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DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2015 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

SFC Energy AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
26.03.2015 15:15 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   SFC Energy AG 
 
   Brunnthal 
 
   - ISIN DE0007568578 - 
   - WKN 756857 - 
 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
   Donnerstag, den 7. Mai 2015, um 10.00 Uhr, 
 
   im Künstlerhaus München 
   Lenbachplatz 8 
   80333 München 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   ein. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           SFC Energy AG und des vom Aufsichtsrat gebilligten 
           Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014, der Lageberichte für 
           die SFC Energy AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2014 
           mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach 
           § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats 
 
 
           Zu Punkt 1 der Tagesordnung wird kein Beschluss gefasst, da 
           sich dieser auf die Zugänglichmachung und Erläuterung der 
           vorbezeichneten Unterlagen beschränkt und eine 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung über den festgestellten 
           Jahresabschluss, den gebilligten Konzernabschluss und die 
           weiteren Unterlagen gesetzlich nicht vorgesehen ist. Der 
           Vorstand und, soweit der Bericht des Aufsichtsrats betroffen 
           ist, der Aufsichtsrat werden die zugänglich gemachten 
           Unterlagen im Rahmen der Hauptversammlung erläutern. Die 
           Aktionäre haben auf der Hauptversammlung im Rahmen ihres 
           Auskunftsrechts die Gelegenheit, Fragen hierzu zu stellen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des 
           Prüfers für die prüferische Durchsicht von 
           Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
 
       (a)   Die Deloitte & Touche GmbH 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum 
             Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
             Geschäftsjahr 2015 bestellt. 
 
 
       (b)   Die Deloitte & Touche GmbH 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum Prüfer 
             für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten 
             für das Geschäftsjahr 2015 bestellt, sofern diese 
             durchgeführt wird. 
 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der Wahlvorschläge die 
           vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung 
           der Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           München, zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die präventive Absicherung 
           der Aufsichtsratsmitglieder gegen Haftungsrisiken 
 
 
           Die Gewinnung von fachlich geeigneten und unabhängigen 
           Aufsichtsräten ist für die SFC Energy AG eine wichtige 
           Aufgabe, deren Erfüllung wegen der geographischen Breite der 
           Geschäftstätigkeit, der Kapitalmarktorientierung und der 
           beschränkten finanziellen Mittel des Unternehmens besonderen 
           Schwierigkeiten unterliegt. Zur zukünftigen Erleichterung der 
           Aufgabe sollen den Aufsichtsratsmitgliedern präventive 
           Schutzmechanismen eingeräumt werden, die - wie bei 
           Vorstandsmitgliedern - zu einer angemessenen Reduzierung ihres 
           Haftungsrisikos führen und ihnen die Möglichkeit zu einer 
           angemessenen Verteidigung gegen eine Haftungsinanspruchnahme 
           geben. Um diesem Ziel gerecht zu werden, müssen diese 
           Mechanismen von der Hauptversammlung beschlossen werden und so 
           ausgestaltet sein, dass sie den Aufsichtsratsmitgliedern 
           dauerhaften und vertrauensgerechten Schutz gewähren und nicht 
           nachträglich einseitig durch die Hauptversammlung wieder 
           abgeändert werden können. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
 
       (a)   Es wird § 15a der Satzung mit folgenden Inhalt 
             geschaffen: 
 
 
             '§ 15a 
 
 
             Informationsanspruch der Aufsichtsratsmitglieder 
 
 
             Ergänzend zu den gesetzlichen Ansprüchen stehen den 
             Aufsichtsratsmitgliedern nach Erlöschen ihres Amtes bis zum 
             Ablauf der Verjährungsfrist der §§ 116, 93 Abs. 6 AktG 
             Einsichts- und Kopierrechte in die Unterlagen der 
             Gesellschaft hinsichtlich ihrer Aufsichtsratstätigkeit, 
             insbesondere in Aufsichtsratsbeschlüsse, sowie -protokolle, 
             zu, soweit gegen sie aufgrund ihrer Tätigkeit als ehemaliges 
             Aufsichtsratsmitglied straf-, verwaltungs- oder 
             zivilrechtliche Verfahren anhängig sind oder unmittelbar 
             bevorstehen.' 
 
