Anzeige
Mehr »
Login
Dienstag, 23.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 689 internationalen Medien
Breaking News: InnoCan startet in eine neue Ära – FDA Zulassung!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
14 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: LANXESS Aktiengesellschaft: -10-

DJ DGAP-HV: LANXESS Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.05.2015 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

LANXESS Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
27.03.2015 15:23 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   LANXESS Aktiengesellschaft 
 
   Köln 
 
   WKN 547040 
   ISIN DE0005470405 
 
 
   Wir berufen hiermit unsere 
 
   ordentliche Hauptversammlung 
 
   ein 
 
   auf Mittwoch, den 13. Mai 2015, 
   um 10:00 Uhr, 
 
   in die LANXESS arena, Willy-Brandt-Platz 1, 50679 Köln. 
 
     I.    Tagesordnung 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014 mit 
           dem zusammengefassten Lagebericht für die LANXESS 
           Aktiengesellschaft und für den Konzern, einschließlich der 
           Erläuterungen zu den Angaben nach §§ 289 Absätze 4 und 5 sowie 
           315 Absatz 4 HGB, sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der 
           Jahresabschluss ist damit nach § 172 Absatz 1 AktG 
           festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung 
           entfällt daher. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2014 in Höhe von 52.822.765,42 EURO wie folgt 
           zu verwenden: 
 
 
   -       Ausschüttung einer Dividende von 0,50    45.761.468,00 EURO 
           EURO je dividendenberechtigter 
           Stückaktie 
 
   -       Gewinnvortrag                             7.061.297,42 EURO 
 
 
           Bilanzgewinn insgesamt                   52.822.765,42 EURO 
 
 
 
 
           Bei den angegebenen Beträgen für die Gewinnausschüttung und 
           den Gewinnvortrag wurden die bei Fassung des 
           Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat 
           vorhandenen dividendenberechtigten Stückaktien zugrunde 
           gelegt. Sollte sich die Anzahl der dividendenberechtigten 
           Stückaktien bis zum Tag der Hauptversammlung ändern, wird der 
           Hauptversammlung ein an diese Änderung wie folgt angepasster 
           Beschlussvorschlag unterbreitet werden: Der Dividendenbetrag 
           je dividendenberechtigter Stückaktie von 0,50 EURO bleibt 
           unverändert. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten 
           Stückaktien und damit die Dividendensumme erhöht, vermindert 
           sich der Gewinnvortrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl 
           der dividendenberechtigten Aktien und damit die 
           Dividendensumme vermindert, erhöht sich der Gewinnvortrag 
           entsprechend. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses 
           Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses 
           Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahlen zum Prüfer 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses - vor, die PricewaterhouseCoopers 
           Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt 
           am Main, 
 
 
       a)    für das Geschäftsjahr 2015 zum Abschlussprüfer 
             und Konzernabschlussprüfer, sowie 
 
 
       b)    zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des im 
             Halbjahresfinanzbericht 2015 enthaltenen verkürzten 
             Abschlusses und Zwischenlageberichts 
 
 
 
           zu wählen. 
 
 
     6.    Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Mit Beendigung der Hauptversammlung am 13. Mai 2015 endet die 
           Amtszeit der folgenden von der ordentlichen Hauptversammlung 
           am 28. Mai 2010 gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats: Herr 
           Dr. Friedrich Janssen, Herr Robert J. Koehler, Herr Rainer 
           Laufs, Herr Dr. Rolf Stomberg und Herr Theo H. Walthie. Die 
           Vertreterin der Anteilseigner Frau Claudia Nemat, die bis zur 
           Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der 
           Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2018 beschließt, 
           gewählt wurde, bleibt weiter im Amt. 
 
 
           Der Aufsichtsrat der LANXESS Aktiengesellschaft setzt sich 
           nach den §§ 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG, §§ 1 Absatz 1, 7 
           Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Nr. 1 Mitbestimmungsgesetz 
           und § 8 Absatz 1 der Satzung aus 12 Mitgliedern zusammen, von 
           denen sechs von den Aktionären und sechs von den Arbeitnehmern 
           gewählt werden. Daher sind fünf Aufsichtsratsmitglieder von 
           der Hauptversammlung zu wählen. Die zurzeit turnusgemäß 
           stattfindende Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer zum 
           Aufsichtsrat wird voraussichtlich noch vor der 
           Hauptversammlung abgeschlossen sein. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlungen des 
           Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats - vor, 
 
 
       a)    Dr. Friedrich Janssen, Essen, 
             Ehemaliges Mitglied des Vorstands der E.ON Ruhrgas AG, 
 
 
       b)    Lawrence A. Rosen, Bonn, 
             Mitglied des Vorstands der Deutsche Post AG, 
 
 
       c)    Dr. Rolf Stomberg, Hamburg, 
             Vorsitzender des Aufsichtsrats der LANXESS AG, 
 
 
       d)    Theo H. Walthie, Pfaffikon, Schweiz, 
             Selbständiger Berater für die Branchen Energie, Chemie und 
             Biopharmazie, 
 
 
       e)    Dr. Matthias L. Wolfgruber, Mühldorf a. Inn, 
             Vorsitzender des Vorstands der ALTANA AG, 
 
 
 
           mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur 
           Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der 
           Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2019 beschließt, 
           als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
 
           Die Herren Koehler und Laufs haben erklärt, nach nunmehr zwei 
           Wahlperioden nicht mehr zur Verfügung zu stehen. Im Übrigen 
           hat sich der Nominierungsausschuss von der Zielsetzung leiten 
           lassen, den Aufsichtsrat schrittweise zu erneuern, so dass 
           Erneuerung bei Wahrung von Kontinuität erreicht wird. Eine 
           größere Anzahl weiblicher Mitglieder wurde angestrebt, konnte 
           jedoch aus verschiedenen Gründen nicht realisiert werden. Bei 
           erforderlichen Nachbesetzungen wird dem Aspekt der 
           Geschlechterausgewogenheit Rechnung getragen werden. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Es 
           ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat in 
           Übereinstimmung mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex 
           im Wege der Einzelwahl durchzuführen. Es ist vorgesehen, Herrn 
           Dr. Rolf Stomberg im Falle seiner Wiederwahl dem neuen 
           Aufsichtsrat als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz 
           vorzuschlagen. 
 
 
           Angaben gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG 
 
 
           Die zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Vertreter der 
           Anteilseigner sind bei den nachfolgend unter a) aufgeführten 
           Gesellschaften Mitglied eines anderen gesetzlich zu bildenden 
           Aufsichtsrats sowie bei den unter b) aufgeführten 
           Gesellschaften Mitglied eines vergleichbaren inländischen oder 
           ausländischen Kontrollgremiums von Wirtschaftsunternehmen. 
 
 
           Dr. Friedrich Janssen 
 
 
       a)    National-Bank AG 
             LANXESS Deutschland GmbH 
             HanseWerk AG 
             Avacon AG 
 
 
       b)    Hoberg & Driesch GmbH (Vorsitzender des Beirats) 
             Thüga Assekuranz Services München Versicherungsmakler GmbH 
 
 
 
           Lawrence A. Rosen 
 
 
       a)    Deutsche Postbank AG 
 
 
       b)    Qiagen N.V., Niederlande 
 
 
 
           Dr. Rolf Stomberg 
 
 
       a)    Biesterfeld AG (Stellvertretender Vorsitzender) 
             LANXESS Deutschland GmbH (Vorsitzender) 
 
 
       b)    HOYER GmbH 
             KEMNA Bau Andreae GmbH & Co. KG 
             OAO Severstal, Russland 
 
 
 
           Theo H. Walthie 
 
 
       a)    LANXESS Deutschland GmbH 
 
 
       b)    NBE Therapeutics AG, Schweiz (Präsident des 
             Verwaltungsrats) 
 
 
 
           Dr. Matthias Wolfgruber 
 
 
       a)    BYK-Chemie GmbH (Vorsitzender) 
             ECKART GmbH (Vorsitzender) 
             Grillo Werke AG 
 
 
       b)    ARDEX GmbH (Vorsitzender des Beirats ab 1. April 
             2015) 
             Cabot Corporation, USA 
             ELANTAS Beck India Ltd., Indien (Vorsitzender des board of 
             directors) 
 
 
 
           Die Lebensläufe der Kandidaten finden Sie auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
           www.hauptversammlung.lanxess.de. 
 
