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Dow Jones News
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DGAP-HV: Deutsche Börse Aktiengesellschaft: -11-

DJ DGAP-HV: Deutsche Börse Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.05.2015 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Deutsche Börse Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
25.03.2015 15:13 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Deutsche Börse Aktiengesellschaft 
 
   Frankfurt am Main 
 
 
   Tagesordnung 
 
   Ordentliche Hauptversammlung der 
   Deutsche Börse Aktiengesellschaft am 13. Mai 2015 
   Frankfurt am Main 
 
   Sehr geehrte Damen und Herren, 
 
   wir laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, dem 13. Mai 2015, 10.00 
   Uhr, in der Jahrhunderthalle Frankfurt, Pfaffenwiese 301, 65929 
   Frankfurt am Main, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten 
           Lageberichts für die Deutsche Börse Aktiengesellschaft und den 
           Konzern zum 31. Dezember 2014, des Berichts des Aufsichtsrats, 
           des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 
           289 Absatz 4 und 5, 315 Absatz 2 Nr. 5 und Absatz 4 des 
           Handelsgesetzbuches sowie des Vorschlags für die Verwendung 
           des Bilanzgewinns 
 
 
           Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind 
           über die Internetseite der Gesellschaft unter 
           www.deutsche-boerse.com/hv zugänglich. Ferner werden die 
           Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein. Da der 
           Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und 
           Konzernabschluss bereits gebilligt hat, ist entsprechend den 
           gesetzlichen Bestimmungen keine Beschlussfassung durch die 
           Hauptversammlung vorgesehen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten 
           Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 ausgewiesenen 
           Bilanzgewinn in Höhe von EUR 400.000.000 wie folgt zu 
           verwenden: 
 
 
           Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 2,10 je 
           dividendenberechtigter Stückaktie, d.h. insgesamt EUR 
           386.792.395,50 und 
 
 
           Einstellung eines Betrags in Höhe von EUR 13.207.604,50 in 
           'andere Gewinnrücklagen'. 
 
 
           Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der 
           Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung unmittelbar oder 
           mittelbar gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß § 71b 
           Aktiengesetz ('AktG') nicht dividendenberechtigt sind. Bis zur 
           Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten 
           Aktien verändern. In diesem Fall wird bei unveränderter 
           Ausschüttung von EUR 2,10 je dividendenberechtigter Stückaktie 
           der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
           Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet 
           werden. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands, die im Geschäftsjahr 2014 amtiert haben, für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2014 amtiert haben, für 
           diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Mit Ablauf der Hauptversammlung am 13. Mai 2015 endet die 
           Amtszeit aller von der Hauptversammlung gewählten 
           Aufsichtsratsmitglieder. 
 
 
           Die letzte ordentliche Hauptversammlung, die am 15. Mai 2014 
           stattfand, hatte beschlossen, den Aufsichtsrat der Deutsche 
           Börse Aktiengesellschaft mit Beginn der nächsten turnusgemäßen 
           Amtszeit zu verkleinern und § 9 Abs. 1 der Satzung der 
           Deutsche Börse Aktiengesellschaft entsprechend zu ändern. § 9 
           Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Satzung der Deutsche Börse 
           Aktiengesellschaft bestimmen deshalb, dass der Aufsichtsrat 
           bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 
           2015, in der nach Gesetz und Satzung die Amtszeit aller 
           Aufsichtsratsmitglieder turnusgemäß endet, aus 18 Mitgliedern, 
           nach diesem Zeitpunkt nur noch aus 12 Mitgliedern besteht. 
 
 
           Demzufolge setzt sich der Aufsichtsrat nach §§ 96 Abs. 1, 101 
           Abs. 1 AktG und §§ 4 Abs. 1, 1 Abs. 1 Nr. 1 
           Drittelbeteiligungsgesetz sowie § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der 
           Satzung der Deutsche Börse Aktiengesellschaft aus 12 
           Mitgliedern - hiervon 8 Anteilseigner- und 4 
           Arbeitnehmervertreter - zusammen. Die Hauptversammlung ist bei 
           der Wahl der Anteilseignervertreter nicht an Wahlvorschläge 
           gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen zu 
           Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zu wählen, wobei die 
           Wahlen als Einzelwahlen durchgeführt werden sollen: 
 
 
   Titel,      Ausgeübter Beruf                              Wohnort 
   Name 
 
   a)          Unternehmensberater - Executive Director      Lingfield, 
   Richard     (geschäftsführender Direktor), Richard        Surrey, 
   Berliand    Berliand Limited                              Großbritan- 
                                                             nien 
 
   b) Dr.      Selbständiger Unternehmensberater             Grünwald 
   Joachim 
   Faber 
 
   c)          Selbständiger Unternehmensberater             Kronberg 
   Kar- 
   l-Heinz 
   Flöther 
 
   d) Craig    Managing Partner (geschäftsführender          Palo Alto, 
   Heimark     Gesellschafter), Hawthorne Group LLC          Kaliforni- 
                                                             en, USA 
 
   e) Dr.      Mitglied in verschiedenen Aufsichtsgremien    Pfäffikon, 
   Monica                                                    Schweiz 
   Mächler 
 
   f)          Senior Advisor (Berater), Edmond de           Hannover 
   Gerhard     Rothschild Private Merchant Banking LLP 
   Rogge- 
   mann 
 
   g) Dr.      Selbständiger Unternehmensberater             Hannover 
   Erhard 
   Schippo- 
   reit 
 
   h) Amy      Mitglied der Geschäftsführung von RAYS        Hongkong 
   Yok Tak     Capital Partners Limited sowie Executive 
   Yip         Director (geschäftsführende Direktorin), 
               Vitagreen 
 
 
           Die Wahl erfolgt gemäß § 9 Abs. 1 Sätze 3 und 4 der Satzung 
           der Deutsche Börse Aktiengesellschaft bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite 
           Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei 
           das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht 
           mitgerechnet wird. 
 
 
           Die vorgenannten Wahlvorschläge stützen sich auf die 
           Empfehlungen des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats und 
           berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung 
           beschlossenen Ziele. Nähere Angaben zum Werdegang der 
           vorgeschlagenen Kandidaten und Kandidatinnen sind den auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
           www.deutsche-boerse.com/hv eingestellten Lebensläufen zu 
           entnehmen. 
 
 
           Zu Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 des Deutschen Corporate 
           Governance Kodex in der Fassung vom 24. Juni 2014 wird 
           erklärt, dass nach Einschätzung des Aufsichtsrats zwischen den 
           zur Wahl vorgeschlagenen Personen und der Deutsche Börse 
           Aktiengesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der 
           Deutsche Börse Aktiengesellschaft und einem wesentlich an der 
           Deutsche Börse Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär keine 
           persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen bestehen, die ein 
           objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als 
           maßgebend ansehen würde. 
 
 
           Es ist vorgesehen, Herrn Dr. Joachim Faber im Fall seiner 
           Wiederwahl dem neuen Aufsichtsrat als Kandidaten für den 
           Aufsichtsratsvorsitz vorzuschlagen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden genehmigten Kapitals II, die Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals II mit der Möglichkeit des 
           Bezugsrechtsausschlusses und Satzungsänderungen 
 
 
           Die Gesellschaft verfügt derzeit über vier genehmigte 
           Kapitalia in Höhe von bis zu insgesamt EUR 58.500.000,00. 
           Insgesamt belaufen sich damit die genehmigten Kapitalia auf 
           bis zu 30,3% des Grundkapitals der Gesellschaft. Das 
           genehmigte Kapital II in Höhe von bis zu EUR 27.800.000,00 - 
           dies entspricht einer Quote von bis zu 14,4% des derzeitigen 
           Grundkapitals - wird am 26. Mai 2015 auslaufen. Das genehmigte 
           Kapital II soll erneuert werden. Das neue genehmigte Kapital 
           II soll sich auf bis zu EUR 19.300.000,00 belaufen und würde 
           damit bis zu 10% des Grundkapitals betragen. Wie das 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 25, 2015 10:13 ET (14:13 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Börse Aktiengesellschaft: -2-

auslaufende genehmigte Kapital II soll auch das neue 
           genehmigte Kapital II Möglichkeiten zum Bezugsrechtsausschluss 
           vorsehen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Die in § 4 Abs. 4 der Satzung der Deutsche Börse 
             Aktiengesellschaft bestehende Ermächtigung des Vorstands, 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
             Gesellschaft bis zum 26. Mai 2015 um bis zu insgesamt EUR 
             27.800.000,00 einmal oder mehrmals zu erhöhen (genehmigtes 
             Kapital II), wird unter Streichung des § 4 Abs. 4 der 
             Satzung der Deutsche Börse Aktiengesellschaft aufgehoben. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
             bis zum 12. Mai 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch 
             Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- 
             und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals um bis zu 
             insgesamt EUR 19.300.000,00 zu erhöhen (genehmigtes Kapital 
             II). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. 
 
 
             Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
             Barkapitalerhöhungen auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag 
             der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich 
             unterschreitet. Die Summe der unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
             Aktien darf dabei 10% des jeweiligen Grundkapitals nicht 
             übersteigen. Maßgebend für die Berechnung der 10%-Grenze ist 
             die Höhe des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
             der Ermächtigung durch Eintragung der Satzungsänderung im 
             Handelsregister oder - falls dieser Wert geringer ist - die 
             Höhe des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
             Ermächtigung. Sofern während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen 
             Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien 
             der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug 
             von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
             verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht 
             gemäß oder entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
             ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 
             10%-Grenze anzurechnen. 
 
 
             Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen, sofern die 
             Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs 
             von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen 
             an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen 
             erfolgt. 
 
 
             Außerdem wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der 
             Aktionäre auszunehmen. 
 
 
             Die Ausgabe von neuen Aktien unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts darf nach dieser Ermächtigung nur erfolgen, 
             wenn auf die Summe der neuen Aktien zusammen mit Aktien, die 
             von der Gesellschaft während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung unter einer anderen 
             Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
             ausgegeben oder veräußert werden oder auf Grund von Rechten, 
             die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
             Ausnutzung auf der Grundlage einer anderen Ermächtigung 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts begeben werden und die den 
             Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
             verpflichten, auszugeben sind, rechnerisch ein Anteil am 
             Grundkapital von insgesamt nicht mehr als 20% des 
             Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
             Ermächtigung durch Eintragung der Satzungsänderung im 
             Handelsregister oder - falls der nachfolgende Wert geringer 
             ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung 
             entfällt. 
 
