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DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der -6-

DJ DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.05.2015 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Epigenomics AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
31.03.2015 15:21 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Epigenomics AG 
 
   Berlin 
 
   - ISIN: DE000A11QW50/WKN: A11QW5 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015 
 
   Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
   wir laden Sie ein zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung der Epigenomics AG 
 
   am Mittwoch, dem 13. Mai 2015, um 10.00 Uhr, im Gebäude der Deutsche 
   Bank AG, Friedrichsaal, Unter den Linden 13-15 (Eingang 
   Charlottenstraße), 10117 Berlin. 
 
   Tagesordnung 
 
   1. 
 
   Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten 
   Konzernabschlusses sowie der Lageberichte für die Epigenomics AG und 
   den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB, § 315 
   Abs. 4 HGB sowie zu den Angaben nach § 289 Abs. 5 HGB, § 315 Abs. 2 
   Nr. 5 HGB für das Geschäftsjahr 2014 
 
   Die genannten Unterlagen können ab Einberufung im Internet unter 
 
   www.epigenomics.com/de/news-investors/investor-relations/hauptversammlung/2015.html 
   sowie in den Geschäftsräumen der Epigenomics AG, Geneststraße 5, 10829 
   Berlin, eingesehen werden. Auf Verlangen wird jedem Aktionär 
   unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt. 
   Die Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung am 13. Mai 
   2015 zugänglich sein. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
   und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit 
   gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Die unter diesem 
   Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nur 
   vorzulegen. Zu Punkt 1 der Tagesordnung soll daher durch die 
   Hauptversammlung kein Beschluss gefasst werden. 
 
   2. 
 
   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2014 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 
   amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
 
   3. 
 
   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2014 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   4. 
 
   Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
   Der Aufsichtsrat besteht nach §§ 95, 96 Abs. 1 AktG i. V. m. § 10 Abs. 
   1 der Satzung aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung zu 
   wählen sind. Mit Ablauf der Hauptversammlung am 13. Mai 2015 endet die 
   Amtszeit aller derzeitigen Mitglieder des Aufsichtsrats. Die 
   Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
     a)    Frau Ann Clare Kessler, Ph.D., 
           unabhängige Unternehmensberaterin, frühere Leiterin des 
           globalen Projektmanagements bei F. Hoffmann-La Roche Ltd., 
           Basel, Schweiz, und frühere Leiterin der Division Exploratory 
           Research bei Hoffmann-La Roche, Inc., USA, wohnhaft in Rancho 
           Santa Fe, Kalifornien, USA, 
 
 
     b)    Herrn Prof. Dr. Günther Reiter, 
           Professor an der ESB Business School in Reutlingen, wohnhaft 
           in Pfullingen, und 
 
 
     c)    Herrn Heino von Prondzynski, 
           Selbstständiger Unternehmensberater und ehemaliges Mitglied 
           der Konzernleitung von Hoffmann-La Roche (CEO der Division 
           Roche Diagnostics bei F. Hoffmann-La Roche Ltd., Basel, 
           Schweiz), wohnhaft in Einsiedeln, Schweiz, 
 
 
   für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung des Aufsichtsrats für das zweite Geschäftsjahr nach Beginn 
   der Amtszeit beschließt, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen. 
 
   Die Wahlen werden gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 1 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex als Einzelwahl durchgeführt werden. Gemäß Ziffer 
   5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird ferner auf 
   Folgendes hingewiesen: Im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat stellt 
   sich Herr von Prondzynski zur Wiederwahl als 
   Aufsichtsratsvorsitzender. 
 
   Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu Mitgliedschaften in anderen 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen 
 
     a)    Frau Kessler, Ph.D., ist nicht Mitglied anderer 
           gesetzlich zu bildender Aufsichtsräte. Sie gehört 
           vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien folgender 
           Wirtschaftsunternehmen an: 
 
 
       -     AltheaDx, Inc., San Diego, CA, USA 
 
 
       -     MedGenesis Therapeutix, Inc., Victoria, BC, 
             Kanada 
 
 
 
     b)    Herr Prof. Dr. Reiter ist nicht Mitglied anderer 
           gesetzlich zu bildender Aufsichtsräte. Er gehört 
           vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien folgender 
           Wirtschaftsunternehmen an: 
 
 
       -     CSA Verwaltungs GmbH, Würzburg, Deutschland 
 
 
 
     c)    Herr von Prondzynski ist nicht Mitglied anderer 
           gesetzlich zu bildender Aufsichtsräte. Er gehört 
           vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien folgender 
           Wirtschaftsunternehmen an: 
 
 
       -     Hospira, Inc., Lake Forest, IL, USA 
 
 
       -     HTL-Strefa S.A., Warschau, Polen 
             (Aufsichtsratsvorsitzender) 
 
 
       -     Koninklijke Philips Electronics N.V. (Royal 
             Philips Electronics), Eindhoven, Niederlande 
 
 
       -     Quotient Ltd., Jersey, Channel Islands 
 
 
 
   Persönliche Beziehungen sowie geschäftliche Beziehungen der zur Wahl 
   in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten zum Unternehmen, den 
   Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft 
   beteiligten Aktionär im Sinne von Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex bestehen nach Einschätzung des 
   Aufsichtsrats nicht. 
 
   5. 
 
   Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
   2015/I gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts in § 5 Abs. 7 der Satzung 
 
   Das Genehmigte Kapital 2014/I ist vollständig ausgenutzt worden. Vor 
   dem Hintergrund, dass die Gesellschaft darauf angewiesen ist, einen 
   etwaigen Finanzierungsbedarf flexibel decken zu können, soll ein neues 
   Genehmigtes Kapital 2015/I in Höhe von bis zu EUR 1.567.768,00 (das 
   entspricht knapp 10 % des aktuell bestehenden Grundkapitals) 
   geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
   Es wird ein neues genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2015/I) 
   geschaffen und zu diesem Zweck § 5 Abs. 7 der Satzung wie folgt 
   gefasst: 
 
 
 
       '(7)  Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 12. 
             Mai 2020 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
             1.567.768,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe 
             von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital 2015/I). Den Aktionären ist dabei ein 
             Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von 
             einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder 
             mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 
             oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
             (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche 
             Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen 
             auszuschließen: 
 
 
         -     für Spitzenbeträge; 
 