 
           Angaben zu Ziffer 5.4.1 Absatz 4 bis 6 des Deutschen Corporate 
           Governance Kodex 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2015 10:23 ET (14:23 GMT)

DJ DGAP-HV: LANXESS Aktiengesellschaft: -2-

Abgesehen davon, dass Herr Dr. Friedrich Janssen, Herr Dr. 
           Rolf Stomberg und Herr Theo H. Walthie bereits Mitglieder des 
           Aufsichtsrats der Gesellschaft und des Aufsichtsrats ihrer 
           Tochtergesellschaft LANXESS Deutschland GmbH sind, bestehen 
           nach Einschätzung des Aufsichtsrats zwischen den 
           vorgeschlagenen Kandidaten und der LANXESS Aktiengesellschaft, 
           deren Konzernunternehmen, den Organen der LANXESS 
           Aktiengesellschaft sowie einem wesentlich an der LANXESS 
           Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär keine für die 
           Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen 
           und geschäftlichen Beziehungen im Sinne von Ziffer 5.4.1 
           Absatz 4 bis 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           genehmigten Kapitals II und Schaffung eines neuen genehmigten 
           Kapitals II (auch mit der Möglichkeit zum 
           Bezugsrechtsausschluss) sowie entsprechende Änderungen von § 4 
           (Grundkapital) Abs. 3 der Satzung 
 
 
           Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 28. Mai 2010 
           erteilte Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des 
           Grundkapitals um bis zu 16.640.534 EURO (genehmigtes Kapital 
           II) ist im Geschäftsjahr 2014 in Höhe von 8.320.266 EURO 
           ausgenutzt worden und läuft überdies am 27. Mai 2015 aus. Das 
           verbliebene genehmigte Kapital II in § 4 Absatz 3 der Satzung 
           soll deshalb aufgehoben und durch ein neues genehmigtes 
           Kapital II ersetzt werden, um die Gesellschaft auch in Zukunft 
           in die Lage zu versetzen, ihren Finanzbedarf schnell und 
           flexibel insbesondere vor dem Hintergrund der geplanten 
           Neuausrichtung der Gesellschaft decken zu können. Auf den 
           Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu diesem 
           Tagesordnungspunkt weisen wir hin. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Aufhebung des von der ordentlichen 
             Hauptversammlung vom 28. Mai 2010 beschlossenen genehmigten 
             Kapitals II 
 
 
             Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 28. Mai 2010 
             erteilte und bis zum 27. Mai 2015 befristete Ermächtigung 
             des Vorstands gemäß § 4 Absatz 3 der Satzung, das 
             Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe 
             neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- oder 
             Sacheinlagen zu erhöhen, wird aufgehoben und durch das unter 
             lit. b) folgende neue genehmigte Kapital II ersetzt. 
 
 
       b)    Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals II 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 22. 
             Mai 2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe 
             neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- oder 
             Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
             18.304.587 EURO zu erhöhen (genehmigtes Kapital II). 
 
 
             Den Aktionären ist mit den nachfolgenden Einschränkungen ein 
             Bezugsrecht einzuräumen: 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats Spitzenbeträge bei Kapitalerhöhungen gegen 
             Bar- und/oder Sacheinlagen von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit 
             auszuschließen, wie es erforderlich ist, um Inhabern oder 
             Gläubigern der von der Gesellschaft oder von deren 
             unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften 
             ausgegebenen Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten 
             ein Bezugsrecht auf neue auf den Inhaber lautende 
             Stückaktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
             Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder bei 
             Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht als Aktionär 
             zustehen würde. 
 
 
             Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
             sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere 
             beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
             Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen 
             Vermögensgegenständen einschließlich Rechten und Forderungen 
             oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen erfolgt. 
 
 
             Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen 
             Bareinlagen auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag der neuen 
             auf den Inhaber lautenden Stückaktien den Börsenpreis zum 
             Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages, 
             die möglichst zeitnah zur Platzierung der auf den Inhaber 
             lautenden Stückaktien erfolgen soll, nicht wesentlich 
             unterschreitet (vereinfachter Bezugsrechtsausschluss nach § 
             186 Absatz 3 Satz 4 AktG). Die unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
             Aktien dürfen insgesamt 10% des bei Beschlussfassung der 
             Hauptversammlung oder - falls dieser Wert geringer ist - bei 
             Beschlussfassung über die erstmalige Ausnutzung des 
             genehmigten Kapitals vorhandenen Grundkapitals nicht 
             überschreiten. Die Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals 
             vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, 
             der auf diejenigen Aktien entfällt, die während der Laufzeit 
             dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
             direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 
             Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden. Ferner 
             vermindert sich diese Grenze um Aktien, die zur Bedienung 
             von Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten 
             ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern die Options- 
             oder Wandlungsrechte oder -pflichten während der Laufzeit 
             dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. 
 
 
             Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die weiteren 
             Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. 
 
 
       c)    Satzungsänderungen 
 
 
             § 4 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 22. 
             Mai 2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe 
             neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- oder 
             Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
             18.304.587 EURO zu erhöhen (genehmigtes Kapital II). Den 
             Aktionären ist mit den nachfolgenden Einschränkungen ein 
             Bezugsrecht einzuräumen: Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge bei 
             Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder Sacheinlagen von dem 
             Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht 
             auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um 
             Inhabern oder Gläubigern der von der Gesellschaft oder von 
             deren unmittelbaren oder mittelbaren 
             Beteiligungsgesellschaften ausgegebenen Options- oder 
             Wandlungsrechten oder -pflichten ein Bezugsrecht auf neue 
             auf den Inhaber lautende Stückaktien in dem Umfang zu 
             gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. 
             Wandlungsrechts oder bei Erfüllung der Options- oder 
             Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde. Der Vorstand 
             ist weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
             Bezugsrecht auszuschließen, sofern die Kapitalerhöhung gegen 
             Sacheinlagen, insbesondere beim Erwerb von Unternehmen, 
             Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von 
             sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Rechten und 
             Forderungen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
             erfolgt. Das Bezugsrecht der Aktionäre kann darüber hinaus 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei Kapitalerhöhungen gegen 
             Bareinlagen ausgeschlossen werden, wenn der Ausgabebetrag 
             der neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien den 
             Börsenpreis zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
             Ausgabebetrages, die möglichst zeitnah zur Platzierung der 
             auf den Inhaber lautenden Stückaktien erfolgen soll, nicht 
             wesentlich unterschreitet (vereinfachter 
             Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG). Die 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 
             4 AktG ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 10% des bei 
             Beschlussfassung der Hauptversammlung oder - falls dieser 
             Wert geringer ist - bei Beschlussfassung über die erstmalige 
             Ausnutzung des genehmigten Kapitals vorhandenen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2015 10:23 ET (14:23 GMT)

DJ DGAP-HV: LANXESS Aktiengesellschaft: -3-

Grundkapitals nicht überschreiten. Die Höchstgrenze von 10% 
             des Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen Betrag 
             des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die 
             während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
             des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung 
             des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
             wurden. Ferner vermindert sich diese Grenze um Aktien, die 
             zur Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten oder 
             -pflichten ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern 
             die Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten während 
             der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
             ausgegeben wurden. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, die 
             weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
             Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.' 
 
 
 
           Von der Ermächtigung zur Ausgabe von Aktien aus dem neuen 
           genehmigten Kapital II kann der Vorstand nur in einem Umfang 
           von maximal 20% des bei Beschlussfassung bestehenden 
           Grundkapitals Gebrauch machen. Bei seiner Entscheidung über 
           den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre wird der 
           Vorstand auch eine Ausgabe von Schuldverschreibungen mit 
           Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten 
           berücksichtigen, die auf der Grundlage anderer, dem Vorstand 
           insoweit in der ordentlichen Hauptversammlung vom 13. Mai 2015 
           erteilter Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre (siehe den Beschlussvorschlag zu TOP 8) erfolgt, und 
           zwar mit der Maßgabe, dass er insgesamt die ihm in der 
           ordentlichen Hauptversammlung vom 13. Mai 2015 erteilten 
           Ermächtigungen zu Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre nur zu einer Erhöhung des 
           Grundkapitals in Höhe von maximal 20% des bei Beschlussfassung 
           bestehenden Grundkapitals nutzen wird. Die unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
           ausgegebenen Aktien aus dem genehmigten Kapital II sollen 
           insgesamt 10% des bei Beschlussfassung vorhandenen 
           Grundkapitals nicht überschreiten. An diese Beschränkungen 
           hält sich der Vorstand so lange gebunden, solange nicht eine 
           künftige Hauptversammlung neuerlich über eine Ermächtigung des 
           Vorstands zu Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre Beschluss gefasst hat. Auf die 
           Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung zum genehmigten 
           Kapital II (TOP 7) und zur Ermächtigung zur Ausgabe von 
           Options- oder Wandelanleihen (TOP 8) wird insoweit 
           hingewiesen. 
 
 
     8.    Aufhebung der bisherigen Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
           Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
           Kombinationen dieser Instrumente) sowie des bedingten 
           Kapitals; Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von 
           Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
           und/oder Gewinnschuldverschreibungen bzw. Kombinationen dieser 
           Instrumente, auch unter Ausschluss des Bezugsrechts, Schaffung 
           eines neuen bedingten Kapitals sowie entsprechende Änderungen 
           von § 4 (Grundkapital) Abs. 4 der Satzung 
 
 
           Die in der Hauptversammlung vom 18. Mai 2011 beschlossene und 
           am 17. Mai 2016 auslaufende Ermächtigung zur Ausgabe von 
           Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
           und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
           dieser Instrumente) und das bedingte Kapital sollen im 
           Nachgang zu der im Geschäftsjahr 2014 durchgeführten 
           Kapitalerhöhung vorzeitig aufgehoben und durch eine neue 
           Ermächtigung sowie ein neues bedingtes Kapital ersetzt werden, 
           das wieder einem Umfang von 20% des bei Beschlussfassung 
           bestehenden Grundkapitals entsprechen soll. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Aufhebung der Ermächtigung zur Ausgabe von 
             Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
             und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
             dieser Instrumente); Schaffung einer neuen Ermächtigung zur 
             Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
             Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
             Kombinationen dieser Instrumente), auch unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts 
 
 
             Die von der Hauptversammlung vom 18. Mai 2011 erteilte 
             Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             bis zum 17. Mai 2016 Options- und 
             Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder 
             Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
             Instrumente) im Gesamtnennbetrag von bis zu 2.000.000.000,00 
             EURO zu begeben, wird mit Wirkung ab der Eintragung der 
             nachfolgend unter lit. b) zu beschließenden Schaffung eines 
             neuen bedingten Kapitals und entsprechender Satzungsänderung 
             von § 4 Absatz 4 aufgehoben und durch nachfolgende 
             Ermächtigung ersetzt. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 22. Mai 2018 einmalig oder mehrmals 
             gegen Bareinlage auf den Inhaber oder auf den Namen lautende 
             Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte 
             und/oder Gewinnschuldverschreibungen oder eine Kombination 
             dieser Instrumente (zusammen 'Schuldverschreibungen') im 
             Gesamtnennbetrag von bis zu 1.000.000.000,00 EURO mit oder 
             ohne Laufzeitbeschränkung auszugeben und den Inhabern oder 
             Gläubigern (nachfolgend zusammen 'Inhaber') von 
             Optionsschuldverschreibungen oder Optionsgenussscheinen oder 
             Optionsgewinnschuldverschreibungen Optionsrechte oder 
             -pflichten oder den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen 
             oder Wandelgenussscheinen oder 
             Wandelgewinnschuldverschreibungen Wandlungsrechte oder 
             -pflichten auf auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
             Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals 
             von insgesamt bis zu 18.304.587,00 EURO nach näherer Maßgabe 
             der Bedingungen dieser Schuldverschreibungen zu gewähren 
             oder aufzuerlegen. 
 
