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DGAP-HV: KOENIG & BAUER Aktiengesellschaft: -45-

DJ DGAP-HV: KOENIG & BAUER Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.05.2015 in Würzburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

KOENIG & BAUER Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
31.03.2015 15:34 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Koenig & Bauer Aktiengesellschaft 
 
   Würzburg 
 
   WKN 719350 
   ISIN DE0007193500 
 
 
   Einladung und Tagesordnung zur 90. Ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden die Aktionärinnen und Aktionäre herzlich zur 90. 
   Ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein. Die 
   Hauptversammlung findet am Donnerstag, 21. Mai 2015, um 11:00 Uhr im 
   Vogel Convention Center (VCC), Max-Planck-Straße 7/9, 97082 Würzburg, 
   Deutschland, statt. 
 
   I. Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des Lageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts zu 
           den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB und nach § 289 Abs. 5 HGB) 
           der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 
           2014, des gebilligten Konzernabschlusses nach IFRS und des 
           Konzernlageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts 
           zu den Angaben nach § 315 Abs. 4 HGB) der Koenig & 
           Bauer-Unternehmensgruppe für das Geschäftsjahr 2014 und des 
           Berichts des Aufsichtsrats 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
           des Vorstands der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft für das 
           Geschäftsjahr 2014 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
           des Aufsichtsrats der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft für 
           das Geschäftsjahr 2014 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 
 
 
     5.    Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Zustimmung zu den 
           Entwürfen der Ausgliederungs- und Übernahmeverträge in den 
           Bereichen Bogen, Digital/Rolle, Produktion und Wertpapier 
           nebst dem Entwurf der Rahmenvereinbarung sowie über eine 
           Anpassung des Unternehmensgegenstands (Satzungsänderung) 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung 
           der Gesellschaft 
 
 
   II. Vorschläge zur Beschlussfassung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des Lageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts zu 
           den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB und nach § 289 Abs. 5 HGB) 
           der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 
           2014, des gebilligten Konzernabschlusses nach IFRS und des 
           Konzernlageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts 
           zu den Angaben nach § 315 Abs. 4 HGB) der Koenig & 
           Bauer-Unternehmensgruppe für das Geschäftsjahr 2014 und des 
           Berichts des Aufsichtsrats 
 
 
           Diese Unterlagen liegen vom Tag der Einberufung der 
           Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft am 
           Sitz der Gesellschaft, Friedrich-Koenig-Straße 4, 97080 
           Würzburg, Deutschland, aus. Sie sind auch auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
           http://www.kba.com/investor-relations/hauptversammlung/hv-2015 
           veröffentlicht. Die Unterlagen werden Aktionären auf Anfrage 
           mit der Post zugesandt. Ferner werden alle genannten Dokumente 
           auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht. Der 
           Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 19. März 2015 den vom 
           Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt; der 
           Jahresabschluss ist damit festgestellt. Er hat ferner den 
           Konzernabschluss gebilligt. Entsprechend den gesetzlichen 
           Bestimmungen gibt es daher zu diesem Punkt der Tagesordnung 
           keine Beschlussfassung. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft 
           für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats der Koenig & Bauer 
           Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses vor, die KPMG Bayerische 
           Treuhandgesellschaft Aktiengesellschaft 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
           München, Niederlassung Nürnberg, zum Abschlussprüfer und 
           Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen. 
 
 
     5.    Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft besteht 
           gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung aus insgesamt zwölf Mitgliedern 
           und setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1 und 101 Abs. 1 AktG in 
           Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 und 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG 
           aus je sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und 
           der Arbeitnehmer zusammen. 
 
 
           Nachdem zwei Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner, die 
           Herren Baldwin Knauf und Reinhart Siewert, mit Ablauf der 
           Hauptversammlung am 21. Mai 2015 auf eigenen Wunsch aus dem 
           Aufsichtsrat ausscheiden, ist die Wahl zweier neuer 
           Aufsichtsratsmitglieder auf der Anteilseignerseite 
           erforderlich. 
 
 
           Es ist beabsichtigt, gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 1 DCGK die Wahl 
           der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Einzelwahl 
           durchzuführen. 
 
 
           Unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat beschlossenen 
           Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats und gestützt 
           auf den Vorschlag des Nominierungsausschusses schlägt der 
           Aufsichtsrat vor, mit Wirkung ab Beendigung der 
           Hauptversammlung am 21. Mai 2015 die folgenden Personen als 
           Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat der Koenig & 
           Bauer Aktiengesellschaft zu wählen 
 
 
 
 
         a)    Frau Professor Dr.-Ing. Gisela Lanza, 
               Karlsruhe, Universitätsprofessorin am Karlsruher Institut 
               für Technologie (KIT) und Institutsleiterin 
               Produktionssysteme am Institut für Produktionstechnik 
               (wbk) des KIT 
 
 
 
             und 
 
 
         b)    Herrn Carl Ferdinand Oetker, Bielefeld, 
               Geschäftsführender Gesellschafter der FO Holding GmbH 
               sowie Geschäftsführer der WINK Verwaltungsgesellschaft mbH 
               (persönlich haftende Gesellschafterin der WINK 
               Stanzwerkzeuge GmbH & Co. KG) 
 
 
 
 
           und zwar jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über ihre jeweilige Entlastung für das 
           Geschäftsjahr 2019 beschließt. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 DCGK: 
 
 
           Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Information bestehen 
           nach Einschätzung des Aufsichtsrats zwischen den beiden zur 
           Wahl vorgeschlagenen Kandidaten und der Koenig & Bauer 
           Aktiengesellschaft oder deren Konzernunternehmen, den Organen 
           der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft oder einem wesentlich an 
           ihr beteiligten Aktionär keine persönlichen oder 
           geschäftlichen Beziehungen, deren Offenlegung gemäß Ziffer 
           5.4.1 Abs. 4 bis 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
           empfohlen wird. 
 
 
           Angaben über die unter Punkt 5 der Tagesordnung 
           vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten gemäß § 125 Abs. 1 
           Satz 5 AktG: 
 
 
           a) Professor Dr. Gisela Lanza 
 
 
           Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen 
           Aufsichtsräten: Bosch Rexroth AG 
 
 
           Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen 
           Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: aichele GROUP GmbH 
           & Co. KG (Beirat), e-mobil BW GmbH (Beirat) 
 
 
           b) Carl Ferdinand Oetker 
 
 
           Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen 
           Aufsichtsräten: STADA Arzneimittel AG 
 
 
           Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen 
           Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: Dale Investment 
           Advisors GmbH (Beirat), EWABO Chemikalien GmbH & Co. KG 
           (Beirat), Hela Gewürzwerk Hermann Laue GmbH (Beirat), Lampe 
           Asset Management GmbH (Beirat), Lampe Privatinvest Management 
           GmbH (Beirat), WINK Stanzwerkzeuge GmbH & Co. KG (Beirat), 
           Cloverfield Inc. (USA) (Board of Directors, non executive) 
 
 
           Weitere Informationen zu den Kandidaten können auf der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 31, 2015 09:34 ET (13:34 GMT)

DJ DGAP-HV: KOENIG & BAUER Aktiengesellschaft: -2-

Internetseite der Gesellschaft unter 
           http://www.kba.com/investor-relations/hauptversammlung/hv-2015 
           abgerufen werden. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Zustimmung zu den 
           Entwürfen der Ausgliederungs- und Übernahmeverträge in den 
           Bereichen Bogen, Digital/Rolle, Produktion und Wertpapier 
           nebst dem Entwurf der Rahmenvereinbarung sowie über eine 
           Anpassung des Unternehmensgegenstands (Satzungsänderung) 
 
 
           Unter dem Arbeitstitel 'Fit@All' verfolgt die Koenig & Bauer 
           Aktiengesellschaft ein Programm zum Umbau des Konzerns. Es 
           sieht ein Maßnahmenpaket zur langfristigen Stärkung der 
           Profitabilität und Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens vor. 
           Schwerpunkte sind nachhaltige Kapazitäts- und 
           Strukturanpassungen im traditionellen Kerngeschäft, die 
           Reduzierung der Wertschöpfungstiefe sowie der verstärkte Fokus 
           auf wachsende Spezialmärkte, in denen die Koenig & Bauer 
           Aktiengesellschaft bereits gut vertreten ist. Teil des 
           Fit@All-Programms ist die Schaffung von selbständigen 
           Einheiten mit klarer Ergebnisverantwortung für die Bereiche 
           Bogen, Digital/Rolle, Produktion und Wertpapier. 
 
 
           Vor diesem Hintergrund soll die Koenig & Bauer 
           Aktiengesellschaft zukünftig als Konzern-Holding mit diversen 
           Zentralfunktionen fungieren. Dazu soll die Gesellschaft 
           wesentliche den Geschäftsbereichen Bogen, Digital/Rolle, 
           Produktion sowie Wertpapier zuzuordnende Vermögensgegenstände 
           und Verbindlichkeiten sowie Rechtsverhältnisse nach näherer 
           Maßgabe der nachstehend bezeichneten Entwürfe von 
           Ausgliederungs- und Übernahmeverträgen und des Entwurfs einer 
           Rahmenvereinbarung im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme 
           gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 Umwandlungsgesetz (UmwG) auf vier 
           Tochtergesellschaften übertragen, nämlich 
 
 
       *     die KBA-Sheetfed Solutions AG & Co. KG mit Sitz 
             in Radebeul, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
             Dresden unter HRA 9398 (vormals firmierend als KBA Grund und 
             Anlagen GmbH & Co. KG mit Sitz in Würzburg, eingetragen im 
             Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg unter HRA 7304), 
 
 
       *     die KBA-Digital & Web Solutions AG & Co. KG mit 
             Sitz in Würzburg, eingetragen im Handelsregister des 
             Amtsgerichts Würzburg unter HRA 7299 (vormals firmierend als 
             KBA Digital Solutions GmbH & Co. KG sowie zuvor als KBA 
             Digital GmbH & Co. KG), 
 
 
       *     die KBA-Industrial Solutions AG & Co. KG mit Sitz 
             in Würzburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
             Würzburg unter HRA 7298 (vormals firmierend als KBA 
             Produktions GmbH & Co. KG), sowie 
 
 
       *     die KBA-NotaSys AG & Co. KG mit Sitz in Würzburg, 
             eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg 
             unter HRA 7311 (vormals firmierend als KBA IP GmbH & Co. KG) 
 
 
 
           (zusammen die 'Tochtergesellschaften'). Die übrigen 
           Vermögensgegenstände verbleiben bei der Koenig & Bauer 
           Aktiengesellschaft. Insbesondere gehen im Rahmen der 
           Übertragungen der Geschäftsbereiche Wertpapier, Bogen und 
           Digital/Rolle keine Beteiligungen der Koenig & Bauer 
           Aktiengesellschaft auf die jeweilige Tochtergesellschaft über; 
           lediglich die Beteiligung der Koenig & Bauer 
           Aktiengesellschaft an der KBA-Gießerei GmbH mit Sitz in 
           Würzburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
           Würzburg unter HRB 12483 (vormals firmierend als KBA Gießerei 
           GmbH) wird auf die KBA-Industrial Solutions AG & Co. KG 
           übertragen. 
 
 
           Im Einzelnen sollen folgende Ausgliederungs- und 
           Übernahmeverträge abgeschlossen werden: (i) Ausgliederungs- 
           und Übernahmevertrag zwischen der Koenig & Bauer 
           Aktiengesellschaft und der KBA-Sheetfed Solutions AG & Co. KG 
           (Entwurf vom 18. März 2015) ('Ausgliederungs- und 
           Übernahmevertrag Bogen'), (ii) Ausgliederungs- und 
           Übernahmevertrag zwischen der Koenig & Bauer 
           Aktiengesellschaft und der KBA-Digital & Web Solutions AG & 
           Co. KG (Entwurf vom 18. März 2015) ('Ausgliederungs- und 
           Übernahmevertrag Digital/Rolle'), (iii) Ausgliederungs- und 
           Übernahmevertrag zwischen der Koenig & Bauer 
           Aktiengesellschaft und der KBA-Industrial Solutions AG & Co. 
           KG (Entwurf vom 18. März 2015) ('Ausgliederungs- und 
           Übernahmevertrag Produktion') sowie (iv) Ausgliederungs- und 
           Übernahmevertrag zwischen der Koenig & Bauer 
           Aktiengesellschaft und der KBA-NotaSys AG & Co. KG (Entwurf 
           vom 18. März 2015) ('Ausgliederungs- und Übernahmevertrag 
           Wertpapier') (zusammen die 'Ausgliederungs- und 
           Übernahmeverträge' ). 
 
 
           Die Ausgliederungs- und Übernahmeverträge sind Anlagen einer 
           Rahmenvereinbarung, die zwischen der Koenig & Bauer 
           Aktiengesellschaft, der KBA-NotaSys AG & Co. KG, der 
           KBA-Sheetfed Solutions AG & Co. KG, der KBA-Industrial 
           Solutions AG & Co. KG und der KBA-Digital & Web Solutions AG & 
           Co. KG abgeschlossen werden soll (Entwurf vom 18. März 2015) 
           ('Rahmenvereinbarung'). Der Rahmenvereinbarung vorangestellt 
           ist eine Präambel, die die Hintergründe der Restrukturierung 
           und der Ausgliederungen erläutert und in der die Struktur der 
           Tochtergesellschaften näher dargelegt wird. 
 
 
           Die Koenig & Bauer Aktiengesellschaft ist jeweils persönlich 
           haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der 
           Tochtergesellschaften; beschränkt haftende Gesellschafterin 
           (Kommanditistin) der Tochtergesellschaften ist jeweils eine 
           Kommanditisten-GmbH, deren sämtliche Anteile die Koenig & 
           Bauer Aktiengesellschaft hält. Die Kommanditisten-GmbHs halten 
           ihre Kommanditbeteiligung jeweils treuhänderisch für die 
           Komplementärin. 
 
 
           Die Hauptversammlung soll in diesem Zusammenhang zum einen 
           über die Anpassung des satzungsmäßigen Unternehmensgegenstands 
           der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft an die beabsichtigte 
           neue Konzernstruktur und zum anderen über die Zustimmung zu 
           den Ausgliederungs- und Übernahmeverträgen sowie zur 
           Rahmenvereinbarung Beschluss fassen. 
 
 
       a)    Beschlussfassung über die Änderung des 
             Unternehmensgegenstands in der Satzung 
 
 
             Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
             beschließen: 
 
 
               § 2 der Satzung wird geändert und wie folgt neu 
               gefasst: 
 
 
           '2    Gegenstand des Unternehmens 
 
 
           2.1   Gegenstand des Unternehmens ist die Leitung 
                 einer Gruppe von Unternehmen, die insbesondere auf den 
                 Geschäftsfeldern der Herstellung von, dem Vertrieb von 
                 und dem Handel mit Maschinen und Anlagen, insbesondere 
                 Druckmaschinen, Erzeugnissen des allgemeinen Maschinen- 
                 und Anlagenbaus und der Print- und Medienindustrie, 
                 sowie der Erbringung von Dienst- und 
                 Beratungsdienstleistungen, die sich darauf beziehen, 
                 tätig sind. 
 
 
           2.2   Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und 
                 Maßnahmen berechtigt, die mit dem Gegenstand des 
                 Unternehmens zusammenhängen oder für diesen unmittelbar 
                 oder mittelbar nützlich erscheinen, insbesondere auch 
                 zum Abschluss von Unternehmensverträgen, 
                 Interessengemeinschaftsverträgen und ähnlichen 
                 Verträgen. Sie kann auf den in Ziffer 2.1 bezeichneten 
                 Geschäftsfeldern auch selbst tätig werden. 
 
 
           2.3   Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen 
                 und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten 
                 und andere Unternehmen im In- und Ausland gründen, 
                 erwerben und sich an solchen beteiligen, insbesondere 
                 solchen, deren Unternehmensgegenstände sich ganz oder 
                 teilweise auf die vorgenannten Geschäftsfelder 
                 erstrecken. Sie kann in diesem Zusammenhang ihren 
                 Betrieb ganz oder teilweise auf verbundene Unternehmen 
                 übertragen oder in solche ausgliedern und sich in dem 
                 entsprechenden Umfang auf die Führung und die Verwaltung 
                 der Beteiligung beschränken.' 
 
