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DGAP-HV: Porsche Automobil Holding SE: -2-

DJ DGAP-HV: Porsche Automobil Holding SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.05.2015 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Porsche Automobil Holding SE  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
27.03.2015 15:20 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Porsche Automobil Holding SE 
 
   Stuttgart 
 
   ISIN DE000PAH0004 (WKN PAH000) 
   ISIN DE000PAH0038 (WKN PAH003) 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Sehr geehrte Aktionärinnen, 
   sehr geehrte Aktionäre! 
 
   Die ordentliche Hauptversammlung unserer Gesellschaft findet am 
 
   Mittwoch, 13. Mai 2015, 10.00 Uhr, 
 
   in der Porsche-Arena, Mercedesstraße 69, 70372 Stuttgart, statt. 
 
   Wir erlauben uns, Sie hierzu herzlich einzuladen. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses sowie des für die Gesellschaft 
           und den Konzern zusammengefassten Lageberichts, des Vorschlags 
           des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns und des 
           Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 (1. 
           Januar 2014 bis 31. Dezember 2014) 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss festgestellt und den Konzernabschluss 
           gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 Abs. 1 
           AktG1 festgestellt. Die Hauptversammlung hat deshalb zu diesem 
           Tagesordnungspunkt 1 keinen Beschluss zu fassen. 
 
 
           1 Die Vorschriften des Aktiengesetzes finden für die 
           Gesellschaft gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) der Verordnung 
           (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das 
           Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Verordnung) 
           Anwendung. 
 
 
     2.    Verwendung des Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2014 in Höhe von EUR 614.643.750,00 wie folgt 
           zu verwenden: 
 
 
           Verteilung an die Aktionäre: 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 2,004 je    EUR    306.862.500,00 
   Stammaktie, bei 153.125.000 Stammaktien sind 
   das 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 2,010 je    EUR    307.781.250,00 
   Vorzugsaktie, bei 153.125.000 Vorzugsaktien 
   sind das 
 
   Bilanzgewinn                                     EUR    614.643.750,00 
 
 
     3.    Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     4.    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2015 und für die prüferische Durchsicht des 
           Halbjahresfinanzberichts 2015 
 
 
           Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt 
           der Aufsichtsrat vor, die Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
 
 
       a)    zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 
             sowie 
 
 
       b)    zum Abschlussprüfer für die prüferische 
             Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
             Zwischenlageberichts als Teile des Halbjahresfinanzberichts 
             zum 30. Juni 2015 
 
 
 
           zu wählen. 
 
 
     6.    Wahl zum Aufsichtsrat 
 
 
           Seine Exzellenz Scheich Jassim bin Abdulaziz bin Jassim 
           Al-Thani hat mit Wirkung zum Ablauf des 24. März 2015 sein Amt 
           als Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat niedergelegt. Herr 
           Hans-Peter Porsche soll als Nachfolger bis zur Beendigung der 
           am 13. Mai 2015 stattfindenden Hauptversammlung gerichtlich 
           zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt werden. Es ist deshalb 
           eine Neubestellung durch die Hauptversammlung erforderlich. 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß Art. 40 Abs. 2 Satz 3 der 
           Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 
           über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) 
           (SE-Verordnung), § 17 SE-Ausführungsgesetz, § 21 Abs. 3 
           SE-Beteiligungsgesetz, Teil II. der Vereinbarung über die 
           Beteiligung der Arbeitnehmer in der Porsche Automobil Holding 
           SE und § 9 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft aus 
           zwölf Mitgliedern zusammen, und zwar aus sechs 
           Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und sechs 
           Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer. Die sechs 
           Arbeitnehmervertreter werden aufgrund des Verfahrens bestellt, 
           das in der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer 
           in der Porsche Automobil Holding SE vorgesehen ist. Die sechs 
           Anteilseignervertreter werden ohne Bindung an Wahlvorschläge 
           durch die Hauptversammlung gewählt. 
 
 
           Gestützt auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses 
           schlägt der Aufsichtsrat vor, zu beschließen: 
 
 
          Herr Hans-Peter Porsche, Salzburg, Österreich, 
                           Unternehmer 
 
 
           wird mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung für 
           eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
           über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
           zweite Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt 
           (wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht 
           mitgerechnet wird), zum Mitglied des Aufsichtsrats der 
           Gesellschaft bestellt. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. 
 
