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DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der -10-

DJ DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2015 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

SFC Energy AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
26.03.2015 15:15 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   SFC Energy AG 
 
   Brunnthal 
 
   - ISIN DE0007568578 - 
   - WKN 756857 - 
 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
   Donnerstag, den 7. Mai 2015, um 10.00 Uhr, 
 
   im Künstlerhaus München 
   Lenbachplatz 8 
   80333 München 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   ein. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           SFC Energy AG und des vom Aufsichtsrat gebilligten 
           Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014, der Lageberichte für 
           die SFC Energy AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2014 
           mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach 
           § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats 
 
 
           Zu Punkt 1 der Tagesordnung wird kein Beschluss gefasst, da 
           sich dieser auf die Zugänglichmachung und Erläuterung der 
           vorbezeichneten Unterlagen beschränkt und eine 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung über den festgestellten 
           Jahresabschluss, den gebilligten Konzernabschluss und die 
           weiteren Unterlagen gesetzlich nicht vorgesehen ist. Der 
           Vorstand und, soweit der Bericht des Aufsichtsrats betroffen 
           ist, der Aufsichtsrat werden die zugänglich gemachten 
           Unterlagen im Rahmen der Hauptversammlung erläutern. Die 
           Aktionäre haben auf der Hauptversammlung im Rahmen ihres 
           Auskunftsrechts die Gelegenheit, Fragen hierzu zu stellen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des 
           Prüfers für die prüferische Durchsicht von 
           Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
 
       (a)   Die Deloitte & Touche GmbH 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum 
             Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
             Geschäftsjahr 2015 bestellt. 
 
 
       (b)   Die Deloitte & Touche GmbH 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum Prüfer 
             für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten 
             für das Geschäftsjahr 2015 bestellt, sofern diese 
             durchgeführt wird. 
 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der Wahlvorschläge die 
           vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung 
           der Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           München, zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die präventive Absicherung 
           der Aufsichtsratsmitglieder gegen Haftungsrisiken 
 
 
           Die Gewinnung von fachlich geeigneten und unabhängigen 
           Aufsichtsräten ist für die SFC Energy AG eine wichtige 
           Aufgabe, deren Erfüllung wegen der geographischen Breite der 
           Geschäftstätigkeit, der Kapitalmarktorientierung und der 
           beschränkten finanziellen Mittel des Unternehmens besonderen 
           Schwierigkeiten unterliegt. Zur zukünftigen Erleichterung der 
           Aufgabe sollen den Aufsichtsratsmitgliedern präventive 
           Schutzmechanismen eingeräumt werden, die - wie bei 
           Vorstandsmitgliedern - zu einer angemessenen Reduzierung ihres 
           Haftungsrisikos führen und ihnen die Möglichkeit zu einer 
           angemessenen Verteidigung gegen eine Haftungsinanspruchnahme 
           geben. Um diesem Ziel gerecht zu werden, müssen diese 
           Mechanismen von der Hauptversammlung beschlossen werden und so 
           ausgestaltet sein, dass sie den Aufsichtsratsmitgliedern 
           dauerhaften und vertrauensgerechten Schutz gewähren und nicht 
           nachträglich einseitig durch die Hauptversammlung wieder 
           abgeändert werden können. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
 
       (a)   Es wird § 15a der Satzung mit folgenden Inhalt 
             geschaffen: 
 
 
             '§ 15a 
 
 
             Informationsanspruch der Aufsichtsratsmitglieder 
 
 
             Ergänzend zu den gesetzlichen Ansprüchen stehen den 
             Aufsichtsratsmitgliedern nach Erlöschen ihres Amtes bis zum 
             Ablauf der Verjährungsfrist der §§ 116, 93 Abs. 6 AktG 
             Einsichts- und Kopierrechte in die Unterlagen der 
             Gesellschaft hinsichtlich ihrer Aufsichtsratstätigkeit, 
             insbesondere in Aufsichtsratsbeschlüsse, sowie -protokolle, 
             zu, soweit gegen sie aufgrund ihrer Tätigkeit als ehemaliges 
             Aufsichtsratsmitglied straf-, verwaltungs- oder 
             zivilrechtliche Verfahren anhängig sind oder unmittelbar 
             bevorstehen.' 
 
 
       (b)   § 16 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt 
             neu gefasst: 
 
 
             '(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben Anspruch auf 
             Ersatz der ihnen in Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit 
             entstandenen baren Auslagen, zu denen auch die auf ihre 
             Auslagen entfallende Umsatzsteuer zu rechnen ist sowie auf 
             die Verauslagung für die Verteidigungskosten aus 
             strafrechtlichen Ermittlungs- und Gerichtsverfahren, die im 
             Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied 
             stehen, einschließlich des für internationale Großsozietäten 
             oder entsprechenden Spezialkanzleien marktüblichen Honorars 
             für die vom Aufsichtsratsmitglied frei zu wählenden 
             Rechtsanwälte. 
 
 
             (2) Mit Antritt ihrer Tätigkeit haben die 
             Aufsichtsmitglieder einen Anspruch gegen die Gesellschaft 
             auf Einbeziehung in eine von den Vorstandsmitgliedern 
             separate, angemessene D&O Versicherung ohne Selbstbehalt mit 
             einer Deckungssumme von mindestens EUR 15.000.000,00. Für 
             den Fall, dass die Deckungssumme durch andere 
             Schadensereignisse aufgebraucht wurde, ist der Gesellschaft 
             durch den D&O Versicherer ein Recht auf Wiederauffüllung 
             eingeräumt, von dem die Gesellschaft im Interesse des 
             Aufsichtsratsmitgliedes unaufgefordert Gebrauch machen wird. 
 
 
             - Es besteht Versicherungsdeckung auch für im oder aus dem 
             Ausland und/oder nach ausländischem Recht gegen das 
             Aufsichtsratsmitglied geltend gemachte Ansprüche, 
             insbesondere Punitive und/oder Exemplary Damages nach 
             US-amerikanischen und kandadischen Recht sowie Schäden im 
             Zusammenhang mit Vorschriften/Verhaltensweisen der United 
             States Securities and Exchange Commission (SEC), soweit 
             rechtlich zulässig. 
 
 
             - Die Versicherungsdeckung umfasst die Übernahme von 
             Verteidigungskosten des Aufsichtsratsmitglieds 
             einschließlich des für internationale Großsozietäten oder 
             entsprechenden Spezialkanzleien marktüblichen Honorars für 
             die vom Aufsichtsratsmitglied frei zu wählenden 
             Rechtsanwälte. 
 
 
             - Der Anspruch umfasst zeitlich Versicherungsschutz für die 
             gesamte Amtszeit des jeweiligen Aufsichtsratsmitglieds sowie 
             nach Erlöschen des Aufsichtsratsmandates den Zeitraum bis 
             zum Ablauf der Verjährungsfrist der §§ 116, 93 Abs. 6 AktG. 
             Für die Zeit in der der Versicherungsschutz nach Erlöschen 
             des Aufsichtsratsmandates fortbesteht, ist das ehemalige 
             Aufsichtsratsmitglied im Rahmen der D&O Versicherung den 
             aktuellen Aufsichtsrats- und Vorstandsmitgliedern 
             gleichzustellen. Insbesondere ist die Deckungshöchstsumme 
             gleichmäßig unter diesen aufzuteilen. 
 
 
             - Sollte der vorstehend beschriebene Mindeststandard 
             aufgrund von Veränderungen im D&O-Markt zukünftig nicht oder 
             nicht mehr zumutbar aufrechterhalten werden können, hat die 
             Gesellschaft einen Versicherungsschutz zu verschaffen, der 
             dem beschriebenen Mindeststandard unter den dann bestehenden 
             Marktverhältnissen am nächsten kommt.' 
 
 
       (c)   Der bisherige § 16 Abs. 2 der Satzung der 
             Gesellschaft wird zu § 16 Abs. 3. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 26, 2015 10:15 ET (14:15 GMT)

DJ DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der -2-

(d)   § 20 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird um 
             Sätze 3 und 4 mit folgendem Inhalt ergänzt: 
 
 
             'Änderungen des § 15a bedürfen einer qualifizierten 
             Stimmmehrheit von mindestens 90 % des bei der 
             Beschlussfassung vertretenen Kapitals. Eine Änderung des § 
             20 Abs. 2 Satz 3 bedarf ebenfalls einer Mehrheit von 
             mindestens 90 % des bei der Beschlussfassung vertretenen 
             Kapitals.' 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden genehmigten Kapitals, die Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit des Ausschlusses des 
           Bezugsrechts der Aktionäre und entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Die Ausübung des derzeit bestehenden genehmigten Kapitals 
           gemäß § 5 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft (Genehmigtes 
           Kapital 2013) ist bis zum 5. Mai 2018 befristet. Das 
           Genehmigte Kapital 2013 ist durch Beschluss der 
           Hauptversammlung vom 6. Mai 2013 geschaffen und am 22. Mai 
           2013 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen 
           worden. Durch die am 6. September 2013 und die am 2. Dezember 
           2014 eingetragen Kapitalerhöhungen wurde das Genehmigte 
           Kapital 2013 teilweise ausgeübt. Dadurch verbleibt der 
           Gesellschaft noch ein genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 
           2.643.126,00. 
 
