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DGAP-HV: GRENKELEASING AG: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: GRENKELEASING AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.05.2015 in Kongresshaus Baden-Baden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

GRENKELEASING AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
27.03.2015 15:15 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   GRENKELEASING AG 
 
   Baden-Baden 
 
   Wertpapier-Kennnummer 586 590 
   ISIN DE0005865901 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am Dienstag, den 12. Mai 2015, um 
   11.00 Uhr, im Kongresshaus Baden-Baden, Augustaplatz 10, 76530 
   Baden-Baden, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           GRENKELEASING AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 
           31. Dezember 2014, des zusammengefassten Lageberichts für die 
           GRENKELEASING AG und den Konzern, des Berichts des 
           Aufsichtsrates sowie des erläuternden Berichts des Vorstandes 
           zu den Angaben nach § 289 Absatz 4 und 5, § 315 Absatz 4 des 
           Handelsgesetzbuchs jeweils für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen sind im Internet unter 
           http://www.grenke.de/investor veröffentlicht und können dort 
           eingesehen werden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; gemäß den 
           gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der 
           Tagesordnung keine Beschlussfassung der Hauptversammlung 
           vorgesehen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns der GRENKELEASING AG 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der 
           Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2014 in Höhe von EUR 
           16.530.911,12 wie folgt zu verwenden: 
 
 
   Bilanzgewinn                                    EUR    16.530.911,12 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,10 je    EUR    16.229.618,90 
   dividendenberechtigter Stückaktie 
 
   Gewinnvortrag                                   EUR       301.292,22 
 
 
           Die Dividende wird am 13. Mai 2015 ausbezahlt. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2015 zu bestellen. Der Abschlussprüfer nimmt 
           auch die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
           des Zwischenlageberichts nach §§ 37 w, 37 y 
           Wertpapierhandelsgesetz für die ersten sechs Monate des 
           Geschäftsjahres 2015 vor, soweit diese erfolgt. 
 
 
     6.    Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Mit Ablauf der Hauptversammlung am 12. Mai 2015 endet gemäß § 
           102 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 2 der Satzung der GRENKELEASING 
           AG die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder Herr Dieter Münch, 
           Herr Florian Schulte, Herr Erwin Staudt und Herr Prof. Dr. 
           Thilo Wörn. 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG 
           in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Satzung aus sechs 
           ausschließlich von den Aktionären zu wählenden Mitgliedern 
           zusammen. 
 
 
           Es sind somit vier neue Aufsichtsratsmitglieder zu wählen, 
           wobei nach § 7 Abs. 2 der Satzung eine Wiederwahl von 
           Aufsichtsratsmitgliedern möglich ist. Die Hauptversammlung ist 
           an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen in den 
           Aufsichtsrat zu wählen: 
 
 
       a)    Herrn Florian Schulte, Baden-Baden, 
             Geschäftsführer der Fines Holding GmbH, Baden-Baden, sowie 
             der S.K. Management- und Beteiligungs GmbH, Baden-Baden, 
             für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, 
             die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 
             entscheidet, 
 
 
       b)    Herrn Erwin Staudt, Leonberg, 
             Unternehmensberater, 
             für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, 
             die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 
             entscheidet, 
 
 
       c)    Frau Tanja Dreilich, München, 
             Geschäftsführerin (CFO) der Kirchhoff Ecotec GmbH, Iserlohn, 
             für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, 
             die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 
             entscheidet, 
 
 
       d)    Frau Dr. Ljiljana Mitic, München, 
             Executive Vice-President und Global Head of Financial 
             Services Markets der Atos IT Solutions and Services GmbH, 
             München, 
             für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, 
             die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 
             entscheidet. 
 
