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DGAP-HV: paragon Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: paragon Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.05.2015 in Delbrück mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

paragon Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
27.03.2015 15:29 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   paragon Aktiengesellschaft 
 
   Delbrück 
 
   ISIN DE0005558696 WKN 555869 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am 12. Mai 2015, um 10:00 Uhr in der 
   Stadthalle Delbrück, Boker Straße 6, 33129 Delbrück stattfindenden 
   ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           paragon AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
           Dezember 2014, der Lageberichte für die paragon AG und den 
           paragon-Konzern, des erläuternden Berichts des Vorstands zu 
           den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 172 und 173 
           AktG) erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung, 
           da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernjahresabschluss gebilligt hat. 
           Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Die 
           Voraussetzungen, unter denen die Hauptversammlung über die 
           Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des 
           Konzernabschlusses zu beschließen hätte, liegen nicht vor. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss 
           zum 31. Dezember 2014 ausgewiesenen Bilanzgewinn der paragon 
           AG des Geschäftsjahres 2014 in Höhe von EUR 6.044.500,57 wie 
           folgt zu verwenden: 
 
 
  a-  Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,25  EUR  1.028.697,00 
  .   je dividendenberechtigter Stückaktie: 
 
  b-  Einstellung in die Gewinnrücklage                  EUR          0,00 
  . 
 
  c-  Vortrag des Restbetrags auf neue Rechnung:         EUR  5.015.803,57 
  . 
 
 
           Die Dividende ist am 13. Mai 2015 fällig. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des 
           Vorstands wird für dieses Geschäftsjahr Entlastung erteilt. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats wird für dieses Geschäftsjahr Entlastung 
           erteilt. 
 
 
     5.    Neuwahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Die Amtszeit aller Aufsichtsratsmitglieder, die in der 
           Hauptversammlung vom 30. September 2010 (Herren Börnemeier und 
           Schäfers) bzw. 14. Mai 2014 (Herr Dr.-Ing. Eckstein) gewählt 
           wurden, läuft nach § 10 Abs. 2 der Satzung mit Beendigung der 
           ordentlichen Hauptversammlung 2015 für alle 
           Aufsichtsratsmitglieder aus. 
           Der Aufsichtsrat ist nach der Satzung sowie §§ 95 Abs. 1-4, 96 
           Abs. 1, 101 Abs. 1 und 2 AktG von den Aktionären zu wählen. 
           Daher ist die Neuwahl aller Aufsichtsratsmitglieder durch die 
           Hauptversammlung erforderlich. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
       a)    Herr Dr.-Ing. Lutz Eckstein, Aachen, Univ.-Prof. 
 
 
       b)    Herr Hermann Börnemeier, Dipl.-Finanzwirt und 
             Steuerberater; Geschäftsführer und Gesellschafter der 
             Treu-Union Treuhandgesellschaft mbH 
             Steuerberatungsgesellschaft, Paderborn, Geschäftsführer und 
             Gesellschafter der Börnemeier & Loh GmbH 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Warburg; 
 
 
       c)    Herr Walter Schäfers, selbständiger Rechtsanwalt, 
             Gründer und Partner der Societät Schäfers Rechtsanwälte und 
             Notare, Paderborn 
 
 
 
           werden für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, 
           die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte 
           Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt - mithin 
           das am 31. Dezember 2019 endende Geschäftsjahr -, in den 
           Aufsichtsrat gewählt. 
 
 
           Herr Dr.-Ing. Eckstein gehört folgenden weiteren 
           Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien in- oder 
           ausländischer Gesellschaften an: 
 
 
           ATC - Aldenhoven Testing Center of RWTH Aachen University 
           GmbH, Aldenhoven, Mitglied des Aufsichtsrats 
           fka Forschungsgesellschaft Kraftfahrwesen mbH, Aachen, 
           Vorsitzender des Beirats 
           VOSS Holding GmbH & Co. KG, Wipperfürth, Mitglied des Beirats 
 
 
           Herr Börnemeier gehört keinen weiteren Aufsichtsräten oder 
           vergleichbaren Kontrollgremien in- oder ausländischer 
           Gesellschaften an. 
           Herr Börnemeier verfügt als Steuerberater über Sachverstand 
           auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung gemäß § 
           100 Abs. 5 AktG. 
 
 
           Herr Schäfers gehört keinen weiteren Aufsichtsräten oder 
           vergleichbaren Kontrollgremien in- oder ausländischer 
           Gesellschaften an. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. 
 
 
     6.    Wahl des Abschlussprüfers und 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 sowie des 
           Prüfers für eine gegebenenfalls erfolgende prüferische 
           Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts im Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
           Die Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Düsseldorf, wird zum Abschlussprüfer und 
           Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 sowie zum 
           Prüfer für eine gegebenenfalls erfolgende prüferische 
           Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht enthaltenen 
           verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts gemäß § 37w 
           Abs. 5, § 37y Nr. 2 WpHG im Geschäftsjahr 2015 gewählt. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss 
           eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der paragon AG und der 
           SphereDesign GmbH 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zwischen der 
           paragon AG als Organträgerin und der SphereDesign GmbH als 
           Organgesellschaft wird zugestimmt. 
 