 
 
 
       b)    Beschlussfassung über die Zustimmung (i) zu dem 
             Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags zur 
             Ausgliederung des Geschäftsbereichs Bogen der Koenig & Bauer 
             Aktiengesellschaft auf die KBA-Sheetfed Solutions AG & Co. 
             KG, (ii) zu dem Entwurf des Ausgliederungs- und 
             Übernahmevertrags zur Ausgliederung der Geschäftsbereiche 
             Digital/Rolle der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft auf die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 31, 2015 09:34 ET (13:34 GMT)

DJ DGAP-HV: KOENIG & BAUER Aktiengesellschaft: -3-

KBA-Digital & Web Solutions AG & Co. KG, (iii) zu dem 
             Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags zur 
             Ausgliederung des Geschäftsbereichs Produktion der Koenig & 
             Bauer Aktiengesellschaft auf die KBA-Industrial Solutions AG 
             & Co. KG, (iv) zu dem Entwurf des Ausgliederungs- und 
             Übernahmevertrags zur Ausgliederung des Geschäftsbereichs 
             Wertpapier der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft auf die 
             KBA-NotaSys AG & Co. KG sowie (v) zu dem Entwurf der 
             Rahmenvereinbarung 
 
 
             Die Ausgliederungs- und Übernahmeverträge einschließlich der 
             Rahmenvereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der 
             Zustimmung der Hauptversammlung der übertragenden Koenig & 
             Bauer Aktiengesellschaft und der Zustimmung der 
             Gesellschafterversammlungen der jeweils übernehmenden 
             Tochtergesellschaften sowie der Eintragung in das 
             Handelsregister der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft; die 
             Eintragung in das Handelsregister der Koenig & Bauer 
             Aktiengesellschaft darf erst nach Eintragung der jeweiligen 
             Ausgliederung im Handelsregister der jeweiligen 
             Tochtergesellschaft erfolgen. Auf Ebene der 
             Tochtergesellschaften wird die Zustimmung zu den 
             Ausgliederungs- und Übernahmeverträgen nebst 
             Rahmenvereinbarung durch die jeweilige 
             Gesellschafterversammlung im Nachgang zur Hauptversammlung 
             der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft erfolgen. 
 
 
             Die Ausgliederungs- und Übernahmeverträge nebst 
             Rahmenvereinbarung wurden (i) vom Vorstand der Koenig & 
             Bauer Aktiengesellschaft einerseits und (ii) der jeweiligen 
             Komplementärin (vertreten durch ihren Vorstand) sowie der 
             jeweiligen geschäftsführenden Kommanditisten-GmbH (vertreten 
             durch ihren Geschäftsführer) der KBA-Sheetfed Solutions AG & 
             Co. KG, der KBA-Digital & Web Solutions AG & Co. KG, der 
             KBA-Industrial Solutions AG & Co. KG sowie der KBA-NotaSys 
             AG & Co. KG andererseits am 18. März 2015 im Entwurf 
             aufgestellt. Die Ausgliederungen sollen mit wirtschaftlicher 
             Rückwirkung zum 1. Januar 2015 erfolgen. 
 
 
             Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Ausgliederungen 
             wird auf den gemeinsamen Ausgliederungsbericht (i) des 
             Vorstands der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft einerseits 
             und (ii) der jeweiligen Komplementärin (vertreten durch 
             ihren Vorstand) sowie der jeweiligen geschäftsführenden 
             Kommanditisten-GmbH (vertreten durch ihren Geschäftsführer) 
             der KBA-Sheetfed Solutions AG & Co. KG, der KBA-Digital & 
             Web Solutions AG & Co. KG, der KBA-Industrial Solutions AG & 
             Co. KG sowie der KBA-NotaSys AG & Co. KG andererseits 
             ('Gemeinsamer 
             Ausgliederungsbericht') verwiesen. 
 
 
             Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
             beschließen: 
 
 
               Dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag 
               zwischen der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft und der 
               KBA-Sheetfed Solutions AG & Co. KG in der Fassung des 
               Entwurfs vom 18. März 2015, dem Ausgliederungs- und 
               Übernahmevertrag zwischen der Koenig & Bauer 
               Aktiengesellschaft und der KBA-Digital & Web Solutions AG 
               & Co. KG in der Fassung des Entwurfs vom 18. März 2015, 
               dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen der 
               Koenig & Bauer Aktiengesellschaft und der KBA-Industrial 
               Solutions AG & Co. KG in der Fassung des Entwurfs vom 18. 
               März 2015, dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag 
               zwischen der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft und der 
               KBA-NotaSys AG & Co. KG in der Fassung des Entwurfs vom 
               18. März 2015 sowie der Rahmenvereinbarung zwischen der 
               Koenig & Bauer Aktiengesellschaft, der KBA-NotaSys AG & 
               Co. KG, der KBA-Sheetfed Solutions AG & Co. KG, der 
               KBA-Industrial Solutions AG & Co. KG und der KBA-Digital & 
               Web Solutions AG & Co. KG in der Fassung des Entwurfs vom 
               18. März 2015 wird insgesamt zugestimmt. 
 
 
               Der Vorstand wird ermächtigt, die für die Durchführung 
               erforderlichen Einzelheiten festzulegen. 
 
 
 
             Die Rahmenvereinbarung und die Ausgliederungs- und 
             Übernahmeverträge (einschließlich Anlagen) wurden vor der 
             Einberufung der Hauptversammlung zum Handelsregister der 
             Koenig & Bauer Aktiengesellschaft im Entwurf eingereicht (§§ 
             125 Satz 1, 61 Satz 1 UmwG). 
 
 
             Eine Prüfung der vorgenannten Ausgliederungen durch einen 
             sachverständigen Prüfer nach den §§ 9 bis 12 UmwG findet bei 
             Ausgliederungen gemäß § 125 Satz 2 UmwG nicht statt. 
 
 
 
           Angaben zum wesentlichen Inhalt der Rahmenvereinbarung sowie 
           der Ausgliederungs- und Übernahmeverträge (nebst Anlagen) 
 
 
           Nachfolgend werden unter Ziffer (1) zum Zwecke der 
           Orientierung zunächst der wesentliche Inhalt der 
           Rahmenvereinbarung und sodann deren Vertragstext, anschließend 
           unter Ziffer (2) zum Zwecke der Orientierung zunächst der 
           zusammengefasste wesentliche Inhalt der Ausgliederungs- und 
           Übernahmeverträge und sodann der Wortlaut der einzelnen 
           Ausgliederungs- und Übernahmeverträge sowie schließlich unter 
           Ziffer (3) zum Zwecke der Orientierung der wesentliche Inhalt 
           der Anlagen der Ausgliederungs- und Übernahmeverträge 
           dargestellt bzw. wiedergegeben. 
 
 
       (1)   Rahmenvereinbarung 
 
 
             Die Rahmenvereinbarung zwischen der Koenig & Bauer 
             Aktiengesellschaft (hierin auch 'KBA' genannt), der 
             KBA-NotaSys AG & Co. KG (eingetragen im Handelsregister des 
             Amtsgerichts Würzburg unter HRA 7311), der KBA-Sheetfed 
             Solutions AG & Co. KG (eingetragen im Handelsregister des 
             Amtsgerichts Dresden unter HRA 9398), der KBA-Industrial 
             Solutions AG & Co. KG (eingetragen im Handelsregister des 
             Amtsgerichts Würzburg unter HRA 7298) und der KBA-Digital & 
             Web Solutions AG & Co. KG (eingetragen im Handelsregister 
             des Amtsgerichts Würzburg unter HRA 7299) hat folgenden 
             wesentlichen Inhalt: 
 
 
         *     Der Rahmenvereinbarung in Ziffer 1 
               vorangestellt ist eine Präambel, die die Hintergründe der 
               Restrukturierung und der Ausgliederungen erläutert und in 
               der die Struktur der Tochtergesellschaften und die 
               künftigen Aufgaben der Konzern-Holding näher dargelegt 
               werden. 
 
 
         *     In Ziffer 2 der Rahmenvereinbarung schließen 
               die jeweiligen Parteien der Ausgliederungs- und 
               Übernahmeverträge diese rechtsverbindlich ab. 
 
 
         *     In Ziffer 3 der Rahmenvereinbarung wird der 
               Aufbau der Rahmenvereinbarung selbst erläutert sowie auf 
               eine Bezugsurkunde, in der die Anlagen zu den einzelnen 
               Ausgliederungs- und Übernahmeverträgen gebündelt werden, 
               verwiesen. 
 
 
         *     In Ziffer 4 der Rahmenvereinbarung wird 
               klargestellt, dass die Ausgliederungs- und 
               Übernahmeverträge als Verbund anzusehen sind und auch nur 
               gemeinschaftlich Wirksamkeit erlangen sollen. Dies gilt 
               jedoch nicht im Falle des Rücktritts einer der 
               betreffenden Parteien von dem sie betreffenden 
               Ausgliederungs- und Übernahmevertrag. Sämtliche in der 
               Präambel der Rahmenvereinbarung verwandten Definitionen 
               gelten zusätzlich zu den in den Ausgliederungs- und 
               Übernahmeverträgen aufgeführten Definitionen. 
 
 
         *     Ziffer 5 enthält die für sämtliche 
               Ausgliederungs- und Übernahmeverträge geltenden 
               Schlussbestimmungen. So sieht Ziffer 5.1 der 
               Rahmenvereinbarung eine bei konzerninternen 
               Ausgliederungen in der Praxis übliche 
               Kostentragungsregelung zu Lasten des übertragenden 
               Rechtsträgers vor. In Ziffer 5.2 der Rahmenvereinbarung 
               wurde eine sog. salvatorische Klausel aufgenommen, nach 
               der etwaige unwirksame, undurchführbare oder lückenhafte 
               Regelungen des jeweiligen Ausgliederungs- und 
               Übernahmevertrags durch möglichst sinngemäße ggf. 
               lückenfüllende Klauseln ersetzt werden und die Wirksamkeit 
               des Gesamtvertrags durch unwirksame, undurchführbare oder 
               lückenhafte Regelungen nicht berührt wird. Ziffer 5.3 der 
               Rahmenvereinbarung enthält eine praxisübliche doppelte 
               Schriftformklausel, Ziffer 5.4 der Rahmenvereinbarung die 
               Vereinbarung des Gerichtsstands in Würzburg. 
 
 
         *     Ziffer 6 der Rahmenvereinbarung listet 
               schließlich als Anlagenverzeichnis die vier 

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March 31, 2015 09:34 ET (13:34 GMT)

DJ DGAP-HV: KOENIG & BAUER Aktiengesellschaft: -4-

Ausgliederungs- und Übernahmeverträge auf. Ziffer 7 
               enthält zuletzt noch beurkundungsrechtliche Hinweise des 
               Notars. 
 
 
 
 
           Die Rahmenvereinbarung ohne Rubrum, Urkundsmantel, 
           Anlagenverzeichnis, Anlagen und Hinweise des Notars hat den 
           nachfolgenden Wortlaut: 
 
 
   *** 
 
     1     Präambel 
 
 
     1.1   Auf Ebene von KBA wurde vom Vorstand im Dezember 
           2013 ein Restrukturierungsprogramm unter der Bezeichnung 
           Fit@All-Programm verabschiedet. Es sieht ein umfassendes 
           Maßnahmenpaket zur langfristigen Stärkung der Profitabilität 
           und Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens vor. Schwerpunkte 
           sind nachhaltige Kapazitäts- und Strukturanpassungen im 
           traditionellen Kerngeschäft, die Reduzierung der 
           Wertschöpfungstiefe sowie der verstärkte Fokus auf wachsende 
           Spezialmärkte, in denen KBA bereits jetzt gut vertreten ist. 
           Teil des Fit@All-Programms ist die Schaffung von selbständigen 
           Einheiten mit klarer Ergebnisverantwortung für die Bereiche 
           Bogen, Digital/Rolle, Produktion und Wertpapier. 
 
 
     1.2   Vor diesem Hintergrund sollen wesentliche Teile des 
           operativen Geschäftsbetriebs von KBA, bestehend aus den 
           Geschäftsbereichen Bogen, Digital/Rolle, Produktion sowie 
           Wertpapier, auf vier Tochtergesellschaften in der Rechtsform 
           von AG & Co. KGs ('Tochtergesellschaften') übertragen werden 
           ('Restrukturierung'). Die Ausgliederungen sollen jeweils im 
           Wege der Spaltung durch Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 123 
           Abs. 3 Nr. 1 UmwG ohne Gewährung neuer Anteile am 
           Übernehmenden Rechtsträger ('Ausgliederungen') erfolgen. 
 
 
     1.3   KBA fungiert bei den Tochtergesellschaften jeweils 
           als Komplementär; die Kommanditistenstellung wird jeweils von 
           einer Kommanditisten-GmbH übernommen. Die 
           Tochtergesellschaften sind steuerrechtlich als sogenannte 
           Treuhand-KGs ausgestaltet. Demnach halten die 
           Kommanditisten-GmbHs (Teilhafter) ihre Kommanditanteile von 1% 
           jeweils treuhänderisch für den Komplementär (Vollhafter). Auf 
           diese Weise befindet sich das Gesamthandsvermögen der 
           Kommanditgesellschaften weiterhin im steuerlichen 
           Betriebsvermögen von KBA als Komplementär. Die Treuhand-KGs 
           sind aus steuerlicher Sicht damit vollständig (d.h. für 
           Körperschaft- und Gewerbesteuer) transparent. Aus demselben 
           Grund sind auch die Ausgliederungsvorgänge steuerlich neutral. 
 
 
     1.4   KBA soll zukünftig als Konzern-Holding mit diversen 
           Zentralfunktionen fungieren. Insbesondere soll die 
           Zentralverwaltung mit den Bereichen Controlling, zentrales 
           Marketing und Kommunikation, Investor Relations, IT, 
           Technik-Standards, Konzernrechnungswesen, Buchhaltung, 
           Konzernfinanzierung/Treasury, Patente, Personal, 
           Recht/Compliance/Versicherungen sowie Revision und Steuern 
           ('Zentralbereiche') 
           bei KBA verbleiben. Nicht von den Ausgliederungen umfasst sind 
           daher Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens von KBA, die 
           nicht dem operativen Geschäftsbetrieb zuzurechnen sind. 
           Insbesondere das Grundeigentum, grundstücksgleiche Rechte 
           sowie das geistige Eigentum werden vollständig von KBA 
           zurückbehalten. 
 
 
     1.5   Vor diesem Hintergrund und zur Durchführung der 
           vorgenannten Ausgliederungen beabsichtigen die Erschienenen, 
           die jeweils als Anlagen zu dieser Urkunde beigefügten 
           Ausgliederungs- und Übernahmevereinbarungen abzuschließen. Die 
           Entwürfe dieser Ausgliederungs- und Übernahmevereinbarungen 
           wurden von den jeweiligen Parteien am 18. März 2015 
           aufgestellt. 
 
 
     2     Abschluss der Ausgliederungs- und 
           Übernahmevereinbarungen 
 
 
     2.1   Die Erschienenen zu (1) und (2) schließen hiermit 
           die in Anlage A beigefügte Ausgliederungs- und 
           Übernahmevereinbarung ab. 
 
 
     2.2   Die Erschienenen zu (1) und (3) schließen hiermit 
           die in Anlage B beigefügte Ausgliederungs- und 
           Übernahmevereinbarung ab. 
 
 
     2.3   Die Erschienenen zu (1) und (4) schließen hiermit 
           die in Anlage C beigefügte Ausgliederungs- und 
           Übernahmevereinbarung ab. 
 
 
     2.4   Die Erschienenen zu (1) und (5) schließen hiermit 
           die in Anlage D beigefügte Ausgliederungs- und 
           Übernahmevereinbarung ab. 
 
 
     3     Struktur der Rahmenvereinbarung, 
           Anlagenverzeichnis, Bezugsurkunde 
 
 
     3.1   Die einzelnen vertraglichen Abreden der 
           Ausgliederungs- und Übernahmevereinbarungen sind in dem unter 
           Ziffer 6 aufgeführten Anlagenverzeichnis aufgeführt. Die dort 
           aufgeführten Dokumente sind Bestandteil der gegenwärtigen 
           Rahmenvereinbarung. Auf diese Anlagen wird verwiesen. 
 
 
     3.2   Anlagen zu den im Anlagenverzeichnis aufgeführten 
           Ausgliederungs- und Übernahmevereinbarungen selbst sind nicht 
           Bestandteil dieser Rahmenvereinbarung, sondern der Urkunde UR. 
           Nr. [___] des amtierenden Notars ('Bezugsurkunde'). Auf die 
           Bezugsurkunde wird hiermit Bezug genommen. Die Erschienenen 
           verzichten auf ein Verlesen der Bezugsurkunde sowie auf 
           Durchsicht sonstiger, nicht nach § 14 BeurkG verlesungsfähiger 
           Anlagen. Nach Belehrung gemäß § 13a BeurkG wird die 
           Bezugsurkunde genehmigt. Alle Anlagen der Bezugsurkunde sind 
           so zu sehen, als ob sie jeweils Anlage zur jeweiligen, im 
           Anlagenverzeichnis aufgeführten Ausgliederungs- und 
           Übernahmevereinbarung wären. 
 
