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Dow Jones News
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DGAP-HV: LEONI AG: Bekanntmachung der Einberufung -7-

DJ DGAP-HV: LEONI AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2015 in Nürnberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

LEONI AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
25.03.2015 15:12 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   LEONI AG 
 
   Nürnberg 
 
   ISIN DE 000 540888 4 
   Wertpapier-Kenn-Nummer 540 888 
 
 
   Hiermit laden wir unsere Aktionäre ein zur ordentlichen 
   Hauptversammlung der LEONI AG, Nürnberg, die am Donnerstag, den 7. Mai 
   2015, 10:00 Uhr, in der Frankenhalle der NürnbergMesse GmbH, 
   Messezentrum, 90471 Nürnberg, stattfindet. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014, der 
           Lageberichte für die LEONI AG und den Konzern, jeweils mit dem 
           erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 
           5 des Handelsgesetzbuchs (HGB) bzw. § 315 Abs. 4 HGB, sowie 
           des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen sind über die Internetseite der 
           Gesellschaft unter www.leoni.com/de/hv2015/ zugänglich. Ferner 
           werden diese Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich 
           sein und näher erläutert werden. 
 
 
           Zu dem Tagesordnungspunkt 1 ist keine Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom 
           Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
           Konzernabschluss nach § 172 Aktiengesetz (AktG) bereits 
           gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Somit 
           ist nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Feststellung durch 
           die Hauptversammlung nicht erforderlich. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen: 
 
 
           Aus dem Bilanzgewinn der LEONI AG des Geschäftsjahres 2014 in 
           Höhe von Euro 40.421.483,65 wird eine Dividende von Euro 1,20 
           je dividendenberechtigter Stückaktie, das sind insgesamt Euro 
           39.202.800,00, ausgeschüttet. Der verbleibende Restbetrag von 
           Euro 1.218.683,65 wird auf neue Rechnung vorgetragen. 
 
 
           Der Gewinnverwendungsvorschlag geht davon aus, dass sämtliche 
           Aktien der Gesellschaft dividendenberechtigt sind. Sollte sich 
           die Zahl der für das Geschäftsjahr 2014 dividendenberechtigten 
           Aktien bis zur Hauptversammlung ändern, wird bei unveränderter 
           Ausschüttung von Euro 1,20 je dividendenberechtigter 
           Stückaktie der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
           Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet werden. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands im Geschäftsjahr 2014 für diesen Zeitraum Entlastung 
           zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2014 für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers, des 
           Konzernabschlussprüfers und des Abschlussprüfers für die 
           prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das 
           Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum Abschlussprüfer für den 
           Jahresabschluss, zum Konzernabschlussprüfer und zum 
           Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht von 
           Zwischenfinanzberichten, wenn und soweit diese einer 
           prüferischen Durchsicht unterzogen werden, für das 
           Geschäftsjahr 2015 die Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zu wählen. 
 
 
           Der vorgenannte Vorschlag des Aufsichtsrats ist auf die 
           Empfehlung seines Prüfungsausschusses gestützt. 
 
 
     6.    Wahl zum Aufsichtsrat 
 
 
           Herr Wilhelm Wessels hat sein Amt als Mitglied des 
           Aufsichtsrats mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2014 
           niedergelegt. An seine Stelle ist Herr Axel Markus getreten, 
           der in der Hauptversammlung vom 16. Mai 2012 als 
           Ersatzmitglied für Herrn Wessels sowie für die weiteren damals 
           bestellten Aufsichtsratsmitglieder gewählt worden war. Herr 
           Axel Markus hat sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats sowie 
           sein Amt als Ersatzmitglied für die in der Hauptversammlung 
           vom 16. Mai 2012 gewählten Aufsichtsratsmitglieder mit Wirkung 
           zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 7. Mai 
           2015 niedergelegt. 
 
 
           Wird ein Aufsichtsratsmitglied an Stelle eines ausscheidenden 
           Mitglieds gewählt, so besteht sein Amt gemäß § 7 Abs. 3 der 
           Satzung der Gesellschaft für den Rest der Amtsdauer des 
           ausscheidenden Mitglieds, sofern die Hauptversammlung für 
           Anteilseignervertreter keine andere Amtszeit bestimmt. Die 
           ordentliche Amtszeit sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder der 
           Gesellschaft endet mit Beendigung der Hauptversammlung, die 
           über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 beschließt. 
 
 
           Der Aufsichtsrat besteht gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG 
           i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG 
           und § 7 Abs. 1 der Satzung aus sechs von der Hauptversammlung 
           (Anteilseignervertreter) und sechs von den Arbeitnehmern 
           (Arbeitnehmervertreter) nach den Bestimmungen des 
           Mitbestimmungsgesetzes zu wählenden Mitgliedern. Die 
           Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf einen entsprechenden 
           Vorschlag seines Nominierungsausschusses und unter 
           Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat für seine 
           Zusammensetzung beschlossenen Ziele - vor, 
 
 
             Frau Dr. Ulrike Friese-Dormann, München, 
             Rechtsanwältin und Partnerin der Milbank, Tweed, Hadley & 
             McCloy LLP, 
 
 
 
           für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
           über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 beschließt, als 
           Anteilseignervertreterin in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
 
           Frau Dr. Ulrike Friese-Dormann ist nicht Mitglied eines 
           gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats oder eines 
           vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums eines 
           Wirtschaftsunternehmens. 
 
 
           Der Lebenslauf von Frau Dr. Ulrike Friese-Dormann ist auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter www.leoni.com/de/hv2015/ 
           abrufbar. 
 