 
             Die neuen Aktien können auch von durch den Vorstand 
             bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 
             oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
             Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten 
             (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
             Über den Inhalt der Aktienrechte und die weiteren 
             Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich des 
             Ausgabebetrages entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats. 
 
 
       c)    § 4 Abs. 4 der Satzung der Deutsche Börse 
             Aktiengesellschaft wird, sobald die Aufhebung des 
             derzeitigen § 4 Abs. 4 der Satzung der Deutsche Börse 
             Aktiengesellschaft gemäß Beschluss zu lit. a) dieses 
             Tagesordnungspunktes im Handelsregister eingetragen ist, wie 
             folgt neu eingefügt: 
 
 
 
       '(4)  Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis 
             zum 12. Mai 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch 
             Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- 
             und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals um bis zu 
             insgesamt EUR 19.300.000,00 zu erhöhen (genehmigtes Kapital 
             II). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. 
 
 
             Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
             Barkapitalerhöhungen auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag 
             der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich 
             unterschreitet. Die Summe der unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
             Aktien darf dabei 10% des jeweiligen Grundkapitals nicht 
             übersteigen. Maßgebend für die Berechnung der 10%-Grenze ist 
             die Höhe des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
             der Ermächtigung durch Eintragung der Satzungsänderung im 
             Handelsregister oder - falls dieser Wert geringer ist - die 
             Höhe des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
             Ermächtigung. Sofern während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen 
             Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien 
             der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug 
             von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
             verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht 
             gemäß oder entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
             ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 
             10%-Grenze anzurechnen. 
 
 
             Weiterhin ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen, sofern die 
             Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs 
             von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen 
             an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen 
             erfolgt. 
 
 
             Außerdem ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der 
             Aktionäre auszunehmen. 
 
 
             Die Ausgabe von neuen Aktien unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts darf nach dieser Ermächtigung nur erfolgen, 
             wenn auf die Summe der neuen Aktien zusammen mit Aktien, die 
             von der Gesellschaft während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung unter einer anderen 
             Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
             ausgegeben oder veräußert werden oder auf Grund von Rechten, 
             die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
             Ausnutzung auf der Grundlage einer anderen Ermächtigung 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts begeben werden und die den 
             Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
             verpflichten, auszugeben sind, rechnerisch ein Anteil am 
             Grundkapital von insgesamt nicht mehr als 20% des 
             Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
             Ermächtigung durch Eintragung der Satzungsänderung im 
             Handelsregister oder - falls der nachfolgende Wert geringer 
             ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung 
             entfällt. 
 
 
             Die neuen Aktien können auch von durch den Vorstand 
             bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 
             oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
             Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten 
             (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
             Über den Inhalt der Aktienrechte und die weiteren 

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March 25, 2015 10:13 ET (14:13 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Börse Aktiengesellschaft: -3-

Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich des 
             Ausgabebetrages entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats.' 
 
 
       d)    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 Abs. 1 und 
             4 der Satzung der Deutsche Börse Aktiengesellschaft 
             entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten 
             Kapitals II oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
             anzupassen. 
 
 
       e)    Der Vorstand wird angewiesen, den vorstehend 
             unter lit. a) gefassten Beschluss über die Aufhebung des im 
             bisherigen § 4 Abs. 4 der Satzung der Deutsche Börse 
             Aktiengesellschaft enthaltenen genehmigten Kapitals II erst 
             dann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn 
             gesichert ist, dass im unmittelbaren Anschluss an die 
             Eintragung der Aufhebung des bisherigen § 4 Abs. 4 der 
             Satzung der Deutsche Börse Aktiengesellschaft der Beschluss 
             zur Schaffung des neuen genehmigten Kapitals II in Höhe von 
             EUR 19.300.000,00 mit der entsprechenden Satzungsänderung 
             gemäß vorstehender lit. c) im Handelsregister eingetragen 
             wird. 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden genehmigten Kapitals III, die Schaffung eines 
           neuen genehmigten Kapitals III mit der Möglichkeit des 
           Bezugsrechtsausschlusses und Satzungsänderungen 
 
 
           Das genehmigte Kapital III in Höhe von bis zu EUR 
           19.500.000,00 - dies entspricht einer Quote von bis zu 10,1% 
           des derzeitigen Grundkapitals - wird ebenfalls zum 26. Mai 
           2015 auslaufen. Auch das genehmigte Kapital III soll erneuert 
           werden. Das neue genehmigte Kapital III soll sich auf bis zu 
           EUR 38.600.000,00 belaufen und würde damit bis zu 20% des 
           Grundkapitals betragen. Dabei soll den Aktionären - wie im 
           Falle des auslaufenden genehmigten Kapitals III - ein 
           Bezugsrecht eingeräumt werden. Lediglich für Spitzenbeträge 
           soll der Vorstand der Gesellschaft die Möglichkeit haben, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszuschließen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Die in § 4 Abs. 5 der Satzung der Deutsche Börse 
             Aktiengesellschaft bestehende Ermächtigung des Vorstands, 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
             Gesellschaft bis zum 26. Mai 2015 um bis zu insgesamt EUR 
             19.500.000,00 einmal oder mehrmals zu erhöhen (genehmigtes 
             Kapital III), wird unter Streichung des § 4 Abs. 5 der 
             Satzung der Deutsche Börse Aktiengesellschaft aufgehoben. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
             bis zum 12. Mai 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch 
             Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien gegen 
             Bareinlagen einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
             38.600.000,00 zu erhöhen (genehmigtes Kapital III). Dabei 
             ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand 
             wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszunehmen. 
 
 
             Die Ausgabe von neuen Aktien unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts darf nach dieser Ermächtigung nur erfolgen, 
             wenn auf die Summe der neuen Aktien zusammen mit Aktien, die 
             von der Gesellschaft während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung unter einer anderen 
             Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
             ausgegeben oder veräußert werden oder auf Grund von Rechten, 
             die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
             Ausnutzung auf der Grundlage einer anderen Ermächtigung 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts begeben werden und die den 
             Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
             verpflichten, auszugeben sind, rechnerisch ein Anteil am 
             Grundkapital von insgesamt nicht mehr als 20% des 
             Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
             Ermächtigung durch Eintragung der Satzungsänderung im 
             Handelsregister oder - falls der nachfolgende Wert geringer 
             ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung 
             entfällt. 
 
 
             Die neuen Aktien können auch von durch den Vorstand 
             bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 
             oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
             Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten 
             (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
             Über den Inhalt der Aktienrechte und die weiteren 
             Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich des 
             Ausgabebetrages entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats. 
 
 
       c)    § 4 Abs. 5 der Satzung der Deutsche Börse 
             Aktiengesellschaft wird, sobald die Aufhebung des 
             derzeitigen § 4 Abs. 5 der Satzung der Deutsche Börse 
             Aktiengesellschaft gemäß Beschluss zu lit. a) dieses 
             Tagesordnungspunktes im Handelsregister eingetragen ist, wie 
             folgt neu eingefügt: 
 
 
       '(5)  Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis 
             zum 12. Mai 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch 
             Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien gegen 
             Bareinlagen einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
             38.600.000,00 zu erhöhen (genehmigtes Kapital III). Dabei 
             ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand 
             ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszunehmen. 
 
 
             Die Ausgabe von neuen Aktien unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts darf nach dieser Ermächtigung nur erfolgen, 
             wenn auf die Summe der neuen Aktien zusammen mit Aktien, die 
             von der Gesellschaft während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung unter einer anderen 
             Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
             ausgegeben oder veräußert werden oder auf Grund von Rechten, 
             die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
             Ausnutzung auf der Grundlage einer anderen Ermächtigung 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts begeben werden und die den 
             Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
             verpflichten, auszugeben sind, rechnerisch ein Anteil am 
             Grundkapital von insgesamt nicht mehr als 20% des 
             Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
             Ermächtigung durch Eintragung der Satzungsänderung im 
             Handelsregister oder - falls der nachfolgende Wert geringer 
             ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung 
             entfällt. 
 
 
             Die neuen Aktien können auch von durch den Vorstand 
             bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 
             oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
             Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten 
             (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
             Über den Inhalt der Aktienrechte und die weiteren 
             Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich des 
             Ausgabebetrages entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats.' 
 
 
       d)    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 Abs. 1 und 
             5 der Satzung der Deutsche Börse Aktiengesellschaft 
             entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten 
             Kapitals III oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
             anzupassen. 
 
 
       e)    Der Vorstand wird angewiesen, den vorstehend 
             unter lit. a) gefassten Beschluss über die Aufhebung des im 
             bisherigen § 4 Abs. 5 der Satzung der Deutsche Börse 
             Aktiengesellschaft enthaltenen genehmigten Kapitals III erst 
             dann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn 
             gesichert ist, dass im unmittelbaren Anschluss an die 
             Eintragung der Aufhebung des bisherigen § 4 Abs. 5 der 
             Satzung der Deutsche Börse Aktiengesellschaft der Beschluss 
             zur Schaffung des neuen genehmigten Kapitals III in Höhe von 
             EUR 38.600.000,00 mit der entsprechenden Satzungsänderung 
             gemäß vorstehender lit. c) im Handelsregister eingetragen 
             wird. 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
           sowie zum Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts 
 
 
           Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, welche die 
           Hauptversammlung am 15. Mai 2013 beschlossen hatte, ist bis 

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March 25, 2015 10:13 ET (14:13 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Börse Aktiengesellschaft: -4-

zum 14. Mai 2015 befristet. Sie wird deshalb am Tag nach der 
           Hauptversammlung ablaufen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien bis 
             zu 10% des Grundkapitals zu erwerben. Die erworbenen Aktien 
             dürfen zusammen mit etwaigen aus anderen Gründen erworbenen 
             eigenen Aktien, die sich jeweils im Besitz der Gesellschaft 
             befinden oder ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu 
             keinem Zeitpunkt 10% des Grundkapitals der Gesellschaft 
             übersteigen. 
 
 
       b)    Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, 
             einmalig oder mehrmals, durch die Gesellschaft ausgeübt 
             werden, aber auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz 
             der Gesellschaft stehende Unternehmen oder für ihre oder 
             deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden. Die 
             Erwerbsermächtigung gilt bis zum 12. Mai 2017. Die derzeit 
             bestehende, durch die Hauptversammlung am 15. Mai 2013 und 
             bis zum 14. Mai 2015 befristete Ermächtigung zum Erwerb 
             eigener Aktien wird für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen 
             Ermächtigung aufgehoben. 
 
 
       c)    Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands (1) über 
             die Börse oder (2) mittels eines an alle Aktionäre 
             gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder einer an die 
             Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
             Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten oder (3) durch 
             die Ausgabe von Andienungsrechten an die Aktionäre erfolgen. 
 
