DJ DGAP-HV: Porsche Automobil Holding SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.05.2015 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Porsche Automobil Holding SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 27.03.2015 15:20 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- Porsche Automobil Holding SE Stuttgart ISIN DE000PAH0004 (WKN PAH000) ISIN DE000PAH0038 (WKN PAH003) Einladung zur Hauptversammlung Sehr geehrte Aktionärinnen, sehr geehrte Aktionäre! Die ordentliche Hauptversammlung unserer Gesellschaft findet am Mittwoch, 13. Mai 2015, 10.00 Uhr, in der Porsche-Arena, Mercedesstraße 69, 70372 Stuttgart, statt. Wir erlauben uns, Sie hierzu herzlich einzuladen. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des für die Gesellschaft und den Konzern zusammengefassten Lageberichts, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 (1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014) Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss festgestellt und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 Abs. 1 AktG1 festgestellt. Die Hauptversammlung hat deshalb zu diesem Tagesordnungspunkt 1 keinen Beschluss zu fassen. 1 Die Vorschriften des Aktiengesetzes finden für die Gesellschaft gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Verordnung) Anwendung. 2. Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2014 in Höhe von EUR 614.643.750,00 wie folgt zu verwenden: Verteilung an die Aktionäre: Ausschüttung einer Dividende von EUR 2,004 je EUR 306.862.500,00 Stammaktie, bei 153.125.000 Stammaktien sind das Ausschüttung einer Dividende von EUR 2,010 je EUR 307.781.250,00 Vorzugsaktie, bei 153.125.000 Vorzugsaktien sind das Bilanzgewinn EUR 614.643.750,00 3. Entlastung der Mitglieder des Vorstands Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 4. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 und für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2015 Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, a) zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 sowie b) zum Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts als Teile des Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2015 zu wählen. 6. Wahl zum Aufsichtsrat Seine Exzellenz Scheich Jassim bin Abdulaziz bin Jassim Al-Thani hat mit Wirkung zum Ablauf des 24. März 2015 sein Amt als Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat niedergelegt. Herr Hans-Peter Porsche soll als Nachfolger bis zur Beendigung der am 13. Mai 2015 stattfindenden Hauptversammlung gerichtlich zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt werden. Es ist deshalb eine Neubestellung durch die Hauptversammlung erforderlich. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß Art. 40 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Verordnung), § 17 SE-Ausführungsgesetz, § 21 Abs. 3 SE-Beteiligungsgesetz, Teil II. der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Porsche Automobil Holding SE und § 9 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft aus zwölf Mitgliedern zusammen, und zwar aus sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer. Die sechs Arbeitnehmervertreter werden aufgrund des Verfahrens bestellt, das in der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Porsche Automobil Holding SE vorgesehen ist. Die sechs Anteilseignervertreter werden ohne Bindung an Wahlvorschläge durch die Hauptversammlung gewählt. Gestützt auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, zu beschließen: Herr Hans-Peter Porsche, Salzburg, Österreich, Unternehmer wird mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das zweite Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt (wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird), zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft bestellt. