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DGAP-HV: PSI Aktiengesellschaft für Produkte und -7-

DJ DGAP-HV: PSI Aktiengesellschaft für Produkte und Systeme der Informationstechnologie: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.05.2015 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

PSI Aktiengesellschaft für Produkte und Systeme der Informationstechnologie  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
30.03.2015 15:07 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   PSI Aktiengesellschaft für Produkte und 
   Systeme der Informationstechnologie 
 
   Berlin 
 
   Wertpapier-Kenn-Nummer: A0Z 1JH 
   ISIN: DE 000 A0Z 1JH 9 
 
 
   Einberufung einer ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   unserer Gesellschaft 
 
   am Dienstag, den 12. Mai 2015, um 10:00 Uhr, 
 
 
   im Konferenzzentrum im Ludwig Erhard Haus, Fasanenstraße 85, 10623 
   Berlin, Deutschland, ein. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
           31. Dezember 2014 und des Lageberichts, des gebilligten 
           Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014 und des 
           Konzernlageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats sowie 
           des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 
           289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung vom 12. März 2015 den 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss der Gesellschaft 
           gemäß §§ 171, 172 AktG gebilligt. Damit ist der 
           Jahresabschluss gemäß § 172 AktG festgestellt. Jahresabschluss 
           und Lagebericht, Konzernabschluss und Konzernlagebericht, 
           Bericht des Aufsichtsrats sowie der Bericht des Vorstands mit 
           den erläuternden Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 
           HGB sind, ohne dass es nach dem Aktiengesetz zu diesem 
           Tagesordnungspunkt einer Beschlussfassung durch die 
           Hauptversammlung bedarf, der Hauptversammlung zugänglich zu 
           machen. Die genannten Unterlagen können ab dem Tag der 
           Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter 
           http://www.psi.de/Hauptversammlung eingesehen werden. Die 
           Unterlagen werden darüber hinaus in der Hauptversammlung am 
           12. Mai 2015 zugänglich sein und mündlich erläutert werden. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der 
           Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2014 in Höhe von EUR 
           3.717.252,10 auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für 
           das Geschäftsjahr 2014 zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
           Bilanzausschusses (Prüfungsausschuss) vor, die 
 
 
          Ernst & Young GmbH 
          Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Zweigniederlassung 
          Berlin, 
 
 
           zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2015 zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der PSI Nentec 
           GmbH 
 
 
           Die PSI Aktiengesellschaft für Produkte und Systeme der 
           Informationstechnologie und ihre 100%ige Tochtergesellschaft 
           PSI Nentec GmbH, Karlsruhe, haben am 18. März 2015 einen 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Die 
           Gesellschafterversammlung der PSI Nentec GmbH hat dem 
           Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit 
           Beschluss vom 18. März 2015 einstimmig zugestimmt. Der 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner 
           Wirksamkeit ferner der Zustimmung der Hauptversammlung. 
 
 
           Der Gewinnabführungsvertrag vom 19. Juli 2001 zwischen der PSI 
           Aktiengesellschaft für Produkte und Systeme der 
           Informationstechnologie und der PSI Nentec GmbH wurde durch 
           Kündigung mit Wirkung zum 31. Dezember 2014 beendet. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 18. März 2015 
           zuzustimmen. 
 
 
           Der Vertrag hat den nachfolgend wiedergegebenen Inhalt: 
 
 
 
 
            ' Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag 
                               zwischen 
 
 
             PSI Aktiengesellschaft für Produkte und Systeme der 
             Informationstechnologie, 
             eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
             Charlottenburg unter HRB 51463 B, 
 
 
 
 
 
            - die ' Organträgerin ' - 
 
 
            und 
 
 
             PSI Nentec GmbH, 
             eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim 
             unter HRB 107658, 
 
 
            - die ' Organgesellschaft ' - 
 
 
   - Organträgerin und Organgesellschaft zusammen auch die ' Parteien ' 
   und einzeln 
   auch die ' Partei ' genannt -. 
 
 
 
               § 1 
          Vorbemerkungen 
 
 
       (1)   Die Organträgerin ist alleinige Gesellschafterin 
             der Organgesellschaft. 
 
 
       (2)   Zur Herstellung einer ertragsteuerlichen 
             Organschaft gemäß §§ 14-17 KStG sowie § 2 Abs. 2 Satz 2 
             GewStG sowie einer umsatzsteuerlichen Organschaft 
             beabsichtigen die Parteien, einen Beherrschungs- und 
             Ergebnisabführungsvertrag zu schließen. 
 
 
 
           Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien was folgt: 
 
 
            § 2 
          Leitung 
 
 
       (1)   Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung 
             ihrer Gesellschaft der Organträgerin. Die Organträgerin ist 
             demgemäß berechtigt, den Geschäftsführern der 
             Organgesellschaft sowohl allgemeine als auch auf Einzelfälle 
             bezogene Weisungen zu erteilen. Eine Weisung, diesen Vertrag 
             aufrechtzuerhalten, zu ändern oder zu beendigen, darf nicht 
             erteilt werden. 
 
 
       (2)   Weisungen bedürfen der Schriftform. In 
             eilbedürftigen Fällen können Weisungen auch mündlich erteilt 
             werden; sie sind von der Organträgerin unverzüglich 
             schriftlich zu bestätigen. 
 
 
       (3)   Die Geschäftsführer der Organgesellschaft sind 
             verpflichtet, den Weisungen der Organträgerin Folge zu 
             leisten. 
 
 
 
               § 3 
          Auskunftsrecht 
 
 
       (1)   Die Organträgerin ist jederzeit berechtigt, 
             Bücher und Schriften der Organgesellschaft einzusehen. Die 
             Geschäftsführer der Organgesellschaft sind verpflichtet, der 
             Organträgerin jederzeit alle gewünschten Auskünfte über 
             sämtliche Angelegenheiten der Organgesellschaft zu geben. 
 
 
       (2)   Unbeschadet der vorstehend vereinbarten Rechte 
             ist die Organgesellschaft verpflichtet, der Organträgerin 
             laufend über die geschäftliche Entwicklung zu berichten, 
             insbesondere über wesentliche Geschäftsvorfälle. 
 
 
 
                § 4 
          Gewinnabführung 
 
 
       (1)   Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren 
             ganzen Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Abzuführen 
             ist der ohne die Gewinnabführung entstehende 
             Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen 
             Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den nach § 268 Abs. 8 
             HGB ausschüttungsgesperrten Betrag vorbehaltlich einer 
             Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Abs. 2 und 3. Die 
             Gewinnabführung bestimmt sich nach § 301 AktG in seiner 
             jeweils gültigen Fassung und darf den danach zulässigen 
             Höchstbetrag nicht überschreiten. 
 
 
       (2)   Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der 
             Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in 
             andere Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3, § 266 Absatz 3 A. 
             III. 4. HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig 
             und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
             wirtschaftlich begründet ist. 
 
 
       (3)   Während der Dauer dieses Vertrages gebildete 
             Gewinnrücklagen im Sinne von § 272 Absatz 3, § 266 Absatz 3 
             A. III. 4. HGB sind - soweit rechtlich zulässig - auf 
             Verlangen der Organträgerin aufzulösen und zum Ausgleich 
             eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn 
             abzuführen. 
 
