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DGAP-HV: HeidelbergCement AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: HeidelbergCement AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2015 in Heidelberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

HeidelbergCement AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
25.03.2015 15:14 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   HeidelbergCement AG 
 
   Heidelberg 
 
   ISIN DE0006047004/WKN 604700 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, dem 7. Mai 
   2015, um 10.00 Uhr im Kongresshaus Stadthalle Heidelberg in 69117 
   Heidelberg, Neckarstaden 24, stattfindenden ordentlichen 
   Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten 
           Lageberichts der HeidelbergCement AG und des Konzerns, des 
           erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 
           Abs. 5, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs für das 
           Geschäftsjahr 2014 und des Berichts des Aufsichtsrats 
 
 
           Die vorstehend genannten Unterlagen nebst 
           Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands können im Internet 
           unter www.heidelbergcement.com auf der Seite Investor 
           Relations/Hauptversammlung eingesehen werden. Ferner werden 
           die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und 
           erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 
           erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung, da der 
           Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits 
           gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2014 der HeidelbergCement 
           AG beträgt 144.306.998,49 Euro. Vorstand und Aufsichtsrat 
           schlagen vor, 
 
 
       a)    aus dem Bilanzgewinn je gewinnbezugsberechtigter 
             Aktie eine Dividende von 0,75 Euro auszuschütten. Bei 
             Annahme dieses Ausschüttungsvorschlags entfällt auf die für 
             das Geschäftsjahr 2014 dividendenberechtigten 187.916.477 
             Stückaktien eine Dividendensumme von 140.937.357,75 Euro; 
             und 
 
 
       b)    den danach verbleibenden Bilanzgewinn von 
             3.369.640,74 Euro auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
 
             Die Dividende ist am 8. Mai 2015 zahlbar. 
 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands Entlastung für das Geschäftsjahr 2014 zu erteilen. 
 
 
           Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
           Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des 
           Vorstands entscheiden zu lassen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats Entlastung für das Geschäftsjahr 2014 zu 
           erteilen. 
 
 
           Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
           Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des 
           Aufsichtsrats entscheiden zu lassen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
           Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2015 sowie für die prüferische Durchsicht des 
           verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das 
           erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2015, sofern diese einer 
           prüferischen Durchsicht unterzogen werden, zu bestellen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
           Genehmigten Kapitals I und die entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Das bestehende, von der Hauptversammlung am 6. Mai 2010 
           beschlossene Genehmigte Kapital I, das bisher nicht ausgenutzt 
           wurde, läuft am 5. Mai 2015 aus. Es soll daher ein neues 
           genehmigtes Kapital im Umfang des bestehenden Genehmigten 
           Kapitals I für die Ausgabe von neuen Aktien gegen Bareinlagen 
           zur Stärkung des Eigenkapitals der Gesellschaft geschaffen 
           werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
             der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 6. 
             Mai 2020 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
             225.000.000 Euro gegen Bareinlagen durch Ausgabe neuer, auf 
             den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes 
             Kapital I). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht 
             einzuräumen. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszuschließen, 
 
 
             - um etwaige Spitzenbeträge zu verwerten, und/oder 
 
 
             - soweit es erforderlich ist, um Inhabern oder Gläubigern 
             der von der Gesellschaft oder ihren nachgeordneten 
             Konzernunternehmen bereits oder künftig ausgegebenen 
             Optionsscheinen, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten 
             oder Gewinnschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue 
             Stückaktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
             Ausübung der Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. nach 
             Erfüllung einer Options- und/oder Wandlungspflicht zustehen 
             würde, und/oder 
 
 
             - wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis 
             nicht wesentlich unterschreitet und das rechnerisch auf die 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 
             entfallende Grundkapital insgesamt 10 % des Grundkapitals, 
             das die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Ausübung der 
             Ermächtigung oder - soweit niedriger - im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens dieser Ermächtigung hat, nicht überschreitet; 
             auf die vorgenannte 10 %-Grenze sind diejenigen Aktien 
             anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
             anderweitig in Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Auf die 
             vorgenannte 10%-Grenze werden auch neue Aktien angerechnet, 
             die zur Bedienung von Bezugsrechten aus Options- bzw. 
             Wandlungsrechten oder -pflichten aus Optionsscheinen, 
             Schuldverschreibungen, Genussrechten oder 
             Gewinnschuldverschreibungen ausgegeben werden oder 
             auszugeben sind, sofern diese in entsprechender Anwendung 
             des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts ausgegeben wurden. Auf diese Begrenzung sind 
             außerdem eigene Aktien anzurechnen, die aufgrund einer 
             Ermächtigung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert 
             werden. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der 
             Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, 
             festzulegen. 
 