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. Angaben zu Ziffer 5.4.1 Absatz 4 bis 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex Nachfolgend werden Angaben zu den persönlichen und geschäftlichen Beziehungen von Herrn Hans-Peter Porsche zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionären offengelegt, wobei geschäftliche Beziehungen von Herrn Hans-Peter Porsche zum Unternehmen aufgrund von Aufsichtsratsmandaten in Konzernunternehmen der Gesellschaft in den nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG erforderlichen Angaben enthalten sind. Herr Hans-Peter Porsche ist gemeinsam mit den anderen Familiengesellschaftern und von ihnen mittelbar oder unmittelbar gehaltenen Beteiligungsgesellschaften beherrschender Gesellschafter der Porsche Automobil Holding SE und zwar auf Basis eines zwischen den unmittelbaren Familienstammaktionären der Porsche Automobil Holding SE abgeschlossenen Konsortialvertrags. Herr Hans-Peter Porsche ist Geschäftsführer der Familie Porsche Beteiligung GmbH, Stammaktionär der Porsche Automobil Holding SE, sowie Geschäftsführer der folgenden an dieser mittelbar und unmittelbar beteiligten Beteiligungsgesellschaften, nämlich - Geschäftsführer der Ing. Hans-Peter Porsche GmbH, Salzburg, Österreich - Geschäftsführer der ZH 1330 GmbH, Salzburg, Österreich - Geschäftsführer der Familie Porsche Holding GmbH, Salzburg, Österreich - Geschäftsführer der Hans-Peter Porsche GmbH, Grünwald - Geschäftsführer der PP 1330 GmbH, Grünwald Mit anderen Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft ist Herr Hans-Peter Porsche wie folgt verwandt: - Bruder von Herrn Dr. Wolfgang Porsche - Onkel von Herrn Dr. Ferdinand Oliver Porsche - Cousin der Herren Prof. Dr. Ferdinand K. Piëch und Dr. Hans Michel Piëch Mit Geschäftsführern der an der Porsche Automobil Holding SE mittelbar oder unmittelbar wesentlich beteiligten Aktionären bestehen Verwandtschaftsverhältnisse unterschiedlichen Grades. Angaben gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG Herr Hans-Peter Porsche ist bei den nachfolgend unter a) aufgeführten Gesellschaften Mitglied eines anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats sowie bei den unter b) aufgeführten Gesellschaften Mitglied eines vergleichbaren inländischen oder ausländischen Kontrollgremiums von Wirtschaftsunternehmen. a) Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft, Stuttgart b) FAP Beteiligungen AG, Salzburg, Österreich (Vorsitz) Familie Porsche AG Beteiligungsgesellschaft, Salzburg, Österreich (stv. Vorsitz) Porsche Holding Gesellschaft m.b.H, Salzburg, Österreich Porsche Holding Stuttgart GmbH, Stuttgart 7. Zustimmung zu Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen mit Tochtergesellschaften Die Porsche Automobil Holding SE als herrschende Gesellschaft und ihre neugegründeten 100%igen Tochtergesellschaften Porsche
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March 27, 2015 10:20 ET (14:20 GMT)
Zweite Beteiligung GmbH, Porsche Dritte Beteiligung GmbH sowie Porsche Vierte Beteiligung GmbH, alle mit Sitz in Stuttgart, jeweils als abhängige Gesellschaft (jeweils einzeln im Folgenden auch 'abhängige Gesellschaft'), haben am 5. März 2015 jeweils einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Jeder dieser Verträge bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Porsche Automobil Holding SE. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: a) Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 5. März 2015 zwischen der Porsche Automobil Holding SE als herrschendem Unternehmen und der Porsche Zweite Beteiligung GmbH, mit Sitz in Stuttgart, als abhängigem Unternehmen, wird zugestimmt. b) Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 5. März 2015 zwischen der Porsche Automobil Holding SE als herrschendem Unternehmen und der Porsche Dritte Beteiligung GmbH, mit Sitz in Stuttgart, als abhängigem Unternehmen, wird zugestimmt. c) Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 5. März 2015 zwischen der Porsche Automobil Holding SE als herrschendem Unternehmen und der Porsche Vierte Beteiligung GmbH, mit Sitz in Stuttgart, als abhängigem Unternehmen, wird zugestimmt. Die vorgenannten Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge vom 5. März 2015 haben jeweils den nachfolgenden Inhalt: § 1 Leitung (1) Die abhängige Gesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Porsche Automobil Holding SE ('Porsche SE'). (2) Die Porsche SE ist berechtigt, der Geschäftsführung der abhängigen Gesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. (3) Die abhängige Gesellschaft ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet, die Weisungen der Porsche SE zu befolgen. § 2 Gewinnabführung (1) Die abhängige Gesellschaft verpflichtet sich entsprechend § 291 Abs. 1 S. 1 AktG, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn an die Porsche SE abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2 - der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. Die Gewinnabführung darf den in § 301 AktG (in seiner