DJ DGAP-HV: paragon Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.05.2015 in Delbrück mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
paragon Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 27.03.2015 15:29 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- paragon Aktiengesellschaft Delbrück ISIN DE0005558696 WKN 555869 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der am 12. Mai 2015, um 10:00 Uhr in der Stadthalle Delbrück, Boker Straße 6, 33129 Delbrück stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der paragon AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014, der Lageberichte für die paragon AG und den paragon-Konzern, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2014 Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 172 und 173 AktG) erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernjahresabschluss gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hätte, liegen nicht vor. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2014 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 ausgewiesenen Bilanzgewinn der paragon AG des Geschäftsjahres 2014 in Höhe von EUR 6.044.500,57 wie folgt zu verwenden: a- Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,25 EUR 1.028.697,00 . je dividendenberechtigter Stückaktie: b- Einstellung in die Gewinnrücklage EUR 0,00 . c- Vortrag des Restbetrags auf neue Rechnung: EUR 5.015.803,57 . Die Dividende ist am 13. Mai 2015 fällig. 3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für dieses Geschäftsjahr Entlastung erteilt. 4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für dieses Geschäftsjahr Entlastung erteilt. 5. Neuwahlen zum Aufsichtsrat Die Amtszeit aller Aufsichtsratsmitglieder, die in der Hauptversammlung vom 30. September 2010 (Herren Börnemeier und Schäfers) bzw. 14. Mai 2014 (Herr Dr.-Ing. Eckstein) gewählt wurden, läuft nach § 10 Abs. 2 der Satzung mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2015 für alle Aufsichtsratsmitglieder aus. Der Aufsichtsrat ist nach der Satzung sowie §§ 95 Abs. 1-4, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 und 2 AktG von den Aktionären zu wählen. Daher ist die Neuwahl aller Aufsichtsratsmitglieder durch die Hauptversammlung erforderlich. Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) Herr Dr.-Ing. Lutz Eckstein, Aachen, Univ.-Prof. b) Herr Hermann Börnemeier, Dipl.-Finanzwirt und Steuerberater; Geschäftsführer und Gesellschafter der Treu-Union Treuhandgesellschaft mbH Steuerberatungsgesellschaft, Paderborn, Geschäftsführer und Gesellschafter der Börnemeier & Loh GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Warburg; c) Herr Walter Schäfers, selbständiger Rechtsanwalt, Gründer und Partner der Societät Schäfers Rechtsanwälte und Notare, Paderborn werden für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt - mithin das am 31. Dezember 2019 endende Geschäftsjahr -, in den Aufsichtsrat gewählt. Herr Dr.-Ing. Eckstein gehört folgenden weiteren Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien in- oder ausländischer Gesellschaften an: ATC - Aldenhoven Testing Center of RWTH Aachen University GmbH, Aldenhoven, Mitglied des Aufsichtsrats fka Forschungsgesellschaft Kraftfahrwesen mbH, Aachen, Vorsitzender des Beirats VOSS Holding GmbH & Co. KG, Wipperfürth, Mitglied des Beirats Herr Börnemeier gehört keinen weiteren Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien in- oder ausländischer Gesellschaften an. Herr Börnemeier verfügt als Steuerberater über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung gemäß § 100 Abs. 5 AktG. Herr Schäfers gehört keinen weiteren Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien in- oder ausländischer Gesellschaften an. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. 6. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 sowie des Prüfers für eine gegebenenfalls erfolgende prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts im Geschäftsjahr 2015 Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: Die Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 sowie zum Prüfer für eine gegebenenfalls erfolgende prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts gemäß § 37w Abs. 5, § 37y Nr. 2 WpHG im Geschäftsjahr 2015 gewählt. 7. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der paragon AG und der SphereDesign GmbH Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zwischen der paragon AG als Organträgerin und der SphereDesign GmbH als Organgesellschaft wird zugestimmt. Wesentlicher Inhalt des Gewinnabführungsvertrags Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der paragon AG (als Obergesellschaft bzw. Organträgerin) und der SphereDesign GmbH mit Sitz in Bexbach soll noch vor der Hauptversammlung am 12. Mai 2015 aus steuerlichen Gründen - zur Bildung einer steuerlichen Organschaft zwischen beiden Gesellschaften - mit Wirkung zum 01.01.2016 abgeschlossen werden und hat folgenden wesentlichen Inhalt: * Die SphereDesign GmbH ist grundsätzlich verpflichtet, den jährlichen Reingewinn ihrer Handelsbilanz jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres an die paragon AG abzuführen (§ 1 Abs. 1 des Gewinnabführungsvertrags). Als Gewinn gilt der um einen etwaigen handelsrechtlichen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den in gesetzliche oder satzungsmäßige Rücklagen einzustellenden Betrag verminderte Jahresabschluss, der ohne die Gewinnabführung entstanden wäre, wobei gesetzliche Beschränkungen einzuhalten sind (§ 1 Abs. 2 des Gewinnabführungsvertrags). Entsprechend ist die paragon AG verpflichtet, einen während der Vertragsdauer entstandenen Jahresfehlbetrag der SphereDesign GmbH auszugleichen (§ 1 Abs. 3 des Gewinnabführungsvertrags). * Die SphereDesign GmbH kann mit Zustimmung der paragon AG in den Grenzen der Bestimmungen des Aktiengesetzes Gewinnrücklagen bilden, sofern diese bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet sind. Wurden derartige Gewinnrücklagen während der Dauer dieses Vertrags gebildet, kann die paragon AG verlangen, dass die Beträge den Rücklagen entnommen und als Gewinn abgeführt werden (§ 2 Abs. 1 des Gewinnabführungsvertrags). Die Abführung von Erträgen der Organgesellschaften aus der Auflösung von freien, vorvertraglichen Rücklagen und vorvertraglichen
