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DGAP-HV: PSI Aktiengesellschaft für Produkte und -2-

DJ DGAP-HV: PSI Aktiengesellschaft für Produkte und Systeme der Informationstechnologie: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.05.2015 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

PSI Aktiengesellschaft für Produkte und Systeme der Informationstechnologie  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
30.03.2015 15:07 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   PSI Aktiengesellschaft für Produkte und 
   Systeme der Informationstechnologie 
 
   Berlin 
 
   Wertpapier-Kenn-Nummer: A0Z 1JH 
   ISIN: DE 000 A0Z 1JH 9 
 
 
   Einberufung einer ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   unserer Gesellschaft 
 
   am Dienstag, den 12. Mai 2015, um 10:00 Uhr, 
 
 
   im Konferenzzentrum im Ludwig Erhard Haus, Fasanenstraße 85, 10623 
   Berlin, Deutschland, ein. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
           31. Dezember 2014 und des Lageberichts, des gebilligten 
           Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014 und des 
           Konzernlageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats sowie 
           des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 
           289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung vom 12. März 2015 den 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss der Gesellschaft 
           gemäß §§ 171, 172 AktG gebilligt. Damit ist der 
           Jahresabschluss gemäß § 172 AktG festgestellt. Jahresabschluss 
           und Lagebericht, Konzernabschluss und Konzernlagebericht, 
           Bericht des Aufsichtsrats sowie der Bericht des Vorstands mit 
           den erläuternden Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 
           HGB sind, ohne dass es nach dem Aktiengesetz zu diesem 
           Tagesordnungspunkt einer Beschlussfassung durch die 
           Hauptversammlung bedarf, der Hauptversammlung zugänglich zu 
           machen. Die genannten Unterlagen können ab dem Tag der 
           Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter 
           http://www.psi.de/Hauptversammlung eingesehen werden. Die 
           Unterlagen werden darüber hinaus in der Hauptversammlung am 
           12. Mai 2015 zugänglich sein und mündlich erläutert werden. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der 
           Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2014 in Höhe von EUR 
           3.717.252,10 auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für 
           das Geschäftsjahr 2014 zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
           Bilanzausschusses (Prüfungsausschuss) vor, die 
 
 
          Ernst & Young GmbH 
          Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Zweigniederlassung 
          Berlin, 
 
 
           zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2015 zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der PSI Nentec 
           GmbH 
 
 
           Die PSI Aktiengesellschaft für Produkte und Systeme der 
           Informationstechnologie und ihre 100%ige Tochtergesellschaft 
           PSI Nentec GmbH, Karlsruhe, haben am 18. März 2015 einen 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Die 
           Gesellschafterversammlung der PSI Nentec GmbH hat dem 
           Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit 
           Beschluss vom 18. März 2015 einstimmig zugestimmt. Der 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner 
           Wirksamkeit ferner der Zustimmung der Hauptversammlung. 
 
 
           Der Gewinnabführungsvertrag vom 19. Juli 2001 zwischen der PSI 
           Aktiengesellschaft für Produkte und Systeme der 
           Informationstechnologie und der PSI Nentec GmbH wurde durch 
           Kündigung mit Wirkung zum 31. Dezember 2014 beendet. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 18. März 2015 
           zuzustimmen. 
 
 
           Der Vertrag hat den nachfolgend wiedergegebenen Inhalt: 
 
 
 
 
            ' Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag 
                               zwischen 
 
 
             PSI Aktiengesellschaft für Produkte und Systeme der 
             Informationstechnologie, 
             eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
             Charlottenburg unter HRB 51463 B, 
 
 
 
 
 
            - die ' Organträgerin ' - 
 
 
            und 
 
 
             PSI Nentec GmbH, 
             eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim 
             unter HRB 107658, 
 
 
            - die ' Organgesellschaft ' - 
 
 
   - Organträgerin und Organgesellschaft zusammen auch die ' Parteien ' 
   und einzeln 
   auch die ' Partei ' genannt -. 
 
 
 
               § 1 
          Vorbemerkungen 
 
 
       (1)   Die Organträgerin ist alleinige Gesellschafterin 
             der Organgesellschaft. 
 