 
           Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 des Deutschen Corporate 
           Governance Kodex wird auf Folgendes hingewiesen: Nach 
           Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine für die 
           Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen 
           oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Frau Dr. Ulrike 
           Friese-Dormann einerseits und den Gesellschaften des 
           LEONI-Konzerns, den Organen der LEONI AG oder einem direkt 
           oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien 
           an der LEONI AG beteiligten Aktionär andererseits. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über eine neue Ermächtigung zur 
           Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
           Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
           Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts, die 
           Schaffung eines neuen bedingten Kapitals sowie die Änderung 
           der Satzung 
 
 
           Die von der Hauptversammlung vom 6. Mai 2010 beschlossene 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen gilt bis zum 5. Mai 2015. Daher 
           soll eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder 
           Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen 
           (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) sowie ein neues 
           bedingtes Kapital in Höhe von 20 % des Grundkapitals 
           beschlossen werden. 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder 
             Wandelanleihen, Genussrechten oder 
             Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
             Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
         (1)   Laufzeit der Ermächtigung, Nennbetrag, 
               Aktienzahl, Währung, Ausgabe durch Konzerngesellschaften, 
               Laufzeit und Verzinsung 
 
 
               Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats bis zum 6. Mai 2020 einmalig oder mehrmals 
               Options- oder Wandelanleihen, Genussrechte oder 
               Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
               Instrumente) (zusammen 'Schuldverschreibungen') im 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 25, 2015 10:12 ET (14:12 GMT)

DJ DGAP-HV: LEONI AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 500 Millionen auszugeben 
               und den Inhabern der jeweiligen, unter sich 
               gleichberechtigten Teilschuldverschreibungen Optionsrechte 
               bzw. Wandlungsrechte für auf den Namen lautende Aktien der 
               Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals 
               von insgesamt bis zu Euro 6.533.800,00 nach näherer 
               Maßgabe der Options- bzw. Wandelanleihebedingungen zu 
               gewähren. 
 
 
               Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - 
               unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - 
               in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes ausgegeben 
               werden. Sie können auch durch eine Konzerngesellschaft der 
               LEONI AG im Sinne von § 18 AktG ausgegeben werden, an der 
               die LEONI AG unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 % 
               der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist. Für diesen 
               Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die 
               Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern von 
               Options- oder Wandelanleihen Options- bzw. Wandlungsrechte 
               für auf den Namen lautende Aktien der LEONI AG zu 
               gewähren. 
 
 
               Die Schuldverschreibungen sowie die Options- oder 
               Wandlungsrechte können mit oder ohne Laufzeitbegrenzung 
               ausgegeben werden. Die Schuldverschreibungen können mit 
               einer festen oder mit einer variablen Verzinsung 
               ausgestattet werden. 
 
 
               Ferner kann die Verzinsung auch wie bei einer 
               Gewinnschuldverschreibung vollständig oder teilweise von 
               der Höhe der Dividende der Gesellschaft abhängig sein. 
 
 
         (2)   Bezugsrecht, Ermächtigung zum Ausschluss des 
               Bezugsrechts 
 
 
               Das gesetzliche Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen 
               wird den Aktionären in der Weise eingeräumt, dass die 
               Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut oder den 
               Mitgliedern eines Konsortiums von Kreditinstituten bzw. 
               diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden 
               Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie 
               den Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden 
               Schuldverschreibungen von einer Konzerngesellschaft der 
               LEONI AG im Sinne von § 18 AktG ausgegeben, an der die 
               LEONI AG unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 % der 
               Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, hat die 
               Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts 
               für die Aktionäre der LEONI AG entsprechend 
               sicherzustellen. 
 
 
               Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
               Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der 
               Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit 
               auszuschließen, wie es erforderlich ist, damit Inhabern 
               von bereits zuvor ausgegebenen Schuldverschreibungen mit 
               Options- oder Wandlungsrechten bzw. Options- oder 
               Wandlungspflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang 
               eingeräumt werden kann, wie es ihnen nach Ausübung der 
               Options- oder Wandlungsrechte bzw. bei Erfüllung der 
               Options- oder Wandlungspflichten als Aktionär zustehen 
               würde. 
 
 
               Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen 
               Geldzahlung ausgegebene Schuldverschreibungen, die mit 
               Options- oder Wandlungsrechten bzw. Options- oder 
               Wandlungspflichten ausgegeben werden, vollständig 
               auszuschließen, sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer 
               Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis 
               der Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten, 
               insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten 
               hypothetischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. 
               Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt 
               für Schuldverschreibungen mit Options- oder 
               Wandlungsrechten bzw. Options- oder Wandlungspflichten auf 
               Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der 
               insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
               übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch - falls dieser 
               Betrag niedriger ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
               Ermächtigung. Die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals 
               vermindert sich um den anteiligen Betrag des 
               Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die 
               während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
               des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 
               4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. 
 
 
               Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne 
               Optionsrechte oder Wandlungsrechte bzw. Options- oder 
               Wandlungspflichten ausgegeben werden, wird der Vorstand 
               ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung 
               des Aufsichtsrats insgesamt auszuschließen, wenn diese 
               Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen 
               obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. keine 
               Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine 
               Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der 
               Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des 
               Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende 
               berechnet wird. Außerdem müssen in diesem Fall die 
               Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder 
               Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Ausgabe 
               aktuellen Marktkonditionen entsprechen. 
 
 
               Die Ausgabe von Schuldverschreibungen unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts darf nach dieser Ermächtigung nur erfolgen, 
               soweit auf die Summe der neuen Aktien, die aufgrund 
               solcher Schuldverschreibungen auszugeben sind, zusammen 
               mit neuen Aktien, die von der Gesellschaft während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter einer anderen 
               Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
               Aktionäre ausgegeben werden oder aufgrund von während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung auf der Grundlage der 
               Ausnutzung einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts begebener Schuldverschreibungen auszugeben 
               sind, rechnerisch ein Anteil am Grundkapital von insgesamt 
               nicht mehr als 20 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens dieser Ermächtigung entfällt. 
 
 
         (3)   Options- und Wandlungsrechte 
 
 
               Im Falle der Ausgabe von Optionsanleihen werden jeder 
               Teilschuldverschreibung ein Optionsschein oder mehrere 
               Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer 
               Maßgabe der Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen 
               zum Bezug von auf den Namen lautenden Stückaktien der 
               LEONI AG berechtigen. Für auf Euro lautende, durch die 
               LEONI AG ausgegebene Optionsanleihen können die 
               Optionsbedingungen vorsehen, dass der Optionspreis auch 
               durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und 
               gegebenenfalls eine in Geld zu leistende Zuzahlung erfüllt 
               werden kann. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, 
               kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile, 
               gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien 
               aufaddiert werden können. 
 
 
               Im Falle der Ausgabe von Wandelanleihen erhalten die 
               Inhaber das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen nach 
               näherer Maßgabe der Anleihebedingungen der 
               Schuldverschreibungen in auf den Namen lautende 
               Stückaktien der LEONI AG zu wandeln. Das 
               Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des 
               Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag liegenden 
               Ausgabepreises einer Teilschuldverschreibung durch den 
               festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der 
               Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl auf- oder 
               abgerundet werden; ferner kann eine in Geld zu leistende 
               Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein Ausgleich für 
               nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden. 
 