 
           Um sicherzustellen, dass die Gesellschaft jederzeit in der 
           Lage ist, ihre Eigenkapitalausstattung nach den sich 
           ergebenden Erfordernissen und Möglichkeiten flexibel und 
           nachhaltig anpassen zu können, wird vorgeschlagen, das 
           Genehmigte Kapital 2013 durch ein neu zu schaffendes 
           genehmigtes Kapital zu ersetzen. Das neu zu schaffende 
           genehmigte Kapital soll die gesetzliche Maximalhöhe von 50% 
           des aktuellen Grundkapitals der Gesellschaft, d.h. EUR 
           4.305.602,00 haben und bis zum 6. Mai 2020 ausgeübt werden 
           können (Genehmigtes Kapital 2015). 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Das Genehmigte Kapital 2013 in § 5 Abs. 5 der 
             Satzung wird aufgehoben. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 6. 
             Mai 2020 um insgesamt bis zu EUR 4.305.602,00 durch ein- 
             oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 4.305.602 
             neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag 
             (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital 2015). 
 
 
             Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die 
             neuen Aktien können auch von einem oder mehreren 
             Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, 
             sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
             Bezugsrecht). 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein- oder mehrmalig 
             auszuschließen, 
 
 
         (1)   soweit es erforderlich ist, um etwaige 
               Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszunehmen; 
 
 
         (2)   soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von 
               Options- oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus 
               Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- 
               und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ein 
               Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
               es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts 
               oder der Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär 
               zustünde; 
 
 
         (3)   soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen 
               ausgegeben werden und das rechnerisch auf die ausgegebenen 
               Aktien entfallende Grundkapital insgesamt 10% des 
               Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
               im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 
               überschreitet ('Höchstbetrag') und der Ausgabepreis der 
               neu auszugebenden Aktien den Börsenpreis der bereits 
               börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher 
               Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
               Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet; 
 
 
         (4)   soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere in Form von Unternehmen, Teilen von 
               Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
               Forderungen, ausgegeben werden. 
 
 
 
             Auf den Höchstbetrag nach obiger Ziffer (3) ist der 
             anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf neue 
             oder auf zuvor erworbene eigene Aktien entfällt, die während 
             der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG ausgegeben oder veräußert werden, sowie der anteilige 
             Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die zur 
             Bedienung von Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit 
             Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer 
             Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, 
             sofern die Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während 
             der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG ausgegeben werden. Eine Anrechnung, die nach dem 
             vorstehenden Satz wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) 
             zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 
             2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur 
             Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von 
             Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 
             Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, 
             entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn und soweit die 
             jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung 
             bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der 
             gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             sowie die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 5 der 
             Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
             Genehmigten Kapitals 2015 und, falls das Genehmigte Kapital 
             2015 bis zum 6. Mai 2020 nicht oder nicht vollständig 
             ausgenutzt sein sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung 
             anzupassen. 
 
 
       c)    § 5 der Satzung wird in Abs. 6 wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 6. 
             Mai 2020 um insgesamt bis zu EUR 4.305.602,00 durch ein- 
             oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 4.305.602 
             neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag 
             (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital 2015). 
 
 
             Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die 
             neuen Aktien können auch von einem oder mehreren 
             Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, 
             sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
             Bezugsrecht). 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein- oder mehrmalig 
             auszuschließen, 
 
 
         a)    soweit es erforderlich ist, um etwaige 
               Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszunehmen; 
 
 
         b)    soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
               von Options- oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten 
               aus Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit 
               Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer 
               Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
               Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des 
               Options- bzw. Wandlungsrechts oder der Erfüllung der 
               Wandlungspflicht als Aktionär zustünde; 
 
 
         c)    soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen 
               ausgegeben werden und das rechnerisch auf die ausgegebenen 
               Aktien entfallende Grundkapital insgesamt 10% des 
               Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
               im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 
               überschreitet ('Höchstbetrag') und der Ausgabepreis der 
               neu auszugebenden Aktien den Börsenpreis der bereits 
               börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher 
               Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 

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March 26, 2015 10:15 ET (14:15 GMT)

DJ DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der -3-

Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet; 
 
 
         d)    soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere in Form von Unternehmen, Teilen von 
               Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
               Forderungen, ausgegeben werden. 
 
 
 
             Auf den Höchstbetrag nach § 5 Abs. 6 lit. c) der Satzung ist 
             der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf 
             neue oder auf zuvor erworbene eigene Aktien entfällt, die 
             während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
             des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG ausgegeben oder veräußert werden, sowie der anteilige 
             Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die zur 
             Bedienung von Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit 
             Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer 
             Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, 
             sofern die Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während 
             der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG ausgegeben werden. Eine Anrechnung, die nach der 
             Regelung des vorstehenden Satzes wegen der Ausübung von 
             Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 
             Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             und/oder (ii) zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 
             Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur 
             Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
             gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt 
             ist, entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn und soweit 
             die jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die 
             Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter 
             Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird 
             bzw. werden. 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             sowie die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 5 der 
             Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
             Genehmigten Kapitals 2015 und, falls das Genehmigte Kapital 
             2015 bis zum 6. Mai 2020 nicht oder nicht vollständig 
             ausgenutzt sein sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung 
             anzupassen.' 
 
 
 
           Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über den 
           Ausschluss des Bezugsrechts zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß 
           §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 AktG: 
 
 
           Die Erteilung einer Ermächtigung zur Erhöhung des 
           Grundkapitals (Genehmigtes Kapital 2015) soll der Verwaltung 
           für die folgenden fünf Jahre die Möglichkeit geben, sich im 
           Bedarfsfall rasch und flexibel erforderlich werdendes 
           Eigenkapital beschaffen zu können. Dabei ist die Verfügbarkeit 
           von Finanzierungsinstrumenten unabhängig vom Turnus der 
           jährlichen ordentlichen Hauptversammlungen von besonderer 
           Wichtigkeit, da der Zeitpunkt, zu dem entsprechende Mittel 
           beschafft werden müssen, nicht im Voraus bestimmt werden kann. 
           Etwaige Transaktionen können im Wettbewerb mit anderen 
           Unternehmen zudem häufig nur erfolgreich durchgeführt werden, 
           wenn gesicherte Finanzierungsinstrumente bereits zum Zeitpunkt 
           des Verhandlungsbeginns zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber 
           hat dem sich daraus ergebenden Bedürfnis der Unternehmen 
           Rechnung getragen und räumt Aktiengesellschaften die 
           Möglichkeit ein, die Verwaltung zeitlich befristet und 
           betragsmäßig beschränkt zu ermächtigen, das Grundkapital ohne 
           einen weiteren Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen. Die 
           Verwaltung schlägt der Hauptversammlung daher vor, eine solche 
           Ermächtigung bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von 50% des 
           nominalen Grundkapitals zu erteilen. 
 
 
           Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien ist 
           den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. 
           Damit können alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung an 
           einer Kapitalerhöhung teilhaben und sowohl ihren 
           Stimmrechtseinfluss als auch ihre wertmäßige Beteiligung an 
           der Gesellschaft aufrechterhalten. Dies gilt insbesondere auch 
           dann, wenn die neuen Aktien den Aktionären nicht unmittelbar 
           zum Bezug angeboten werden, sondern unter Einschaltung eines 
           oder mehrerer Kreditinstitute, sofern diese verpflichtet sind, 
           die übernommenen Aktien den Aktionären im Wege des sog. 
           mittelbaren Bezugsrechts zum Bezug anzubieten. Der 
           Beschlussvorschlag sieht daher eine entsprechende Regelung 
           vor. 
 
 
           Die in Ziffer (1) vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstands, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats etwaige Spitzenbeträge von 
           dem Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, dient dazu, im 
           Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein 
           praktikables Bezugsrechtsverhältnis darstellen zu können. 
 