 
             Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter 
             Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der 
             gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Sie 
             können auch durch ein nachgeordnetes Konzernunternehmen der 
             Gesellschaft ausgegeben werden; für diesen Fall wird der 
             Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für 
             die Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen 
             zu übernehmen und den Inhabern Options- oder Wandlungsrechte 
             oder -pflichten auf auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
             Gesellschaft zu gewähren. 
 
 
             Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die 
             Schuldverschreibungen zu. Soweit den Aktionären nicht der 
             unmittelbare Bezug der Schuldverschreibungen ermöglicht 
             wird, wird den Aktionären das gesetzliche Bezugsrecht in der 
             Weise eingeräumt, dass die Schuldverschreibungen von einem 
             Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten 
             mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären 
             zum Bezug anzubieten. Werden die Schuldverschreibungen von 
             einem nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben, hat die 
             Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für 
             die Aktionäre der Gesellschaft nach Maßgabe des vorstehenden 
             Satzes sicherzustellen. 
 
 
             Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
             Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der 
             Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit 
             auszuschließen, wie es erforderlich ist, damit Inhabern von 
             bereits zuvor ausgegebenen Options- oder Wandlungsrechten 
             oder -pflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt 
             werden kann, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder 
             Wandlungsrechte oder bei Erfüllung der Options- oder 
             Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde. 
 
 
             Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen 
             Barzahlung ausgegebene Schuldverschreibungen, die mit 
             Options- oder Wandlungsrecht oder -pflicht ausgegeben 
             werden, vollständig auszuschließen, sofern der Vorstand nach 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2015 10:23 ET (14:23 GMT)

DJ DGAP-HV: LANXESS Aktiengesellschaft: -4-

pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der 
             Ausgabepreis der Schuldverschreibung ihren nach anerkannten, 
             insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten 
             hypothetischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. 
             Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt 
             jedoch nur für Schuldverschreibungen, die mit Options- oder 
             Wandlungsrecht oder -pflicht ausgegeben werden, mit einem 
             Options- oder Wandlungsrecht oder einer Options- oder 
             Wandlungspflicht auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des 
             Grundkapitals, der insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
             übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im 
             Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf 
             die vorgenannte 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die 
             während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach § 186 
             Absatz 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der 
             Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrecht 
             oder -pflicht unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 
             Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert oder ausgegeben worden sind. 
 
 
             Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne 
             Wandlungsrecht/-pflicht oder Optionsrecht/-pflicht 
             ausgegeben werden, wird der Vorstand ermächtigt, das 
             Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder 
             Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet 
             sind, d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft 
             begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren 
             und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des 
             Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende 
             berechnet wird. Außerdem müssen in diesem Fall die 
             Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder 
             Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung 
             aktuellen Marktkonditionen entsprechen. 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden 
             jeder einzelnen Schuldverschreibung (nachfolgend auch 
             'Teilschuldverschreibung') ein oder mehrere Optionsscheine 
             beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom 
             Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von auf 
             den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft 
             berechtigen. Für auf Euro lautende, durch die Gesellschaft 
             begebene Optionsschuldverschreibungen können die 
             Optionsbedingungen vorsehen, dass der Optionspreis auch 
             durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und 
             gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Der 
             anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je 
             Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, darf 
             den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht 
             übersteigen. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann 
             vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der 
             Options- oder Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen 
             Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. 
             Entsprechendes gilt, wenn Optionsscheine einem Genussrecht 
             oder einer Gewinnschuldverschreibung beigefügt werden. 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen 
             erhalten die Inhaber der Teilschuldverschreibungen, das 
             Recht, ihre Teilschuldverschreibungen gemäß den vom Vorstand 
             festgelegten Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber 
             lautende Stückaktien der Gesellschaft zu wandeln. Das 
             Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des 
             Nennbetrages oder des unter dem Nennbetrag liegenden 
             Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung durch den 
             festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber 
             lautende Stückaktie der Gesellschaft und kann auf eine volle 
             Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner können eine in bar 
             zu leistende Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein 
             Ausgleich für nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt 
             werden. Die Anleihebedingungen können ein variables 
             Wandlungsverhältnis und eine Bestimmung des Wandlungspreises 
             (vorbehaltlich des nachfolgend bestimmten Mindestpreises) 
             innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite in Abhängigkeit von 
             der Entwicklung des Kurses der Stückaktie der Gesellschaft 
             während der Laufzeit der Anleihe vorsehen. Entsprechendes 
             gilt für Wandelgenussrechte und 
             Wandelgewinnschuldverschreibungen. 
 
 
             Der jeweils festzusetzende Options- oder Wandlungspreis für 
             eine Stückaktie der Gesellschaft muss - mit Ausnahme der 
             Fälle, in denen eine Options- oder Wandlungspflicht oder ein 
             Aktienlieferungsrecht vorgesehen ist - mindestens 80 % des 
             volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der 
             Stückaktien der Gesellschaft im elektronischen Handel an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten 10 Börsentagen 
             vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die 
             Ausgabe der Schuldverschreibung betragen oder - für den Fall 
             der Einräumung eines Bezugsrechts - mindestens 80 % des 
             volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der 
             Aktien der Gesellschaft im elektronischen Handel an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse während der Bezugsfrist mit 
             Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die erforderlich sind, 
             damit der Options- oder Wandlungspreis gemäß § 186 Absatz 2 
             Satz 2 AktG fristgerecht bekannt gemacht werden kann, 
             betragen. § 9 Absatz 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
             unberührt. 
 
 
             Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht 
             oder Optionspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem 
             anderen Zeitpunkt) begründen oder das Recht der Gesellschaft 
             vorsehen, bei Endfälligkeit der Schuldverschreibung, die mit 
             Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden ist 
             (dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung), den 
             Inhabern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des 
             fälligen Geldbetrages Stückaktien der Gesellschaft oder 
             einer börsennotierten anderen Gesellschaft zu gewähren. In 
             diesen Fällen kann der Options- oder Wandlungspreis nach 
             näherer Maßgabe der Anleihebedingungen dem 
             volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der 
             Stückaktie der Gesellschaft im elektronischen Handel an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse während der 10 Börsentage vor 
             oder nach dem Tag der Endfälligkeit entsprechen, auch wenn 
             dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten 
             Mindestpreises liegt. Der anteilige Betrag des Grundkapitals 
             der bei Wandlung oder Optionsausübung auszugebenden 
             Stückaktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag der 
             Schuldverschreibungen nicht übersteigen. § 9 Absatz 1 AktG 
             in Verbindung mit § 199 Absatz 2 AktG sind zu beachten. 
 
 
             Die Ermächtigung umfasst auch die Möglichkeit, nach näherer 
             Maßgabe der jeweiligen Bedingungen in bestimmten Fällen 
             Verwässerungsschutz zu gewähren bzw. Anpassungen 
             vorzunehmen, soweit die Anpassungen nicht schon im Gesetz 
             geregelt sind. Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen können 
             insbesondere vorgesehen werden, wenn es während der Laufzeit 
             der Schuldverschreibungen zu Kapitalveränderungen bei der 
             Gesellschaft kommt (etwa einer Kapitalerhöhung bzw. 
             -herabsetzung oder einem Aktiensplit), aber auch im 
             Zusammenhang mit Dividendenzahlungen, der Begebung weiterer 
             Wandel-/Optionsschuldverschreibungen sowie im Fall 
             außergewöhnlicher Ereignisse, die während der Laufzeit der 
             Schuldverschreibungen bzw. der Optionsscheine eintreten (wie 
             z.B. einer Kontrollerlangung durch einen Dritten). 
             Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen können insbesondere 
             durch Einräumung von Bezugsrechten, durch Veränderung des 
             Wandlungs-/Optionspreises sowie durch die Veränderung oder 
             Einräumung von Barkomponenten vorgesehen werden. § 9 Absatz 
             1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. 
 