 
         (1)   Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der 
               Gegenwert für den Erwerb der Aktien (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Aktienkurse 
               (Schlussauktionspreis der Deutsche Börse Aktie im 
               elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse) 
               an den letzten fünf Handelstagen vor der Eingehung der 
               Verpflichtung zum Erwerb nicht um mehr als 10% über- oder 
               unterschreiten. Die nähere Ausgestaltung des Erwerbs 
               bestimmt der Vorstand der Gesellschaft. 
 
 
         (2)   Bei einem öffentlichen Kaufangebot an alle 
               Aktionäre oder einer an die Aktionäre gerichteten 
               öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
               dürfen der gebotene Kauf- bzw. Verkaufspreis oder die 
               Grenzwerte der gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne je 
               Aktie (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der 
               Aktienkurse (Schlussauktionspreis der Deutsche Börse Aktie 
               im elektronischen Handel an der Frankfurter 
               Wertpapierbörse) an den letzten fünf Handelstagen vor dem 
               Tag der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 
               10% unter- und überschreiten. Ergeben sich nach 
               Veröffentlichung des Angebots der Gesellschaft bzw. nach 
               einer formellen Aufforderung zur Abgabe von 
               Verkaufsangeboten erhebliche Kursabweichungen vom 
               gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreis oder den Grenzwerten 
               der gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne, so kann das 
               Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von 
               Verkaufsangeboten angepasst werden. In diesem Fall 
               bestimmt sich der maßgebliche Betrag nach dem 
               entsprechenden Kurs am letzten Handelstag vor der 
               Veröffentlichung der Anpassung; die 10%-Grenze für das 
               Über- oder Unterschreiten ist auf diesen Betrag 
               anzuwenden. Das Volumen des Angebots bzw. der Aufforderung 
               zur Abgabe von Angeboten kann begrenzt werden. Sofern die 
               gesamte Annahme des Angebots bzw. die bei einer 
               Aufforderung zur Abgabe von Angeboten abgegebenen Angebote 
               der Aktionäre dieses Volumen überschreitet, muss der 
               Erwerb bzw. die Annahme unter insoweit partiellem 
               Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts der 
               Aktionäre im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien 
               erfolgen. Ein bevorrechtigter Erwerb bzw. eine 
               bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 
               Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je 
               Aktionär der Gesellschaft kann unter insoweit partiellem 
               Ausschluss eines eventuellen Rechts der Aktionäre zur 
               Andienung ihrer Aktien vorgesehen werden. Ebenfalls 
               vorgesehen werden kann eine Rundung nach kaufmännischen 
               Gesichtspunkten zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile 
               von Aktien. Die nähere Ausgestaltung des Angebots bzw. 
               einer an die Aktionäre gerichteten öffentlichen 
               Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten bestimmt der 
               Vorstand der Gesellschaft. 
 
 
         (3)   Erfolgt der Erwerb mittels den Aktionären zur 
               Verfügung gestellter Andienungsrechte, so können diese pro 
               Aktie der Gesellschaft zugeteilt werden. Gemäß dem 
               Verhältnis des Grundkapitals der Gesellschaft zum Volumen 
               der von der Gesellschaft zurückzukaufenden Aktien 
               berechtigt eine entsprechend festgesetzte Anzahl 
               Andienungsrechte zur Veräußerung einer Aktie der 
               Gesellschaft an diese. Andienungsrechte können auch 
               dergestalt zugeteilt werden, dass jeweils ein 
               Andienungsrecht pro Anzahl von Aktien zugeteilt wird, die 
               sich aus dem Verhältnis des Grundkapitals zum 
               Rückkaufvolumen ergibt. Bruchteile von Andienungsrechten 
               werden nicht zugeteilt; für diesen Fall werden die 
               entsprechenden Teilandienungsrechte ausgeschlossen. Der 
               Preis oder die Grenzwerte der angebotenen Kaufpreisspanne 
               (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten), zu denen bei Ausübung 
               des Andienungsrechts eine Aktie an die Gesellschaft 
               veräußert werden kann, wird nach Maßgabe der Regelungen in 
               vorstehender lit. c) (2) bestimmt und gegebenenfalls 
               angepasst. Die nähere Ausgestaltung der Andienungsrechte, 
               insbesondere ihr Inhalt, die Laufzeit und gegebenenfalls 
               ihre Handelbarkeit, bestimmt der Vorstand der 
               Gesellschaft. 
 
 
 
       d)    Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser 
             oder einer früheren Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien 
             über die Börse oder über ein Angebot an alle Aktionäre zu 
             veräußern. Bei einem Angebot an alle Aktionäre wird das 
             Bezugsrecht für etwaige Spitzenbeträge ausgeschlossen. Der 
             Vorstand wird ferner ermächtigt, die aufgrund dieser oder 
             einer früheren Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zu 
             allen gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu 
             den folgenden, zu verwenden: 
 
 
         (1)   Sie können gegen Sachleistung veräußert werden, 
               insbesondere als (Teil-)Gegenleistung im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von 
               Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
               Unternehmensteilen oder zum Erwerb sonstiger 
               Vermögensgegenstände verwendet werden. Das Bezugsrecht der 
               Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen. 
 
 
         (2)   Sie können an Arbeitnehmer und Pensionäre der 
               Gesellschaft sowie an Arbeitnehmer und Pensionäre der mit 
               ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen 
               ausgegeben werden. Sie können auch verwendet werden für 
               die Ausgabe an ausgewählte Mitarbeiter in Führungs- 
               und/oder Schlüsselpositionen der Gesellschaft sowie an 
               Mitglieder des Vorstands, der Geschäftsführung und 
               ausgewählte Mitarbeiter in Führungs- und/oder 
               Schlüsselpositionen der mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. 
               AktG verbundenen Unternehmen, jeweils nach Maßgabe des 
               Aktientantiemeprogramms bzw. des Long-term Sustainable 
               Instrument-Plans, die beide im Bericht des Vorstands zu 
               diesem Tagesordnungspunkt 8 näher dargestellt sind. Das 
               Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen. 
 
 
         (3)   Sie können, insoweit unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts der Aktionäre, auch in anderer Weise als über 
               die Börse oder durch ein Angebot an die Aktionäre 
               veräußert werden, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu 
               einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis der 
               Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. 
               Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass 
               die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 71 
               Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 

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March 25, 2015 10:13 ET (14:13 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Börse Aktiengesellschaft: -5-

veräußerten Aktien insgesamt 10% des jeweiligen 
               Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten dürfen. 
               Maßgebend für die Berechnung der 10%-Grenze ist die Höhe 
               des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
               Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - die 
               Höhe des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
               Ermächtigung. Sofern während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen 
               Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien 
               der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den 
               Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
               verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht 
               gemäß oder entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
               ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 
               10%-Grenze anzurechnen. 
 
 
         (4)   Sie können eingezogen werden, ohne dass die 
               Einziehung oder die Durchführung der Einziehung eines 
               weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die 
               Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien 
               beschränkt werden. Die Einziehung führt zur 
               Kapitalherabsetzung. Die Einziehung kann aber auch im 
               vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch 
               Anpassung des anteiligen Betrags des Grundkapitals der 
               übrigen Aktien gemäß § 8 Abs. 3 AktG erfolgen. Der 
               Vorstand ist für diesen Fall ermächtigt, die Angabe der 
               Zahl der Aktien in der Satzung entsprechend zu ändern. 
 
 
 
       e)    Die Verwendung von Aktien unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts gemäß lit. d) (1), (2) und (3) darf nach dieser 
             Ermächtigung nur erfolgen, wenn auf die Summe der so 
             verwandten Aktien zusammen mit Aktien, die von der 
             Gesellschaft während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu 
             ihrer Ausnutzung unter einer anderen Ermächtigung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder 
             veräußert werden oder auf Grund von Rechten, die während der 
             Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung auf der 
             Grundlage einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts begeben werden und die den Bezug von Aktien der 
             Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, 
             auszugeben sind, rechnerisch ein Anteil am Grundkapital von 
             insgesamt nicht mehr als 20% des Grundkapitals zum Zeitpunkt 
             des Wirksamwerdens der Ermächtigung oder - falls der 
             nachfolgende Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der 
             Ausnutzung dieser Ermächtigung entfällt. 
 
 
       f)    Die Ermächtigungen unter lit. d) können einmalig 
             oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, 
             die Ermächtigungen gemäß lit. d) (1), (2) und (3) auch durch 
             abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende 
             Unternehmen oder auf deren Rechnung oder auf Rechnung der 
             Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden. 
 
 
 
     9.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Einsatz 
           von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien nach § 71 
           Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugs- und des 
           Andienungsrechts 
 
 
           Ergänzend zu der unter Tagesordnungspunkt 8 zu beschließenden 
           Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 
           AktG soll die Gesellschaft ermächtigt werden, eigene Aktien 
           auch unter Einsatz von Derivaten zu erwerben. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    In Ergänzung der von der Hauptversammlung am 13. 
             Mai 2015 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen 
             Ermächtigung kann der Erwerb eigener Aktien gemäß jener 
             Ermächtigung auch durch (1) die Veräußerung von Optionen, 
             die die Gesellschaft bei Ausübung zum Erwerb von Aktien der 
             Deutsche Börse Aktiengesellschaft verpflichten 
             ('Put-Optionen'), (2) den Erwerb von Optionen, die die 
             Gesellschaft bei Ausübung zum Erwerb von Aktien der Deutsche 
             Börse Aktiengesellschaft berechtigen ('Call-Optionen'), oder 
             (3) den Einsatz einer Kombination von Put- und Call-Optionen 
             (zusammen im Folgenden auch: 'Derivate') erfolgen. 
 
 
       b)    Die Derivatgeschäfte sind mit einem nach § 53 
             Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
             Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen 
             abzuschließen. Durch die Derivatebedingungen muss 
             sichergestellt sein, dass die Derivate nur mit Aktien 
             bedient werden, die unter Wahrung des 
             Gleichbehandlungsgrundsatzes über die Börse erworben wurden. 
             Die von der Gesellschaft für Call-Optionen gezahlte und für 
             Put-Optionen vereinnahmte Optionsprämie darf nicht 
             wesentlich über bzw. unter dem nach anerkannten 
             finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen 
             Marktwert der jeweiligen Optionen liegen, bei dessen 
             Ermittlung unter anderem der vereinbarte Ausübungspreis zu 
             berücksichtigen ist. 
 