 
           Der in Ziffer (2) weiter vorgesehene Bezugsrechtsausschluss 
           zum Zweck der Gewährung von Bezugsrechten an die Inhaber von 
           Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- 
           und/oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten ist 
           erforderlich und angemessen, um sie im gleichen Maße wie 
           Aktionäre vor Verwässerung ihrer Rechte schützen zu können. 
           Zur Gewährleistung eines solchen Verwässerungsschutzes ist es 
           erforderlich, den Inhabern von Wandlungs- und Optionsrechten 
           bzw. den Wandlungsverpflichteten ein Bezugsrecht auf die neuen 
           Aktien in der Weise zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
           der Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder Erfüllung der 
           Wandlungspflichten zustünde. Mit einer solchen 
           Bezugsrechtsgewährung entfiele die Notwendigkeit, den 
           Wandlungs- bzw. Optionspreis für die nach Maßgabe der 
           Bedingungen der Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen 
           auszugebenden Aktien zu ermäßigen. 
 
 
           Die in Ziffer (3) vorgesehene Ermächtigung, bei Ausgabe neuer 
           Aktien gegen Bareinlagen das Bezugsrecht der Aktionäre 
           einmalig oder mehrmals für einen Teilbetrag des genehmigten 
           Kapitals auszuschließen, sofern das rechnerisch auf die 
           ausgegebenen Aktien entfallende Grundkapital insgesamt 10% des 
           Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
           Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung übersteigt, stützt 
           sich auf die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Die 
           Begrenzung des Ermächtigungsbetrags für eine solche 
           Kapitalerhöhung auf 10% des Grundkapitals und das Erfordernis, 
           dass der Ausgabebetrag der neuen Aktien den jeweiligen 
           Börsenkurs der schon notierten Aktien zum Zeitpunkt der 
           endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich 
           unterschreiten darf, stellen sicher, dass der Schutzbereich 
           des Bezugsrechts, nämlich die Sicherung der Aktionäre vor 
           einem Einflussverlust und einer Wertverwässerung, nicht bzw. 
           nur in einem zumutbaren Maße berührt wird. Der Einfluss der 
           vom Bezug ausgeschlossenen Aktionäre kann durch Nachkauf über 
           die Börse gesichert werden; durch die Beschränkung des 
           Bezugsrechtsausschlusses auf eine Kapitalerhöhung, die 10% des 
           Grundkapitals nicht übersteigt, ist angesichts des liquiden 
           Marktes für Aktien der SFC Energy AG gewährleistet, dass ein 
           solcher Nachkauf über die Börse auch tatsächlich realisiert 
           werden kann. Für die Gesellschaft führt die bezugsrechtsfreie 
           Kapitalerhöhung zu einer größtmöglichen Kapitalschöpfung und 
           zu optimalen Erlösen. Die Gesellschaft wird insbesondere in 
           die Lage versetzt, auf günstige Börsensituationen schnell und 
           flexibel reagieren zu können. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 
           2 AktG bei Gewährung eines Bezugsrechts eine Veröffentlichung 
           des Bezugspreises bis spätestens drei Tage vor Ablauf der 
           Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten 
           ist aber auch in diesem Fall ein Marktrisiko, namentlich ein 
           Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage in Rechnung zu stellen, 
           das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des 
           Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen 
           führen kann. Zudem kann die Gesellschaft bei Einräumung eines 
           Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig 

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March 26, 2015 10:15 ET (14:15 GMT)

DJ DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der -4-

auf günstige Marktverhältnisse reagieren. Die Ermächtigung zum 
           Ausschluss des Bezugsrechts liegt damit im Interesse der 
           Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
 
 
           Zum weiteren Schutz der Aktionäre vor Einflussverlust und 
           Wertverwässerung ist die Ermächtigung für einen 
           Bezugsrechtsausschluss dadurch begrenzt, dass andere 
           Kapitalmaßnahmen, die wie eine bezugsrechtslose 
           Barkapitalerhöhung wirken, auf den Höchstbetrag angerechnet 
           werden, bis zu dem eine Barkapitalerhöhung unter 
           Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgen 
           kann. So sieht die Ermächtigung vor, dass neue oder zuvor 
           erworbene eigene Aktien, die während der Laufzeit der 
           Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder 
           entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
           veräußert werden, den Höchstbetrag ebenso reduzieren, wie eine 
           zukünftige Ausgabe von Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen gegen Bareinlagen, soweit das 
           Bezugsrecht der Aktionäre entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG ausgeschlossen wird. 
 
 
           Einschränkend sieht der Beschlussvorschlag unter 
           Tagesordnungspunkt 6 vor, dass eine Anrechnung, die nach 
           vorstehender Regelung wegen der Ausübung von Ermächtigungen 
           (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, 
           Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur 
           Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von Wandel- 
           und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 
           2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, mit Wirkung für die 
           Zukunft wieder entfällt, wenn und soweit die jeweilige(n) 
           Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), 
           von der Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen 
           Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden. Denn in diesem 
           Fall bzw. in diesen Fällen hat die Hauptversammlung erneut 
           über die Möglichkeit zu einem erleichterten 
           Bezugsrechtsausschluss entschieden, so dass der Grund der 
           Anrechnung wieder entfallen ist. Soweit (i) erneut neue Aktien 
           unter erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts nach Maßgabe 
           eines anderen satzungsmäßigen genehmigten Kapitals, (ii) 
           erneut Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen unter 
           erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder 
           (iii) erneut eigene Aktien unter erleichtertem Ausschluss des 
           Bezugsrechts veräußert werden können, soll diese Möglichkeit 
           auch wieder für das Genehmigte Kapital 2015 bestehen. Mit 
           Inkrafttreten der neuen Ermächtigung zum erleichterten 
           Bezugsrechtsausschluss fällt nämlich die durch die Ausnutzung 
           der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien bzw. zur Ausgabe von 
           Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen bzw. die durch 
           die Veräußerung eigener Aktien entstandene Sperre hinsichtlich 
           des Genehmigten Kapitals 2015 weg. Die Mehrheitsanforderungen 
           an einen solchen Beschluss sind mit denen eines Beschlusses 
           über die Schaffung eines genehmigten Kapitals mit der 
           Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss 
           identisch. Deshalb ist - soweit die gesetzlichen Anforderungen 
           eingehalten werden - in der Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung über die Schaffung (i) einer neuen 
           Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 
           1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG (also eines neuen 
           genehmigtes Kapitals), (ii) einer neuen Ermächtigung zur 
           Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
           gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder (iii) 
           einer neuen Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß 
           § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugleich auch eine 
           Bestätigung hinsichtlich des Ermächtigungsbeschlusses über die 
           Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital gemäß § 203 Abs. 
           2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu sehen. Im Falle einer erneuten 
           Ausübung einer Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in 
           direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG erfolgt die Anrechnung erneut. 
 
 
           Die in Ziffer (4) vorgeschlagene Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft insbesondere den 
           Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
           an Unternehmen oder Forderungen gegen Gewährung von Aktien 
           ermöglichen. Dies ist eine übliche Form der Akquisition. Die 
           Praxis zeigt, dass in vielen Fällen die Inhaber attraktiver 
           Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für die Veräußerung 
           ihrer Anteile oder eines Unternehmens (auch) die Verschaffung 
           von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch 
           solche Akquisitionsobjekte erwerben zu können, muss die 
           Gesellschaft die Möglichkeit haben, ihr Grundkapital unter 
           Umständen sehr kurzfristig gegen Sacheinlage unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen. Außerdem wird es 
           der Gesellschaft ermöglicht, Unternehmen, Unternehmensteile 
           oder Beteiligungen an Unternehmen sowie sonstige 
           Vermögensgegenstände zu erwerben, ohne dabei über Gebühr die 
           eigene Liquidität in Anspruch nehmen zu müssen. Dasselbe gilt 
           im Hinblick auf die Einbringung von Forderungen oder anderen 
           Wirtschaftsgütern. Der Vorstand wird im Einzelfall sorgfältig 
           prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter 
           Bezugsrechtsausschluss Gebrauch macht, falls sich die 
           Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen 
           oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstiger 
           Vermögensgegenstände konkretisieren und dabei auch sorgfältig 
           abwägen, ob als Gegenleistung zu übertragende Aktien ganz oder 
           teilweise durch eine Kapitalerhöhung oder - sofern die 
           Voraussetzungen hierfür bestehen - durch Erwerb eigener Aktien 
           beschafft werden. 
 
 
           Der Vorstand wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann 
           ausschließen, wenn der Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der 
           Gesellschaft in ihrem wohl verstandenen Interesse liegt. Der 
           Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung zur 
           Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre nur dann erteilen, wenn die 
           beschriebenen sowie sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen 
           erfüllt sind. 
 