 
 
           Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
 
             Herr Florian Schulte ist Mitglied in folgenden 
             gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
 
         -     Global Group Dialog Solutions 
               Aktiengesellschaft, Idstein 
 
 
 
             Herr Florian Schulte ist ferner Mitglied in folgenden 
             vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von 
             Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
         -     Deltavista International AG, Küsnacht/Schweiz 
 
 
 
             Herr Erwin Staudt ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu 
             bildenden Aufsichtsräten: 
 
 
         -     PROFI Engineering Systems AG, Darmstadt 
 
 
         -     USU Software AG, Möglingen 
 
 
 
             Herr Erwin Staudt ist ferner Mitglied in folgenden 
             vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von 
             Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
         -     Hahn Verwaltungs-GmbH, Fellbach 
 
 
         -     Interstuhl Büromöbel GmbH & Co. KG, Meßstetten 
 
 
 
             Frau Dreilich und Frau Dr. Mitic gehören jeweils keinen 
             anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder 
             vergleichbaren Kontrollgremien bei in- oder ausländischen 
             Wirtschaftsunternehmen im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG 
             an. 
 
 
 
           In Bezug auf Ziffer 5.4.1 Absätze 4 bis 6 des Deutschen 
           Corporate Governance Kodex wird erklärt, dass nach 
           Einschätzung des Aufsichtsrats keiner der zur Wahl 
           vorgeschlagenen Kandidaten in nach dieser Vorschrift 
           offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen 
           zur GRENKELEASING AG oder deren Konzernunternehmen, den 
           Organen der GRENKELEASING AG oder einem wesentlich an der 
           GRENKELEASING AG beteiligten Aktionär steht. 
 
 
           Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat in 
           Übereinstimmung mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex 
           im Wege der Einzelwahl durchzuführen. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
           Genehmigten Kapitals 2015 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit 
           der Ermächtigung zum Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts 
           und über die entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 12. Mai 2009 wurde 
           der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das 
           Grundkapital der Gesellschaft gegen Bar und/oder Sacheinlagen 
           auch unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts zu 
           erhöhen. Diese Ermächtigung ist am 11. Mai 2014 abgelaufen. 
 
 
           Es soll ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von rund 10 % 
           des aktuellen Grundkapitals mit der Ermächtigung zum 
           Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts geschaffen werden. 
           Dadurch soll die Gesellschaft auch künftig in der Lage sein, 
           den Finanzbedarf der Gesellschaft schnell und flexibel durch 
           Eigenmittel decken zu können. Auch soll die Gesellschaft zur 
           Erhöhung von Ertragschancen sich bietende Gelegenheiten zum 
           Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder sonstigen 
           Wirtschaftsgütern kurzfristig nutzen können. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2015 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 11. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2015 10:15 ET (14:15 GMT)

DJ DGAP-HV: GRENKELEASING AG: Bekanntmachung der -2-

Mai 2020 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt 
             bis zu Stück 1.475.000 (in Worten: eine Million 
             vierhundertfünfundsiebzigtausend) neuen Aktien gegen Bar- 
             und/oder Sacheinlagen um insgesamt bis zu EUR 1.885.388,82 
             (in Worten: Euro eine Million 
             achthundertfünfundachtzigtausenddreihundertachtundachtzig 
             und zweiundachtzig Eurocent) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
             2015). Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt 
             werden. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
             Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen, 
             insbesondere um neue Aktien im Rahmen von 
             Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen des Erwerbs von 
             Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
             Unternehmen, einschließlich der Erhöhung bestehenden 
             Anteilsbesitzes, oder anderer mit solchen 
             Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden 
             einlagefähigen Wirtschaftsgüter, einschließlich Forderungen 
             gegen die Gesellschaft, auszugeben. Der Vorstand wird ferner 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das 
             gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei Ausgabe von neuen 
             Aktien zur Durchführung einer sog. Aktiendividende ('Scrip 
             Dividend') auszuschließen, bei welcher den Aktionären 
             angeboten wird, ihren Dividendenanspruch ganz oder teilweise 
             als Sacheinlage zum Bezug neuer Aktien in die Gesellschaft 
             einzubringen. 
 