 
       c)    Alle Aktienerwerbe unter Einsatz von Derivaten 
             sind außerdem auf Aktien im Umfang von höchstens 5% des zum 
             Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über 
             diese Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals beschränkt. Die 
             Laufzeit der einzelnen Derivate darf jeweils höchstens 18 
             Monate betragen, muss spätestens am 12. Mai 2017 enden und 
             muss so gewählt werden, dass der Erwerb der Deutsche Börse 
             Aktien in Ausübung oder Erfüllung der Derivate nicht nach 
             dem 12. Mai 2017 erfolgen kann. Der bei Ausübung der 
             Optionen zu zahlende Gegenwert für die Aktien, der 
             Ausübungspreis, darf den Mittelwert der Aktienkurse 
             (Schlussauktionspreis der Deutsche Börse Aktie im 
             elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse) 
             während der letzten fünf Handelstage vor Abschluss des 
             betreffenden Optionsgeschäfts um nicht mehr als 10% 
             überschreiten und um nicht mehr als 20% unterschreiten 
             (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter 
             Berücksichtigung der erhaltenen bzw. gezahlten 
             Optionsprämie). 
 
 
       d)    Werden eigene Aktien unter Einsatz von Derivaten 
             unter Beachtung der vorstehenden Regelungen erworben, ist 
             ein Recht der Aktionäre, solche Derivatgeschäfte mit der 
             Gesellschaft abzuschließen, in entsprechender Anwendung von 
             § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen. Aktionäre haben ein 
             Recht auf Andienung ihrer Aktien der Gesellschaft nur, 
             soweit die Gesellschaft ihnen gegenüber aus den 
             Derivatgeschäften zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. 
             Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht ist 
             ausgeschlossen. 
 
 
       e)    Für die Verwendung eigener Aktien, die unter 
             Einsatz von Derivaten erworben werden, gelten die von der 
             Hauptversammlung am 13. Mai 2015 unter Tagesordnungspunkt 8 
             lit. d) und e) festgesetzten Regelungen entsprechend. 
 
 
 
     10.   Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2015 sowie des Prüfers für die prüferische 
           Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
           Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des 
           Geschäftsjahres 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum Abschlussprüfer und 
           Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 sowie zum 
           Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten 
           Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste 
           Halbjahr des Geschäftsjahres 2015, sofern diese einer 
           prüferischen Durchsicht unterzogen werden, die 
 
 
           KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
           mit dem Sitz in Berlin 
 
 
           zu wählen. 
 
 
           Der Vorschlag des Aufsichtsrats unter diesem 
           Tagesordnungspunkt 10 stützt sich auf eine entsprechende 
           Empfehlung des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats. 
 
 
           Berichte des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6, 7, 8 und 9 
 
 
           Der Vorstand hat jeweils zu Punkt 6 und Punkt 7 der 
           Tagesordnung gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 
           Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für 
           die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
           erstattet. Der Vorstand hat weiterhin zu Punkt 8 und Punkt 9 

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March 25, 2015 10:13 ET (14:13 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Börse Aktiengesellschaft: -6-

der Tagesordnung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 
           Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht erstellt über 
           die Gründe für die in Punkt 8 und Punkt 9 der Tagesordnung 
           vorgeschlagene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien unter 
           teilweiser Einschränkung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und 
           eines eventuellen Andienungsrechts der Aktionäre sowie über 
           die Gründe für die in Punkt 8 und Punkt 9 der Tagesordnung 
           vorgeschlagene Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien 
           anders als über die Börse oder unter Wahrung des 
           Gleichbehandlungsgrundsatzes und zum vorgeschlagenen 
           Ausgabebetrag. Die Berichte stehen im Internet unter 
           www.deutsche-boerse.com/hv zur Verfügung. Die Berichte werden 
           wie folgt bekannt gemacht: 
 
 
           Zu Tagesordnungspunkt 6: Bericht des Vorstands gemäß § 203 
           Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
 
           Die unter Tagesordnungspunkt 6 erbetene Ermächtigung soll ein 
           genehmigtes Kapital in Höhe von bis zu EUR 19.300.000,00 
           schaffen, bei dessen Ausnutzung den Aktionären grundsätzlich 
           ein - in der Regel mittelbares - Bezugsrecht zusteht. Der 
           Beschlussvorschlag sieht allerdings vor, dass der Vorstand bei 
           Ausnutzung des genehmigten Kapitals II ermächtigt wird, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten Fällen das 
           Bezugsrecht auszuschließen. 
 
 
           Dies gilt zunächst für den Fall einer Barkapitalerhöhung, 
           jedoch begrenzt auf einen Höchstbetrag von bis zu 10% des 
           Grundkapitals. Maßgebend für die Berechnung der 10%-Grenze ist 
           die Höhe des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
           Ermächtigung durch Eintragung der Satzungsänderung im 
           Handelsregister oder - falls dieser Wert geringer ist - die 
           Höhe des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
           Ermächtigung. Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
           bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe 
           oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur 
           Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft 
           ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und 
           dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Absatz 3 
           Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend 
           genannte 10%-Grenze anzurechnen. 
 
 
           Die Ermächtigung gilt des Weiteren mit der Maßgabe, dass der 
           Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
           börsennotierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich 
           unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung soll von der 
           Möglichkeit des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses gemäß § 
           203 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG Gebrauch 
           gemacht werden. Diese Möglichkeit dient dem Interesse der 
           Gesellschaft und der Erzielung eines bestmöglichen Preises bei 
           der Ausgabe der Aktien. Die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des 
           Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung in die Lage, 
           sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende 
           Möglichkeiten schnell und flexibel sowie kostengünstig zu 
           nutzen. Dadurch wird eine bestmögliche Stärkung der 
           Eigenmittel im Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre 
           erreicht. Durch den Verzicht auf die zeit- und 
           kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts können der 
           Eigenkapitalbedarf bei sich kurzfristig bietenden Marktchancen 
           sehr zeitnah gedeckt sowie zusätzlich Aktionäre im In- und 
           Ausland geworben werden. 
 
 
           Im Einzelfall kann es je nach Kapitalmarktsituation 
           vorzugswürdig sein, neue Aktien auszugeben, ohne an die 
           Beschränkungen des § 186 Abs. 1 und 2 AktG gebunden zu sein. 
           Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des 
           Bezugspreises bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. 
           Angesichts Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch 
           dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu 
           Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des Bezugspreises 
           führt. Auch ist bei Gewährung eines Bezugsrechts wegen der 
           Ungewissheit seiner Ausübung die erfolgreiche Platzierung bei 
           Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichem Aufwand verbunden. 
           Schließlich kann die Gesellschaft bei einem bestehenden 
           Bezugsrecht wegen der Länge der Bezugsfrist gemäß § 186 Abs. 1 
           Satz 2 AktG von mindestens zwei Wochen nicht kurzfristig auf 
           günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern 
           ist rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist 
           ausgesetzt, die zu einer für die Gesellschaft ungünstigeren 
           Eigenkapitalbeschaffung führen können. Die Möglichkeit einer 
           bestmöglichen Stärkung der Eigenmittel im Interesse der 
           Gesellschaft und aller Aktionäre ist für die Gesellschaft 
           insbesondere deshalb von Bedeutung, weil sie in ihren Märkten 
           Marktchancen schnell und flexibel nutzen und einen dadurch 
           entstehenden Kapitalbedarf ggf. auch sehr kurzfristig decken 
           können muss. Der Verkaufspreis und damit das der Gesellschaft 
           zufließende Geld für die neuen Aktien wird sich am Börsenpreis 
           der schon börsennotierten Aktien orientieren und den aktuellen 
           Börsenpreis nicht wesentlich, voraussichtlich nicht um mehr 
           als 3%, jedenfalls aber nicht um mehr als 5% unterschreiten. 
           Im Hinblick darauf, dass sämtliche von der Gesellschaft bisher 
           ausgegebenen Aktien zum Regulierten Markt an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse zugelassen sind, können nach dem derzeitigen 
           Stand die an der Erhaltung ihrer Beteiligungsquote 
           interessierten Aktionäre bei Ausnutzung der Ermächtigung unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           Aktien der Gesellschaft über die Börse hinzuerwerben. 
 
 
           Die Ermächtigung sieht weiter vor, dass bei bestimmten 
           Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen das Bezugsrecht 
           ausgeschlossen werden kann. Dieser Ausschluss dient dem Zweck, 
           den Erwerb von Unternehmen, von Unternehmensteilen, von 
           Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen 
           Vermögensgegenständen gegen Gewährung von Aktien zu 
           ermöglichen. Führt der Erwerb im Wege der Kapitalerhöhung 
           gegen Sacheinlage bei dem Verkäufer zu Steuerersparnissen oder 
           ist der Verkäufer aus sonstigen Gründen eher an dem Erwerb von 
           Aktien an der Gesellschaft als an einer Geldzahlung 
           interessiert, stärkt die hier vorgesehene Möglichkeit die 
           Verhandlungsposition der Gesellschaft. Im Einzelfall kann es 
           auch aufgrund einer besonderen Interessenlage der Gesellschaft 
           geboten sein, dem Verkäufer neue Aktien als Gegenleistung 
           anzubieten. Durch das genehmigte Kapital II kann die 
           Gesellschaft bei sich bietenden Gelegenheiten schnell und 
           flexibel reagieren, um in geeigneten Einzelfällen Unternehmen, 
           Unternehmensteile, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige 
           Vermögensgegenstände gegen Ausgabe neuer Aktien zu erwerben. 
           Die beantragte Ermächtigung ermöglicht dadurch im Einzelfall 
           eine optimale Finanzierung des Erwerbs gegen Ausgabe neuer 
           Aktien mit einer Stärkung der Eigenkapitalbasis der Deutsche 
           Börse Aktiengesellschaft. Die Verwaltung wird die Möglichkeit 
           der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter Ausnutzung der 
           Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts aus dem 
           genehmigten Kapital II in jedem Fall nur dann nutzen, wenn der 
           Wert der neuen Aktien und der Wert der Gegenleistung des zu 
           erwerbenden Unternehmens, Unternehmensteils, der zu 
           erwerbenden Beteiligung oder der zu erwerbenden sonstigen 
           Vermögensgegenstände in einem angemessenen Verhältnis stehen. 
           Dabei soll der Ausgabepreis der zu begebenden neuen Aktien 
           grundsätzlich am Börsenkurs ausgerichtet werden. Ein 
           wirtschaftlicher Nachteil für die vom Bezugsrecht 
           ausgeschlossenen Aktionäre wird somit vermieden. Bei Abwägung 
           aller dieser Umstände ist die Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen Grenzen 
           erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der 
           Gesellschaft geboten. 
 
