DGAP-HV: LEONI AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

DJ DGAP-HV: LEONI AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2015 in Nürnberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

LEONI AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
25.03.2015 15:12 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   LEONI AG 
 
   Nürnberg 
 
   ISIN DE 000 540888 4 
   Wertpapier-Kenn-Nummer 540 888 
 
 
   Hiermit laden wir unsere Aktionäre ein zur ordentlichen 
   Hauptversammlung der LEONI AG, Nürnberg, die am Donnerstag, den 7. Mai 
   2015, 10:00 Uhr, in der Frankenhalle der NürnbergMesse GmbH, 
   Messezentrum, 90471 Nürnberg, stattfindet. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014, der 
           Lageberichte für die LEONI AG und den Konzern, jeweils mit dem 
           erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 
           5 des Handelsgesetzbuchs (HGB) bzw. § 315 Abs. 4 HGB, sowie 
           des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen sind über die Internetseite der 
           Gesellschaft unter www.leoni.com/de/hv2015/ zugänglich. Ferner 
           werden diese Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich 
           sein und näher erläutert werden. 
 
 
           Zu dem Tagesordnungspunkt 1 ist keine Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom 
           Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
           Konzernabschluss nach § 172 Aktiengesetz (AktG) bereits 
           gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Somit 
           ist nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Feststellung durch 
           die Hauptversammlung nicht erforderlich. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen: 
 
 
           Aus dem Bilanzgewinn der LEONI AG des Geschäftsjahres 2014 in 
           Höhe von Euro 40.421.483,65 wird eine Dividende von Euro 1,20 
           je dividendenberechtigter Stückaktie, das sind insgesamt Euro 
           39.202.800,00, ausgeschüttet. Der verbleibende Restbetrag von 
           Euro 1.218.683,65 wird auf neue Rechnung vorgetragen. 
 
 
           Der Gewinnverwendungsvorschlag geht davon aus, dass sämtliche 
           Aktien der Gesellschaft dividendenberechtigt sind. Sollte sich 
           die Zahl der für das Geschäftsjahr 2014 dividendenberechtigten 
           Aktien bis zur Hauptversammlung ändern, wird bei unveränderter 
           Ausschüttung von Euro 1,20 je dividendenberechtigter 
           Stückaktie der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
           Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet werden. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands im Geschäftsjahr 2014 für diesen Zeitraum Entlastung 
           zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2014 für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers, des 
           Konzernabschlussprüfers und des Abschlussprüfers für die 
           prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das 
           Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum Abschlussprüfer für den 
           Jahresabschluss, zum Konzernabschlussprüfer und zum 
           Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht von 
           Zwischenfinanzberichten, wenn und soweit diese einer 
           prüferischen Durchsicht unterzogen werden, für das 
           Geschäftsjahr 2015 die Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zu wählen. 
 
 
           Der vorgenannte Vorschlag des Aufsichtsrats ist auf die 
           Empfehlung seines Prüfungsausschusses gestützt. 
 
 
     6.    Wahl zum Aufsichtsrat 
 
 
           Herr Wilhelm Wessels hat sein Amt als Mitglied des 
           Aufsichtsrats mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2014 
           niedergelegt. An seine Stelle ist Herr Axel Markus getreten, 
           der in der Hauptversammlung vom 16. Mai 2012 als 
           Ersatzmitglied für Herrn Wessels sowie für die weiteren damals 
           bestellten Aufsichtsratsmitglieder gewählt worden war. Herr 
           Axel Markus hat sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats sowie 
           sein Amt als Ersatzmitglied für die in der Hauptversammlung 
           vom 16. Mai 2012 gewählten Aufsichtsratsmitglieder mit Wirkung 
           zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 7. Mai 
           2015 niedergelegt. 
 
 
           Wird ein Aufsichtsratsmitglied an Stelle eines ausscheidenden 
           Mitglieds gewählt, so besteht sein Amt gemäß § 7 Abs. 3 der 
           Satzung der Gesellschaft für den Rest der Amtsdauer des 
           ausscheidenden Mitglieds, sofern die Hauptversammlung für 
           Anteilseignervertreter keine andere Amtszeit bestimmt. Die 
           ordentliche Amtszeit sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder der 
           Gesellschaft endet mit Beendigung der Hauptversammlung, die 
           über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 beschließt. 
 