 
         -     wenn die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
               AktG gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag ausgegeben 
               werden, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten 
               Aktien nicht wesentlich unterschreitet und der anteilige 
               Betrag der neuen Aktien am Grundkapital zehn von Hundert 
               (10 %) des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Eintragung 
               dieser Ermächtigung in das Handelsregister oder - falls 
               geringer - zum jeweiligen Zeitpunkt der Ausübung der 
               Ermächtigung nicht übersteigt. Auf die 10 %-Grenze sind 
               sonstige Aktien anzurechnen, die von der Gesellschaft 
               gegebenenfalls während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
               unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend 
               § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG im Rahmen einer 
               Barkapitalerhöhung neu ausgegeben oder nach Rückerwerb 
               veräußert worden sind. Auf die 10 %-Grenze sind ferner 
               Aktien anzurechnen, in Bezug auf die aufgrund von Options- 
               oder Wandelschuldverschreibungen oder -genussrechten, die 
               während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
               des Bezugsrechts gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 31, 2015 09:23 ET (13:23 GMT)

DJ DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der -2-

Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft oder deren 
               nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben worden sind, 
               ein Options- oder Wandlungsrecht, eine Wandlungs- oder 
               Optionspflicht oder zugunsten der Gesellschaft ein 
               Aktienlieferungsrecht besteht; 
 
 
         -     für Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, um 
               die neuen Aktien Dritten im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von 
               Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
               Unternehmen oder für den Erwerb von anderen 
               Vermögensgegenständen (einschließlich von Forderungen) 
               anbieten zu können; 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um Inhabern oder 
               Gläubigern von Optionsrechten oder von 
               Wandelschuldverschreibungen oder -genussrechten, die von 
               der Gesellschaft oder deren nachgeordneten 
               Konzernunternehmen ausgegeben worden sind oder werden, ein 
               Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
               es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte 
               bzw. nach der Ausübung von Aktienlieferungsrechten oder 
               der Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten 
               zustünde. 
 
 
 
             Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien 
             abweichend von § 60 Abs. 2 AktG zu bestimmen und die 
             weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen 
             aus dem Genehmigten Kapital 2015/I festzulegen. Der 
             Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung jeweils 
             nach Durchführung einer Erhöhung des Grundkapitals aus dem 
             Genehmigten Kapital 2015/I entsprechend dem Umfang der 
             jeweiligen Erhöhung des Grundkapitals oder nach Ablauf der 
             Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
 
 
 
   6. 
 
   Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten 
   Kapitals 2014/II in § 5 Abs. 10 der Satzung sowie über die Schaffung 
   eines neuen Genehmigten Kapitals 2015/II gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlagen mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts in § 
   5 Abs. 8 der Satzung 
 
   Wie zu Punkt 5 der Tagesordnung erwähnt, ist die Gesellschaft darauf 
   angewiesen, einen etwaigen Finanzierungsbedarf flexibel decken zu 
   können. Daher soll auch das Genehmigte Kapital 2014/II, das derzeit 
   einen Betrag von EUR 5.404.356,00 hat, durch ein neues Genehmigtes 
   Kapital 2015/II in Höhe von bis zu insgesamt EUR 6.271.072,00 (das 
   entspricht knapp 40 % des aktuell bestehenden Grundkapitals) ersetzt 
   werden. Dabei soll das bestehende Genehmigte Kapital 2014/II nur und 
   erst dann aufgehoben werden, wenn sichergestellt ist, dass das neue 
   Genehmigte Kapital 2015/II zur Verfügung steht. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
     a)    Das Genehmigte Kapital 2014/II gemäß § 5 Abs. 10 
           der Satzung wird aufgehoben. Die Aufhebung wird mit ihrer 
           Eintragung im Handelsregister wirksam. Das Genehmigte Kapital 
           2014/II kann bis zum Wirksamwerden seiner Aufhebung ausgenutzt 
           werden. 
 
 
     b)    Es wird ein neues genehmigtes Kapital (Genehmigtes 
           Kapital 2015/II) geschaffen und zu diesem Zweck § 5 Abs. 8 der 
           Satzung wie folgt gefasst: 
 
 
       '(8)  Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 12. 
             Mai 2020 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
             6.271.072,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe 
             von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital 2015/II). Den Aktionären ist dabei ein 
             Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von 
             einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder 
             mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 
             oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
             (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche 
             Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen 
             auszuschließen: 
 
 
         -     für Spitzenbeträge; 
 
 
         -     für Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, um 
               die neuen Aktien Dritten im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von 
               Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
               Unternehmen oder für den Erwerb von anderen 
               Vermögensgegenständen (einschließlich von Forderungen) 
               anbieten zu können; 
 
 
         -     für Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, die 
               für Zwecke einer Platzierung der Aktien im Zuge einer 
               Börseneinführung oder einer nachfolgenden Platzierung an 
               einer ausländischen Wertpapierbörse erfolgen. 
 
 
 
             Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien 
             abweichend von § 60 Abs. 2 AktG zu bestimmen und die 
             weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen 
             aus dem Genehmigten Kapital 2015/II festzulegen. Der 
             Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung jeweils 
             nach Durchführung einer Erhöhung des Grundkapitals aus dem 
             Genehmigten Kapital 2015/II entsprechend dem Umfang der 
             jeweiligen Erhöhung des Grundkapitals oder nach Ablauf der 
             Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
 
 
 
     c)    Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des 
           bestehenden Genehmigten Kapitals 2014/II in § 5 Abs. 10 nur 
           zusammen mit der beschlossenen Schaffung des neuen Genehmigten 
           Kapitals 2015/II in § 5 Abs. 8 der Satzung und erst mit Ablauf 
           von drei Wochen nach dem Tag der Hauptversammlung zur 
           Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung 
           hat in der Weise zu erfolgen, dass die Eintragung der 
           Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 2015/II nicht vor der 
           Eintragung der Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals 
           2014/II in das Handelsregister erfolgt und ferner die 
           Eintragung der Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals 
           2014/II nur erfolgt, wenn die unmittelbare Eintragung des 
           neuen Genehmigten Kapitals 2015/II sichergestellt ist. 
 
 
   7. 
 