 
           Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für 
           Spitzenbeträge dient dazu, dass im Hinblick auf den Betrag der 
           jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis 
           dargestellt werden kann. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts 

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March 25, 2015 10:13 ET (14:13 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Börse Aktiengesellschaft: -7-

hinsichtlich des Spitzenbetrages würden insbesondere bei der 
           Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische Durchführung 
           der Kapitalerhöhung und die Ausübung des Bezugsrechts 
           erheblich erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der 
           Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch 
           Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für 
           die Gesellschaft verwertet. 
 
 
           Die Ausgabe von neuen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           darf nach dieser Ermächtigung nur erfolgen, wenn auf die Summe 
           der neuen Aktien zusammen mit Aktien, die von der Gesellschaft 
           während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
           Ausnutzung unter einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder veräußert 
           werden oder auf Grund von Rechten, die während der Laufzeit 
           dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung auf der Grundlage 
           einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           begeben werden und die den Bezug von Aktien der Gesellschaft 
           ermöglichen oder zu ihm verpflichten, auszugeben sind, 
           rechnerisch ein Anteil am Grundkapital von insgesamt nicht 
           mehr als 20% des Grundkapitals zum Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens der Ermächtigung durch Eintragung der 
           Satzungsänderung im Handelsregister oder - falls der 
           nachfolgende Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung 
           dieser Ermächtigung entfällt. Dadurch wird der Gesamtumfang 
           einer bezugsrechtsfreien Ausgabe von Aktien beschränkt. Die 
           Aktionäre werden auf diese Weise zusätzlich gegen eine 
           mögliche Verwässerung ihrer bestehenden Beteiligungen 
           abgesichert. 
 
 
           Darüber hinaus wird der Vorstand dafür Sorge tragen, dass der 
           anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die 
           aufgrund einer heute bereits bestehenden Ermächtigung (z. B. 
           genehmigtes Kapital I) unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre ausgegeben werden, zusammen mit Aktien, die von der 
           Gesellschaft während der Laufzeit der jeweiligen Ermächtigung 
           bis zu ihrer Ausnutzung unter einer anderen Ermächtigung unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder 
           veräußert werden oder auf Grund von Rechten, die während der 
           Laufzeit der jeweiligen Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung 
           auf der Grundlage einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts begeben werden und die den Bezug von Aktien 
           der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, 
           insgesamt 20% des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft 
           nicht übersteigt. 
 
 
           Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des genehmigten Kapitals II 
           bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird in jedem Fall 
           sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
           II im Interesse der Gesellschaft und damit der Aktionäre ist. 
           Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung 
           des genehmigten Kapitals II sowie über die konkreten Gründe 
           für einen etwaigen Bezugsrechtsausschluss berichten. 
 
 
           Zu Tagesordnungspunkt 7: Bericht des Vorstands gemäß § 203 
           Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
 
           Die unter Tagesordnungspunkt 7 erbetene Ermächtigung soll 
           genehmigtes Kapital in Höhe von bis zu EUR 38.600.000,00 
           schaffen, bei dessen Ausnutzung den Aktionären grundsätzlich 
           ein - in der Regel mittelbares - Bezugsrecht zusteht. Der 
           Beschlussvorschlag sieht allerdings vor, dass der Vorstand bei 
           Ausnutzung des genehmigten Kapitals III ermächtigt wird, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht für 
           Spitzenbeträge auszuschließen. 
 
 
           Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für 
           Spitzenbeträge dient dazu, dass im Hinblick auf den Betrag der 
           jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis 
           dargestellt werden kann. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts 
           hinsichtlich des Spitzenbetrages würden insbesondere bei der 
           Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische Durchführung 
           der Kapitalerhöhung und die Ausübung des Bezugsrechts 
           erheblich erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der 
           Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch 
           Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für 
           die Gesellschaft verwertet. 
 
 
           Die Ausgabe von neuen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           darf nach dieser Ermächtigung nur erfolgen, wenn auf die Summe 
           der neuen Aktien zusammen mit Aktien, die von der Gesellschaft 
           während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
           Ausnutzung unter einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder veräußert 
           werden oder auf Grund von Rechten, die während der Laufzeit 
           dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung auf der Grundlage 
           einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           begeben werden und die den Bezug von Aktien der Gesellschaft 
           ermöglichen oder zu ihm verpflichten, auszugeben sind, 
           rechnerisch ein Anteil am Grundkapital von insgesamt nicht 
           mehr als 20% des Grundkapitals zum Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens der Ermächtigung durch Eintragung der 
           Satzungsänderung im Handelsregister oder - falls der 
           nachfolgende Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung 
           dieser Ermächtigung entfällt. Dadurch wird der Gesamtumfang 
           einer bezugsrechtsfreien Ausgabe von Aktien beschränkt. Die 
           Aktionäre werden auf diese Weise zusätzlich gegen eine 
           mögliche Verwässerung ihrer bestehenden Beteiligungen 
           abgesichert. 
 
 
           Darüber hinaus wird der Vorstand dafür Sorge tragen, dass der 
           anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die 
           aufgrund einer heute bereits bestehenden Ermächtigung (z. B. 
           genehmigtes Kapital I) unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre ausgegeben werden, zusammen mit Aktien, die von der 
           Gesellschaft während der Laufzeit der jeweiligen Ermächtigung 
           bis zu ihrer Ausnutzung unter einer anderen Ermächtigung unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder 
           veräußert werden oder auf Grund von Rechten, die während der 
           Laufzeit der jeweiligen Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung 
           auf der Grundlage einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts begeben werden und die den Bezug von Aktien 
           der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, 
           insgesamt 20% des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft 
           nicht übersteigt. 
 
 
           Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
           III bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird in jedem Fall 
           sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
           III im Interesse der Gesellschaft und damit der Aktionäre ist. 
           Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung 
           des genehmigten Kapitals III berichten. 
 
 
           Zu Tagesordnungspunkt 8: Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 
           1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
 
           In Punkt 8 der Tagesordnung wird die Deutsche Börse 
           Aktiengesellschaft ermächtigt, eigene Aktien zu erwerben. 
 
 
           Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft die 
           Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches 
           Kaufangebot (Tenderverfahren) bzw. eine öffentliche 
           Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten zu erwerben. Bei 
           dieser Variante kann jeder verkaufswillige Aktionär der 
           Gesellschaft entscheiden, wie viele Aktien und, bei Festlegung 
           einer Preisspanne, zu welchem Preis er diese anbieten möchte. 
           Übersteigt die zum festgesetzten Preis angebotene Menge die 
           von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien, so muss 
           eine Zuteilung der Annahme der Verkaufsangebote erfolgen. 
           Hierbei soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme 
           kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu 
           maximal 100 Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient 
           dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden 
           Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die 
           technische Abwicklung zu erleichtern. Auch eine faktische 
           Beeinträchtigung von Kleinaktionären kann so vermieden werden. 

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March 25, 2015 10:13 ET (14:13 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Börse Aktiengesellschaft: -8-

Im Übrigen kann die Repartierung nach dem Verhältnis der 
           angebotenen Aktien (Andienungsquoten) statt nach 
           Beteiligungsquoten erfolgen, weil sich das Erwerbsverfahren so 
           in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch 
           abwickeln lässt. Schließlich soll eine Rundung nach 
           kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer 
           Bruchteile von Aktien vorgesehen werden können. Insoweit kann 
           die Erwerbsquote und die Anzahl der von einzelnen andienenden 
           Aktionären zu erwerbenden Aktien so gerundet werden, wie es 
           erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Aktien 
           abwicklungstechnisch darzustellen. Der Vorstand hält einen 
           hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen weitergehenden 
           Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich gerechtfertigt 
           sowie gegenüber den Aktionären für angemessen. 
 
 
           Darüber hinaus wird die Gesellschaft auch ermächtigt, den 
           Erwerb mittels den Aktionären zur Verfügung gestellter 
           Andienungsrechte durchzuführen. Diese Andienungsrechte werden 
           so ausgestaltet, dass die Gesellschaft nur zum Erwerb ganzer 
           Aktien verpflichtet wird. Soweit danach Andienungsrechte nicht 
           ausgeübt werden können, verfallen sie. Dieses Verfahren 
           behandelt die Aktionäre gleich, erleichtert aber die 
           technische Abwicklung des Aktienrückkaufs. 
 
 
           Durch die Möglichkeit des Wiederverkaufs eigener Aktien können 
           diese zur erneuten Beschaffung von Eigenmitteln verwendet 
           werden. Als Möglichkeiten des Wiederverkaufs sieht die 
           Ermächtigung eine - die Gleichbehandlung der Aktionäre bereits 
           nach der gesetzlichen Definition sicherstellenden - 
           Veräußerung über die Börse oder ein Angebot an alle Aktionäre 
           vor. Bei einer Veräußerung von eigenen Aktien im Rahmen eines 
           an die Aktionäre gerichteten Angebots soll der Vorstand 
           ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre für 
           Spitzenbeträge auszuschließen. Dies ist erforderlich, um die 
           Abgabe erworbener eigener Aktien im Wege eines Angebots an die 
           Aktionäre technisch durchführen zu können. Die als freie 
           Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen eigenen 
           Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in 
           sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
 
 
           Punkt 8 der Tagesordnung sieht weiter vor, dass die eigenen 
           Aktien der Gesellschaft auch zur Verfügung stehen, um diese im 
           Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von 
           Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
           Unternehmensteilen sowie sonstiger Vermögensgegenstände unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre als Gegenleistung 
           anbieten zu können. Hierdurch soll die Gesellschaft die 
           Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen 
           Märkten rasch, erfolgreich und unter Schonung der Liquidität 
           auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende 
           Gelegenheiten zu Unternehmenszusammenschlüssen, zum Erwerb von 
           Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, Unternehmensteilen 
           oder sonstiger Vermögensgegenstände reagieren zu können. Nicht 
           selten ergibt sich aus den Verhandlungen die Notwendigkeit, 
           als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien bereitzustellen. 
           Dem trägt die Ermächtigung Rechnung. Der Vorstand wird bei der 
           Festlegung der Bewertungsrelation den Börsenkurs der Deutsche 
           Börse Aktie berücksichtigen, auch wenn eine schematische 
           Anknüpfung nicht vorgesehen ist, um im Interesse der 
           Gesellschaft liegende Verhandlungsergebnisse nicht durch 
           Kursschwankungen wieder in Frage zu stellen. 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen außerdem vor, erworbene 
           eigene Aktien auch für die Ausgabe an Arbeitnehmer und 
           Pensionäre der Gesellschaft und der mit ihr im Sinne der §§ 15 
           ff. AktG verbundenen Unternehmen zu günstigen Konditionen 
           zuzulassen. Die Nutzung vorhandener eigener Aktien statt der 
           Schaffung neuer Aktien durch Ausnutzung genehmigten Kapitals 
           ist regelmäßig weniger aufwendig und auch kostengünstiger für 
           die Gesellschaft, unter anderem weil die Verwendung eigener 
           Aktien anders als die Ausnutzung genehmigten Kapitals keiner 
           Eintragung im Handelsregister bedarf. Auch vermeidet die 
           Nutzung eigener Aktien den ansonsten eintretenden 
           Verwässerungseffekt. Durch die Ausgabe an die aufgeführten 
           Arbeitnehmer und Pensionäre wird eine gelebte nachhaltige 
           Aktienkultur gefördert, die die langfristige Bindung an das 
           Unternehmen sowie die Identifikation dieser Personengruppen 
           mit dem Unternehmen fördert. Bei der Bemessung des zu 
           entrichtenden Kaufpreises kann eine übliche und am 
           Unternehmenserfolg ausgerichtete angemessene Vergünstigung 
           gewährt werden. 
 