 
           Über die Einzelheiten der Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts wird der Vorstand in der 
           Hauptversammlung berichten, die auf eine etwaige Ausnutzung 
           des genehmigten Kapitals folgt. Aufgrund der vorstehenden 
           Ausführungen ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
           in allen vier Fällen von § 5 Abs. 6 der Satzung in den 
           umschriebenen Grenzen erforderlich und im Interesse der 
           Gesellschaft geboten. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die neue Ermächtigung zum 
           Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
           8 AktG und zum Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
           Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit 
           nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen 
           Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Da die von der 
           Hauptversammlung im Mai 2010 beschlossene Ermächtigung am 5. 
           Mai 2015 auslief, soll der Hauptversammlung vorgeschlagen 
           werden, der Gesellschaft erneut eine Ermächtigung zum Erwerb 
           eigener Aktien zu erteilen. Gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG kann 
           die Ermächtigung für die Dauer von fünf Jahren erteilt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende neue 
           Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien, 
           auch unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, zu 
           beschließen: 
 
 
       (a)   Die Gesellschaft wird bis zum 6. Mai 2020 
             ermächtigt, eigene Aktien bis zu zehn vom Hundert des 
             derzeitigen Grundkapitals zu erwerben. Zusammen mit anderen 
             eigenen Aktien, die sich jeweils im Besitz der Gesellschaft 
             befinden oder ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, 
             dürfen die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zu 
             keinem Zeitpunkt zehn vom Hundert des derzeitigen 
             Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Der Erwerb zum 
             Zweck des Handels mit eigenen Aktien ist ausgeschlossen. 
 
 

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March 26, 2015 10:15 ET (14:15 GMT)

DJ DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der -5-

Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder 
             mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die 
             Gesellschaft oder auch durch ihre Konzernunternehmen oder 
             für ihre oder deren Rechnung von Dritten ausgeübt werden. 
 
 
             Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands über die Börse oder 
             mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
             Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung 
             zur Abgabe von Angeboten erfolgen. Im Falle des Erwerbs über 
             die Börse darf der Kaufpreis je Aktie (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Schlusskurse für 
             Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung im Xetra-Handel 
             (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten 
             fünf Handelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem 
             Erwerb um nicht mehr als 10% über- bzw. um nicht mehr als 
             20% unterschreiten. Bei einem öffentlichen Kaufangebot bzw. 
             einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Angeboten 
             darf der Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne 
             je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der 
             Schlusskurse für Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung im 
             Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
             den letzten fünf Handelstagen der Frankfurter 
             Wertpapierbörse vor Veröffentlichung des Angebots um nicht 
             mehr als 10% über- bzw. um nicht mehr als 20% 
             unterschreiten. Ergeben sich nach Veröffentlichung eines 
             Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
             von Angeboten erhebliche Abweichungen des maßgeblichen 
             Kurses, so kann das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe 
             von Angeboten angepasst werden. In diesem Fall bestimmt sich 
             der maßgebliche Kurs nach dem Schlusskurs für Aktien der 
             Gesellschaft gleicher Gattung im Xetra-Handel (oder einem 
             vergleichbaren Nachfolgesystem) am letzten Handelstag der 
             Frankfurter Wertpapierbörse vor der Veröffentlichung der 
             Anpassung; die 10%-Grenze für das Über- bzw. die 20%-Grenze 
             für das Unterschreiten ist auf diesen Betrag entsprechend 
             anzuwenden. Das Volumen des Angebots bzw. der Aufforderung 
             zur Abgabe von Angeboten kann begrenzt werden. Sofern die 
             gesamte Annahme des Angebots bzw. die bei einer Aufforderung 
             zur Abgabe von Angeboten abgegebenen Angebote der Aktionäre 
             die von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene 
             Aktienanzahl überschreitet, kann der Erwerb bzw. die Annahme 
             nach Quoten erfolgen. Ein bevorrechtigter Erwerb bzw. eine 
             bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 
             Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je 
             Aktionär kann vorgesehen werden. Das Kaufangebot bzw. die 
             Aufforderung zur Abgabe von Angeboten kann weitere 
             Bedingungen vorsehen. 
 
 
       (b)   Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der 
             Gesellschaft, die auf Grund dieser Ermächtigung erworben 
             werden, zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, 
             insbesondere auch zu den folgenden Zwecken, zu verwenden: 
 
 
         (i)   Die erworbenen eigenen Aktien können auch in 
               anderer Weise als über die Börse oder mittels Angebot an 
               sämtliche Aktionäre veräußert werden, wenn die erworbenen 
               eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den 
               Börsenkurs von Aktien der Gesellschaft im Zeitpunkt der 
               Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Als 
               maßgeblicher Börsenpreis i.S.d. vorstehenden Regelung gilt 
               der Mittelwert der Schlusskurse für Aktien der 
               Gesellschaft gleicher Gattung im Xetra-Handel (oder einem 
               vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten fünf 
               Handelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse vor der 
               Veräußerung der Aktien. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist 
               ausgeschlossen. Diese Ermächtigung beschränkt sich auf 
               insgesamt 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
               Hauptversammlung vom 7. Mai 2015 oder - falls dieser Wert 
               geringer ist - 10% des zum Zeitpunkt der Veräußerung der 
               Aktien vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft. Bei der 
               Berechnung der 10%-Grenze ist der anteilige Betrag des 
               Grundkapitals anzurechnen, der auf neue oder auf zuvor 
               erworbene eigene Aktien entfällt, die während der Laufzeit 
               dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
               gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben oder veräußert werden, sowie der anteilige 
               Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die zur 
               Bedienung von Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit 
               Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer 
               Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, 
               sofern die Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während 
               der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG ausgegeben werden. Eine Anrechnung, die nach 
               der Regelung des vorstehenden Satzes wegen der Ausübung 
               von Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß 
               § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 
               AktG und/oder (ii) zur Veräußerung von eigenen Aktien 
               gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder 
               (iii) zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 
               186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, entfällt mit Wirkung 
               für die Zukunft, wenn und soweit die jeweilige(n) 
               Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung 
               bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der 
               gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden. 
 
 
         (ii)  Die erworbenen eigenen Aktien können auch in 
               anderer Weise als über die Börse oder mittels Angebot an 
               sämtliche Aktionäre veräußert werden, soweit dies gegen 
               Sachleistung, insbesondere im Rahmen des Erwerbs von 
               Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an 
               Unternehmen sowie im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen geschieht oder zur Erfüllung 
               von Rechten von Inhabern bzw. Gläubigern aus von der 
               Gesellschaft ausgegebenen Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen erfolgt. Das Bezugsrecht der 
               Aktionäre ist jeweils ausgeschlossen. 
 
 
         (iii) Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, die 
               erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren 
               Hauptversammlungsbeschluss ganz oder teilweise 
               einzuziehen. 
 
 
 
       (c)   Die vorstehenden Ermächtigungen zur Veräußerung 
             oder Einziehung eigener Aktien können ganz oder in Teilen, 
             einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt 
             werden. 
 
 
       (d)   Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Maßnahmen 
             des Vorstands aufgrund dieses Hauptversammlungsbeschlusses 
             nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. 
 
 
 
           Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über den 
           Ausschluss des Bezugsrechts zu Punkt 7 der Tagesordnung gemäß 
           §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 AktG: 
 
 
           Zu Punkt 7 der Tagesordnung wird der Hauptversammlung 
           vorgeschlagen, die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
           bis zum 6. Mai 2020 zu ermächtigen, unter Einbeziehung bereits 
           erworbener oder der Gesellschaft zuzurechnender Aktien, eigene 
           Aktien bis zu zehn vom Hundert des zum Zeitpunkt der 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden 
           Grundkapitals zu erwerben. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum 
           Erwerb eigener Aktien ersetzt die bisherige Ermächtigung, die 
           von der Hauptversammlung am 6. Mai 2010 erteilt wurde. Die 
           Ermächtigung soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, das 
           Instrument des Erwerbs eigener Aktien bis zum 6. Mai 2020 
           nutzen zu können. Der Erwerb eigener Aktien kann nur über die 
           Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten 
           Kaufangebots bzw. durch die öffentliche Aufforderung zur 
           Abgabe von Angeboten erfolgen. Hierdurch erhalten alle 
           Aktionäre in gleicher Weise die Gelegenheit, Aktien an die 
           Gesellschaft zu veräußern, sofern die Gesellschaft von der 
           Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien Gebrauch macht. Die 
           Gesellschaft ist nach dem Beschlussvorschlag berechtigt, die 

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March 26, 2015 10:15 ET (14:15 GMT)

DJ DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der -6-

aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien 
           teilweise unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu 
           veräußern oder zu begeben. 
 