 
             Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ist den Aktionären 
             grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien 
             einzuräumen. Die Aktien können von mindestens einem 
             Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b 
             Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen 
             tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, 
             sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
 
             Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, bei Kapitalerhöhungen 
             gegen Bareinlagen mit Zustimmung des Aufsichtsrates das 
             gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
         aa)   um etwaige Aktienspitzen auszugleichen, 
 
 
         bb)   soweit es zum Verwässerungsschutz erforderlich 
               ist, um Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten, die 
               von der Gesellschaft oder von ihren Konzernunternehmen im 
               Sinne des § 18 AktG ausgegeben wurden oder werden, ein 
               Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
               es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte 
               oder nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde, oder 
 
 
         cc)   wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
               Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die gemäß 
               oder in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
               Aktionäre während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
               ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
               überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
               Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des 
               Grundkapitals sind anzurechnen: 
 
 
           *     eigene Aktien, die während der Laufzeit 
                 dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung von § 
                 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                 der Aktionäre veräußert werden, und 
 
 
           *     Aktien, die zur Bedienung von 
                 Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
                 oder -pflichten ausgegeben werden oder auszugeben sind, 
                 sofern und soweit die Schuldverschreibungen während der 
                 Laufzeit dieser Ermächtigung in sinngemäßer Anwendung 
                 von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
                 Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden. 
 
 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrates den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
             Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der 
             Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
             Genehmigten Kapitals 2015 bzw. nach Ablauf der 
             Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
 
       b)    Satzungsänderung 
 
 
             § 4 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 11. 
             Mai 2020 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt 
             bis zu Stück 1.475.000 (in Worten: eine Million 
             vierhundertfünfundsiebzigtausend) neuen Aktien gegen Bar- 
             und/oder Sacheinlagen um insgesamt bis zu EUR 1.885.388,82 
             (in Worten: Euro eine Million 
             achthundertfünfundachtzigtausenddreihundertachtundachtzig 
             und zweiundachtzig Eurocent) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
             2015). Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt 
             werden. 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
             Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen, 
             insbesondere um neue Aktien im Rahmen von 
             Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen des Erwerbs von 
             Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
             Unternehmen, einschließlich der Erhöhung bestehenden 
             Anteilsbesitzes, oder anderer mit solchen 
             Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden 
             einlagefähigen Wirtschaftsgüter, einschließlich Forderungen 
             gegen die Gesellschaft, auszugeben. Der Vorstand ist ferner 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das 
             gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei Ausgabe von neuen 
             Aktien zur Durchführung einer sog. Aktiendividende ('Scrip 
             Dividend') auszuschließen, bei welcher den Aktionären 
             angeboten wird, ihren Dividendenanspruch ganz oder teilweise 
             als Sacheinlage zum Bezug neuer Aktien in die Gesellschaft 
             einzubringen. 
 
 
             Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ist den Aktionären 
             grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien 
             einzuräumen. Die Aktien können von mindestens einem 
             Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b 
             Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen 
             tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, 
             sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
 
             Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, bei Kapitalerhöhungen 
             gegen Bareinlagen mit Zustimmung des Aufsichtsrates das 
             gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
         a)    um etwaige Aktienspitzen auszugleichen, 
 
 
         b)    soweit es zum Verwässerungsschutz erforderlich 
               ist, um Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten, die 
               von der Gesellschaft oder von ihren Konzernunternehmen im 
               Sinne des § 18 AktG ausgegeben wurden oder werden, ein 
               Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
               es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte 
               oder nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde, oder 
 
 
         c)    wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
               Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die gemäß 
               oder in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
               Aktionäre während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
               ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
               überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
               Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des 
               Grundkapitals sind anzurechnen: 
 
 
           *     eigene Aktien, die während der Laufzeit 
                 dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung von § 
                 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                 der Aktionäre veräußert werden, und 
 
 
           *     Aktien, die zur Bedienung von 
                 Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
                 oder -pflichten ausgegeben werden oder auszugeben sind, 
                 sofern und soweit die Schuldverschreibungen während der 
                 Laufzeit dieser Ermächtigung in sinngemäßer Anwendung 
                 von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 

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March 27, 2015 10:15 ET (14:15 GMT)

DJ DGAP-HV: GRENKELEASING AG: Bekanntmachung der -3-

Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden. 
 
