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DGAP-HV: Lotto24 AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.05.2015 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Lotto24 AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
30.03.2015 15:08 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Lotto24 AG 
 
   Hamburg 
 
   - ISIN DE000LTT0243 - 
 
 
   Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur 
 
        Ordentlichen Hauptversammlung 
 
   am Dienstag, dem 12. Mai 2015, 10.30 Uhr (Einlass ab 9.30 Uhr) in das 
   Curiohaus, Rothenbaumchaussee 11, 20148 Hamburg. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
   mit Vorschlägen zur Beschlussfassung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses nach 
           HGB und des gebilligten Einzelabschlusses nach IFRS sowie der 
           jeweiligen Lageberichte der Lotto24 AG für das Geschäftsjahr 
           2014 sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden 
           Berichts des Vorstands zu den übernahmerechtlichen Angaben 
           gemäß § 289 Abs. 4 HGB 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss nach HGB und den Einzelabschluss nach IFRS am 
           20. März 2015 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss 
           festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung 
           hierzu entfällt damit entsprechend den gesetzlichen 
           Bestimmungen. Auch die weiteren unter diesem 
           Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind der 
           Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es einer 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands, die im Geschäftsjahr 2014 amtiert haben, Entlastung 
           zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2014 amtiert haben, 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, als Abschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2015 die Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zu bestellen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen 
           Genehmigten Kapitals 2014 sowie die Schaffung eines neuen 
           Genehmigten Kapitals 2015 mit der Möglichkeit des 
           Bezugsrechtsausschlusses u.a. bei Ausnutzung gegen 
           Sacheinlagen und entsprechende Satzungsänderungen 
 
 
           Der Vorstand wurde mit Beschluss der Hauptversammlung vom 21. 
           Mai 2014, eingetragen in das Handelsregister der Gesellschaft 
           am 2. Juni 2014, ermächtigt, das Grundkapital bis zum 20. Mai 
           2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer 
           Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen, ganz oder in 
           Teilbeträgen, einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
           3.992.544 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Der Vorstand 
           hat von der Ermächtigung mit Zustimmung des Aufsichtsrats im 
           Oktober 2014 im Rahmen einer Barkapitalerhöhung unter 
           vereinfachtem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im 
           Umfang von EUR 1.996.271 Gebrauch gemacht, wodurch sich der 
           Betrag des Genehmigten Kapitals 2014 auf EUR 1.996.273 
           verringert hat. 
 
 
           Um sicherzustellen, dass die Gesellschaft jederzeit in der 
           Lage ist, ihre Eigenkapitalausstattung nach den sich 
           ergebenden Erfordernissen und Möglichkeiten flexibel und 
           nachhaltig anpassen zu können, soll das Genehmigte Kapital 
           2014 durch ein neu zu schaffendes genehmigtes Kapital ersetzt 
           werden. Das neu zu schaffende genehmigte Kapital soll knapp 20 
           % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft von EUR 
           21.958.991, also EUR 4.391.798, umfassen und bis zum 11. Mai 
           2020 ausgeübt werden können (Genehmigtes Kapital 2015). 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen demnach vor, zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Das Genehmigte Kapital 2014 sowie § 4 Absatz 2 
             der Satzung werden aufgehoben. 
 
 
       b)    Es wird ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von 
             EUR 4.391.798 geschaffen. 
 
 
             Hierzu wird in § 4 der Satzung ein neuer Absatz (2) mit 
             folgendem Wortlaut eingefügt: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 11. 
             Mai 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe 
             neuer Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen, ganz oder in 
             Teilbeträgen, einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
             4.391.798 (in Worten: vier Millionen 
             dreihunderteinundneunzigtausendsiebenhundertachtundneunzig 
             Euro) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015). Den Aktionären 
             ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen 
             Aktien können auch von einem oder mehreren durch den 
             Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 
             Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes 
             über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären 
             anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist 
             jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
             Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen 
             auszuschließen: 
 
 
         (a)   um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen; 
 
 
         (b)   für Aktien mit einem anteiligen Betrag des 
               Grundkapitals von bis zu EUR 2.195.899 bei 
               Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum Zweck des (auch 
               mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen 
               oder Beteiligungen an Unternehmen, zum Erwerb sonstiger 
               Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen Dritter 
               gegen die Gesellschaft oder mit der Gesellschaft 
               verbundene Unternehmen) sowie gegen Bar- oder Sacheinlagen 
               zum Zweck der Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer der 
               Gesellschaft und mit der Gesellschaft verbundener 
               Unternehmen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften; 
 
 
         (c)   für die Gewährung von Bezugsrechten an Inhaber 
               von zu begebenden Optionen, Wandelschuldverschreibungen 
               oder Wandelgenussrechten; 
 
 
         (d)   bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn 
               der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis für 
               Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Zeitpunkt 
               der Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich 
               unterschreitet. Die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
               gemäß §§ 203 Abs. 1, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG aufgrund 
               dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 
               10 % des Grundkapitals der Gesellschaft im Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist - im 
               Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung nicht 
               überschreiten. Diese Höchstgrenze vermindert sich um den 
               anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen 
               eigenen Aktien der Gesellschaft entfällt, die während der 
               Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2015 unter Ausschluss 
               des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 
               Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden. Die 
               Höchstgrenze vermindert sich ferner um den anteiligen 
               Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien 
               entfällt, die zur Bedienung von Options- oder 
               Wandelschuldverschreibungen mit Options- oder 
               Wandlungsrecht oder mit Options- oder Wandlungspflicht 
               auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während 
               der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2015 unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
               von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
             Kapitalerhöhung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte 
             und die Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen. Der 
             Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
             genehmigten Kapital oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
             anzupassen.' 
 
 
       c)    Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des 
             bestehenden genehmigten Kapitals gemäß lit. a) und die 
             Beschlussfassung über § 4 Absatz (2) der Satzung gemäß lit. 
             b) mit der Maßgabe zum Handelsregister anzumelden, dass die 
             Eintragung in der vorgenannten Reihenfolge erfolgt und dass 

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March 30, 2015 09:09 ET (13:09 GMT)

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