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DGAP-HV: LANXESS Aktiengesellschaft: -3-

DJ DGAP-HV: LANXESS Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.05.2015 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

LANXESS Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
27.03.2015 15:23 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   LANXESS Aktiengesellschaft 
 
   Köln 
 
   WKN 547040 
   ISIN DE0005470405 
 
 
   Wir berufen hiermit unsere 
 
   ordentliche Hauptversammlung 
 
   ein 
 
   auf Mittwoch, den 13. Mai 2015, 
   um 10:00 Uhr, 
 
   in die LANXESS arena, Willy-Brandt-Platz 1, 50679 Köln. 
 
     I.    Tagesordnung 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014 mit 
           dem zusammengefassten Lagebericht für die LANXESS 
           Aktiengesellschaft und für den Konzern, einschließlich der 
           Erläuterungen zu den Angaben nach §§ 289 Absätze 4 und 5 sowie 
           315 Absatz 4 HGB, sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der 
           Jahresabschluss ist damit nach § 172 Absatz 1 AktG 
           festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung 
           entfällt daher. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2014 in Höhe von 52.822.765,42 EURO wie folgt 
           zu verwenden: 
 
 
   -       Ausschüttung einer Dividende von 0,50    45.761.468,00 EURO 
           EURO je dividendenberechtigter 
           Stückaktie 
 
   -       Gewinnvortrag                             7.061.297,42 EURO 
 
 
           Bilanzgewinn insgesamt                   52.822.765,42 EURO 
 
 
 
 
           Bei den angegebenen Beträgen für die Gewinnausschüttung und 
           den Gewinnvortrag wurden die bei Fassung des 
           Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat 
           vorhandenen dividendenberechtigten Stückaktien zugrunde 
           gelegt. Sollte sich die Anzahl der dividendenberechtigten 
           Stückaktien bis zum Tag der Hauptversammlung ändern, wird der 
           Hauptversammlung ein an diese Änderung wie folgt angepasster 
           Beschlussvorschlag unterbreitet werden: Der Dividendenbetrag 
           je dividendenberechtigter Stückaktie von 0,50 EURO bleibt 
           unverändert. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten 
           Stückaktien und damit die Dividendensumme erhöht, vermindert 
           sich der Gewinnvortrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl 
           der dividendenberechtigten Aktien und damit die 
           Dividendensumme vermindert, erhöht sich der Gewinnvortrag 
           entsprechend. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses 
           Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses 
           Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahlen zum Prüfer 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses - vor, die PricewaterhouseCoopers 
           Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt 
           am Main, 
 
 
       a)    für das Geschäftsjahr 2015 zum Abschlussprüfer 
             und Konzernabschlussprüfer, sowie 
 
 
       b)    zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des im 
             Halbjahresfinanzbericht 2015 enthaltenen verkürzten 
             Abschlusses und Zwischenlageberichts 
 
 
 
           zu wählen. 
 
 
     6.    Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Mit Beendigung der Hauptversammlung am 13. Mai 2015 endet die 
           Amtszeit der folgenden von der ordentlichen Hauptversammlung 
           am 28. Mai 2010 gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats: Herr 
           Dr. Friedrich Janssen, Herr Robert J. Koehler, Herr Rainer 
           Laufs, Herr Dr. Rolf Stomberg und Herr Theo H. Walthie. Die 
           Vertreterin der Anteilseigner Frau Claudia Nemat, die bis zur 
           Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der 
           Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2018 beschließt, 
           gewählt wurde, bleibt weiter im Amt. 
 
 
           Der Aufsichtsrat der LANXESS Aktiengesellschaft setzt sich 
           nach den §§ 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG, §§ 1 Absatz 1, 7 
           Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Nr. 1 Mitbestimmungsgesetz 
           und § 8 Absatz 1 der Satzung aus 12 Mitgliedern zusammen, von 
           denen sechs von den Aktionären und sechs von den Arbeitnehmern 
           gewählt werden. Daher sind fünf Aufsichtsratsmitglieder von 
           der Hauptversammlung zu wählen. Die zurzeit turnusgemäß 
           stattfindende Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer zum 
           Aufsichtsrat wird voraussichtlich noch vor der 
           Hauptversammlung abgeschlossen sein. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlungen des 
           Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats - vor, 
 
 
       a)    Dr. Friedrich Janssen, Essen, 
             Ehemaliges Mitglied des Vorstands der E.ON Ruhrgas AG, 
 