 
         (4)   Options- und Wandlungspreis, wertwahrende 
               Anpassung des Options- oder Wandlungspreises 
 
 
               Im Fall der Ausgabe von Schuldverschreibungen, die 
               Options- oder Wandlungsrechte gewähren, muss der jeweils 

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March 25, 2015 10:12 ET (14:12 GMT)

DJ DGAP-HV: LEONI AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis für eine Aktie 
               - mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Wandlungspflicht 
               vorgesehen ist - mindestens 80 % des nicht gewichteten 
               durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien der LEONI AG 
               im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder in 
               einem entsprechenden Nachfolgesystem) an den letzten zehn 
               Börsenhandelstagen vor der Beschlussfassung des Vorstands 
               über die Ausgabe der Schuldverschreibungen betragen oder - 
               für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts - 
               mindestens 80 % des nicht gewichteten durchschnittlichen 
               Schlusskurses der Aktien der LEONI AG im Xetra-Handel der 
               Frankfurter Wertpapierbörse (oder in einem entsprechenden 
               Nachfolgesystem) in dem Zeitraum vom Beginn der 
               Bezugsfrist bis einschließlich des Tages vor der 
               Bekanntmachung der endgültigen Festlegung der Konditionen 
               der Schuldverschreibungen gemäß § 186 Abs. 2 AktG. § 9 
               Abs. 1 AktG und § 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt. 
 
 
               Bei mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. Options- oder 
               Wandlungspflichten verbundenen Schuldverschreibungen kann 
               der Options- bzw. Wandlungspreis unbeschadet § 9 Abs. 1 
               und § 199 Abs. 2 AktG im Falle der wirtschaftlichen 
               Verwässerung des Werts der Options- oder Wandlungsrechte 
               bzw. Options- oder Wandlungspflichten nach näherer Maßgabe 
               der Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen 
               wertwahrend angepasst werden, soweit die Anpassung nicht 
               schon durch Gesetz geregelt ist oder Bezugsrechte als 
               Kompensation eingeräumt werden oder ein entsprechender 
               Betrag in Geld geleistet wird. 
 
 
         (5)   Gewährung neuer oder bestehender Aktien, 
               Geldzahlung 
 
 
               Die Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen können 
               das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der 
               Optionsausübung bzw. Wandlung nicht neue Aktien zu 
               gewähren, sondern den Gegenwert in Geld zu zahlen. Die 
               Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen können auch 
               vorsehen, dass die Schuldverschreibungen nach Wahl der 
               Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in 
               neue Aktien aus genehmigtem Kapital, in bereits 
               existierende Aktien der Gesellschaft oder in Aktien einer 
               börsennotierten anderen Gesellschaft gewandelt werden 
               können bzw. ein Optionsrecht oder eine Optionspflicht 
               durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann. 
 
 
         (6)   Options- oder Wandlungspflicht 
 
 
               Die Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen können 
               auch eine Options- oder eine Wandlungspflicht zum Ende der 
               Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt (jeweils auch 
               'Endfälligkeit') oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, 
               bei Endfälligkeit der Schuldverschreibungen den Inhabern 
               der jeweiligen Teilschuldverschreibungen ganz oder 
               teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags 
               Aktien der Gesellschaft oder einer börsennotierten anderen 
               Gesellschaft zu gewähren. In diesen Fällen kann der 
               Options- oder Wandlungspreis für eine Aktie dem nicht 
               gewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der 
               LEONI AG im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse 
               (oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem) während der 
               zehn Börsenhandelstage vor oder nach dem Tag der 
               Endfälligkeit entsprechen, auch wenn dieser unterhalb des 
               unter (4) genannten Mindestpreises liegt. § 9 Abs. 1 
               i.V.m. § 199 Abs. 2 AktG sind zu beachten. 
 
 
         (7)   Ermächtigung zur Festlegung der weiteren 
               Einzelheiten 
 
 
               Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
               Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere 
               Zinssatz, Art der Verzinsung, Ausgabepreis, Laufzeit, 
               Stückelung, Verwässerungsschutz sowie Options- bzw. 
               Wandlungszeitraum und eine mögliche Variabilität des 
               Umtauschverhältnisses zu bestimmen bzw. im Einvernehmen 
               mit den Organen der die Options- bzw. Wandelanleihe 
               ausgebenden Konzerngesellschaft der LEONI AG festzulegen. 
 
 
 
       b)    Aufhebung des bestehenden bedingten Kapitals und 
             Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 
 
 
         (1)   Aufhebung des bestehenden bedingten Kapitals 
 
 
               Das von der Hauptversammlung vom 6. Mai 2010 beschlossene 
               bedingte Kapital I gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung in Höhe 
               von Euro 14.850.000,00 wird aufgehoben. 
 
 
         (2)   Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 
 
 
               Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu Euro 
               6.533.800,00 durch Ausgabe von bis zu 6.533.800 neuen, auf 
               den Namen lautenden Aktien (Stückaktien) bedingt erhöht. 
               Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf 
               den Namen lautenden Stückaktien an die Inhaber von 
               Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
               Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
               Instrumente) (zusammen 'Schuldverschreibungen') jeweils 
               mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. Options- oder 
               Wandlungspflichten, die aufgrund der von der 
               Hauptversammlung vom 7. Mai 2015 beschlossenen 
               Ermächtigung bis zum 6. Mai 2020 von der LEONI AG oder 
               einer Konzerngesellschaft der LEONI AG im Sinne von § 18 
               AktG, an der die LEONI AG unmittelbar oder mittelbar zu 
               mindestens 90 % der Stimmen und des Kapitals beteiligt 
               ist, gegen Geldzahlung ausgegeben werden. Die Ausgabe der 
               neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend 
               bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu 
               bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. 
 