 
           Der Aufsichtsrat besteht gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG 
           i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG 
           und § 7 Abs. 1 der Satzung aus sechs von der Hauptversammlung 
           (Anteilseignervertreter) und sechs von den Arbeitnehmern 
           (Arbeitnehmervertreter) nach den Bestimmungen des 
           Mitbestimmungsgesetzes zu wählenden Mitgliedern. Die 
           Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf einen entsprechenden 
           Vorschlag seines Nominierungsausschusses und unter 
           Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat für seine 
           Zusammensetzung beschlossenen Ziele - vor, 
 
 
             Frau Dr. Ulrike Friese-Dormann, München, 
             Rechtsanwältin und Partnerin der Milbank, Tweed, Hadley & 
             McCloy LLP, 
 
 
 
           für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
           über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 beschließt, als 
           Anteilseignervertreterin in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
 
           Frau Dr. Ulrike Friese-Dormann ist nicht Mitglied eines 
           gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats oder eines 
           vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums eines 
           Wirtschaftsunternehmens. 
 
 
           Der Lebenslauf von Frau Dr. Ulrike Friese-Dormann ist auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter www.leoni.com/de/hv2015/ 
           abrufbar. 
 
 
           Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 des Deutschen Corporate 
           Governance Kodex wird auf Folgendes hingewiesen: Nach 
           Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine für die 
           Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen 
           oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Frau Dr. Ulrike 
           Friese-Dormann einerseits und den Gesellschaften des 
           LEONI-Konzerns, den Organen der LEONI AG oder einem direkt 
           oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien 
           an der LEONI AG beteiligten Aktionär andererseits. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über eine neue Ermächtigung zur 
           Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
           Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
           Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts, die 
           Schaffung eines neuen bedingten Kapitals sowie die Änderung 
           der Satzung 
 
 
           Die von der Hauptversammlung vom 6. Mai 2010 beschlossene 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen gilt bis zum 5. Mai 2015. Daher 
           soll eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder 
           Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen 
           (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) sowie ein neues 
           bedingtes Kapital in Höhe von 20 % des Grundkapitals 
           beschlossen werden. 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder 
             Wandelanleihen, Genussrechten oder 
             Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
             Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
         (1)   Laufzeit der Ermächtigung, Nennbetrag, 
               Aktienzahl, Währung, Ausgabe durch Konzerngesellschaften, 
               Laufzeit und Verzinsung 
 
 
               Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats bis zum 6. Mai 2020 einmalig oder mehrmals 
               Options- oder Wandelanleihen, Genussrechte oder 
               Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
               Instrumente) (zusammen 'Schuldverschreibungen') im 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 25, 2015 10:12 ET (14:12 GMT)

DJ DGAP-HV: LEONI AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 500 Millionen auszugeben 
               und den Inhabern der jeweiligen, unter sich 
               gleichberechtigten Teilschuldverschreibungen Optionsrechte 
               bzw. Wandlungsrechte für auf den Namen lautende Aktien der 
               Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals 
               von insgesamt bis zu Euro 6.533.800,00 nach näherer 
               Maßgabe der Options- bzw. Wandelanleihebedingungen zu 
               gewähren. 
 
 
               Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - 
               unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - 
               in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes ausgegeben 
               werden. Sie können auch durch eine Konzerngesellschaft der 
               LEONI AG im Sinne von § 18 AktG ausgegeben werden, an der 
               die LEONI AG unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 % 
               der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist. Für diesen 
               Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die 
               Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern von 
               Options- oder Wandelanleihen Options- bzw. Wandlungsrechte 
               für auf den Namen lautende Aktien der LEONI AG zu 
               gewähren. 
 
 
               Die Schuldverschreibungen sowie die Options- oder 
               Wandlungsrechte können mit oder ohne Laufzeitbegrenzung 
               ausgegeben werden. Die Schuldverschreibungen können mit 
               einer festen oder mit einer variablen Verzinsung 
               ausgestattet werden. 
 