 
       (b)   § 16 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt 
             neu gefasst: 
 
 
             '(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben Anspruch auf 
             Ersatz der ihnen in Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit 
             entstandenen baren Auslagen, zu denen auch die auf ihre 
             Auslagen entfallende Umsatzsteuer zu rechnen ist sowie auf 
             die Verauslagung für die Verteidigungskosten aus 
             strafrechtlichen Ermittlungs- und Gerichtsverfahren, die im 
             Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied 
             stehen, einschließlich des für internationale Großsozietäten 
             oder entsprechenden Spezialkanzleien marktüblichen Honorars 
             für die vom Aufsichtsratsmitglied frei zu wählenden 
             Rechtsanwälte. 
 
 
             (2) Mit Antritt ihrer Tätigkeit haben die 
             Aufsichtsmitglieder einen Anspruch gegen die Gesellschaft 
             auf Einbeziehung in eine von den Vorstandsmitgliedern 
             separate, angemessene D&O Versicherung ohne Selbstbehalt mit 
             einer Deckungssumme von mindestens EUR 15.000.000,00. Für 
             den Fall, dass die Deckungssumme durch andere 
             Schadensereignisse aufgebraucht wurde, ist der Gesellschaft 
             durch den D&O Versicherer ein Recht auf Wiederauffüllung 
             eingeräumt, von dem die Gesellschaft im Interesse des 
             Aufsichtsratsmitgliedes unaufgefordert Gebrauch machen wird. 
 
 
             - Es besteht Versicherungsdeckung auch für im oder aus dem 
             Ausland und/oder nach ausländischem Recht gegen das 
             Aufsichtsratsmitglied geltend gemachte Ansprüche, 
             insbesondere Punitive und/oder Exemplary Damages nach 
             US-amerikanischen und kandadischen Recht sowie Schäden im 
             Zusammenhang mit Vorschriften/Verhaltensweisen der United 
             States Securities and Exchange Commission (SEC), soweit 
             rechtlich zulässig. 
 
 
             - Die Versicherungsdeckung umfasst die Übernahme von 
             Verteidigungskosten des Aufsichtsratsmitglieds 
             einschließlich des für internationale Großsozietäten oder 
             entsprechenden Spezialkanzleien marktüblichen Honorars für 
             die vom Aufsichtsratsmitglied frei zu wählenden 
             Rechtsanwälte. 
 
 
             - Der Anspruch umfasst zeitlich Versicherungsschutz für die 
             gesamte Amtszeit des jeweiligen Aufsichtsratsmitglieds sowie 
             nach Erlöschen des Aufsichtsratsmandates den Zeitraum bis 
             zum Ablauf der Verjährungsfrist der §§ 116, 93 Abs. 6 AktG. 
             Für die Zeit in der der Versicherungsschutz nach Erlöschen 
             des Aufsichtsratsmandates fortbesteht, ist das ehemalige 
             Aufsichtsratsmitglied im Rahmen der D&O Versicherung den 
             aktuellen Aufsichtsrats- und Vorstandsmitgliedern 
             gleichzustellen. Insbesondere ist die Deckungshöchstsumme 
             gleichmäßig unter diesen aufzuteilen. 
 
 
             - Sollte der vorstehend beschriebene Mindeststandard 
             aufgrund von Veränderungen im D&O-Markt zukünftig nicht oder 
             nicht mehr zumutbar aufrechterhalten werden können, hat die 
             Gesellschaft einen Versicherungsschutz zu verschaffen, der 
             dem beschriebenen Mindeststandard unter den dann bestehenden 
             Marktverhältnissen am nächsten kommt.' 
 
 
       (c)   Der bisherige § 16 Abs. 2 der Satzung der 
             Gesellschaft wird zu § 16 Abs. 3. 
 
 

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March 26, 2015 10:15 ET (14:15 GMT)

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