 
       (2)   Zur Herstellung einer ertragsteuerlichen 
             Organschaft gemäß §§ 14-17 KStG sowie § 2 Abs. 2 Satz 2 
             GewStG sowie einer umsatzsteuerlichen Organschaft 
             beabsichtigen die Parteien, einen Beherrschungs- und 
             Ergebnisabführungsvertrag zu schließen. 
 
 
 
           Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien was folgt: 
 
 
            § 2 
          Leitung 
 
 
       (1)   Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung 
             ihrer Gesellschaft der Organträgerin. Die Organträgerin ist 
             demgemäß berechtigt, den Geschäftsführern der 
             Organgesellschaft sowohl allgemeine als auch auf Einzelfälle 
             bezogene Weisungen zu erteilen. Eine Weisung, diesen Vertrag 
             aufrechtzuerhalten, zu ändern oder zu beendigen, darf nicht 
             erteilt werden. 
 
 
       (2)   Weisungen bedürfen der Schriftform. In 
             eilbedürftigen Fällen können Weisungen auch mündlich erteilt 
             werden; sie sind von der Organträgerin unverzüglich 
             schriftlich zu bestätigen. 
 
 
       (3)   Die Geschäftsführer der Organgesellschaft sind 
             verpflichtet, den Weisungen der Organträgerin Folge zu 
             leisten. 
 
 
 
               § 3 
          Auskunftsrecht 
 
 
       (1)   Die Organträgerin ist jederzeit berechtigt, 
             Bücher und Schriften der Organgesellschaft einzusehen. Die 
             Geschäftsführer der Organgesellschaft sind verpflichtet, der 
             Organträgerin jederzeit alle gewünschten Auskünfte über 
             sämtliche Angelegenheiten der Organgesellschaft zu geben. 
 
 
       (2)   Unbeschadet der vorstehend vereinbarten Rechte 
             ist die Organgesellschaft verpflichtet, der Organträgerin 
             laufend über die geschäftliche Entwicklung zu berichten, 
             insbesondere über wesentliche Geschäftsvorfälle. 
 
 
 
                § 4 
          Gewinnabführung 
 
 
       (1)   Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren 
             ganzen Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Abzuführen 
             ist der ohne die Gewinnabführung entstehende 
             Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen 
             Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den nach § 268 Abs. 8 
             HGB ausschüttungsgesperrten Betrag vorbehaltlich einer 
             Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Abs. 2 und 3. Die 
             Gewinnabführung bestimmt sich nach § 301 AktG in seiner 
             jeweils gültigen Fassung und darf den danach zulässigen 
             Höchstbetrag nicht überschreiten. 
 
 
       (2)   Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der 
             Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in 
             andere Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3, § 266 Absatz 3 A. 
             III. 4. HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig 
             und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
             wirtschaftlich begründet ist. 
 
 
       (3)   Während der Dauer dieses Vertrages gebildete 
             Gewinnrücklagen im Sinne von § 272 Absatz 3, § 266 Absatz 3 
             A. III. 4. HGB sind - soweit rechtlich zulässig - auf 
             Verlangen der Organträgerin aufzulösen und zum Ausgleich 
             eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn 
             abzuführen. 
 
 
       (4)   Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von 
             Gewinnrücklagen, die vor Beginn dieses Vertrages gebildet 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 30, 2015 09:08 ET (13:08 GMT)

wurden bzw. entstanden sind, sowie die Abführung von 
             Beträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen im Sinne von 
             § 272 Abs. 2 HGB, die vor oder während der Laufzeit dieses 
             Vertrages gebildet wurden, ist ausgeschlossen. 
 
 
       (5)   Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum 
             Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der Organgesellschaft 
             (das ' Geschäftsjahr ') und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. 
 