 
           Ferner sollen die erworbenen eigenen Aktien für ausgewählte 
           Mitarbeiter in Führungs- und Schlüsselpositionen der 
           Gesellschaft und für Mitglieder des Vorstands, der 
           Geschäftsführung und ausgewählte Mitarbeiter in Führungs- und 
           Schlüsselpositionen der mit der Gesellschaft verbundenen 
           Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG (im Folgenden auch die 
           'Mitarbeiter') im Rahmen des nachfolgend näher erläuterten 
           Aktientantiemeprogramms (im Folgenden 'ATP') verwendet werden 
           dürfen. Anders als früher nimmt der Vorstand der Gesellschaft 
           nicht mehr am ATP teil. 
 
 
           Durch das ATP wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, als 
           Bestandteil der variablen erfolgsabhängigen Vergütung nicht 
           nur Bargeld, sondern auch Aktien der Gesellschaft zu gewähren. 
           Die Nutzung vorhandener eigener Aktien statt der Schaffung 
           neuer Aktien hat auch insoweit den Vorteil, dass sie 
           regelmäßig weniger aufwendig und damit kostengünstiger für die 
           Gesellschaft ist. Auch vermeidet die Nutzung eigener Aktien 
           den ansonsten eintretenden Verwässerungseffekt. 
 
 
           Beim ATP werden auf der Basis der erreichten Ziele und 
           Geschäftsergebnisse Bonusbudgets zugeteilt und individuelle 
           Boni festgelegt. Der Bonus wird dann zu einem Anteil nicht in 
           bar ausbezahlt, sondern in eine bestimmte Anzahl Aktien 
           umgerechnet. Die Anzahl der Aktien ergibt sich aus der 
           Division des Bonusanteils durch den durchschnittlichen 
           Börsenkurs der Deutsche Börse Aktie im vierten Quartal des 
           jeweiligen Geschäftsjahres, auf das sich der Bonus bezieht, 
           wobei eine kaufmännische Rundung auf die nächste volle Zahl 
           erfolgt. Der durchschnittliche Börsenkurs berechnet sich aus 
           dem Durchschnitt (arithmetisches Mittel) der 
           Schlussauktionspreise der Deutsche Börse Aktie im 
           elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse im 
           vierten Quartal des Geschäftsjahres, für das der Bonusanteil 
           festgelegt wird. 
 
 
           Weder der umgerechnete Bonus noch die Aktienanzahl werden im 
           Zeitpunkt der Festlegung des Bonus geleistet. Vielmehr 
           erfolgen Leistungen vorbehaltlich der weiteren Ausgestaltung 
           in der Regel nach Ablauf von mindestens drei Jahren nach ihrer 
           Gewährung ('Wartezeit'). Voraussetzung für eine Leistung der 
           Gesellschaft ist jedoch grundsätzlich, dass das jeweilige 
           Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis weder (i) durch den 
           ATP-Teilnehmer noch (ii) durch die Gesellschaft oder das mit 
           ihr verbundene Unternehmen aus Gründen, die der ATP-Teilnehmer 
           zu vertreten hat, gekündigt worden ist. Nach Ablauf der 
           Wartezeit erfolgt zunächst eine Umrechnung der wie vorstehend 
           errechneten Aktienanzahl in einen Zahlungsanspruch, indem die 
           ursprüngliche Aktienanzahl mit dem am ersten Handelstag nach 
           Ablauf der Wartefrist aktuellen Börsenkurs der Aktie der 
           Gesellschaft multipliziert wird. Die Gesellschaft hat dann das 
           Recht, zu wählen und den Anspruch des Teilnehmers des ATP 
           durch Lieferung der ursprünglich vereinbarten und errechneten 
           Anzahl Aktien der Gesellschaft oder durch Zahlung zu erfüllen. 
           Ausnahmen können sich aufgrund besonderer gesetzlicher und 
           steuerlicher Rahmenbedingungen in anderen Jurisdiktionen 
           ergeben. 
 
 
           Für die Teilnahme an dem ATP ist derzeit ein Kreis von 
           Personen in Führungs- und Schlüsselpositionen der Gesellschaft 
           (ohne die Vorstände der Gesellschaft) und der mit ihr 
           verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG 
           vorgesehen, der ca. 10% der Mitarbeiter der Gruppe Deutsche 
           Börse ausmacht und jährlich neu bestimmt wird. Für diesen 

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March 25, 2015 10:13 ET (14:13 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Börse Aktiengesellschaft: -9-

Teilnehmerkreis (ohne die Vorstände der Gesellschaft) beträgt 
           das maximale Kontingent an Aktien, die in einem Geschäftsjahr 
           ausgegeben werden können, 300.000 Stück. Welchen Mitarbeitern 
           das Angebot zur Teilnahme am ATP gemacht werden soll, 
           entscheidet das jeweils zuständige Organ des betreffenden 
           Unternehmens. 
 
 
           Die weitere Ausgestaltung der Rahmenbedingungen des ATP, 
           insbesondere im Hinblick auf besondere Umstände bei den 
           Teilnehmern des ATP (z.B. Pensionierung, Krankheit, Tod) oder 
           besondere Ereignisse bei der Gruppe Deutsche Börse (z.B. 
           Umstrukturierungen), sowie die Festlegung der konkreten 
           Bedingungen der Aktienausgabe obliegen dem jeweils zuständigen 
           Organ des betreffenden Unternehmens. 
 
 
           Bei der Ausgestaltung des ATP wurde bislang darauf verzichtet, 
           die Ausgabe der Aktien an die Erreichung weiterer Erfolgsziele 
           für den Zeitraum der Wartezeit zu knüpfen. Die Erreichung der 
           Erfolgsziele für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr wird im 
           Rahmen des ATP bereits bei der jährlichen Festlegung der 
           Bonushöhe berücksichtigt. Diese Entscheidung trifft - wie oben 
           ausgeführt - das jeweils zuständige Organ des betreffenden 
           Unternehmens. Die Ansprüche der Teilnehmer des ATP werden 
           immer erst nach Ablauf der Wartezeit fällig. Für die 
           Gesellschaft führt das ATP daher nicht nur im Fall der 
           Lieferung von Aktien, sondern auch im Falle des Barausgleichs 
           zu einer Schonung ihrer Liquidität. Die Teilnehmer des ATP 
           profitieren nicht lediglich von einem etwaigen Kursanstieg der 
           Aktie der Gesellschaft, sondern tragen zumindest für die Dauer 
           der Wartezeit auch uneingeschränkt das Kursrisiko. 
 
 
           Im engen Zusammenhang mit dem von den Teilnehmern des ATP zu 
           tragenden Kursrisiko steht die Treuekomponente des ATP. 
           Vorbehaltlich im Einzelnen zu regelnder Sonderfälle verfallen 
           die Ansprüche der Teilnehmer bei eigeninitiiertem Verlassen 
           des Unternehmens während der Wartezeit. Die überwiegende 
           Mehrzahl der für eine Teilnahme in Betracht kommenden 
           Mitarbeiter der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen 
           Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG zählen aufgrund ihrer 
           hohen Qualifikation und Erfahrung zu einer kleinen Gruppe vom 
           Markt stark nachgefragter Spezialisten, die zu halten für die 
           Gesellschaft hohe Bedeutung hat. Im Übrigen wird durch einen 
           erfolgsabhängigen Vergütungsteil auch die Arbeit am 
           nachhaltigen Erfolg der Gruppe Deutsche Börse honoriert, der 
           sich nur über eine gewisse Kontinuität im Dienst der Gruppe 
           erzielen lässt. 
 
 
           Die Durchführung des ATP ist nur dann möglich, wenn die 
           Gesellschaft in die Lage versetzt wird, Aktien an ausgewählte 
           Mitarbeiter in Führungs- und Schlüsselpositionen der 
           Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen im Sinne 
           der §§ 15 ff. AktG auszugeben. Zu diesem Zweck muss das 
           Bezugsrecht der Aktionäre notwendigerweise ausgeschlossen 
           werden. 
 
 
           Ferner sollen die erworbenen eigenen Aktien an ausgewählte 
           Mitarbeiter in Führungs- oder Schlüsselpositionen der 
           Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsleitung und 
           Mitarbeiter in Führungs- oder Schlüsselpositionen der mit ihr 
           gem. §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (zusammen die 
           'Konzerngesellschaften') mit wesentlichem Einfluss auf das 
           Risikoprofil der als bedeutende Institute eingestuften 
           Konzerngesellschaften (nachfolgend die 'Risikoträger') im 
           Rahmen des nachfolgend näher erläuterten Long-term Sustainable 
           Instrument-Plans (im Folgenden 'LSI-Plan') ausgegeben werden 
           dürfen. 
 
 
           Einzelne Konzerngesellschaften sind Institute im Sinne von § 1 
           Abs. 1b Kreditwesengesetz (KWG) oder Teil einer Gruppe im 
           Sinne von § 10a Abs. 1 KWG, so dass die Vergütung ihrer 
           Geschäftsleiter und Mitarbeiter speziellen gesetzlichen 
           Anforderungen unterliegt. Einschlägig sind namentlich die 
           Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des 
           Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von 
           Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten 
           und Wertpapierfirmen (CRD IV), die Verordnung (EU) Nr. 648/12 
           des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 
           über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und 
           Transaktionsregister (EMIR), die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 
           des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 
           über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und 
           Wertpapierfirmen, das Kreditwesengesetz sowie die Verordnung 
           über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an 
           Vergütungssysteme von Instituten vom 16. Dezember 2013 
           (InstitutsVergV). 
 