 
           Wesentlicher Inhalt des Gewinnabführungsvertrags 
 
 
           Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der paragon AG (als 
           Obergesellschaft bzw. Organträgerin) und der SphereDesign GmbH 
           mit Sitz in Bexbach soll noch vor der Hauptversammlung am 12. 
           Mai 2015 aus steuerlichen Gründen - zur Bildung einer 
           steuerlichen Organschaft zwischen beiden Gesellschaften - mit 
           Wirkung zum 01.01.2016 abgeschlossen werden und hat folgenden 
           wesentlichen Inhalt: 
 
 
       *     Die SphereDesign GmbH ist grundsätzlich 
             verpflichtet, den jährlichen Reingewinn ihrer Handelsbilanz 
             jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres an die paragon AG 
             abzuführen (§ 1 Abs. 1 des Gewinnabführungsvertrags). Als 
             Gewinn gilt der um einen etwaigen handelsrechtlichen 
             Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den in gesetzliche 
             oder satzungsmäßige Rücklagen einzustellenden Betrag 
             verminderte Jahresabschluss, der ohne die Gewinnabführung 
             entstanden wäre, wobei gesetzliche Beschränkungen 
             einzuhalten sind (§ 1 Abs. 2 des Gewinnabführungsvertrags). 
             Entsprechend ist die paragon AG verpflichtet, einen während 
             der Vertragsdauer entstandenen Jahresfehlbetrag der 
             SphereDesign GmbH auszugleichen (§ 1 Abs. 3 des 
             Gewinnabführungsvertrags). 
 
 
       *     Die SphereDesign GmbH kann mit Zustimmung der 
             paragon AG in den Grenzen der Bestimmungen des 
             Aktiengesetzes Gewinnrücklagen bilden, sofern diese bei 
             vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
             begründet sind. Wurden derartige Gewinnrücklagen während der 
             Dauer dieses Vertrags gebildet, kann die paragon AG 
             verlangen, dass die Beträge den Rücklagen entnommen und als 
             Gewinn abgeführt werden (§ 2 Abs. 1 des 
             Gewinnabführungsvertrags). Die Abführung von Erträgen der 
             Organgesellschaften aus der Auflösung von freien, 
             vorvertraglichen Rücklagen und vorvertraglichen 

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March 27, 2015 10:30 ET (14:30 GMT)

Gewinnvorträgen wird ausgeschlossen (§ 2 Abs. 2 des 
             Gewinnabführungsvertrags). 
 
 
       *     Der Gewinnabführungsvertrag wird unter dem 
             Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der 
             SphereDesign GmbH sowie der Hauptversammlung der paragon AG 
             geschlossen (§ 3 Abs. 1 des Gewinnabführungsvertrags). Er 
             wird mit der Eintragung seines Bestehens in das 
             Handelsregister der SphereDesign GmbH wirksam und gilt ab 
             dem 1. Januar 2016 (§ 3 Abs. 2 des 
             Gewinnabführungsvertrags). Der Gewinnabführungsvertrag kann 
             erstmals zum Ablauf des 31. Dezember 2020 unter Einhaltung 
             einer Frist von sechs Monaten ordentlich gekündigt werden 
             und verlängert sich, wenn er nicht gekündigt wird, bei 
             gleicher Kündigungsfrist jeweils bis zum Ende des folgenden 
             Geschäftsjahrs (§ 3 Abs. 3 des Gewinnabführungsvertrags). 
             Jede Vertragspartei hat das Recht, den 
             Gewinnabführungsvertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung 
             einer Kündigungsfrist jederzeit zu kündigen; ein wichtiger 
             Grund zur Kündigung durch die paragon AG liegt insbesondere 
             dann vor, wenn der paragon AG nicht mehr die Mehrheit des 
             Kapitals und/oder der Stimmrechte aus den Anteilen an der 
             SphereDesign GmbH zusteht/zustehen oder bei der paragon AG 
             oder der SphereDesign GmbH Umstrukturierungen nach dem 
             Umwandlungsgesetz vorgenommen worden (§ 3 Abs. 4 des 
             Gewinnabführungsvertrags). 
 
 
       *     § 4 des Gewinnabführungsvertrags enthält eine 
             salvatorische Klausel. 
 
 
 
           Die paragon AG ist alleinige Gesellschafterin der SphereDesign 
           GmbH. Aus diesem Grund muss der Gewinnabführungsvertrag weder 
           Ausgleichszahlungen noch Abfindungen für außenstehende 
           Gesellschafter der SphereDesign GmbH vorsehen. 
 