 
       (6)   Während eines Geschäftsjahres oder vor 
             Feststellung des Jahresabschlusses für ein Geschäftsjahr 
             kann die Organträgerin Abschlagszahlungen auf eine ihr für 
             das Geschäftsjahr voraussichtlich zustehende Gewinnabführung 
             beanspruchen, soweit die Liquidität der Organgesellschaft 
             solche Abschlagszahlungen zulässt. Die Abschlagszahlung 
             steht unter dem Vorbehalt eines ausreichenden 
             Jahres-Bilanzgewinns (ohne Berücksichtigung der Abführung) 
             und ist, soweit der Jahres-Bilanzgewinn nicht ausreicht, 
             zurückzuzahlen und gemäß § 352 HGB zu verzinsen. 
 
 
       (7)   Falls dieser Vertrag während eines 
             Geschäftsjahres endet, ist die Organgesellschaft 
             verpflichtet, ihren bis zum Beendigungszeitpunkt 
             erwirtschafteten Gewinn an die Organträgerin abzuführen. 
             Maßgeblich ist die auf den Beendigungszeitpunkt zu 
             erstellende (Zwischen-)Bilanz (§ 6 Abs. 6). 
 
 
 
                § 5 
          Verlustübernahme 
 
 
       (1)   Die Organträgerin ist gegenüber der 
             Organgesellschaft entsprechend den Vorschriften des § 302 
             AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zum Verlustausgleich 
             verpflichtet. 
 
 
       (2)   Der Anspruch auf Verlustausgleich entsteht zum 
             Ende des jeweiligen Geschäftsjahres und wird zu diesem 
             Zeitpunkt fällig. 
 
 
       (3)   Während eines Geschäftsjahres oder vor 
             Feststellung des Jahresabschlusses für ein Geschäftsjahr 
             kann die Organgesellschaft Abschlagszahlungen auf einen für 
             das Geschäftsjahr von der Organträgerin voraussichtlich zu 
             übernehmenden Jahresfehlbetrag verlangen, soweit sie solche 
             Abschlagszahlungen mit Rücksicht auf ihre Liquidität 
             benötigt. Die Abschlagszahlung steht unter dem Vorbehalt 
             eines ausreichenden Jahres-Bilanzverlusts (ohne 
             Berücksichtigung des Verlustausgleichs) und ist, soweit der 
             Jahres-Bilanzgewinn nicht ausreicht, zurückzuzahlen und 
             gemäß § 352 HGB zu verzinsen. 
 
 
       (4)   Falls dieser Vertrag während eines 
             Geschäftsjahres endet, ist die Organträgerin verpflichtet, 
             den bis zum Beendigungszeitpunkt entstandenen Verlust der 
             Organgesellschaft auszugleichen. Maßgeblich ist die auf den 
             Beendigungszeitpunkt zu erstellende (Zwischen-)Bilanz (§ 6 
             Abs. 6). 
 
 
 
                    § 6 
          Wirksamwerden und Dauer 
 
 
       (1)   Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der 
             Zustimmung der Gesellschafterversammlungen beider Parteien 
             abgeschlossen. Er wird wirksam mit der Eintragung in das 
             Handelsregister der Organgesellschaft und gilt bereits ab 
             Beginn des Geschäftsjahres, innerhalb dessen dieser Vertrag 
             durch Eintragung in das Handelsregister der 
             Organgesellschaft wirksam wird. 
 
 
       (2)   Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit 
             geschlossen. 
 
 
       (3)   Der Vertrag kann von jeder Partei unter 
             Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende 
             eines jeden Geschäftsjahres der Organgesellschaft gekündigt 
             werden, frühestens jedoch zum Ende des Geschäftsjahres, nach 
             dessen Ablauf die in § 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG vorgeschriebene, 
             für die Anerkennung der körperschaftsteuerlichen und 
             gewerbesteuerlichen Organschaft erforderliche steuerliche 
             Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrages erfüllt ist 
             (nach derzeitiger Rechtslage 5 Zeitjahre (60 Monate) 
             gerechnet ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem dieser 
             Vertrag durch Eintragung im Handelsregister der 
             Organgesellschaft wirksam geworden ist (' Mindestlaufzeit 
             '). Wird dieser Vertrag im Geschäftsjahr, das am 01. Januar 
             2015 begonnen hat, eingetragen und wird das Geschäftsjahr 
             nicht umgestellt, so endet die Mindestlaufzeit zum Ablauf 
             des 31. Dezember 2019. Wird das Geschäftsjahr vor Ablauf der 
             Mindestlaufzeit geändert, so verlängert sich die 
             Mindestlaufzeit um die Dauer des bei einer Änderung des 
             Geschäftsjahres jeweils entstehenden Rumpfgeschäftsjahres, 
             ohne dass es einer gesonderten Erklärung bedarf. 
 