   Beschlussfassung über die Änderung des Bedingten Kapitals VII und von 
   § 5 Abs. 4 der Satzung sowie Bestätigung zu Bezugsrechten 
 
   Das durch die Hauptversammlung am 11. Mai 2009 unter Punkt 10 der 
   Tagesordnung beschlossene Bedingte Kapital VII in Höhe von derzeit 
   noch EUR 27.731,00 wird nicht mehr in voller Höhe benötigt, da 
   Optionsrechte aus dem nach Maßgabe des Beschlusses der 
   Hauptversammlung vom 11. Mai 2009 aufgestellten Aktienoptionsprogramm 
   09-13 der Gesellschaft nur noch für 21.065 Aktien mit einem anteiligen 
   Betrag des Grundkapitals in Höhe von insgesamt EUR 21.065,00 ausgeübt 
   werden können und die durch die Hauptversammlung am 11. Mai 2009 unter 
   Punkt 10 der Tagesordnung beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Optionsrechten im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 09-13 mit Ende des 
   31. Dezember 2013 ausgelaufen ist. Daher soll das Bedingte Kapital VII 
   auf EUR 21.065,00 reduziert werden. 
 
   Das Bedingte Kapital VII ist durch die Hauptversammlung am 11. Mai 
   2009 in Abschnitt A. von Punkt 10 der Tagesordnung beschlossen worden. 
   Danach ist das Bedingte Kapital VII in Aktien mit einem 'anteiligen 
   Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 je Aktie', d.h. in Stückaktien, 
   eingeteilt. Die Hauptversammlung am 11. Mai 2009 hat gleichzeitig in 
   Abschnitt B. von Punkt 10 der Tagesordnung § 5 Abs. 4 der Satzung 
   beschlossen, durch den der Beschluss über das Bedingte Kapital VII in 
   die Satzung übernommen worden ist. Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 ist das 
   Bedingte Kapital VII in Aktien 'im Nennbetrag von EUR 1,00 je Aktie', 
   d.h. in Nennbetragsaktien, eingeteilt. Diese Abweichung der 
   Satzungsregelung vom Beschluss über das Bedingte Kapital VII soll 
   aufgehoben und in § 5 Abs. 4 Satz 1 der Satzung klargestellt werden, 
   dass das Bedingte Kapital VII in Stückaktien mit einem anteiligen 
   Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 je Aktie eingeteilt ist. 
 
   In 2014 sind auf der Grundlage des Aktienoptionsprogramms 09-13 
   ausgegebene Optionsrechte ausgeübt worden. Die ausgeübten 
   Optionsrechte berechtigen zum Bezug von einer neuen Stückaktie je 
   Optionsrecht aus dem Bedingten Kapital VII. Vor dem Hintergrund der 
   unterschiedlichen Formulierungen des Bedingten Kapitals VII und von § 
   5 Abs. 4 Satz 1 der Satzung soll bestätigt werden, dass sich 
   Bezugsrechte aufgrund der in 2014 erfolgten Ausübung von 
   Optionsrechten aus dem Aktienoptionsprogramm 
   09-13 auf den Bezug von Stückaktien der Gesellschaft richten. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
     a)    Der Betrag des Bedingten Kapitals VII wird von EUR 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 31, 2015 09:23 ET (13:23 GMT)

DJ DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der -3-

27.731,00 auf EUR 21.065,00 angepasst. 
 
 
     b)    Entsprechend der zu Buchstabe a) vorgeschlagenen 
           Anpassung des Betrags des Bedingten Kapitals VII sowie ferner 
           in Übereinstimmung mit dem von der Hauptversammlung am 11. Mai 
           2009 in Abschnitt A. von Punkt 10 der Tagesordnung gefassten 
           Beschluss und in Änderung des von der Hauptversammlung am 11. 
           Mai 2009 in Abschnitt B. von Punkt 10 der Tagesordnung 
           gefassten Beschlusses wird § 5 Abs. 4 Satz 1 der Satzung wie 
           folgt neu gefasst: 
 
 
       '(4)  Das Grundkapital ist um bis zu EUR 21.065,00, 
             eingeteilt in bis zu 21.065 auf den Namen lautende 
             Stammaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals 
             von EUR 1,00 je Aktie, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
             VII).' 
 
 
 
     c)    Hiermit wird bestätigt, dass sich Bezugsrechte 
           aufgrund der in 2014 erfolgten Ausübung von Optionsrechten aus 
           dem Aktienoptionsprogramm 09-13 auf den Bezug von Stückaktien 
           der Gesellschaft richten. 
 
 
   8. 
 
   Beschlussfassung über die Änderung der §§ 4, 5, 7, 10, 11, 12, 16, 17, 
   18, 19 und 20 der Satzung 
 
   Die Satzung soll an zwischenzeitliche gesetzliche Änderungen angepasst 
   werden. Darüber hinaus soll von einzelnen Gestaltungsmöglichkeiten, 
   die das Gesetz für die Satzung eröffnet, Gebrauch gemacht werden. 
   Schließlich sollen verschiedene Regelungen der Satzung inhaltlich 
   überarbeitet oder aktualisiert werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die folgenden 
   Satzungsänderungen zu beschließen: 
 
     a)    § 4 - Bekanntmachung und Informationsübermittlung 
 
 
           § 4 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
           'Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im 
           Bundesanzeiger.' 
 
 
     b)    § 5 - Höhe und Einteilung des Grundkapitals 
 
 
           Der bisherige § 5 Abs. 11 der Satzung (Bedingtes Kapital X) 
           wird zu § 5 Abs. 6 der Satzung. 
 
 
     c)    § 7 - Amtszeit, Zusammensetzung, Beschlüsse 
 
 
           § 7 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
       '(3)  Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher 
             Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Gehören dem 
             Vorstand mehr als zwei Mitglieder an, gibt bei 
             Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den 
             Ausschlag.' 
 
 
 
     d)    § 10 - Zusammensetzung des Aufsichtsrates 
 
 
           § 10 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
       '(2)  Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für 
             die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über 
             die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte 
             Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das 
             Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird dabei nicht 
             mitgerechnet. Die Hauptversammlung kann bei der Wahl für 
             einzelne oder alle zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder eine 
             kürzere Amtszeit beschließen. Eine Wiederwahl ist - auch 
             mehrfach - möglich.' 
 
 
 
     e)    § 11 - Geschäftsordnung, Einberufung, Beschlüsse, 
           Ausschüsse, Teilnahme 
 
 
           Die Überschrift von § 11 der Satzung wird in 'Innere Ordnung 
           und Beschlussfassung des Aufsichtsrats' geändert. 
 