 
           Angaben zu Ziffer 5.4.1 Absatz 4 bis 6 des Deutschen Corporate 
           Governance Kodex 
 
 
           Nachfolgend werden Angaben zu den persönlichen und 
           geschäftlichen Beziehungen von Herrn Hans-Peter Porsche zum 
           Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und wesentlich an 
           der Gesellschaft beteiligten Aktionären offengelegt, wobei 
           geschäftliche Beziehungen von Herrn Hans-Peter Porsche zum 
           Unternehmen aufgrund von Aufsichtsratsmandaten in 
           Konzernunternehmen der Gesellschaft in den nach § 125 Abs. 1 
           Satz 5 AktG erforderlichen Angaben enthalten sind. 
 
 
           Herr Hans-Peter Porsche ist gemeinsam mit den anderen 
           Familiengesellschaftern und von ihnen mittelbar oder 
           unmittelbar gehaltenen Beteiligungsgesellschaften 
           beherrschender Gesellschafter der Porsche Automobil Holding SE 
           und zwar auf Basis eines zwischen den unmittelbaren 
           Familienstammaktionären der Porsche Automobil Holding SE 
           abgeschlossenen Konsortialvertrags. 
 
 
           Herr Hans-Peter Porsche ist Geschäftsführer der Familie 
           Porsche Beteiligung GmbH, Stammaktionär der Porsche Automobil 
           Holding SE, sowie Geschäftsführer der folgenden an dieser 
           mittelbar und unmittelbar beteiligten 
           Beteiligungsgesellschaften, nämlich 
 
 
       -     Geschäftsführer der Ing. Hans-Peter Porsche GmbH, 
             Salzburg, Österreich 
 
 
       -     Geschäftsführer der ZH 1330 GmbH, Salzburg, 
             Österreich 
 
 
       -     Geschäftsführer der Familie Porsche Holding GmbH, 
             Salzburg, Österreich 
 
 
       -     Geschäftsführer der Hans-Peter Porsche GmbH, 
             Grünwald 
 
 
       -     Geschäftsführer der PP 1330 GmbH, Grünwald 
 
 
 
           Mit anderen Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft ist 
           Herr Hans-Peter Porsche wie folgt verwandt: 
 
 
       -     Bruder von Herrn Dr. Wolfgang Porsche 
 
 
       -     Onkel von Herrn Dr. Ferdinand Oliver Porsche 
 
 
       -     Cousin der Herren Prof. Dr. Ferdinand K. Piëch 
             und Dr. Hans Michel Piëch 
 
 
 
           Mit Geschäftsführern der an der Porsche Automobil Holding SE 
           mittelbar oder unmittelbar wesentlich beteiligten Aktionären 
           bestehen Verwandtschaftsverhältnisse unterschiedlichen Grades. 
 
 
           Angaben gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG 
 
 
           Herr Hans-Peter Porsche ist bei den nachfolgend unter a) 
           aufgeführten Gesellschaften Mitglied eines anderen gesetzlich 
           zu bildenden Aufsichtsrats sowie bei den unter b) aufgeführten 
           Gesellschaften Mitglied eines vergleichbaren inländischen oder 
           ausländischen Kontrollgremiums von Wirtschaftsunternehmen. 
 
 
       a)    Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft, 
             Stuttgart 
 
 
       b)    FAP Beteiligungen AG, Salzburg, Österreich 
             (Vorsitz) 
             Familie Porsche AG Beteiligungsgesellschaft, Salzburg, 
             Österreich (stv. Vorsitz) 
             Porsche Holding Gesellschaft m.b.H, Salzburg, Österreich 
             Porsche Holding Stuttgart GmbH, Stuttgart 
 
 
 
     7.    Zustimmung zu Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsverträgen mit Tochtergesellschaften 
 
 
           Die Porsche Automobil Holding SE als herrschende Gesellschaft 
           und ihre neugegründeten 100%igen Tochtergesellschaften Porsche 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2015 10:20 ET (14:20 GMT)

