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Dow Jones News
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DGAP-HV: HeidelbergCement AG: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: HeidelbergCement AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2015 in Heidelberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

HeidelbergCement AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
25.03.2015 15:14 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   HeidelbergCement AG 
 
   Heidelberg 
 
   ISIN DE0006047004/WKN 604700 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, dem 7. Mai 
   2015, um 10.00 Uhr im Kongresshaus Stadthalle Heidelberg in 69117 
   Heidelberg, Neckarstaden 24, stattfindenden ordentlichen 
   Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten 
           Lageberichts der HeidelbergCement AG und des Konzerns, des 
           erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 
           Abs. 5, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs für das 
           Geschäftsjahr 2014 und des Berichts des Aufsichtsrats 
 
 
           Die vorstehend genannten Unterlagen nebst 
           Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands können im Internet 
           unter www.heidelbergcement.com auf der Seite Investor 
           Relations/Hauptversammlung eingesehen werden. Ferner werden 
           die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und 
           erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 
           erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung, da der 
           Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits 
           gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2014 der HeidelbergCement 
           AG beträgt 144.306.998,49 Euro. Vorstand und Aufsichtsrat 
           schlagen vor, 
 
 
       a)    aus dem Bilanzgewinn je gewinnbezugsberechtigter 
             Aktie eine Dividende von 0,75 Euro auszuschütten. Bei 
             Annahme dieses Ausschüttungsvorschlags entfällt auf die für 
             das Geschäftsjahr 2014 dividendenberechtigten 187.916.477 
             Stückaktien eine Dividendensumme von 140.937.357,75 Euro; 
             und 
 
 
       b)    den danach verbleibenden Bilanzgewinn von 
             3.369.640,74 Euro auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
 
             Die Dividende ist am 8. Mai 2015 zahlbar. 
 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands Entlastung für das Geschäftsjahr 2014 zu erteilen. 
 
 
           Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
           Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des 
           Vorstands entscheiden zu lassen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats Entlastung für das Geschäftsjahr 2014 zu 
           erteilen. 
 
 
           Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
           Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des 
           Aufsichtsrats entscheiden zu lassen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
           Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2015 sowie für die prüferische Durchsicht des 
           verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das 
           erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2015, sofern diese einer 
           prüferischen Durchsicht unterzogen werden, zu bestellen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
           Genehmigten Kapitals I und die entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Das bestehende, von der Hauptversammlung am 6. Mai 2010 
           beschlossene Genehmigte Kapital I, das bisher nicht ausgenutzt 
           wurde, läuft am 5. Mai 2015 aus. Es soll daher ein neues 
           genehmigtes Kapital im Umfang des bestehenden Genehmigten 
           Kapitals I für die Ausgabe von neuen Aktien gegen Bareinlagen 
           zur Stärkung des Eigenkapitals der Gesellschaft geschaffen 
           werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
             der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 6. 
             Mai 2020 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
             225.000.000 Euro gegen Bareinlagen durch Ausgabe neuer, auf 
             den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes 
             Kapital I). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht 
             einzuräumen. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszuschließen, 
 
 
             - um etwaige Spitzenbeträge zu verwerten, und/oder 
 
 
             - soweit es erforderlich ist, um Inhabern oder Gläubigern 
             der von der Gesellschaft oder ihren nachgeordneten 
             Konzernunternehmen bereits oder künftig ausgegebenen 
             Optionsscheinen, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten 
             oder Gewinnschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue 
             Stückaktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
             Ausübung der Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. nach 
             Erfüllung einer Options- und/oder Wandlungspflicht zustehen 
             würde, und/oder 
 