 
       (4)   Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von 
             Gewinnrücklagen, die vor Beginn dieses Vertrages gebildet 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 30, 2015 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: PSI Aktiengesellschaft für Produkte und -2-

wurden bzw. entstanden sind, sowie die Abführung von 
             Beträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen im Sinne von 
             § 272 Abs. 2 HGB, die vor oder während der Laufzeit dieses 
             Vertrages gebildet wurden, ist ausgeschlossen. 
 
 
       (5)   Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum 
             Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der Organgesellschaft 
             (das ' Geschäftsjahr ') und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. 
 
 
       (6)   Während eines Geschäftsjahres oder vor 
             Feststellung des Jahresabschlusses für ein Geschäftsjahr 
             kann die Organträgerin Abschlagszahlungen auf eine ihr für 
             das Geschäftsjahr voraussichtlich zustehende Gewinnabführung 
             beanspruchen, soweit die Liquidität der Organgesellschaft 
             solche Abschlagszahlungen zulässt. Die Abschlagszahlung 
             steht unter dem Vorbehalt eines ausreichenden 
             Jahres-Bilanzgewinns (ohne Berücksichtigung der Abführung) 
             und ist, soweit der Jahres-Bilanzgewinn nicht ausreicht, 
             zurückzuzahlen und gemäß § 352 HGB zu verzinsen. 
 
 
       (7)   Falls dieser Vertrag während eines 
             Geschäftsjahres endet, ist die Organgesellschaft 
             verpflichtet, ihren bis zum Beendigungszeitpunkt 
             erwirtschafteten Gewinn an die Organträgerin abzuführen. 
             Maßgeblich ist die auf den Beendigungszeitpunkt zu 
             erstellende (Zwischen-)Bilanz (§ 6 Abs. 6). 
 
 
 
                § 5 
          Verlustübernahme 
 
 
       (1)   Die Organträgerin ist gegenüber der 
             Organgesellschaft entsprechend den Vorschriften des § 302 
             AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zum Verlustausgleich 
             verpflichtet. 
 
 
       (2)   Der Anspruch auf Verlustausgleich entsteht zum 
             Ende des jeweiligen Geschäftsjahres und wird zu diesem 
             Zeitpunkt fällig. 
 
 
       (3)   Während eines Geschäftsjahres oder vor 
             Feststellung des Jahresabschlusses für ein Geschäftsjahr 
             kann die Organgesellschaft Abschlagszahlungen auf einen für 
             das Geschäftsjahr von der Organträgerin voraussichtlich zu 
             übernehmenden Jahresfehlbetrag verlangen, soweit sie solche 
             Abschlagszahlungen mit Rücksicht auf ihre Liquidität 
             benötigt. Die Abschlagszahlung steht unter dem Vorbehalt 
             eines ausreichenden Jahres-Bilanzverlusts (ohne 
             Berücksichtigung des Verlustausgleichs) und ist, soweit der 
             Jahres-Bilanzgewinn nicht ausreicht, zurückzuzahlen und 
             gemäß § 352 HGB zu verzinsen. 
 
 
       (4)   Falls dieser Vertrag während eines 
             Geschäftsjahres endet, ist die Organträgerin verpflichtet, 
             den bis zum Beendigungszeitpunkt entstandenen Verlust der 
             Organgesellschaft auszugleichen. Maßgeblich ist die auf den 
             Beendigungszeitpunkt zu erstellende (Zwischen-)Bilanz (§ 6 
             Abs. 6). 
 
 
 
                    § 6 
          Wirksamwerden und Dauer 
 
 
       (1)   Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der 
             Zustimmung der Gesellschafterversammlungen beider Parteien 
             abgeschlossen. Er wird wirksam mit der Eintragung in das 
             Handelsregister der Organgesellschaft und gilt bereits ab 
             Beginn des Geschäftsjahres, innerhalb dessen dieser Vertrag 
             durch Eintragung in das Handelsregister der 
             Organgesellschaft wirksam wird. 
 
 
       (2)   Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit 
             geschlossen. 
 
 
       (3)   Der Vertrag kann von jeder Partei unter 
             Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende 
             eines jeden Geschäftsjahres der Organgesellschaft gekündigt 
             werden, frühestens jedoch zum Ende des Geschäftsjahres, nach 
             dessen Ablauf die in § 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG vorgeschriebene, 
             für die Anerkennung der körperschaftsteuerlichen und 
             gewerbesteuerlichen Organschaft erforderliche steuerliche 
             Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrages erfüllt ist 
             (nach derzeitiger Rechtslage 5 Zeitjahre (60 Monate) 
             gerechnet ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem dieser 
             Vertrag durch Eintragung im Handelsregister der 
             Organgesellschaft wirksam geworden ist (' Mindestlaufzeit 
             '). Wird dieser Vertrag im Geschäftsjahr, das am 01. Januar 
             2015 begonnen hat, eingetragen und wird das Geschäftsjahr 
             nicht umgestellt, so endet die Mindestlaufzeit zum Ablauf 
             des 31. Dezember 2019. Wird das Geschäftsjahr vor Ablauf der 
             Mindestlaufzeit geändert, so verlängert sich die 
             Mindestlaufzeit um die Dauer des bei einer Änderung des 
             Geschäftsjahres jeweils entstehenden Rumpfgeschäftsjahres, 
             ohne dass es einer gesonderten Erklärung bedarf. 
 
 
       (4)   Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus 
             wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt 
             unberührt. Die Parteien sind insbesondere zur Kündigung aus 
             wichtigem Grund berechtigt, wenn: 
 
 
         a)    die steuerliche Anerkennung dieses Vertrages 
               durch Steuerbescheid oder Urteil rechtskräftig versagt 
               wird oder aufgrund von Verwaltungsanweisungen droht, 
               versagt zu werden; 
 
 
         b)    der Organträgerin nicht mehr die Mehrheit der 
               Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft 
               zusteht oder ein weiterer Gesellschafter an der 
               Organgesellschaft beteiligt wird; und/oder 
 
 
         c)    ein wichtiger Grund im Sinne von R 60 Absatz 6 
               KStR 2004 oder einer entsprechenden Vorschrift vorliegt, 
               die im Zeitpunkt der Kündigung dieses Vertrages Anwendung 
               findet, insbesondere, wenn eine der Parteien nach den 
               Vorschriften des Umwandlungsgesetzes verschmolzen oder 
               gespalten oder liquidiert wird. 
 
 
 
       (5)   Jede Kündigung dieses Vertrages bedarf der 
             Schriftform. 
 
 
       (6)   Auf jeden Beendigungszeitpunkt ist eine 
             (Zwischen-)Bilanz aufzustellen. 
 
 
 
                  § 7 
          Schlussbestimmungen 
 
 
       (1)   Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages 
             bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese 
             Schriftformklausel. Im Übrigen gilt § 295 AktG. 
 
 
       (2)   Die Bestimmungen dieses Vertrages sind so 
             auszulegen, dass die von den Parteien beabsichtigte 
             ertragsteuerliche Organschaft in vollem Umfang wirksam wird. 
 
 
       (3)   Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz 
             oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder undurchsetzbar 
             sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke 
             enthalten, werden die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der 
             übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon nicht berührt. 
             Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder 
             undurchsetzbaren Bestimmung soll eine wirksame, 
             durchführbare und durchsetzbare Bestimmung gelten, die dem 
             von den Parteien mit der unwirksamen, undurchführbaren oder 
             undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen 
             Zweck am Nächsten kommt. Dies gilt sinngemäß auch im Fall 
             einer Regelungslücke. 
 