Zweite Beteiligung GmbH, Porsche Dritte Beteiligung GmbH sowie 
           Porsche Vierte Beteiligung GmbH, alle mit Sitz in Stuttgart, 
           jeweils als abhängige Gesellschaft (jeweils einzeln im 
           Folgenden auch 'abhängige Gesellschaft'), haben am 5. März 
           2015 jeweils einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
           geschlossen. Jeder dieser Verträge bedarf zu seiner 
           Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Porsche 
           Automobil Holding SE. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
             vom 5. März 2015 zwischen der Porsche Automobil Holding SE 
             als herrschendem Unternehmen und der Porsche Zweite 
             Beteiligung GmbH, mit Sitz in Stuttgart, als abhängigem 
             Unternehmen, wird zugestimmt. 
 
 
       b)    Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
             vom 5. März 2015 zwischen der Porsche Automobil Holding SE 
             als herrschendem Unternehmen und der Porsche Dritte 
             Beteiligung GmbH, mit Sitz in Stuttgart, als abhängigem 
             Unternehmen, wird zugestimmt. 
 
 
       c)    Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
             vom 5. März 2015 zwischen der Porsche Automobil Holding SE 
             als herrschendem Unternehmen und der Porsche Vierte 
             Beteiligung GmbH, mit Sitz in Stuttgart, als abhängigem 
             Unternehmen, wird zugestimmt. 
 
 
 
           Die vorgenannten Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge 
           vom 5. März 2015 haben jeweils den nachfolgenden Inhalt: 
 
 
            § 1 
          Leitung 
 
 
       (1)   Die abhängige Gesellschaft unterstellt die 
             Leitung ihrer Gesellschaft der Porsche Automobil Holding SE 
             ('Porsche SE'). 
 
 
       (2)   Die Porsche SE ist berechtigt, der 
             Geschäftsführung der abhängigen Gesellschaft hinsichtlich 
             der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. 
 
 
       (3)   Die abhängige Gesellschaft ist im Rahmen der 
             gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet, die Weisungen 
             der Porsche SE zu befolgen. 
 
 
 
                § 2 
          Gewinnabführung 
 
 
       (1)   Die abhängige Gesellschaft verpflichtet sich 
             entsprechend § 291 Abs. 1 S. 1 AktG, während der 
             Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn an die Porsche SE 
             abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich einer Bildung 
             oder Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2 - der ohne die 
             Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um 
             einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und den nach § 
             268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. Die 
             Gewinnabführung darf den in § 301 AktG (in seiner jeweils 
             gültigen Fassung) genannten Betrag nicht überschreiten. 
 
 
       (2)   Die abhängige Gesellschaft kann mit Zustimmung 
             der Porsche SE Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere 
             Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, soweit dies 
             handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
             kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. 
             Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere 
             Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der Porsche SE aufzulösen 
             und als Gewinn abzuführen. 
 
 
       (3)   Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung 
             sonstiger Rücklagen - auch soweit sie während der 
             Vertragsdauer gebildet wurden - oder die Heranziehung dieser 
             Rücklagen zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags ist 
             ausgeschlossen; Gleiches gilt für einen zu Beginn der 
             Vertragsdauer etwa vorhandenen Gewinnvortrag. 
 
 
       (4)   Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt 
             erstmals für das gesamte Geschäftsjahr der abhängigen 
             Gesellschaft, in dem dieser Vertrag wirksam wird. 
 
 
 
                § 3 
          Verlustübernahme 
 
 
       (1)   Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften 
             des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung 
             entsprechend. 
 
 
       (2)   Auf Verlangen der Porsche SE sind während der 
             Dauer dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen 
             aufzulösen und, soweit § 302 AktG in seiner jeweils gültigen 
             Fassung dem nicht entgegensteht, zum Ausgleich eines 
             Jahresfehlbetrags zu verwenden. 
 
 
       (3)   Die Verpflichtung zur Verlustübernahme gilt 
             erstmals für das gesamte Geschäftsjahr der abhängigen 
             Gesellschaft, in dem dieser Vertrag wirksam wird. 
 