 
       b)    Lawrence A. Rosen, Bonn, 
             Mitglied des Vorstands der Deutsche Post AG, 
 
 
       c)    Dr. Rolf Stomberg, Hamburg, 
             Vorsitzender des Aufsichtsrats der LANXESS AG, 
 
 
       d)    Theo H. Walthie, Pfaffikon, Schweiz, 
             Selbständiger Berater für die Branchen Energie, Chemie und 
             Biopharmazie, 
 
 
       e)    Dr. Matthias L. Wolfgruber, Mühldorf a. Inn, 
             Vorsitzender des Vorstands der ALTANA AG, 
 
 
 
           mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur 
           Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der 
           Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2019 beschließt, 
           als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
 
           Die Herren Koehler und Laufs haben erklärt, nach nunmehr zwei 
           Wahlperioden nicht mehr zur Verfügung zu stehen. Im Übrigen 
           hat sich der Nominierungsausschuss von der Zielsetzung leiten 
           lassen, den Aufsichtsrat schrittweise zu erneuern, so dass 
           Erneuerung bei Wahrung von Kontinuität erreicht wird. Eine 
           größere Anzahl weiblicher Mitglieder wurde angestrebt, konnte 
           jedoch aus verschiedenen Gründen nicht realisiert werden. Bei 
           erforderlichen Nachbesetzungen wird dem Aspekt der 
           Geschlechterausgewogenheit Rechnung getragen werden. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Es 
           ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat in 
           Übereinstimmung mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex 
           im Wege der Einzelwahl durchzuführen. Es ist vorgesehen, Herrn 
           Dr. Rolf Stomberg im Falle seiner Wiederwahl dem neuen 
           Aufsichtsrat als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz 
           vorzuschlagen. 
 
 
           Angaben gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG 
 
 
           Die zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Vertreter der 
           Anteilseigner sind bei den nachfolgend unter a) aufgeführten 
           Gesellschaften Mitglied eines anderen gesetzlich zu bildenden 
           Aufsichtsrats sowie bei den unter b) aufgeführten 
           Gesellschaften Mitglied eines vergleichbaren inländischen oder 
           ausländischen Kontrollgremiums von Wirtschaftsunternehmen. 
 
 
           Dr. Friedrich Janssen 
 
 
       a)    National-Bank AG 
             LANXESS Deutschland GmbH 
             HanseWerk AG 
             Avacon AG 
 
 
       b)    Hoberg & Driesch GmbH (Vorsitzender des Beirats) 
             Thüga Assekuranz Services München Versicherungsmakler GmbH 
 
 
 
           Lawrence A. Rosen 
 
 
       a)    Deutsche Postbank AG 
 
 
       b)    Qiagen N.V., Niederlande 
 
 
 
           Dr. Rolf Stomberg 
 
 
       a)    Biesterfeld AG (Stellvertretender Vorsitzender) 
             LANXESS Deutschland GmbH (Vorsitzender) 
 
 
       b)    HOYER GmbH 
             KEMNA Bau Andreae GmbH & Co. KG 
             OAO Severstal, Russland 
 
 
 
           Theo H. Walthie 
 
 
       a)    LANXESS Deutschland GmbH 
 
 
       b)    NBE Therapeutics AG, Schweiz (Präsident des 
             Verwaltungsrats) 
 
 
 
           Dr. Matthias Wolfgruber 
 
 
       a)    BYK-Chemie GmbH (Vorsitzender) 
             ECKART GmbH (Vorsitzender) 
             Grillo Werke AG 
 
 
       b)    ARDEX GmbH (Vorsitzender des Beirats ab 1. April 
             2015) 
             Cabot Corporation, USA 
             ELANTAS Beck India Ltd., Indien (Vorsitzender des board of 
             directors) 
 
 
 
           Die Lebensläufe der Kandidaten finden Sie auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
           www.hauptversammlung.lanxess.de. 
 