 
               Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit 
               durchzuführen, wie von Options- bzw. Wandlungsrechten 
               Gebrauch gemacht wird bzw. zur Options- bzw. 
               Wandlungsausübung verpflichtete Inhaber von 
               Schuldverschreibungen ihre Verpflichtung zur 
               Optionsausübung bzw. Wandlung erfüllen bzw. die 
               Gesellschaft ihr Recht wahrnimmt, bei Endfälligkeit der 
               Schuldverschreibungen den Inhabern der jeweiligen 
               Teilschuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der 
               Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft 
               zu gewähren, und soweit nicht andere Erfüllungsformen 
               eingesetzt werden. Die aufgrund der Ausübung des Options- 
               bzw. Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Options- oder 
               Wandlungspflicht ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom 
               Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am 
               Gewinn teil; abweichend hiervon kann der Vorstand mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen, dass die neuen 
               Aktien vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das im 
               Zeitpunkt der Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts 
               oder der Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht noch 
               kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung 
               des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn 
               teilnehmen. 
 
 
               Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung 
               der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
 
       c)    Änderung der Satzung 
 
 
             § 4 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
         '(6)  Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu 
               Euro 6.533.800,00, eingeteilt in bis zu 6.533.800 auf den 
               Namen lautende Aktien (Stückaktien), bedingt erhöht 
               (bedingtes Kapital 2015). Die bedingte Kapitalerhöhung 
               wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von 
               Options- oder Wandlungsrechten bzw. die zur 
               Optionsausübung oder Wandlung Verpflichteten aus Options- 
               oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
               Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
               Instrumente), die von der Gesellschaft oder einer 
               Konzerngesellschaft der Gesellschaft im Sinne von § 18 
               AktG, an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar 
               zu mindestens 90 % der Stimmen und des Kapitals beteiligt 
               ist, aufgrund der von der Hauptversammlung vom 7. Mai 2015 
               beschlossenen Ermächtigung gegen Geldzahlung ausgegeben 
               werden, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch 
               machen oder, soweit sie zur Optionsausübung bzw. Wandlung 

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March 25, 2015 10:12 ET (14:12 GMT)

DJ DGAP-HV: LEONI AG: Bekanntmachung der Einberufung -4-

verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur Optionsausübung 
               bzw. Wandlung erfüllen oder soweit die Gesellschaft ihr 
               Recht unter solchen Instrumenten wahrnimmt, ganz oder 
               teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags 
               Aktien der Gesellschaft zu gewähren, und soweit nicht 
               andere Erfüllungsformen eingesetzt werden. Die Ausgabe der 
               neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend 
               bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu 
               bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. 
 
 
               Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, 
               in dem sie aufgrund der Ausübung von Options- oder 
               Wandlungsrechten bzw. der Erfüllung von Options- oder 
               Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil; abweichend 
               hiervon kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
               festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn des 
               Geschäftsjahres an, für das im Zeitpunkt der Ausübung des 
               Options- bzw. Wandlungsrechts oder der Erfüllung der 
               Options- oder Wandlungspflicht noch kein Beschluss der 
               Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
               gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen. 
 
 
               Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung 
               der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
 
 
 
       d)    Ermächtigung zur Satzungsanpassung 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 1 
             und 6 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe der 
             Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in 
             Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, 
             die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle 
             der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von 
             Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
             Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
             Instrumente) nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im 
             Falle der Nichtausnutzung des bedingten Kapitals 2015 nach 
             Ablauf der Fristen für die Ausübung von Options- oder 
             Wandlungsrechten bzw. für die Erfüllung von Options- oder 
             Wandlungspflichten. 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien mit möglichem Ausschluss des 
           Bezugsrechts und eines sonstigen Andienungsrechts 
 
 
           Die von der Hauptversammlung vom 6. Mai 2010 beschlossene 
           Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
           sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts ist bis zum 5. Mai 2015 
           befristet. Daher soll eine neue Ermächtigung zum Erwerb und 
           zur Verwendung eigener Aktien mit möglichem Ausschluss des 
           Bezugsrechts und eines sonstigen Andienungsrechts beschlossen 
           werden. 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 6. Mai 2020 
             gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats eigene Aktien mit einem auf diese entfallenden 
             anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu 10 % 
             des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
             oder - falls dieser Betrag niedriger ist - des zum Zeitpunkt 
             der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
             der Gesellschaft zu erwerben. Dabei dürfen auf die aufgrund 
             dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen 
             Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits 
             erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 71d und 
             71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % 
             des Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Die Vorgaben 
             in § 71 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AktG sind zu beachten. 
 
 
             Der Erwerb darf nur über die Börse oder mittels eines an 
             sämtliche Aktionäre gerichteten öffentlichen Erwerbsangebots 
             erfolgen und muss dem Grundsatz der Gleichbehandlung der 
             Aktionäre (§ 53a AktG) genügen. Erfolgt der Erwerb über die 
             Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis 
             (ohne Erwerbsnebenkosten) den durch die Eröffnungsauktion am 
             Handelstag ermittelten Kurs für Aktien der Gesellschaft im 
             XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem 
             vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 % über- 
             oder unterschreiten. Erfolgt der Erwerb mittels eines 
             öffentlichen Erwerbsangebots, darf der von der Gesellschaft 
             gezahlte Kaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den durch die 
             Schlussauktion am letzten Börsenhandelstag vor der 
             Veröffentlichung des Erwerbsangebots ermittelten Kurs für 
             Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter 
             Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
             um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Ergibt 
             sich nach der Veröffentlichung des Erwerbsangebots eine 
             erhebliche Kursabweichung von dem gebotenen Kaufpreis oder 
             den Grenzwerten der gebotenen Kaufpreisspanne, so kann das 
             Erwerbsangebot angepasst werden. Der maßgebliche 
             Referenzkurs ist in diesem Fall der durch die Schlussauktion 
             am letzten Börsenhandelstag vor der Veröffentlichung der 
             Anpassung ermittelte Kurs für Aktien der Gesellschaft im 
             XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem 
             vergleichbaren Nachfolgesystem); die 10 %-Grenze für das 
             Über- oder Unterschreiten ist auf diesen Betrag anzuwenden. 
 
 
             Das Volumen des öffentlichen Erwerbsangebots kann begrenzt 
             werden. Sofern die Gesamtzahl der auf ein öffentliches 
             Erwerbsangebot angedienten Aktien dessen Volumen 
             überschreitet, kann der Erwerb nach dem Verhältnis der 
             angedienten Aktien (Andienungsquoten) statt nach dem 
             Verhältnis der Beteiligung der andienenden Aktionäre an der 
             Gesellschaft (Beteiligungsquoten) erfolgen; darüber hinaus 
             können eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen (bis 
             zu 50 Aktien je Aktionär) sowie zur Vermeidung rechnerischer 
             Bruchteile von Aktien eine Rundung nach kaufmännischen 
             Grundsätzen vorgesehen werden. Ein etwaiges weitergehendes 
             Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen. 
 