 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrates den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
             Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 4 der 
             Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
             Genehmigten Kapitals 2015 bzw. nach Ablauf der 
             Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           eigener Aktien auch unter Ausschluss eines Andienungsrechts 
           und zu deren Verwendung auch unter Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
           Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 11. Mai 2010 
           beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien endet am 
           10. Mai 2015. Um der Gesellschaft weiterhin den Erwerb und die 
           anschließende Verwendung eigener Aktien zu ermöglichen, soll 
           eine neue Ermächtigung für weitere fünf Jahre erteilt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher 
           vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Die Gesellschaft wird nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
             ermächtigt, eigene Aktien in einem Umfang von bis zu 
             insgesamt 5 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
             bestehenden Grundkapitals oder, falls dieser Wert niedriger 
             ist, des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
             bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die aufgrund dieser 
             Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen 
             Aktien der Gesellschaft, die die Gesellschaft bereits 
             erworben hat und jeweils noch besitzt oder die ihr gemäß den 
             §§ 71 d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 5 
             % des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. 
             Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmalig 
             oder mehrmals, durch die Gesellschaft selbst oder durch ein 
             von der Gesellschaft abhängiges oder in ihrem 
             Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen oder durch von der 
             Gesellschaft beauftragte Dritte ausgeübt werden. Diese 
             Ermächtigung wird mit Ablauf der ordentlichen 
             Hauptversammlung am 12. Mai 2015 wirksam und gilt bis zum 
             11. Mai 2020. 
 
 
       b)    Der Erwerb der Aktien erfolgt nach Wahl des 
             Vorstandes (1) über die Börse oder (2) mittels eines an alle 
             Aktionäre der GRENKELEASING AG gerichteten öffentlichen 
             Kaufangebotes oder über eine an alle Aktionäre der 
             Gesellschaft gerichtete öffentliche Aufforderung zur Abgabe 
             von Verkaufsangeboten oder (3) durch Abgabe von 
             Andienungsrechten an die Aktionäre. 
 
 
         (1)   Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, 
               darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie 
               (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen 
               Schlusskurs der Aktien der GRENKELEASING AG im 
               XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem 
               entsprechenden Nachfolgesystem) an den letzten drei 
               Börsentagen vor Eingehung der Verpflichtung zum Erwerb 
               eigener Aktien um nicht mehr als 10 % über- oder 
               unterschreiten. 
 
 
         (2)   Erfolgt der Erwerb der Aktien über ein 
               öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre der 
               Gesellschaft oder über eine an alle Aktionäre der 
               Gesellschaft gerichtete öffentliche Aufforderung zur 
               Abgabe von Verkaufsangeboten, dürfen der gebotene Kauf- 
               bzw. Verkaufspreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kauf- 
               bzw. Verkaufsspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
               durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der 
               GRENKELEASING AG im XETRA-Handel der Frankfurter 
               Wertpapierbörse (oder einem entsprechenden 
               Nachfolgesystem) an den letzten drei Börsentagen vor dem 
               Tag der Veröffentlichung des Angebotes oder der 
               öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
               um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Ergeben 
               sich nach der Veröffentlichung des Angebots bzw. der 
               Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe von 
               Verkaufsangeboten erhebliche Kursbewegungen, kann das 
               Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von 
               Verkaufsangeboten angepasst werden. In diesem Fall wird 
               auf den Durchschnittskurs der letzten drei Börsentage vor 
               der öffentlichen Ankündigung der Anpassung abgestellt; die 
               10 %-Grenze für das Über- oder Unterschreiten ist auf 
               diesen Betrag ebenfalls anzuwenden. 
 
 
               Das Angebot bzw. die Aufforderung an die Aktionäre zur 
               Abgabe von Verkaufsangeboten kann weitere Bedingungen 
               sowie die Möglichkeit der Präzisierung des Kaufpreises 
               oder der Kaufpreisspanne während der Angebotsfrist 
               vorsehen. 
 