 
       b)    In § 4 der Satzung wird Abs. 2 wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             '(2) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 6. Mai 
             2020 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 225.000.000 
             Euro gegen Bareinlagen durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
             lautender Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). 
             Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der 
             Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
             - um etwaige Spitzenbeträge zu verwerten, und/oder 
 
 
             - soweit es erforderlich ist, um Inhabern oder Gläubigern 
             der von der Gesellschaft oder ihren nachgeordneten 
             Konzernunternehmen bereits oder künftig ausgegebenen 
             Optionsscheinen, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten 
             oder Gewinnschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue 
             Stückaktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
             Ausübung der Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. nach 
             Erfüllung einer Options- und/oder Wandlungspflicht zustehen 
             würde, und/oder 
 
 
             - wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis 
             nicht wesentlich unterschreitet und das rechnerisch auf die 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 
             entfallende Grundkapital insgesamt 10 % des Grundkapitals, 
             das die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Ausübung der 
             Ermächtigung oder - soweit niedriger - im Zeitpunkt des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 25, 2015 10:16 ET (14:16 GMT)

Wirksamwerdens dieser Ermächtigung hat, nicht überschreitet; 
             auf die vorgenannte 10 %-Grenze sind diejenigen Aktien 
             anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
             anderweitig in Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Auf die 
             vorgenannte 10%-Grenze werden auch neue Aktien angerechnet, 
             die zur Bedienung von Bezugsrechten aus Options- bzw. 
             Wandlungsrechten oder -pflichten aus Optionsscheinen, 
             Schuldverschreibungen, Genussrechten oder 
             Gewinnschuldverschreibungen ausgegeben werden oder 
             auszugeben sind, sofern diese in entsprechender Anwendung 
             des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts ausgegeben wurden. Auf diese Begrenzung sind 
             außerdem eigene Aktien anzurechnen, die aufgrund einer 
             Ermächtigung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert 
             werden. 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der 
             Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, 
             festzulegen.' 
 
 
       c)    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des 
             § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung nach vollständiger oder 
             teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals 
             entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
             Kapitals I und, falls das Genehmigte Kapital I bis zum 6. 
             Mai 2020 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein 
             sollte, nach dem 6. Mai 2020 anzupassen. 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
           Genehmigten Kapitals II und die entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Das bestehende, von der Hauptversammlung am 6. Mai 2010 
           beschlossene Genehmigte Kapital II, das bisher in einem nur 
           geringen Umfang von 416.477 Aktien bzw. nominal 1.249.431 Euro 
           ausgenutzt wurde, läuft am 5. Mai 2015 aus. Es soll daher ein 
           neues genehmigtes Kapital im ursprünglichen Umfang des 
           bestehenden Genehmigten Kapitals II zur Ausgabe von neuen 
           Aktien gegen Sacheinlagen geschaffen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
             der Gesellschaft bis zum 6. Mai 2020 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
             Stückaktien gegen Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis 
             zu insgesamt 56.374.941 Euro zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
             II). Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen, 
             sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zwecke des 
             Erwerbs von Unternehmen, von Unternehmensteilen oder von 
             Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen 
             Vermögensgegenständen oder im Rahmen der Umsetzung einer 
             Sach-/Wahldividende erfolgt. Außerdem wird der Vorstand 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
             der Aktionäre insoweit auszuschließen, wie es erforderlich 
             ist, um Inhabern oder Gläubigern der von der Gesellschaft 
             oder ihren Tochtergesellschaften bereits oder künftig 
             ausgegebenen Optionsscheinen, Wandelschuldverschreibungen, 
             Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen ein 
             Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
             es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts 
             bzw. nach Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflicht 
             zustehen würde. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
             Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den 
             Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der 
             Aktienausgabe, festzulegen. 
 