 
             - wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis 
             nicht wesentlich unterschreitet und das rechnerisch auf die 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 
             entfallende Grundkapital insgesamt 10 % des Grundkapitals, 
             das die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Ausübung der 
             Ermächtigung oder - soweit niedriger - im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens dieser Ermächtigung hat, nicht überschreitet; 
             auf die vorgenannte 10 %-Grenze sind diejenigen Aktien 
             anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
             anderweitig in Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Auf die 
             vorgenannte 10%-Grenze werden auch neue Aktien angerechnet, 
             die zur Bedienung von Bezugsrechten aus Options- bzw. 
             Wandlungsrechten oder -pflichten aus Optionsscheinen, 
             Schuldverschreibungen, Genussrechten oder 
             Gewinnschuldverschreibungen ausgegeben werden oder 
             auszugeben sind, sofern diese in entsprechender Anwendung 
             des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts ausgegeben wurden. Auf diese Begrenzung sind 
             außerdem eigene Aktien anzurechnen, die aufgrund einer 
             Ermächtigung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert 
             werden. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der 
             Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, 
             festzulegen. 
 
 
       b)    In § 4 der Satzung wird Abs. 2 wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             '(2) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 6. Mai 
             2020 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 225.000.000 
             Euro gegen Bareinlagen durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
             lautender Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). 
             Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der 
             Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
             - um etwaige Spitzenbeträge zu verwerten, und/oder 
 
 
             - soweit es erforderlich ist, um Inhabern oder Gläubigern 
             der von der Gesellschaft oder ihren nachgeordneten 
             Konzernunternehmen bereits oder künftig ausgegebenen 
             Optionsscheinen, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten 
             oder Gewinnschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue 
             Stückaktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
             Ausübung der Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. nach 
             Erfüllung einer Options- und/oder Wandlungspflicht zustehen 
             würde, und/oder 
 
 
             - wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis 
             nicht wesentlich unterschreitet und das rechnerisch auf die 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 
             entfallende Grundkapital insgesamt 10 % des Grundkapitals, 
             das die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Ausübung der 
             Ermächtigung oder - soweit niedriger - im Zeitpunkt des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 25, 2015 10:16 ET (14:16 GMT)

DJ DGAP-HV: HeidelbergCement AG: Bekanntmachung der -2-

Wirksamwerdens dieser Ermächtigung hat, nicht überschreitet; 
             auf die vorgenannte 10 %-Grenze sind diejenigen Aktien 
             anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
             anderweitig in Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Auf die 
             vorgenannte 10%-Grenze werden auch neue Aktien angerechnet, 
             die zur Bedienung von Bezugsrechten aus Options- bzw. 
             Wandlungsrechten oder -pflichten aus Optionsscheinen, 
             Schuldverschreibungen, Genussrechten oder 
             Gewinnschuldverschreibungen ausgegeben werden oder 
             auszugeben sind, sofern diese in entsprechender Anwendung 
             des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts ausgegeben wurden. Auf diese Begrenzung sind 
             außerdem eigene Aktien anzurechnen, die aufgrund einer 
             Ermächtigung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert 
             werden. 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der 
             Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, 
             festzulegen.' 
 
 
       c)    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des 
             § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung nach vollständiger oder 
             teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals 
             entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
             Kapitals I und, falls das Genehmigte Kapital I bis zum 6. 
             Mai 2020 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein 
             sollte, nach dem 6. Mai 2020 anzupassen. 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
           Genehmigten Kapitals II und die entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Das bestehende, von der Hauptversammlung am 6. Mai 2010 
           beschlossene Genehmigte Kapital II, das bisher in einem nur 
           geringen Umfang von 416.477 Aktien bzw. nominal 1.249.431 Euro 
           ausgenutzt wurde, läuft am 5. Mai 2015 aus. Es soll daher ein 
           neues genehmigtes Kapital im ursprünglichen Umfang des 
           bestehenden Genehmigten Kapitals II zur Ausgabe von neuen 
           Aktien gegen Sacheinlagen geschaffen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
             der Gesellschaft bis zum 6. Mai 2020 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
             Stückaktien gegen Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis 
             zu insgesamt 56.374.941 Euro zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
             II). Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen, 
             sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zwecke des 
             Erwerbs von Unternehmen, von Unternehmensteilen oder von 
             Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen 
             Vermögensgegenständen oder im Rahmen der Umsetzung einer 
             Sach-/Wahldividende erfolgt. Außerdem wird der Vorstand 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
             der Aktionäre insoweit auszuschließen, wie es erforderlich 
             ist, um Inhabern oder Gläubigern der von der Gesellschaft 
             oder ihren Tochtergesellschaften bereits oder künftig 
             ausgegebenen Optionsscheinen, Wandelschuldverschreibungen, 
             Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen ein 
             Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
             es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts 
             bzw. nach Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflicht 
             zustehen würde. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
             Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den 
             Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der 
             Aktienausgabe, festzulegen. 
 