 
               Ferner kann die Verzinsung auch wie bei einer 
               Gewinnschuldverschreibung vollständig oder teilweise von 
               der Höhe der Dividende der Gesellschaft abhängig sein. 
 
 
         (2)   Bezugsrecht, Ermächtigung zum Ausschluss des 
               Bezugsrechts 
 
 
               Das gesetzliche Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen 
               wird den Aktionären in der Weise eingeräumt, dass die 
               Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut oder den 
               Mitgliedern eines Konsortiums von Kreditinstituten bzw. 
               diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden 
               Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie 
               den Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden 
               Schuldverschreibungen von einer Konzerngesellschaft der 
               LEONI AG im Sinne von § 18 AktG ausgegeben, an der die 
               LEONI AG unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 % der 
               Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, hat die 
               Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts 
               für die Aktionäre der LEONI AG entsprechend 
               sicherzustellen. 
 
 
               Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
               Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der 
               Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit 
               auszuschließen, wie es erforderlich ist, damit Inhabern 
               von bereits zuvor ausgegebenen Schuldverschreibungen mit 
               Options- oder Wandlungsrechten bzw. Options- oder 
               Wandlungspflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang 
               eingeräumt werden kann, wie es ihnen nach Ausübung der 
               Options- oder Wandlungsrechte bzw. bei Erfüllung der 
               Options- oder Wandlungspflichten als Aktionär zustehen 
               würde. 
 
 
               Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen 
               Geldzahlung ausgegebene Schuldverschreibungen, die mit 
               Options- oder Wandlungsrechten bzw. Options- oder 
               Wandlungspflichten ausgegeben werden, vollständig 
               auszuschließen, sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer 
               Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis 
               der Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten, 
               insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten 
               hypothetischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. 
               Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt 
               für Schuldverschreibungen mit Options- oder 
               Wandlungsrechten bzw. Options- oder Wandlungspflichten auf 
               Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der 
               insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
               übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch - falls dieser 
               Betrag niedriger ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
               Ermächtigung. Die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals 
               vermindert sich um den anteiligen Betrag des 
               Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die 
               während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
               des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 
               4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. 
 
 
               Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne 
               Optionsrechte oder Wandlungsrechte bzw. Options- oder 
               Wandlungspflichten ausgegeben werden, wird der Vorstand 
               ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung 
               des Aufsichtsrats insgesamt auszuschließen, wenn diese 
               Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen 
               obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. keine 
               Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine 
               Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der 
               Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des 
               Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende 
               berechnet wird. Außerdem müssen in diesem Fall die 
               Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder 
               Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Ausgabe 
               aktuellen Marktkonditionen entsprechen. 
 
 
               Die Ausgabe von Schuldverschreibungen unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts darf nach dieser Ermächtigung nur erfolgen, 
               soweit auf die Summe der neuen Aktien, die aufgrund 
               solcher Schuldverschreibungen auszugeben sind, zusammen 
               mit neuen Aktien, die von der Gesellschaft während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter einer anderen 
               Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
               Aktionäre ausgegeben werden oder aufgrund von während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung auf der Grundlage der 
               Ausnutzung einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts begebener Schuldverschreibungen auszugeben 
               sind, rechnerisch ein Anteil am Grundkapital von insgesamt 
               nicht mehr als 20 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens dieser Ermächtigung entfällt. 
 
 
         (3)   Options- und Wandlungsrechte 
 
 
               Im Falle der Ausgabe von Optionsanleihen werden jeder 
               Teilschuldverschreibung ein Optionsschein oder mehrere 
               Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer 
               Maßgabe der Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen 
               zum Bezug von auf den Namen lautenden Stückaktien der 
               LEONI AG berechtigen. Für auf Euro lautende, durch die 
               LEONI AG ausgegebene Optionsanleihen können die 
               Optionsbedingungen vorsehen, dass der Optionspreis auch 
               durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und 
               gegebenenfalls eine in Geld zu leistende Zuzahlung erfüllt 
               werden kann. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, 
               kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile, 
               gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien 
               aufaddiert werden können. 
 