 
       b)    § 4 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             '(3) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft bis zum 6. Mai 2020 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
             Stückaktien gegen Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis 
             zu insgesamt 56.374.941 Euro zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
             II). Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen, 
             sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zwecke des 
             Erwerbs von Unternehmen, von Unternehmensteilen oder von 
             Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen 
             Vermögensgegenständen oder im Rahmen der Umsetzung einer 
             Sach-/Wahldividende erfolgt. Außerdem ist der Vorstand 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
             der Aktionäre insoweit auszuschließen, wie es erforderlich 
             ist, um Inhabern oder Gläubigern der von der Gesellschaft 
             oder ihren Tochtergesellschaften bereits oder künftig 
             ausgegebenen Optionsscheinen, Wandelschuldverschreibungen, 
             Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen ein 
             Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
             es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts 
             bzw. nach Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflicht 
             zustehen würde. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
             Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den 
             Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der 
             Aktienausgabe, festzulegen.' 
 
 
       c)    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des 
             § 4 Abs. 1 und Abs. 3 der Satzung nach vollständiger oder 
             teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals 
             entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
             Kapitals II und, falls das Genehmigte Kapital II bis zum 6. 
             Mai 2020 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein 
             sollte, nach dem 6. Mai 2020 anzupassen. 
 
 
 
     8.    Anpassung der Vergütung des Aufsichtsrats 
 
 
           Die Vergütung des Aufsichtsrats wurde in der jetzigen 
           Ausgestaltung von der Hauptversammlung am 6. Mai 2010 
           beschlossen. Sie soll mit Wirkung zum 1. Januar 2015, wie bei 
           führenden deutschen Unternehmen üblich, auf eine reine 
           Festvergütung umgestellt und an ein markt- und 
           verantwortungsgerechtes Niveau angepasst werden. Folgende 
           Anpassungen der Satzung sind vorgesehen: Erhöhung 
 
 
       -     der festen Vergütung eines Mitglieds des 
             Aufsichtsrats von jährlich 40.000 Euro auf 70.000 Euro; 
 
 
       -     der Vergütung für die Mitgliedschaft im 
             Prüfungsausschuss von jährlich 15.000 Euro auf 25.000 Euro; 
 
 
       -     der Vergütung für die Mitgliedschaft im 
             Personalausschuss von jährlich 7.500 Euro auf 20.000 Euro; 
             und 
 
 
       -     des Sitzungsgelds je Präsenzsitzung des 
             Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse von 1.500 Euro auf 2.000 
             Euro. 
 
 
 
           Die derzeit vorgesehene variable Vergütung des Aufsichtsrats 
           soll künftig ersatzlos entfallen. 
 
 
           § 12 der Satzung lautet derzeit wie folgt: 
 
 
          '§ 12 
 
 
           (1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine feste und 
           eine variable Vergütung. Die feste Vergütung beträgt für jedes 
           Mitglied jährlich 40.000 Euro. Der Vorsitzende des 
           Aufsichtsrats erhält das Zweieinhalbfache, sein Stellvertreter 
           das Eineinhalbfache dieses Betrags. 
 
 
           (2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten zusätzlich 
           eine feste Vergütung von jährlich 15.000 Euro und die 
           Mitglieder des Personalausschusses von jährlich 7.500 Euro. 
           Der Ausschussvorsitzende erhält jeweils das Doppelte dieser 
           Beträge. 
 
 
           (3) Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats 
           für jede persönliche Teilnahme an einer Präsenzsitzung des 
           Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 1.500 
           Euro. Für mehrere Sitzungen, die an einem Tag oder an 
           aufeinander folgenden Tagen stattfinden, wird das Sitzungsgeld 
           nur einmal gezahlt. 
 
 
           (4) Die variable Vergütung beträgt für jedes Mitglied 58 Euro 
           je 0,01 Euro Ergebnis je Aktie, das über den Sockelbetrag von 
           2,50 Euro Ergebnis je Aktie hinausgeht. Maßgebend ist das 
           entsprechend den International Financial Reporting Standards 
           berechnete und im Konzernabschluss für das Geschäftsjahr, für 

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March 25, 2015 10:16 ET (14:16 GMT)

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