 
           Bei der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Angeboten 
           können die Adressaten der Aufforderung entscheiden, wie viele 
           Aktien sie der Gesellschaft anbieten möchten. Sofern die 
           gesamte Annahme des Angebots bzw. die bei einer Aufforderung 
           zur Abgabe von Angeboten abgegebenen Angebote der Aktionäre 
           die von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene 
           Aktienanzahl überschreitet, kann der Erwerb bzw. die Annahme 
           nach Quoten erfolgen. Jedoch soll es möglich sein, einen 
           bevorrechtigten Erwerb bzw. eine bevorrechtigte Annahme 
           kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu 
           maximal 100 Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient 
           dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden 
           Aktienanzahl und kleine Restbestände zu vermeiden und damit 
           die technische Abwicklung zu erleichtern. 
 
 
           Der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen 
           Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) dürfen den 
           Mittelwert der Schlusskurse für Aktien der Gesellschaft 
           gleicher Gattung im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an den letzten fünf Handelstagen der 
           Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der Veröffentlichung 
           des Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
           Angeboten um nicht mehr als 10% über- bzw. um nicht mehr als 
           20% unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung 
           eines Kaufangebots bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur 
           Abgabe eines solchen Angebots erhebliche Abweichungen des 
           maßgeblichen Kurses, so kann stattdessen auch auf den 
           Schlusskurs für Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung 
           im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am 
           letzten Handelstag der Frankfurter Wertpapierbörse vor der 
           Veröffentlichung der etwaigen Anpassung abgestellt werden. Das 
           Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Angeboten 
           kann weitere Bedingungen vorsehen. 
 
 
           Die erworbenen eigenen Aktien dürfen zu allen gesetzlich 
           zulässigen Zwecken verwendet werden, insbesondere auch zu den 
           folgenden: 
 
 
           Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen können die von der 
           Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien über die Börse oder 
           mittels eines öffentlichen Angebots an alle Aktionäre wieder 
           veräußert werden. Mit diesen Möglichkeiten des Verkaufs wird 
           bei der Wiederausgabe der Aktien das Recht der Aktionäre auf 
           Gleichbehandlung gewahrt. Darüber hinaus sieht der 
           Beschlussvorschlag vor, dass der Vorstand die aufgrund der 
           Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien auch in anderer Weise 
           als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre 
           veräußern kann, wenn die eigenen Aktien gegen Barleistung zu 
           einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis der Aktien 
           der SFC Energy AG gleicher Gattung zum Zeitpunkt der 
           Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser 
           Ermächtigung, die einem Bezugsrechtsausschluss gleichkommt, 
           wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in entsprechender 
           Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen 
           Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch 
           gemacht. Im Interesse der Gesellschaft soll damit insbesondere 
           die Möglichkeit geschaffen werden, institutionellen Investoren 
           Aktien der Gesellschaft anzubieten und/oder den Aktionärskreis 
           zu erweitern. Die Gesellschaft soll dadurch auch in die Lage 
           versetzt werden, auf günstige Börsensituationen schnell und 
           flexibel reagieren zu können. Den Interessen der Aktionäre 
           wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem 
           Preis veräußert werden dürfen, der den Börsenkurs der Aktie 
           der SFC Energy AG gleicher Gattung zum Zeitpunkt der Eingehung 
           der Verpflichtung zur Veräußerung nicht wesentlich 
           unterschreitet. 
 
 
           Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die 
           eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Verwendung. Der 
           Vorstand wird einen eventuellen Abschlag vom Börsenpreis nach 
           den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden 
           Marktbedingungen möglichst niedrig bemessen. Der Abschlag vom 
           maßgeblichen Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung der 
           Ermächtigung wird voraussichtlich nicht über 3% und 
           keinesfalls mehr als 5% des maßgeblichen Börsenpreises 
           betragen. 
 
 
           Diese Ermächtigung beschränkt sich auf insgesamt höchstens 10% 
           des Grundkapitals der Gesellschaft, und zwar sowohl im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der 
           Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die Begrenzung von 10% des 
           Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die nach Wirksamwerden 
           dieser Ermächtigung unter Ausnutzung einer zum Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens der vorgeschlagenen Ermächtigung beschlossenen 
           bzw. an deren Stelle tretende Ermächtigung zur Ausgabe neuer 
           Aktien aus genehmigtem Kapital gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Ferner 
           sind auf diese Begrenzung auf 10% des Grundkapitals diejenigen 
           Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von 
           Schuldverschreibungen mit Wandlungs- bzw. Optionsrecht 
           ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die 
           Schuldverschreibungen nach Wirksamwerden dieser Ermächtigung 
           aufgrund einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
           vorgeschlagenen Ermächtigung geltenden bzw. an deren Stelle 
           tretende Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           ausgegeben wurden. Durch die Anrechnungen wird sichergestellt, 
           dass erworbene eigene Aktien nicht unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert 
           werden, wenn dies dazu führen würde, dass insgesamt für mehr 
           als 10% des Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre in 
           unmittelbarer oder mittelbarer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 
           4 AktG ohne besonderen sachlichen Grund ausgeschlossen wird. 
           Diese weitergehende Beschränkung liegt im Interesse der 
           Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote möglichst 
           aufrechterhalten wollen. Den Aktionären bleibt zudem 
           grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch 
           Kauf von Aktien der SFC Energy AG über die Börse 
           aufrechtzuerhalten. Die Ermächtigung liegt im Interesse der 
           Gesellschaft, weil sie ihr zu größerer Flexibilität verhilft. 
 
 
           Einschränkend sieht der Beschlussvorschlag unter 
           Tagesordnungspunkt 7 vor, dass eine Anrechnung, die nach 
           vorstehender Regelung wegen der Ausübung von Ermächtigungen 
           (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, 
           Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur 
           Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von Wandel- 
           und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 
           2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, mit Wirkung für die 
           Zukunft wieder entfällt, wenn und soweit die jeweilige(n) 
           Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), 
           von der Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen 
           Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden. Denn in diesem 
           Fall bzw. in diesen Fällen hat die Hauptversammlung erneut 
           über die Möglichkeit zu einem erleichterten 
           Bezugsrechtsausschluss entschieden, so dass der Grund der 
           Anrechnung wieder entfallen ist. Soweit (i) erneut neue Aktien 
           unter erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts nach Maßgabe 
           eines anderen satzungsmäßigen genehmigten Kapitals, (ii) 
           erneut Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen unter 
           erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder 
           (iii) erneut eigene Aktien unter erleichtertem Ausschluss des 
           Bezugsrechts veräußert werden können, soll diese Möglichkeit 
           auch wieder für die Veräußerung eigener Aktien bestehen. Mit 
           Inkrafttreten der neuen Ermächtigung zum erleichterten 
           Bezugsrechtsausschluss fällt nämlich die durch die Ausnutzung 
           der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien bzw. zur Ausgabe von 
           Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen bzw. die durch 

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March 26, 2015 10:15 ET (14:15 GMT)

DJ DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der -7-

die Veräußerung eigener Aktien entstandene Sperre hinsichtlich 
           der eigenen Aktien weg. Die Mehrheitsanforderungen an einen 
           solchen Beschluss sind mit denen eines Beschlusses über die 
           Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien mit der Möglichkeit zum 
           erleichterten Bezugsrechtsausschluss bei Veräußerung 
           identisch. Deshalb ist - soweit die gesetzlichen Anforderungen 
           eingehalten werden - in der Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung über die Schaffung (i) einer neuen 
           Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 
           1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG (also eines neuen 
           genehmigtes Kapitals), (ii) einer neuen Ermächtigung zur 
           Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
           gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder (iii) 
           einer neuen Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß 
           § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugleich auch eine 
           Bestätigung hinsichtlich des Ermächtigungsbeschlusses über die 
           Veräußerung eigener Aktien unter vereinfachtem Ausschluss des 
           Bezugsrechts gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           zu sehen. Im Falle einer erneuten Ausübung einer Ermächtigung 
           zum Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender 
           Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt die Anrechnung 
           erneut. 
 
