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DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2015 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

SFC Energy AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
26.03.2015 15:15 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   SFC Energy AG 
 
   Brunnthal 
 
   - ISIN DE0007568578 - 
   - WKN 756857 - 
 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
   Donnerstag, den 7. Mai 2015, um 10.00 Uhr, 
 
   im Künstlerhaus München 
   Lenbachplatz 8 
   80333 München 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   ein. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           SFC Energy AG und des vom Aufsichtsrat gebilligten 
           Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014, der Lageberichte für 
           die SFC Energy AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2014 
           mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach 
           § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats 
 
 
           Zu Punkt 1 der Tagesordnung wird kein Beschluss gefasst, da 
           sich dieser auf die Zugänglichmachung und Erläuterung der 
           vorbezeichneten Unterlagen beschränkt und eine 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung über den festgestellten 
           Jahresabschluss, den gebilligten Konzernabschluss und die 
           weiteren Unterlagen gesetzlich nicht vorgesehen ist. Der 
           Vorstand und, soweit der Bericht des Aufsichtsrats betroffen 
           ist, der Aufsichtsrat werden die zugänglich gemachten 
           Unterlagen im Rahmen der Hauptversammlung erläutern. Die 
           Aktionäre haben auf der Hauptversammlung im Rahmen ihres 
           Auskunftsrechts die Gelegenheit, Fragen hierzu zu stellen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des 
           Prüfers für die prüferische Durchsicht von 
           Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
 
       (a)   Die Deloitte & Touche GmbH 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum 
             Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
             Geschäftsjahr 2015 bestellt. 
 
 
       (b)   Die Deloitte & Touche GmbH 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum Prüfer 
             für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten 
             für das Geschäftsjahr 2015 bestellt, sofern diese 
             durchgeführt wird. 
 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der Wahlvorschläge die 
           vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung 
           der Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           München, zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die präventive Absicherung 
           der Aufsichtsratsmitglieder gegen Haftungsrisiken 
 
 
           Die Gewinnung von fachlich geeigneten und unabhängigen 
           Aufsichtsräten ist für die SFC Energy AG eine wichtige 
           Aufgabe, deren Erfüllung wegen der geographischen Breite der 
           Geschäftstätigkeit, der Kapitalmarktorientierung und der 
           beschränkten finanziellen Mittel des Unternehmens besonderen 
           Schwierigkeiten unterliegt. Zur zukünftigen Erleichterung der 
           Aufgabe sollen den Aufsichtsratsmitgliedern präventive 
           Schutzmechanismen eingeräumt werden, die - wie bei 
           Vorstandsmitgliedern - zu einer angemessenen Reduzierung ihres 
           Haftungsrisikos führen und ihnen die Möglichkeit zu einer 
           angemessenen Verteidigung gegen eine Haftungsinanspruchnahme 
           geben. Um diesem Ziel gerecht zu werden, müssen diese 
           Mechanismen von der Hauptversammlung beschlossen werden und so 
           ausgestaltet sein, dass sie den Aufsichtsratsmitgliedern 
           dauerhaften und vertrauensgerechten Schutz gewähren und nicht 
           nachträglich einseitig durch die Hauptversammlung wieder 
           abgeändert werden können. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
 
       (a)   Es wird § 15a der Satzung mit folgenden Inhalt 
             geschaffen: 
 
 
             '§ 15a 
 
 
             Informationsanspruch der Aufsichtsratsmitglieder 
 
 
             Ergänzend zu den gesetzlichen Ansprüchen stehen den 
             Aufsichtsratsmitgliedern nach Erlöschen ihres Amtes bis zum 
             Ablauf der Verjährungsfrist der §§ 116, 93 Abs. 6 AktG 
             Einsichts- und Kopierrechte in die Unterlagen der 
             Gesellschaft hinsichtlich ihrer Aufsichtsratstätigkeit, 
             insbesondere in Aufsichtsratsbeschlüsse, sowie -protokolle, 
             zu, soweit gegen sie aufgrund ihrer Tätigkeit als ehemaliges 
             Aufsichtsratsmitglied straf-, verwaltungs- oder 
             zivilrechtliche Verfahren anhängig sind oder unmittelbar 
             bevorstehen.' 
 