 
       (4)   Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus 
             wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt 
             unberührt. Die Parteien sind insbesondere zur Kündigung aus 
             wichtigem Grund berechtigt, wenn: 
 
 
         a)    die steuerliche Anerkennung dieses Vertrages 
               durch Steuerbescheid oder Urteil rechtskräftig versagt 
               wird oder aufgrund von Verwaltungsanweisungen droht, 
               versagt zu werden; 
 
 
         b)    der Organträgerin nicht mehr die Mehrheit der 
               Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft 
               zusteht oder ein weiterer Gesellschafter an der 
               Organgesellschaft beteiligt wird; und/oder 
 
 
         c)    ein wichtiger Grund im Sinne von R 60 Absatz 6 
               KStR 2004 oder einer entsprechenden Vorschrift vorliegt, 
               die im Zeitpunkt der Kündigung dieses Vertrages Anwendung 
               findet, insbesondere, wenn eine der Parteien nach den 
               Vorschriften des Umwandlungsgesetzes verschmolzen oder 
               gespalten oder liquidiert wird. 
 
 
 
       (5)   Jede Kündigung dieses Vertrages bedarf der 
             Schriftform. 
 
 
       (6)   Auf jeden Beendigungszeitpunkt ist eine 
             (Zwischen-)Bilanz aufzustellen. 
 
 
 
                  § 7 
          Schlussbestimmungen 
 
 
       (1)   Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages 
             bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese 
             Schriftformklausel. Im Übrigen gilt § 295 AktG. 
 
 
       (2)   Die Bestimmungen dieses Vertrages sind so 
             auszulegen, dass die von den Parteien beabsichtigte 
             ertragsteuerliche Organschaft in vollem Umfang wirksam wird. 
 
 
       (3)   Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz 
             oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder undurchsetzbar 
             sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke 
             enthalten, werden die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der 
             übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon nicht berührt. 
             Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder 
             undurchsetzbaren Bestimmung soll eine wirksame, 
             durchführbare und durchsetzbare Bestimmung gelten, die dem 
             von den Parteien mit der unwirksamen, undurchführbaren oder 
             undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen 
             Zweck am Nächsten kommt. Dies gilt sinngemäß auch im Fall 
             einer Regelungslücke. 
 
 
       (4)   Soweit in diesem Vertrag die Anwendung 
             gesetzlicher Bestimmungen vorgesehen und in diesem Vertrag 
             nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist, sind 
             die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen in ihrer 
             jeweils gültigen Fassung anzuwenden.' 
 
 
 
           Der Vorstand der PSI Aktiengesellschaft für Produkte und 
           Systeme der Informationstechnologie und die Geschäftsführung 
           der PSI Nentec GmbH haben gemäß § 293a AktG einen gemeinsamen 
           Bericht über den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
           abgegeben. 
 
 
           Die folgenden Unterlagen liegen während der Hauptversammlung 
           zur Einsicht der Aktionäre aus und können vom Zeitpunkt der 
           Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter 
           http://www.psi.de/Hauptversammlung eingesehen werden: 
 
 
       a)    der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
             zwischen der PSI Aktiengesellschaft für Produkte und Systeme 
             der Informationstechnologie und der PSI Nentec GmbH vom 18. 
             März 2015, 
 
 
       b)    die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der PSI 
             Aktiengesellschaft für Produkte und Systeme der 
             Informationstechnologie sowie die Jahresabschlüsse der PSI 
             Nentec GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre, 
 
 
       c)    der gemeinsame Bericht des Vorstandes der PSI 
             Aktiengesellschaft für Produkte und Systeme der 
             Informationstechnologie und der Geschäftsführung der PSI 
             Nentec GmbH nach § 293a AktG. 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 

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March 30, 2015 09:08 ET (13:08 GMT)

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