 
     4     Rechtliche Einheitlichkeit der einzelnen 
           Ausgliederungs- und Übernahmevereinbarungen, Definitionen 
 
 
     4.1   Jede der vier im Anlagenverzeichnis aufgeführten 
           Ausgliederungen ist so zu sehen, als ob sie nur im Verbund 
           abgeschlossen worden wäre. Die Ausgliederungs- und 
           Übernahmevereinbarungen sollen nur gemeinschaftlich und nicht 
           unabhängig voneinander Wirksamkeit erlangen. Dies gilt nicht 
           im Falle der Ausübung eines Rücktrittsrechts durch eine der 
           Parteien der jeweiligen Ausgliederungs- und 
           Übernahmevereinbarung. 
 
 
     4.2   Sämtliche in der Präambel dieser Rahmenvereinbarung 
           aufgeführten Definitionen gelten jeweils zusätzlich zu den in 
           der jeweiligen Ausgliederungs- und Übernahmevereinbarung 
           verwandten Definitionen. 
 
 
     5     Relevante gemeinsame Schlussbestimmungen (Kosten, 
           Sonstiges) 
 
 
     5.1   Die durch diese Urkunde sowie ihren jeweiligen 
           Vollzug entstehenden Kosten und Steuern trägt KBA. 
 
 
     5.2   Falls eine Bestimmung in einer der Ausgliederungs- 
           und Übernahmevereinbarungen ungültig oder undurchführbar sein 
           oder werden oder eine notwendige Regelung nicht enthalten sein 
           sollte, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der 
           jeweiligen Ausgliederungs- und Übernahmevereinbarung hiervon 
           nicht berührt. Die ungültigen oder undurchführbaren 
           Bestimmungen sind zu ersetzen und die Lücke ist durch eine 
           rechtlich gültige und durchführbare Bestimmung auszufüllen, 
           die den Absichten der jeweiligen Parteien soweit wie möglich 
           entspricht bzw. den Absichten der jeweiligen Parteien im 
           Hinblick auf das Ziel und den Zweck der jeweiligen 
           Ausgliederungs- und Übernahmevereinbarung entsprochen hätte, 
           wenn sie diese Lücke erkannt hätten. Werden einzelne 
           Ausgliederungsgegenstände entgegen den Bestimmungen der 
           jeweiligen Ausgliederungs- und Übernahmevereinbarung nicht 
           übertragen oder irrtümlicherweise übertragen, werden die 
           Gültigkeit dieser jeweiligen Ausgliederungs- und 
           Übernahmevereinbarung und die Übertragung der übrigen 
           Ausgliederungsgegenstände hiervon nicht berührt. Ziffer 3.1 
           dieser Urkunde bleibt hiervon unberührt. 
 
 
     5.3   Änderungen oder Ergänzungen der jeweiligen 
           Ausgliederungs- und Übernahmevereinbarungen bedürfen, soweit 
           nicht weitergehende Formerfordernisse bestehen, der 
           Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des 
           Schriftformerfordernisses. 
 
 
     5.4   Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder 
           im Zusammenhang mit den jeweiligen Ausgliederungs- und 
           Übernahmeverträgen ist das Landgericht Würzburg, soweit 
           zulässig. 
 
 
          *** 
 
 
       (2)   Ausgliederungs- und Übernahmeverträge 
 
 
             Die Ausgliederungs- und Übernahmeverträge sind weitgehend 
             identisch. Daher bezieht sich die nachfolgende Wiedergabe 
             des wesentlichen Inhalts auf alle Ausgliederungs- und 
             Übernahmeverträge. Unterschiede ergeben sich naturgemäß bei 
             den zu übertragenden Vermögensgegenständen bzw. bei ihren 

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March 31, 2015 09:34 ET (13:34 GMT)

DJ DGAP-HV: KOENIG & BAUER Aktiengesellschaft: -5-

entsprechenden Kategorien, bei den übergehenden 
             Arbeitnehmern sowie bei den anwendbaren kollektivrechtlichen 
             Bestimmungen. 
 
 
             Die Ausgliederungs- und Übernahmeverträge zwischen der 
             Koenig & Bauer Aktiengesellschaft und der KBA-Sheetfed 
             Solutions AG & Co. KG, zwischen der Koenig & Bauer 
             Aktiengesellschaft und der KBA-Digital & Web Solutions AG & 
             Co. KG, zwischen der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft und 
             der KBA-Industrial Solutions AG & Co. KG sowie zwischen der 
             Koenig & Bauer Aktiengesellschaft und der KBA-NotaSys AG & 
             Co. KG haben folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
 
         *     In der Präambel der Ausgliederungs- und 
               Übernahmeverträge ist jeweils der von der jeweiligen 
               Ausgliederung betroffene Geschäftsbereich bezeichnet und 
               sind die hierzu parallel verlaufenden Ausgliederungen der 
               anderen Geschäftsbereiche erwähnt. Ferner wird auf die 
               ergänzend geltende Präambel der Rahmenvereinbarung Bezug 
               genommen. 
 
 
         *     Ziffer 1 der Ausgliederungs- und 
               Übernahmeverträge enthält jeweils eine Bezeichnung der an 
               der jeweiligen Ausgliederung beteiligten Rechtsträger. In 
               Bezug auf die jeweils übernehmende Tochtergesellschaft in 
               der Rechtsform einer AG & Co. KG sind zusätzlich die 
               Beteiligungsverhältnisse der AG als Komplementärin und der 
               jeweiligen Kommanditisten-GmbH als Kommanditistin 
               dargestellt. 
 
 
         *     Ziffer 2 bestimmt die Einzelheiten der 
               jeweiligen Ausgliederung, einschließlich der genauen 
               Festlegung der jeweils übergehenden Vermögensgegenstände. 
               So enthält Ziffer 2.1 die Vereinbarung, dass die 
               Gesellschaft als übertragender Rechtsträger gemäß § 123 
               Abs. 3 Nr. 1 UmwG jeweils den gesamten betreffenden 
               Geschäftsbereich auf den jeweiligen übernehmenden 
               Rechtsträger überträgt, wobei klargestellt wird, dass das 
               zurückbleibende Vermögen (näher beschrieben in Ziffer 3) 
               ausdrücklich von der jeweiligen Übertragung ausgenommen 
               ist. Im Einzelnen werden die übergehenden 
               Vermögensgegenstände im Rahmen der Ziffer 2.2 für jeden zu 
               übertragenden Geschäftsbereich näher definiert. Dabei 
               werden unter Verweis auf entsprechende Anlagen und die 
               jeweilige Spaltungsbilanz bezüglich der betroffenen 
               Tochtergesellschaft das zu übertragende Anlage- und 
               Umlaufvermögen, die auszugliedernden Verbindlichkeiten 
               (inklusive etwaiger Rückstellungen) und Verpflichtungen, 
               Vertragsbeziehungen, sonstige Vermögensgegenstände und 
               Posten des jeweiligen Geschäftsbereichs bezeichnet und 
               näher definiert. 
 
 
         *     Ziffer 3 konkretisiert die bei der Gesellschaft 
               zurückbleibenden Vermögensgegenstände. So werden in Ziffer 
               3.1 von den jeweiligen Ausgliederungen insbesondere die 
               den Zentralbereichen zuzuordnenden Vermögensgegenstände 
               des Aktiv- und Passivvermögens, Rückstellungen im 
               Zusammenhang mit laufenden Gerichtsverfahren, 
               Vermögensgegenstände, über die Gerichtsverfahren anhängig 
               oder rechtshängig sind sowie Grundstücke und gewerbliche 
               Schutzrechte ausgenommen. Ferner bleiben bei der 
               Gesellschaft grundsätzlich die IT-Hardware, Lizenz- und 
               Softwareverträge sowie die im Zusammenhang mit den 
               Treuhandverhältnissen zur Insolvenzsicherung der 
               Altersteilzeit stehenden Rechte und Pflichten zurück. 
               Gleiches gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten im 
               Zusammenhang mit Steuern, soweit diese Zeiträume vor dem 
               1. Januar 2015 betreffen, sowie einige im Einzelnen 
               aufgelistete wesentliche Verträge. Ziffer 3.2 beschreibt 
               die von den beteiligten Rechtsträgern mit Wirksamwerden 
               der jeweiligen Ausgliederung abzuschließenden 
               konzerninternen Vertragsbeziehungen (insbesondere Miet-, 
               Lizenz- und Geschäftsbesorgungsverträge). Ziffer 3.3 
               greift in jedem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag 
               diejenigen Vertragsverhältnisse auf, die mehreren 
               Geschäftsbereichen zuzuordnen und damit im Zusammenhang 
               mit der jeweiligen Ausgliederung für jeden betroffenen 
               Geschäftsbereich zu vervielfältigen sind. 
 
 
         *     Ziffer 4 enthält Regelungen zu den Modalitäten 
               der Übertragung, namentlich in Ziffer 4.1 zu der aus der 
               Schlussbilanz der Gesellschaft abgeleiteten 
               Spaltungsbilanz zum Stichtag 1. Januar 2015, die indikativ 
               die Aufteilung des Vermögens der Gesellschaft im Hinblick 
               auf den jeweils konkret zu übertragenden Geschäftsbereich 
               darstellt. Ferner wird in Ziffer 4.2 der Vorrang der 
               Spaltungsbilanz gegenüber den Anlagen zu den jeweiligen 
               Ausgliederungsgegenständen bei Widersprüchen geregelt. In 
               Ziffer 4.3 wird klargestellt, dass für den 
               Vermögensübergang der jeweilige Vermögensbestand zum 
               Zeitpunkt der Eintragung der konkreten Ausgliederung ins 
               Handelsregister der Gesellschaft entscheidend ist. Die 
               Ziffern 4.4 und 4.5 enthalten allgemeine Regelungen zu 
               Mitwirkungspflichten, die Ziffern 4.6 und 4.7 als 
               Auffangklauseln ein Bestimmungsrecht und eine Vollmacht zu 
               Gunsten der Gesellschaft, um im Falle des Scheiterns der 
               umwandlungsrechtlichen Übertragung von 
               Ausgliederungsgegenständen die Übertragung anderweitig, 
               erforderlichenfalls im Wege der Treuhand, sicherzustellen. 
               Ziffer 4.8 sieht schließlich ein Bestimmungsrecht und eine 
               Vollmacht zu Gunsten der Gesellschaft vor, um im Falle der 
               irrtümlichen Übertragung auf den jeweiligen übernehmenden 
               Rechtsträger eine einfache Rückübertragung zu ermöglichen 
               (erforderlichenfalls greift auch insoweit eine Treuhand 
               ein). 
 
 
         *     Ziffer 5 der Ausgliederungs- und 
               Übernahmeverträge stellt jeweils klar, dass die bereits 
               bestehenden Beteiligungsverhältnisse der Gesellschaft als 
               Komplementärin und der jeweiligen Kommanditisten-GmbH am 
               jeweiligen übernehmenden Rechtsträger unverändert bestehen 
               bleiben. 
 
 
         *     Ziffer 6 enthält grundlegende Bestimmungen in 
               bilanzieller und steuerrechtlicher Hinsicht, namentlich in 
               Ziffer 6.1 zum Ausgliederungsstichtag, von dem an die 
               Handlungen des übertragenden Rechtsträgers als für 
               Rechnung des jeweiligen übernehmenden Rechtsträgers 
               vorgenommen gelten (1. Januar 2015), in Ziffer 6.2 zur 
               Schlussbilanz der Gesellschaft (zum 31. Dezember 2014) 
               sowie in Ziffer 6.3 die Klarstellung, dass die 
               Ausgliederungen aus ertragsteuerlicher Sicht keine 
               Übertragungsvorgänge darstellen. 
 
 
         *     Ziffer 7 sieht vor, dass aufgrund des 
               konzerninternen Charakters der Ausgliederungen die 
               Gewährleistung der Gesellschaft für etwaige Mängel an den 
               jeweils übertragenen Vermögensgegenständen, soweit 
               rechtlich zulässig, ausgeschlossen ist. 
 
 
         *     Ziffer 8 bestimmt, dass im Falle der 
               Inanspruchnahme eines beteiligten Rechtsträgers durch 
               Dritte aufgrund von Verpflichtungen, die dem anderen 
               Rechtsträger zugeordnet sind, dieser andere Rechtsträger 
               den in Anspruch genommenen Rechtsträger freizustellen hat. 
               In Bezug auf entsprechende Prozessrechtsverhältnisse soll 
               in diesem Zusammenhang ein Parteiwechsel angestrebt 
               werden. Im Fall der irrtümlichen Übertragung von 
               Vermögensgegenständen auf den jeweiligen übernehmenden 
               Rechtsträger gilt diese Regelung entsprechend. 
 
 
         *     In Ziffer 9 sind Regelungen zur Übergabe von 
               Geschäftsunterlagen hinsichtlich des zu übertragenden 
               Geschäftsbereichs sowie zu Einsichtnahmerechten der 
               Gesellschaft in die übergebenen Unterlagen bzw. des 
               jeweiligen übernehmenden Rechtsträgers in die bei der 
               Gesellschaft verbliebenen Akten und Aufbewahrungspflichten 
               des übertragenden Rechtsträgers enthalten. 
 
 
         *     Ziffer 10 stellt jeweils klar, dass besondere 
               Rechte im Sinne des § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG sowie 
               besondere Vorteile im Sinne des § 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG im 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 31, 2015 09:34 ET (13:34 GMT)

DJ DGAP-HV: KOENIG & BAUER Aktiengesellschaft: -6-

Rahmen der Ausgliederungen nicht gewährt werden. 
 
 
         *     Ziffer 11 betrifft jeweils die Frage der Art 
               und Weise der Versicherung der Tätigkeit im jeweiligen 
               Geschäftsbereich. Sofern die Tätigkeit über eine 
               allgemeine Konzernpolice abgedeckt ist, so ist der 
               Versicherungsschutz von Seiten der Gesellschaft (gegen 
               Kostenerstattung) auch über den Ausgliederungsstichtag 
               aufrecht zu erhalten. Sollte dagegen eine eigenständige 
               Police bestehen, so sind die Kosten hierfür von dem 
               jeweiligen übernehmenden Rechtsträger zu tragen. Wird im 
               Schadensfall der jeweils betroffene übernehmende 
               Rechtsträger in Anspruch genommen und besteht 
               diesbezüglich noch Versicherungsschutz der Gesellschaft, 
               kann die Gesellschaft etwaige Ansprüche gegen die 
               Versicherung an die jeweilige Tochtergesellschaft 
               abtreten, soweit dies keine Nachteile für die Gesellschaft 
               nach sich zieht. 
 
 
         *     Ziffer 12 enthält Angaben zu den Folgen der 
               konkreten Ausgliederung für die Arbeitnehmer und ihre 
               Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen. 
               Mit dem Wirksamwerden der jeweiligen Ausgliederung kommt 
               es zu einem Betriebsübergang. Sämtliche den 
               Geschäftsbereichen Wertpapier, Bogen, Produktion und 
               Digital/Rolle zu diesem Zeitpunkt zuzuordnenden 
               Arbeitsverhältnisse gehen mit allen Rechten und Pflichten 
               auf die jeweilige Tochtergesellschaft über, sofern die 
               betroffenen Arbeitnehmer dem Übergang ihres 
               Arbeitsverhältnisses nicht widersprechen. Als Anlage ist 
               jeweils eine Aufstellung der Arbeitnehmer, die den 
               Geschäftsbereichen Wertpapier, Bogen, Produktion und 
               Digital/Rolle der KBA zum 31. Januar 2015 jeweils 
               zuzuordnen sind, vorgesehen. Diese Anlage dient jedoch nur 
               als Indikation. Sollten im Zeitraum ab dem 31. Januar 2015 
               Arbeitnehmer zu den Geschäftsbereichen Wertpapier, Bogen, 
               Produktion und Digital/Rolle hinzugekommen oder 
               weggefallen sein, findet dies im Zusammenhang mit dem 
               Betriebsübergang dergestalt Berücksichtigung, dass für den 
               Betriebsübergang allein der Zustand im Vollzugszeitpunkt 
               maßgeblich ist. Ziffer 12.4 beschreibt die 
               kündigungsrechtliche Stellung der betroffenen 
               Arbeitnehmer, die sich für die Dauer von zwei Jahren ab 
               dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausgliederungen nicht 
               verschlechtern darf. In Ziffer 12.5 wird dargestellt, wie 
               die betroffenen Arbeitnehmer über den mit der jeweiligen 
               Ausgliederung einhergehenden Übergang ihres 
               Arbeitsverhältnisses unterrichtet werden, wie die 
               Arbeitnehmer dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses 
               widersprechen können und welche Folgen ein solcher 
               Widerspruch hat. Ziffer 12.6 stellt klar, dass die 
               Arbeitsverhältnisse der nicht den auszugliedernden 
               Geschäftsbereichen zuzuordnenden Arbeitnehmer von den 
               Ausgliederungen unberührt bleiben. In Ziffer 12.7 wird die 
               Haftung der Gesellschaft und der Tochtergesellschaften für 
               Verbindlichkeiten gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern 
               dargestellt. Ziffer 12.8 enthält die Auswirkungen der 
               jeweiligen Ausgliederung auf betrieblicher Ebene und 
               beschreibt die insoweit mit den zuständigen 
               Arbeitnehmervertretungen getroffenen Regelungen. In Ziffer 
               12.9 sind die bei der Gesellschaft bestehenden 
               Arbeitnehmervertretungen dargestellt. Ziffer 12.10 
               beschreibt die Folgen der jeweiligen Ausgliederung für die 
               lokalen Arbeitnehmervertretungen und die Errichtung 
               unternehmensübergreifender Standortbetriebsräte in 
               Würzburg und Radebeul auf Grundlage eines mit den 
               zuständigen Gewerkschaften geschlossenen Tarifvertrags. In 
               Ziffer 12.11 wird dargestellt, welche Folgen die jeweilige 
               Ausgliederung für die bei der Gesellschaft geltenden 
               Betriebsvereinbarungen hat. Ziffer 12.12 stellt die Folgen 
               der jeweiligen Ausgliederung für den Gesamtbetriebsrat und 
               den Wirtschaftsausschuss der Gesellschaft und die 
               Errichtung eines unternehmensübergreifenden 
               Gesamtbetriebsrats auf Grundlage eines mit den zuständigen 
               Gewerkschaften geschlossenen Tarifvertrags dar. Ziffer 
               12.13 erläutert die Folgen der jeweiligen Ausgliederung 
               für bei der Gesellschaft geltende 
               Gesamtbetriebsvereinbarungen. In Ziffer 12.14 werden die 
               tarifvertragliche Situation und die Mitgliedschaft in 
               Arbeitgeberverbänden sowie die Folgen der jeweiligen 
               Ausgliederung hierfür dargestellt. Ziffer 12.15 beschreibt 
               die bestehenden Systeme der Arbeitnehmermitbestimmung im 
               Aufsichtsrat und die Auswirkungen der Ausgliederungen 
               hierauf. In Ziffer 12.16 werden Umstrukturierungsmaßnahmen 
               dargestellt, die eigenständig und unabhängig von den 
               Ausgliederungen stattfinden. 
 