 
             Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die 
             Schuldverschreibung, die mit Options- oder Wandlungsrechten 
             oder -pflichten verbunden ist, nach Wahl der Gesellschaft 
             statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in neue Aktien 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2015 10:23 ET (14:23 GMT)

DJ DGAP-HV: LANXESS Aktiengesellschaft: -5-

aus genehmigtem Kapital der Gesellschaft, in bereits 
             existierende Aktien der Gesellschaft oder einer 
             börsennotierten anderen Gesellschaft gewandelt werden kann 
             oder das Optionsrecht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt 
             oder bei Optionspflicht mit Lieferung solcher Aktien bedient 
             werden kann. Die Anleihebedingungen können auch das Recht 
             der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Wandlung oder 
             Optionsausübung nicht neue Stückaktien zu gewähren, sondern 
             einen Geldbetrag zu zahlen. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
             Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere 
             Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, 
             Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- oder 
             Wandlungszeitraum sowie im vorgenannten Rahmen den 
             Wandlungs- und Optionspreis, zu bestimmen oder im 
             Einvernehmen mit den Organen des die Options- oder 
             Wandelanleihe begebenden Konzernunternehmens der 
             Gesellschaft festzulegen. 
 
 
       b)    Aufhebung des bedingten Kapitals und Schaffung 
             eines neuen bedingten Kapitals sowie entsprechende 
             Änderungen von § 4 (Grundkapital) Abs. 4 der Satzung 
 
 
             Das bisherige bedingte Kapital wird mit Wirkung ab 
             Eintragung des nachfolgend geschaffenen neuen bedingten 
             Kapitals und der entsprechenden Satzungsänderung von § 4 
             Absatz 4 aufgehoben. Das Grundkapital wird um bis zu 
             18.304.587,00 EURO durch Ausgabe von bis zu 18.304.587 
             neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht 
             (bedingtes Kapital). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der 
             Gewährung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien bei 
             Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. bei 
             Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten an die 
             Inhaber oder Gläubiger von Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
             Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
             Instrumente), die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der 
             Hauptversammlung vom 13. Mai 2015 bis zum 22. Mai 2018 von 
             der Gesellschaft oder einem nachgeordneten 
             Konzernunternehmen gegen Bareinlage ausgegeben werden. Die 
             Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des 
             vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu 
             bestimmenden Options- oder Wandlungspreis. 
 
 
             Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle der Begebung 
             von Schuldverschreibungen, die mit Options- oder 
             Wandlungsrechten oder -pflichten ausgestattet sind, gemäß 
             dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 13. Mai 
             2015 und nur insoweit durchzuführen, wie von Options- oder 
             Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird oder zur Wandlung 
             oder Optionsausübung verpflichtete Inhaber von 
             Schuldverschreibungen ihre Verpflichtung zur 
             Wandlung/Optionsausübung erfüllen oder soweit die 
             Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise 
             anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien 
             der Gesellschaft zu gewähren. Die bedingte Kapitalerhöhung 
             wird nicht durchgeführt, soweit ein Barausgleich gewährt 
             wird oder eigene Aktien, Aktien aus genehmigtem Kapital oder 
             Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur 
             Bedienung eingesetzt werden. Die ausgegebenen neuen Aktien 
             nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie 
             entstehen, am Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann 
             der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
             Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon und von § 60 Abs. 2 
             AktG abweichend, auch für ein bereits abgelaufenes 
             Geschäftsjahr, festlegen. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
             bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
             § 4 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
             '(4) Das Grundkapital ist um bis zu 18.304.587,00 EURO, 
             eingeteilt in bis zu Stück 18.304.587 auf den Inhaber 
             lautende Stückaktien, bedingt erhöht (bedingtes Kapital). 
             Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, 
             wie die Inhaber oder Gläubiger von Options- oder 
             Wandlungsrechten oder die zur Wandlung/Optionsausübung 
             Verpflichteten aus gegen Bareinlage ausgegebenen Options- 
             und/oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
             Gewinnschuldverschreibungen (oder Kombinationen dieser 
             Instrumente), die von der Gesellschaft oder einem 
             nachgeordneten Konzernunternehmen der Gesellschaft aufgrund 
             der Ermächtigung des Vorstands durch 
             Hauptversammlungsbeschluss vom 13. Mai 2015 bis zum 22. Mai 
             2018 ausgegeben oder garantiert werden, von ihren Options- 
             oder Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit sie zur 
             Wandlung/Optionsausübung verpflichtet sind, ihre 
             Verpflichtung zur Wandlung/Optionsausübung erfüllen oder 
             soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder 
             teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags 
             Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Die bedingte 
             Kapitalerhöhung wird nicht durchgeführt, soweit ein 
             Barausgleich gewährt wird oder eigene Aktien, Aktien aus 
             genehmigtem Kapital oder Aktien einer anderen 
             börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt 
             werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach 
             Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses 
             jeweils zu bestimmenden Options- oder Wandlungspreis. Die 
             neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in 
             dem sie entstehen, am Gewinn teil; soweit rechtlich 
             zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             die Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon und von § 60 Abs. 
             2 AktG abweichend, auch für ein bereits abgelaufenes 
             Geschäftsjahr, festlegen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
             Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
 
 
       c)    Anweisung zur Satzungsänderung 
 
 
             Die Aufhebung der bisherigen Ermächtigung sowie des 
             bedingten Kapitals und die Schaffung einer neuen 
             Ermächtigung sowie eines neuen bedingten Kapitals gemäß 
             obiger lit. a) und b) bilden einen einheitlichen Beschluss; 
             ohne Eintragung des neuen bedingten Kapitals in das 
             Handelsregister wird die Aufhebung der von der 
             Hauptversammlung am 18. Mai 2011 beschlossenen Ermächtigung 
             zur Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen 
             sowie des bedingten Kapitals in Höhe von 16.640.534,00 EURO 
             nicht wirksam. Der Vorstand wird dementsprechend angewiesen, 
             die Aufhebung des bestehenden bedingten Kapitals und die 
             Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen bedingten 
             Kapitals mit der Maßgabe zum Handelsregister anzumelden, 
             dass die Eintragung der Aufhebung des bestehenden bedingten 
             Kapitals erst erfolgt, wenn sichergestellt ist, dass 
             unmittelbar im Anschluss die Beschlussfassung über § 4 
             Absatz 4 der Satzung eingetragen wird. 
 
 
 
           Von der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
           Instrumente) kann der Vorstand nur in einem Umfang von maximal 
           20% des bei Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals 
           Gebrauch machen. Bei seiner Entscheidung über den Ausschluss 
           des Bezugsrechts der Aktionäre wird der Vorstand auch eine 
           Ausgabe von Aktien berücksichtigen, die auf der Grundlage 
           anderer, dem Vorstand insoweit in der ordentlichen 
           Hauptversammlung vom 13. Mai 2015 erteilter Ermächtigungen 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre (siehe den 
           Beschlussvorschlag zu TOP 7) erfolgt, und zwar mit der 
           Maßgabe, dass er insgesamt die ihm in der ordentlichen 
           Hauptversammlung vom 13. Mai 2015 erteilten Ermächtigungen zu 
           Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre nur zu einer Erhöhung des Grundkapitals in Höhe von 
           maximal 20% des bei Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals 
           nutzen wird. An diese Beschränkungen hält sich der Vorstand so 
           lange gebunden, solange nicht eine künftige Hauptversammlung 
           neuerlich über eine Ermächtigung des Vorstands zu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2015 10:23 ET (14:23 GMT)

DJ DGAP-HV: LANXESS Aktiengesellschaft: -6-

Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre Beschluss gefasst hat. Auf die Berichte des 
           Vorstands an die Hauptversammlung zum genehmigten Kapital II 
           (TOP 7) und zur Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder 
           Wandelanleihen (TOP 8) wird insoweit hingewiesen. 
 
 
     II.   Berichte des Vorstands 
 
 
     1.    Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu 
           Punkt 7 der Tagesordnung gemäß § 203 Absatz 2 Satz 2 AktG in 
           Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG 
 
 
           Der Vorstand erstattet der für den 13. Mai 2015 einberufenen 
           ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß § 203 
           Absatz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG den 
           nachfolgenden schriftlichen Bericht zu der unter 
           Tagesordnungspunkt 7 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen 
           Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals II und der 
           Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals II: 
 
 
           Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 28. Mai 2010 
           erteilte Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des 
           Grundkapitals um bis zu 16.640.534 EURO (genehmigtes Kapital 
           II) ist im Geschäftsjahr 2014 in Höhe von 8.320.266 EURO 
           ausgenutzt worden und läuft überdies am 27. Mai 2015 aus. Das 
           verbliebene genehmigte Kapital II in § 4 Absatz 3 der Satzung 
           soll aufgehoben und durch ein neues genehmigtes Kapital II 
           ersetzt werden. 
 
 
       a)    Ausnutzung des von der ordentlichen 
             Hauptversammlung vom 28. Mai 2010 beschlossenen genehmigten 
             Kapitals II im Geschäftsjahr 2014 
 
 
             Der Vorstand hatte am 7. Mai 2014 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats beschlossen, von der ihm gemäß § 4 Absatz 3 
             der Satzung eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen und 
             das Grundkapital der Gesellschaft von 83.202.670 EURO um 
             nominal 8.320.266 EURO entsprechend rund 10% des 
             Grundkapitals durch Ausgabe von 8.320.266 neuen, auf den 
             Inhaber lautenden Stückaktien auf 91.522.936 EURO im Wege 
             der Kapitalerhöhung gegen Bareinlage zu erhöhen und das 
             Bezugsrecht der Aktionäre aufgrund der bisherigen 
             Ermächtigung in § 4 Absatz 3 Satz 5 der Satzung gemäß § 186 
             Absatz 3 Satz 4 AktG (vereinfachter Bezugsrechtsausschluss) 
             auszuschließen. 
 