 
 
                     § 4 
          Fälligkeit und Verzinsung 
 
 
       (1)   Der Anspruch auf Gewinnabführung nach § 2 bzw. 
             der Anspruch auf Ausgleich eines Jahresfehlbetrags nach § 3 
             werden mit Ablauf des letzten Tages eines jeden 
             Geschäftsjahres der abhängigen Gesellschaft fällig, für das 
             der jeweilige Anspruch besteht. 
 
 
       (2)   Der Anspruch auf Gewinnabführung nach § 2 bzw. 
             der Anspruch auf Ausgleich eines Jahresfehlbetrags nach § 3 
             sind spätestens mit Ablauf von drei Monaten nach 
             Feststellung des Jahresabschlusses der abhängigen 
             Gesellschaft zu erfüllen. 
 
 
       (3)   Für den Zeitraum zwischen Fälligkeit und 
             tatsächlicher Erfüllung der in Absatz 1 bezeichneten 
             Ansprüche werden Zinsen in der jeweils gesetzlichen Höhe 
             geschuldet. Ansprüche aus einem etwaigen Zahlungsverzug 
             bleiben unberührt. 
 
 
 
                    § 5 
          Wirksamwerden und Dauer 
 
 
       (1)   Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung der 
             Gesellschafterversammlung der abhängigen Gesellschaft und 
             der Hauptversammlung der Porsche SE. 
 
 
       (2)   Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das 
             Handelsregister des Sitzes der abhängigen Gesellschaft 
             wirksam und gilt - mit Ausnahme des Weisungsrechts - 
             rückwirkend für die Zeit ab Beginn des Geschäftsjahrs, in 
             dem die Eintragung erfolgt. Das Weisungsrecht kann erst ab 
             Eintragung des Vertrags in das Handelsregister des Sitzes 
             der abhängigen Gesellschaft ausgeübt werden. 
 
 
       (3)   Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit 
             geschlossen. 
 
 
       (4)   Der Vertrag kann ordentlich zum Ende eines 
             Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer Frist von sechs 
             Monaten gekündigt werden, erstmals jedoch zum Ende des 
             Geschäftsjahrs der abhängigen Gesellschaft, nach dessen 
             Ablauf die in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG vorgeschriebene, 
             für die Anerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft 
             erforderliche Mindestlaufzeit von fünf Zeitjahren erfüllt 
             ist. Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei 
             gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Geschäftsjahr. 
 
 
       (5)   Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus 
             wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt 
             unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 
             die Porsche SE nicht mehr mit der Mehrheit der Stimmrechte 
             an der abhängigen Gesellschaft beteiligt ist, ein wichtiger 
             Grund im Sinne des § 297 Abs. 1 AktG oder des § 14 Abs. 1 
             Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG in ihren jeweiligen Fassungen 
             vorliegt sowie im Falle der Verschmelzung, Spaltung oder 
             Liquidation der abhängigen Gesellschaft oder der Porsche SE. 
 
 
       (6)   Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund ohne 
             Einhaltung einer Kündigungsfrist ist nach den für den 
             Jahresabschluss der abhängigen Gesellschaft geltenden 
             Bestimmungen eine Abgrenzungsbilanz für die abhängige 
             Gesellschaft auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung 
             aufzustellen; für den Gewinn oder Verlust, der in dieser 
             Abgrenzungsbilanz ausgewiesen wird, gelten § 2 und § 3 
             entsprechend. 
 
 
 
                  § 6 
          Schlussbestimmungen 
 
 
       (1)   Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam 
             oder undurchführbar sein oder werden oder sollte dieser 
             Vertrag eine Lücke enthalten, so werden hierdurch die 
             übrigen Bestimmungen dieses Vertrags nicht berührt. Die 
             Parteien verpflichten sich in diesem Falle, die unwirksame 
             oder undurchführbare Bestimmung durch diejenige wirksame und 
             durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen 
             oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich am Nächsten 
             kommt bzw. die Lücke durch diejenige Bestimmung auszufüllen, 
             die sie nach ihrer wirtschaftlichen Absicht vereinbart 
             hätten, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten. 
 
 
       (2)   Die Bestimmungen dieses Vertrags sind, soweit dem 

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March 27, 2015 10:20 ET (14:20 GMT)

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