 
         *     In Ziffer 13 sind Regelungen zu den 
               Zustimmungsbeschlüssen, dem jeweiligen Vollzugszeitpunkt 
               und dem Zeitraum bis zum Vollzugszeitpunkt enthalten. In 
               Ziffer 13.1 wird jeweils erläutert, dass die 
               Ausgliederungs- und Übernahmeverträge nur dann Wirksamkeit 
               erlangen, wenn die Hauptversammlung der Gesellschaft und 
               die Gesellschafterversammlung des jeweils betroffenen 
               übernehmenden Rechtsträgers der jeweiligen Ausgliederung 
               mit der notwendigen Mehrheit zustimmen. Werden die 
               notwendigen Zustimmungsbeschlüsse gefasst, erlangen die 
               Ausgliederungen jeweils mit Eintragung im Handelsregister 
               der Gesellschaft Wirksamkeit (Ziffer 13.2). Für den 
               übertragenden Rechtsträger ergibt sich aus Ziffer 13.3 
               jeweils die Verpflichtung, in der Zeit zwischen 
               Ausfertigung des jeweiligen Ausgliederungs- und 
               Übernahmevertrags und der jeweiligen Eintragung im 
               Handelsregister der Gesellschaft als Vollzugszeitpunkt nur 
               solche Handlungen im Hinblick auf den zu übertragenden 
               Geschäftsbereich vorzunehmen, die dem ordnungsgemäßen 
               Geschäftsgang entsprechen. 
 
 
         *     Ziffer 14.1 verweist jeweils darauf, dass der 
               Ausgliederungsbericht zur Einsicht in den Geschäftsräumen 
               des übertragenden Rechtsträgers zur Einsichtnahme der 
               Anteilseigner ausliegt. Entsprechend § 125 Satz 2 UmwG ist 
               eine Ausgliederungsprüfung in Hinblick auf die 
               Ausgliederungen von Gesetzes wegen nicht erforderlich 
               (Ziffer 14.2). 
 
 
         *     In Ziffer 15 wird den jeweiligen Parteien des 
               jeweiligen Ausgliederungs- und Übernahmevertrags ein 
               Rücktrittsrecht bis zum jeweiligen Vollzugszeitpunkt 
               gewährt. 
 
 
         *     Ziffer 16 verweist jeweils auf die 
               Kostenregelung und Schlussbestimmungen in Ziffer 5 der 
               Rahmenvereinbarung, die für sämtliche Ausgliederungs- und 
               Übernahmeverträge gilt. 
 
 
 
             Nachfolgend wird der Wortlaut der Ausgliederungs- und 
             Übernahmeverträge wiedergegeben, jeweils ohne 
             Inhaltsverzeichnis, Anlagenverzeichnis und Anlagen: 
 
 
         aa)   Ausgliederungs- und Übernahmevertrag Bogen 
               zwischen der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft und der 
               KBA-Sheetfed Solutions AG & Co. KG 
 
 
 
 
   *** 
 
   Ausgliederungs- und Übernahmevertrag 
 
   zwischen 
 
     (1)   Koenig & Bauer Aktiengesellschaft mit Sitz in 
           Würzburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
           Würzburg unter HRB 109, - nachfolgend auch 'Übertragender 
           Rechtsträger' genannt - 
 
 
   und 
 
     (2)   KBA-Sheetfed Solutions AG & Co. KG mit Sitz in 
           Radebeul, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
           Dresden unter HRA 9398, - nachfolgend auch 'Übernehmender 
           Rechtsträger' genannt - 
 
 
           - der Übertragende Rechtsträger und der Übernehmende 
           Rechtsträger nachfolgend auch 'Parteien' oder einzeln 'Partei' 
           genannt - 
 
 
          Präambel 
 
 
       I.    Der Übertragende Rechtsträger betreibt in den in 
             Anlage 1 beschriebenen Räumlichkeiten ('Bogen-Räumlichkeiten') 
             im Wesentlichen die Konstruktion, die Installation, den 
             Service und den Vertrieb (inkl. Versand) von 
             Bogenoffsetmaschinen, Bogendruckweiterverarbeitung und 
             Bogendruckmaschinenaggregaten ('Geschäftsbereich Bogen'). 

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March 31, 2015 09:34 ET (13:34 GMT)

DJ DGAP-HV: KOENIG & BAUER Aktiengesellschaft: -7-

Als Teil der Restrukturierung soll im Rahmen dieses 
             Ausgliederungs- und Übernahmevertrags ('Vertrag') der 
             Geschäftsbereich Bogen des Übertragenden Rechtsträgers mit 
             sämtlichen Bestandteilen des Aktiv- und Passivvermögens, die 
             im Wesentlichen dem Geschäftsbereich Bogen zuzuordnen sind, 
             auf den Übernehmenden Rechtsträger übertragen werden 
             ('Ausgliederung 
             Bogen'). 
 
 
       II.   Flankierend hierzu werden mit separaten, aber im 
             Wesentlichen identischen Ausgliederungs- und 
             Übernahmeverträgen der Geschäftsbereich Wertpapier des 
             Übertragenden Rechtsträgers auf die KBA-NotaSys AG & Co. KG, 
             der Geschäftsbereich Digital/Rolle des Übertragenden 
             Rechtsträgers auf die KBA-Digital & Web Solutions AG & Co. 
             KG sowie der Geschäftsbereich Produktion des Übertragenden 
             Rechtsträgers auf die KBA-Industrial Solutions AG & Co. KG 
             übertragen. Die Zustimmung der Gesellschafter der an den 
             vier Ausgliederungen beteiligten Rechtsträger sowie die 
             jeweiligen Anmeldungen der Ausgliederungen beim 
             Handelsregister der beteiligten Rechtsträger werden 
             ebenfalls parallel erfolgen. 
 
 
       III.  Im Übrigen gelten die Erläuterungen der Präambel 
             der Rahmenvereinbarung, zu der dieser Vertrag als Anlage 
             genommen wird, ergänzend. 
 
 
 
   Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt: 
 
     1     Beteiligte Rechtsträger 
 
 
   1.1                        Der Übertragende Rechtsträger ist im 
                              Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg 
                              unter der HRB 109 mit einem Grundkapital 
                              von derzeit EUR 42.964.435,80 eingetragen 
                              und hat seinen Sitz in Würzburg. 
 
   1.2                        Der Übernehmende Rechtsträger ist im 
                              Handelsregister des Amtsgerichts Dresden 
                              unter HRA 9398 eingetragen und hat seinen 
                              Sitz in Radebeul. An dem Übernehmenden 
                              Rechtsträger sind beteiligt: 
 
   1.2.1                      der Übertragende Rechtsträger als 
                              persönlich haftender Gesellschafter 
                              (Komplementär) mit einer 
                              Kapitalbeteiligung von 99%, sowie 
 
   1.2.2                      die KBA-Sheetfed Solutions Management GmbH 
                              ('KBA-Sheetfed GmbH'), eingetragen im 
                              Handelsregister des Amtsgerichts Dresden 
                              unter der HRB 34126, als alleinige 
                              Kommanditistin mit einer 
                              Kapitalbeteiligung von 1%, treuhänderisch 
                              gehalten für den Übertragenden 
                              Rechtsträger. 
 
   Die im Handelsregister 
   eingetragene 
   Kommanditeinlage, die 
   zugleich der Haftsumme 
   der alleinigen 
   Kommanditistin 
   KBA-Sheetfed GmbH 
   entspricht, beträgt EUR 
   1.000. 
 
 
     2     Vermögensübertragung 
 
 
   2.1      Der Übertragende Rechtsträger 
            überträgt im Wege der Ausgliederung 
            zur Aufnahme auf den Übernehmenden 
            Rechtsträger alle Gegenstände des 
            Aktivund Passivvermögens, auch soweit 
            nicht in der Schlussbilanz bilanziert 
            oder nicht bilanzierungsfähig, und 
            alle Vertragsverhältnisse, 
            Vertragsangebote und sonstigen 
            Rechtsverhältnisse, die zum 
            Vollzugszeitpunkt dem 
            Geschäftsbereich Bogen im 
            Wesentlichen zuzuordnen sind 
            ('Ausgliederungsgegenstände'), mit 
            allen Rechten und Pflichten als 
            Gesamtheit unter Fortbestand des 
            Übertragenden Rechtsträgers (§§ 123 
            Abs. 3 Nr. 1, 126 Abs. 1 Nr. 2 UmwG), 
            sofern diese nicht als 
            Zurückbleibende Vermögensgegenstände 
            im Sinne von Ziffer 3 dieses Vertrags 
            zu behandeln sind. Im Zweifel sollen 
            - vorbehaltlich abweichender 
            gesonderter Regelungen - all 
            diejenigen Vermögensgegenstände und 
            Posten als Ausgliederungsgegenstände 
            behandelt werden, die zum 
            Vollzugszeitpunkt im Wesentlichen dem 
            Geschäftsbereich Bogen zugehörig 
            sind, auch wenn sie in diesem Vertrag 
            oder seinen Anlagen nicht 
            ausdrücklich aufgeführt sind. Ziffer 
            4 dieses Vertrags gilt ergänzend 
            hierzu. 
 
   2.2      Zu den im Wesentlichen dem 
            Geschäftsbereich Bogen zuzuordnenden 
            Ausgliederungsgegenständen gehören 
            insbesondere, unabhängig davon, ob 
            sie bereits von Ziffer 2.1 erfasst 
            sind oder nicht: 
 
   2.2.1    vom Anlagevermögen die in Anlage 
            2.2.1 in Einzelabschnitten 
            aufgeführten: 
 
            (i)                                      technischen Anlagen und 
                                                     Maschinen, Werkzeuge, 
                                                     Aufund Einbauten, andere 
                                                     Anlagen (auch Anlagen im 
                                                     Bau) und Betriebsund 
                                                     Geschäftsausstattung, die 
                                                     sich in den 
                                                     Bogen-Räumlichkeiten 
                                                     befinden; 
 
            (ii)                                     Ausleihungen; 
 
   2.2.2    vom Umlaufvermögen die in Anlage 
            2.2.2 in Einzelabschnitten 
            aufgeführten 
 
            (i)                                      Roh-, Hilfsund 
                                                     Betriebsstoffe, die dem 
                                                     Geschäftsbereich Bogen 
                                                     entsprechend den im 
                                                     Teilestammsatz bzw. den 
                                                     Arbeitspapieren 
                                                     hinterlegten Daten 
                                                     zuzuordnen sind; 
 
            (ii)                                     unfertigen und fertigen 
                                                     Erzeugnisse und Waren, die 
                                                     dem Geschäftsbereich Bogen 
                                                     entsprechend den im 
                                                     Teilestammsatz bzw. den 
                                                     Arbeitspapieren 
                                                     hinterlegten Daten 
                                                     zuzuordnen sind; 
 
            (iii)                                    Forderungen aus 
                                                     Lieferungen und Leistungen 
                                                     aus oder im Zusammenhang 
                                                     mit den in Anlage 2.2.6 
                                                     aufgeführten Verträgen, 
                                                     einschließlich der 
                                                     Forderungen gegenüber 
                                                     verbundenen Unternehmen 
                                                     sowie gegenüber 
                                                     Unternehmen, mit denen ein 
                                                     Beteiligungsverhältnis 
                                                     besteht (ausgenommen 
                                                     jedoch positive Salden auf 
                                                     Verrechnungskonten und 
                                                     Darlehensforderungen im 
                                                     Zusammenhang mit der 
                                                     Konzerninnenfinanzierung); 
                                                     und 
 
            (iv)                                     Bargeldbestände und 
                                                     Schecks, die in den 
                                                     innerhalb der 
                                                     Bogen-Räumlichkeiten 
                                                     geführten Kassen enthalten 
                                                     sind; 
 
            (v)                                      geleistete Anzahlungen, 
                                                     die im Wesentlichen dem 
                                                     Geschäftsbereich Bogen 
                                                     zuzuordnen sind. 
 
   2.2.3    an Rückstellungen und ungewissen 
            Verbindlichkeiten die in Anlage 2.2.3 
            in Einzelabschnitten aufgeführten: 
 
            (i)                                      in der Schlussbilanz 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 31, 2015 09:34 ET (13:34 GMT)

DJ DGAP-HV: KOENIG & BAUER Aktiengesellschaft: -8-

gebildeten Rückstellungen 
                                                     für ungewisse 
                                                     Verbindlichkeiten, denen 
                                                     Pensions-, 
                                                     Vorruhestandsund ähnlichen 
                                                     Verpflichtungen zu Grunde 
                                                     liegen, einschließlich 
                                                     Versorgungsverpflichtungen 
                                                     aus betrieblicher 
                                                     Altersversorgung gegenüber 
                                                     Geschäftsführungsmitglie- 
                                                     dern des Übertragenden 
                                                     Rechtsträgers, die zu dem 
                                                     Übernehmenden Rechtsträger 
                                                     wechseln, sowie alle den 
                                                     Rückstellungen für 
                                                     Altersteilzeit, 
                                                     Lebensarbeitszeit und 
                                                     ähnlichen Verpflichtungen 
                                                     zugrundeliegenden 
                                                     ungewissen 
                                                     Verbindlichkeiten, 
                                                     insbesondere solche 
                                                     gegenüber den in Anlage 
                                                     2.2.3 gesondert 
                                                     aufgeführten Personen; 
 
            (ii)                                     ungewissen 
                                                     Verbindlichkeiten, die den 
                                                     in der Schlussbilanz 
                                                     gebildeten sonstigen 
                                                     Rückstellungen zugrunde 
                                                     liegen, sofern diese dem 
                                                     Geschäftsbereich Bogen im 
                                                     Wesentlichen zuzuordnen 
                                                     sind (jedoch unter 
                                                     Ausschluss der 
                                                     Steuerrückstellungen und 
                                                     Rückstellungen für 
                                                     laufende 
                                                     Gerichtsverfahren); und 
 
            (iii)                                    sonstigen ungewissen 
                                                     Verbindlichkeiten, die im 
                                                     Wesentlichen dem 
                                                     Geschäftsbereich Bogen 
                                                     zuzuordnen sind, z.B. im 
                                                     Zusammenhang mit 
                                                     gesetzlichen 
                                                     Schuldverhältnissen; 
 
   2.2.4    an Verbindlichkeiten die in Anlage 
            2.2.4 in Einzelabschnitten 
            aufgeführten Verbindlichkeiten: 
 
            (i)                                      aus Anleihen; 
 
            (ii)                                     aus erhaltenen 
                                                     Anzahlungen, die im 
                                                     Wesentlichen dem 
                                                     Geschäftsbereich Bogen 
                                                     zuzuordnen sind; 
 