 
             Die neu ausgegeben Stückaktien sind am 8. Mai 2014 im Wege 
             eines beschleunigten Bookbuilding-Verfahrens zu einem Preis 
             von 52 EURO pro Stückaktie bei internationalen 
             institutionellen Investoren platziert worden. Die 
             Platzierung führte zu einem Bruttoerlös der Gesellschaft von 
             insgesamt rund 433 Millionen EURO. Die Kapitalerhöhung wurde 
             durchgeführt, um anstehende Restrukturierungsmaßnahmen des 
             Unternehmens zu finanzieren. Zugleich wurden das 
             Eigenkapital des Konzerns gestärkt und die 
             Nettofinanzverbindlichkeiten reduziert. Durch die 
             Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts konnten 
             diese Ziele zeitnah erreicht und der Zeit- und Kostenaufwand 
             einer Bezugsrechtsemission, die zudem noch mit größeren 
             Kursabschlägen und Unsicherheiten verbunden gewesen wäre, 
             vermieden werden. 
 
 
             Der vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             festgelegte Platzierungspreis von 52 EURO je Stückaktie 
             enthielt gegenüber dem letzten bei Preisfestsetzung 
             aktuellen Börsenkurs in Höhe von 53,46 EURO 
             (Xetra-Schlusskurs des 7. Mai 2014) einen Abschlag von nur 
             2,7% und lag damit deutlich unter dem von der 
             Hauptversammlung in der bisherigen Ermächtigung eingeräumten 
             maximalen Abschlag von 5%. Der Platzierungspreis beruht auf 
             den von den Investoren im Rahmen des beschleunigten 
             Bookbuilding-Verfahrens abgegebenen Angeboten. Für die 
             bisherigen Aktionäre bestand die Möglichkeit, ihre bisherige 
             Beteiligungsquote durch den Erwerb weiterer Aktien zu 
             annähernd gleichen Bedingungen über die Börse aufrecht zu 
             erhalten. Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der 
             bisherigen Aktionäre blieben daher trotz Ausschluss des 
             Bezugsrechts angemessen gewahrt. 
 
 
             Die neu ausgegebenen Stückaktien waren bereits für das 
             Geschäftsjahr 2013 dividendenberechtigt. Dieser Rückbezug 
             war im Interesse der Gesellschaft geboten, um die 
             Vermarktung der neu ausgegebenen Stückaktien zu erleichtern, 
             den Verwaltungsaufwand zu reduzieren und einen höheren 
             Platzierungspreis und damit einen höheren Erlös zu erzielen. 
 
 
             Über die Ausnutzung des von der ordentlichen 
             Hauptversammlung vom 28. Mai 2010 beschlossenen genehmigten 
             Kapitals II hatte der Vorstand auch bereits mündlich in der 
             Hauptversammlung vom 22. Mai 2014 berichtet. 
 
 
       b)    Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals II 
 
 
             Das neue genehmigte Kapital II, das an die Stelle des 
             bisherigen in § 4 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft 
             vorgesehenen genehmigten Kapitals II treten soll, beträgt 
             18.304.587 EURO und entspricht damit 20% des derzeitigen 
             Grundkapitals von insgesamt 91.522.936 Euro. 
 
 
             Das in der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft 
             vom 23. Mai 2013 beschlossene und neben dem in § 4 Absatz 3 
             der Satzung vorgesehenen genehmigten Kapital II bestehende 
             genehmigte Kapital I (§ 4 Absatz 2 der Satzung) in Höhe von 
             16.640.534 EURO bleibt unberührt. 
 
 
             Mit dem vorgeschlagenen neuen genehmigten Kapital II wird 
             die Gesellschaft in einem angemessenen Rahmen in die Lage 
             versetzt, ihren Finanzbedarf auch in Zukunft schnell und 
             flexibel decken zu können. Hierbei steht insbesondere die im 
             Jahr 2014 eingeleitete Neuausrichtung von LANXESS im 
             Blickpunkt. Entscheidungen über die Deckung eines 
             Kapitalbedarfs sind in der Regel kurzfristig zu treffen. 
             Daher ist es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht 
             vom Rhythmus der jährlichen Hauptversammlungen abhängig ist. 
             Mit dem Instrument des genehmigten Kapitals hat der 
             Gesetzgeber diesem Erfordernis Rechnung getragen. 
 
 
             Der LANXESS-Konzern befindet sich derzeit in einer 
             Neuausrichtung. Der Vorstand hat im dritten Quartal 2014 
             begonnen, das dreistufige Programm 'Let's LANXESS again' zur 
             weltweiten Neuausrichtung des Konzerns umzusetzen. Im Zuge 
             der ersten Stufe wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2015 die 
             Zahl der Business Units des Konzerns von 14 auf 10 
             konsolidiert. Zudem wird die Verwaltung des Konzerns 
             verschlankt. Mit der effizienteren Organisationsstruktur 
             wird nicht nur die Markt- und Kundennähe gefördert, sondern 
             auch die Kostenposition des Konzerns nachhaltig verbessert. 
             Im Rahmen der zweiten Stufe wird der Fokus auf die operative 
             Wettbewerbsfähigkeit gelegt. So werden bis Ende 2016 alle 
             Produktionsprozesse und -anlagen mit Blick auf 
             Markterfordernisse und Synergiepotenziale geprüft. Eine 
             weitere Initiative legt parallel den Fokus auf die 
             Optimierung von Vertrieb und Lieferketten. In der dritten 
             Stufe stehen die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des 
             Geschäftsportfolios sowie mögliche strategische 
             Partnerschaften für die Geschäfte des Konzerns im 
             Mittelpunkt. Insbesondere die Geschäfte mit synthetischem 
             Kautschuk sind von einem anhaltend herausfordernden 
             Wettbewerbsumfeld geprägt und unterliegen anhaltendem 
             Preisdruck. Vor diesem Hintergrund strebt das Unternehmen in 
             der dritten Stufe der Neuausrichtung mit der Prüfung von 
             strategischen Partnerschaften für einen verbesserten Zugang 
             zu Rohstoffen und Absatzmärkten insbesondere Lösungen für 
             seine Geschäfte mit synthetischem Kautschuk an. Darüber 
             hinaus wollen wir eine finanzielle Basis schaffen, um 
             unseren strategischen Fokus wieder auf Wachstum, 
             insbesondere in weniger zyklischen Märkten, legen zu können. 
             Mit dem neuen genehmigten Kapital II schaffen wir uns den 
             notwendigen finanziellen Spielraum, um für eine nachhaltige 
             Steigerung unserer Wettbewerbsfähigkeit sowie möglichen 
             Wachstumsoptionen schnell und flexibel möglichen 
             Finanzierungsbedarf realisieren zu können. Zudem steht die 
             europäische chemische Industrie vor strukturellen 
             Veränderungen und einem umfassenden Konsolidierungsprozess. 
             Das genehmigte Kapital soll LANXESS in die Lage versetzten, 
             auf die Veränderungen angemessen zu reagieren und an diesem 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2015 10:23 ET (14:23 GMT)

DJ DGAP-HV: LANXESS Aktiengesellschaft: -7-

Konsolidierungsprozess aktiv teilzunehmen. 
 
 
             Das neue genehmigte Kapital II soll angesichts der 
             Neuausrichtung nur auf drei Jahre, d.h. bis zum 22. Mai 
             2018, anstatt wie gesetzlich möglich und ansonsten auch 
             üblich auf fünf Jahre befristet werden. Am 22. Mai 2018 
             endet die Ermächtigung des bestehenden genehmigten Kapitals 
             I, sodass in der ordentlichen Hauptversammlung 2018 über die 
             Schaffung neuer genehmigter Kapitalia entschieden werden 
             kann. 
 
 
             Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals II steht den 
             Aktionären grundsätzlich ein gesetzliches Bezugsrecht zu. 
             Dieses Bezugsrecht soll jedoch mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats in folgenden Fällen ausgeschlossen werden 
             können: 
 
 
             Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge bei 
             Kapitalerhöhungen 
 
 
             Das Bezugsrecht soll für Spitzenbeträge bei 
             Kapitalerhöhungen gegen Bar- und Sacheinlagen ausgeschlossen 
             werden können. Damit soll die Abwicklung einer Emission mit 
             einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre erleichtert 
             werden. Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen 
             Emissionsvolumen und daraus ergeben, dass es notwendig ist, 
             ein technisch durchführbares Bezugsrechtsverhältnis 
             darzustellen. Der Wert solcher Spitzenbeträge ist für den 
             einzelnen Aktionär in aller Regel gering. Auch der mögliche 
             Verwässerungseffekt ist wegen der Beschränkung auf 
             Spitzenbeträge zu vernachlässigen. Demgegenüber ist der 
             Aufwand für die Emission ohne einen solchen Ausschluss für 
             die Gesellschaft deutlich höher, was zusätzliche Kosten 
             verursacht. Der Ausschluss des Bezugsrechts dient daher der 
             Praktikabilität und Kosteneffizienz und erleichtert die 
             Durchführung einer Emission. Die als freie Spitzen vom 
             Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien 
             werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in 
             sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
 
 
             Bezugsrechtsausschluss zugunsten von Inhabern von Options- 
             und Wandlungsrechten oder -pflichten 
 