 
           Angaben zu Ziffer 5.4.1 Absatz 4 bis 6 des Deutschen Corporate 
           Governance Kodex 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2015 10:23 ET (14:23 GMT)

DJ DGAP-HV: LANXESS Aktiengesellschaft: -2-

Abgesehen davon, dass Herr Dr. Friedrich Janssen, Herr Dr. 
           Rolf Stomberg und Herr Theo H. Walthie bereits Mitglieder des 
           Aufsichtsrats der Gesellschaft und des Aufsichtsrats ihrer 
           Tochtergesellschaft LANXESS Deutschland GmbH sind, bestehen 
           nach Einschätzung des Aufsichtsrats zwischen den 
           vorgeschlagenen Kandidaten und der LANXESS Aktiengesellschaft, 
           deren Konzernunternehmen, den Organen der LANXESS 
           Aktiengesellschaft sowie einem wesentlich an der LANXESS 
           Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär keine für die 
           Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen 
           und geschäftlichen Beziehungen im Sinne von Ziffer 5.4.1 
           Absatz 4 bis 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           genehmigten Kapitals II und Schaffung eines neuen genehmigten 
           Kapitals II (auch mit der Möglichkeit zum 
           Bezugsrechtsausschluss) sowie entsprechende Änderungen von § 4 
           (Grundkapital) Abs. 3 der Satzung 
 
 
           Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 28. Mai 2010 
           erteilte Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des 
           Grundkapitals um bis zu 16.640.534 EURO (genehmigtes Kapital 
           II) ist im Geschäftsjahr 2014 in Höhe von 8.320.266 EURO 
           ausgenutzt worden und läuft überdies am 27. Mai 2015 aus. Das 
           verbliebene genehmigte Kapital II in § 4 Absatz 3 der Satzung 
           soll deshalb aufgehoben und durch ein neues genehmigtes 
           Kapital II ersetzt werden, um die Gesellschaft auch in Zukunft 
           in die Lage zu versetzen, ihren Finanzbedarf schnell und 
           flexibel insbesondere vor dem Hintergrund der geplanten 
           Neuausrichtung der Gesellschaft decken zu können. Auf den 
           Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu diesem 
           Tagesordnungspunkt weisen wir hin. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Aufhebung des von der ordentlichen 
             Hauptversammlung vom 28. Mai 2010 beschlossenen genehmigten 
             Kapitals II 
 
 
             Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 28. Mai 2010 
             erteilte und bis zum 27. Mai 2015 befristete Ermächtigung 
             des Vorstands gemäß § 4 Absatz 3 der Satzung, das 
             Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe 
             neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- oder 
             Sacheinlagen zu erhöhen, wird aufgehoben und durch das unter 
             lit. b) folgende neue genehmigte Kapital II ersetzt. 
 
 
       b)    Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals II 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 22. 
             Mai 2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe 
             neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- oder 
             Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
             18.304.587 EURO zu erhöhen (genehmigtes Kapital II). 
 
 
             Den Aktionären ist mit den nachfolgenden Einschränkungen ein 
             Bezugsrecht einzuräumen: 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats Spitzenbeträge bei Kapitalerhöhungen gegen 
             Bar- und/oder Sacheinlagen von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit 
             auszuschließen, wie es erforderlich ist, um Inhabern oder 
             Gläubigern der von der Gesellschaft oder von deren 
             unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften 
             ausgegebenen Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten 
             ein Bezugsrecht auf neue auf den Inhaber lautende 
             Stückaktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
             Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder bei 
             Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht als Aktionär 
             zustehen würde. 
 
 
             Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
             sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere 
             beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
             Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen 
             Vermögensgegenständen einschließlich Rechten und Forderungen 
             oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen erfolgt. 
 
 
             Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen 
             Bareinlagen auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag der neuen 
             auf den Inhaber lautenden Stückaktien den Börsenpreis zum 
             Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages, 
             die möglichst zeitnah zur Platzierung der auf den Inhaber 
             lautenden Stückaktien erfolgen soll, nicht wesentlich 
             unterschreitet (vereinfachter Bezugsrechtsausschluss nach § 
             186 Absatz 3 Satz 4 AktG). Die unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
             Aktien dürfen insgesamt 10% des bei Beschlussfassung der 
             Hauptversammlung oder - falls dieser Wert geringer ist - bei 
             Beschlussfassung über die erstmalige Ausnutzung des 
             genehmigten Kapitals vorhandenen Grundkapitals nicht 
             überschreiten. Die Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals 
             vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, 
             der auf diejenigen Aktien entfällt, die während der Laufzeit 
             dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
             direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 
             Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden. Ferner 
             vermindert sich diese Grenze um Aktien, die zur Bedienung 
             von Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten 
             ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern die Options- 
             oder Wandlungsrechte oder -pflichten während der Laufzeit 
             dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. 
 