            (iii)                                    aus Lieferungen und 
                                                     Leistungen aus oder im 
                                                     Zusammenhang mit den in 
                                                     Anlage 2.2.6 aufgeführten 
                                                     Verträgen; 
 
            (iv)                                     gegenüber verbundenen 
                                                     Unternehmen sowie 
                                                     gegenüber Unternehmen, mit 
                                                     denen ein 
                                                     Beteiligungsverhältnis 
                                                     besteht (ausgenommen 
                                                     jedoch negative Salden auf 
                                                     Verrechnungskonten und 
                                                     Darlehensverbindlichkeiten 
                                                     im Zusammenhang mit der 
                                                     Konzerninnenfinanzierung); 
                                                     und 
 
            (v)                                      aus oder im Zusammenhang 
                                                     mit der Annahme der 
                                                     aufgeführten Wechsel und 
                                                     der Ausstellung der 
                                                     aufgeführten eigenen 
                                                     Wechsel; 
 
   2.2.5    sonstige in Anlage 2.2.5 in 
            Einzelabschnitten aufgeführte Posten: 
 
            (i)                                      die mit den 
                                                     Ausgliederungsgegenständen 
                                                     verbundenen Risiken und 
                                                     Lasten; 
 
            (ii)                                     Ansprüche und 
                                                     Verbindlichkeiten aus 
                                                     gesetzlichen 
                                                     Schuldverhältnissen, die 
                                                     im Wesentlichen im 
                                                     Zusammenhang mit dem 
                                                     Geschäftsbereich Bogen 
                                                     entstanden sind; und 
 
            (iii)                                    sämtliche Bücher und 
                                                     Geschäftsaufzeichnungen, 
                                                     sonstige Unterlagen und 
                                                     Datenträger, insbesondere 
                                                     Kundenkarteien und 
                                                     Maschinenakten, und andere 
                                                     Dokumentationen, die im 
                                                     Wesentlichen dem 
                                                     Geschäftsbereich Bogen 
                                                     zuzuordnen sind; 
 
   2.2.6    an Vertragsbeziehungen folgende in 
            Anlage 2.2.6 in Einzelabschnitten 
            aufgeführte Vertragsbeziehungen: 
 
            (i)                                      sämtliche 
                                                     Vertragsbeziehungen mit 
                                                     den gemäß § 613a BGB 
                                                     übergehenden Angestellten, 
                                                     Auszubildenden und 
                                                     Arbeitern, einschließlich 
                                                     etwaiger befristeter 
                                                     Arbeitsverhältnisse; 
 
            (ii)                                     sämtliche 
                                                     Vertragsbeziehungen mit 
                                                     ausgeschiedenen 
                                                     Mitarbeitern; 
 
            (iii)                                    Joint-Venture-, 
                                                     Kooperationsund sonstige 
                                                     derartige Verträge; 
 
            (iv)                                     sämtliche Verträge über 
                                                     den Erwerb von 
                                                     Gegenständen des 
                                                     Anlageoder 
                                                     Umlaufvermögens, die nach 
                                                     diesem Vertrag übertragen 
                                                     werden, einschließlich der 
                                                     Rechte aus Gewährleistung; 
 
            (v)                                      Verträge über die Miete, 
                                                     die Pacht, das Leasing 
                                                     oder die sonstige 
                                                     Überlassung von 
                                                     beweglichem Anlageoder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 31, 2015 09:34 ET (13:34 GMT)

DJ DGAP-HV: KOENIG & BAUER Aktiengesellschaft: -9-

Umlaufvermögen; 
 
            (vi)                                     Verträge über Lieferungen 
                                                     und Leistungen; 
 
            (vii)                                    Verträge mit 
                                                     Handelsvertretern und 
                                                     Eigenhändlern; 
 
            (viii)                                   bezüglich 
                                                     Versicherungsverträgen nur 
                                                     die in der Anlage 2.2.6 
                                                     genannten Verträge, 
 
            (ix)                                     Treuhandverträge und 
                                                     Sicherungsverträge zu 
                                                     bestehenden Pensions-, 
                                                     Vorruhestands-, 
                                                     Altersteilzeitund 
                                                     Arbeitszeitkontenverpflich- 
                                                     tungen; 
 
            (x)                                      Mitgliedschaften in 
                                                     Vereinen und Verbänden; 
 
            (xi)                                     öffentlich-rechtliche 
                                                     Erlaubnisse, Lizenzen und 
                                                     Genehmigungen, soweit 
                                                     diese übertragbar und im 
                                                     Wesentlichen dem 
                                                     Geschäftsbereich Bogen 
                                                     zuzuordnen sind; und 
 
            (xii)                                    sämtliche sonstigen 
                                                     aufgeführten Verträge. 
 
 
     3     Zu teilende und zurückbleibende 
           Vermögensgegenstände und Posten 
 
 
   3.1      Von der Übertragung auf den Übernehmenden Rechtsträger sind 
            folgende Vermögensgegenstände und Posten des Übertragenden 
            Rechtsträgers ausgenommen ('Zurückbleibende 
            Vermögensgegenstände'): 
 
   3.1.1    sämtliche Vermögensgegenstände und Posten des Aktivund 
            Passivvermögens, einschließlich sämtlicher Rechte, Forderungen, 
            Verbindlichkeiten und Verträge, unabhängig davon, ob diese 
            bilanzierungsfähig sind oder nicht, die den Zentralbereichen 
            des Übertragenden Rechtsträgers im Wesentlichen zuzuordnen 
            sind, sofern nicht ausdrücklich - beispielsweise in der 
            Spaltungsbilanz - einer oder mehreren Tochtergesellschaften 
            zugeordnet; 
 
   3.1.2    sämtliche Rückstellungen im Zusammenhang mit laufenden 
            Gerichtsverfahren; 
 
   3.1.3    sämtliche Vermögensgegenstände, über die Gerichtsverfahren 
            anoder rechtshängig sind, inklusive aller Rechte, Pflichten und 
            Rechtspositionen im Zusammenhang mit diesen 
            Vermögensgegenständen gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie 
            resultieren; 
 
   3.1.4    sämtliche Grundstücke, Erbbaurechte, grundstücksgleichen und 
            sonstigen dinglichen Rechte des Übertragenden Rechtsträgers, 
            die sich auf unbewegliches Vermögen beziehen; 
 
   3.1.5    sämtliche gewerblichen Schutzrechte, ähnlichen Rechte und 
            Domains; 
 
   3.1.6    sämtliche IT-Hardware, Lizenzund Nutzungsverträge sowie 
            Software-Verträge, das elektronische Zeichnungsarchiv und von 
            oder im Auftrag von KBA erstellte Software, sofern nicht 
            ausdrücklich - beispielsweise in der Spaltungsbilanz - einer 
            oder mehreren Tochtergesellschaften zugeordnet; 
 
   3.1.7    sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit 
            Steuern, soweit diese Zeiträume vor dem Ausgliederungsstichtag 
            (wie in Ziffer 6.1 dieses Vertrags definiert) betreffen; 
 
   3.1.8    sämtliche im Zusammenhang mit den in Anlage 3.1.8 näher 
            beschriebenen Treuhandverhältnisse zur Insolvenzsicherung der 
            Altersteilzeit ('Treuhandverhältnisse') stehenden Ansprüche, 
            Rechte, Pflichten und Rechtsverhältnisse. Der Übertragende 
            Rechtsträger verpflichtet sich in diesem Zusammenhang dafür 
            Sorge zu tragen, dass die Treuhandbedingungen insoweit 
            angepasst werden, als sämtliche Arbeitnehmer in Altersteilzeit, 
            die auf den Übernehmenden Rechtsträger übergehen, von dem 
            jeweils entsprechenden Treuhandverhältnis weiterhin erfasst 
            sind; sowie 
 
   3.1.9    sämtliche sonstigen, in der Anlage 3.1.9 aufgeführten 
            wesentlichen Verträge. 
 
   3.2      Den Parteien ist bewusst, dass sie ab dem Vollzugszeitpunkt in 
            konzerninterne Vertragsbeziehungen eintreten werden, um den 
            ordnungsgemäßen Geschäftsverlauf des Geschäftsbereichs Bogen 
            auf Ebene des Übernehmenden Rechtsträgers weiterhin 
            sicherzustellen. Die Parteien sind sich insbesondere darüber 
            bewusst, dass in diesem Zusammenhang Mietverträge und 
            Lizenzverträge bezüglich der Zurückbleibenden 
            Vermögensgegenstände in erforderlichem Umfang sowie 
            Geschäftsbesorgungsverträge über die Erbringung von 
            Dienstleistungen durch die Zentralbereiche des Übertragenden 
            Rechtsträgers für den Übernehmenden Rechtsträger abgeschlossen 
            werden. 
 
   3.3      Die in Anlage 3.3 geregelten Vertragsverhältnisse sind mehreren 
            Geschäftsbereichen zuzuordnen und auch weiterhin für mehrere 
            Tochtergesellschaften bzw. den Übertragenden Rechtsträger in 
            ihrer Gesamtheit relevant. Diese Verträge werden vervielfältigt 
            und im Zuge der Restrukturierung insoweit auf den Übernehmenden 
            Rechtsträger übertragen, als das betreffende Rechtsverhältnis 
            (auch) für den Geschäftsbereich Bogen relevant ist. 
 
 
     4     Spaltungsbilanz, Ergänzende Bestimmungen zum 
           Vermögensübergang, Mitwirkungspflichten, Auffangklausel, 
           Rückübertragung 
 
 
       4.1   Diesem Vertrag ist in Anlage 4.1 die aus der 
             Schlussbilanz des Übertragenden Rechtsträgers abgeleitete 
             Spaltungsbilanz des Übernehmenden Rechtsträgers beigefügt, 
             in der indikativ die in der Schlussbilanz abgebildeten 
             Aktiva und Passiva des Übertragenden Rechtsträgers in ihrem 
             Bestand zum 1. Januar 2015 (unter gleichzeitiger 
             Berücksichtigung der Spaltungsbilanzen für die 
             Ausgliederungen der Geschäftsbereiche Wertpapier, 
             Digital/Rolle sowie Produktion) entsprechend den in den 
             vorstehenden Ziffern 2 und 3 abgegrenzten Vermögensmassen 
             aufgeteilt sind. Die in dieser Spaltungsbilanz verwendeten 
             Bezeichnungen sind dem Buchhaltungssystem SAP Fi zum 1. 
             Januar 2015 entnommen. Auf diese Anlage 4.1 wird gemäß § 14 
             BeurkG verwiesen, sie wurde den Parteien zur Kenntnisnahme 
             und Unterzeichnung vorgelegt, auf das Verlesen wurde von 
             allen Parteien verzichtet. Die Regelungen in Ziffer 6.2, 
             wonach der Ausgliederung Bogen die Schlussbilanz des 
             Übertragenden Rechtsträgers zu Grunde gelegt wird, sowie in 
             der nachfolgenden Ziffer 4.3, wonach für den Umfang der 
             Vermögensübertragung der Bestand des auszugliedernden 
             Vermögens zum Vollzugszeitpunkt maßgeblich ist, bleiben 
             unberührt. 
 
 
       4.2   Bei Widersprüchen zwischen der Spaltungsbilanz 
             des Übernehmenden Rechtsträgers und den Anlagen zu den 
             Ausgliederungsgegenständen und Zurückbleibenden 
             Vermögensgegenständen hat die Spaltungsbilanz Vorrang. 
 
 
       4.3   Für den Umfang der Vermögensübertragung ist der 
             Bestand der Ausgliederungsgegenstände zum Vollzugszeitpunkt 
             maßgeblich. Die in der Zeit bis zum Vollzugszeitpunkt 
             erfolgten Zu- und Abgänge von Vermögensgegenständen und 
             Posten werden bei der Übertragung berücksichtigt. An die 
             Stelle von Vermögensgegenständen, die vor dem 
             Vollzugszeitpunkt veräußert werden oder am Vollzugszeitpunkt 
             nicht oder nicht mehr beim Übertragenden Rechtsträger 
             bestehen, treten ihre Surrogate. Übertragen werden auch die 
             bis zum Vollzugszeitpunkt vom Übertragenden Rechtsträger 
             erworbenen sonstigen Sachen, Rechte, Verbindlichkeiten, 
             ungewisse Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten, 
             Vertragsverhältnisse und sonstigen Rechtsverhältnisse, 
             Risiken und Lasten, soweit diese dem Geschäftsbereich Bogen 
             im Wesentlichen zuzuordnen sind. 
 
 

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March 31, 2015 09:34 ET (13:34 GMT)

DJ DGAP-HV: KOENIG & BAUER Aktiengesellschaft: -10-

4.4   Die Parteien werden alle Erklärungen abgeben, 
             Urkunden ausstellen und alle sonstigen Maßnahmen und 
             Rechtshandlungen vornehmen, die im Zusammenhang mit der 
             Ausgliederung Bogen erforderlich oder zweckdienlich sind. 
 
 
       4.5   Die Parteien werden sich bemühen, bis zum 
             Vollzugszeitpunkt - ansonsten unverzüglich danach - alle 
             noch fehlenden Voraussetzungen (einschließlich Zustimmungen 
             Dritter und öffentlich-rechtlicher Genehmigungen) 
             herbeizuführen, die für den Übergang der 
             Ausgliederungsgegenstände im Wege der partiellen 
             Gesamtrechtsnachfolge (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) erfüllt sein 
             müssen. 
 
 
       4.6   Sollten einzelne Ausgliederungsgegenstände 
             vorstehend nicht ausreichend bezeichnet sein und/oder im 
             Wege der Ausgliederung nicht auf den Übernehmenden 
             Rechtsträger übertragen werden können oder aus anderen 
             Gründen nicht übergehen, so werden die Parteien sich darum 
             bemühen - gegebenenfalls im Wege der Einzelrechtsnachfolge 
             -, dass diese zum Vollzugszeitpunkt oder unverzüglich nach 
             dem Vollzugszeitpunkt auf den Übernehmenden Rechtsträger 
             übergehen. Zu diesem Zweck wird dem Übertragenden 
             Rechtsträger nach § 317 BGB das Recht eingeräumt, die 
             betreffenden Vermögensgegenstände, Posten und 
             Rechtsverhältnisse für alle Beteiligten, auch gegenüber 
             Dritten, verbindlich zu bezeichnen. Der Übertragende 
             Rechtsträger wird ferner unwiderruflich und unter Befreiung 
             des § 181 BGB vom Übernehmenden Rechtsträger bevollmächtigt, 
             sämtliche zum Vollzug der Einzelübertragungen erforderlichen 
             oder zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen und Erklärungen 
             abzugeben. Soweit hierzu Zustimmungen Dritter erforderlich 
             sind, wird der Übertragende Rechtsträger vom Übernehmenden 
             Rechtsträger unwiderruflich und unter Befreiung des § 181 
             BGB auch bevollmächtigt und beauftragt, diese einzuholen und 
             entgegenzunehmen. Die vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 
             4.6 gelten entsprechend für den Fall, dass 
             Ausgliederungsgegenstände in diesem Vertrag oder seinen 
             Anlagen nicht ausdrücklich als Ausgliederungsgegenstände 
             aufgeführt wurden, aber kraft Sachzusammenhangs zum 
             Geschäftsbereich Bogen gehören. 
 
 
       4.7   Sollten die in Ziffer 4.6 genannten Übertragungen 
             ebenfalls scheitern, bleibt der betreffende 
             Ausgliederungsgegenstand im Vermögen des Übertragenden 
             Rechtsträgers. Der Übertragende Rechtsträger wird den 
             betreffenden Ausgliederungsgegenstand ab dem 
             Vollzugszeitpunkt treuhänderisch im eigenen Namen und für 
             Rechnung des Übernehmenden Rechtsträgers halten bzw. 
             fortführen und dem Übernehmenden Rechtsträger den 
             betreffenden Ausgliederungsgegenstand dauerhaft 
             unentgeltlich zur Nutzung überlassen. 
 
 
       4.8   Das Bestimmungsrecht sowie die Vollmacht des 
             Übernehmenden Rechtsträgers zu Gunsten des Übertragenden 
             Rechtsträgers nach den Regelungen der Ziffer 4.6 gelten 
             ferner entsprechend für den umgekehrten Fall, dass 
             Ausgliederungsgegenstände in diesem Vertrag oder seinen 
             Anlagen nicht auf den Übernehmenden Rechtsträger übergehen 
             sollen, aus rechtlichen Gründen oder weil sie irrtümlich dem 
             auszugliedernden Vermögen zugeordnet worden sind, aber auf 
             den Übernehmenden Rechtsträger übergehen und vom 
             Übernehmenden Rechtsträger auf den Übertragenden 
             Rechtsträger nun zurück zu übertragen sind. Sollte die in 
             dieser Ziffer 4.8 geregelte Rückübertragung auf den 
             Übertragenden Rechtsträger scheitern, gilt Ziffer 4.7 Satz 2 
             entsprechend für den Übernehmenden Rechtsträger. 
 