 
               Sofern die von den Aktionären zum Erwerb angebotenen 
               Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen der Gesellschaft 
               übersteigen, erfolgt der Erwerb im Verhältnis der jeweils 
               angebotenen Aktien. Ein bevorrechtigter Erwerb bzw. eine 
               bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen (bis zu 50 
               Stück zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionär) kann 
               vorgesehen werden. 
 
 
         (3)   Erfolgt der Erwerb mittels den Aktionären zur 
               Verfügung gestellter Andienungsrechte, so können diese pro 
               Aktie der Gesellschaft zugeteilt werden. Gemäß dem 
               Verhältnis des Grundkapitals der Gesellschaft zum Volumen 
               der von der Gesellschaft zurück zu kaufenden Aktien 
               berechtigt eine entsprechend festgesetzte Anzahl 
               Andienungsrechte zur Veräußerung einer Aktie der 
               Gesellschaft an diese. Andienungsrechte können auch 
               dergestalt zugeteilt werden, dass jeweils ein 
               Andienungsrecht pro Anzahl von Aktien zugeteilt wird, die 
               sich aus dem Verhältnis des Grundkapitals zum 
               Rückkaufvolumen ergibt. Bruchteile von Andienungsrechten 
               werden nicht zugeteilt. Für diesen Fall werden die 
               entsprechenden Teilandienungsrechte ausgeschlossen. Der 
               Preis oder die Grenzwerte der angebotenen Kaufpreisspanne 
               (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten), zu dem bei Ausübung des 
               Andienungsrechts eine Aktie an die Gesellschaft veräußert 
               werden kann, werden nach Maßgabe der Regelungen im 
               vorstehenden lit. b) (2) bestimmt, wobei maßgeblicher 
               Stichtag dabei der Tag der Veröffentlichung des 
               Rückkaufangebotes unter Einräumung von Andienungsrechten 
               ist, und können gegebenenfalls angepasst werden, wobei 
               dann maßgeblicher Stichtag der Tag der Veröffentlichung 
               der Anpassung ist. Die nähere Ausgestaltung der 
               Andienungsrechte, insbesondere ihr Inhalt, ihre Laufzeit 
               und gegebenenfalls ihre Handelbarkeit, bestimmt der 
               Vorstand. 
 
 
 
       c)    Der Vorstand wird ermächtigt, die auf Grund der 
             vorstehenden Ermächtigung erworbenen Aktien der Gesellschaft 
             wie folgt zu verwenden: 
 
 
         (1)   Die Aktien können gegen Sachleistung veräußert 
               werden, vor allem im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von 
               Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
               Unternehmensteilen. 
 
 
         (2)   Die Aktien können gegen Barzahlung an Dritte 
               auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein 
               Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, sofern die 
               erworbenen eigenen Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis 
               veräußert werden, der den Börsenkurs von Aktien gleicher 
               Ausstattung der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung 
               nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung 
               beschränkt sich unter Einbeziehung sämtlicher 
               Ermächtigungen zur Ausgabe neuer Aktien unter Ausschluss 
               des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und unter 
               Berücksichtigung solcher Aktien, die bei Optionsausübung 
               oder Wandlung aus Options- und/oder 
               Wandelschuldverschreibungen unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts der Aktionäre nach den §§ 221 Abs. 4 Satz 2 
               i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben werden, auf 
               insgesamt höchstens 10 % des zum Zeitpunkt der 
               Beschlussfassung der Hauptversammlung oder, falls dieser 
               Wert geringer ist, des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser 
               Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft. 
 
 
         (3)   Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass 

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March 27, 2015 10:15 ET (14:15 GMT)

die Einziehung oder die Durchführung der Einziehung eines 
               weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedürfen. Die 
               Einziehung kann mit einer Kapitalherabsetzung verbunden 
               werden. In diesem Fall ist der Vorstand ermächtigt, das 
               Grundkapital um den auf die eingezogenen Aktien 
               entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals 
               herabzusetzen und die Angabe der Zahl der Stückaktien und 
               des Grundkapitals in der Satzung entsprechend anzupassen. 
               Die Einziehung kann auch ohne Kapitalherabsetzung durch 
               Erhöhung des anteiligen Betrags der übrigen Stückaktien am 
               Grundkapital der Gesellschaft erfolgen. Der Vorstand wird 
               in diesem Fall zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in 
               der Satzung ermächtigt. 
 