 
       b)    § 4 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             '(3) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft bis zum 6. Mai 2020 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
             Stückaktien gegen Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis 
             zu insgesamt 56.374.941 Euro zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
             II). Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen, 
             sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zwecke des 
             Erwerbs von Unternehmen, von Unternehmensteilen oder von 
             Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen 
             Vermögensgegenständen oder im Rahmen der Umsetzung einer 
             Sach-/Wahldividende erfolgt. Außerdem ist der Vorstand 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
             der Aktionäre insoweit auszuschließen, wie es erforderlich 
             ist, um Inhabern oder Gläubigern der von der Gesellschaft 
             oder ihren Tochtergesellschaften bereits oder künftig 
             ausgegebenen Optionsscheinen, Wandelschuldverschreibungen, 
             Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen ein 
             Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
             es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts 
             bzw. nach Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflicht 
             zustehen würde. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
             Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den 
             Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der 
             Aktienausgabe, festzulegen.' 
 
 
       c)    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des 
             § 4 Abs. 1 und Abs. 3 der Satzung nach vollständiger oder 
             teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals 
             entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
             Kapitals II und, falls das Genehmigte Kapital II bis zum 6. 
             Mai 2020 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein 
             sollte, nach dem 6. Mai 2020 anzupassen. 
 
 
 
     8.    Anpassung der Vergütung des Aufsichtsrats 
 
 
           Die Vergütung des Aufsichtsrats wurde in der jetzigen 
           Ausgestaltung von der Hauptversammlung am 6. Mai 2010 
           beschlossen. Sie soll mit Wirkung zum 1. Januar 2015, wie bei 
           führenden deutschen Unternehmen üblich, auf eine reine 
           Festvergütung umgestellt und an ein markt- und 
           verantwortungsgerechtes Niveau angepasst werden. Folgende 
           Anpassungen der Satzung sind vorgesehen: Erhöhung 
 
 
       -     der festen Vergütung eines Mitglieds des 
             Aufsichtsrats von jährlich 40.000 Euro auf 70.000 Euro; 
 
 
       -     der Vergütung für die Mitgliedschaft im 
             Prüfungsausschuss von jährlich 15.000 Euro auf 25.000 Euro; 
 
 
       -     der Vergütung für die Mitgliedschaft im 
             Personalausschuss von jährlich 7.500 Euro auf 20.000 Euro; 
             und 
 
 
       -     des Sitzungsgelds je Präsenzsitzung des 
             Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse von 1.500 Euro auf 2.000 
             Euro. 
 
 
 
           Die derzeit vorgesehene variable Vergütung des Aufsichtsrats 
           soll künftig ersatzlos entfallen. 
 
 
           § 12 der Satzung lautet derzeit wie folgt: 
 
 
          '§ 12 
 
 
           (1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine feste und 
           eine variable Vergütung. Die feste Vergütung beträgt für jedes 
           Mitglied jährlich 40.000 Euro. Der Vorsitzende des 
           Aufsichtsrats erhält das Zweieinhalbfache, sein Stellvertreter 
           das Eineinhalbfache dieses Betrags. 
 
 
           (2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten zusätzlich 
           eine feste Vergütung von jährlich 15.000 Euro und die 
           Mitglieder des Personalausschusses von jährlich 7.500 Euro. 
           Der Ausschussvorsitzende erhält jeweils das Doppelte dieser 
           Beträge. 
 
 
           (3) Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats 
           für jede persönliche Teilnahme an einer Präsenzsitzung des 
           Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 1.500 
           Euro. Für mehrere Sitzungen, die an einem Tag oder an 
           aufeinander folgenden Tagen stattfinden, wird das Sitzungsgeld 
           nur einmal gezahlt. 
 