 
       (4)   Soweit in diesem Vertrag die Anwendung 
             gesetzlicher Bestimmungen vorgesehen und in diesem Vertrag 
             nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist, sind 
             die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen in ihrer 
             jeweils gültigen Fassung anzuwenden.' 
 
 
 
           Der Vorstand der PSI Aktiengesellschaft für Produkte und 
           Systeme der Informationstechnologie und die Geschäftsführung 
           der PSI Nentec GmbH haben gemäß § 293a AktG einen gemeinsamen 
           Bericht über den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
           abgegeben. 
 
 
           Die folgenden Unterlagen liegen während der Hauptversammlung 
           zur Einsicht der Aktionäre aus und können vom Zeitpunkt der 
           Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter 
           http://www.psi.de/Hauptversammlung eingesehen werden: 
 
 
       a)    der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
             zwischen der PSI Aktiengesellschaft für Produkte und Systeme 
             der Informationstechnologie und der PSI Nentec GmbH vom 18. 
             März 2015, 
 
 
       b)    die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der PSI 
             Aktiengesellschaft für Produkte und Systeme der 
             Informationstechnologie sowie die Jahresabschlüsse der PSI 
             Nentec GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre, 
 
 
       c)    der gemeinsame Bericht des Vorstandes der PSI 
             Aktiengesellschaft für Produkte und Systeme der 
             Informationstechnologie und der Geschäftsführung der PSI 
             Nentec GmbH nach § 293a AktG. 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 

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March 30, 2015 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: PSI Aktiengesellschaft für Produkte und -3-

Genehmigten Kapitals 2010 sowie über die Schaffung eines neuen 
           Genehmigten Kapitals 2015 mit Ermächtigung zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts und über die entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Durch das Genehmigte Kapital 2010 (§ 7 Abs. 1 der Satzung) ist 
           der Vorstand derzeit noch ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
           bis zum 02. Mai 2015 einmalig oder mehrfach um insgesamt bis 
           zu EUR 8.035.840,00 durch Ausgabe von neuen auf den Namen 
           lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen. 
           Der Vorstand hat das Genehmigte Kapital 2010 nicht ausgenutzt, 
           so dass es derzeit noch in der vorgenannten Höhe von EUR 
           8.035.840,00 besteht. 
 
 
           Da das Genehmigte Kapital 2010 bis zum 02. Mai 2015 befristet 
           ist, soll ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden. Das 
           neue genehmigte Kapital soll auf ca. 20% des derzeitigen 
           Grundkapitals in Höhe von EUR 40.185.256,96 begrenzt werden. 
           Das entspricht weniger als der Hälfte der nach dem 
           Aktiengesetz maximal zulässigen Höhe eines genehmigten 
           Kapitals von 50% des Grundkapitals. Die Gesellschaft soll mit 
           dem neuen genehmigten Kapital insbesondere in die Lage 
           versetzt werden, flexibel auf zusätzliches Eigenkapital als 
           langfristiges Finanzierungsmittel zugreifen zu können und im 
           Falle sich am Markt bietender Akquisitionschancen an Stelle 
           einer Barkapitalerhöhung auch den Weg einer 
           Sachkapitalerhöhung wählen zu können. 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Aufhebung der Ermächtigung vom 03. Mai 2010 
 
 
             Die von der Hauptversammlung vom 03. Mai 2010 beschlossene, 
             nicht ausgenutzte Ermächtigung für das Genehmigte Kapital 
             2010 gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung läuft am 02. Mai 2015 aus. 
             Ab diesem Zeitpunkt kann von der Ermächtigung kein Gebrauch 
             mehr gemacht werden. Daher wird das Genehmigte Kapital 2010 
             aufgehoben. 
 
 
       b)    Ermächtigung 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
             bis zum 11. Mai 2020 einmalig oder mehrfach um insgesamt bis 
             zu EUR 8.035.840,00 durch Ausgabe von neuen auf den Namen 
             lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu 
             erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015). Der Vorstand kann von 
             dieser Ermächtigung zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck 
             Gebrauch machen. 
 
 
             Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ist den Aktionären 
             grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Hierzu können die 
             Aktien auch von Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne 
             des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
             (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
             der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
         (i)   um etwaige Spitzenbeträge, die sich auf Grund 
               des jeweiligen Bezugsverhältnisses ergeben, vom 
               Bezugsrecht auszunehmen, 
 
 
         (ii)  soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von 
               Wandel- und Optionsschuldverschreibungen bzw. 
               Genussrechten und Gewinnschuldverschreibungen (oder 
               Kombinationen der vorgenannten Instrumente) mit Wandel- 
               bzw. Optionsrechten oder mit Wandlungspflichten, die von 
               der Gesellschaft oder ihr nachgeordneten 
               Konzernunternehmen auf Grund einer von der 
               Hauptversammlung erteilten Ermächtigung ausgegeben werden, 
               vor Ausübung der Wandlungs- und Optionsrechte bzw. vor 
               Erfüllung einer etwaigen Wandlungspflicht ein Bezugsrecht 
               auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen 
               nach Ausübung ihrer Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
               nach Erfüllung einer etwaigen Wandlungspflicht zustünde, 
               oder 
 
 
         (iii) wenn gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG der 
               Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
               an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft zum 
               Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages 
               nicht wesentlich unterschreitet und der anteilige Betrag 
               des Grundkapitals, der auf die (gegen Bareinlagen unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts) ausgegebenen Aktien entfällt, 
               insgesamt 10% des Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
               überschreitet. Maßgeblich für die vorgenannte Grenze von 
               insgesamt 10% ist das im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
               Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese 
               Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - das 
               im Zeitpunkt der Ausnutzung der vorliegenden Ermächtigung 
               bestehende Grundkapital. Auf diese Begrenzung ist der 
               anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf 
               Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung auf Grund 
               einer anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss 
               des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender 
               Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
               veräußert wurden, soweit eine derartige Anrechnung 
               gesetzlich geboten ist. Auf diese Begrenzung sind 
               insbesondere diejenigen Aktien anzurechnen, die zur 
               Bedienung von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen 
               bzw. Genussrechten und Gewinnschuldverschreibungen (oder 
               Kombinationen der vorgenannten Instrumente) mit Wandel- 
               bzw. Optionsrechten oder mit Wandlungspflichten ausgegeben 
               wurden bzw. auszugeben sind, sofern solche 
               Schuldverschreibungen oder Rechte während der Laufzeit 
               dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 
               Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts von 
               der Gesellschaft oder ihr nachgeordneten 
               Konzernunternehmen ausgegeben werden. Ferner sind auf 
               diese Begrenzung veräußerte eigene Aktien anzurechnen, 
               sofern die Veräußerung während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
               entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. 
 
 
 
             Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen 
             gegen Sacheinlagen, insbesondere zur Gewährung von Aktien im 
             Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
             von Beteiligungen an Unternehmen bzw. im Rahmen von 
             Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen des Erwerbs von 
             Immaterialgüterrechten bzw. gewerblichen Schutzrechten, von 
             urheberrechtlichen Nutzungsrechten, von hierauf gerichteten 
             Lizenzen sowie von sonstigen Wirtschaftsgütern, 
             auszuschließen. 
 
 
             Sofern der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nichts 
             Abweichendes festsetzt, nehmen die neuen Aktien vom Beginn 
             des Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe 
             der Aktien noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die 
             Gewinnverwendung gefasst wurde, am Gewinn teil. 
 