 
           Gegenwärtig werden ca. 2% der Geschäftsleiter und Mitarbeiter 
           der Konzerngesellschaften als Risikoträger eingestuft. 
           Risikoträger werden auf Basis eines technischen 
           Regulierungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 
           604/2014 der Europäischen Kommission zur Ergänzung der 
           Richtlinie 2013/36/EU identifiziert. Die Zurückbehaltungs-, 
           Anspruchs- und Auszahlungsvoraussetzungen für variable 
           Vergütung von Risikoträgern sind unter anderem in § 20 Abs. 4 
           InstitutsVergV geregelt. Demgemäß müssen bestimmte Anteile der 
           variablen Vergütung von einer nachhaltigen Wertentwicklung des 
           Instituts abhängen. Vor diesem Hintergrund sieht der LSI-Plan 
           vor, dass ein bestimmter Teil der an Risikoträger gewährten 
           variablen Vergütung vor der Auszahlung in LSI-Aktien 
           umgewandelt wird. 
 
 
           Bei den LSI-Aktien handelt es sich nicht um echte, sondern um 
           fiktive Aktien, deren Wert sich am Kurs der Aktie der Deutsche 
           Börse Aktiengesellschaft orientiert. Die teilnehmenden 
           Risikoträger erhalten also unter dem LSI-Plan zu keiner Zeit 
           einen Anspruch auf Lieferung von echten Aktien. Nach Ablauf 
           der in den Planbedingungen festgelegten einjährigen Wartefrist 
           steht ihnen jedoch für jede gewährte LSI-Aktie ein Anspruch 
           auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrags zu. 
 
 
           Im Einzelnen laufen die Umrechnung der variablen Vergütung in 
           LSI-Aktien und die spätere Umrechnung der LSI-Aktien in einen 
           Geldbetrag nach Ablauf der Wartefrist wie folgt ab: 
 
 
           In einem ersten Schritt wird nach Ablauf eines Geschäftsjahrs 
           anhand der erreichten Ziele und Geschäftsergebnisse 
           festgelegt, welche variable Vergütung die teilnehmenden 
           Risikoträger erhalten. Ein Teil der festgelegten variablen 
           Vergütung wird ausgezahlt und ein Teil wird je nach Stellung 
           des Risikoträgers drei bzw. vier Jahre zurückbehalten und 
           ratierlich ausgezahlt. 50% der zurückbehaltenen sowie 50% der 
           auszuzahlenden Teile der variablen Vergütung werden vor ihrer 
           endgültigen Auszahlung nochmals in LSI-Aktien mit einer 
           einjährigen Wartefrist umgewandelt. 
 
 
           Die Anzahl der LSI-Aktien ergibt sich aus der Division des 
           jeweiligen in LSI-Aktien umzuwandelnden Anteils der variablen 
           Vergütung durch den durchschnittlichen Börsenkurs der Aktie 
           der Deutsche Börse Aktiengesellschaft im letzten Monat des 
           Geschäftsjahrs, vor dem die Umwandlung erfolgt. 
           Durchschnittlicher Börsenkurs in diesem Sinn ist der 
           Durchschnitt (arithmetisches Mittel) der Schlussauktionspreise 
           der Deutsche Börse Aktie im elektronischen Handel an der 
           Frankfurter Wertpapierbörse im genannten Bemessungszeitraum. 
 
 
           In einem zweiten Schritt werden die LSI-Aktien nach Ablauf 
           einer einjährigen Wartefrist wieder in einen Geldbetrag 
           umgerechnet. Dabei entspricht der Geldbetrag je LSI-Aktie dem 
           Durchschnitt (arithmetisches Mittel) der Schlussauktionspreise 
           der Aktie der Deutsche Börse AG im elektronischen Handel an 
           der Frankfurter Wertpapierbörse während des letzten Monats der 
           Wartefrist; dieses arithmetische Mittel ist also mit der 
           Anzahl der jeweils zugewiesenen LSI-Aktien zu multiplizieren. 
 
 
           Auf diese Weise können Risikoträger von einem etwaigen 
           Kursanstieg der Aktie der Deutsche Börse Aktiengesellschaft 
           profitieren; umgekehrt tragen sie aber auch das Risiko eines 
           etwaigen Kursverlustes. Die gewährten LSI-Aktien verfallen bei 
           schwerwiegenden persönlichen Verfehlungen des Risikoträgers 
           und wenn die wirtschaftliche Entwicklung des Institutes nicht 
           nachhaltig ist. Dadurch wird ein Anreiz für die Risikoträger 

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March 25, 2015 10:13 ET (14:13 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Börse Aktiengesellschaft: -10-

geschaffen, keine unangemessenen Risiken einzugehen und sich 
           ordnungsgemäß zu verhalten. 
 
 
           Gemäß den Bedingungen des LSI-Plans sind die 
           Konzerngesellschaften nach Ablauf der in den Planbedingungen 
           festgelegten Wartefrist berechtigt, den teilnehmenden 
           Risikoträgern anstelle einer Barzahlung Aktien der Deutsche 
           Börse Aktiengesellschaft entsprechend der Zahl der jeweils 
           gehaltenen LSI-Aktien zu gewähren. Dieser Schritt kann vor 
           allem von Vorteil sein, um Liquidität zu schonen. Zu diesem 
           Zweck soll die Gesellschaft ermächtigt werden, eigene Aktien 
           zu verwenden und dabei das Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszuschließen. 
 
 
           Auch in diesem Zusammenhang ist die Nutzung eigener Aktien in 
           der Regel weniger aufwendig und kostengünstiger als die 
           Ausgabe neuer Aktien, etwa aus einem genehmigten Kapital. 
           Hinzu kommt, dass die Nutzung eigener Aktien den ansonsten 
           eintretenden Verwässerungseffekt vermeidet. 
 
 
           Schließlich ist vorgesehen, dass erworbene eigene Aktien auch 
           außerhalb der Börse gegen Barleistung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts veräußert werden können. Voraussetzung dafür ist, 
           dass die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert 
           werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum 
           Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. 
           Damit wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in 
           entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten 
           Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Dem Gedanken des 
           Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird dadurch Rechnung 
           getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden 
           dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich 
           unterschreitet. Die endgültige Festlegung des 
           Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah 
           vor der Veräußerung. Der Vorstand wird einen eventuellen 
           Abschlag vom Börsenkurs so niedrig bemessen, wie dies nach den 
           zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen 
           möglich ist. Der Abschlag vom Börsenpreis zum Zeitpunkt der 
           Ausnutzung der Ermächtigung wird keinesfalls mehr als 5% des 
           aktuellen Börsenkurses betragen. Dabei gilt, dass die unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 
           AktG i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien 
           insgesamt 10% des Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
           überschreiten dürfen. Maßgebend für die Berechnung der 
           10%-Grenze ist die Höhe des Grundkapitals im Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert 
           geringer ist - die Höhe des Grundkapitals zum Zeitpunkt der 
           Ausnutzung dieser Ermächtigung. Sofern während der Laufzeit 
           dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen 
           Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der 
           Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von 
           Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, 
           Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß oder 
           entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, 
           ist dies auf die vorstehend genannte 10%-Grenze anzurechnen. 
           Mit dieser Beschränkung und dem Umstand, dass sich der 
           Ausgabepreis am Börsenkurs zu orientieren hat, werden die 
           Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre angemessen 
           gewahrt. Die Aktionäre haben grundsätzlich die Möglichkeit, 
           ihre Beteiligungsquote durch einen Kauf von Deutsche Börse 
           Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten. Die Ermächtigungen 
           liegen im Interesse der Gesellschaft, weil sie ihr zu größerer 
           Flexibilität verhelfen. Sie ermöglichen beispielsweise, eigene 
           Aktien an institutionelle Anleger zu veräußern oder neue 
           Investorenkreise zu erschließen. 
 
 
           Die Verwendung von Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           darf nach der Ermächtigung nur erfolgen, wenn auf die Summe 
           der so verwandten Aktien zusammen mit Aktien, die von der 
           Gesellschaft während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu 
           ihrer Ausnutzung unter einer anderen Ermächtigung unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder 
           veräußert werden oder auf Grund von Rechten, die während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung auf der 
           Grundlage einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts begeben werden und die den Bezug von Aktien der 
           Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, auszugeben 
           sind, rechnerisch ein Anteil am Grundkapital von insgesamt 
           nicht mehr als 20% des Grundkapitals zum Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens der Ermächtigung oder - falls der nachfolgende 
           Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
           Ermächtigung entfällt. Dadurch wird der Gesamtumfang einer 
           bezugsrechtsfreien Verwendung von eigenen Aktien beschränkt. 
 
 
           Darüber hinaus wird der Vorstand dafür Sorge tragen, dass der 
           anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die 
           aufgrund einer heute bereits bestehenden Ermächtigung (z. B. 
           genehmigtes Kapital I) unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre ausgegeben werden, zusammen mit Aktien, die von der 
           Gesellschaft während der Laufzeit der jeweiligen Ermächtigung 
           bis zu ihrer Ausnutzung unter einer anderen Ermächtigung unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder 
           veräußert werden oder auf Grund von Rechten, die während der 
           Laufzeit der jeweiligen Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung 
           auf der Grundlage einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts begeben werden und die den Bezug von Aktien 
           der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, 
           insgesamt 20% des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft 
           nicht übersteigt. 
 
 
           Zu Tagesordnungspunkt 9: Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 
           1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
 
           In Ergänzung zu Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung vom 
           13. Mai 2015 soll in der Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 
           9 der Erwerb eigener Aktien auch unter begrenztem Einsatz von 
           Derivaten in Form von Put- und Call-Optionen oder einer 
           Kombination aus beiden zugelassen werden. Durch diese 
           zusätzliche Handlungsalternative erweitert die Gesellschaft 
           ihre Möglichkeiten, den Erwerb eigener Aktien optimal zu 
           strukturieren. Für die Gesellschaft kann es von Vorteil sein, 
           Put-Optionen zu veräußern oder Call-Optionen zu erwerben, 
           anstatt unmittelbar Aktien der Gesellschaft zu erwerben. 
 
 
           Bei Einräumung einer Put-Option gewährt die Gesellschaft dem 
           Erwerber der Put-Option das Recht, Aktien der Gesellschaft zu 
           einem in der Put-Option festgelegten Preis (Ausübungspreis) an 
           die Gesellschaft zu verkaufen. Die Gesellschaft ist so 
           verpflichtet, die in der Put-Option festgelegte Anzahl von 
           Aktien zum Ausübungspreis zu erwerben. Als Gegenleistung dafür 
           erhält die Gesellschaft bei Einräumung der Put-Option eine 
           Optionsprämie. Wird die Put-Option ausgeübt, vermindert die 
           vom Erwerber der Put-Option gezahlte Optionsprämie den von der 
           Gesellschaft für den Erwerb der Aktie insgesamt erbrachten 
           Gegenwert. 
 