 
           (4) Die variable Vergütung beträgt für jedes Mitglied 58 Euro 
           je 0,01 Euro Ergebnis je Aktie, das über den Sockelbetrag von 
           2,50 Euro Ergebnis je Aktie hinausgeht. Maßgebend ist das 
           entsprechend den International Financial Reporting Standards 
           berechnete und im Konzernabschluss für das Geschäftsjahr, für 

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March 25, 2015 10:16 ET (14:16 GMT)

DJ DGAP-HV: HeidelbergCement AG: Bekanntmachung der -3-

das die Vergütung gezahlt wird, ausgewiesene Ergebnis je 
           Aktie. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das 
           Zweieinhalbfache, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache 
           dieses Betrags. Die so berechnete variable Vergütung ist auf 
           die Höhe der festen Vergütung nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 
           begrenzt. Die allen Aufsichtsratsmitgliedern gewährte variable 
           Vergütung darf insgesamt den Bilanzgewinn der Gesellschaft, 
           vermindert um 4 Prozent der auf den geringsten Ausgabebetrag 
           der Aktien geleisteten Einlagen, nicht übersteigen. 
 
 
           (5) Die Auszahlung der festen Aufsichtsratsvergütung sowie des 
           Sitzungsgelds erfolgt zum Jahresende, die Auszahlung der 
           variablen Aufsichtsratsvergütung erfolgt am Ende des Monats, 
           in dem der Jahresabschluss für das Vorjahr festgestellt wird. 
 
 
           (6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten erstmals für das 
           Jahr 2010 und ersetzen die bislang geltenden 
           Vergütungsregelungen. 
 
 
           (7) Die Gesellschaft kann im eigenen Interesse und auf eigene 
           Kosten eine angemessene 
           Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für die 
           Aufsichtsratsmitglieder unterhalten. Ein angemessener 
           Selbstbehalt ist vorzusehen. 
 
 
           (8) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten Ersatz ihrer 
           Auslagen und einer ihnen für die Aufsichtsratstätigkeit zur 
           Last fallenden Umsatzsteuer.' 
 
 
       a)    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
             beschließen, § 12 Abs. 1 bis 5 der Satzung wie folgt neu zu 
             fassen: 
 
 
            '§ 12 
 
 
             (1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine feste 
             Vergütung. Diese Vergütung beträgt für jedes Mitglied 
             jährlich 70.000 Euro. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats 
             erhält das Zweieinhalbfache, sein Stellvertreter das 
             Eineinhalbfache dieses Betrags. 
 
 
             (2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten 
             zusätzlich eine feste Vergütung von jährlich 25.000 Euro und 
             die Mitglieder des Personalausschusses von jährlich 20.000 
             Euro. Der Ausschussvorsitzende erhält jeweils das Doppelte 
             dieser Beträge. 
 
 
             (3) Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats 
             für jede persönliche Teilnahme an einer Präsenzsitzung des 
             Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 
             2.000 Euro. Für mehrere Sitzungen, die an einem Tag oder an 
             aufeinander folgenden Tagen stattfinden, wird das 
             Sitzungsgeld nur einmal gezahlt. 
 
 
             (4) Die Aufsichtsratsvergütung sowie das Sitzungsgeld werden 
             nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar. 
 
 
             (5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten erstmals für 
             das Jahr 2015 und ersetzen die bislang geltenden 
             Vergütungsregelungen.' 
 
 
       b)    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen weiter vor zu 
             beschließen: 
 
 
             § 12 Abs. 7 der Satzung wird in § 12 Abs. 6 umbenannt und 
             § 12 Abs. 8 der Satzung wird in § 12 Abs. 7 umbenannt. 
 
 
 
     9.    Änderung von § 7 der Satzung 
 
 
           Die Gesellschaft hat 2009 die eigenen Corporate Governance 
           Grundsätze aufgegeben, um entsprechend den Empfehlungen des 
           Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner jeweils 
           gültigen Fassung zu handeln bzw. Abweichungen hiervon nach § 
           161 AktG zu erklären. Die in § 7 der Satzung noch enthaltene 
           Bezugnahme auf die unternehmenseigenen Corporate Governance 
           Grundsätze ist daher nicht mehr erforderlich und soll 
           ersatzlos gestrichen werden. 
 