 
               Im Falle der Ausgabe von Wandelanleihen erhalten die 
               Inhaber das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen nach 
               näherer Maßgabe der Anleihebedingungen der 
               Schuldverschreibungen in auf den Namen lautende 
               Stückaktien der LEONI AG zu wandeln. Das 
               Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des 
               Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag liegenden 
               Ausgabepreises einer Teilschuldverschreibung durch den 
               festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der 
               Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl auf- oder 
               abgerundet werden; ferner kann eine in Geld zu leistende 
               Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein Ausgleich für 
               nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden. 
 
 
         (4)   Options- und Wandlungspreis, wertwahrende 
               Anpassung des Options- oder Wandlungspreises 
 
 
               Im Fall der Ausgabe von Schuldverschreibungen, die 
               Options- oder Wandlungsrechte gewähren, muss der jeweils 

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March 25, 2015 10:12 ET (14:12 GMT)

festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis für eine Aktie 
               - mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Wandlungspflicht 
               vorgesehen ist - mindestens 80 % des nicht gewichteten 
               durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien der LEONI AG 
               im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder in 
               einem entsprechenden Nachfolgesystem) an den letzten zehn 
               Börsenhandelstagen vor der Beschlussfassung des Vorstands 
               über die Ausgabe der Schuldverschreibungen betragen oder - 
               für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts - 
               mindestens 80 % des nicht gewichteten durchschnittlichen 
               Schlusskurses der Aktien der LEONI AG im Xetra-Handel der 
               Frankfurter Wertpapierbörse (oder in einem entsprechenden 
               Nachfolgesystem) in dem Zeitraum vom Beginn der 
               Bezugsfrist bis einschließlich des Tages vor der 
               Bekanntmachung der endgültigen Festlegung der Konditionen 
               der Schuldverschreibungen gemäß § 186 Abs. 2 AktG. § 9 
               Abs. 1 AktG und § 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt. 
 
 
               Bei mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. Options- oder 
               Wandlungspflichten verbundenen Schuldverschreibungen kann 
               der Options- bzw. Wandlungspreis unbeschadet § 9 Abs. 1 
               und § 199 Abs. 2 AktG im Falle der wirtschaftlichen 
               Verwässerung des Werts der Options- oder Wandlungsrechte 
               bzw. Options- oder Wandlungspflichten nach näherer Maßgabe 
               der Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen 
               wertwahrend angepasst werden, soweit die Anpassung nicht 
               schon durch Gesetz geregelt ist oder Bezugsrechte als 
               Kompensation eingeräumt werden oder ein entsprechender 
               Betrag in Geld geleistet wird. 
 
 
         (5)   Gewährung neuer oder bestehender Aktien, 
               Geldzahlung 
 
 
               Die Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen können 
               das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der 
               Optionsausübung bzw. Wandlung nicht neue Aktien zu 
               gewähren, sondern den Gegenwert in Geld zu zahlen. Die 
               Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen können auch 
               vorsehen, dass die Schuldverschreibungen nach Wahl der 
               Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in 
               neue Aktien aus genehmigtem Kapital, in bereits 
               existierende Aktien der Gesellschaft oder in Aktien einer 
               börsennotierten anderen Gesellschaft gewandelt werden 
               können bzw. ein Optionsrecht oder eine Optionspflicht 
               durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann. 
 
 
         (6)   Options- oder Wandlungspflicht 
 
 
               Die Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen können 
               auch eine Options- oder eine Wandlungspflicht zum Ende der 
               Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt (jeweils auch 
               'Endfälligkeit') oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, 
               bei Endfälligkeit der Schuldverschreibungen den Inhabern 
               der jeweiligen Teilschuldverschreibungen ganz oder 
               teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags 
               Aktien der Gesellschaft oder einer börsennotierten anderen 
               Gesellschaft zu gewähren. In diesen Fällen kann der 
               Options- oder Wandlungspreis für eine Aktie dem nicht 
               gewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der 
               LEONI AG im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse 
               (oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem) während der 
               zehn Börsenhandelstage vor oder nach dem Tag der 
               Endfälligkeit entsprechen, auch wenn dieser unterhalb des 
               unter (4) genannten Mindestpreises liegt. § 9 Abs. 1 
               i.V.m. § 199 Abs. 2 AktG sind zu beachten. 
 