 
           Aus Sicht der Gesellschaft bietet der Aktienrückkauf unter 
           Einsatz von Put-Optionen den Vorteil, dass der Ausübungspreis 
           bereits am Abschlusstag der Option festgelegt wird. Die 
           Liquidität fließt hingegen erst am Ausübungstag ab. Wird die 
           Option nicht ausgeübt, da der Aktienkurs am Ausübungstag über 
           dem Ausübungspreis liegt, kann die Gesellschaft auf diese 
           Weise keine eigenen Aktien erwerben. Ihr verbleibt jedoch die 
           am Abschlusstag vereinnahmte Optionsprämie. 
 
 
           Beim Erwerb einer Call-Option erhält die Gesellschaft gegen 
           Zahlung einer Optionsprämie das Recht, eine vorher festgelegte 
           Anzahl an Aktien zu einem vorher festgelegten Preis 
           (Ausübungspreis) vom Veräußerer der Option, dem Stillhalter, 
           zu kaufen. Die Ausübung der Call-Option ist für die 
           Gesellschaft dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs der 
           Aktie der Gesellschaft über dem Ausübungspreis liegt, da sie 

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March 25, 2015 10:13 ET (14:13 GMT)

die Aktien dann zu dem niedrigeren Ausübungspreis vom 
           Stillhalter kaufen kann. Durch den Erwerb von Call-Optionen 
           kann sich die Gesellschaft gegen steigende Aktienkurse 
           absichern und muss nur so viele Aktien erwerben, wie sie zu 
           dem späteren Zeitpunkt tatsächlich benötigt. Zusätzlich wird 
           die Liquidität der Gesellschaft geschont, da erst bei Ausübung 
           der Call-Optionen der festgelegte Erwerbspreis für die Aktien 
           gezahlt werden muss. 
 
 
           Die von der Gesellschaft bei Call-Optionen zu zahlende und bei 
           Put-Optionen zu vereinnahmende Optionsprämie darf nicht 
           wesentlich über bzw. unter dem nach anerkannten 
           finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen 
           Marktwert der jeweiligen Optionen liegen, bei dessen 
           Ermittlung unter anderem der vereinbarte Ausübungspreis zu 
           berücksichtigen ist. Durch die beschriebene Festlegung der 
           Optionsprämie und des im Beschluss näher begrenzten zulässigen 
           Ausübungspreises, der der Gesellschaft ermöglichen soll, auch 
           in einem volatilen Marktumfeld Call- und/oder Put-Optionen mit 
           einer längeren Laufzeit zu erwerben, werden die Aktionäre bei 
           dem Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Put- und 
           Call-Optionen wirtschaftlich nicht benachteiligt. Da die 
           Gesellschaft einen fairen Marktpreis bezahlt bzw. erhält, 
           erleiden die an den Optionsgeschäften nicht beteiligten 
           Aktionäre keinen wesentlichen wertmäßigen Nachteil. Dies 
           entspricht der Stellung der Aktionäre bei einem Aktienrückkauf 
           über die Börse, bei dem nicht alle Aktionäre tatsächlich 
           Aktien an die Gesellschaft verkaufen können. Insofern ist es, 
           auch unter dem § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu Grunde liegenden 
           Rechtsgedanken, gerechtfertigt, die Optionsgeschäfte zum 
           Beispiel mit einem unabhängigen Kreditinstitut abzuschließen, 
           da diese nicht mit allen Aktionären vorgenommen werden können 
           und die Vermögensinteressen der Aktionäre aufgrund marktnaher 
           Preisfestsetzung gewahrt sind. 
 
 
           Die Derivatgeschäfte sind mit einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 
           oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
           Kreditwesen tätigen Unternehmen abzuschließen. Sowohl im Fall 
           einer Call-Option als auch im Fall einer Put-Option darf der 
           jeweilige Vertragspartner bei Ausübung der Option nur Aktien 
           liefern, die er zuvor unter Wahrung des 
           Gleichbehandlungsgrundsatzes erworben hat. Eine entsprechende 
           Verpflichtung muss im Fall des Abschlusses eines 
           Put-Optionsgeschäfts Bestandteil des Geschäfts sein. Bei 
           Abschluss einer Call-Optionsvereinbarung darf die Gesellschaft 
           die Option nur ausüben, wenn sichergestellt ist, dass der 
           jeweilige Vertragspartner bei Ausübung der Option nur solche 
           Aktien liefert, die zuvor unter der Wahrung des 
           Gleichbehandlungsgrundsatzes erworben wurden. Dadurch, dass 
           der jeweilige Vertragspartner des Optionsgeschäfts nur solche 
           Aktien liefert, die unter den vorgenannten Bedingungen 
           erworben wurden, wird dem Gebot der Gleichbehandlung der 
           Aktionäre genügt. Insofern ist es, auch unter dem § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG zu Grunde liegenden Rechtsgedanken, 
           gerechtfertigt, dass ein Anspruch der Aktionäre, die 
           Derivatgeschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen, 
           ausgeschlossen ist. Durch diesen Ausschluss wird die 
           Gesellschaft in die Lage versetzt, Derivatgeschäfte auch 
           kurzfristig abzuschließen, was bei einem Angebot zum Abschluss 
           von solchen Derivatgeschäften an alle Aktionäre nicht möglich 
           wäre. Dies gibt der Gesellschaft die notwendige Flexibilität, 
           auf Marktsituationen schnell reagieren zu können. 
 
 
           Beim Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Put- oder 
           Call-Optionen soll Aktionären ein Recht auf Andienung ihrer 
           Aktien nur zustehen, soweit die Gesellschaft aus den Optionen 
           ihnen gegenüber zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. 
           Andernfalls wäre der Einsatz von Put- oder Call-Optionen im 
           Rahmen des Rückerwerbs eigener Aktien nicht möglich und die 
           damit für die Gesellschaft verbundenen Vorteile wären nicht 
           erreichbar. Der Vorstand hält die Nichtgewährung bzw. 
           Einschränkung des Andienungsrechts nach sorgfältiger Abwägung 
           der Interessen der Aktionäre und des Interesses der 
           Gesellschaft aufgrund der Vorteile, die sich aus dem Einsatz 
           von Put- oder Call-Optionen für die Gesellschaft ergeben, für 
           gerechtfertigt. 
 
 
           Die Laufzeit der Optionen muss spätestens am 12. Mai 2017 
           enden und muss so gewählt werden, dass der Erwerb der Deutsche 
           Börse Aktien in Ausübung der Optionen nicht nach dem 12. Mai 
           2017 erfolgen kann. Damit soll die Ermächtigung zwar 
           grundsätzlich den möglichen Rahmen von zwei Jahren nutzen, 
           allerdings mit der Einschränkung, dass die Laufzeit der 
           einzelnen Optionen jeweils 18 Monate nicht übersteigen darf. 
           Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Verpflichtungen aus 
           den einzelnen Optionsgeschäften zeitlich angemessen begrenzt 
           werden. 
 
 
           Alle Aktienerwerbe unter Einsatz von Put- oder Call-Optionen 
           sind auf Aktien im Umfang von höchstens 5% des zum Zeitpunkt 
           der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese 
           Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals beschränkt. 
 
 
           Hinsichtlich eines eventuellen Bezugsrechtsausschlusses bei 
           der Verwendung der erworbenen eigenen Aktien wird auf den 
           Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 der 
           Hauptversammlung am 13. Mai 2015 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 
           5 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG verwiesen. 
 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Anmeldung 
 
   Alle Aktionäre, die rechtzeitig angemeldet und für die angemeldeten 
   Aktien im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, sind gemäß 
   § 16 Absatz 1 der Satzung der Deutsche Börse Aktiengesellschaft zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts - 
   persönlich oder durch Bevollmächtigte - berechtigt. Die Anmeldung muss 
   spätestens bis zum 6. Mai 2015, 24.00 Uhr, der Gesellschaft zugegangen 
   sein. Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können sich 
   bei der Gesellschaft unter der Adresse 
 
           Deutsche Börse Aktiengesellschaft 
           c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH 
           Postfach 57 03 64 
           22772 Hamburg 
 
 
   oder per Telefax unter der Nummer: 
 
           +49-(0) 69-71 26 87 173 
 
 
   oder per E-Mail unter der Adresse: 
 
           hv-service.deutsche-boerse@adeus.de 
 
 
   oder elektronisch bei der Gesellschaft unter Nutzung des 
   passwortgeschützten Internet-Services zur Hauptversammlung unter der 
   Internet-Adresse 
 
           www.deutsche-boerse.com/hv 
 
 
   anmelden. Den Online-Zugang erhalten Aktionäre durch Eingabe ihrer 
   Aktionärsnummer und der dazugehörigen individuellen PIN-Nummer, die 
   sie den ihnen mit der Einladung zur Hauptversammlung per Post 
   übersandten Unterlagen entnehmen können. Sollten Sie - weil Sie 
   beispielsweise erst am 29. April 2015 oder später ins Aktienregister 
   eingetragen werden - keine Einladungsunterlagen per Post erhalten, 
   senden wir Ihnen gerne auf Verlangen die Einladungsunterlagen zu. 
 
   Eintrittskarten und Stimmkarten werden den zur Teilnahme berechtigten 
   Aktionären bzw. den von ihnen Bevollmächtigten erteilt. Die 
   Eintrittskarte ist keine Teilnahmevoraussetzung, sondern nur ein 
   organisatorisches Hilfsmittel. 
 
   Freie Verfügbarkeit der Aktien 
 
   Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht 
   blockiert. Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach 
   erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Maßgeblich für das 
   Stimmrecht ist der im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der 
   Hauptversammlung. Dieser wird dem Bestand am 6. Mai 2015, 24.00 Uhr 
   (sog. Technical Record Date), entsprechen, da Aufträge zur 
   Umschreibung des Aktienregisters in der Zeit vom 7. Mai 2015 bis 
   einschließlich des Tags der Hauptversammlung, dem 13. Mai 2015, nicht 
   ausgeführt werden. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
   Aktionäre, die rechtzeitig angemeldet und für die angemeldeten Aktien 
   im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, können ihr 
   Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, 
   z.B. ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben 
   lassen. Bitte beachten Sie, dass die Gesellschaft im Falle der 
   Bevollmächtigung von mehr als einer Person gemäß § 134 Absatz 3 Satz 2 
   AktG eine oder mehrere von diesen Personen zurückweisen kann. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 25, 2015 10:13 ET (14:13 GMT)

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