 
 
       d)    Die vorstehend unter lit. c) (1), (2) und (3) 
             genannten Ermächtigungen können ganz oder in Teilbeträgen, 
             einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam, ausgenutzt 
             werden. Die unter lit. c) (1) und (2) genannten 
             Ermächtigungen können auch durch abhängige oder im 
             Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder 
             auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft 
             handelnde Dritte ausgenutzt werden. 
 
 
 
           Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die erworbenen eigenen 
           Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß 
           den vorstehenden Ermächtigungen unter lit. c) (1) und (2) 
           verwendet werden. Darüber hinaus kann der Vorstand im Falle 
           der Veräußerung der eigenen Aktien durch Angebot an alle 
           Aktionäre das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge 
           ausschließen. 
 
 
     9.    Beschlussfassung über die Anpassung der 
           Aufsichtsratsvergütung und die entsprechenden 
           Satzungsänderungen 
 
 
           Die feste Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder soll auf ein 
           angemessenes Niveau erhöht werden. Außerdem soll die Höhe der 
           Mindestdividende, von der ab den Aufsichtsratsmitgliedern eine 
           variable Vergütung gewährt wird, unter Berücksichtigung der in 
           den letzten Jahren erhöhten Dividendenzahlungen heraufgesetzt 
           werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 10 Absätze 1 
           bis 3 der Satzung wie folgt neu zu fassen: 
 
 
 
 
                                         '§ 10 
 
            Aufsichtsratsvergütung, Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 
 
 
         (1)   Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten für jedes 
               volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat 
               eine feste Vergütung von EUR 15.000,00, der Vorsitzende 
               des Aufsichtsrates von EUR 22.500,00 sowie eine variable 
               Vergütung nach Absatz 3. Bei nur zeitweiser Zugehörigkeit 
               zum Aufsichtsrat während eines Geschäftsjahres vermindert 
               sich die Festvergütung entsprechend. 
 
 
         (2)   Für die Aufsichtsratsmitglieder, welche im 
               Prüfungsausschuss tätig sind, erhöht sich die feste 
               Vergütung um EUR 2.000,00, für den Vorsitzenden des 
               Prüfungsausschusses um EUR 3.000,00 pro Geschäftsjahr. Für 
               die Aufsichtsratsmitglieder, welche dem Personalausschuss 
               angehören, erhöht sich die feste Vergütung um EUR 
               1.000,00, für den Vorsitzenden des Personalausschusses um 
               EUR 1.500,00 pro Geschäftsjahr. Bei nur zeitweiser 
               Ausschussmitgliedschaft während eines Geschäftsjahres gilt 
               Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 
 
 
         (3)   Den Aufsichtsratsmitgliedern wird ferner eine 
               variable Vergütung gewährt, wenn an die Aktionäre eine 
               höhere Dividende als EUR 0,70 je Aktie ausgeschüttet wird. 
               Die Vergütung erhöht sich in diesem Fall um den 
               Prozentsatz, um den die Dividende je Aktie den Betrag von 
               EUR 0,70 übersteigt. Der variable Vergütungsbestandteil 
               beträgt maximal 100 % der festen Vergütung eines 
               Aufsichtsratsmitgliedes nach vorstehenden Absätzen 1 und 
               2.' 
 