 
             Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
             Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
 
 
       c)    Satzungsänderung 
 
 
             § 7 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
         '1    Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der 
               Zeit bis zum 11. Mai 2020 einmalig oder mehrfach um 
               insgesamt bis zu EUR 8.035.840,00 durch Ausgabe von neuen 
               auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- oder 
               Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015). Der 
               Vorstand kann von dieser Ermächtigung zu jedem gesetzlich 
               zulässigen Zweck Gebrauch machen. 
 
 
           a)    Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ist 
                 den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht 
                 einzuräumen. Hierzu können die Aktien auch von 
                 Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne des § 186 
                 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen 
                 werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
                 (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch 
                 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
                 Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
             (i)   um etwaige Spitzenbeträge, die sich auf 

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March 30, 2015 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: PSI Aktiengesellschaft für Produkte und -4-

Grund des jeweiligen Bezugsverhältnisses ergeben, vom 
                   Bezugsrecht auszunehmen, 
 
 
             (ii)  soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
                   von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen bzw. 
                   Genussrechten und Gewinnschuldverschreibungen (oder 
                   Kombinationen der vorgenannten Instrumente) mit 
                   Wandel- bzw. Optionsrechten oder mit 
                   Wandlungspflichten, die von der Gesellschaft oder ihr 
                   nachgeordneten Konzernunternehmen auf Grund einer von 
                   der Hauptversammlung erteilten Ermächtigung ausgegeben 
                   werden, vor Ausübung der Wandlungs- und Optionsrechte 
                   bzw. vor Erfüllung einer etwaigen Wandlungspflicht ein 
                   Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, 
                   wie es ihnen nach Ausübung ihrer Wandlungs- oder 
                   Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer etwaigen 
                   Wandlungspflicht zustünde, oder 
 
 
             (iii) wenn gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG der 
                   Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der 
                   bereits an der Börse gehandelten Aktien der 
                   Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
                   des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet 
                   und der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf 
                   die (gegen Bareinlagen unter Ausschluss des 
                   Bezugsrechts) ausgegebenen Aktien entfällt, insgesamt 
                   10% des Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
                   überschreitet. Maßgeblich für die vorgenannte Grenze 
                   von insgesamt 10% ist das im Zeitpunkt des 
                   Wirksamwerdens der Beschlussfassung der 
                   Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder - falls 
                   dieser Wert geringer ist - das im Zeitpunkt der 
                   Ausnutzung der vorliegenden Ermächtigung bestehende 
                   Grundkapital. Auf diese Begrenzung ist der anteilige 
                   Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien 
                   entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
                   bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung auf Grund einer 
                   anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss 
                   des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender 
                   Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
                   veräußert wurden, soweit eine derartige Anrechnung 
                   gesetzlich geboten ist. Auf diese Begrenzung sind 
                   insbesondere diejenigen Aktien anzurechnen, die zur 
                   Bedienung von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen 
                   bzw. Genussrechten und Gewinnschuldverschreibungen 
                   (oder Kombinationen der vorgenannten Instrumente) mit 
                   Wandel- bzw. Optionsrechten oder mit 
                   Wandlungspflichten ausgegeben wurden bzw. auszugeben 
                   sind, sofern solche Schuldverschreibungen oder Rechte 
                   während der Laufzeit dieser Ermächtigung in 
                   entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                   unter Ausschluss des Bezugsrechts von der Gesellschaft 
                   oder ihr nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben 
                   werden. Ferner sind auf diese Begrenzung veräußerte 
                   eigene Aktien anzurechnen, sofern die Veräußerung 
                   während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
                   Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 
                   Satz 4 AktG erfolgt. 
 
 
 
           b)    Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, 
                 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei 
                 Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zur 
                 Gewährung von Aktien im Rahmen des Erwerbs von 
                 Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen 
                 an Unternehmen bzw. im Rahmen von 
                 Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen des Erwerbs 
                 von Immaterialgüterrechten bzw. gewerblichen 
                 Schutzrechten, von urheberrechtlichen Nutzungsrechten, 
                 von hierauf gerichteten Lizenzen sowie von sonstigen 
                 Wirtschaftsgütern, auszuschließen. 
 
 
           c)    Sofern der Vorstand mit Zustimmung des 
                 Aufsichtsrats nichts Abweichendes festsetzt, nehmen die 
                 neuen Aktien vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das 
                 zum Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien noch kein Beschluss 
                 der Hauptversammlung über die Gewinnverwendung gefasst 
                 wurde, am Gewinn teil. 
 
 
           d)    Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
                 Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der 
                 Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe 
                 festzulegen.' 
 
 
 
 
 
   * * * 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   ist nach § 16 der Satzung jeder Aktionär berechtigt, der sich bei der 
   Gesellschaft angemeldet hat und für den die angemeldeten Aktien im 
   Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind. Die Anmeldung muss 
   der Gesellschaft bis spätestens am Dienstag, den 05. Mai 2015, 24:00 
   Uhr, unter der nachfolgend genannten Adresse schriftlich oder per 
   Telefax zugegangen sein: 
 
   PSI Aktiengesellschaft für Produkte und Systeme der 
   Informationstechnologie 
   c/o HCE Haubrok AG 
   Landshuter Allee 10 
   80637 München 
   Deutschland 
   Telefax-Nummer: +49 (0)89 / 210 27 288 
 
   Die Anmeldung kann bis zum Ablauf der vorgenannten Frist der 
   Gesellschaft auch in Textform (§ 126b BGB), insbesondere per E-Mail an 
   anmeldung@hce.de oder durch Eingabe auf den Internetseiten der 
   Gesellschaft unter http://www.psi.de/Hauptversammlung, übermittelt 
   werden. 
 
   Um den Aktionären die Anmeldung zur Hauptversammlung und die Erteilung 
   von Vollmachten zu erleichtern, erhalten alle Aktionäre, die 
   spätestens zu Beginn des 28. April 2015 in das Aktienregister der 
   Gesellschaft eingetragen sind, die Einberufung nebst Unterlagen zur 
   Anmeldung und Vollmachtserteilung (Anmeldebogen) und weiteren 
   Informationen von der Gesellschaft auf dem Postweg. Nähere 
   Erläuterungen zum Anmeldeverfahren entnehmen Sie bitte den Hinweisen, 
   die Ihnen zusammen mit dem Anmeldebogen übersandt werden. 
   Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter 
   http://www.psi.de/Hauptversammlung einsehbar. 
 
   Nach rechtzeitiger Anmeldung eines Aktionärs zur Hauptversammlung 
   werden diesem oder dem von ihm ordnungsgemäß Bevollmächtigten 
   Eintrittskarten ausgestellt und übersandt. 
 
   Für das Recht zur Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der 
   Hauptversammlung ist der zum Ablauf des 05. Mai 2015 im Aktienregister 
   eingetragene Aktienbestand maßgeblich. Löschungen und Neueintragungen 
   im Aktienregister finden in den letzten sechs Tagen vor der 
   Hauptversammlung und am Tag der Hauptversammlung, das heißt in der 
   Zeit vom 06. Mai 2015 bis zum 12. Mai 2015, jeweils einschließlich, 
   aus arbeitstechnischen Gründen nicht statt. 
 