 
 
     5     Keine Gewährung neuer Gesellschaftsanteile 
 
 
           Aufgrund der Rechtsform des Übernehmenden Rechtsträgers 
           (Personengesellschaft in der Form einer AG & Co. KG) werden 
           dem Übertragenden Rechtsträger keine neuen 
           Gesellschaftsanteile am Übernehmenden Rechtsträger gewährt. 
 
 
     6     Ausgliederungsstichtag, Schlussbilanz, Steuerliche 
           Beurteilung 
 
 
       6.1   Die Ausgliederung Bogen erfolgt im Verhältnis 
             zwischen dem Übertragenden Rechtsträger und dem 
             Übernehmenden Rechtsträger handelsrechtlich mit Wirkung zum 
             1. Januar 2015, 0:00 Uhr ('Ausgliederungsstichtag'). Von 
             diesem Zeitpunkt an gelten die Handlungen des Übertragenden 
             Rechtsträgers, soweit sie den Geschäftsbereich Bogen und die 
             Ausgliederungsgegenstände betreffen, als für Rechnung des 
             Übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen. 
 
 
       6.2   Der Ausgliederung wird die geprüfte und mit 
             uneingeschränktem Bestätigungsvermerk der 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG AG 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Standort Nürnberg, 
             versehene Bilanz des Übertragenden Rechtsträgers zum 31. 
             Dezember 2014 zugrunde gelegt (§§ 125 Satz 1, 17 Abs. 2 
             UmwG; 'Schlussbilanz'). 
 
 
       6.3   Aus ertragsteuerlicher Sicht liegt bei der 
             Ausgliederung Bogen keine Vermögensübertragung vor. 
 
 
 
     7     Gewährleistung 
 
 
           Sämtliche Ansprüche und Rechte des Übernehmenden Rechtsträgers 
           gegen den Übertragenden Rechtsträger wegen der Beschaffenheit 
           oder des Bestands der von dem Übertragenden Rechtsträger nach 
           Maßgabe dieses Vertrags übertragenen Ausgliederungsgegenstände 
           oder einzelner Teile hiervon werden hiermit, soweit rechtlich 
           zulässig, ausgeschlossen. Der Ausschluss bezieht sich auf alle 
           Rechte und Ansprüche gleich welcher Art, die dem Übernehmenden 
           Rechtsträger aus jeglichem Rechtsgrund zustehen, unabhängig 
           davon, ob diese fällig oder unbedingt sind oder nicht und ob 
           diese heute bereits bestehen oder erst in Zukunft zum 
           Entstehen gelangen. In jedem Fall verjähren etwaige 
           Gewährleistungsansprüche innerhalb von zwei Jahren nach dem 
           Vollzugszeitpunkt. 
 
 
     8     Freistellungen, Prozessrechtsverhältnisse 
 
 
       8.1   Soweit eine der Parteien ('Mithaftende') von 
             einem Gläubiger für eine Verbindlichkeit in Anspruch 
             genommen wird, die nach diesem Vertrag in Übereinstimmung 
             mit § 133 UmwG der anderen Partei ('Hauptpartei') zugeordnet 
             ist, hat die Hauptpartei die Mithaftende auf erste 
             Anforderung von dieser Verbindlichkeit freizustellen. Die 
             Mithaftende hat die Hauptpartei unverzüglich über die 
             Inanspruchnahme sowie sämtliche weiteren Tatsachen und 
             Entwicklungen hinsichtlich der streitgegenständlichen 
             Verbindlichkeit zu informieren und sämtliche Korrespondenz 
             in Kopie weiterzuleiten. Die Mithaftende hat sich 
             hinsichtlich der streitgegenständlichen Verbindlichkeit 
             sowohl außergerichtlich als auch prozessual gemäß den 
             Weisungen der Hauptpartei zu verhalten. Bei einem 
             Rechtsstreit zur Abwehr des gegen die Mithaftende geltend 
             gemachten Anspruchs werden die Parteien auf einen 
             Parteiwechsel hinwirken und, wenn dieser nicht möglich ist, 
             wird die Hauptpartei als Nebenintervenient dem Rechtsstreit 
             beitreten. 
 
 
       8.2   Ziffer 8.1 gilt entsprechend (i) bei 
             Verbindlichkeiten, die nach diesem Vertrag übertragen werden 
             sollten, die nicht auf den Übernehmenden Rechtsträger 
             übergegangen sind, und (ii) bei Verbindlichkeiten, die nach 
             diesem Vertrag nicht übertragen werden sollten, aber 
             irrtümlicherweise auf den Übernehmenden Rechtsträger 
             übergegangen sind. 
 
 
 
     9     Übergabe von Geschäftsunterlagen 
 
 
       9.1   Soweit der Übertragende Rechtsträger ein 
             berechtigtes Interesse (z.B. für Prozess-, Steuer-, 
             Gewährleistungs- und Bilanzierungszwecke) hat, kann dieser 
             nach dem Vollzugszeitpunkt Einsicht in übergebene Akten und 
             Unterlagen ('Geschäftsunterlagen') verlangen und auf eigene 
             Kosten Kopien anfertigen. Soweit der Übernehmende 
             Rechtsträger ein berechtigtes Interesse (z.B. für Prozess-, 
             Steuer-, Gewährleistungs- und Bilanzierungszwecke) hat, kann 
             er nach dem Vollzugszeitpunkt Einsicht in beim Übertragenden 
             Rechtsträger verbliebene Akten und Unterlagen verlangen und 
             auf eigene Kosten Kopien anfertigen. 
 
 

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March 31, 2015 09:34 ET (13:34 GMT)

DJ DGAP-HV: KOENIG & BAUER Aktiengesellschaft: -11-

9.2   Der Übertragende Rechtsträger wird die 
             übertragenen Geschäftsunterlagen bis zum Ablauf der 
             gesetzlichen Aufbewahrungsfristen aufbewahren. 
 
 
 
     10    Keine besonderen Rechte und Vorteile 
 
 
       10.1  Besondere Rechte i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG 
             werden von dem Übernehmenden Rechtsträger keinem einzelnen 
             Aktionär oder keinem Inhaber besonderer Rechte gewährt und 
             es sind auch keine Maßnahmen im Sinne dieser Vorschrift für 
             diese Personen vorgesehen. 
 
 
       10.2  Besondere Vorteile i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG 
             werden keinem Mitglied eines Vertretungsorgans oder eines 
             Aufsichtsorgans der an der Ausgliederung beteiligten 
             Rechtsträger, keinem geschäftsführenden Gesellschafter, 
             keinem Partner, keinem Abschlussprüfer und keinem 
             Spaltungsprüfer gewährt. 
 
 
 
     11    Versicherungen 
 
 
       11.1  Soweit für die im eingebrachten Geschäftsbereich 
             Bogen betriebenen geschäftlichen Aktivitäten aufgrund einer 
             Konzernpolice des Übertragenden Rechtsträgers (insbesondere 
             die in Anlage 3.1.9 aufgeführten) auch über den 
             Ausgliederungsstichtag hinaus Versicherungsschutz besteht, 
             wird dieser Versicherungsschutz auch über den 
             Ausgliederungsstichtag hinaus im bisher üblichen Umfang dem 
             Übernehmenden Rechtsträger gewährt. Soweit 
             Versicherungsverträge ausschließlich für den 
             Geschäftsbereich Bogen (insbesondere die in Anlage 2.2.6 
             (viii) aufgeführten) abgeschlossen wurden, übernimmt der 
             Übernehmende Rechtsträger hiermit diese 
             Versicherungsverträge und führt diese ab dem 
             Ausgliederungsstichtag in eigenem Namen fort. Der 
             Übertragende Rechtsträger scheidet aus diesen Verträgen mit 
             für den Übertragenden Rechtsträger schuldbefreiender Wirkung 
             zum Ausgliederungsstichtag aus. 
 
 
       11.2  Der Übernehmende Rechtsträger wird dem 
             Übertragenden Rechtsträger oder einem von dem Übertragenden 
             Rechtsträger zu bestimmenden Dritten die ab dem 
             Ausgliederungsstichtag im Falle einer Konzernpolice 
             aufzuwendenden anteiligen Versicherungsprämien für den 
             Versicherungsschutz des Übernehmenden Rechtsträgers 
             erstatten. Einzelheiten hierzu werden ggf. in einer 
             gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien geregelt 
             werden. 
 
 
       11.3  Sofern Versicherungsprämien von dem Übertragenden 
             Rechtsträger oder einem mit dem Übertragenden Rechtsträger 
             konzernrechtlichen verbundenen Unternehmen bereits für den 
             Zeitraum nach dem Ausgliederungsstichtag entrichtet wurden, 
             verpflichtet sich der Übernehmende Rechtsträger, diesen 
             anteiligen Betrag dem Übertragenden Rechtsträger oder einem 
             durch den Übertragenden Rechtsträger bestimmten Dritten zu 
             erstatten, soweit die Prämie anteilig auf den 
             Geschäftsbereich Bogen entfällt. 
 
 
       11.4  Der Übertragende Rechtsträger kann, soweit nach 
             dem Ausgliederungsstichtag ein Versicherungsfall im 
             Geschäftsbereich Bogen eintritt, für den der Übernehmende 
             Rechtsträger ersatzpflichtig ist, für den aber noch 
             Versicherungsschutz zugunsten des Übertragenden 
             Rechtsträgers besteht, insoweit ggf. bestehende Ansprüche 
             gegen den jeweiligen Versicherer an den Übernehmenden 
             Rechtsträger abtreten, soweit dies rechtlich und ohne 
             wirtschaftliche Nachteile für den Übertragenden Rechtsträger 
             möglich ist. Eventuelle Selbstbehalte sind im 
             Innenverhältnis von dem Übernehmenden Rechtsträger zu 
             tragen. 
 
 
 
     12    Folgen der Ausgliederung für Arbeitnehmer und ihre 
           Vertretungen sowie insoweit vorgesehene Maßnahmen 
 
 
   12.1       Der Übernehmende Rechtsträger beschäftigt zum Zeitpunkt der 
              Bekanntmachung dieses Vertrags keine Arbeitnehmer und verfügt 
              über keine Betriebe. Bei dem Übernehmenden Rechtsträger sind 
              keine Arbeitnehmervertretungen gebildet. Die Ausgliederung 
              Bogen hat daher keine Folgen für Arbeitnehmer oder 
              Arbeitnehmervertretungen des Übernehmenden Rechtsträgers. 
 
   12.2       Der Übertragende Rechtsträger beschäftigt zum 31. Januar 2015 
              insgesamt etwa 3259 Arbeitnehmer einschließlich 
              Auszubildender. Dem Geschäftsbereich Bogen sind 940 
              Arbeitnehmer zuzuordnen, die ausschließlich im Betrieb 
              Radebeul beschäftigt sind; Anlage 12.2 enthält eine 
              Aufstellung aller dem Geschäftsbereich Bogen zum 31. Januar 
              2015 zuzuordnenden Arbeitnehmer. 
 
   12.3       Mit dem Wirksamwerden der Ausgliederung Bogen kommt es zu 
              einem Betriebsübergang. Sämtliche dem Geschäftsbereich Bogen 
              zu diesem Zeitpunkt zuzuordnenden Arbeitsverhältnisse gehen 
              gemäß §§ 324, 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG in Verbindung mit § 613a 
              Abs. 1 BGB mit allen Rechten und Pflichten auf den 
              Übernehmenden Rechtsträger über, sofern die betroffenen 
              Arbeitnehmer dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses nicht 
              gemäß § 613a Abs. 6 BGB widersprechen. Anlage 12.2 dient 
              insoweit nur als Indikation. Sollten daher bezogen auf den 
              Geschäftsbereich Bogen im Zeitraum zwischen dem 31. Januar 
              2015 und dem Vollzugszeitpunkt Arbeitnehmer hinzukommen oder 
              wegfallen, findet dies im Zusammenhang mit dem 
              Betriebsübergang dergestalt Berücksichtigung, dass für den 
              Betriebsübergang allein der Zustand im Vollzugszeitpunkt 
              maßgeblich ist. Der Übernehmende Rechtsträger tritt mit dem 
              Wirksamwerden der Ausgliederung Bogen als neuer Arbeitgeber 
              in die Rechte und Pflichten aus den übergehenden 
              Arbeitsverhältnissen unter Anerkennung der bei dem 
              Übertragenden Rechtsträger erworbenen Betriebszugehörigkeit 
              ein und führt die Arbeitsverhältnisse fort. 
 
   12.4       Die kündigungsrechtliche Stellung der Arbeitnehmer, die vor 
              dem Wirksamwerden der Ausgliederung Bogen zu dem 
              Übertragenden Rechtsträger in einem Arbeitsverhältnis stehen, 
              verschlechtert sich aufgrund der Ausgliederung Bogen für die 
              Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens 
              nicht, § 323 Abs. 1 UmwG. Die Kündigung des 
              Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den 
              Übertragenden Rechtsträger oder durch den Übernehmenden 
              Rechtsträger wegen der Ausgliederung Bogen bzw. wegen des 
              Betriebsübergangs ist unwirksam, wobei das Recht zur 
              Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen 
              unberührt bleibt, § 613a Abs. 4 BGB. 
 
   12.5       Die dem Geschäftsbereich Bogen zuzuordnenden Arbeitnehmer des 
              Übertragenden Rechtsträgers werden gemäß § 613a Abs. 5 BGB 
              vor dem Betriebsübergang in Textform über den Grund sowie den 
              Zeitpunkt bzw. den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, die 
              rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des 
              Übergangs für die Arbeitnehmer und die hinsichtlich der 
              Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen unterrichtet. 
              Die Arbeitnehmer können dem Übergang des Arbeitsverhältnisses 
              nach § 613a Abs. 6 BGB innerhalb eines Monats nach Zugang der 
              Unterrichtung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 
              Übertragenden Rechtsträger oder dem Übernehmenden 
              Rechtsträger widersprechen. Im Falle des Widerspruchs geht 
              das Arbeitsverhältnis des widersprechenden Arbeitnehmers 
              nicht auf den Übernehmenden Rechtsträger über, sondern 
              besteht mit dem Übertragenden Rechtsträger fort. Der 
              Übertragende Rechtsträger wird Arbeitnehmern, die dem 
              Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den Übernehmenden 
              Rechtsträger widersprechen, nach Möglichkeit einen anderen 
              freien Arbeitsplatz anbieten, gegebenenfalls zu geänderten 
              Arbeitsbedingungen. Soweit eine Weiterbeschäftigung, 
              gegebenenfalls auch unter geänderten Arbeitsbedingungen, 
              nicht möglich ist oder der Arbeitnehmer den angebotenen 
              Arbeitsplatz ablehnt, kann eine betriebsbedingte Kündigung 
              ausgesprochen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen 
              hierfür vorliegen. Im Interessenausgleich zwischen dem 

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March 31, 2015 09:34 ET (13:34 GMT)

DJ DGAP-HV: KOENIG & BAUER Aktiengesellschaft: -12-

Übertragenden Rechtsträger und dem bei ihm errichteten 
              Gesamtbetriebsrat in der finalen Fassung vom 3. März 2015 ist 
              vereinbart, dass für solche betriebsbedingten Kündigungen der 
              Sozialplan des Übertragenden Rechtsträgers vom 13. Mai 2014 
              entsprechend gilt. In der Unterrichtung wird auf das den 
              Arbeitnehmern zustehende Widerspruchsrecht sowie auf die 
              Folgen eines möglichen Widerspruchs hingewiesen. 
 
   12.6       Die Arbeitsverhältnisse der nicht dem Geschäftsbereich Bogen 
              zuzuordnenden Arbeitnehmer des Übertragenden Rechtsträgers 
              bleiben von der Ausgliederung Bogen unberührt. 
 
   12.7       Der Übertragende Rechtsträger und der Übernehmende 
              Rechtsträger haften aufgrund Gesetzes (§ 133 UmwG) als 
              Gesamtschuldner für die vor Wirksamwerden der Ausgliederung 
              Bogen begründeten Verbindlichkeiten des Übertragenden 
              Rechtsträgers gegenüber den Arbeitnehmern des Übertragenden 
              Rechtsträgers, deren Arbeitsverhältnisse mit Wirksamwerden 
              der Ausgliederung Bogen auf den Übernehmenden Rechtsträger 
              übergehen. Der Übertragende Rechtsträger haftet nach Maßgabe 
              von § 133 Abs. 3 UmwG für die Verbindlichkeiten nur, wenn sie 
              vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Wirksamwerden der 
              Ausgliederung Bogen fällig werden und in einer in § 197 Abs. 
              1 Nr. 3 bis 5 BGB bezeichneten Art - d.h. etwa durch 
              rechtskräftiges Urteil oder Vergleich - festgestellt sind 
              oder eine gerichtliche oder behördliche 
              Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; für 
              vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung Bogen begründete 
              Versorgungsverpflichtungen auf Grund des 
              Betriebsrentengesetzes beträgt die vorgenannte Frist zehn 
              Jahre. Für nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung Bogen 
              begründete Verbindlichkeiten gegenüber den übergehenden 
              Arbeitnehmern des Geschäftsbereichs Bogen haftet allein der 
              Übernehmende Rechtsträger. Für nach dem Wirksamwerden der 
              Ausgliederung Bogen begründete Verbindlichkeiten gegenüber 
              Arbeitnehmern anderer Geschäftsbereiche haftet allein der 
              Übertragende Rechtsträger. 
 