 
       (b)   § 16 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt 
             neu gefasst: 
 
 
             '(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben Anspruch auf 
             Ersatz der ihnen in Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit 
             entstandenen baren Auslagen, zu denen auch die auf ihre 
             Auslagen entfallende Umsatzsteuer zu rechnen ist sowie auf 
             die Verauslagung für die Verteidigungskosten aus 
             strafrechtlichen Ermittlungs- und Gerichtsverfahren, die im 
             Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied 
             stehen, einschließlich des für internationale Großsozietäten 
             oder entsprechenden Spezialkanzleien marktüblichen Honorars 
             für die vom Aufsichtsratsmitglied frei zu wählenden 
             Rechtsanwälte. 
 
 
             (2) Mit Antritt ihrer Tätigkeit haben die 
             Aufsichtsmitglieder einen Anspruch gegen die Gesellschaft 
             auf Einbeziehung in eine von den Vorstandsmitgliedern 
             separate, angemessene D&O Versicherung ohne Selbstbehalt mit 
             einer Deckungssumme von mindestens EUR 15.000.000,00. Für 
             den Fall, dass die Deckungssumme durch andere 
             Schadensereignisse aufgebraucht wurde, ist der Gesellschaft 
             durch den D&O Versicherer ein Recht auf Wiederauffüllung 
             eingeräumt, von dem die Gesellschaft im Interesse des 
             Aufsichtsratsmitgliedes unaufgefordert Gebrauch machen wird. 
 
 
             - Es besteht Versicherungsdeckung auch für im oder aus dem 
             Ausland und/oder nach ausländischem Recht gegen das 
             Aufsichtsratsmitglied geltend gemachte Ansprüche, 
             insbesondere Punitive und/oder Exemplary Damages nach 
             US-amerikanischen und kandadischen Recht sowie Schäden im 
             Zusammenhang mit Vorschriften/Verhaltensweisen der United 
             States Securities and Exchange Commission (SEC), soweit 
             rechtlich zulässig. 
 
 
             - Die Versicherungsdeckung umfasst die Übernahme von 
             Verteidigungskosten des Aufsichtsratsmitglieds 
             einschließlich des für internationale Großsozietäten oder 
             entsprechenden Spezialkanzleien marktüblichen Honorars für 
             die vom Aufsichtsratsmitglied frei zu wählenden 
             Rechtsanwälte. 
 
 
             - Der Anspruch umfasst zeitlich Versicherungsschutz für die 
             gesamte Amtszeit des jeweiligen Aufsichtsratsmitglieds sowie 
             nach Erlöschen des Aufsichtsratsmandates den Zeitraum bis 
             zum Ablauf der Verjährungsfrist der §§ 116, 93 Abs. 6 AktG. 
             Für die Zeit in der der Versicherungsschutz nach Erlöschen 
             des Aufsichtsratsmandates fortbesteht, ist das ehemalige 
             Aufsichtsratsmitglied im Rahmen der D&O Versicherung den 
             aktuellen Aufsichtsrats- und Vorstandsmitgliedern 
             gleichzustellen. Insbesondere ist die Deckungshöchstsumme 
             gleichmäßig unter diesen aufzuteilen. 
 
 
             - Sollte der vorstehend beschriebene Mindeststandard 
             aufgrund von Veränderungen im D&O-Markt zukünftig nicht oder 
             nicht mehr zumutbar aufrechterhalten werden können, hat die 
             Gesellschaft einen Versicherungsschutz zu verschaffen, der 
             dem beschriebenen Mindeststandard unter den dann bestehenden 
             Marktverhältnissen am nächsten kommt.' 
 
 
       (c)   Der bisherige § 16 Abs. 2 der Satzung der 
             Gesellschaft wird zu § 16 Abs. 3. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 26, 2015 10:15 ET (14:15 GMT)

(d)   § 20 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird um 
             Sätze 3 und 4 mit folgendem Inhalt ergänzt: 
 
 
             'Änderungen des § 15a bedürfen einer qualifizierten 
             Stimmmehrheit von mindestens 90 % des bei der 
             Beschlussfassung vertretenen Kapitals. Eine Änderung des § 
             20 Abs. 2 Satz 3 bedarf ebenfalls einer Mehrheit von 
             mindestens 90 % des bei der Beschlussfassung vertretenen 
             Kapitals.' 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden genehmigten Kapitals, die Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit des Ausschlusses des 
           Bezugsrechts der Aktionäre und entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Die Ausübung des derzeit bestehenden genehmigten Kapitals 
           gemäß § 5 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft (Genehmigtes 
           Kapital 2013) ist bis zum 5. Mai 2018 befristet. Das 
           Genehmigte Kapital 2013 ist durch Beschluss der 
           Hauptversammlung vom 6. Mai 2013 geschaffen und am 22. Mai 
           2013 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen 
           worden. Durch die am 6. September 2013 und die am 2. Dezember 
           2014 eingetragen Kapitalerhöhungen wurde das Genehmigte 
           Kapital 2013 teilweise ausgeübt. Dadurch verbleibt der 
           Gesellschaft noch ein genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 
           2.643.126,00. 
 