jeweils gültigen Fassung) genannten Betrag nicht überschreiten. (2) Die abhängige Gesellschaft kann mit Zustimmung der Porsche SE Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der Porsche SE aufzulösen und als Gewinn abzuführen. (3) Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung sonstiger Rücklagen - auch soweit sie während der Vertragsdauer gebildet wurden - oder die Heranziehung dieser Rücklagen zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags ist ausgeschlossen; Gleiches gilt für einen zu Beginn der Vertragsdauer etwa vorhandenen Gewinnvortrag. (4) Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für das gesamte Geschäftsjahr der abhängigen Gesellschaft, in dem dieser Vertrag wirksam wird. § 3 Verlustübernahme (1) Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend. (2) Auf Verlangen der Porsche SE sind während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen aufzulösen und, soweit § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung dem nicht entgegensteht, zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden. (3) Die Verpflichtung zur Verlustübernahme gilt erstmals für das gesamte Geschäftsjahr der abhängigen Gesellschaft, in dem dieser Vertrag wirksam wird. § 4 Fälligkeit und Verzinsung (1) Der Anspruch auf Gewinnabführung nach § 2 bzw. der Anspruch auf Ausgleich eines Jahresfehlbetrags nach § 3 werden mit Ablauf des letzten Tages eines jeden Geschäftsjahres der abhängigen Gesellschaft fällig, für das der jeweilige Anspruch besteht. (2) Der Anspruch auf Gewinnabführung nach § 2 bzw. der Anspruch auf Ausgleich eines Jahresfehlbetrags nach § 3 sind spätestens mit Ablauf von drei Monaten nach Feststellung des Jahresabschlusses der abhängigen Gesellschaft zu erfüllen. (3) Für den Zeitraum zwischen Fälligkeit und tatsächlicher Erfüllung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche werden Zinsen in der jeweils gesetzlichen Höhe geschuldet. Ansprüche aus einem etwaigen Zahlungsverzug bleiben unberührt. § 5 Wirksamwerden und Dauer (1) Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der abhängigen Gesellschaft und der Hauptversammlung der Porsche SE. (2) Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der abhängigen Gesellschaft wirksam und gilt - mit Ausnahme des Weisungsrechts - rückwirkend für die Zeit ab Beginn des Geschäftsjahrs, in dem die Eintragung erfolgt. Das Weisungsrecht kann erst ab Eintragung des Vertrags in das Handelsregister des Sitzes der abhängigen Gesellschaft ausgeübt werden. (3) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (4) Der Vertrag kann ordentlich zum Ende eines Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden, erstmals jedoch zum Ende des Geschäftsjahrs der abhängigen Gesellschaft, nach dessen Ablauf die in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG vorgeschriebene, für die Anerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft erforderliche Mindestlaufzeit von fünf Zeitjahren erfüllt ist. Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Geschäftsjahr. (5) Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Porsche SE nicht mehr mit der Mehrheit der Stimmrechte an der abhängigen Gesellschaft beteiligt ist, ein wichtiger Grund im Sinne des § 297 Abs. 1 AktG oder des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG in ihren jeweiligen Fassungen vorliegt sowie im Falle der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der abhängigen Gesellschaft oder der Porsche SE. (6) Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ist nach den für den Jahresabschluss der abhängigen Gesellschaft geltenden Bestimmungen eine Abgrenzungsbilanz für die abhängige Gesellschaft auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung aufzustellen; für den Gewinn oder Verlust, der in dieser Abgrenzungsbilanz ausgewiesen wird, gelten § 2 und § 3 entsprechend. § 6 Schlussbestimmungen (1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte dieser Vertrag eine Lücke enthalten, so werden hierdurch die übrigen Bestimmungen dieses Vertrags nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Falle, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich am Nächsten kommt bzw. die Lücke durch diejenige Bestimmung auszufüllen, die sie nach ihrer wirtschaftlichen Absicht vereinbart hätten, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten. (2) Die Bestimmungen dieses Vertrags sind, soweit dem
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