 
         (7)   Ermächtigung zur Festlegung der weiteren 
               Einzelheiten 
 
 
               Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
               Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere 
               Zinssatz, Art der Verzinsung, Ausgabepreis, Laufzeit, 
               Stückelung, Verwässerungsschutz sowie Options- bzw. 
               Wandlungszeitraum und eine mögliche Variabilität des 
               Umtauschverhältnisses zu bestimmen bzw. im Einvernehmen 
               mit den Organen der die Options- bzw. Wandelanleihe 
               ausgebenden Konzerngesellschaft der LEONI AG festzulegen. 
 
 
 
       b)    Aufhebung des bestehenden bedingten Kapitals und 
             Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 
 
 
         (1)   Aufhebung des bestehenden bedingten Kapitals 
 
 
               Das von der Hauptversammlung vom 6. Mai 2010 beschlossene 
               bedingte Kapital I gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung in Höhe 
               von Euro 14.850.000,00 wird aufgehoben. 
 
 
         (2)   Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 
 
 
               Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu Euro 
               6.533.800,00 durch Ausgabe von bis zu 6.533.800 neuen, auf 
               den Namen lautenden Aktien (Stückaktien) bedingt erhöht. 
               Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf 
               den Namen lautenden Stückaktien an die Inhaber von 
               Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
               Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
               Instrumente) (zusammen 'Schuldverschreibungen') jeweils 
               mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. Options- oder 
               Wandlungspflichten, die aufgrund der von der 
               Hauptversammlung vom 7. Mai 2015 beschlossenen 
               Ermächtigung bis zum 6. Mai 2020 von der LEONI AG oder 
               einer Konzerngesellschaft der LEONI AG im Sinne von § 18 
               AktG, an der die LEONI AG unmittelbar oder mittelbar zu 
               mindestens 90 % der Stimmen und des Kapitals beteiligt 
               ist, gegen Geldzahlung ausgegeben werden. Die Ausgabe der 
               neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend 
               bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu 
               bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. 
 
 
               Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit 
               durchzuführen, wie von Options- bzw. Wandlungsrechten 
               Gebrauch gemacht wird bzw. zur Options- bzw. 
               Wandlungsausübung verpflichtete Inhaber von 
               Schuldverschreibungen ihre Verpflichtung zur 
               Optionsausübung bzw. Wandlung erfüllen bzw. die 
               Gesellschaft ihr Recht wahrnimmt, bei Endfälligkeit der 
               Schuldverschreibungen den Inhabern der jeweiligen 
               Teilschuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der 
               Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft 
               zu gewähren, und soweit nicht andere Erfüllungsformen 
               eingesetzt werden. Die aufgrund der Ausübung des Options- 
               bzw. Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Options- oder 
               Wandlungspflicht ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom 
               Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am 
               Gewinn teil; abweichend hiervon kann der Vorstand mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen, dass die neuen 
               Aktien vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das im 
               Zeitpunkt der Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts 
               oder der Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht noch 
               kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung 
               des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn 
               teilnehmen. 
 
 
               Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung 
               der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
 
       c)    Änderung der Satzung 
 
 
             § 4 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
         '(6)  Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu 
               Euro 6.533.800,00, eingeteilt in bis zu 6.533.800 auf den 
               Namen lautende Aktien (Stückaktien), bedingt erhöht 
               (bedingtes Kapital 2015). Die bedingte Kapitalerhöhung 
               wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von 
               Options- oder Wandlungsrechten bzw. die zur 
               Optionsausübung oder Wandlung Verpflichteten aus Options- 
               oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
               Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
               Instrumente), die von der Gesellschaft oder einer 
               Konzerngesellschaft der Gesellschaft im Sinne von § 18 
               AktG, an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar 
               zu mindestens 90 % der Stimmen und des Kapitals beteiligt 
               ist, aufgrund der von der Hauptversammlung vom 7. Mai 2015 
               beschlossenen Ermächtigung gegen Geldzahlung ausgegeben 
               werden, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch 
               machen oder, soweit sie zur Optionsausübung bzw. Wandlung 

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March 25, 2015 10:12 ET (14:12 GMT)

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