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March 27, 2015 10:30 ET (14:30 GMT)
Gewinnvorträgen wird ausgeschlossen (§ 2 Abs. 2 des Gewinnabführungsvertrags). * Der Gewinnabführungsvertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der SphereDesign GmbH sowie der Hauptversammlung der paragon AG geschlossen (§ 3 Abs. 1 des Gewinnabführungsvertrags). Er wird mit der Eintragung seines Bestehens in das Handelsregister der SphereDesign GmbH wirksam und gilt ab dem 1. Januar 2016 (§ 3 Abs. 2 des Gewinnabführungsvertrags). Der Gewinnabführungsvertrag kann erstmals zum Ablauf des 31. Dezember 2020 unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten ordentlich gekündigt werden und verlängert sich, wenn er nicht gekündigt wird, bei gleicher Kündigungsfrist jeweils bis zum Ende des folgenden Geschäftsjahrs (§ 3 Abs. 3 des Gewinnabführungsvertrags). Jede Vertragspartei hat das Recht, den Gewinnabführungsvertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit zu kündigen; ein wichtiger Grund zur Kündigung durch die paragon AG liegt insbesondere dann vor, wenn der paragon AG nicht mehr die Mehrheit des Kapitals und/oder der Stimmrechte aus den Anteilen an der SphereDesign GmbH zusteht/zustehen oder bei der paragon AG oder der SphereDesign GmbH Umstrukturierungen nach dem Umwandlungsgesetz vorgenommen worden (§ 3 Abs. 4 des Gewinnabführungsvertrags). * § 4 des Gewinnabführungsvertrags enthält eine salvatorische Klausel. Die paragon AG ist alleinige Gesellschafterin der SphereDesign GmbH. Aus diesem Grund muss der Gewinnabführungsvertrag weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen für außenstehende Gesellschafter der SphereDesign GmbH vorsehen. Der Vorstand der paragon AG und die Geschäftsführer der SphereDesign GmbH haben jeweils einen gemeinsamen Bericht gemäß § 293a AktG erstattet. Der gemeinsame Bericht ist zusammen mit den weiteren zu veröffentlichen Unterlagen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der paragon AG zugänglich. Alle zu veröffentlichenden Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung der paragon AG zugänglich gemacht. Die Gesellschafterversammlung der SphereDesign GmbH soll dem Gewinnabführungsvertrag noch vor der Hauptversammlung am 12. Mai 2015 zustimmen. Teilnahme an der Hauptversammlung Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung nachgewiesen haben. Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung ist durch einen in Textform erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut nachzuweisen. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen, also auf den 21. April 2015, 00:00 Uhr (Nachweisstichtag). Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, mithin spätestens bis zum Ablauf des 5. Mai 2015, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen: paragon AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de Bedeutung des Nachweisstichtags Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Die Aktien werden am Nachweisstichtag oder bei Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt; vielmehr können Aktionäre über ihre Aktien auch nach dem Nachweisstichtag und nach Anmeldung weiterhin frei verfügen. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag vollständig oder teilweise veräußern, sind daher - bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes - gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben demnach keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erwerben, können nicht an der Hauptversammlung teilnehmen und sind auch nicht stimmberechtigt, es sei denn, sie haben sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung. Stimmrechtsvertretung Jeder Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, eine andere Person oder durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Entsprechende Vordrucke und weitere Informationen erhalten die Aktionäre auf ihre ordnungsgemäße Anmeldung. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Der Widerruf der Bevollmächtigung kann auch durch persönliche Teilnahme des Vollmachtgebers an der Hauptversammlung erfolgen. Aktionäre können für die Vollmachterteilung den Vollmachtabschnitt auf der Rückseite der Eintrittskarte, die sie nach der Anmeldung erhalten, verwenden. Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann auch auf elektronischem Weg per E-Mail an die folgende E-Mail-Adresse der Gesellschaft übermittelt werden: E-Mail: Vollmacht-HV2015@paragon.ag Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 AktG i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 AktG i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Institute, Unternehmen oder Personen bevollmächtigen wollen, mit den Vorgenannten über die Form der Vollmacht ab. Stimmrechtsvertretung durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der paragon AG als Stimmrechtsvertreter benannte Mitarbeiter der Gesellschaft bereits vor der Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Den Stimmrechtsvertretern müssen dazu Vollmacht sowie ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu jedem bekannt gemachten Beschlussvorschlag erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Für die Erteilung der Vollmacht und Stimmrechtsweisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann das auf der Eintrittskarte vorgesehene Vollmacht- und Weisungsformular verwendet werden. Wortmeldungen oder andere Anträge werden durch Stimmrechtsvertreter nicht entgegengenommen. Die Aktionäre, die diesen Service in Anspruch nehmen wollen, senden die Vollmacht mit Weisungen bitte spätestens bis 11. Mai 2015, 12:00 Uhr, an: paragon AG Hauptversammlung 2015 Schwalbenweg 29 33129 Delbrück Telefax: +49 5250 9762-63 E-Mail: Vollmacht-HV2015@paragon.ag Auch bei Bevollmächtigung eines Dritten oder der Stimmrechtsvertreter
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