 
           Ferner wird § 11 Abs. 3 der Satzung wie folgt neu gefasst: 
 
 
       '(3)  Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden vom 
             Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen 
             in Textform einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden 
             der Tag der Absendung der Einberufung und der Tag der 
             Sitzung nicht mitgerechnet. Bei Eilbedürftigkeit kann der 
             Vorsitzende die Frist abkürzen sowie die Sitzung mündlich 
             oder fernmündlich einberufen. Mit der Einladung sind Ort und 
             Zeitpunkt der Sitzung sowie die Gegenstände der Tagesordnung 
             mitzuteilen. Ergänzungen der Tagesordnung müssen bis zum 
             siebten Tag vor der Sitzung in Textform mitgeteilt werden; 
             bei Eilbedürftigkeit sind eine spätere Mitteilung sowie eine 
             mündliche oder fernmündliche Vornahme der Mitteilung 
             zulässig.' 
 
 
 
     f)    § 12 - Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder 
 
 
           § 12 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
             'Jeder stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende 
             und ein Aufsichtsratsmitglied, das die Voraussetzungen des § 
             100 Abs. 5 AktG erfüllt und nicht Vorsitzender oder 
             stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats ist, erhält 
             jeweils zusätzlich zu der Vergütung nach Satz 1 eine weitere 
             jährliche Vergütung von EUR 10.000,00.' 
 
 
 
           Ferner wird § 12 Abs. 3 der Satzung zu § 12 Abs. 4 der 
           Satzung, und in § 12 der Satzung wird folgender neuer Abs. 3 
           eingefügt: 
 
 
       '(3)  Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine 
             im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener 
             Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 
             (D&O-Versicherung) mit Selbstbehalt einbezogen, soweit eine 
             solche besteht. Die Prämien hierfür entrichtet die 
             Gesellschaft.' 
 
 
 
     g)    § 16 - Sitzungsort, Einberufung und 
           Voraussetzungen der Teilnahme 
 
 
           Die Überschrift von § 16 der Satzung wird in 'Ort, Einberufung 
           und Teilnahme an der Hauptversammlung' geändert. 
 
 
           Ferner wird § 16 Abs. 2 der Satzung wie folgt neu gefasst: 
 
 
       '(2)  Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand 
             einberufen. Das auf Gesetz oder Satzung beruhende Recht 
             anderer Personen, die Hauptversammlung einzuberufen, bleibt 
             unberührt.' 
 
 
 
           Darüber hinaus soll in § 16 Abs. 5 klargestellt werden, dass 
           die Anmeldung zur Hauptversammlung in deutscher oder 
           englischer Sprache erfolgen muss. § 16 Abs. 5 der Satzung wird 
           daher wie folgt neu gefasst: 
 
 
       '(5)  Die Anmeldung zur Hauptversammlung muss der 
             Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür 
             mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der 
             Hauptversammlung in deutscher oder englischer Sprache 
             zugehen; in der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu 
             bemessende Frist für die Anmeldung vorgesehen werden. Der 
             Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei 
             nicht mitzurechnen.' 
 
 
 
           Zudem wird in § 16 der Satzung folgender neuer Abs. 6 
           eingefügt: 
 
 
       '(6)  Für die Übermittlung von Mitteilungen nach § 125 
             Abs. 2 Satz 1 AktG und § 128 Abs. 1 Satz 1 AktG genügt nach 
             Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften der Weg elektronischer 
             Kommunikation. Der Vorstand ist berechtigt, Mitteilungen im 
             Sinne von Satz 1 in Papierform zu versenden; ein Anspruch 
             hierauf besteht nicht.' 
 
 
 
     h)    § 17 - Vorsitz in der Hauptversammlung und 
           Beschränkung des Frage- und Rederechts der Aktionäre in der 
           Hauptversammlung 
 
 
           § 17 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
                     '§ 17 
          Leitung der Hauptversammlung 
 
 
       (1)   Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der 
             Vorsitzende des Aufsichtsrats oder eine von ihm oder - im 
             Fall seiner Verhinderung - von dem ältesten nicht 
             verhinderten Aufsichtsratsmitglied bestimmte Person. 
 
 
       (2)   Der Vorsitzende leitet die Hauptversammlung. Er 
             bestimmt insbesondere die Reihenfolge der 
             Verhandlungsgegenstände, der Wortbeiträge und der 
             Abstimmungen. Ferner bestimmt er die Art, die Form, das 
             Verfahren und die weiteren Einzelheiten der Abstimmungen und 
             legt - soweit gesetzlich zulässig - auch fest, ob über 
             mehrere Beschlussgegenstände zu einem Tagesordnungspunkt 
             gemeinsam in einer Abstimmung oder in getrennten 
             Abstimmungen Beschluss gefasst wird. 
 
 
       (3)   Der Vorsitzende kann das Frage- und Rederecht der 
             Aktionäre zeitlich angemessen einschränken; insbesondere ist 
             er ermächtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während 
             ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den 
             ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne 
             Tagesordnungspunkte und für einzelne Fragen- und 
             Redebeiträge festzusetzen. Der Vorsitzende kann darüber 
             hinaus den Schluss der Aussprache anordnen, soweit das für 
             eine ordnungsgemäße Durchführung der Hauptversammlung 
             geboten ist.' 
 
 
 
     i)    § 18 - Stimmrecht, Beschlussfassung 
 
 
           Die Überschrift von § 18 der Satzung wird in 'Beschlussfassung 
           der Hauptversammlung' geändert. 
 
 
           Ferner wird der bisherige § 18 Abs. 5 der Satzung, der das 
           weitere Wahlverfahren regelt, wenn im ersten Wahlgang keine 
           Mehrheit erzielt worden ist, aufgehoben und dafür in § 18 der 

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March 31, 2015 09:23 ET (13:23 GMT)

DJ DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der -4-

Satzung der folgende neue Abs. 5 aufgenommen, der den Vorstand 
           ermächtigt, eine Online-Teilnahme der Aktionäre an der 
           Hauptversammlung vorzusehen: 
 
 
       '(5)  Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die 
             Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an 
             deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und 
             sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im 
             Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. 
             Entscheidet der Vorstand, von der Ermächtigung gemäß Satz 1 
             Gebrauch zu machen, legt er auch den Umfang der 
             Rechtsausübung gemäß Satz 1 sowie das Verfahren für die 
             Teilnahme und Rechtsausübung gemäß Satz 1 fest. Die 
             Festlegungen sind in der Einberufung bekannt zu machen.' 
 