 
           § 7 der Satzung lautet derzeit wie folgt: 
 
 
          '§ 7 
 
 
           Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe 
           der Gesetze, der Satzung, der Corporate Governance Grundsätze 
           der Gesellschaft und der Geschäftsordnung für den Vorstand.' 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, § 7 der 
           Satzung künftig wie folgt zu fassen: 
 
 
          '§ 7 
 
 
           Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe 
           der Gesetze, der Satzung und der Geschäftsordnung für den 
           Vorstand.' 
 
 
        ____________ 
 
 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 Satz 
   3 AktG und dessen Bedeutung) 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind gemäß § 16 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft diejenigen 
   Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und der 
   Gesellschaft ihren Aktienbesitz, bezogen auf den Beginn des 21. Tages 
   vor der Hauptversammlung, also auf den 16. April 2015, 0.00 Uhr (sog. 
   Nachweisstichtag), nachgewiesen haben. Der Nachweis ist durch eine in 
   Textform erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den 
   Aktienbesitz zu erbringen. 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der 
   Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also bis 
   zum 30. April 2015, 24.00 Uhr, unter der folgenden Adresse zugehen: 
 
   HeidelbergCement AG 
   c/o Deutsche Bank AG 
   Securities Production 
   General Meetings 
   Postfach 20 01 07 
   60605 Frankfurt am Main 
   Telefax: +49 (0)69 12012-86045 
   E-Mail: wp.hv@db-is.com 
 
   Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder 
   Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu 
   verlangen. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
   den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der 
   Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem im 
   Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. 
   Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht 
   blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch ab dem 
   Nachweisstichtag und auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei 
   verfügen. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung 
   des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme 
   und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des 
   Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von 
   Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
   Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. 
   Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
   besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und 
   stimmberechtigt. Für die Dividendenberechtigung hat der 
   Nachweisstichtag keine Bedeutung. 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes 
   bei der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse werden den 
   Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den 
   rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir 
   die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des 
   Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. 
   Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an 
   der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut angefordert 
   haben, brauchen nichts weiter zu veranlassen. Anmeldung und Nachweis 
   des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende 
   Institut vorgenommen. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei 
   Eintrittskarten um reine Organisationsmittel und keine zusätzlichen 
   Teilnahmebedingungen handelt. 
 
   Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch 
   einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut oder eine 
   Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist für eine 
   rechtzeitige Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes durch den 
   Aktionär, den Bevollmächtigten, das Kreditinstitut oder die 
   Aktionärsvereinigung Sorge zu tragen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr 
   als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
   zurückweisen. 
 
   Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch ein 
   diesen nach den aktienrechtlichen Bestimmungen Gleichgestellter 
   bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr 
   Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft der Textform. Aktionäre können für die 
   Vollmachtserteilung das Vollmachtsformular, das auf der Eintrittskarte 
   abgedruckt und im Internet unter der Internet-Adresse 
   www.heidelbergcement.com auf der Seite Investor 
   Relations/Hauptversammlung abrufbar ist, benutzen. Möglich ist aber 
   auch die Ausstellung einer gesonderten Vollmacht in Textform. Die 
   Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung sind uns an unsere Adresse HeidelbergCement AG, Abt. 

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March 25, 2015 10:16 ET (14:16 GMT)

GL, Berliner Straße 6, 69120 Heidelberg oder per Telefax: + 49 (0) 
   6221-481-13 705 oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse: 
   agm@heidelbergcement.com zu übermitteln. Am Tag der Hauptversammlung 
   steht dafür ab 9.00 Uhr auch die Ein- und Ausgangskontrolle zur 
   Hauptversammlung im Kongresshaus Stadthalle Heidelberg in 69117 
   Heidelberg, Neckarstaden 24, zur Verfügung. 
 
   Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 Abs. 8 
   und 10 AktG gleichgestellte Personen, die sich geschäftsmäßig 
   gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der 
   Hauptversammlung erbieten, können zum Verfahren für ihre eigene 
   Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen. Aktionäre werden 
   gebeten, sich mit diesen Personen oder Institutionen über die 
   jeweilige Form der Bevollmächtigung abzustimmen. 
 
   Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
 
   Auch Mitarbeiter der Gesellschaft können bevollmächtigt werden. Für 
   die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten die 
   nachfolgenden Besonderheiten: Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären 
   weiter die Möglichkeit, sich durch von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter als Bevollmächtigte nach ihren Weisungen in der 
   Hauptversammlung vertreten zu lassen. Ein entsprechender Vollmachts- 
   und Weisungsvordruck zur Bevollmächtigung eines Mitarbeiters der 
   Gesellschaft ist auf der Eintrittskarte abgedruckt und im Internet 
   unter der Internet-Adresse www.heidelbergcement.com auf der Seite 
   Investor Relations/Hauptversammlung abrufbar. Soweit Mitarbeiter der 
   Gesellschaft bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall 
   Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die 
   Mitarbeiter der Gesellschaft sind verpflichtet, weisungsgemäß 
   abzustimmen. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von 
   Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von 
   Fragen oder von Anträgen entgegennehmen und dass die 
   Stimmrechtsvertreter nur für die Abstimmung über Anträge zur Verfügung 
   stehen, zu denen es zusammen mit der Einberufung oder später 
   bekanntgemachte Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 
   124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären nach § 124 Abs. 1 AktG gibt. 
   Vollmachten für die Stimmrechtsvertreter unter Erteilung 
   ausdrücklicher Weisungen müssen unter Verwendung des hierfür 
   vorgesehenen Formulars bei der Gesellschaft bis spätestens am 4. Mai 
   2015, 24.00 Uhr, an unsere Adresse HeidelbergCement AG, Abt. GL, 
   Berliner Straße 6, 69120 Heidelberg oder per Telefax: + 49 (0) 
   6221-481-13 705 oder bis zum Ende der Generaldebatte in der 
   Hauptversammlung per E-Mail an die E-Mail-Adresse: 
   agm@heidelbergcement.com eingehen. Vollmachten und Weisungen, die den 
   Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft erteilt worden sind, können 
   noch bis spätestens 4. Mai 2015, 24.00 Uhr schriftlich oder per 
   Telefax an die vorbezeichnete Adresse bzw. Telefaxnummer oder bis zum 
   Ende der Generaldebatte in der Hauptversammlung per E-Mail an die 
   vorbezeichnete E-Mail-Adresse geändert oder widerrufen werden. 
   Maßgeblich ist in allen Fällen der Eingang bei der Gesellschaft. 
 
   Am Tag der Hauptversammlung können Vollmachten und Weisungen an die 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ab 9.00 Uhr auch an der Ein- und 
   Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung im Kongresshaus Stadthalle 
   Heidelberg in 69117 Heidelberg, Neckarstaden 24, erteilt, geändert 
   oder widerrufen werden. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen 
   möchten und ihr Stimmrecht nicht durch Bevollmächtigte ausüben wollen, 
   können ihre Stimmen schriftlich, per Telefax oder per E-Mail durch 
   Briefwahl abgeben, sofern sie rechtzeitig angemeldet sind. Hierzu 
   steht das auf der Eintrittskarte abgedruckte Formular zur Verfügung 
   oder ein entsprechendes Formular, das im Internet unter der 
   Internet-Adresse www.heidelbergcement.com auf der Seite Investor 
   Relations/Hauptversammlung abrufbar ist. 
 
   Wir bitten unsere Aktionäre zu beachten, dass im Wege der Briefwahl 
   eine Abstimmung nur über Anträge möglich ist, zu denen es zusammen mit 
   der Einberufung oder später bekanntgemachte Vorschläge von Vorstand 
   und/oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären nach 
   § 124 Abs. 1 AktG gibt. 
 