 
             Ferner soll die Möglichkeit bestehen, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, 
             wie es erforderlich ist, um Inhabern der von der 
             Gesellschaft oder von deren unmittelbaren oder mittelbaren 
             Beteiligungsgesellschaften ausgegebenen Options- und 
             Wandlungsrechten oder -pflichten ein Bezugsrecht auf neue 
             auf den Inhaber lautende Stückaktien in dem Umfang zu 
             gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. 
             Wandlungsrechts bzw. Erfüllung der Options- oder 
             Wandlungspflicht zustehen würde. Zur leichteren 
             Platzierbarkeit von Schuldverschreibungen am Kapitalmarkt 
             sehen die entsprechenden Ausgabebedingungen im Regelfall 
             einen Verwässerungsschutz vor. Eine Möglichkeit des 
             Verwässerungsschutzes besteht darin, dass die Inhaber von 
             Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten bei einer 
             Aktienemission, bei der die Aktionäre ein Bezugsrecht haben, 
             ebenfalls ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien erhalten. Sie 
             werden damit so gestellt, als ob sie von ihrem Options- oder 
             Wandlungsrecht bereits Gebrauch gemacht hätten bzw. ihre 
             Options- oder Wandlungspflicht bereits erfüllt hätten. Da 
             der Verwässerungsschutz in diesem Fall nicht durch eine 
             Reduzierung des Options- bzw. Wandlungspreises gewährleistet 
             werden muss, lässt sich ein höherer Ausgabekurs für die bei 
             Wandlung oder Optionsausübung auszugebenden auf den Inhaber 
             lautenden Stückaktien erzielen. Dieses Vorgehen ist jedoch 
             nur möglich, wenn das Bezugsrecht der Aktionäre insoweit 
             ausgeschlossen wird. Da die Platzierung von 
             Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
             bzw. -pflichten bei Gewährung eines entsprechenden 
             Verwässerungsschutzes erleichtert wird, dient der 
             Bezugsrechtsausschluss dem Interesse der Aktionäre an einer 
             optimalen Finanzstruktur ihrer Gesellschaft. 
 
 
             Bezugsrechtsausschluss bei Sachkapitalerhöhungen 
 
 
             Es soll außerdem die Möglichkeit bestehen, das Bezugsrecht 
             der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             auszuschließen, sofern die Kapitalerhöhung gegen 
             Sacheinlagen, insbesondere beim Erwerb von Unternehmen, 
             Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von 
             sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Rechten und 
             Forderungen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
             erfolgt. Hierdurch wird der Gesellschaft der notwendige 
             Handlungsspielraum eingeräumt, um sich bietende 
             Gelegenheiten zum Erwerb von anderen Unternehmen, 
             Unternehmensbeteiligungen oder von Teilen von Unternehmen 
             sowie zu Unternehmenszusammenschlüssen aber auch zum Erwerb 
             anderer Sachwerte, wie beispielsweise Rechte oder 
             Forderungen, schnell, flexibel und liquiditätsschonend zur 
             Verbesserung ihrer Wettbewerbsposition und der Stärkung 
             ihrer Ertragskraft ausnutzen zu können. Häufig verlangen die 
             Inhaber attraktiver Unternehmen oder anderer attraktiver 
             Akquisitionsobjekte als Gegenleistung stimmberechtigte 
             Aktien des Käufers. Damit die Gesellschaft auch solche 
             Unternehmen oder andere Akquisitionsobjekte erwerben kann, 
             muss es ihr möglich sein, Aktien als Gegenleistung 
             anzubieten. Da ein solcher Erwerb zumeist kurzfristig 
             erfolgt, kann er im Regelfall nicht von der nur einmal 
             jährlich stattfindenden Hauptversammlung beschlossen werden. 
             Dies erfordert die Schaffung eines genehmigten Kapitals, auf 
             das der Vorstand - mit Zustimmung des Aufsichtsrats - 
             schnell zugreifen kann. In einem solchen Fall wird der 
             Vorstand bei der Festlegung der Bewertungsrelationen 
             sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen 
             gewahrt bleiben. Dabei wird der Vorstand der Gesellschaft 
             den Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft berücksichtigen. 
             Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenkurs ist indes 
             nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte 
             Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des 
             Börsenkurses in Frage zu stellen. Der Vorstand wird von 
             dieser Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn der 
             Bezugsrechtsausschluss im Einzelfall im wohlverstandenen 
             Interesse der Gesellschaft liegt. 
 
 
             Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen gemäß § 186 
             Absatz 3 Satz 4 AktG 
 
 
             Schließlich soll das Bezugsrecht der Aktionäre mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats auch ausgeschlossen werden 
             können, wenn die auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen 
             Bareinlagen zu einem Betrag ausgegeben werden, der den 
             Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Diese 
             Ermächtigung ermöglicht es der Gesellschaft, sehr 
             kurzfristig einen eventuellen Kapitalbedarf zu decken und 
             Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen. Zwar gestattet 
             § 186 Absatz 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises 
             bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der 
             häufig zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten 
             besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, 
             welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des 
             Bezugspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen führt. 
             Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der 
             Ungewissheit über dessen Ausübung (Bezugsverhalten) die 
             erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit 
             zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Dagegen ermöglicht der 
             Ausschluss des Bezugsrechts ein schnelles Handeln und eine 
             Platzierung nahe am Börsenkurs ohne die ansonsten wegen der 
             hohen Volatilität an den Aktienmärkten üblichen Abschläge 
             bei Bezugsrechtsemissionen. Dadurch lässt sich die zügige 
             Kapitalbeschaffung für die Gesellschaft noch weiter 
             optimieren, zumal die schnellere Handlungsmöglichkeit 
             erfahrungsgemäß zu einem größeren Mittelzufluss führt. Daher 
             liegt diese Form der Kapitalerhöhung auch im Interesse der 
             Aktionäre. 
 
 
             Dem Verwässerungsschutz wird dadurch Rechnung getragen, dass 
             die auf den Inhaber lautenden Stückaktien nur zu einem Preis 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2015 10:23 ET (14:23 GMT)

DJ DGAP-HV: LANXESS Aktiengesellschaft: -8-

veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs 
             nicht wesentlich unterschreitet. Der Vorstand wird sich 
             unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten 
             bemühen, einen eventuellen Abschlag auf den Börsenkurs so 
             niedrig wie möglich zu halten. Die Aktionäre sind in diesem 
             Zusammenhang dadurch geschützt, dass der Abschlag vom 
             Börsenkurs zum Zeitpunkt der Ausnutzung des genehmigten 
             Kapitals nicht wesentlich sein, also keinesfalls mehr als 5% 
             des aktuellen Börsenkurses betragen darf. Außerdem haben die 
             Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der 
             Gesellschaft jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die 
             Börse aufrechtzuerhalten. 
 
 
             Die Barkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 
             186 Absatz 3 Satz 4 AktG darf weder zum Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer 
             Ausübung 10% des jeweils bestehenden Grundkapitals 
             übersteigen. Diese Höchstgrenze für den vereinfachten 
             Bezugsrechtsausschluss vermindert sich um den anteiligen 
             Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien 
             entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender 
             Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
             veräußert wurden. Ferner vermindert sich diese Grenze um 
             Aktien, die zur Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten 
             oder -pflichten ausgegeben wurden oder auszugeben sind, 
             sofern die von Options- oder Wandlungsrechten oder 
             -pflichten während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 
             4 AktG ausgegeben wurden. 
 
 
             Gesamtumfang bezugsrechtsfreier Kapitalmaßnahmen über die in 
             der Hauptversammlung vom 13. Mai 2015 Beschluss gefasst wird 
 
 
             Von der Ermächtigung zur Ausgabe von Aktien aus dem neuen 
             genehmigten Kapital II kann der Vorstand nur in einem Umfang 
             von maximal 20% des bei Beschlussfassung bestehenden 
             Grundkapitals Gebrauch machen. Bei seiner Entscheidung über 
             den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre wird der 
             Vorstand auch eine Ausgabe von Schuldverschreibungen mit 
             Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten 
             berücksichtigen, die auf der Grundlage anderer, dem Vorstand 
             insoweit in der ordentlichen Hauptversammlung vom 13. Mai 
             2015 erteilter Ermächtigungen unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts der Aktionäre (siehe den Beschlussvorschlag zu 
             TOP 8) erfolgt, und zwar mit der Maßgabe, dass er insgesamt 
             die ihm in der ordentlichen Hauptversammlung vom 13. Mai 
             2015 erteilten Ermächtigungen zu Kapitalmaßnahmen unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nur zu einer 
             Erhöhung des Grundkapitals in Höhe von maximal 20% des bei 
             Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals nutzen wird. Die 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen 
             gegen Sacheinlagen ausgegebenen Aktien aus dem genehmigten 
             Kapital II sollen insgesamt 10% des bei Beschlussfassung 
             vorhandenen Grundkapitals nicht überschreiten. An diese 
             Beschränkungen hält sich der Vorstand so lange gebunden, 
             solange nicht eine künftige Hauptversammlung neuerlich über 
             eine Ermächtigung des Vorstands zu Kapitalmaßnahmen unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Beschluss gefasst 
             hat. Auf den Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
             zur Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder 
             Wandelanleihen (TOP 8) wird insoweit hingewiesen. 
 
 
             Ausnutzung des neuen genehmigten Kapitals II 
 
 
             Der Vorstand wird in jedem der in dieser Ermächtigung 
             genannten Einzelfälle sorgfältig prüfen, ob er von der 
             Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird 
             dies nur dann tun, wenn der Ausschluss des Bezugsrechts nach 
             Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrates im 
             Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. 
             Wie in der Vergangenheit wird der Vorstand auch mit dieser 
             Ermächtigung verantwortungsvoll umgehen. 
 