 
 
 
     10.   Beschlussfassung über die Umstellung von 
           Inhaberaktien auf Namensaktien und entsprechende Änderungen 
           der Satzung 
 
 
           Nach dem Aktiengesetz lauten die Aktien einer 
           Aktiengesellschaft auf den Namen oder auf den Inhaber. Beide 
           Formen sind in Deutschland verbreitet. Die Aktien der 
           Gesellschaft lauten bislang auf den Inhaber. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die bislang auf den 
           Inhaber lautenden Aktien auf Namensaktien umzustellen. Bei 
           Namensaktien gilt im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär 
           nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Lauten 
           die Aktien der Gesellschaft künftig auf den Namen, so kann die 
           Gesellschaft einfacher feststellen, wer ihre Aktionäre sind. 
           Dadurch wird die Kontaktaufnahme der Gesellschaft mit ihren 
           Aktionären erleichtert sowie die Möglichkeit der 
           Unternehmensinformation und Kommunikation der Gesellschaft mit 
           den namentlich bekannten Aktionären verbessert. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       1) 
 
         a)    Die bei Wirksamwerden der unter nachfolgend 
               lit. b) beschlossenen Satzungsänderung bestehenden, auf 
               den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft werden 
               unter Beibehaltung der bisherigen Stückelung in 
               Namensaktien umgewandelt, soweit in einem nach dem 
               Zeitpunkt dieser Beschlussfassung gefassten 
               Kapitalerhöhungsbeschluss nicht ausdrücklich etwas anderes 
               bestimmt wird. 
 
 
         b)    § 4 Abs. 2 Satz 2 der Satzung wird dahingehend 
               geändert, dass die Worte 'lauten auf den Inhaber' durch 
               die Worte 'lauten auf den Namen' ersetzt werden. § 4 Abs. 
               2 der Satzung wird insgesamt wie folgt neu gefasst: 
 
 
               'Es ist eingeteilt in 14.754.199 Stückaktien. Die 
               Stückaktien lauten auf den Namen. Die Aktionäre mit 
               Namensaktien haben der Gesellschaft zur Eintragung in das 
               Aktienregister die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zu 
               machen; elektronische Postadressen und ihre etwaigen 
               Änderungen sollen zur Erleichterung der Kommunikation 
               jeweils angegeben werden.' 
 
 
 
       2)    § 13 Abs. 1 der Satzung in der geltenden Fassung 
             wird aufgehoben und wie folgt vollständig neu gefasst: 
 
 
         '(1)  Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
               Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre 
               berechtigt, die im Aktienregister eingetragen und 
               rechtzeitig angemeldet sind. Die Anmeldung muss der 
               Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür 
               mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der 
               Hauptversammlung zugehen. In der Einberufung der 
               Hauptversammlung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende 
               Frist für die Anmeldung vorgesehen werden. Der Tag der 
               Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht 
               mitzurechnen. Die Einzelheiten der Anmeldung werden 
               zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt 
               gemacht.' 
 
 
 
       3)    Der Vorstand wird angewiesen, die 
             Beschlussfassungen gemäß vorstehenden Ziffern 1) und 2) mit 
             der Maßgabe zur Eintragung im Handelsregister anzumelden, 
             dass die Eintragung gleichzeitig erfolgt. 
 
 
 
   Bericht des Vorstandes zu Punkt 7 der Tagesordnung 
   über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts bei Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals 2015 gemäß § 203 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 
   Satz 2 AktG 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung unter 
   Tagesordnungspunkt 7 die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
   2015 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu Stück 
   1.475.000 (in Worten: eine Million vierhundertfünfundsiebzigtausend) 
   neuen Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um insgesamt bis zu EUR 
   1.885.388,82 (in Worten: Euro eine Million 
   achthundertfünfundachtzigtausenddreihundertachtundachtzig und 
   zweiundachtzig Eurocent) vor. 
 
   Zuletzt wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 12. Mai 2009 
   ein Genehmigtes Kapital 2009 geschaffen. Dieses genehmigte Kapital ist 
   im Jahr 2014 ausgelaufen. 
 
   Der Verwaltung soll jedoch auch weiterhin ein genehmigtes Kapital in 
   Höhe von rund 10 % des derzeit vorhandenen Grundkapitals zur Verfügung 
   stehen. Die der Hauptversammlung vorgeschlagene Ermächtigung sieht 
   vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates das 
   Bezugsrecht der Aktionäre sowohl bei Barkapitalerhöhungen als auch bei 
   Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen ganz oder teilweise nach den §§ 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2015 10:15 ET (14:15 GMT)

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