 
             Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die weiteren 
             Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. 
 
 
       c)    Satzungsänderungen 
 
 
             § 4 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 22. 
             Mai 2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe 
             neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- oder 
             Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
             18.304.587 EURO zu erhöhen (genehmigtes Kapital II). Den 
             Aktionären ist mit den nachfolgenden Einschränkungen ein 
             Bezugsrecht einzuräumen: Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge bei 
             Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder Sacheinlagen von dem 
             Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht 
             auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um 
             Inhabern oder Gläubigern der von der Gesellschaft oder von 
             deren unmittelbaren oder mittelbaren 
             Beteiligungsgesellschaften ausgegebenen Options- oder 
             Wandlungsrechten oder -pflichten ein Bezugsrecht auf neue 
             auf den Inhaber lautende Stückaktien in dem Umfang zu 
             gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. 
             Wandlungsrechts oder bei Erfüllung der Options- oder 
             Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde. Der Vorstand 
             ist weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
             Bezugsrecht auszuschließen, sofern die Kapitalerhöhung gegen 
             Sacheinlagen, insbesondere beim Erwerb von Unternehmen, 
             Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von 
             sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Rechten und 
             Forderungen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
             erfolgt. Das Bezugsrecht der Aktionäre kann darüber hinaus 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei Kapitalerhöhungen gegen 
             Bareinlagen ausgeschlossen werden, wenn der Ausgabebetrag 
             der neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien den 
             Börsenpreis zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
             Ausgabebetrages, die möglichst zeitnah zur Platzierung der 
             auf den Inhaber lautenden Stückaktien erfolgen soll, nicht 
             wesentlich unterschreitet (vereinfachter 
             Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG). Die 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 
             4 AktG ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 10% des bei 
             Beschlussfassung der Hauptversammlung oder - falls dieser 
             Wert geringer ist - bei Beschlussfassung über die erstmalige 
             Ausnutzung des genehmigten Kapitals vorhandenen 

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March 27, 2015 10:23 ET (14:23 GMT)

Grundkapitals nicht überschreiten. Die Höchstgrenze von 10% 
             des Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen Betrag 
             des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die 
             während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
             des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung 
             des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
             wurden. Ferner vermindert sich diese Grenze um Aktien, die 
             zur Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten oder 
             -pflichten ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern 
             die Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten während 
             der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
             ausgegeben wurden. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, die 
             weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
             Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.' 
 
 
 
           Von der Ermächtigung zur Ausgabe von Aktien aus dem neuen 
           genehmigten Kapital II kann der Vorstand nur in einem Umfang 
           von maximal 20% des bei Beschlussfassung bestehenden 
           Grundkapitals Gebrauch machen. Bei seiner Entscheidung über 
           den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre wird der 
           Vorstand auch eine Ausgabe von Schuldverschreibungen mit 
           Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten 
           berücksichtigen, die auf der Grundlage anderer, dem Vorstand 
           insoweit in der ordentlichen Hauptversammlung vom 13. Mai 2015 
           erteilter Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre (siehe den Beschlussvorschlag zu TOP 8) erfolgt, und 
           zwar mit der Maßgabe, dass er insgesamt die ihm in der 
           ordentlichen Hauptversammlung vom 13. Mai 2015 erteilten 
           Ermächtigungen zu Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre nur zu einer Erhöhung des 
           Grundkapitals in Höhe von maximal 20% des bei Beschlussfassung 
           bestehenden Grundkapitals nutzen wird. Die unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
           ausgegebenen Aktien aus dem genehmigten Kapital II sollen 
           insgesamt 10% des bei Beschlussfassung vorhandenen 
           Grundkapitals nicht überschreiten. An diese Beschränkungen 
           hält sich der Vorstand so lange gebunden, solange nicht eine 
           künftige Hauptversammlung neuerlich über eine Ermächtigung des 
           Vorstands zu Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre Beschluss gefasst hat. Auf die 
           Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung zum genehmigten 
           Kapital II (TOP 7) und zur Ermächtigung zur Ausgabe von 
           Options- oder Wandelanleihen (TOP 8) wird insoweit 
           hingewiesen. 
 