 
           Um sicherzustellen, dass die Gesellschaft jederzeit in der 
           Lage ist, ihre Eigenkapitalausstattung nach den sich 
           ergebenden Erfordernissen und Möglichkeiten flexibel und 
           nachhaltig anpassen zu können, wird vorgeschlagen, das 
           Genehmigte Kapital 2013 durch ein neu zu schaffendes 
           genehmigtes Kapital zu ersetzen. Das neu zu schaffende 
           genehmigte Kapital soll die gesetzliche Maximalhöhe von 50% 
           des aktuellen Grundkapitals der Gesellschaft, d.h. EUR 
           4.305.602,00 haben und bis zum 6. Mai 2020 ausgeübt werden 
           können (Genehmigtes Kapital 2015). 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Das Genehmigte Kapital 2013 in § 5 Abs. 5 der 
             Satzung wird aufgehoben. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 6. 
             Mai 2020 um insgesamt bis zu EUR 4.305.602,00 durch ein- 
             oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 4.305.602 
             neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag 
             (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital 2015). 
 
 
             Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die 
             neuen Aktien können auch von einem oder mehreren 
             Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, 
             sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
             Bezugsrecht). 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein- oder mehrmalig 
             auszuschließen, 
 
 
         (1)   soweit es erforderlich ist, um etwaige 
               Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszunehmen; 
 
 
         (2)   soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von 
               Options- oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus 
               Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- 
               und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ein 
               Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
               es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts 
               oder der Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär 
               zustünde; 
 
 
         (3)   soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen 
               ausgegeben werden und das rechnerisch auf die ausgegebenen 
               Aktien entfallende Grundkapital insgesamt 10% des 
               Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
               im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 
               überschreitet ('Höchstbetrag') und der Ausgabepreis der 
               neu auszugebenden Aktien den Börsenpreis der bereits 
               börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher 
               Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
               Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet; 
 
 
         (4)   soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere in Form von Unternehmen, Teilen von 
               Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
               Forderungen, ausgegeben werden. 
 
 
 
             Auf den Höchstbetrag nach obiger Ziffer (3) ist der 
             anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf neue 
             oder auf zuvor erworbene eigene Aktien entfällt, die während 
             der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG ausgegeben oder veräußert werden, sowie der anteilige 
             Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die zur 
             Bedienung von Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit 
             Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer 
             Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, 
             sofern die Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während 
             der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG ausgegeben werden. Eine Anrechnung, die nach dem 
             vorstehenden Satz wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) 
             zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 
             2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur 
             Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von 
             Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 
             Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, 
             entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn und soweit die 
             jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung 
             bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der 
             gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             sowie die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 5 der 
             Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
             Genehmigten Kapitals 2015 und, falls das Genehmigte Kapital 
             2015 bis zum 6. Mai 2020 nicht oder nicht vollständig 
             ausgenutzt sein sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung 
             anzupassen. 
 
 
       c)    § 5 der Satzung wird in Abs. 6 wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 6. 
             Mai 2020 um insgesamt bis zu EUR 4.305.602,00 durch ein- 
             oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 4.305.602 
             neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag 
             (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital 2015). 
 
 
             Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die 
             neuen Aktien können auch von einem oder mehreren 
             Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, 
             sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
             Bezugsrecht). 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein- oder mehrmalig 
             auszuschließen, 
 
 
         a)    soweit es erforderlich ist, um etwaige 
               Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszunehmen; 
 
 
         b)    soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
               von Options- oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten 
               aus Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit 
               Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer 
               Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
               Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des 
               Options- bzw. Wandlungsrechts oder der Erfüllung der 
               Wandlungspflicht als Aktionär zustünde; 
 
 
         c)    soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen 
               ausgegeben werden und das rechnerisch auf die ausgegebenen 
               Aktien entfallende Grundkapital insgesamt 10% des 
               Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
               im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 
               überschreitet ('Höchstbetrag') und der Ausgabepreis der 
               neu auszugebenden Aktien den Börsenpreis der bereits 
               börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher 
               Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 

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March 26, 2015 10:15 ET (14:15 GMT)

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