 
 
     j)    § 19 - Jahresabschluss 
 
 
           § 19 Abs. 3 der Satzung wird ersatzlos aufgehoben. 
 
 
     k)    § 20 - Gewinnverwendung, Gewinnverteilung 
 
 
           § 20 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
       '(2)  Die Hauptversammlung kann, soweit gesetzlich 
             zulässig, neben oder anstelle einer Bardividende auch eine 
             Sachausschüttung beschließen.' 
 
 
 
           Ferner wird der bisherige § 20 Abs. 4 der Satzung, der den 
           Verfall von Gewinnanteilscheinen regelt, aufgehoben und dafür 
           in § 20 der Satzung der folgende neue Abs. 4 aufgenommen, der 
           es Vorstand und Aufsichtsrat erlaubt, den Jahresüberschuss 
           ganz oder teilweise in andere Gewinnrücklagen einzustellen: 
 
 
       '(4)  Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den 
             Jahresabschluss fest, können sie im Rahmen der Feststellung 
             des Jahresabschlusses den gesamten Jahresüberschuss, der 
             nach Abzug der in die gesetzliche Rücklage einzustellenden 
             Beträge und eines Verlustvortrags verbleibt, oder einen Teil 
             dieses Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen 
             einstellen. Eine Einstellung von mehr als der Hälfte des 
             Jahresüberschusses, der nach Abzug der in die gesetzliche 
             Rücklage einzustellenden Beträge und eines Verlustvortrags 
             verbleibt, in andere Gewinnrücklagen ist nur zulässig, wenn 
             und soweit die anderen Gewinnrücklagen nicht die Hälfte des 
             Grundkapitals übersteigen oder nach der Einstellung 
             übersteigen würden.' 
 
 
 
   9. 
 
   Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Baker Tilly Deutschland GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, 
   für das Geschäftsjahr 2015 zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für eine prüferische 
   Durchsicht des Halbjahresfinanzberichtes zu wählen. 
 
   Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Baker Tilly Deutschland GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat die Erklärung im Sinne der Ziffer 
   7.2.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex abgegeben. 
 
   *** 
 
   Bericht des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 5 und 6 gemäß § 203 
   Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
   Der Vorstand erstattet zu den Ermächtigungen zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts im Rahmen der unter den Punkten 5 und 6 der Tagesordnung 
   vorgeschlagenen neuen Genehmigten Kapitalia 2015/I und 2015/II gemäß § 
   203 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG jeweils einen 
   schriftlichen Bericht, der nachstehend vollständig bekannt gemacht 
   wird. 
 
   In der Hauptversammlung vom 3. Juni 2014 wurde beschlossen, den 
   Vorstand zu ermächtigen, das Grundkapital der Gesellschaft mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 2. Juni 2019 einmalig oder 
   mehrmals um bis zu insgesamt EUR 1.351.089 gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden 
   Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014/I). In derselben 
   Hauptversammlung wurde der Vorstand ferner ermächtigt, das 
   Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
   2. Juni 2019 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
   5.404.356,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, 
   auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
   2014/II). Das Genehmigte Kapital 2014/I ist im Oktober 2014 
   vollständig ausgenutzt worden. Das Genehmigte Kapital 2014/II ist bis 
   zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts nicht ausgenutzt worden 
   und beträgt derzeit somit EUR 5.404.356,00. Das entspricht rund 34 % 
   des derzeitigen Grundkapitals. 
 
   Bei Berücksichtigung der Finanz-, Vermögens- und Ertragslage der 
   Gesellschaft sowie vor dem Hintergrund des Umstands, dass Epi 
   proColon(R) im Fall des erfolgreichen Abschlusses des 
   Zulassungsverfahrens in den U.S.A. kommerzialisiert werden muss, 
   reichen das derzeitige Volumen und die inhaltliche Ausgestaltung des 
   bestehenden Genehmigten Kapitals 2014/II aus Sicht des Vorstands nicht 
   aus, um die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, einen etwaigen 
   Finanzbedarf kurzfristig zu decken und mit Blick auf die strategischen 
   und operativen Herausforderungen flexibel reagieren zu können. Mit den 
   Vorschlägen zu den Tagesordnungspunkten 5 und 6 soll der Vorstand 
   daher ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 12. Mai 2020 einmalig oder 
   mehrmals um bis zu insgesamt EUR 1.567.768,00 (Genehmigtes Kapital 
   2015/I) bzw. um bis zu insgesamt EUR 6.271.072,00 (Genehmigtes Kapital 
   2015/II) jeweils gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von 
   neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen. Damit 
   entspricht die Höhe des Genehmigten Kapitals 2015/I knapp 10 % und die 
   Höhe des Genehmigten Kapitals 2015/II knapp 40 % des bestehenden 
   Grundkapitals. 
 
   Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015/I und des Genehmigten 
   Kapitals 2015/II haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. 
   Das Bezugsrecht kann dabei auch im Wege des mittelbaren Bezugsrechts 
   (§ 186 Abs. 5 AktG) gewährt werden. 
 
   In bestimmten Fällen soll der Vorstand jedoch ermächtigt sein, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen. 
 
     1.    Ein Bezugsrechtsausschluss soll danach sowohl im 
           Rahmen des Genehmigten Kapitals 2015/I als auch des 
           Genehmigten Kapitals 2015/II in den folgenden zwei Fällen 
           möglich sein: 
 
 
       -     Das Bezugsrecht soll jeweils zunächst für 
             Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können. Damit soll die 
             Abwicklung einer Emission mit einem grundsätzlichen 
             Bezugsrecht der Aktionäre erleichtert werden. Spitzenbeträge 
             können sich aus dem jeweiligen Emissionsvolumen und der 
             Notwendigkeit eines handhabbaren Bezugsverhältnisses 
             ergeben. Der Wert solcher Spitzenbeträge ist für den 
             einzelnen Aktionär in der Regel gering, während der Aufwand 
             für die Emission ohne einen solchen Ausschluss deutlich 
             höher ist. Auch der mögliche Verwässerungseffekt ist wegen 
             der Beschränkung auf Spitzenbeträge regelmäßig geringfügig. 
             Die aufgrund der Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
             ausgeschlossenen neuen Aktien werden bestmöglich für die 
             Gesellschaft verwertet. Der Ausschluss des Bezugsrechts 
             dient daher der Praktikabilität und der erleichterten 
             Durchführung einer Emission und liegt damit im Interesse der 
             Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Bei der Festlegung des 
             Bezugsverhältnisses wird der Vorstand das Interesse der 
             Aktionäre berücksichtigen, dass der Umfang von 
             Spitzenbeträgen klein gehalten wird. 
 