   Ist ein Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen, so kann dieses 
   das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur auf Grund einer 
   Ermächtigung des Aktionärs ausüben. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
   Das Stimmrecht kann in der Hauptversammlung auch durch einen 
   Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von 
   Aktionären, eine andere durch den Aktionär bestimmte Person oder durch 
   einen weisungsgebundenen, von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter ausgeübt werden. Auch in diesem Fall sind die 
   Eintragung des Aktionärs im Aktienregister und die rechtzeitige 
   Anmeldung bei der Gesellschaft erforderlich. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr etwaiger Widerruf und der Nachweis 
   der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft sind in Textform zu erteilen. 
   Der Nachweis einer Bevollmächtigung in Textform kann entweder am Tag 
   der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden 
   oder auch vorab an die Gesellschaft per Post, per Telefax oder 
   elektronisch per E-Mail an die folgende Adresse übermittelt werden: 
 
   PSI Aktiengesellschaft für Produkte und Systeme der 
   Informationstechnologie 
   c/o HCE Haubrok AG 
   Landshuter Allee 10 
   80637 München 
   Deutschland 
   Telefax-Nummer: +49 (0)89 / 210 27 288 
   E-Mail: vollmacht@hce.de 
 
   Die vorstehenden Regelungen erstrecken sich nicht auf die Form von 
   Erteilung, Widerruf und Nachweis von Vollmachten an Kreditinstitute, 
   Vereinigungen von Aktionären oder andere Vollmachtnehmer, die unter 
   die Bestimmung des § 135 AktG fallen. Für die Form einer Vollmacht, 
   die einem Kreditinstitut, einer Vereinigung von Aktionären oder einem 
   anderen Vollmachtnehmer, der unter die Bestimmung des § 135 AktG 
   fällt, erteilt wird, können die zu Bevollmächtigenden abweichende 
   Regelungen vorgeben. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem 

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March 30, 2015 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: PSI Aktiengesellschaft für Produkte und -5-

solchen Fall rechtzeitig mit dem betreffenden Institut, der 
   betreffenden Vereinigung oder der betreffenden Person über Form und 
   Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen. 
 
   Aktionäre, die sich hinsichtlich der Teilnahme und Ausübung ihres 
   Stimmrechts vertreten lassen möchten, finden für die Erteilung einer 
   Vollmacht entweder an einen von dem Aktionär benannten Vertreter 
   seines Vertrauens oder an die von der Gesellschaft benannten 
   weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter (siehe dazu nachfolgend) ein 
   Formular auf dem Anmeldebogen, welchen die Aktionäre, wie vorstehend 
   erläutert, auf dem Postweg erhalten. Darüber hinaus kann unter 
   http://www.psi.de/Hauptversammlung durch Eingabe im Internet eine 
   entsprechende Vollmacht erteilt werden. 
 
   Als Service für ihre Aktionäre bietet die Gesellschaft diesen an, sich 
   durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die das 
   Stimmrecht gemäß den schriftlichen Weisungen der Aktionäre ausüben, 
   vertreten zu lassen. Soweit die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem 
   Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die 
   Weisungen können auf dem im Anmeldebogen enthaltenen 
   Vollmachtsformular sowie durch entsprechende Eingabe im Internet 
   erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind 
   verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen, und werden sich ohne konkrete 
   und widerspruchsfreie Weisung in Abhängigkeit von dem 
   Abstimmungsverfahren bei der betreffenden Abstimmung der Stimme 
   enthalten bzw. an dieser nicht teilnehmen; dies gilt insbesondere für 
   etwaige erst in der Hauptversammlung gestellte Anträge oder 
   Wahlvorschläge. Die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter nehmen keine Weisungen zur Stellung von Anträgen 
   zur Tagesordnung oder zur Ausübung des Rede- und Fragerechts an. 
 
   Die Einzelheiten zur Vollmachtserteilung ergeben sich aus dem 
   Anmeldebogen und den diesem beigefügten Hinweisen, die den Aktionären 
   übersandt werden. Entsprechende Informationen sind auch im Internet 
   unter http://www.psi.de/Hauptversammlung einsehbar. 
 
   Die Gesellschaft bittet ihre Aktionäre, aus Gründen der vereinfachten 
   Abwicklung die zur Verfügung gestellten Formulare für die 
   Vollmachtserteilung zu nutzen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf 
   hingewiesen, dass eine Vollmacht bei Einhaltung der gesetzlich 
   vorgesehenen Form und der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen auch 
   auf anderem Wege wirksam erteilt werden kann. Eine Vollmacht kann auch 
   noch nach der Anmeldung, auch nach Ablauf der vorstehend erläuterten 
   Anmeldefrist, und während des Verlaufs der Hauptversammlung erteilt 
   oder unter Einhaltung der erforderlichen Form jederzeit mit Wirkung 
   für die Zukunft widerrufen werden. 
 
   Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Rechte der Aktionäre 
 
   Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit 
   gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals (entspricht 784.869 Stück Aktien) oder einen anteiligen 
   Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 (entspricht 195.313 Stück 
   Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die 
   Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
   Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
   Das Ergänzungsverlangen muss der Gesellschaft spätestens bis zum 
   Samstag, den 11. April 2015, 24:00 Uhr, zugegangen sein. 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu Ergänzungsanträgen finden sich auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
   http://www.psi.de/Hauptversammlung. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 
   127 AktG 
 
   Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand 
   und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung 
   stellen sowie Vorschläge zur Wahl des Abschluss- und 
   Konzernabschlussprüfers im Rahmen der §§ 126 Abs. 1, 127 AktG 
   unterbreiten. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge müssen der Gesellschaft gemäß § 126 
   Abs. 1 Satz 1 AktG bzw. gemäß § 127 Satz 1 AktG spätestens bis Montag, 
   den 27. April 2015, 24:00 Uhr, zugegangen sein. 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen 
   finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
   http://www.psi.de/Hauptversammlung. 
 
   Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
   Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär in der Hauptversammlung auf 
   Verlangen vom Vorstand Auskunft über die Angelegenheiten der 
   Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung 
   des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die 
   Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen 
   und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr 
   verbundenen Unternehmen und auf die Lage des PSI-Konzerns und der in 
   den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
 
   Weitergehende Erläuterungen zum Auskunftsrecht der Aktionäre finden 
   sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
   http://www.psi.de/Hauptversammlung. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die Gesellschaft 
   15.697.366 Aktien ausgegeben, von denen jede Aktie eine Stimme 
   gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 
   15.697.366 Stimmrechte. 
 
   Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 64.343 Stück eigene Aktien, aus denen der 
   Gesellschaft keine Rechte zustehen. Die Anzahl eigener Aktien kann 
   sich bis zum Tag der Hauptversammlung noch verändern. 
 
   Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft 
   Die Informationen zur Hauptversammlung gemäß § 124a AktG sowie die 
   vorgenannten weitergehenden Erläuterungen zu den Rechten der 
   Aktionäre, insbesondere Ausführungen zu Formerfordernissen und 
   Anschriften für die Einreichung von Anträgen, finden sich auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
   http://www.psi.de/Hauptversammlung. 
 