 
           Der Vorstand der paragon AG und die Geschäftsführer der 
           SphereDesign GmbH haben jeweils einen gemeinsamen Bericht 
           gemäß § 293a AktG erstattet. Der gemeinsame Bericht ist 
           zusammen mit den weiteren zu veröffentlichen Unterlagen vom 
           Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über die 
           Internetseite der paragon AG zugänglich. Alle zu 
           veröffentlichenden Unterlagen werden auch in der 
           Hauptversammlung der paragon AG zugänglich gemacht. 
 
 
           Die Gesellschafterversammlung der SphereDesign GmbH soll dem 
           Gewinnabführungsvertrag noch vor der Hauptversammlung am 12. 
           Mai 2015 zustimmen. 
 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig 
   angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
   und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung nachgewiesen 
   haben. Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in 
   deutscher oder englischer Sprache erfolgen. 
 
   Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung ist durch einen in 
   Textform erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
   depotführende Institut nachzuweisen. Der Nachweis muss in deutscher 
   oder englischer Sprache verfasst sein und hat sich auf den Beginn des 
   einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen, also auf 
   den 21. April 2015, 00:00 Uhr (Nachweisstichtag). Die Anmeldung und 
   der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft mindestens 
   sechs Tage vor der Hauptversammlung, mithin spätestens bis zum Ablauf 
   des 5. Mai 2015, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen: 
 
   paragon AG 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
   Telefax: +49 89 30903-74675 
   E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtags 
   Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und 
   die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht 
   hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der 
   Umfang des Stimmrechts bemessen sich nach dem Aktienbesitz des 
   Aktionärs zum Nachweisstichtag. Die Aktien werden am Nachweisstichtag 
   oder bei Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt; vielmehr 
   können Aktionäre über ihre Aktien auch nach dem Nachweisstichtag und 
   nach Anmeldung weiterhin frei verfügen. Auch im Fall der vollständigen 
   oder teilweisen Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist 
   für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
   Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Aktionäre, 
   die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag vollständig oder teilweise 
   veräußern, sind daher - bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des 
   Nachweises des Anteilsbesitzes - gleichwohl zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt. 
   Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben demnach keine 
   Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
   Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
   besitzen und ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erwerben, 
   können nicht an der Hauptversammlung teilnehmen und sind auch nicht 
   stimmberechtigt, es sei denn, sie haben sich insoweit bevollmächtigen 
   oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag ist 
   kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
   Jeder Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch 
   einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung, eine andere Person oder durch von der 
   Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Die 
   Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 
   126b BGB). Entsprechende Vordrucke und weitere Informationen erhalten 
   die Aktionäre auf ihre ordnungsgemäße Anmeldung. Bevollmächtigt der 
   Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
   mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall einer 
   Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein 
   Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen 
   erforderlich. 
 
   Der Widerruf der Bevollmächtigung kann auch durch persönliche 
   Teilnahme des Vollmachtgebers an der Hauptversammlung erfolgen. 
   Aktionäre können für die Vollmachterteilung den Vollmachtabschnitt auf 
   der Rückseite der Eintrittskarte, die sie nach der Anmeldung erhalten, 
   verwenden. 
 
   Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann auch 
   auf elektronischem Weg per E-Mail an die folgende E-Mail-Adresse der 
   Gesellschaft übermittelt werden: 
 
   E-Mail: Vollmacht-HV2015@paragon.ag 
 
   Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 Abs. 8 
   AktG oder § 135 Abs. 10 AktG i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen können für ihre 
   eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen. Bitte stimmen 
   Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung 
   oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 AktG i. V. m. § 
   125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Institute, Unternehmen oder Personen 
   bevollmächtigen wollen, mit den Vorgenannten über die Form der 
   Vollmacht ab. 
 
   Stimmrechtsvertretung durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
   Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der paragon AG als 
   Stimmrechtsvertreter benannte Mitarbeiter der Gesellschaft bereits vor 
   der Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts zu 
   bevollmächtigen. Den Stimmrechtsvertretern müssen dazu Vollmacht sowie 
   ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung des 
   Stimmrechts zu jedem bekannt gemachten Beschlussvorschlag erteilt 
   werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß 
   abzustimmen. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, 
   werden sich die Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen 
   Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Für die Erteilung der 
   Vollmacht und Stimmrechtsweisungen an die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter kann das auf der Eintrittskarte 
   vorgesehene Vollmacht- und Weisungsformular verwendet werden. 
   Wortmeldungen oder andere Anträge werden durch Stimmrechtsvertreter 
   nicht entgegengenommen. 
 
   Die Aktionäre, die diesen Service in Anspruch nehmen wollen, senden 
   die Vollmacht mit Weisungen bitte spätestens bis 11. Mai 2015, 12:00 
   Uhr, an: 
 
   paragon AG 
   Hauptversammlung 2015 
   Schwalbenweg 29 
   33129 Delbrück 
   Telefax: +49 5250 9762-63 
   E-Mail: Vollmacht-HV2015@paragon.ag 
 
   Auch bei Bevollmächtigung eines Dritten oder der Stimmrechtsvertreter 

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March 27, 2015 10:30 ET (14:30 GMT)

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