 
             Im Fall der Ausnutzung der vorstehenden Ermächtigung wird 
             der Vorstand darüber berichten. 
 
 
 
     2.    Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu 
           Punkt 8 der Tagesordnung gemäß § 221 Absatz 4 Satz 2 AktG 
           i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG 
 
 
           Der Vorstand erstattet der für den 13. Mai 2015 einberufenen 
           ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß § 221 
           Absatz 4 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG den 
           nachfolgenden schriftlichen Bericht zu der unter 
           Tagesordnungspunkt 8 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen 
           Aufhebung der bisherigen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- 
           und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
           Instrumente) sowie des bedingten Kapitals und Schaffung einer 
           neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
           Instrumente) sowie eines neuen bedingten Kapitals: 
 
 
           Die in der Hauptversammlung vom 18. Mai 2011 beschlossene und 
           am 17. Mai 2016 auslaufende Ermächtigung zur Ausgabe von 
           Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
           und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
           dieser Instrumente) (zusammen 'Schuldverschreibungen') und das 
           bedingte Kapital sollen im Nachgang zu der im Geschäftsjahr 
           2014 durchgeführten Kapitalerhöhung vorzeitig aufgehoben und 
           durch eine neue Ermächtigung sowie ein neues bedingtes Kapital 
           ersetzt werden. 
 
 
           Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, den Vorstand zu 
           ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder 
           mehrmals Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu 
           1.000.000.000,00 EURO zu begeben, sowie zur Bedienung der 
           Options- und Wandlungsrechte oder -pflichten ein bedingtes 
           Kapital von bis zu 18.304.587,00 EURO zu schaffen, das damit 
           wie das bisherige bedingte Kapital einem Umfang von 20% des 
           bei Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals entsprechen 
           soll. 
 
 
           Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche 
           Grundlage für die Entwicklung des Unternehmens. Durch die 
           Ausgabe von Schuldverschreibungen kann die Gesellschaft 
           zusätzlich zu den klassischen Möglichkeiten der Fremd- und 
           Eigenkapitalaufnahme attraktive Finanzierungsmöglichkeiten am 
           Kapitalmarkt nutzen. Die Emission von Schuldverschreibungen 
           ermöglicht etwa die Aufnahme von zinsgünstigem Fremdkapital, 
           das sowohl für Ratingzwecke als auch für bilanzielle Zwecke 
           als Eigenkapital oder eigenkapitalähnlich eingestuft werden 
           kann. 
 
 
           Bezugsrecht der Aktionäre 
 
 
           Den Aktionären steht gemäß § 221 Absatz 4 in Verbindung mit § 
           186 Absatz 1 AktG grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht 
           auf Schuldverschreibungen zu, die mit Options- oder 
           Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden sind. Soweit den 
           Aktionären nicht der unmittelbare Bezug der 
           Schuldverschreibungen ermöglicht wird, kann der Vorstand von 
           der Möglichkeit Gebrauch machen, Schuldverschreibungen an ein 
           Kreditinstitut oder ein Konsortium von Kreditinstituten mit 
           der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die 
           Schuldverschreibungen entsprechend ihrem Bezugsrecht 
           anzubieten (mittelbares Bezugsrecht i.S. von § 186 Absatz 5 
           AktG). 
 
 
           Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge und zugunsten der 
           Inhaber oder Gläubiger von bereits ausgegebenen 
           Wandlungsrechten und Optionsrechten oder -pflichten 
 
 
           Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht 
           die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge. 
           Dies erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der 
           Aktionäre. 
 
 
           Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber oder 
           Gläubiger von bereits ausgegebenen Wandlungsrechten und 
           Optionsrechten oder -pflichten hat den Vorteil, dass der 
           Wandlungs- bzw. Optionspreis für die bereits ausgegebenen 
           Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder -pflichten nicht ermäßigt 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2015 10:23 ET (14:23 GMT)

DJ DGAP-HV: LANXESS Aktiengesellschaft: -9-

zu werden braucht und dadurch insgesamt ein höherer 
           Mittelzufluss ermöglicht wird. 
 
 
           Beide Fälle des Bezugsrechtsausschlusses liegen daher im 
           Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
 
 
           Bezugsrechtsausschluss gemäß §§ 221 Absatz 4 Satz 2 AktG, 186 
           Absatz 3 Satz 4 AktG 
 
 
           Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre vollständig 
           auszuschließen, wenn die Ausgabe der mit Options- oder 
           Wandlungsrechten oder -pflichten verbundenen 
           Schuldverschreibungen gegen Barzahlung zu einem Kurs erfolgt, 
           der den Marktwert dieser Anleihen nicht wesentlich 
           unterschreitet. Hierdurch erhält die Gesellschaft die 
           Möglichkeit, günstige Marktsituationen sehr kurzfristig und 
           schnell zu nutzen und durch eine marktnahe Festsetzung der 
           Konditionen bessere Bedingungen bei der Festlegung von 
           Zinssatz, Options- bzw. Wandlungspreis und Ausgabepreis der 
           Schuldverschreibungen zu erreichen. Eine marktnahe 
           Konditionenfestsetzung und reibungslose Platzierung wäre bei 
           Wahrung des Bezugsrechts nicht möglich. Zwar gestattet § 186 
           Absatz 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises (und 
           damit der Konditionen dieser Schuldverschreibungen) bis zum 
           drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu 
           beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber 
           auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu 
           Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der 
           Anleihekonditionen und so zu nicht marktnahen Konditionen 
           führt. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der 
           Ungewissheit über dessen Ausübung (Bezugsverhalten) die 
           erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit 
           zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich kann bei 
           Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge 
           der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige 
           Marktverhältnisse reagieren, sondern ist rückläufigen 
           Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer 
           für die Gesellschaft ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung 
           führen können. 
 
 
           Für diesen Fall eines vollständigen Ausschlusses des 
           Bezugsrechts gilt gemäß § 221 Absatz 4 Satz 2 AktG die 
           Bestimmung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG sinngemäß. Die dort 
           geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse von 10 % des 
           Grundkapitals ist nach dem Beschlussinhalt einzuhalten. Das 
           Volumen des bedingten Kapitals, das in diesem Fall höchstens 
           zur Sicherung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
           -pflichten zur Verfügung gestellt werden soll, darf 10 % des 
           bei Wirksamwerden der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
           nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG bestehenden Grundkapitals 
           nicht übersteigen. Durch eine entsprechende Vorgabe im 
           Ermächtigungsbeschluss ist ebenfalls sichergestellt, dass auch 
           im Fall einer Kapitalherabsetzung die 10 %-Grenze nicht 
           überschritten wird, da nach der Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss ausdrücklich 10 % des Grundkapitals 
           nicht überschritten werden darf, und zwar weder im Zeitpunkt 
           des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer wird - im 
           Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Dabei 
           werden eigene Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert werden, sowie 
           diejenigen Aktien, die aus genehmigtem Kapital unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
           ausgegeben werden, wenn die Veräußerung bzw. Ausgabe während 
           der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach § 186 Absatz 3 
           Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der 
           Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrechten 
           oder -pflichten erfolgt, angerechnet und vermindern damit 
           diesen Betrag entsprechend. Aus § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
           ergibt sich ferner, dass der Ausgabepreis den Börsenpreis 
           nicht wesentlich unterschreiten darf. Hierdurch soll 
           sichergestellt werden, dass eine nennenswerte wirtschaftliche 
           Verwässerung des Wertes der Aktien nicht eintritt. Ob ein 
           solcher Verwässerungseffekt bei der bezugsrechtsfreien Ausgabe 
           von mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten 
           verbundenen Schuldverschreibungen eintritt, kann ermittelt 
           werden, indem der hypothetische Marktwert der 
           Schuldverschreibungen nach anerkannten, insbesondere 
           finanzmathematischen Methoden errechnet und mit dem 
           Ausgabepreis verglichen wird. Liegt nach pflichtgemäßer 
           Prüfung dieser Ausgabepreis nur unwesentlich unter dem 
           hypothetischen Börsenpreis zum Zeitpunkt der Begebung der 
           Schuldverschreibungen, ist nach dem Sinn und Zweck der 
           Regelung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ein 
           Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen Abschlags 
           zulässig. Der Beschluss sieht deshalb vor, dass der Vorstand 
           vor Ausgabe der mit Options- oder Wandlungsrechten oder 
           -pflichten verbundenen Schuldverschreibungen nach 
           pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangen muss, dass 
           der vorgesehene Ausgabepreis zu keiner nennenswerten 
           Verwässerung des Wertes der Aktien führt, da der Ausgabepreis 
           der Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten, insbesondere 
           finanzmathematischen Methoden ermittelten hypothetischen 
           Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Damit würde der 
           rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe Null 
           sinken, sodass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss 
           kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. 
           All dies stellt sicher, dass eine nennenswerte Verwässerung 
           des Wertes der Aktien durch den Bezugsrechtsausschluss nicht 
           eintritt. 
 
 
           Die Aktionäre haben außerdem die Möglichkeit, ihren Anteil am 
           Grundkapital der Gesellschaft auch nach Ausübung von 
           Wandlungs- oder Optionsrechten oder dem Eintritt der Options- 
           oder Wandlungspflicht jederzeit durch Zukäufe von Aktien über 
           die Börse aufrechtzuerhalten. Demgegenüber ermöglicht die 
           Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft 
           marktnahe Konditionenfestsetzung, größtmögliche Sicherheit 
           hinsichtlich der Platzierbarkeit bei Dritten und die 
           kurzfristige Ausnutzung günstiger Marktsituationen. 
 