   Berlin, im März 2015 
 
   PSI Aktiengesellschaft für Produkte und Systeme der 
   Informationstechnologie 
 
   Der Vorstand 
 
   * * * 
 
   Berichte zu der Hauptversammlung am 12. Mai 2015 
   der PSI Aktiengesellschaft für Produkte und Systeme der 
   Informationstechnologie 
 
   Gemeinsamer Bericht des Vorstands der PSI Aktiengesellschaft für 
   Produkte und Systeme der Informationstechnologie, Berlin, und der 
   Geschäftsführung der PSI Nentec GmbH, Karlsruhe, gemäß § 293a AktG zum 
   Tagesordnungspunkt 6 'Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der PSI Nentec GmbH': 
 
     I.    Vorbemerkung 
 
 
   Zur Unterrichtung ihrer Aktionäre und zur Vorbereitung der 
   Beschlussfassung in der Hauptversammlung der PSI Aktiengesellschaft 
   für Produkte und Systeme der Informationstechnologie (nachfolgend 'PSI 
   AG') erstellen der Vorstand der PSI AG und die Geschäftsführung der 
   PSI Nentec GmbH, Greschbachstr. 12, 76229 Karlsruhe, Deutschland, 
   gemäß § 293a AktG den nachfolgenden gemeinsamen Bericht über den 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der PSI AG als 
   herrschendem und der PSI Nentec GmbH als abhängigem Unternehmen. 
 
     II.   Abschluss des Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrages; Wirksamwerden 
 
 
           Die PSI AG hat mit der PSI Nentec GmbH am 18. März 2015 einen 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. 
 
 
           Der Gewinnabführungsvertrag vom 19. Juli 2001 zwischen der PSI 
           AG und der PSI Nentec GmbH ist durch Kündigung mit Wirkung zum 
           31. Dezember 2014 beendet. Die Beendigung wurde am 02. Januar 
           2015 in das Handelsregister der PSI Nentec GmbH eingetragen. 
           Mit dem neuen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 
           18. März 2015 wird das Verhältnis der Ergebnisabführung 
           zwischen der PSI AG und der PSI Nentec GmbH fortgesetzt und 
           zusätzlich eine Beherrschungsabrede eingeführt. 
 
 
           Bei dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 18. 
           März 2015 handelt es sich um einen Unternehmensvertrag i.S.d. 
           § 291 Abs. 1 AktG. Als solcher bedarf der Vertrag, um wirksam 
           zu werden, gemäß § 293 Abs. 1 und Abs. 2 AktG der Zustimmung 
           sowohl der Gesellschafterversammlung der PSI Nentec GmbH als 
           auch der Hauptversammlung der PSI AG. 
 
 
           Die Gesellschafterversammlung der PSI Nentec GmbH hat dem 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bereits durch 
           notariell beurkundeten Beschluss vom 18. März 2015 zugestimmt. 
           Vorstand und Aufsichtsrat der PSI AG schlagen der 
           Hauptversammlung der PSI AG am 12. Mai 2015 zu 
           Tagesordnungspunkt 6. vor, dem Vertrag ebenfalls zuzustimmen. 
 
 
           Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu 
           seiner Wirksamkeit weiterhin der Eintragung in das 
           Handelsregister der PSI Nentec GmbH. Eine Eintragung im 

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March 30, 2015 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: PSI Aktiengesellschaft für Produkte und -6-

Handelsregister der PSI AG ist nicht erforderlich. 
 
 
     III.  Vertragsparteien 
 
 
       A.    PSI Aktiengesellschaft für Produkte und Systeme 
             der Informationstechnologie 
 
 
             Die PSI AG ist eine im regulierten Markt, Prime Standard, 
             der Frankfurter Wertpapierbörse notierte Aktiengesellschaft 
             mit Sitz in Berlin, eingetragen im Handelsregister des 
             Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter HRB 51463. 
             Gegenstand des Unternehmens ist gemäß ihrer Satzung die 
             Erstellung und der Vertrieb von Produkten und Systemen der 
             Informationstechnologie, die Erbringung von Dienstleistungen 
             aller Art auf dem Gebiet der Datenverarbeitung sowie der 
             Vertrieb elektronischer Geräte und das Betreiben von 
             Datenverarbeitungsanlagen. Die Gesellschaft ist zu allen 
             Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet 
             erscheinen, dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen. Sie 
             kann andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art gründen, 
             vertreten oder übernehmen und sich an solchen Unternehmen 
             beteiligen. Sie kann Zweigniederlassungen im In- und Ausland 
             errichten. 
 
 
             Das Grundkapital der PSI AG beträgt derzeit EUR 
             40.185.256,96 und ist in 15.697.366 auf den Namen lautende 
             Stückaktien eingeteilt. 
 
 
       B.    PSI Nentec GmbH 
 
 
             Die PSI Nentec GmbH ist eine im Handelsregister des 
             Amtsgerichts Mannheim unter HRB 107658 eingetragene 
             Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Karlsruhe. 
             Gegenstand des Unternehmens der PSI Nentec GmbH ist 
             satzungsgemäß die Entwicklung und der Vertrieb von Hard- und 
             Software auf dem Gebiet der Netzwerk-Technologie. 
 
 
             Das Stammkapital der PSI Nentec GmbH beträgt EUR 500.000,00 
             und wird zu 100% von der PSI AG gehalten. 
 
 
             Die PSI Nentec GmbH entwickelt und produziert 
             leistungsfähige Komponenten zum Bündeln, Konvertieren und 
             Übermitteln von Informationen über IP-basierte Netzwerke. 
             Zielmärkte sind die Energie- und Verkehrsleittechnik, die 
             Telematik sowie die Telekommunikation. 
 
 
             Die PSI Nentec GmbH beschäftigte am 31. Dezember 2014 50 
             Mitarbeiter. Sie hat im Geschäftsjahr 2014 im 
             handelsrechtlichen Jahresabschluss einen Überschuss (vor 
             Ergebnisabführung) in Höhe von EUR 58.680,62 erwirtschaftet. 
             Die Bilanz weist zum 31. Dezember 2014 bei einer Bilanzsumme 
             von EUR 1.101.659,30 ein Eigenkapital von EUR 500.541,49 
             aus. 
 
 
             Bei beiden Vertragsparteien entspricht das Geschäftsjahr dem 
             Kalenderjahr. 
 
 
 
     IV.   Wesentlicher Inhalt des Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrages und Erläuterungen 
 
 
           Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag dient vorrangig 
           dem Zweck, die Voraussetzungen einer ertragsteuerlichen 
           Organschaft zu schaffen. Seine Regelungen entsprechen den in 
           derartigen Verträgen anzutreffenden typischen Regelungen. 
 
 
           Der wesentliche Inhalt des Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrages kann folgendermaßen zusammengefasst 
           und erläutert werden. 
 
 
       A.    Beherrschung 
 
 
             Durch den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
             unterstellt die PSI Nentec GmbH die Leitung ihrer 
             Gesellschaft der PSI AG. Die Beherrschungsabrede ermöglicht 
             es der PSI AG insbesondere, der Geschäftsführung der PSI 
             Nentec GmbH umfassende Weisungen im übergeordneten 
             Konzerninteresse zu erteilen und so, unter anderem, ein 
             einheitliches Auftreten des herrschenden und des abhängigen 
             Unternehmens auf dem Markt sicherzustellen. Die 
             Geschäftsführung der PSI Nentec GmbH ist verpflichtet, den 
             Weisungen Folge zu leisten. Unbeschadet des Weisungsrechts 
             obliegen die Geschäftsführung und die Vertretung der PSI 
             Nentec weiterhin den Geschäftsführern der PSI Nentec GmbH. 
 