 
       -     Das Bezugsrecht der Aktionäre soll zum anderen 
             jeweils bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
             ausgeschlossen werden können. Damit wird der Vorstand in die 
             Lage versetzt, Aktien der Gesellschaft in geeigneten 
             Einzelfällen zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen 
             oder Unternehmensbeteiligungen oder zum Erwerb anderer 
             Vermögensgegenstände, wozu auch Forderungen zählen, 
             einzusetzen. So kann sich in Verhandlungen die Notwendigkeit 
             ergeben, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien 
             anzubieten. Die Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft als 
             Gegenleistung anbieten zu können, schafft damit einen 
             Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte 
             sowie den notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten 
             zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und 
             Unternehmensbeteiligungen oder zum Erwerb von anderen 
             Vermögensgegenständen liquiditätsschonend zu nutzen. Zu den 
             Vermögensgegenständen, die als Sacheinlagen erworben werden 
             können, gehören auch Forderungen, die gegen die Gesellschaft 
             bestehen. Durch die Möglichkeit, solche Verbindlichkeiten 
             nicht in bar, sondern gegen Ausgabe neuer Aktien zu 

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March 31, 2015 09:23 ET (13:23 GMT)

DJ DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der -5-

begleichen, wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, ihre 
             Liquidität zu schonen und ihre Finanzierungsstruktur zu 
             verbessern. Ferner kann sie es der Gesellschaft erlauben, 
             mit der Gegenseite im Einzelfall günstigere Konditionen bei 
             der Erfüllung bestehender Verbindlichkeiten zu vereinbaren. 
             Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
             liegt daher aus Sicht des Vorstands im Interesse der 
             Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Der Gesellschaft erwächst 
             dadurch kein Nachteil, da die Emission von Aktien gegen 
             Sachleistung voraussetzt, dass der Wert der Sachleistung in 
             einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht. Der 
             Vorstand wird bei der Festlegung der Bewertungsrelation 
             sicherstellen, dass die Interessen der Gesellschaft und 
             ihrer Aktionäre angemessen gewahrt bleiben und der 
             Gesellschaft ein angemessener Gegenwert für die neuen Aktien 
             zufließt. Zu diesem Zweck wird er den Börsenkurs der Aktie 
             der Gesellschaft angemessen berücksichtigen und sich durch 
             externe Expertise unterstützen lassen, soweit das im 
             Einzelfall jeweils möglich und sinnvoll ist. 
 
 
 
     2.    Das vorgeschlagene Genehmigte Kapital 2015/I sieht 
           über die unter 1. genannten Fälle hinaus zwei weitere Fälle 
           vor, in denen ein Bezugsrechtsausschluss möglich sein soll: 
 
 
       -     Das Bezugsrecht soll ausgeschlossen werden 
             können, wenn die neuen Aktien bei Barkapitalerhöhungen gemäß 
             § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Betrag ausgegeben werden, 
             der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Diese 
             Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in die Lage, 
             Marktchancen in ihren verschiedenen Geschäftsfeldern schnell 
             und flexibel zu nutzen und einen hierbei oder aus anderen 
             operativen Gründen entstehenden Kapitalbedarf gegebenenfalls 
             auch sehr kurzfristig zu decken. Der Ausschluss des 
             Bezugsrechts ermöglicht dabei nicht nur ein zeitnäheres 
             Agieren, sondern auch eine Platzierung der Aktien zu einem 
             börsenkursnahen Preis, also ohne den bei 
             Bezugsrechtsemissionen in der Regel erforderlichen Abschlag. 
             Dies führt zu höheren Emissionserlösen zum Wohle der 
             Gesellschaft. Zusätzlich kann mit einer derartigen 
             Platzierung die Gewinnung neuer Aktionärsgruppen angestrebt 
             werden. Das Aktiengesetz zieht keine feste Grenze für den 
             Abschlag. Bei Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand 
             den Abschlag - mit Zustimmung des Aufsichtsrats - unter 
             Beachtung der rechtlichen Vorgaben so niedrig bemessen, wie 
             das nach den im Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden 
             Marktbedingungen möglich ist. Die unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
             Aktien dürfen insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
             überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der durch 
             die Hauptversammlung am 13. Mai 2015 erteilten Ermächtigung. 
             Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, welche die 
             Gesellschaft während der Laufzeit der Ermächtigung im Rahmen 
             einer Barkapitalerhöhung neu ausgibt oder erwirbt und sodann 
             wieder veräußert, wenn und soweit dabei das Bezugsrecht nach 
             Maßgabe von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird 
             bzw. die Wiederveräußerung nach Maßgabe dieser Vorschrift 
             erfolgt. Werden während der Laufzeit der Ermächtigung 
             Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechte 
             oder eine Kombination dieser Instrumente unter Ausschluss 
             des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i. 
             V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben, so sind zudem die 
             Aktien anzurechnen, für die aufgrund dieser Instrumente ein 
             Wandlungs- oder Optionsrecht, eine Wandlungs- oder 
             Optionspflicht oder zugunsten der Gesellschaft ein 
             Aktienlieferungsrecht besteht. 
 
 
             Durch diese Gestaltung wird im Einklang mit der gesetzlichen 
             Regelung dem Bedürfnis der Aktionäre nach einem 
             Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz Rechnung 
             getragen. Jeder Aktionär hat aufgrund der Begrenzung des 
             Umfangs der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung grundsätzlich 
             die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner 
             Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen 
             Bedingungen über die Börse zu erwerben. Es ist daher 
             sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit der gesetzlichen 
             Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die Vermögens- wie auch 
             Stimmrechtsinteressen bei einer Ausnutzung des Genehmigten 
             Kapitals 2015/I unter Ausschluss des Bezugsrechts angemessen 
             gewahrt bleiben, während der Gesellschaft im Interesse aller 
             Aktionäre weitere Handlungsspielräume eröffnet werden. 
 
