paragon Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 27.03.2015 15:29 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- paragon Aktiengesellschaft Delbrück ISIN DE0005558696 WKN 555869 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der am 12. Mai 2015, um 10:00 Uhr in der Stadthalle Delbrück, Boker Straße 6, 33129 Delbrück stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der paragon AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014, der Lageberichte für die paragon AG und den paragon-Konzern, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2014 Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 172 und 173 AktG) erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernjahresabschluss gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hätte, liegen nicht vor. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2014 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 ausgewiesenen Bilanzgewinn der paragon AG des Geschäftsjahres 2014 in Höhe von EUR 6.044.500,57 wie folgt zu verwenden: a- Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,25 EUR 1.028.697,00 . je dividendenberechtigter Stückaktie: b- Einstellung in die Gewinnrücklage EUR 0,00 . c- Vortrag des Restbetrags auf neue Rechnung: EUR 5.015.803,57 . Die Dividende ist am 13. Mai 2015 fällig. 3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für dieses Geschäftsjahr Entlastung erteilt. 4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für dieses Geschäftsjahr Entlastung erteilt. 5. Neuwahlen zum Aufsichtsrat Die Amtszeit aller Aufsichtsratsmitglieder, die in der Hauptversammlung vom 30. September 2010 (Herren Börnemeier und Schäfers) bzw. 14. Mai 2014 (Herr Dr.-Ing. Eckstein) gewählt wurden, läuft nach § 10 Abs. 2 der Satzung mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2015 für alle Aufsichtsratsmitglieder aus. Der Aufsichtsrat ist nach der Satzung sowie §§ 95 Abs. 1-4, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 und 2 AktG von den Aktionären zu wählen. Daher ist die Neuwahl aller Aufsichtsratsmitglieder durch die Hauptversammlung erforderlich. Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) Herr Dr.-Ing. Lutz Eckstein, Aachen, Univ.-Prof. b) Herr Hermann Börnemeier, Dipl.-Finanzwirt und Steuerberater; Geschäftsführer und Gesellschafter der Treu-Union Treuhandgesellschaft mbH Steuerberatungsgesellschaft, Paderborn, Geschäftsführer und Gesellschafter der Börnemeier & Loh GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Warburg; c) Herr Walter Schäfers, selbständiger Rechtsanwalt, Gründer und Partner der Societät Schäfers Rechtsanwälte und Notare, Paderborn werden für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt - mithin das am 31. Dezember 2019 endende Geschäftsjahr -, in den Aufsichtsrat gewählt. Herr Dr.-Ing. Eckstein gehört folgenden weiteren Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien in- oder ausländischer Gesellschaften an: ATC - Aldenhoven Testing Center of RWTH Aachen University GmbH, Aldenhoven, Mitglied des Aufsichtsrats fka Forschungsgesellschaft Kraftfahrwesen mbH, Aachen, Vorsitzender des Beirats VOSS Holding GmbH & Co. KG, Wipperfürth, Mitglied des Beirats Herr Börnemeier gehört keinen weiteren Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien in- oder ausländischer Gesellschaften an. Herr Börnemeier verfügt als Steuerberater über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung gemäß § 100 Abs. 5 AktG. Herr Schäfers gehört keinen weiteren Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien in- oder ausländischer Gesellschaften an. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. 6. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 sowie des Prüfers für eine gegebenenfalls erfolgende prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts im Geschäftsjahr 2015 Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: Die Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 sowie zum Prüfer für eine gegebenenfalls erfolgende prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts gemäß § 37w Abs. 5, § 37y Nr. 2 WpHG im Geschäftsjahr 2015 gewählt. 7. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der paragon AG und der SphereDesign GmbH Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zwischen der paragon AG als Organträgerin und der SphereDesign GmbH als Organgesellschaft wird zugestimmt. Wesentlicher Inhalt des Gewinnabführungsvertrags Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der paragon AG (als Obergesellschaft bzw. Organträgerin) und der SphereDesign GmbH mit Sitz in Bexbach soll noch vor der Hauptversammlung am 12. Mai 2015 aus steuerlichen Gründen - zur Bildung einer steuerlichen Organschaft zwischen beiden Gesellschaften - mit Wirkung zum 01.01.2016 abgeschlossen werden und hat folgenden wesentlichen Inhalt: * Die SphereDesign GmbH ist grundsätzlich verpflichtet, den jährlichen Reingewinn ihrer Handelsbilanz jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres an die paragon AG abzuführen (§ 1 Abs. 1 des Gewinnabführungsvertrags). Als Gewinn gilt der um einen etwaigen handelsrechtlichen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den in gesetzliche oder satzungsmäßige Rücklagen einzustellenden Betrag verminderte Jahresabschluss, der ohne die Gewinnabführung entstanden wäre, wobei gesetzliche Beschränkungen einzuhalten sind (§ 1 Abs. 2 des Gewinnabführungsvertrags). Entsprechend ist die paragon AG verpflichtet, einen während der Vertragsdauer entstandenen Jahresfehlbetrag der SphereDesign GmbH auszugleichen (§ 1 Abs. 3 des Gewinnabführungsvertrags). * Die SphereDesign GmbH kann mit Zustimmung der paragon AG in den Grenzen der Bestimmungen des Aktiengesetzes Gewinnrücklagen bilden, sofern diese bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet sind. Wurden derartige Gewinnrücklagen während der Dauer dieses Vertrags gebildet, kann die paragon AG verlangen, dass die Beträge den Rücklagen entnommen und als Gewinn abgeführt werden (§ 2 Abs. 1 des Gewinnabführungsvertrags). Die Abführung von Erträgen der Organgesellschaften aus der Auflösung von freien, vorvertraglichen Rücklagen und vorvertraglichen
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March 27, 2015 10:30 ET (14:30 GMT)