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DGAP-HV: paragon Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.05.2015 in Delbrück mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

paragon Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
27.03.2015 15:29 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   paragon Aktiengesellschaft 
 
   Delbrück 
 
   ISIN DE0005558696 WKN 555869 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am 12. Mai 2015, um 10:00 Uhr in der 
   Stadthalle Delbrück, Boker Straße 6, 33129 Delbrück stattfindenden 
   ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           paragon AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
           Dezember 2014, der Lageberichte für die paragon AG und den 
           paragon-Konzern, des erläuternden Berichts des Vorstands zu 
           den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 172 und 173 
           AktG) erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung, 
           da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernjahresabschluss gebilligt hat. 
           Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Die 
           Voraussetzungen, unter denen die Hauptversammlung über die 
           Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des 
           Konzernabschlusses zu beschließen hätte, liegen nicht vor. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss 
           zum 31. Dezember 2014 ausgewiesenen Bilanzgewinn der paragon 
           AG des Geschäftsjahres 2014 in Höhe von EUR 6.044.500,57 wie 
           folgt zu verwenden: 
 
 
  a-  Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,25  EUR  1.028.697,00 
  .   je dividendenberechtigter Stückaktie: 
 
  b-  Einstellung in die Gewinnrücklage                  EUR          0,00 
  . 
 
  c-  Vortrag des Restbetrags auf neue Rechnung:         EUR  5.015.803,57 
  . 
 
 
           Die Dividende ist am 13. Mai 2015 fällig. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des 
           Vorstands wird für dieses Geschäftsjahr Entlastung erteilt. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats wird für dieses Geschäftsjahr Entlastung 
           erteilt. 
 
 
     5.    Neuwahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Die Amtszeit aller Aufsichtsratsmitglieder, die in der 
           Hauptversammlung vom 30. September 2010 (Herren Börnemeier und 
           Schäfers) bzw. 14. Mai 2014 (Herr Dr.-Ing. Eckstein) gewählt 
           wurden, läuft nach § 10 Abs. 2 der Satzung mit Beendigung der 
           ordentlichen Hauptversammlung 2015 für alle 
           Aufsichtsratsmitglieder aus. 
           Der Aufsichtsrat ist nach der Satzung sowie §§ 95 Abs. 1-4, 96 
           Abs. 1, 101 Abs. 1 und 2 AktG von den Aktionären zu wählen. 
           Daher ist die Neuwahl aller Aufsichtsratsmitglieder durch die 
           Hauptversammlung erforderlich. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
       a)    Herr Dr.-Ing. Lutz Eckstein, Aachen, Univ.-Prof. 
 
 
       b)    Herr Hermann Börnemeier, Dipl.-Finanzwirt und 
             Steuerberater; Geschäftsführer und Gesellschafter der 
             Treu-Union Treuhandgesellschaft mbH 
             Steuerberatungsgesellschaft, Paderborn, Geschäftsführer und 
             Gesellschafter der Börnemeier & Loh GmbH 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Warburg; 
 
 
       c)    Herr Walter Schäfers, selbständiger Rechtsanwalt, 
             Gründer und Partner der Societät Schäfers Rechtsanwälte und 
             Notare, Paderborn 
 
 
 
           werden für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, 
           die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte 
           Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt - mithin 
           das am 31. Dezember 2019 endende Geschäftsjahr -, in den 
           Aufsichtsrat gewählt. 
 
 
           Herr Dr.-Ing. Eckstein gehört folgenden weiteren 
           Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien in- oder 
           ausländischer Gesellschaften an: 
 
 
           ATC - Aldenhoven Testing Center of RWTH Aachen University 
           GmbH, Aldenhoven, Mitglied des Aufsichtsrats 
           fka Forschungsgesellschaft Kraftfahrwesen mbH, Aachen, 
           Vorsitzender des Beirats 
           VOSS Holding GmbH & Co. KG, Wipperfürth, Mitglied des Beirats 
 
 
           Herr Börnemeier gehört keinen weiteren Aufsichtsräten oder 
           vergleichbaren Kontrollgremien in- oder ausländischer 
           Gesellschaften an. 
           Herr Börnemeier verfügt als Steuerberater über Sachverstand 
           auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung gemäß § 
           100 Abs. 5 AktG. 
 
 
           Herr Schäfers gehört keinen weiteren Aufsichtsräten oder 
           vergleichbaren Kontrollgremien in- oder ausländischer 
           Gesellschaften an. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. 
 
 
     6.    Wahl des Abschlussprüfers und 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 sowie des 
           Prüfers für eine gegebenenfalls erfolgende prüferische 
           Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts im Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
           Die Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Düsseldorf, wird zum Abschlussprüfer und 
           Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 sowie zum 
           Prüfer für eine gegebenenfalls erfolgende prüferische 
           Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht enthaltenen 
           verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts gemäß § 37w 
           Abs. 5, § 37y Nr. 2 WpHG im Geschäftsjahr 2015 gewählt. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss 
           eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der paragon AG und der 
           SphereDesign GmbH 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zwischen der 
           paragon AG als Organträgerin und der SphereDesign GmbH als 
           Organgesellschaft wird zugestimmt. 
 
 
           Wesentlicher Inhalt des Gewinnabführungsvertrags 
 
 
           Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der paragon AG (als 
           Obergesellschaft bzw. Organträgerin) und der SphereDesign GmbH 
           mit Sitz in Bexbach soll noch vor der Hauptversammlung am 12. 
           Mai 2015 aus steuerlichen Gründen - zur Bildung einer 
           steuerlichen Organschaft zwischen beiden Gesellschaften - mit 
           Wirkung zum 01.01.2016 abgeschlossen werden und hat folgenden 
           wesentlichen Inhalt: 
 
 
       *     Die SphereDesign GmbH ist grundsätzlich 
             verpflichtet, den jährlichen Reingewinn ihrer Handelsbilanz 
             jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres an die paragon AG 
             abzuführen (§ 1 Abs. 1 des Gewinnabführungsvertrags). Als 
             Gewinn gilt der um einen etwaigen handelsrechtlichen 
             Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den in gesetzliche 
             oder satzungsmäßige Rücklagen einzustellenden Betrag 
             verminderte Jahresabschluss, der ohne die Gewinnabführung 
             entstanden wäre, wobei gesetzliche Beschränkungen 
             einzuhalten sind (§ 1 Abs. 2 des Gewinnabführungsvertrags). 
             Entsprechend ist die paragon AG verpflichtet, einen während 
             der Vertragsdauer entstandenen Jahresfehlbetrag der 
             SphereDesign GmbH auszugleichen (§ 1 Abs. 3 des 
             Gewinnabführungsvertrags). 
 
 
       *     Die SphereDesign GmbH kann mit Zustimmung der 
             paragon AG in den Grenzen der Bestimmungen des 
             Aktiengesetzes Gewinnrücklagen bilden, sofern diese bei 
             vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
             begründet sind. Wurden derartige Gewinnrücklagen während der 
             Dauer dieses Vertrags gebildet, kann die paragon AG 
             verlangen, dass die Beträge den Rücklagen entnommen und als 
             Gewinn abgeführt werden (§ 2 Abs. 1 des 
             Gewinnabführungsvertrags). Die Abführung von Erträgen der 
             Organgesellschaften aus der Auflösung von freien, 
             vorvertraglichen Rücklagen und vorvertraglichen 

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March 27, 2015 10:30 ET (14:30 GMT)

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