   12.8       Die Ausgliederung Bogen hat auf betrieblicher Ebene eine 
              Betriebsänderung in Form einer Betriebsspaltung zur Folge. 
              Der Übertragende Rechtsträger hat mit dem bei ihm errichteten 
              Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich in der finalen 
              Fassung vom 3. März 2015 geschlossen, der die Einzelheiten 
              der Betriebsspaltung regelt. Der mit dem Geschäftsbereich 
              Bogen verbundene Betriebsteil wird danach bei dem 
              Übernehmenden Rechtsträger als unveränderte betriebliche 
              Einheit unter eigenständiger Leitung des Übernehmenden 
              Rechtsträgers fortgeführt. Die vor Wirksamwerden der 
              Ausgliederung Bogen bei dem Übertragenden Rechtsträger 
              vorhandene betriebliche Organisation und die vorhandenen 
              Leitungsstrukturen bestehen nach Wirksamwerden der 
              Ausgliederung Bogen bei dem Übernehmenden Rechtsträger fort. 
              Ein gemeinsamer Betrieb des Übertragenden Rechtsträgers und 
              des Übernehmenden Rechtsträgers wird nicht errichtet. 
 
   12.9       Bei dem Übertragenden Rechtsträger sind für die Betriebe 
              Würzburg und Radebeul Betriebsräte gewählt. Weiter sind bei 
              dem Übertragenden Rechtsträger für die Betriebe Würzburg und 
              Radebeul Schwerbehindertenvertretungen und Jugendund 
              Auszubildendenvertretungen gewählt. Daneben sind bei dem 
              Übertragenden Rechtsträger ein Gesamtbetriebsrat, ein 
              Wirtschaftsausschuss und eine 
              Gesamtschwerbehindertenvertretung errichtet. Weitere 
              Arbeitnehmervertretungen bestehen bei dem Übertragenden 
              Rechtsträger nicht. 
 
   12.10      Sämtliche bei dem Übertragenden Rechtsträger gewählten 
              Betriebsräte bleiben nach Wirksamwerden der Ausgliederung 
              Bogen im Amt. Das Betriebsverfassungsgesetz sieht für den 
              Fall einer Betriebsspaltung ein Übergangsmandat vor (§ 21a 
              BetrVG). Das Übergangsmandat endet, sobald ein neuer 
              Betriebsrat bei dem Übernehmenden Rechtsträger gewählt und 
              das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens aber nach 
              sechs Monaten. Abweichend davon ist beabsichtigt, dass der 
              bisher für die übergehenden Arbeitnehmer zuständige 
              Betriebsrat Radebeul dauerhaft für die übergehenden 
              Arbeitnehmer zuständig bleibt. Grundlage hierfür ist ein 
              Tarifvertrag gemäß § 3 BetrVG in der finalen Fassung vom 3. 
              März 2015, in dem unter anderem der Übertragende Rechtsträger 
              und der Übernehmende Rechtsträger mit der 
              Industriegewerkschaft Metall bzw. der zuständigen 
              Bezirksleitung vereinbart haben, dass der am Standort 
              Radebeul gewählte Betriebsrat des Übertragenden Rechtsträgers 
              dauerhaft auch die Arbeitnehmerinteressen der übergehenden 
              Arbeitnehmer des jeweiligen Standorts 
              unternehmensübergreifend wahrnehmen und bei künftigen 
              Betriebsratswahlen nur ein Betriebsrat 
              unternehmensübergreifend pro Standort gewählt wird. Die 
              tarifvertraglichen Regelungen gelten gleichermaßen für die 
              Schwerbehindertenvertretungen und die Jugendund 
              Auszubildendenvertretungen. Die derzeit amtierenden 
              Vertretungen bleiben daher ebenfalls jeweils bis zur nächsten 
              regulären Wahl unverändert im Amt. Bei der nächsten regulären 
              Wahl wird am Standort Radebeul nur eine 
              Schwerbehindertenvertretung und nur eine Jugendund 
              Auszubildendenvertretung gewählt. 
 
   12.11      Die vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung Bogen bei dem 
              Übertragenden Rechtsträger geltenden Betriebsvereinbarungen 
              gelten auch nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung Bogen 
              bei dem Übernehmenden Rechtsträger fort. Darüber hinaus ist 
              im Interessenausgleich zwischen dem Übertragenden 
              Rechtsträger und dem bei ihm errichteten Gesamtbetriebsrat in 
              der finalen Fassung vom 3. März 2015 vereinbart, dass bei dem 
              Übertragenden Rechtsträger bestehende Betriebsvereinbarungen 
              bis zum Abschluss entsprechender Betriebsvereinbarungen bei 
              dem Übernehmenden Rechtsträger ihre Gültigkeit behalten. 
 
   12.12      Der bei dem Übertragenden Rechtsträger errichtete 
              Gesamtbetriebsrat und der bei dem Übertragenden Rechtsträger 
              gebildete Wirtschaftsausschuss bleiben nach Wirksamwerden der 
              Ausgliederung Bogen ebenfalls im Amt. Nach Wirksamwerden der 
              Ausgliederung Bogen sind sie aber nicht mehr für die 
              übergehenden Arbeitnehmer zuständig. Es ist beabsichtigt, 
              einen unternehmensübergreifenden Gesamtbetriebsrat zu 
              errichten, der unter anderem für den Übertragenden 
              Rechtsträger und den Übernehmenden Rechtsträger zuständig 
              sein soll. Grundlage hierfür ist ein Tarifvertrag nach § 3 
              BetrVG in der finalen Fassung vom 3. März 2015, in dem unter 
              anderem der Übertragende Rechtsträger und der Übernehmende 
              Rechtsträger mit der Industriegewerkschaft Metall bzw. den 
              zuständigen Bezirksleitungen die Errichtung eines 
              unternehmensübergreifenden Gesamtbetriebsrats vereinbart 
              haben. Ein weiterer Gesamtbetriebsrat wird weder bei dem 
              Übertragenden Rechtsträger noch bei dem Übernehmenden 
              Rechtsträger errichtet. Weiter wird auf der Grundlage des 
              Tarifvertrags ein unternehmensübergreifender 
              Wirtschaftsausschuss und eine unternehmensübergreifende 
              Gesamtschwerbehindertenvertretung gebildet, die unter anderem 
              für den Übertragenden Rechtsträger und den Übernehmenden 
              Rechtsträger zuständig sein soll. 
 
   12.13      Die vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung Bogen bei dem 
              Übertragenden Rechtsträger geltenden 
              Gesamtbetriebsvereinbarungen gelten nach dem Wirksamwerden 
              der Ausgliederung Bogen bei dem Übernehmenden Rechtsträger 
              als Betriebsvereinbarungen fort. 
 
   12.14      Der Übertragende Rechtsträger ist im Hinblick auf den Betrieb 
              Radebeul Mitglied im Verband der Sächsischen Metallund 
              Elektroindustrie e.V. (VSME) und somit kraft Mitgliedschaft 

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March 31, 2015 09:34 ET (13:34 GMT)

DJ DGAP-HV: KOENIG & BAUER Aktiengesellschaft: -13-

im Arbeitgeberverband an die Tarifverträge der Sächsischen 
              Metallund Elektroindustrie gebunden. Die 
              Verbandsmitgliedschaft und die Tarifbindung des Übertragenden 
              Rechtsträgers gehen nicht aufgrund der Ausgliederung Bogen 
              auf den Übernehmenden Rechtsträger über. Der Übernehmende 
              Rechtsträger ist derzeit nicht Mitglied in einem 
              Arbeitgeberverband und nicht an Tarifverträge (Flächenoder 
              Firmentarifverträge) gebunden. Der Interessenausgleich in der 
              finalen Fassung vom 3. März 2015 sieht vor, dass der 
              Übernehmende Rechtsträger Mitglied wird im Verband der 
              Sächsischen Metallund Elektroindustrie e.V. (VSME) und somit 
              ebenfalls kraft Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband an die 
              Tarifverträge der Sächsischen Metallund Elektroindustrie 
              gebunden sein wird. Soweit Tarifverträge über 
              Verweisungsklauseln in Arbeitsverträgen anwendbar sind, 
              bleibt deren Anwendbarkeit von der Ausgliederung Bogen 
              unberührt. 
 
   12.15      Bei dem Übertragenden Rechtsträger besteht ein paritätisch 
              mitbestimmter Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz mit 
              sechsArbeitnehmervertretern. Die Ausgliederung Bogen hat 
              weder Auswirkungen auf den derzeit amtierenden Aufsichtsrat 
              noch auf das Mitbestimmungsstatut (paritätische 
              Mitbestimmung), da der maßgebliche Schwellenwert von 2000 
              Arbeitnehmern auch nach Wirksamwerden der Ausgliederung Bogen 
              nicht unterschritten wird. Grund hierfür ist, dass die 
              Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse mit Wirksamwerden der 
              Ausgliederung Bogen auf den Übernehmenden Rechtsträger 
              übergehen, für die Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes als 
              Arbeitnehmer des Übertragenden Rechtsträgers gelten 
              (Konzernzurechnung nach § 5 Abs. 1 MitbestG). Der bei dem 
              Übertragenden Rechtsträger gewählte Aufsichtsrat bleibt in 
              der bisherigen personellen Zusammensetzung im Amt. Bei dem 
              Übernehmenden Rechtsträger selbst besteht kein Aufsichtsrat 
              und es ist auch nach dem Vollzugszeitpunkt kein solcher zu 
              bilden. Die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse mit 
              Wirksamwerden der Ausgliederung Bogen auf den Übernehmenden 
              Rechtsträger übergehen, nehmen auch nach Wirksamwerden der 
              Ausgliederung Bogen an der Wahl der Arbeitnehmervertreter im 
              Aufsichtsrat des Übertragenden Rechtsträgers teil und sind 
              auch nach Wirksamwerden der Ausgliederung Bogen wählbar, 
              soweit jeweils die gesetzlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen 
              vorliegen. 
 
   12.16      Im Zusammenhang mit der Ausgliederung Bogen sind, mit 
              Ausnahme oben dargestellter Änderungen sowie der Änderung des 
              Arbeitgebers für die übergehenden Arbeitnehmer sowie der 
              vorgenannten Betriebsspaltung, derzeit keine weiteren 
              Veränderungen oder Maßnahmen in Bezug auf Arbeitnehmer oder 
              ihre Vertretungen geplant, weder bei dem Übertragenden noch 
              bei dem Übernehmenden Rechtsträger. Insbesondere sind im 
              Zusammenhang mit der Ausgliederung Bogen derzeit für den 
              Zeitraum ab dem Vollzugszeitpunkt bei dem Übertragenden und 
              dem Übernehmenden Rechtsträger darüber hinaus keine 
              Betriebsänderungen oder andere Umstrukturierungen oder ein 
              Personalabbau vorgesehen. Jedoch finden folgende Maßnahmen 
              eigenständig und unabhängig von den Ausgliederungen statt: 
 
   12.16.1    Unabhängig von den Ausgliederungen der Geschäftsbereiche 
              Wertpapier, Bogen, Digital/Rolle und Produktion in rechtlich 
              eigenständige Gesellschaften waren aufgrund der geänderten 
              Marktsituation Kapazitätsund Strukturanpassungen in den 
              Betrieben Würzburg und Radebeul des Übertragenden 
              Rechtsträgers erforderlich. Diese eigenständigen Maßnahmen 
              einer operativen Restrukturierung des Übertragenden 
              Rechtsträgers wurde bereits im Dezember 2013 im Rahmen des 
              Restrukturierungsprogramms Fit@All beschlossen. Hierzu wurden 
              mit der IG Metall, Bezirksleitung Bayern, am 30. April 2014 
              ein Sozialtarifvertrag sowie mit dem Gesamtbetriebsrat des 
              Übertragenden Rechtsträgers am 13. Mai 2014 ein 
              Interessenausgleich, ein Sozialplan und ein 
              Transfersozialplan geschlossen. Die vereinbarten 
              Personalanpassungsmaßnahmen im Betrieb Würzburg wurden 
              bereits durchgeführt bzw. stehen bereits fest und werden 
              voraussichtlich bis zum Wirksamwerden der Ausgliederungen 
              umgesetzt sein. 
 
              Am Standort Radebeul wurde demgegenüber bisher der bestehende 
              Sozialtarifvertrag unverändert fortgeführt. Für die 
              Altersjahrgänge 1949 bis 1955 wurden Altersteilzeitregelungen 
              unter Berücksichtigung der neuen gesetzlichen Bestimmungen 
              erarbeitet und umgesetzt. Hinsichtlich der notwendigen 
              Anpassungen der betrieblichen Kapazitäten nach Ablauf des 
              Sozialtarifvertrags am 31.12.2014 wurde vereinbart, die 
              Gespräche über einen Personalabbau im Rahmen der bereits 
              installierten Steuergruppe Anfang 2015 zu führen. Bereits 
              vereinbart ist, dass der Sozialtarifvertrag Würzburg auf den 
              Sozialplan Radebeul übertragen wird. Der Gesamtbetriebsrat 
              ist darüber unterrichtet worden, dass eine Anpassung der 
              betrieblichen Kapazitäten im Betrieb Radebeul vorgesehen ist. 
              Die Planungen über die Anpassung am Standort Radebeul sehen 
              im Rahmen des Fit@All-Programms einen Abbau von 181 Stellen 
              vor, von denen 77 im Rahmen von Altersteilzeit-Verträgen 
              abgebaut wurden. Der weitere Personalabbau von bis zu 100 
              Stellen, soweit erforderlich, darf nach dem 
              Ergänzungstarifvertrag nicht vor dem 3. Quartal 2015 
              erfolgen. Für die Personalmaßnahmen wurden bereits im 
              Jahresabschluss 2013 entsprechende Rückstellungen gebildet 
              und im Jahresabschluss 2014 beibehalten. 
 
   12.16.2    Im Anschluss an den Abschluss des Sozialtarifvertrages vom 
              30.04.2014 sowie des Interessensausgleichs vom 13.05.2014 
              bzgl. der Personalanpassungsmaßnahmen im Betrieb Würzburg hat 
              sich die wirtschaftliche Lage im Rollengeschäft weiter 
              dramatisch verschlechtert. Dementsprechend wurde Ende 2014 
              ein weiteres von den Ausgliederungen unabhängiges 
              Restrukturierungskonzept für den Geschäftsbereich 
              Digital/Rolle verabschiedet, das den Fokus auf Sales, 
              Marketing und Engineering mit Schwerpunkt Innovation bei 
              gleichzeitiger Verlagerung der Innenmontage in den 
              Geschäftsbereich Wertpapier legt. Hierdurch wird gleichzeitig 
              die sehr zyklische Montage im Geschäftsbereich Wertpapier 
              besser ausgelastet. Hierzu wurde bereits ein 
              Interessensausgleich mit dem Betriebsrat Würzburg erstellt. 
 
              Der hieraus resultierende Personalabbau wird maßgeblich durch 
              freiwillige Vereinbarungen, im Übrigen durch betriebsbedingte 
              Kündigungen erfolgen. 
 
   12.17      Ein in allen wesentlichen Punkten mit diesem Vertrag 
              identischer Entwurf wurde dem Gesamtbetriebsrat des 
              Übertragenden Rechtsträgers am 27. März 2015 gemäß § 126 Abs. 
              3 UmwG zugeleitet. 
 
 
     13    Zustimmungsbeschlüsse, Vollzugszeitpunkt, Zeitraum 
           bis Vollzugszeitpunkt 
 
 
       13.1  Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der 
             zustimmenden Beschlüsse der Hauptversammlung des 
             Übertragenden Rechtsträgers und der 
             Gesellschafterversammlung des Übernehmenden Rechtsträgers. 
 
 
       13.2  Die Übertragung der Ausgliederungsgegenstände 
             erfolgt mit dinglicher Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung 
             und damit dem Wirksamwerden der Ausgliederung Bogen in das 
             Handelsregister des Übertragenden Rechtsträgers nach § 131 
             UmwG ('Vollzugszeitpunkt'), nachdem die Ausgliederung Bogen 
             zuvor in das Handelsregister des Übernehmenden Rechtsträgers 
             eingetragen wurde (§ 130 Abs. 1 UmwG). 
 