 
       B.    Gewinnabführungsregelung 
 
 
             Auf Grund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages 
             ist die PSI Nentec GmbH verpflichtet, ab Beginn des bei 
             Eintragung des Vertrages in das Handelsregister laufenden 
             Geschäftsjahres für die Dauer des Vertrages ihren gesamten 
             Gewinn an die PSI AG abzuführen. Gewinn ist - vorbehaltlich 
             der Bildung oder Auflösung von Rücklagen - der gesamte ohne 
             die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert 
             um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr sowie um den nach § 
             268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. 
 
 
             Allerdings kann die PSI Nentec GmbH mit Zustimmung der PSI 
             AG Beträge aus dem Jahresüberschuss in die Gewinnrücklagen 
             einstellen, soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei 
             vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
             begründet ist. Während der Dauer des Vertrages gebildete 
             Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der 
             PSI AG aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages 
             zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
 
 
             Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von 
             Gewinnrücklagen, die vor Beginn des Vertrages gebildet 
             wurden bzw. entstanden sind, sowie die Abführung von 
             Beträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen im Sinne von 
             § 272 Abs. 2 HGB, die vor oder während der Laufzeit des 
             Vertrages gebildet wurden, ist ausgeschlossen. 
 
 
             Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Stichtag des 
             Jahresabschlusses der PSI Nentec GmbH und wird zu diesem 
             Zeitpunkt fällig. Während eines Geschäftsjahres oder vor 
             Feststellung des Jahresabschlusses für ein Geschäftsjahr 
             kann die PSI AG Abschlagszahlungen auf eine ihr für das 
             Geschäftsjahr voraussichtlich zustehende Gewinnabführung 
             beanspruchen, soweit die Liquidität der PSI Nentec GmbH 
             solche Abschlagszahlungen zulässt. Die Abschlagszahlung 
             steht unter dem Vorbehalt eines ausreichenden 
             Jahres-Bilanzgewinns (ohne Berücksichtigung der Abführung) 
             und ist, soweit der Jahres-Bilanzgewinn nicht ausreicht, 
             zurückzuzahlen und gemäß § 352 HGB zu verzinsen. 
 
 
       C.    Ausgleichs- und Abfindungsregelung, 
             Vertragsprüfung 
 
 
             Die PSI AG ist die alleinige Gesellschafterin der PSI Nentec 
             GmbH, so dass keine außenstehenden Gesellschafter im Sinne 
             der §§ 304 und 305 AktG vorhanden sind, denen Ausgleich 
             und/oder Abfindung zu leisten wäre. Der Beherrschungs- und 
             Gewinnabführungsvertrag enthält daher hierüber keine 
             Regelungen (vgl. § 304 Abs. 1 S. 3 AktG). 
 
 
             Eine Prüfung des Beherrschungs- und 
             Gewinnabführungsvertrages gemäß § 293b Abs. 1 2. HS. AktG 
             ist ebenso wenig erforderlich, weil sich sämtliche 
             Geschäftsanteile der PSI Nentec GmbH in der Hand der PSI AG 
             befinden. Eine Vertragsprüfung ist daher auch nicht erfolgt. 
 
 
       D.    Verpflichtung zur Verlustübernahme 
 
 
             Die PSI AG ist im Gegenzug für die Gewinnabführung 
             verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer ohne den 
             Verlustausgleich entstehenden Jahresfehlbetrag der PSI 
             Nentec GmbH auszugleichen, soweit der betreffende 
             Jahresfehlbetrag nicht dadurch ausgeglichen werden kann, 
             dass während der Dauer des Vertrages gebildete 
             Gewinnrücklagen aufgelöst werden. Für diese Verlustübernahme 
             und den entsprechenden Ausgleichsanspruch der PSI Nentec 
             GmbH gilt § 302 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung 
             entsprechend. Gemäß dieser Bestimmung des Vertrags, die im 
             Einklang mit der gesetzlichen Regelung zur Verlustübernahme 
             gemäß § 302 AktG steht, ist somit der Jahresfehlbetrag 
             auszugleichen, der ohne die Verlustübernahmeverpflichtung im 
             Jahresabschluss der PSI Nentec GmbH auszuweisen wäre. Im 
             endgültigen Jahresabschluss tritt dieser Jahresfehlbetrag 
             nicht in Erscheinung, weil die Verlustübernahme in der 
             Gewinn- und Verlustrechnung als Ertrag auszuweisen ist. 
 
 
             Die Verpflichtung der PSI AG zum Verlustausgleich dient dem 
             Schutz des bilanziellen Anfangsvermögens der PSI Nentec GmbH 
             während der Dauer des Vertrags. Der in dieser Verpflichtung 
             liegende Kapitalerhaltungsschutz dient während der Laufzeit 
             des Vertrags den Interessen der Gläubiger der PSI Nentec 
             GmbH. 
 
 
             Verlustvorträge, die aus Geschäftsjahren stammen, innerhalb 

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March 30, 2015 09:08 ET (13:08 GMT)

derer der Vertrag noch nicht wirksam bestand, sind in diesem 
             Zusammenhang nicht auszugleichen, sondern schmälern 
             lediglich den höchstens auf der Grundlage des Vertrags 
             abzuführenden Gewinn. Soweit den Gewinnrücklagen Beträge 
             entnommen werden, die während der Vertragslaufzeit 
             eingestellt worden sind, ist ein Verlustausgleich nicht 
             erforderlich. Ob ein etwaiger Fehlbetrag durch Entnahme aus 
             Gewinnrücklagen ausgeglichen wird, ist von der abhängigen 
             Gesellschaft im Rahmen der Feststellung des 
             Jahresabschlusses zu entscheiden. Das herrschende 
             Unternehmen kann die Geschäftsführung der abhängigen 
             Gesellschaft anweisen, die während der Vertragszeit 
             gebildeten Rücklagen aufzulösen und einen etwaigen 
             Jahresfehlbetrag hierdurch auszugleichen. 
 
 
             Der Anspruch auf Verlustausgleich entsteht zum Stichtag des 
             Jahresabschlusses der PSI Nentec GmbH und wird zu diesem 
             Zeitpunkt fällig, selbst wenn zu diesem Zeitpunkt der 
             Jahresabschluss der PSI Nentec GmbH noch nicht festgestellt 
             ist. Während eines Geschäftsjahres oder vor Feststellung des 
             Jahresabschlusses für ein Geschäftsjahr kann die PSI Nentec 
             GmbH Abschlagszahlungen auf einen für das Geschäftsjahr von 
             der PSI AG voraussichtlich zu übernehmenden Jahresfehlbetrag 
             verlangen, soweit sie solche Abschlagszahlungen mit 
             Rücksicht auf ihre Liquidität benötigt. Die Abschlagszahlung 
             steht unter dem Vorbehalt eines ausreichenden 
             Jahres-Bilanzverlusts (ohne Berücksichtigung der Abführung) 
             und ist, soweit der Jahres-Bilanzgewinn nicht ausreicht, 
             zurückzuzahlen und gemäß § 352 HGB zu verzinsen. 
 