   Stimmabgaben per Briefwahl müssen unter Verwendung des hierfür 
   vorgesehenen Formulars bei der Gesellschaft bis spätestens am 4. Mai 
   2015, 24.00 Uhr, an unsere Adresse HeidelbergCement AG, Abt. GL, 
   Berliner Straße 6, 69120 Heidelberg oder per Telefax: + 49 (0) 
   6221-481-13 705 oder bis zum Ende der Generaldebatte in der 
   Hauptversammlung per E-Mail an die E-Mail-Adresse 
   agm@heidelbergcement.com eingehen. Die per Briefwahl abgegebenen 
   Stimmen können noch bis spätestens 4. Mai 2015, 24.00 Uhr schriftlich 
   oder per Telefax an die vorbezeichnete Adresse bzw. Telefaxnummer oder 
   bis zum Ende der Generaldebatte in der Hauptversammlung per E-Mail an 
   die vorbezeichnete E-Mail-Adresse geändert oder widerrufen werden. 
   Maßgeblich ist in allen Fällen der Eingang bei der Gesellschaft. 
 
   Auch nach einer Stimmabgabe per Briefwahl sind Aktionäre weiter 
   berechtigt, an der Versammlung persönlich oder durch einen 
   Bevollmächtigten teilzunehmen, wobei in diesem Fall erteilte 
   Briefwahlstimmen automatisch als widerrufen gelten. 
 
   Wenn Stimmabgaben per Briefwahl und Vollmachten mit Weisungen an die 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auf gleichem Übermittlungsweg 
   eingehen, werden stets Briefwahlstimmen als widerrufen und Vollmachten 
   mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft als 
   vorrangig betrachtet. Wenn Stimmabgaben per Briefwahl und/oder 
   Vollmachten mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
   auf unterschiedlichen Übermittlungswegen bei uns eintreffen, werden 
   die zeitlich jüngeren als vorrangig betrachtet. Wenn sich der 
   vorbeschriebene Vorrang nicht ermitteln lässt, werden schriftlich 
   übermittelte Stimmabgaben per Briefwahl und/oder Vollmachten mit 
   Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft vorrangig vor 
   solchen, die per Telefax oder per E-Mail übermittelt wurden, 
   betrachtet, und per Telefax übermittelte Stimmabgaben per Briefwahl 
   und/oder Vollmachten mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft werden als vorrangig vor per E-Mail übermittelten 
   betrachtet. 
 
   Mittels Stimmabgabe per Briefwahl können Aktionäre ihre weitergehenden 
   Teilnahmerechte als Aktionäre, wie z. B. das Stellen von Fragen oder 
   Anträgen oder die Abgabe von Erklärungen, nicht ausüben. 
 
   Auch bevollmächtigte Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und 
   diesen gemäß § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellte Personen, die 
   sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts 
   in der Hauptversammlung erbieten, können sich der Briefwahl bedienen. 
 
   Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 
   1 AktG 
 
   Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 
   AktG 
 
   Gemäß § 126 AktG werden alle zugänglich zu machenden Anträge von 
   Aktionären zu Punkten der Tagesordnung einschließlich ihrer Begründung 
   oder Vorschläge von Aktionären für die Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern nach § 127 AktG, 
   die uns bis mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des 
   Zugangs nicht mitzurechnen ist, also bis zum 22. April 2015, 24.00 
   Uhr, an unsere Adresse HeidelbergCement AG, Abt. GL, Berliner Straße 
   6, 69120 Heidelberg oder per Telefax: + 49 (0) 6221-481-13 705 
   übersandt werden, unverzüglich nach ihrem Eingang unter der 
   Internet-Adresse www.heidelbergcement.com auf der Seite Investor 
   Relations/Hauptversammlung veröffentlicht. Etwaige Stellungnahmen der 
   Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internet-Adresse 
   veröffentlicht. Unter 'Hinweise gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG 
   zu den Rechten der Aktionäre' sind dort auch weitere Einzelheiten zu 
   den Voraussetzungen der Ausübung der Rechte und ihren Grenzen 
   enthalten. 
 
   Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
   anteiligen Betrag von 500.000 Euro am Grundkapital erreichen, das 
   entspricht 166.667 Aktien, verlangen, dass Gegenstände auf die 
   Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
   Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
   Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu 
   richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
   Versammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist. 
   Letztmöglicher Zugangstermin ist somit der 6. April 2015, 24.00 Uhr. 
   Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse: 
   HeidelbergCement AG, Vorstand, Berliner Straße 6, 69120 Heidelberg. 
   Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung des Rechts 

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March 25, 2015 10:16 ET (14:16 GMT)

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