 
       -     Schließlich soll das Bezugsrecht ausgeschlossen 
             werden können, soweit den Inhabern oder Gläubigern von 
             Optionsrechten oder von Wandelschuldverschreibungen oder 
             -genussrechten, die von der Gesellschaft oder deren 
             nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben worden sind 
             oder werden, ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf neue Aktien 
             nach Maßgabe der jeweiligen Ausgabebedingungen gewährt wird 
             oder aufgrund solcher Instrumente eine Umtausch- oder 
             Bezugspflicht oder ein Aktienlieferungsrecht besteht. Die 
             Bedingungen von Options- und Wandelschuldverschreibungen 
             sehen zur leichteren Platzierung am Kapitalmarkt 
             üblicherweise einen Verwässerungsschutz vor, der 
             sicherstellt, dass den Inhabern oder Gläubigern der Options- 
             oder Wandelschuldverschreibungen bzw. -genussrechte bei 
             späteren Emissionen von Aktien ein Bezugsrecht auf diese 
             Aktien eingeräumt wird, wie es Aktionären zusteht. Die 
             Inhaber oder Gläubiger der Options- oder 
             Wandelschuldverschreibungen bzw. -genussrechte werden damit 
             so gestellt, als hätten sie von ihren Umtausch- oder 
             Bezugsrechten Gebrauch gemacht bzw. als wären Options- oder 
             Wandlungspflichten ausgelöst bzw. Aktienlieferungsrechte 
             ausgeübt worden und die Inhaber bzw. Gläubiger der Options- 
             und Wandelschuldverschreibungen bzw. -genussrechte seien 
             Aktionäre. Um die betreffenden Emissionen (Options- und 
             Wandelschuldverschreibungen bzw. -genussrechte) mit einem 
             solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das 
             Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen 
             werden. Das dient der erleichterten Platzierung der 
             Emissionen und damit dem Interesse der Gesellschaft und 
             ihrer Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur der 
             Gesellschaft. 
 
 
 
     3.    Das vorgeschlagene Genehmigte Kapital 2015/II sieht 
           schließlich über die unter 1. genannten Fälle hinaus einen 
           weiteren Fall vor, in dem ein Bezugsrechtsausschluss möglich 
           sein soll: 
 
 
       -     Das Bezugsrecht soll danach ausgeschlossen werden 
             können, wenn die Aktien gegen Bareinlagen im Rahmen von 
             Kapitalerhöhungen ausgegeben werden, die für Zwecke einer 
             Platzierung der Aktien im Zuge einer Börseneinführung oder 
             einer nachfolgenden Platzierung an einer ausländischen 
             Wertpapierbörse erfolgen. Die Aktien der Gesellschaft sind 
             bislang nur in Deutschland zum Handel im geregelten Markt an 
             einer Wertpapierbörse zugelassen. Darüber hinaus werden 
             American Depositary Receipts (ADRs) der Gesellschaft am 
             OTCQX-Markt in den USA gehandelt. Eine Registrierung der 
             Aktien oder der ADRs der Gesellschaft in den U.S.A. nach 
             Maßgabe des U.S.-amerikanischen Securities Act von 1933 
             besteht jedoch nicht. 
 
 
             Die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft ist international 
             ausgelegt. Das wird sich weiter verstärken, sollte Epi 
             proColon(R) nach einem erfolgreichen Abschluss des 
             Zulassungsverfahrens in den U.S.A. dort kommerzialisiert 
             werden können. Vor diesem Hintergrund kann sich die 
             Einführung der Aktien der Gesellschaft an einer oder 
             mehreren ausländischen Börsen, z. B. in den U.S.A., oder die 
             Erhöhung der Anzahl der an einer ausländischen Börse 
             zugelassenen oder gehandelten Aktien der Gesellschaft als 
             sinnvoll erweisen, um zusätzliche Anlegerkreise für eine 
             Investition in Aktien der Gesellschaft zu gewinnen und 

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March 31, 2015 09:23 ET (13:23 GMT)

dadurch den Investorenkreis zu erweitern. Die Gewinnung 
             zusätzlicher Investorenkreise kann insbesondere die 
             Möglichkeiten der zukünftigen Eigenkapitalaufnahme 
             verbessern, der positiven Entwicklung des Aktienkurses 
             dienen und dessen Volatilität vermindern. Vor diesem 
             Hintergrund kann sich eine Auslandsnotierung oder eine 
             Erhöhung der Anzahl der im Ausland zugelassenen bzw. 
             gehandelten Aktien darüber hinaus vorteilhaft auf die 
             Möglichkeiten der Gesellschaft zur Aufnahme von Fremdmitteln 
             auswirken, indem die Fremdmittelaufnahme einfacher oder die 
             Gesellschaft in die Lage versetzt wird, bei der Beschaffung 
             von Fremdmitteln günstigere Konditionen zu vereinbaren. Der 
             Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht im Zusammenhang mit 
             einer Börseneinführung bzw. einer nachfolgenden Platzierung 
             im Ausland über die flexiblere Handlungsfähigkeit der 
             Gesellschaft hinaus auch - im Interesse des Unternehmens und 
             damit auch seiner Aktionäre - eine Platzierung der Aktien zu 
             einem börsenkursnahen Preis, also ohne den bei 
             Bezugsrechtsemissionen in der Regel erforderlichen Abschlag. 
             Der Vorstand wird bei der Entscheidung über die Ausübung der 
             Ermächtigung anhand der konkreten Umstände prüfen, ob eine 
             Auslandsnotierung der Aktien bzw. eine Erhöhung der Anzahl 
             der im Ausland notierenden Aktien der Gesellschaft und ein 
             Ausschluss des Bezugsrechts für diesen Zweck unter 
             Berücksichtigung der Belange der Aktionäre im 
             Unternehmensinteresse liegen. Das gilt auch für die 
             Festlegung der Bedingungen einer etwaigen Börseneinführung 
             bzw. einer nachfolgenden Platzierung. Insofern wird der 
             Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Gesellschaft 
             und ihrer Aktionäre angemessen gewahrt bleiben und der 
             Gesellschaft ein angemessener Gegenwert für die neuen Aktien 
             zufließt. Zu diesem Zweck wird er insbesondere den 
             Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft angemessen 
             berücksichtigen und sich durch externe Expertise 
             unterstützen lassen, soweit das im Einzelfall jeweils 
             sinnvoll ist. 
 