 
       E.    Vertragsdauer 
 
 
             Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird nach 
             Zustimmung der Hauptversammlung der PSI AG im Falle seiner 
             Eintragung in das Handelsregister der PSI Nentec GmbH noch 
             im Verlauf des Jahres 2015 rückwirkend für die Zeit ab 01. 
             Januar 2015 wirksam. Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit 
             geschlossen. Er ist mit einer Frist von drei Monaten zum 
             Ende eines jeden Geschäftsjahres der PSI Nentec GmbH 
             kündbar, jedoch frühestens nach einer Mindestlaufzeit von 
             fünf vollen Zeitjahren (nach derzeitiger Rechtslage gemäß § 
             14 Abs. 1 Nr. 3 KStG) ab Wirksamkeit des Vertrages, bei 
             einem vorausgesetzten Wirksamwerden zum 01. Januar 2015 
             demnach frühestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2019. Das 
             Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung 
             einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein solcher liegt 
             insbesondere vor, wenn die PSI AG nicht mehr 
             Mehrheitsgesellschafterin der PSI Nentec GmbH ist oder ein 
             weiterer Gesellschafter an der PSI Nentec GmbH beteiligt 
             wird, die steuerliche Anerkennung des Vertrages durch 
             Steuerbescheid oder Urteil rechtskräftig versagt wird oder 
             aufgrund von Verwaltungsanweisungen droht, versagt zu werden 
             und/oder ein wichtiger Grund im Sinne von R 60 Absatz 6 KStR 
             2004 oder einer entsprechenden Vorschrift vorliegt, die im 
             Zeitpunkt der Kündigung dieses Vertrages Anwendung findet, 
             insbesondere, wenn eine der Parteien nach den Vorschriften 
             des Umwandlungsgesetzes verschmolzen oder gespalten oder 
             liquidiert wird. 
 
 
 
     V.    Wirtschaftliche Zielsetzung des Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrages; Alternativen 
 
 
       A.    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
 
 
             Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag dient der 
             Begründung einer umsatzsteuerlichen, 
             körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft 
             zwischen der PSI AG als Organträgerin und der PSI Nentec 
             GmbH als Organgesellschaft. Hierfür ist neben der 
             finanziellen Eingliederung der PSI Nentec GmbH der Abschluss 
             eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwingende 
             Voraussetzung. 
 
 
             Die finanzielle Eingliederung liegt auf Grund der 
             Alleinbeteiligung der PSI AG an der PSI Nentec GmbH vor. Die 
             steuerliche Organschaft ermöglicht es, innerhalb des 
             Organkreises Gewinne mit Verlusten zu verrechnen, was im 
             Ergebnis zu einer Verringerung der Steuerbelastung innerhalb 
             des von der PSI AG geführten Konzerns führt. Zudem bewirkt 
             die Organschaft den phasengleichen Gewinntransfer der 
             Organgesellschaft an den Organträger, das heißt der in einem 
             Geschäftsjahr erwirtschaftete Gewinn der Organgesellschaft 
             wird der Organträgerin im selben Geschäftsjahr - und anders 
             als eine Gewinnausschüttung (Dividende) der 
             Organgesellschaft nicht erst im folgenden Geschäftsjahr - 
             zugerechnet. Schließlich fällt auf den abgeführten Gewinn - 
             anders als auf eine Gewinnausschüttung (Dividende) - keine 
             Kapitalertragsteuer an. Andererseits werden mögliche 
             Verluste der PSI Nentec GmbH das handelsrechtliche und 
             steuerliche Ergebnis der PSI AG als Organträgerin belasten, 
             da diese während der Vertragsdauer entstehende Verluste, wie 
             bereits vorstehend unter IV. D. beschrieben, zwingend zu 
             übernehmen hat. 
 
 
             Die Beherrschungsabrede ermöglicht die Begründung und 
             Aufrechterhaltung einer umsatzsteuerlichen Organschaft. Die 
             umsatzsteuerliche Organschaft erleichtert die Abrechnung von 
             Leistungen zwischen dem den Parteien des Beherrschungs- und 
             Gewinnabführungsvertrages. 
 
 
             Um bereits für das laufende Geschäftsjahr der PSI Nentec 
             GmbH eine steuerliche Organschaft herbeizuführen, ist es 
             erforderlich, dass der vorliegende Unternehmensvertrag bis 
             zum 31. Dezember 2015 durch Eintragung in das 
             Handelsregister der PSI Nentec GmbH wirksam wird. 
 
 
       B.    Alternativen zu einem Beherrschungs- und 
             Gewinnabführungsvertrag 
 
 
             Die mit dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
             verfolgten, vorstehend erläuterten Ziele können durch andere 
             rechtliche oder steuerliche Maßnahmen nicht oder nicht in 
             gleicher Weise erreicht werden. 
 
 
 
   Dieser gemäß § 293a AktG der Hauptversammlung zu erstattende Bericht 
   des Vorstands wird von dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung an 
   auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
   http://www.psi.de/Hauptversammlung zugänglich gemacht und in der 
   Hauptversammlung der PSI AG am 12. Mai 2015 zur Einsichtnahme 
   ausgelegt. 
 
   Berlin, im März 2015 
 
   PSI Aktiengesellschaft für Produkte und Systeme der 
   Informationstechnologie 
 
   Der Vorstand 
 
   Karlsruhe, im März 2015 
 
   PSI Nentec GmbH 
 
   Die Geschäftsführung 
 
   * * * 
 
   Bericht des Vorstands gemäß § 203 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu 
   Tagesordnungspunkt 7: 'Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   Genehmigten Kapitals 2010 sowie über die Schaffung eines neuen 
   Genehmigten Kapitals 2015 mit Ermächtigung zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts und über die entsprechende Satzungsänderung' 
 
   Das von der Hauptversammlung am 03. Mai 2010 beschlossene Genehmigte 
   Kapital 2010 gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung wird am 02. Mai 2015 
   auslaufen. Es soll daher ein neues Genehmigtes Kapital 2015 geschaffen 
   werden. Das neue Genehmigte Kapital 2015 soll den Vorstand 
   ermächtigen, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 11. 
   Mai 2020 einmalig oder mehrfach um insgesamt bis zu EUR 8.035.840,00 
   durch Ausgabe von neuen auf den Namen lautenden Stückaktien jeweils 
   wahlweise gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen. Das sind ca. 20% 
   des derzeitigen Grundkapitals und entspricht weniger als der Hälfte 
   der nach dem Aktiengesetz maximal zulässigen Höhe eines genehmigten 
   Kapitals von 50% des Grundkapitals. 
 
   Das Genehmigte Kapital 2015 steht der Verwaltung zu jedem gesetzlich 
   zulässigen Zweck zur Verfügung. Damit soll die Gesellschaft in die 
   Lage versetzt werden, auch außerhalb einer ordentlichen 
   Kapitalerhöhung durch die Hauptversammlung auf zusätzliches 
   Eigenkapital als langfristiges Finanzierungsmittel zugreifen zu 
   können. Da die Gesellschaft Entscheidungen über die Deckung ihres 
   Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig treffen muss, ist es wichtig, 
   dass die Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus der jährlichen 
   Hauptversammlung oder von der langen Einberufungsfrist einer 
   außerordentlichen Hauptversammlung abhängig ist. Mit dem Instrument 
   des genehmigten Kapitals hat der Gesetzgeber diesem Erfordernis 
   Rechnung getragen. Die wichtigsten Gründe für die Inanspruchnahme 
   eines genehmigten Kapitals sind die Stärkung der Eigenkapitalbasis und 
   die Finanzierung von Beteiligungserwerben. Die vorgesehene Möglichkeit 

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March 30, 2015 09:08 ET (13:08 GMT)

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