 
             Die Ermächtigung kann vollständig oder in mehreren 
             Teilbeträgen verteilt auf mehrere Erwerbszeitpunkte 
             ausgenutzt werden, bis das maximale Erwerbsvolumen erreicht 
             ist. Der Erwerb kann durch die Gesellschaft, durch ein von 
             der Gesellschaft abhängiges oder in ihrem Mehrheitsbesitz 
             stehendes Unternehmen oder für Rechnung der Gesellschaft 
             oder eines von der Gesellschaft abhängigen oder in ihrem 
             Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens durch Dritte 
             durchgeführt werden. Die Ermächtigung kann unter Beachtung 
             der gesetzlichen Voraussetzungen zu jedem gesetzlich 
             zulässigen Zweck, insbesondere in Verfolgung eines oder 
             mehrerer der in lit. c), d), e), f), g) und h) genannten 
             Zwecke, ausgeübt werden. Als Zweck ist der Handel in eigenen 
             Aktien ausgeschlossen. 
 
 
       b)    Erfolgt die Verwendung der erworbenen eigenen 
             Aktien zu einem oder mehreren der in lit. c), d), e) oder f) 
             genannten Zwecke, ist das Bezugsrecht der Aktionäre 
             ausgeschlossen. Erfolgt die Verwendung der erworbenen 
             eigenen Aktien zu dem in lit. h) genannten Zweck, ist der 
             Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht auszuschließen. Bei 
             Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien über die Börse 
             besteht ebenfalls kein Bezugsrecht der Aktionäre. Für den 
             Fall einer Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien durch 
             ein öffentliches Angebot an die Aktionäre, das unter Wahrung 
             des Gleichbehandlungsgrundsatzes erfolgt, wird der Vorstand 
             ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge 
             auszuschließen. 
 
 
       c)    Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der 
             vorstehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien auch in 
             anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an 
             alle Aktionäre unter der Voraussetzung zu veräußern, dass 
             die Veräußerung gegen Geldzahlung und zu einem Preis 
             erfolgt, der den Börsenkurs von Aktien der Gesellschaft 
             gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
             wesentlich unterschreitet. Diese Verwendungsermächtigung ist 

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March 25, 2015 10:12 ET (14:12 GMT)

DJ DGAP-HV: LEONI AG: Bekanntmachung der Einberufung -5-

beschränkt auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des 
             Grundkapitals, der insgesamt 10 % des Grundkapitals der 
             Gesellschaft nicht übersteigen darf, und zwar weder im 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch - 
             falls dieser Betrag niedriger ist - im Zeitpunkt der 
             Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Die Höchstgrenze von 
             10 % des Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen 
             Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien 
             entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Die 
             Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals vermindert sich 
             ferner um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf 
             diejenigen Aktien entfällt, die zur Bedienung von 
             Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten 
             bzw. Options- oder Wandlungspflichten auszugeben sind, 
             sofern diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit 
             dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
             sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgegeben werden. 
 
 
       d)    Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der 
             vorstehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien an 
             Dritte zu übertragen, soweit dies zu dem Zweck erfolgt, 
             Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an 
             Unternehmen oder sonstige Vermögensgegenstände zu erwerben 
             oder Unternehmenszusammenschlüsse durchzuführen. 
 
 
       e)    Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der 
             vorstehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zur 
             Erfüllung von Bezugs- oder Wandlungsrechten, die aufgrund 
             der Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten entstehen, 
             bzw. zur Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten zu 
             verwenden, die im Rahmen der Ausgabe von Options- oder 
             Wandelanleihen, Genussrechten oder 
             Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
             Instrumente) der Gesellschaft oder ihrer 
             Konzerngesellschaften gewährt bzw. auferlegt werden. 
 
 
       f)    Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der 
             vorstehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien an 
             Mitarbeiter der Gesellschaft oder Mitarbeiter oder 
             Organmitglieder von nachgeordneten verbundenen Unternehmen 
             im Sinne der §§ 15ff. AktG zu übertragen. 
 
 
       g)    Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der 
             vorstehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien ohne 
             weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die 
             Einziehung kann ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des 
             anteiligen Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital 
             der Gesellschaft erfolgen. Der Vorstand wird für diesen Fall 
             zur Anpassung der Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt. 
             Die Einziehung kann auch mit einer Kapitalherabsetzung 
             verbunden werden; in diesem Fall ist der Vorstand 
             ermächtigt, das Grundkapital um den auf die eingezogenen 
             Aktien entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals 
             herabzusetzen und die Angabe der Zahl der Aktien und des 
             Grundkapitals in der Satzung entsprechen anzupassen. 
 
 
       h)    Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der 
             vorstehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zur 
             Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip 
             dividend) zu verwenden. 
 
 
       i)    Von den Ermächtigungen in lit. c), d), e), f) und 
             h) darf der Vorstand nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             Gebrauch machen. Im Übrigen kann der Aufsichtsrat bestimmen, 
             dass Maßnahmen des Vorstands aufgrund dieses 
             Hauptversammlungsbeschlusses nur mit seiner Zustimmung 
             vorgenommen werden dürfen. 
 
 
       j)    Von den vorstehenden Verwendungsermächtigungen 
             kann einmal oder mehrmals, jeweils einzeln oder zusammen, 
             bezogen auf Teilvolumina der eigenen Aktien oder auf den 
             Bestand eigener Aktien insgesamt Gebrauch gemacht werden. 
 