 
     8.    Aufhebung der bisherigen Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
           Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
           Kombinationen dieser Instrumente) sowie des bedingten 
           Kapitals; Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von 
           Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
           und/oder Gewinnschuldverschreibungen bzw. Kombinationen dieser 
           Instrumente, auch unter Ausschluss des Bezugsrechts, Schaffung 
           eines neuen bedingten Kapitals sowie entsprechende Änderungen 
           von § 4 (Grundkapital) Abs. 4 der Satzung 
 
 
           Die in der Hauptversammlung vom 18. Mai 2011 beschlossene und 
           am 17. Mai 2016 auslaufende Ermächtigung zur Ausgabe von 
           Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
           und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
           dieser Instrumente) und das bedingte Kapital sollen im 
           Nachgang zu der im Geschäftsjahr 2014 durchgeführten 
           Kapitalerhöhung vorzeitig aufgehoben und durch eine neue 
           Ermächtigung sowie ein neues bedingtes Kapital ersetzt werden, 
           das wieder einem Umfang von 20% des bei Beschlussfassung 
           bestehenden Grundkapitals entsprechen soll. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Aufhebung der Ermächtigung zur Ausgabe von 
             Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
             und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
             dieser Instrumente); Schaffung einer neuen Ermächtigung zur 
             Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
             Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
             Kombinationen dieser Instrumente), auch unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts 
 
 
             Die von der Hauptversammlung vom 18. Mai 2011 erteilte 
             Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             bis zum 17. Mai 2016 Options- und 
             Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder 
             Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
             Instrumente) im Gesamtnennbetrag von bis zu 2.000.000.000,00 
             EURO zu begeben, wird mit Wirkung ab der Eintragung der 
             nachfolgend unter lit. b) zu beschließenden Schaffung eines 
             neuen bedingten Kapitals und entsprechender Satzungsänderung 
             von § 4 Absatz 4 aufgehoben und durch nachfolgende 
             Ermächtigung ersetzt. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 22. Mai 2018 einmalig oder mehrmals 
             gegen Bareinlage auf den Inhaber oder auf den Namen lautende 
             Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte 
             und/oder Gewinnschuldverschreibungen oder eine Kombination 
             dieser Instrumente (zusammen 'Schuldverschreibungen') im 
             Gesamtnennbetrag von bis zu 1.000.000.000,00 EURO mit oder 
             ohne Laufzeitbeschränkung auszugeben und den Inhabern oder 
             Gläubigern (nachfolgend zusammen 'Inhaber') von 
             Optionsschuldverschreibungen oder Optionsgenussscheinen oder 
             Optionsgewinnschuldverschreibungen Optionsrechte oder 
             -pflichten oder den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen 
             oder Wandelgenussscheinen oder 
             Wandelgewinnschuldverschreibungen Wandlungsrechte oder 
             -pflichten auf auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
             Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals 
             von insgesamt bis zu 18.304.587,00 EURO nach näherer Maßgabe 
             der Bedingungen dieser Schuldverschreibungen zu gewähren 
             oder aufzuerlegen. 
 
 
             Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter 
             Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der 
             gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Sie 
             können auch durch ein nachgeordnetes Konzernunternehmen der 
             Gesellschaft ausgegeben werden; für diesen Fall wird der 
             Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für 
             die Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen 
             zu übernehmen und den Inhabern Options- oder Wandlungsrechte 
             oder -pflichten auf auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
             Gesellschaft zu gewähren. 
 
 
             Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die 
             Schuldverschreibungen zu. Soweit den Aktionären nicht der 
             unmittelbare Bezug der Schuldverschreibungen ermöglicht 
             wird, wird den Aktionären das gesetzliche Bezugsrecht in der 
             Weise eingeräumt, dass die Schuldverschreibungen von einem 
             Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten 
             mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären 
             zum Bezug anzubieten. Werden die Schuldverschreibungen von 
             einem nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben, hat die 
             Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für 
             die Aktionäre der Gesellschaft nach Maßgabe des vorstehenden 
             Satzes sicherzustellen. 
 
 
             Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
             Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der 
             Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit 
             auszuschließen, wie es erforderlich ist, damit Inhabern von 
             bereits zuvor ausgegebenen Options- oder Wandlungsrechten 
             oder -pflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt 
             werden kann, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder 
             Wandlungsrechte oder bei Erfüllung der Options- oder 
             Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde. 
 
 
             Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen 
             Barzahlung ausgegebene Schuldverschreibungen, die mit 
             Options- oder Wandlungsrecht oder -pflicht ausgegeben 
             werden, vollständig auszuschließen, sofern der Vorstand nach 

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March 27, 2015 10:23 ET (14:23 GMT)

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