 
 
   Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der 
   jeweiligen Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann 
   tun, wenn dies unter Berücksichtigung der Konditionen der 
   Kapitalerhöhung nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats 
   im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Er wird 
   der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
   2015/I oder des Genehmigten Kapitals 2015/II berichten. 
 
   Die vorstehend wiedergegebenen Berichte des Vorstands zu den 
   Tagesordnungspunkten 5 und 6 können ab Einberufung im Internet unter 
 
   www.epigenomics.com/de/news-investors/investor-relations/hauptversammlung/2015.html 
   sowie in den Geschäftsräumen der Epigenomics AG, Geneststraße 5, 10829 
   Berlin, eingesehen werden. Auf Verlangen wird jedem Aktionär 
   unverzüglich und kostenlos eine Abschrift erteilt. Ferner werden die 
   Berichte auch während der Hauptversammlung am 13. Mai 2015 zugänglich 
   sein. 
 
   *** 
 
   Weitere Angaben zur Einberufung 
 
   1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 15.888.272,00 und ist 
   eingeteilt in 15.888.272 Stückaktien, die auf den Inhaber lauten. 
   Gemäß § 18 Abs. 1 der Satzung gewährt jede Aktie in der 
   Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte im 
   Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beträgt daher 
   15.888.272. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. 
 
   2. Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind diejenigen Aktionäre der Gesellschaft berechtigt, die im 
   Aktienregister als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen sind und 
   sich bei der Gesellschaft zur Hauptversammlung anmelden. 
 
   Die Anmeldung muss der Gesellschaft in Textform spätestens am 
   Mittwoch, den 6. Mai 2015, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. 
 
   Die Anmeldung kann dabei, vorbehaltlich der technischen Verfügbarkeit 
   der Internetseite, insbesondere über das Internet durch Nutzung des 
   passwortgeschützten Internetportals der Gesellschaft (Aktionärsportal) 
   unter der Internetadresse 
   https://investorportal.computershare.de/news erfolgen. Den 
   Onlinezugang erhalten Aktionäre durch Eingabe ihrer Aktionärsnummer 
   und des dazugehörigen Zugangspasswortes, die jeweils den mit der 
   Einladung übersandten Unterlagen entnommen werden können. 
 
   Wird für die Anmeldung nicht das Aktionärsportal verwendet, muss die 
   Anmeldung der Gesellschaft in Textform unter der nachstehenden Adresse 
   zugehen: 
 
   Epigenomics AG 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
 
   oder per Telefax: +49 89 30903-74675 
   oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
   Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 Abs. 8 
   oder § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte 
   Personen, Institute oder Unternehmen können das Stimmrecht für Aktien, 
   die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister 
   eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung der Person, der die 
   Aktien gehören, ausüben. 
 
   Nach Eingang der Anmeldung bei der Gesellschaft werden den Aktionären 
   Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den 
   rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir 
   die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung an die 
   Gesellschaft Sorge zu tragen. Aktionäre, die sich über das 
   Aktionärsportal anmelden, haben die Möglichkeit, sich ihre 
   Eintrittskarte unmittelbar selbst auszudrucken. 
 
   Anders als die Anmeldung zur Hauptversammlung ist die Eintrittskarte 
   nicht Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung. 
   Vielmehr dient sie lediglich der Vereinfachung des Ablaufs an der 
   Einlasskontrolle für den Zugang zur Hauptversammlung. 
 
   3. Umschreibung im Aktienregister 
 
   Für das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung 
   des Stimmrechts ist - wie vorstehend unter 2. dargestellt - neben der 
   ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Anmeldung die Eintragung als 
   Aktionär im Aktienregister erforderlich. Maßgeblicher Zeitpunkt ist 
   insofern die Eintragung im Aktienregister im Zeitpunkt der 
   Hauptversammlung. Um eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung 
   der Hauptversammlung sicherzustellen, nimmt die Gesellschaft 
   Umschreibungen im Aktienregister, d. h. Löschungen und 
   Neueintragungen, nicht mehr vor, wenn der Antrag auf Umschreibung der 
   Gesellschaft nach Ablauf des 6. Mai 2015, d. h. nach dem 6. Mai 2015, 
   24:00 Uhr (MESZ), zugeht. Geht ein Umschreibungsantrag der 
   Gesellschaft erst nach dem 6. Mai 2015 zu, erfolgt die Umschreibung im 
   Aktienregister erst nach Ablauf der Hauptversammlung; Teilnahme- und 
   Stimmrechte aus den von der Umschreibung betroffenen Aktien verbleiben 
   bei der Person, die aufgrund eines solchen Umschreibungsantrags im 
   Aktienregister gelöscht werden soll. 
 
   Wir empfehlen daher, Umschreibungsanträge möglichst rechtzeitig vor 
   der Hauptversammlung zu stellen. 
 
   4. Inhaber von American Depositary Receipts (ADR) 
 
   Inhaber von American Depositary Receipts (ADR) erhalten weitere 
   Informationen über 
 
   BNY Mellon Shareowner Services 
   P.O. Box 30170 
   College Station, TX 77842-3170 
   USA 
 
   Tel. +1 888-269-2377 (toll-free number in the U.S.) 
   Tel. +1 201 680 6825 (international) 
 
   Website: www.mybnymdr.com 
   E-Mail: shrrelations@cpushareownerservices.com 
 
   5. Stimmrechtsvertretung 
 
   Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihr 
   Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z. B. 
   ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder eine andere 
   Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch im Fall der 
   Stimmrechtsvertretung sind - wie vorstehend unter 2. dargestellt - die 
   Eintragung als Aktionär im Aktionärsregister der Gesellschaft und eine 
   fristgerechte Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten 
   erforderlich. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Bei 
   Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder 
   diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG oder gemäß § 135 Abs. 10 AktG i. V. m. 
   § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen, Instituten und 
   Unternehmen sind § 135 AktG, wonach insbesondere die Vollmacht vom 
   Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten ist sowie ihre Erklärung 
   vollständig sein muss und nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene 
   Erklärungen enthalten darf, sowie etwaige vom jeweiligen 
   Bevollmächtigten für seine Bevollmächtigung vorgesehene Regelungen zu 

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March 31, 2015 09:23 ET (13:23 GMT)

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