 
 
   Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 7 der 
   Tagesordnung über den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 221 Abs. 4 
   Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
   Der Hauptversammlung der LEONI AG wird unter Tagesordnungspunkt 7 der 
   am 7. Mai 2015 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eine neue 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen, 
   Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
   dieser Instrumente) ('Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von 
   bis zu Euro 500 Millionen sowie die Schaffung des dazugehörigen 
   bedingten Kapitals von bis zu Euro 6.533.800,00 vorgeschlagen. Dies 
   soll die unten noch näher erläuterten Möglichkeiten der LEONI AG zur 
   Finanzierung ihrer Aktivitäten erweitern und dem Vorstand mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere bei Eintritt günstiger 
   Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer im Interesse der Gesellschaft 
   liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung eröffnen. 
 
     a)    Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche 
           Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen zu, die mit Options- 
           oder Wandlungsrechten bzw. Options- oder Wandlungspflichten 
           verbunden sind (§ 221 Abs. 4 i.V.m. § 186 Abs. 1 AktG). Um die 
           Abwicklung zu erleichtern, soll von der Möglichkeit Gebrauch 
           gemacht werden, die Schuldverschreibungen an ein 
           Kreditinstitut oder die Mitglieder eines Konsortiums von 
           Kreditinstituten bzw. diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
           gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung auszugeben, 
           den Aktionären die Schuldverschreibungen entsprechend ihrem 
           Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht im Sinne von § 
           186 Abs. 5 AktG). Im Rahmen dieser allgemeinen Ermächtigung 
           wird der Vorstand auch ermächtigt, das gesetzliche Recht der 
           Aktionäre zum Bezug der Schuldverschreibungen auszuschließen, 
           jedoch nur in bestimmten Grenzen. 
 
 
     b)    Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
           für Spitzenbeträge dient dazu, dass im Hinblick auf den Betrag 
           der jeweiligen Emission ein praktikables Bezugsverhältnis 
           dargestellt werden kann. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts 
           für Spitzenbeträge würden insbesondere bei der Emission von 
           Schuldverschreibungen mit runden Beträgen die technische 
           Durchführung der Kapitalerhöhung und die Ausübung des 
           Bezugsrechts erheblich erschwert. Die als freie Spitzen vom 
           Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen 
           Schuldverschreibungen werden entweder durch Verkauf über die 
           Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft 
           verwertet. 
 
 
           Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von 
           bereits ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Options- oder 
           Wandlungsrechten bzw. Options- oder Wandlungspflichten erfolgt 
           mit Rücksicht auf den sogenannten Verwässerungsschutz, der 
           diesen nach den Bedingungen der Schuldverschreibungen in aller 
           Regel zusteht. Dies hat den Vorteil, dass der Options- bzw. 
           Wandlungspreis für die bereits ausgegebenen Options- oder 
           Wandlungsrechte bzw. Options- oder Wandlungspflichten nicht 
           ermäßigt zu werden braucht und dadurch für die Gesellschaft 
           insgesamt ein höherer Mittelzufluss ermöglicht wird. 
 
 
     c)    Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre vollständig 
           auszuschließen, wenn die Ausgabe der mit Options- oder 
           Wandlungsrechten bzw. Options- oder Wandlungspflichten 
           verbundenen Schuldverschreibungen gegen Barzahlung zu einem 
           Ausgabepreis erfolgt, der den Marktwert dieser 
           Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. 
           Hierdurch erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, günstige 
           Marktsituationen sehr kurzfristig und schnell zu nutzen und 
           durch eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere 
           Bedingungen für die Ausstattung der Schuldverschreibungen zu 
           erreichen. Eine derartige marktnahe Konditionenfestsetzung und 
           reibungslose Platzierung wäre bei Wahrung des Bezugsrechts 
           nicht möglich. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine 
           Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit der Konditionen 
           der Schuldverschreibungen) bis spätestens drei Tage vor Ablauf 
           der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu beobachtenden 
           Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch dann ein 
           Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu 
           Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Konditionen der 

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March 25, 2015 10:12 ET (14:12 GMT)

DJ DGAP-HV: LEONI AG: Bekanntmachung der Einberufung -6-

Schuldverschreibungen und so zu nicht marktnahen Konditionen 
           führt. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der 
           Ungewissheit seiner Ausübung (Bezugsverhalten) die 
           erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit 
           zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich kann bei 
           Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge 
           der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige 
           Marktverhältnisse reagieren. 
 
 
           Für diesen Fall eines vollständigen Ausschlusses des 
           Bezugsrechts gilt gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die 
           Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sinngemäß. Die dort 
           geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse von bis zu 10 % 
           des Grundkapitals ist nach dem Beschlussinhalt einzuhalten. 
           Durch eine entsprechende Vorgabe im Ermächtigungsbeschluss ist 
           ferner sichergestellt, dass auch im Falle einer 
           Kapitalherabsetzung die 10 %-Grenze nicht überschritten wird, 
           da die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ausdrücklich 10 
           % des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - sofern dieser Betrag 
           niedriger ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden 
           Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden neue 
           Aktien angerechnet, die während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder 
           entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
           veräußert werden. Dies betrifft sowohl die Aktien, die aus 
           einem genehmigten Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           der Aktionäre gemäß § 203 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG ausgegeben werden, als auch solche eigenen Aktien, 
           die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer 
           Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
           gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG veräußert werden. 
 
 
           Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich im Falle der Ausgabe 
           von Aktien unter Bezugsrechtsausschluss nach dieser 
           Vorschrift, dass der Ausgabepreis der Aktien den Börsenpreis 
           nicht wesentlich unterschreiten darf. Hierdurch soll 
           sichergestellt werden, dass eine nennenswerte wirtschaftliche 
           Verwässerung des Wertes der Aktien nicht eintritt. Ob ein 
           solcher Verwässerungseffekt bei der bezugsrechtsfreien Ausgabe 
           von mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. Options- oder 
           Wandlungspflichten verbundenen Schuldverschreibungen eintritt, 
           kann ermittelt werden, indem der hypothetische Börsenpreis 
           (Marktwert) der Schuldverschreibungen nach anerkannten, 
           insbesondere finanzmathematischen Methoden errechnet und mit 
           dem Ausgabepreis verglichen wird. Liegt nach pflichtgemäßer 
           Prüfung des Vorstands dieser Ausgabepreis nur unwesentlich 
           unter dem hypothetischen Börsenpreis (Marktwert) zum Zeitpunkt 
           der Ausgabe der Schuldverschreibungen, ist nach dem Sinn und 
           Zweck der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein 
           Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen Abschlags 
           zulässig. Damit würde der rechnerische Marktwert eines 
           Bezugsrechts auf beinahe Null sinken, so dass den Aktionären 
           durch den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter 
           wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. 
 