 
           Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, die aufgrund der 
           vorgeschlagenen Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien als 
           Gegenleistung für Sachleistungen, insbesondere für den Erwerb 
           von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an 
           anderen Unternehmen sowie im Rahmen von 
           Unternehmenszusammenschlüssen, einzusetzen. Der internationale 
           Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen 
           zunehmend auch diese Form der Akquisitionsfinanzierung. Die 
           vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft den 
           notwendigen Handlungsspielraum geben, um sich bietende 
           Akquisitionsgelegenheiten schnell und flexibel sowohl national 
           als auch auf internationalen Märkten ausnutzen zu können. Dem 
           trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung. 
           Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand 
           sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen 
           gewahrt werden. Der Gesellschaft wird zudem das von der 
           Hauptversammlung am 6. Mai 2013 beschlossene genehmigte 
           Kapital oder, wenn dieses in der Hauptversammlung am 7. Mai 
           2015 aufgehoben und durch ein neu beschlossenes genehmigtes 
           Kapital ersetzt wird (siehe dazu Tagesordnungspunkt 6. - 
           Genehmigtes Kapital 2015), das Genehmigte Kapital 2015 für den 
           Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an anderen 
           Unternehmen zur Verfügung stehen. Bei der Entscheidung über 
           die Art der Aktienbeschaffung zur Finanzierung solcher 
           Transaktionen wird sich der Vorstand allein von den Interessen 
           der Gesellschaft und damit der Aktionäre leiten lassen. 
 
 
           Darüber hinaus soll der Vorstand berechtigt sein, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats die aufgrund der vorgeschlagenen 
           Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zur Erfüllung von 
           Umtauschrechten oder -pflichten von Inhabern bzw. Gläubigern 
           von durch die Gesellschaft ausgegebenen Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen zu verwenden. Sofern und soweit 
           die Gesellschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, muss 
           keine bedingte Kapitalerhöhung durchgeführt werden. Die 
           Interessen der Aktionäre werden durch diese zusätzliche 
           Möglichkeit daher nicht berührt. Die Nutzung vorhandener 
           eigener Aktien statt einer Kapitalerhöhung oder einer 
           Barleistung kann wirtschaftlich sinnvoll sein, die 
           Ermächtigung soll insoweit die Flexibilität erhöhen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat kann im Rahmen seines pflichtgemäßen 
           Ermessens bestimmen, dass Maßnahmen des Vorstands auf Grund 
           der Hauptversammlungsermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
           nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. 
 
 
           Der Vorstand wird die nächste Hauptversammlung über die 
           Ausnutzung der Ermächtigung unterrichten. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. 
           Kombinationen dieser Instrumente), auch unter Ausschluss eines 
           Bezugsrechts, sowie über die Umwidmung des Bedingten Kapitals 
           2011, sowie der Schaffung eines Bedingten Kapitals 2015 und 
           die Änderung der Satzung 
 
 
           Die in der Hauptversammlung am 5. Mai 2011 erteilte 
           Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen ist bis zum 4. Mai 2016 
           befristet. Es ist daher gut möglich, dass diese vor der 
           Hauptversammlung 2016 abläuft. 
 
 
           Um der Gesellschaft die höchstmögliche Flexibilität zu 
           erhalten und den Finanzierungsspielraum der Gesellschaft 
           langfristig zu erhalten, soll der Vorstand erneut zur Ausgabe 
           von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ermächtigt 
           werden. Zur Bedienung der Options- und Wandlungsrechte aus 
           diesen Schuldverschreibungen soll das bedingte Kapital 2011 
           umgewidmet werden, ein zusätzliches bedingtes Kapital zur 
           Bedienung der Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
           beschlossen und die Satzung entsprechend angepasst werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu 
           fassen: 
 
 
       (a)   Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von 
             Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. 
             Kombinationen dieser Instrumente) 
 
 
         (i)   Grundermächtigung, Ermächtigungszeit, 
               Nennbetrag, Aktienzahl, Währung, Gegenleistung 
 
 
               Der Vorstand wird bis zum 6. Mai 2020 ermächtigt, mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats auf den Inhaber lautende 
               Wandelschuldverschreibungen und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
               Instrumente) (zusammen 'Schuldverschreibungen') mit oder 
               ohne Laufzeitbeschränkung im Gesamtnennbetrag von bis zu 
               EUR 14.000.000 zu begeben und den Inhabern von 
               Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte (auch 
               mit Wandlungspflicht) auf auf den Inhaber lautende 
               Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) der Gesellschaft 
               mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
               insgesamt bis zu EUR 4.305.602,00 nach näherer Maßgabe der 
               Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen zu gewähren. Die 
               Schuldverschreibungen können einmalig oder mehrmals, 
               insgesamt oder in Teilen sowie auch gleichzeitig in 
               verschiedenen Tranchen begeben werden. Die 
               Anleiheemissionen können in jeweils unter sich 
               gleichberechtigte und gleichrangige 
               Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden. Die 
               Schuldverschreibungen sind gegen Barleistung und/oder 
               Sachleistung auszugeben. Die Schuldverschreibungen können 
               in Euro oder - unter Begrenzung auf den entsprechenden 
               Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen Währung eines 
               OECD-Staates begeben werden. Sie können auch durch unter 
               der Leitung der Gesellschaft stehende Konzernunternehmen 
               ('Konzernunternehmen') ausgegeben werden. In einem solchen 
               Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die 
               Schuldverschreibungen zu übernehmen, den Inhabern 
               Wandlungs- bzw. Optionsrechte (auch mit Wandlungspflicht) 
               auf auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft 
               zu gewähren und weitere für eine erfolgreiche Ausgabe 
               erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie Handlungen 
               vorzunehmen. 
 
 
         (ii)  Optionsschuldverschreibungen und 
               Wandelschuldverschreibungen 
 
 
               Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen 
               werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
               Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber berechtigen, 
               nach Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden 
               Optionsbedingungen auf den Inhaber lautende Stückaktien 
               der Gesellschaft zu beziehen. Die Laufzeit des 
               Optionsrechts darf die Laufzeit der 
               Optionsschuldverschreibung nicht übersteigen. Im Übrigen 
               kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt 
               und/oder in Geld ausgeglichen werden. 
 
 
               Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen 
               erhalten die Inhaber das Recht, ihre 

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March 26, 2015 10:15 ET (14:15 GMT)

DJ DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der -8-

Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der vom 
               Vorstand festzulegenden 
               Wandelschuldverschreibungsbedingungen in auf den Inhaber 
               lautende Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. Das 
               Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des 
               Nennbetrags bzw. eines unter dem Nennbetrag liegenden 
               Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung durch den 
               jeweils festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den 
               Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft und kann auf 
               eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann 
               gegebenenfalls eine in bar zu leistende Zuzahlung 
               festgesetzt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, 
               dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen 
               werden. 
 
 
               Der anteilige Betrag am Grundkapital der je 
               Teilschuldverschreibung bei Wandlung auszugebenden 
               Stückaktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag der 
               Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. 
 
 
               § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. 
 
 
         (iii) Wandlungspflicht 
 
 
               Die Schuldverschreibungsbedingungen können auch eine 
               Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem 
               früheren Zeitpunkt, einschließlich der Verpflichtung zur 
               Ausübung des Wandlungs-/Optionsrechts, sowie Einzelheiten 
               der Ausübung, der Fristen und der Bestimmung von 
               Wandlungs-/Optionspreisen vorsehen. § 9 Abs. 1 AktG und § 
               199 AktG bleiben unberührt. 
 
 
         (iv)  Ersetzungsbefugnis 
 
 
               Die Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen können das 
               Recht der Gesellschaft vorsehen, den Gläubigern der 
               Schuldverschreibung ganz oder teilweise anstelle der 
               Zahlung eines fälligen Geldbetrags neue Aktien oder eigene 
               Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Die Aktien werden 
               jeweils mit einem Wert angerechnet, der nach näherer 
               Maßgabe der Anleihebedingungen dem auf volle Cents 
               aufgerundeten volumengewichteten Durchschnittswert der 
               Börsenkurse von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft 
               im XETRA-Handel (oder in einem an die Stelle des 
               XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
               letzten zehn Handelstagen vor der Erklärung der Wandlung 
               bzw. Optionsausübung entspricht. 
 
 
               Die Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen können ferner 
               jeweils festlegen, dass im Falle der Wandlung bzw. 
               Optionsausübung auch eigene Aktien der Gesellschaft 
               gewährt werden können. Ferner kann vorgesehen werden, dass 
               die Gesellschaft den Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten 
               nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den 
               Gegenwert der andernfalls zu liefernden Aktien in Geld 
               zahlt. Der Gegenwert je Aktie entspricht nach näherer 
               Maßgabe der Anleihebedingungen dem auf volle Cents 
               aufgerundeten volumengewichteten Durchschnittswert der 
               Börsenkurse von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft 
               im XETRA-Handel (oder in einem an die Stelle des 
               XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
               letzten zehn Handelstagen vor der Erklärung der Wandlung 
               bzw. Optionsausübung. 
 
