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(1)

DGAP-HV: Klöckner & Co SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.05.2015 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Klöckner & Co SE  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
27.03.2015 15:27 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Klöckner & Co SE 
 
   Duisburg 
 
   - ISIN DE000KC01000 - 
   - Wertpapier-Kenn-Nr. KC0 100 - 
 
 
   Einladung 
   zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, wir laden Sie hiermit ein 
   zur ordentlichen Hauptversammlung der Klöckner & Co SE am Dienstag, 
   den 12. Mai 2015, um 10.30 Uhr im Congress Center Düsseldorf (CCD 
   Ost), Messe Düsseldorf, Stockumer Kirchstraße 61, 40474 Düsseldorf. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten 
           Lageberichts für die Klöckner & Co SE und den Konzern, des 
           Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 
           Handelsgesetzbuch, jeweils für das Geschäftsjahr 2014, sowie 
           Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des 
           Geschäftsjahres 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der 
           Klöckner & Co SE für das Geschäftsjahr 2014 in Höhe von EUR 
           19.950.000,- in voller Höhe an die Aktionäre als Dividende 
           auszuschütten. Dieser Betrag entspricht bei 99.750.000 
           dividendenberechtigten Stückaktien einer Ausschüttung von EUR 
           0,20 je Stückaktie. Die Dividende wird voraussichtlich am 13. 
           Mai 2015 ausgezahlt. 
 
 
           Der vom Vorstand am 23. Februar 2015 aufgestellte 
           Jahresabschluss und der Konzernabschluss sind vom Aufsichtsrat 
           am 2. März 2015 gebilligt worden. Der Jahresabschluss ist 
           damit festgestellt. Einer Beschlussfassung durch die 
           Hauptversammlung bedarf es daher insoweit nicht. Die 
           vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung jedoch 
           zugänglich zu machen und daher vom Zeitpunkt der Einberufung 
           der Hauptversammlung an unter der Internet-Adresse 
           www.kloeckner.com/hauptversammlung abrufbar. Sie liegen 
           darüber hinaus von der Einberufung der Hauptversammlung an in 
           den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Am Silberpalais 1, 47057 
           Duisburg, und während der Hauptversammlung im Versammlungssaal 
           zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer 
           und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 sowie 
           als Prüfer für eine prüferische Durchsicht des verkürzten 
           Abschlusses und des Zwischenlageberichts gemäß §§ 37w Abs. 5, 
           37y Nr. 2 WpHG im Geschäftsjahr 2015 zu wählen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Billigung des 
           Vergütungssystems der Vorstandsmitglieder 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat das Vergütungssystem für die Mitglieder 
           des Vorstands zum Geschäftsjahr 2015 angepasst. Die 
           Hauptversammlung soll daher erneut über die Billigung des 
           Systems der Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließen. Das 
           angepasste Vergütungssystem ist im Vergütungsbericht für das 
           Geschäftsjahr 2014, der sich im Geschäftsbericht auf den 
           Seiten 26 bis 31 findet, ausführlich erläutert. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System zur 
           Vergütung der Vorstandsmitglieder zu billigen. 
 
 
     6.    Zustimmung zum Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag mit der kloeckner.i GmbH 
 
 
           Die Klöckner & Co SE als herrschendes Unternehmen und die 2014 
           gegründete kloeckner.i GmbH, Berlin, als beherrschte 
           Gesellschaft haben am 10. Dezember 2014 einen Beherrschungs- 
           und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Dieser bedarf zu 
           seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der 
           Klöckner & Co SE. Die Gesellschafterversammlung der 
           kloeckner.i GmbH hat dem Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag am 11. Dezember 2014 zugestimmt. 
 
 
           Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat folgenden 
           Wortlaut: 
 
 
          Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
 
 
           Zwischen der Klöckner & Co SE, nachfolgend 'Klöckner & Co' 
           genannt, und der kloeckner.i GmbH, nachfolgend 'kloeckner.i' 
           genannt, wird der nachfolgende Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag geschlossen: 
 
 
            § 1 
          Leitung 
 
 
       (1)   Die kloeckner.i unterstellt die Leitung ihrer 
             Gesellschaft der Klöckner & Co. 
 
 
       (2)   Die Klöckner & Co ist hiernach berechtigt, der 
             Geschäftsführung der kloeckner.i hinsichtlich der Leitung 
             der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Die 
             Eigenverantwortlichkeit der Geschäftsführung der kloeckner.i 
             wird hierdurch jedoch nicht berührt. 
 
 
       (3)   Klöckner & Co kann der Geschäftsführung der 
             kloeckner.i nicht die Weisung erteilen, diesen Vertrag zu 
             ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beenden. 
 
 
 
                § 2 
          Gewinnabführung 
 
 
       (1)   Die kloeckner.i verpflichtet sich, vorbehaltlich 
             einer Bildung und Auflösung von Rücklagen nach Abs. 2, ihren 
             gesamten Jahresüberschuss, der sich ohne die Gewinnabführung 
             ergeben würde, an die Klöckner & Co abzuführen. Für den 
             Höchstbetrag der Gewinnabführung gilt § 301 AktG in seiner 
             jeweils gültigen Fassung. 
 
 
       (2)   Die kloeckner.i kann mit Zustimmung der Klöckner 
             & Co Beträge aus dem Jahresüberschuss in die anderen 
             Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, soweit dies 
             handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
             kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. 
             Während der Dauer des Vertrages gebildete andere 
             Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der 
             Klöckner & Co aufzulösen und als Gewinn abzuführen. 
 
 
       (3)   Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung von 
             Kapitalrücklagen oder von vorvertraglichen Gewinnrücklagen 
             ist ausgeschlossen. 
 
 
       (4)   Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum 
             Stichtag des Jahresabschlusses der kloeckner.i und wird zu 
             diesem Zeitpunkt fällig. Er ist ab diesem Zeitpunkt mit 5 % 
             p.a. zu verzinsen. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung 
             gilt erstmals für den ganzen Gewinn des Geschäftsjahres der 
             kloeckner.i, in dem dieser Vertrag nach § 4 Abs. 1 wirksam 
             wird. 
 
 
 
                § 3 
          Verlustübernahme 
 
 
       (1)   Klöckner & Co ist gegenüber kloeckner.i 
             entsprechend den auf Beherrschungs- bzw. 
             Gewinnabführungsverträge anzuwendenden Bestimmungen des § 
             302 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung zur 
             Verlustübernahme verpflichtet. 
 
 
       (2)   § 2 Abs. 4 gilt entsprechend für die 
             Verpflichtung zum Verlustausgleich. 
 
 
 
                        § 4 
          Wirksamwerden und Vertragsdauer 
 
 
       (1)   Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der 
             Zustimmung der Hauptversammlung der Klöckner & Co und der 
             Gesellschafterversammlung der kloeckner.i abgeschlossen. Er 
             wird wirksam mit der Eintragung in das Handelsregister der 
             kloeckner.i und gilt - mit Ausnahme des Weisungsrechts nach 
             § 1 Abs. 2 - rückwirkend für die Zeit ab dem Beginn des im 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens laufenden Geschäftsjahres der 
             kloeckner.i. 
 
 
       (2)   Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit 
             geschlossen. Er kann schriftlich mit einer Frist von sechs 
             Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres der kloeckner.i 
             gekündigt werden. Dieser Vertrag kann allerdings erstmals 

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March 27, 2015 10:27 ET (14:27 GMT)

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