 
           Unabhängig von dieser Prüfung durch den Vorstand ist eine 
           marktgerechte Konditionenfestsetzung und damit die Vermeidung 
           einer nennenswerten Wertverwässerung im Falle der Durchführung 
           eines Bookbuilding-Verfahrens gewährleistet. Bei diesem 
           Verfahren werden die Schuldverschreibungen auf der Grundlage 
           der von Investoren abgegebenen Kaufanträge festgelegt und so 
           der Gesamtwert der Schuldverschreibung marktnah bestimmt. All 
           dies stellt sicher, dass eine nennenswerte Verwässerung des 
           Wertes der Aktien der Gesellschaft durch den 
           Bezugsrechtsausschluss nicht eintritt. 
 
 
           Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am 
           Grundkapital der Gesellschaft auch nach Ausübung von 
           Wandlungs- oder Optionsrechten oder dem Eintritt der Options- 
           oder Wandlungspflichten jederzeit durch Zukäufe von Aktien 
           über die Börse aufrechtzuerhalten. Demgegenüber ermöglicht die 
           Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft 
           marktnahe Konditionenfestsetzung, größtmögliche Sicherheit 
           hinsichtlich der Platzierbarkeit bei Dritten und die 
           kurzfristige Ausnutzung günstiger Marktsituationen. 
 
 
     d)    Soweit Genussrechte oder 
           Gewinnschuldverschreibungen ohne Options- oder Wandlungsrechte 
           bzw. Options- oder Wandlungspflichten ausgegeben werden 
           sollen, ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt 
           auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder 
           Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet 
           sind, d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft 
           begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und 
           die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des 
           Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende 
           berechnet wird. Zudem ist erforderlich, dass die Verzinsung 
           und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder 
           Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Ausgabe 
           aktuellen Marktkonditionen entsprechen. Wenn die genannten 
           Voraussetzungen erfüllt sind, resultieren aus dem Ausschluss 
           des Bezugsrechts keine Nachteile für die Aktionäre, da die 
           Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen keine 
           Mitgliedschaftsrechte begründen und auch keinen Anteil am 
           Liquidationserlös oder am Gewinn der Gesellschaft gewähren. 
 
 
   Darüber hinaus soll durch eine entsprechende Klausel im Interesse der 
   Aktionäre gewährleistet werden, dass die zuvor erörterten 
   Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss auch unter Berücksichtigung 
   sämtlicher weiterer Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss auf ein 
   Aktienvolumen von insgesamt 20 % des Grundkapitals der Gesellschaft 
   beschränkt sind. 
 
   Der Vorstand hält in Übereinstimmung mit dem Aufsichtsrat den 
   Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den 
   aufgezeigten Gründen - auch unter Berücksichtigung eines möglichen 
   Verwässerungseffekts - für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den 
   Aktionären für angemessen. Der Vorstand wird die nächste 
   Hauptversammlung über die Ausnutzung der Ermächtigung unterrichten. 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 8 der 
   Tagesordnung über den Ausschluss des Bezugsrechts und eines sonstigen 
   Andienungsrechts gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 
   AktG 
 
   § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet Aktiengesellschaften die Möglichkeit, 
   aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung eigene Aktien bis zu 
   insgesamt 10 % ihres Grundkapitals zu erwerben. Tagesordnungspunkt 8 
   der am 7. Mai 2015 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der 
   LEONI AG enthält den Vorschlag, eine entsprechende Ermächtigung zu 
   erteilen. Damit soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, im 
   Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre eigene Aktien bis zur 
   Höhe von insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft entweder 
   über die Börse oder mittels eines an sämtliche Aktionäre gerichteten, 
   öffentlichen Erwerbsangebots zu erwerben. Der Erwerb soll auch durch 
   ein von der Gesellschaft abhängiges oder in ihrem Mehrheitsbesitz 
   stehendes Unternehmen oder für Rechnung der Gesellschaft oder eines 
   von der Gesellschaft abhängigen oder in ihrem Mehrheitsbesitz 
   stehenden Unternehmens durch Dritte ausgeübt werden können. Bei der 
   Laufzeit der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll von der 
   gesetzlichen Regelung Gebrauch gemacht werden, die eine Dauer von bis 
   zu fünf Jahren ermöglicht. 
 
     a)    Erfolgt der Erwerb mittels eines öffentlichen 
           Erwerbsangebots, ist im Ausgangspunkt, ebenso wie beim Erwerb 
           der Aktien über die Börse, der Gleichbehandlungsgrundsatz des 
           § 53a AktG zu beachten. Übersteigt die zum festgesetzten 
           Angebotspreis angebotene Anzahl die von der Gesellschaft 
           nachgefragte Anzahl an Aktien, soll es nach der 
           vorgeschlagenen Ermächtigung aber möglich sein, dass der 
           Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien 
           (Andienungsquoten) erfolgt. Nur wenn ein Erwerb nach 
           Andienungsquoten statt nach Beteiligungsquoten erfolgt, lässt 
           sich das Erwerbsverfahren in einem wirtschaftlich vernünftigen 

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March 25, 2015 10:12 ET (14:12 GMT)

Rahmen technisch abwickeln. Darüber hinaus soll es möglich 
           sein, eine bevorrechtigte Annahme kleinerer Stückzahlen bis zu 
           maximal 50 Stück je Aktionär vorzusehen. Diese Möglichkeit 
           dient zum einen dazu, kleine, in der Regel unwirtschaftliche 
           Restbestände und eine damit möglicherweise einhergehende 
           faktische Benachteiligung von Kleinaktionären zu vermeiden. 
           Sie dient zum anderen auch der Vereinfachung der technischen 
           Abwicklung des Erwerbsverfahrens. Schließlich soll in allen 
           Fällen eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur 
           Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen 
           werden können. Dies dient ebenfalls der Vereinfachung der 
           technischen Abwicklung. Der Vorstand hält in Übereinstimmung 
           mit dem Aufsichtsrat einen hierin liegenden Ausschluss eines 
           etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre für 
           sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären für 
           angemessen. 
 
 
     b)    Die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien 
           können über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot an 
           alle Aktionäre wieder veräußert werden. Auf diese Weise wird 
           bei der Wiederveräußerung der Aktien dem Grundsatz der 
           Gleichbehandlung der Aktionäre genügt. Soweit die Aktien durch 
           ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, soll der 
           Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
           die eigenen Aktien für Spitzenbeträge auszuschließen. Die 
           Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts für 
           Spitzenbeträge dient dazu, ein technisch durchführbares 
           Bezugsverhältnis darzustellen. Die als freie Spitzen vom 
           Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen eigenen Aktien 
           werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger 
           Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche 
           Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf 
           Spitzenbeträge gering. 
 