 
         (v)   Wandlungs- bzw. Optionspreis 
 
 
               Im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen, die ein 
               Wandlungsrecht, eine Wandlungspflicht und/oder ein 
               Optionsrecht gewähren bzw. bestimmen, muss der jeweils 
               festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis 
 
 
           -     entweder mindestens 80 Prozent des 
                 volumengewichteten Durchschnittswerts der Börsenkurse 
                 von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im 
                 XETRA-Handel (oder in einem an die Stelle des 
                 XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren 
                 Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an 
                 den letzten zehn Handelstagen vor dem Tag der 
                 Beschlussfassung durch den Vorstand über die Ausgabe der 
                 Schuldverschreibungen 
 
 
           -     oder - für den Fall der Einräumung eines 
                 Bezugsrechts - mindestens 80 Prozent des 
                 volumengewichteten Durchschnittswerts der Börsenkurse 
                 von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im 
                 XETRA-Handel (oder in einem an die Stelle des 
                 XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren 
                 Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse im 
                 Zeitraum vom Beginn der Bezugsfrist bis zum dritten Tag 
                 vor der Bekanntmachung der endgültigen Konditionen gemäß 
                 § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG (einschließlich) betragen. 
 
 
 
               Im Fall der Begebung von Schuldverschreibungen, die eine 
               Wandlungspflicht bestimmen, kann der Wandlungspreis nach 
               näherer Maßgabe der Wandelanleihebedingungen auch 
               mindestens 80 Prozent des volumengewichteten 
               Durchschnittswerts der Börsenkurse von Aktien gleicher 
               Gattung der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder in einem an 
               die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional 
               vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
               Wertpapierbörse im Zeitraum während der letzten zehn 
               Börsentage vor oder nach der Endfälligkeit entsprechen. 
 
 
               § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. 
 
 
         (vi)  Verwässerungsschutz 
 
 
               Die Ermächtigung umfasst auch die Möglichkeit, nach 
               näherer Maßgabe der jeweiligen Anleihebedingungen in 
               bestimmten Fällen Verwässerungsschutz zu gewähren bzw. 
               Anpassungen vorzunehmen. Dies kann insbesondere vorgesehen 
               werden, wenn die Gesellschaft während der Wandlungs- oder 
               Optionsfrist ihr Grundkapital unter Einräumung eines 
               Bezugsrechts an ihre Aktionäre erhöht oder weitere Wandel- 
               oder Optionsschuldverschreibungen begibt bzw. Wandlungs- 
               oder Optionsrechte gewährt oder garantiert und den 
               Inhabern schon bestehender Wandlungs- oder Optionsrechte 
               hierfür kein Bezugsrecht einräumt, wie es ihnen nach 
               Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. der 
               Erfüllung ihrer Wandlungspflichten als Aktionär zustände, 
               oder wenn durch eine Kapitalerhöhung aus 
               Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht wird. Für 
               solche Fälle kann über die Wandel- bzw. 
               Optionsanleihebedingungen sichergestellt werden, dass der 
               wirtschaftliche Wert der bestehenden Wandlungs- bzw. 
               Optionsrechte unberührt bleibt, indem die Wandlungs- oder 
               Optionsrechte wertwahrend angepasst werden, soweit die 
               Anpassung nicht bereits durch Gesetz zwingend geregelt 
               ist. Die wertwahrende Anpassung kann insbesondere durch 
               Einräumung von Bezugsrechten, durch Veränderung des 
               Wandlungs-/Optionspreises sowie durch die Veränderung oder 
               Einräumung von Barkomponenten erfolgen. Das Vorstehende 
               gilt entsprechend für den Fall der Kapitalherabsetzung 
               oder anderer Kapitalmaßnahmen, von Aktiensplits, von 
               Umstrukturierungen, einer Kontrollerlangung durch Dritte, 
               einer Dividendenzahlung oder anderer vergleichbarer 
               Maßnahmen, die zu einer Verwässerung des Werts der Aktien 
               führen können. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
               unberührt. 
 
 
         (vii) Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss 
 
 
               Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu, 
               d.h. die Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
               sind grundsätzlich den Aktionären der Gesellschaft zum 
               Bezug anzubieten. Die Schuldverschreibungen können auch 
               von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der 
               Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
               Bezug anzubieten. Werden Schuldverschreibungen von einem 
               Konzernunternehmen ausgegeben, stellt die Gesellschaft die 
               entsprechende Gewährung der Bezugsrechte für die Aktionäre 
               der Gesellschaft sicher. 
 
 
               Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
               Schuldverschreibungen, die mit Wandlungs- und/oder 
               Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht ausgegeben werden 
               sollen, auszuschließen, 
 
 
           -     sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer 

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March 26, 2015 10:15 ET (14:15 GMT)

DJ DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der -9-

Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis 
                 den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden 
                 ermittelten theoretischen Marktwert der 
                 Schuldverschreibung nicht wesentlich unterschreitet. 
                 Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt 
                 jedoch nur für Schuldverschreibungen mit einem 
                 Wandlungs- oder Optionsrecht (auch mit einer 
                 Wandlungspflicht) auf Aktien, auf die insgesamt ein 
                 anteiliger Betrag von höchstens 10 Prozent des zum 
                 Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert 
                 geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser 
                 Ermächtigung bestehenden Grundkapitals entfällt. Bei der 
                 Berechnung dieser 10%-Grenze ist der anteilige Betrag 
                 des Grundkapitals anzurechnen, der auf neue oder auf 
                 zuvor erworbene eigene Aktien entfällt, die während der 
                 Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
                 Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
                 AktG ausgegeben oder veräußert werden, sowie der 
                 anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien 
                 entfällt, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen 
                 oder Genussrechten mit Wandlungs- und/oder 
                 Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben 
                 werden bzw. auszugeben sind, sofern die 
                 Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während der 
                 Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
                 Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 
                 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Eine Anrechnung, die 
                 nach der Regelung des vorstehenden Satzes wegen der 
                 Ausübung von Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen 
                 Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 
                 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur Veräußerung von 
                 eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 
                 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von Wandel- 
                 und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 
                 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, entfällt 
                 mit Wirkung für die Zukunft, wenn und soweit die 
                 jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die 
                 Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter 
                 Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt 
                 wird bzw. werden; 
 
 
           -     um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
                 Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht auf die 
                 Schuldverschreibungen auszunehmen; 
 
 
           -     soweit es erforderlich ist, um Inhabern von 
                 bereits zuvor ausgegebenen Wandlungs- oder 
                 Optionsrechten ein Bezugsrecht in dem Umfang einräumen 
                 zu können, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- 
                 oder Optionsrechte bzw. der Erfüllung ihrer 
                 Wandlungspflichten als Aktionär zustände; oder 
 
 
           -     soweit die Schuldverschreibungen gegen 
                 Sachleistungen, insbesondere im Rahmen von 
                 Unternehmenszusammenführungen, beim Erwerb von 
                 Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen oder bei 
                 Refinanzierungsmaßnahmen (zum Beispiel durch Einlage von 
                 Forderungen im Rahmen bestehender Kreditbeziehungen 
                 gegen Gewährung von Schuldverschreibungen), ausgegeben 
                 werden. 
 
 
 
         (viii)Weitere Gestaltungsmöglichkeiten 
 
 
               Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
               Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere 
               Zinssatz und Art der Verzinsung, Ausgabekurs, Laufzeit und 
               Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, 
               Restrukturierungsmöglichkeiten, Wandlungs- bzw. 
               Optionszeitraum sowie den Wandlungs- und Optionspreis 
               (ggf. auch in Abhängigkeit zukünftiger Börsenkurse 
               innerhalb einer dann festzulegenden Bandbreite) sowie 
               Währung und Umrechnungsmodalitäten festzusetzen bzw. im 
               Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen 
               begebenden Konzernunternehmen festzulegen. 
 
 
 
       (b)   Umwidmung des Bedingten Kapitals 2011 
 
 
             Die bedingte Kapitalerhöhung in § 5 Abs. 4 der Satzung in 
             Höhe von bis zu EUR 3.576.443,00 ('Bedingtes Kapital 2011') 
             dient statt der Gewährung von auf den Inhaber lautenden 
             Stückaktien ohne Nennbetrag an die Inhaber bzw. Gläubiger 
             von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
             Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
             Kombinationen dieser Instrumente), die aufgrund der von der 
             Hauptversammlung vom 5. Mai 2011 unter Tagesordnungspunkt 8 
             beschlossenen Ermächtigung von der Gesellschaft oder deren 
             unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften 
             begeben werden, nunmehr der Gewährung von auf den Inhaber 
             lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) an die 
             Inhaber bzw. Gläubiger von Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund der von der 
             Hauptversammlung vom 7. Mai 2015 unter Tagesordnungspunkt 8 
             lit. a) beschlossenen Ermächtigung von der SFC Energy AG 
             begeben werden und ein Options- bzw. Wandlungsrecht auf neue 
             auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft 
             gewähren bzw. eine Wandlungspflicht bestimmen. 
 