 
           Bezugsrechtsausschluss bei obligationsähnlich ausgestatteten 
           Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Options- 
           oder Wandlungsrecht oder -pflicht 
 
 
           Der Vorstand ist weiterhin ermächtigt, soweit Genussrechte 
           oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Options- oder 
           Wandlungsrecht oder -pflicht ausgegeben werden sollen, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
           insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder 
           Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet 
           sind. Dies ist dann der Fall, wenn sie keine 
           Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine 
           Beteiligung am Liquidationserlös gewähren oder die Höhe der 
           Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des 
           Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende 
           berechnet wird. Zudem ist erforderlich, dass die Verzinsung 
           und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder 
           Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung 
           aktuellen Marktkonditionen entsprechen. Wenn die genannten 
           Voraussetzungen erfüllt sind, resultieren aus dem Ausschluss 
           des Bezugsrechts keine Nachteile für die Aktionäre, da die 
           Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen keine 
           Mitgliedschaftsrechte begründen und auch keinen Anteil am 
           Liquidationserlös oder am Gewinn der Gesellschaft gewähren. 
 
 
           Ausgabebetrag 
 
 
           Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien muss mit Ausnahme einer 
           Wandlungspflicht oder eines Aktienlieferungsrechts jeweils 
           mindestens 80 % des zeitnah zur Ausgabe der 
           Schuldverschreibungen, die mit Options- oder Wandlungsrechten 
           oder -pflichten verbunden sind, ermittelten Börsenkurses 
           entsprechen. Durch die Möglichkeit eines Zuschlags (der sich 
           nach der Laufzeit der Options- bzw. Wandelschuldverschreibung 
           erhöhen kann) wird die Voraussetzung dafür geschaffen, dass 
           die Bedingungen der Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen 
           den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen im Zeitpunkt ihrer 
           Ausgabe Rechnung tragen können. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2015 10:23 ET (14:23 GMT)

In den Fällen einer Wandlungspflicht oder eines 
           Aktienlieferungsrechts muss der Ausgabepreis der neuen Aktien 
           nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen dem 
           volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der 
           Stückaktie der Gesellschaft im elektronischen Handel an der 
           Frankfurter Wertpapierbörse während der 10 Börsentage vor oder 
           nach dem Tag der Endfälligkeit entsprechen, auch wenn dieser 
           Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten Mindestpreises 
           liegt. 
 
 
           Gesamtumfang bezugsrechtsfreier Kapitalmaßnahmen über die in 
           der Hauptversammlung vom 13. Mai 2015 Beschluss gefasst wird 
 
 
           Von der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen 
           kann der Vorstand nur in einem Umfang von maximal 20% des bei 
           Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals Gebrauch machen. 
           Bei seiner Entscheidung über den Ausschluss des Bezugsrechts 
           der Aktionäre wird der Vorstand auch eine Ausgabe von Aktien 
           berücksichtigen, die auf der Grundlage anderer, dem Vorstand 
           insoweit in der ordentlichen Hauptversammlung vom 13. Mai 2015 
           erteilter Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre (siehe den Beschlussvorschlag zu TOP 7) erfolgt, und 
           zwar mit der Maßgabe, dass er insgesamt die ihm in der 
           ordentlichen Hauptversammlung vom 13. Mai 2015 erteilten 
           Ermächtigungen zu Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre nur zu einer Erhöhung des 
           Grundkapitals in Höhe von maximal 20% des bei Beschlussfassung 
           bestehenden Grundkapitals nutzen wird. An diese Beschränkungen 
           hält sich der Vorstand so lange gebunden, solange nicht eine 
           künftige Hauptversammlung neuerlich über eine Ermächtigung des 
           Vorstands zu Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre Beschluss gefasst hat. Auf den 
           Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zum genehmigten 
           Kapital II (TOP 7) wird insoweit hingewiesen. 
 
 
     III.  Weitere Informationen zur Einberufung 
 
 
     1.    Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
 
           Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind 
           insgesamt 91.522.936 Stückaktien ausgegeben. Jede ausgegebene 
           Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt 
           der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die 
           Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt demnach 91.522.936. Aktien 
           unterschiedlicher Gattung bestehen nicht. 
 
 
     2.    Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts 
 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre 
           Berechtigung durch einen durch das depotführende Institut in 
           Textform erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes 
           nachgewiesen haben und sich spätestens am Mittwoch, 6. Mai 
           2015 (24:00 Uhr MESZ), in Textform in deutscher oder 
           englischer Sprache bei der Gesellschaft angemeldet haben. Der 
           Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. 
           Tages vor der Hauptversammlung, also Mittwoch, 22. April 2015 
           (0:00 Uhr MESZ), beziehen (Nachweisstichtag) und in deutscher 
           oder englischer Sprache erfolgen. Der Nachweis des 
           Anteilsbesitzes und die Anmeldung müssen der Gesellschaft 
           spätestens am Mittwoch, 6. Mai 2015 (24:00 Uhr MESZ), unter 
           folgender Adresse zugehen: 
 
 
            LANXESS Aktiengesellschaft, 
               c/o Deutsche Bank AG 
               Securities Production 
                 General Meetings 
                 Postfach 20 01 07 
              60605 Frankfurt am Main 
 
              E-Mail: wp.hv@db-is.com 
          Telefax: + 49 (0)69 12012-86045 
 
 
           Der Nachweisstichtag ist für die Ausübung des Teilnahme- und 
           den Umfang des Stimmrechts in der Hauptversammlung maßgebend. 
           Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär 
           nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes zum 
           Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand 
           nach dem Nachweisstichtag haben für das Teilnahmerecht und den 
           Umfang des Stimmrechts keine Bedeutung. Personen, die zum 
           Nachweisstichtag noch keine Aktien besessen und ihre Aktien 
           erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, sind somit 
           weder teilnahme- noch stimmberechtigt, soweit sie sich nicht 
           bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. 
           Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den 
           besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, 
           bleiben auch dann teilnahmeberechtigt und im Umfang des 
           nachgewiesenen Anteilsbesitzes stimmberechtigt, wenn sie ihre 
           Aktien nach dem Nachweisstichtag ganz oder teilweise 
           veräußern. Für die Dividendenberechtigung ist der 
           Nachweisstichtag kein relevantes Datum. 
 
 
           Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises des 
           Anteilsbesitzes werden den teilnahmeberechtigten Aktionären 
           Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten 
           die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die 
           Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes über ihr 
           depotführendes Institut Sorge zu tragen, um die Organisation 
           der Hauptversammlung zu erleichtern. 
 
 
     3.    Verfahren für die Stimmrechtsvertretung 
 
 
           Bevollmächtigung eines Dritten 
 
 
           Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen 
           Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine 
           Vereinigung von Aktionären, ausüben zu lassen. Die Erteilung 
           der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
           Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
           Textform, wenn weder ein Kreditinstitut noch eine 
           Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Absätze 8 
           und 10 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen zur 
           Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird. 
 
 
           Zur Vollmachtserteilung an einen Dritten können die Aktionäre 
           den Vollmachtsabschnitt auf der Eintrittskarte verwenden, die 
           ihnen nach der Anmeldung zugesandt wird. Ein 
           Vollmachtsformular ist auch im Internet unter 
           www.hauptversammlung.lanxess.de zu finden. 
 
 
           Vollmacht an einen Dritten kann darüber hinaus elektronisch 
           über das Internet erteilt werden. Auch hierfür bedarf es der 
           Eintrittskarte. Den Zugang zum internetgestützten 
           Vollmachtssystem erhalten die Aktionäre über die Internetseite 
           der Gesellschaft unter www.hauptversammlung.lanxess.de. Die 
           elektronische Vollmacht muss rechtzeitig übermittelt sein, um 
           berücksichtigt werden zu können; Entsprechendes gilt für einen 
           eventuellen elektronischen Widerruf der Vollmacht. 
 
 
           Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann 
           der Gesellschaft auch unter der E-Mail-Adresse 
           hv2015@lanxess.com übermittelt werden. 
 
 
           Wenn ein Kreditinstitut, ein ihnen gleichgestelltes Institut 
           oder Unternehmen (§§ 135 Absatz 10, 125 Absatz 5 AktG) sowie 
           eine Aktionärsvereinigung oder eine Person im Sinne des § 135 
           Absatz 8 AktG bevollmächtigt werden soll, besteht kein 
           Textformerfordernis. Die Vollmachtserklärung muss jedoch vom 
           Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden. Sie muss 
           zudem vollständig sein und darf nur mit der 
           Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte 
           stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine 
           Aktionärsvereinigung oder andere der in § 135 AktG 
           gleichgestellten Institutionen, Unternehmen oder Personen 
           bevollmächtigen wollen, mit dem zu Bevollmächtigenden über die 
           Form der Vollmacht ab. 
 
 
           Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft 
 
 
           Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich durch einen 
           von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei der 
           Ausübung ihres Stimmrechts vertreten zu lassen. Aktionäre, die 
           von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, benötigen dafür 
           die Eintrittskarte. Dem Stimmrechtsvertreter müssen eine 
           Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu 
           jedem relevanten Tagesordnungspunkt erteilt werden. Der 
           Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß 
           abzustimmen. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung 
           fehlt, wird sich der Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen 
           Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Die Erteilung der 
           Vollmacht und der Stimmrechtsweisungen, ihr Widerruf und der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 27, 2015 10:23 ET (14:23 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2015 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.