 
     c)    Darüber hinaus kann die Gesellschaft nach der 
           vorgeschlagenen Ermächtigung die erworbenen eigenen Aktien 
           auch außerhalb der Börse ohne ein an alle Aktionäre 
           gerichtetes öffentliches Angebot gegen Geldzahlung veräußern, 
           wenn der Veräußerungspreis den Börsenkurs zur Zeit der 
           Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser 
           Ermächtigung wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in 
           entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           zugelassenen Möglichkeit zum vereinfachten 
           Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Sie dient dem 
           Interesse der Gesellschaft an der Erzielung eines 
           bestmöglichen Preises bei Veräußerung der eigenen Aktien. Die 
           Gesellschaft wird so in die Lage versetzt, sich aufgrund der 
           jeweiligen Börsenverfassung bietende Chancen schnell und 
           flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Der durch eine 
           marktnahe Preisfestsetzung erzielbare Veräußerungserlös führt 
           in der Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss je 
           veräußerter Aktie als im Falle einer Aktienplatzierung mit 
           Bezugsrecht, bei der es in der Regel zu nicht unwesentlichen 
           Abschlägen vom Börsenpreis kommt. Durch den Verzicht auf die 
           zeit- und kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts kann 
           zudem der Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden 
           Marktchancen zeitnah gedeckt werden. Die Vermögens- und 
           Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden dabei angemessen 
           gewahrt. 
 
 
           Die auf § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gestützte Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss bei der Veräußerung eigener Aktien ist 
           unter Einbeziehung etwaiger anderer Ermächtigungen zur Ausgabe 
           bzw. Veräußerung von Aktien oder Schuldverschreibungen mit 
           Options- oder Wandlungsrechten bzw. Options- oder 
           Wandlungspflichten unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß, 
           entsprechend oder in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG auf insgesamt höchstens 10 % des Grundkapitals der 
           Gesellschaft beschränkt. 
 
 
           Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird 
           dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis 
           veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht 
           wesentlich unterschreitet. Die endgültige Festlegung des 
           Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah 
           vor der Veräußerung. Der Vorstand wird sich dabei - unter 
           Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten - bemühen, 
           einen eventuellen Abschlag vom Börsenkurs so niedrig wie 
           möglich zu halten. Interessierte Aktionäre können ihre 
           Beteiligungsquote zu im Wesentlichen gleichen Bedingungen 
           durch Zukäufe im Markt aufrechterhalten. 
 
 
     d)    Die Gesellschaft soll ferner die Möglichkeit 
           erhalten, eigene Aktien als Gegenleistung an Dritte zu 
           übertragen, soweit dies zu dem Zweck erfolgt, Unternehmen, 
           Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen oder 
           sonstige Vermögensgegenstände zu erwerben oder 
           Unternehmenszusammenschlüsse durchzuführen. Dabei soll das 
           Bezugsrecht der Aktionäre ebenfalls ausgeschlossen sein. Die 
           Gesellschaft steht im globalen Wettbewerb. Sie muss jederzeit 
           in der Lage sein, in den nationalen und internationalen 
           Märkten schnell und flexibel zu handeln. Dazu gehört auch die 
           Möglichkeit, sich zur Verbesserung der Wettbewerbsposition mit 
           anderen Unternehmen zusammenzuschließen oder Unternehmen, 
           Unternehmensteile und Beteiligungen an Unternehmen zu 
           erwerben. Insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb von 
           Unternehmen oder Unternehmensteilen kann es zudem 
           wirtschaftlich sinnvoll sein, auch sonstige 
           Vermögensgegenstände zu erwerben, etwa solche, die dem 
           Unternehmen oder Unternehmensteil wirtschaftlich dienen. Die 
           im Interesse der Gesellschaft optimale Umsetzung besteht im 
           Einzelfall darin, den Unternehmenszusammenschluss oder die 
           Akquisition unter Gewährung von Aktien der erwerbenden 
           Gesellschaft durchzuführen. Die Praxis zeigt zudem, dass 
           sowohl auf den internationalen als auch auf den nationalen 
           Märkten als Gegenleistung im Rahmen von 
           Unternehmenszusammenschlüssen und für attraktive 
           Akquisitionsobjekte häufig die Verschaffung von Aktien der 
           erwerbenden Gesellschaft verlangt wird. Die Möglichkeit, 
           Aktien zu diesen Zwecken zu gewähren, sieht zwar bereits das 
           genehmigte Kapital 2012 in § 4 Abs. 5 der Satzung vor. Es soll 
           aber darüber hinaus die Möglichkeit bestehen, zum Erwerb von 
           Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
           Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen Aktien der 
           Gesellschaft zu gewähren, ohne eine - insbesondere wegen des 
           Erfordernisses der Handelsregistereintragung zeitaufwendigere 
           und zudem mit höheren administrativen Kosten verbundene - 
           Kapitalerhöhung durchführen zu müssen. Die vorgeschlagene 
           Ermächtigung soll der Gesellschaft den notwendigen 
           Handlungsspielraum geben, um sich bietende Gelegenheiten zum 
           Unternehmenszusammenschluss oder zu Akquisitionen schnell und 
           flexibel ausnutzen zu können. Bei Einräumung eines 
           Bezugsrechts wäre dies nicht möglich und die damit für die 
           Gesellschaft verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar. 
 
 
           Wenn sich entsprechende Vorhaben konkretisieren, wird der 
           Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur 
           Gewährung eigener Aktien Gebrauch machen soll. Bei der 
           Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand 
           sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen 
           gewahrt bleiben. In der Regel wird er sich bei der Bemessung 
           des Werts der als Gegenleistung hingegebenen Aktien am 
           Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft orientieren. Eine 
           schematische Anknüpfung an einen Börsenkurs ist indes nicht 
           vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte 
           Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des 
           Börsenkurses infrage zu stellen. 
 
 
     e)    Ferner soll der Vorstand ermächtigt werden, die 
           eigenen Aktien zur Erfüllung von Bezugs- oder 
           Wandlungsrechten, die aufgrund der Ausübung von Options- oder 
           Wandlungsrechten entstehen, bzw. zur Erfüllung von Options- 
           oder Wandlungspflichten der Inhaber von Options- oder 
           Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen 

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March 25, 2015 10:12 ET (14:12 GMT)

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