 
             Die Ausgabe der neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
             aus dem Bedingten Kapital 2011 darf nur zu einem Wandlungs- 
             bzw. Optionspreis erfolgen, welcher den Vorgaben der von der 
             Hauptversammlung vom 7. Mai 2015 unter Tagesordnungspunkt 8 
             a) beschlossenen Ermächtigung beschlossenen Ermächtigung 
             entspricht. 
 
 
             Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, 
             wie von Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch gemacht 
             wird, wie die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. 
             Gläubiger ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen oder wie 
             Andienungen von Aktien aufgrund von Ersetzungsbefugnissen 
             der Gesellschaft erfolgen und soweit nicht eigene Aktien 
             oder neue Aktien aus einer Ausnutzung eines genehmigten 
             Kapitals zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen, auf den 
             Inhaber lautenden Stückaktien nehmen vom Beginn des 
             Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Options- 
             bzw. Wandlungsrechten oder durch die Erfüllung von 
             Wandlungspflichten oder durch die Ausübung von 
             Andienungsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand 
             wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
             weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
             Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 5 der 
             Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten 
             Kapitals 2011 anzupassen sowie alle sonstigen damit in 
             Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, 
             die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle 
             der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von 
             Options- oder Wandelschuldverschreibungen nach Ablauf des 
             Ermächtigungszeitraums sowie im Falle der Nichtausnutzung 
             des Bedingten Kapitals 2011 nach Ablauf der Fristen für die 
             Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. für die 
             Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten. 
 
 
       (c)   Schaffung eines Bedingten Kapitals 2015 
 
 
             Das Grundkapital wird um bis zu EUR 729.159,00 durch Ausgabe 
             von bis zu 729.159 neuen, auf den Inhaber lautenden 
             Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem auf die 
             einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des 
             Grundkapitals von EUR 1,00 bedingt erhöht ('Bedingtes 
             Kapital 2015'). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der 
             Gewährung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die 
             Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
             Instrumente) die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 
             7. Mai 2015 unter Tagesordnungspunkt 8 a) beschlossenen 
             Ermächtigung von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren 
             oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften begeben werden 
             und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf neue auf den 
             Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. 
             eine Wandlungspflicht oder ein Andienungsrecht bestimmen. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 26, 2015 10:15 ET (14:15 GMT)

Die Ausgabe der neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
             aus dem Bedingten Kapital 2015 darf nur zu einem Wandlungs- 
             bzw. Optionspreis erfolgen, welcher den Vorgaben der von der 
             Hauptversammlung vom 7. Mai 2015 unter Tagesordnungspunkt 8 
             a) beschlossenen Ermächtigung entspricht. 
 
 
             Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, 
             wie von Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch gemacht 
             wird, wie die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. 
             Gläubiger ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen oder wie 
             Andienungen von Aktien aufgrund von Ersetzungsbefugnissen 
             der Gesellschaft erfolgen und soweit nicht eigene Aktien 
             oder neue Aktien aus einer Ausnutzung eines genehmigten 
             Kapitals zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen, auf den 
             Inhaber lautenden Stückaktien nehmen vom Beginn des 
             Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Options- 
             bzw. Wandlungsrechten oder durch die Erfüllung von 
             Wandlungspflichten oder durch die Ausübung von 
             Andienungsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand 
             wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
             weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
             Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 5 der 
             Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten 
             Kapitals 2015 anzupassen sowie alle sonstigen damit in 
             Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, 
             die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle 
             der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von 
             Options- oder Wandelschuldverschreibungen nach Ablauf des 
             Ermächtigungszeitraums sowie im Falle der Nichtausnutzung 
             des Bedingten Kapitals 2015 nach Ablauf der Fristen für die 
             Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. für die 
             Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten. 
 
 
       (d)   Änderung der Satzung 
 
 
         (i)   § 5 Abs. 4 der Satzung der SFC Energy AG wird 
               wie folgt neu gefasst: 
 
 
               'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 3.576.443,00 durch 
               Ausgabe von bis zu 3.576.443 neuen, auf den Inhaber 
               lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit 
               einem auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen 
               Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 bedingt erhöht 
               (Bedingtes Kapital 2011). Die bedingte Kapitalerhöhung 
               dient der Gewährung von auf den Inhaber lautenden 
               Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- 
               und/oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
               dieser Instrumente), die aufgrund der von der 
               Hauptversammlung vom 7. Mai 2015 unter Tagesordnungspunkt 
               8 lit. a) beschlossenen Ermächtigung von der Gesellschaft 
               oder deren unmittelbaren oder mittelbaren 
               Beteiligungsgesellschaften gegen Barleistung begeben 
               werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf neue auf 
               den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren 
               bzw. eine Wandlungspflicht oder ein Andienungsrecht 
               begründen. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit 
               durchzuführen, wie von Options- bzw. Wandlungsrechten 
               Gebrauch gemacht wird, wie die zur Wandlung verpflichteten 
               Inhaber bzw. Gläubiger ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen 
               oder wie Andienungen von Aktien aufgrund von 
               Ersetzungsbefugnissen der Gesellschaft erfolgen und soweit 
               nicht eigene Aktien oder neue Aktien aus einer Ausnutzung 
               eines genehmigten Kapitals zur Bedienung eingesetzt 
               werden. Die neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
               nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch 
               Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder durch die 
               Erfüllung von Wandlungspflichten oder durch die Ausübung 
               von Andienungsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der 
               Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
               die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
               Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist 
               ermächtigt, die Fassung von § 5 der Satzung entsprechend 
               der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2011 
               anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang 
               stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die 
               Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der 
               Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
               oder Wandelschuldverschreibungen nach Ablauf des 
               Ermächtigungszeitraums sowie im Falle der Nichtausnutzung 
               des Bedingten Kapitals 2011 nach Ablauf der Fristen für 
               die Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. für 
               die Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten.' 
 
 
         (ii)  § 5 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft wird 
               wie folgt neu gefasst: 
 
 
               'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 729.159,00 durch 
               Ausgabe von bis zu 729.159 neuen, auf den Inhaber 
               lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit 
               einem auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen 
               Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 bedingt erhöht 
               (Bedingtes Kapital 2015). Die bedingte Kapitalerhöhung 
               dient der Gewährung von auf den Inhaber lautenden 
               Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- 
               und/oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
               dieser Instrumente), die aufgrund der von der 
               Hauptversammlung vom 7. Mai 2015 unter Tagesordnungspunkt 
               8 lit. a) beschlossenen Ermächtigung von der Gesellschaft 
               oder deren unmittelbaren oder mittelbaren 
               Beteiligungsgesellschaften gegen Barleistung begeben 
               werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf neue auf 
               den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren 
               bzw. eine Wandlungspflicht oder ein Andienungsrecht 
               begründen. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit 
               durchzuführen, wie von Options- bzw. Wandlungsrechten 
               Gebrauch gemacht wird, wie die zur Wandlung verpflichteten 
               Inhaber bzw. Gläubiger ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen 
               oder wie Andienungen von Aktien aufgrund von 
               Ersetzungsbefugnissen der Gesellschaft erfolgen und soweit 
               nicht eigene Aktien oder neue Aktien aus einer Ausnutzung 
               eines genehmigten Kapitals zur Bedienung eingesetzt 
               werden. Die neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
               nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch 
               Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder durch die 
               Erfüllung von Wandlungspflichten oder durch die Ausübung 
               von Andienungsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der 
               Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
               die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
               Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist 
               ermächtigt, die Fassung von § 5 der Satzung entsprechend 
               der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2015 
               anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang 
               stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die 
               Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der 
               Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
               oder Wandelschuldverschreibungen nach Ablauf des 
               Ermächtigungszeitraums sowie im Falle der Nichtausnutzung 
               des Bedingten Kapitals 2015 nach Ablauf der Fristen für 
               die Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. für 
               die Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten.' 
 
 
 
 
           Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu 
           Tagesordnungspunkt 8 über den Ausschluss des Bezugsrechts 
           gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 
           2 AktG 
 
 
           Der Beschlussvorschlag sieht vor, den Vorstand zu ermächtigen, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 6. Mai 2020 einmalig 
           oder mehrmals auf den Inhaber lautende Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
           Instrumente) (zusammen 'Schuldverschreibungen') mit oder ohne 
           Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
           14.000.000,00 zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von 
           Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte bis zu 
           4.305.602 auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
           Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 26, 2015 10:15 ET (14:15 GMT)

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