 
       13.3  Der Übertragende Rechtsträger wird in der Zeit 
             zwischen Abschluss dieses Vertrags und dem Vollzugszeitpunkt 
             die Ausgliederungsgegenstände nur im Rahmen eines 
             ordnungsgemäßen Geschäftsgangs und mit der Sorgfalt eines 
             ordentlichen Kaufmanns unter Beachtung der Vorgaben dieses 
             Vertrags verwalten. 
 
 
 
     14    Ausgliederungsbericht, keine Ausgliederungsprüfung 
 
 

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March 31, 2015 09:34 ET (13:34 GMT)

DJ DGAP-HV: KOENIG & BAUER Aktiengesellschaft: -14-

14.1  Der Vorstand des Übertragenden Rechtsträgers hat 
             gemeinsam mit der Komplementärin (vertreten durch ihren 
             Vorstand) des Übernehmenden Rechtsträgers, der KBA-Sheetfed 
             GmbH (vertreten durch ihren Geschäftsführer) sowie den 
             Kommanditisten-GmbHs (vertreten durch ihre jeweiligen 
             Geschäftsführer) und der jeweiligen Komplementärin 
             (vertreten durch ihren Vorstand) der übrigen 
             Tochtergesellschaften einen gemeinsamen 
             Ausgliederungsbericht erstellt. Von der Einberufung der 
             Hauptversammlung des Übertragenden Rechtsträgers an, die 
             über die Zustimmung zu diesem Vertrag beschließen soll, lag 
             dieser Ausgliederungsbericht in den Geschäftsräumen des 
             Übertragenden Rechtsträgers zur Einsicht der Aktionäre aus. 
 
 
       14.2  Eine Prüfung der Ausgliederung findet nicht statt 
             (§ 125 S. 2 UmwG). 
 
 
 
     15    Rücktrittsrecht 
 
 
           Jede Partei kann bis zum Vollzugszeitpunkt durch schriftliche 
           Erklärung gegenüber der anderen Partei von diesem Vertrag 
           zurücktreten. 
 
 
     16    Kosten, Sonstiges 
 
 
           In Bezug auf die Kosten sowie sonstigen Schlussbestimmungen 
           gilt Ziffer 5 der Rahmenvereinbarung, zu der dieser Vertrag 
           als Anlage genommen wird, entsprechend. 
 
 
   *** 
 
 
 
       bb)   Ausgliederungs- und Übernahmevertrag 
             Digital/Rolle zwischen der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft 
             und der KBA-Digital & Web Solutions AG & Co. KG 
 
 
 
   *** 
 
   Ausgliederungs- und Übernahmevertrag 
 
   zwischen 
 
     (1)   Koenig & Bauer Aktiengesellschaft mit Sitz in 
           Würzburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
           Würzburg unter HRB 109, - nachfolgend auch 'Übertragender 
           Rechtsträger' genannt - 
 
 
   und 
 
     (2)   KBA-Digital & Web Solutions AG & Co. KG mit Sitz in 
           Würzburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
           Würzburg unter HRA 7299, - nachfolgend auch 'Übernehmender 
           Rechtsträger' genannt - 
 
 
           - der Übertragende Rechtsträger und der Übernehmende 
           Rechtsträger nachfolgend auch 'Parteien' oder einzeln 'Partei' 
           genannt - 
 
 
          Präambel 
 
 
       I.    Der Übertragende Rechtsträger betreibt in den in 
             Anlage 1 beschriebenen Räumlichkeiten ('Digital & 
             Rolle-Räumlichkeiten') im Wesentlichen (i) die Entwicklung, 
             die Konstruktion, den Vertrieb, die Montage und den Service, 
             von Rollen- und Digitalrollendruckmaschinen sowie Teilen und 
             Aggregaten (einschließlich Falzapparaten) hiervon 
             einschließlich von Logistiksystemen sowie (ii), die 
             wirtschaftliche und technische Beratung, die Erstellung von 
             Analysen, die Organisation und die Koordinierung in Bezug 
             auf Rollen- und Digitalrollendrucklösungen ('Geschäftsbereich 
             Digital/Rolle'). Als Teil der Restrukturierung soll im 
             Rahmen dieses Ausgliederungs- und Übernahmevertrags ('Vertrag') 
             der Geschäftsbereich Digital/Rolle des Übertragenden 
             Rechtsträgers mit sämtlichen Bestandteilen des Aktiv- und 
             Passivvermögens, die im Wesentlichen dem Geschäftsbereich 
             Digital/Rolle zuzuordnen sind, auf den Übernehmenden 
             Rechtsträger übertragen werden ('Ausgliederung Digital/Rolle'). 
 
 
       II.   Flankierend hierzu werden mit separaten, aber im 
             Wesentlichen identischen Ausgliederungs- und 
             Übernahmeverträgen der Geschäftsbereich Wertpapier des 
             Übertragenden Rechtsträgers auf die KBA-NotaSys AG & Co. KG, 
             der Geschäftsbereiche Bogen des Übertragenden Rechtsträgers 
             auf die KBA-Sheetfed Solutions AG & Co. KG sowie der 
             Geschäftsbereich Produktion des Übertragenden Rechtsträgers 
             auf die KBA-Industrial Solutions AG & Co. KG übertragen. Die 
             Zustimmung der Gesellschafter der an den vier 
             Ausgliederungen beteiligten Rechtsträger sowie die 
             jeweiligen Anmeldungen der Ausgliederungen beim 
             Handelsregister der beteiligten Rechtsträger werden 
             ebenfalls parallel erfolgen. 
 
 
       III.  Im Übrigen gelten die Erläuterungen der Präambel 
             der Rahmenvereinbarung, zu der dieser Vertrag als Anlage 
             genommen wird, ergänzend. 
 
 
 
   Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt: 
 
     1     Beteiligte Rechtsträger 
 
 
   1.1                        Der Übertragende Rechtsträger ist im 
                              Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg 
                              unter der HRB 109 mit einem Grundkapital 
                              von derzeit EUR 42.964.435,80 eingetragen 
                              und hat seinen Sitz in Würzburg. 
 
   1.2                        Der Übernehmende Rechtsträger ist im 
                              Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg 
                              unter HRA 7299 eingetragen und hat seinen 
                              Sitz in Würzburg. An dem Übernehmenden 
                              Rechtsträger sind beteiligt: 
 
   1.2.1                      der Übertragende Rechtsträger als 
                              persönlich haftender Gesellschafter 
                              (Komplementär) mit einer 
                              Kapitalbeteiligung von 99%, sowie 
 
   1.2.2                      die KBA-Digital & Web Solutions Management 
                              GmbH ('KBA-Digital & Web GmbH'), 
                              eingetragen im Handelsregister des 
                              Amtsgerichts Würzburg unter der HRB 12447, 
                              als alleinige Kommanditistin mit einer 
                              Kapitalbeteiligung von 1%, treuhänderisch 
                              gehalten für den Übertragenden 
                              Rechtsträger. 
 
   Die im Handelsregister 
   eingetragene 
   Kommanditeinlage, die 
   zugleich der Haftsumme 
   der alleinigen 
   Kommanditistin 
   KBA-Digital & Web GmbH 
   entspricht, beträgt EUR 
   1.000. 
 
 
     2     Vermögensübertragung 
 
 
   2.1      Der Übertragende Rechtsträger 
            überträgt im Wege der Ausgliederung 
            zur Aufnahme auf den Übernehmenden 
            Rechtsträger alle Gegenstände des 
            Aktivund Passivvermögens, auch soweit 
            nicht in der Schlussbilanz bilanziert 
            oder nicht bilanzierungsfähig, und 
            alle Vertragsverhältnisse, 
            Vertragsangebote und sonstigen 
            Rechtsverhältnisse, die zum 
            Vollzugszeitpunkt dem 
            Geschäftsbereich Digital/Rolle im 
            Wesentlichen zuzuordnen sind 
            ('Ausgliederungsgegenstände'), mit 
            allen Rechten und Pflichten als 
            Gesamtheit unter Fortbestand des 
            Übertragenden Rechtsträgers (§§ 123 
            Abs. 3 Nr. 1, 126 Abs. 1 Nr. 2 UmwG), 
            sofern diese nicht als 
            Zurückbleibende Vermögensgegenstände 
            im Sinne von Ziffer 3 dieses Vertrags 
            zu behandeln sind. Im Zweifel sollen 
            - vorbehaltlich abweichender 
            gesonderter Regelungen - all 
            diejenigen Vermögensgegenstände und 
            Posten als Ausgliederungsgegenstände 
            behandelt werden, die zum 
            Vollzugszeitpunkt im Wesentlichen dem 
            Geschäftsbereich Digital/Rolle 
            zugehörig sind, auch wenn sie in 
            diesem Vertrag oder seinen Anlagen 
            nicht ausdrücklich aufgeführt sind. 
            Ziffer 4 dieses Vertrags gilt 
            ergänzend hierzu. 
 
   2.2      Zu den im Wesentlichen dem 
            Geschäftsbereich Digital/Rolle 
            zuzuordnenden 
            Ausgliederungsgegenständen gehören 
            insbesondere, unabhängig davon, ob 
            sie bereits von Ziffer 2.1 erfasst 
            sind oder nicht: 
 
   2.2.1    vom Anlagevermögen die in Anlage 
            2.2.1 in Einzelabschnitten 
            aufgeführten: 
 
            (i)                                      technischen Anlagen und 
                                                     Maschinen, Werkzeuge, 
                                                     Aufund Einbauten, andere 
                                                     Anlagen (auch Anlagen im 
                                                     Bau) und Betriebsund 
                                                     Geschäftsausstattung, die 
                                                     sich in den Digital & 
                                                     Rolle-Räumlichkeiten 
                                                     befinden; 
 
            (ii)                                     Ausleihungen; 
 
   2.2.2    vom Umlaufvermögen die in Anlage 
            2.2.2 in Einzelabschnitten 
            aufgeführten 
 
            (i)                                      Roh-, Hilfsund 
                                                     Betriebsstoffe, die dem 
                                                     Geschäftsbereich 

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March 31, 2015 09:34 ET (13:34 GMT)

DJ DGAP-HV: KOENIG & BAUER Aktiengesellschaft: -15-

Digital/Rolle entsprechend 
                                                     den im Teilestammsatz bzw. 
                                                     den Arbeitspapieren 
                                                     hinterlegten Daten 
                                                     zuzuordnen sind; 
 
            (ii)                                     unfertigen und fertigen 
                                                     Erzeugnisse und Waren, die 
                                                     dem Geschäftsbereich 
                                                     Digital/Rolle entsprechend 
                                                     den im Teilestammsatz bzw. 
                                                     den Arbeitspapieren 
                                                     hinterlegten Daten 
                                                     zuzuordnen sind; 
 
            (iii)                                    Forderungen aus 
                                                     Lieferungen und Leistungen 
                                                     aus oder im Zusammenhang 
                                                     mit den in Anlage 2.2.6 
                                                     aufgeführten Verträgen, 
                                                     einschließlich der 
                                                     Forderungen gegenüber 
                                                     verbundenen Unternehmen 
                                                     sowie gegenüber 
                                                     Unternehmen, mit denen ein 
                                                     Beteiligungsverhältnis 
                                                     besteht (ausgenommen 
                                                     jedoch positive Salden auf 
                                                     Verrechnungskonten und 
                                                     Darlehensforderungen im 
                                                     Zusammenhang mit der 
                                                     Konzerninnenfinanzierung); 
                                                     und 
 
            (iv)                                     geleistete Anzahlungen, 
                                                     die im Wesentlichen dem 
                                                     Geschäftsbereich 
                                                     Digital/Rolle zuzuordnen 
                                                     sind. 
 
   2.2.3    an Rückstellungen und ungewissen 
            Verbindlichkeiten die in Anlage 2.2.3 
            in Einzelabschnitten aufgeführten: 
 
            (i)                                      in der Schlussbilanz 
                                                     gebildeten Rückstellungen 
                                                     für ungewisse 
                                                     Verbindlichkeiten, denen 
                                                     Pensions-, 
                                                     Vorruhestandsund ähnlichen 
                                                     Verpflichtungen zu Grunde 
                                                     liegen, einschließlich 
                                                     Versorgungsverpflichtungen 
                                                     aus betrieblicher 
                                                     Altersversorgung gegenüber 
                                                     Geschäftsführungsmitglie- 
                                                     dern des Übertragenden 
                                                     Rechtsträgers, die zu dem 
                                                     Übernehmenden Rechtsträger 
                                                     wechseln, sowie alle den 
                                                     Rückstellungen für 
                                                     Altersteilzeit, 
                                                     Lebensarbeitszeit und 
                                                     ähnlichen Verpflichtungen 
                                                     zugrundeliegenden 
                                                     ungewissen 
                                                     Verbindlichkeiten, 
                                                     insbesondere solche 
                                                     gegenüber den in Anlage 
                                                     2.2.3 gesondert 
                                                     aufgeführten Personen; 
 
            (ii)                                     ungewissen 
                                                     Verbindlichkeiten, die den 
                                                     in der Schlussbilanz 
                                                     gebildeten sonstigen 
                                                     Rückstellungen zugrunde 
                                                     liegen, sofern diese dem 
                                                     Geschäftsbereich 
                                                     Digital/Rolle im 
                                                     Wesentlichen zuzuordnen 
                                                     sind (jedoch unter 
                                                     Ausschluss der 
                                                     Steuerrückstellungen und 
                                                     Rückstellungen für 
                                                     laufende 
                                                     Gerichtsverfahren); und 
 
            (iii)                                    sonstigen ungewissen 
                                                     Verbindlichkeiten, die im 
                                                     Wesentlichen dem 
                                                     Geschäftsbereich 
                                                     Digital/Rolle zuzuordnen 
                                                     sind, z.B. im Zusammenhang 
                                                     mit gesetzlichen 
                                                     Schuldverhältnissen; 
 
   2.2.4    an Verbindlichkeiten die in Anlage 
            2.2.4 in Einzelabschnitten 
            aufgeführten Verbindlichkeiten: 
 
            (i)                                      aus Anleihen; 
 
            (ii)                                     aus erhaltenen 
                                                     Anzahlungen, die im 
                                                     Wesentlichen dem 
                                                     Geschäftsbereich 
                                                     Digital/Rolle zuzuordnen 
                                                     sind; 
 
            (iii)                                    aus Lieferungen und 
                                                     Leistungen aus oder im 
                                                     Zusammenhang mit den in 
                                                     Anlage 2.2.6 aufgeführten 
                                                     Verträgen; 
 
            (iv)                                     gegenüber verbundenen 
                                                     Unternehmen sowie 
                                                     gegenüber Unternehmen, mit 
                                                     denen ein 
                                                     Beteiligungsverhältnis 
                                                     besteht (ausgenommen 
                                                     jedoch negative Salden auf 
                                                     Verrechnungskonten und 
                                                     Darlehensverbindlichkeiten 
                                                     im Zusammenhang mit der 
                                                     Konzerninnenfinanzierung); 
                                                     und 
 
            (v)                                      aus oder im Zusammenhang 
                                                     mit der Annahme der 
                                                     aufgeführten Wechsel und 
                                                     der Ausstellung der 
                                                     aufgeführten eigenen 
                                                     Wechsel; 
 
   2.2.5    sonstige in Anlage 2.2.5 in 
            Einzelabschnitten aufgeführte Posten: 
 
            (i)                                      die mit den 
                                                     Ausgliederungsgegenständen 
                                                     verbundenen Risiken und 
                                                     Lasten; 
 
            (ii)                                     Ansprüche und 
                                                     Verbindlichkeiten aus 
                                                     gesetzlichen 
                                                     Schuldverhältnissen, die 
                                                     im Wesentlichen im 
                                                     Zusammenhang mit dem 
                                                     Geschäftsbereich 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 31, 2015 09:34 ET (13:34 GMT)

DJ DGAP-HV: KOENIG & BAUER Aktiengesellschaft: -16-

Digital/Rolle entstanden 
                                                     sind; und 
 
            (iii)                                    sämtliche Bücher und 
                                                     Geschäftsaufzeichnungen, 
                                                     sonstige Unterlagen und 
                                                     Datenträger, insbesondere 
                                                     Kundenkarteien und 
                                                     Maschinenakten, und andere 
                                                     Dokumentationen, die im 
                                                     Wesentlichen dem 
                                                     Geschäftsbereich 
                                                     Digital/Rolle zuzuordnen 
                                                     sind; 
 
   2.2.6    an Vertragsbeziehungen folgende in 
            Anlage 2.2.6 in Einzelabschnitten 
            aufgeführte Vertragsbeziehungen: 
 
            (i)                                      sämtliche 
                                                     Vertragsbeziehungen mit 
                                                     den gemäß § 613a BGB 
                                                     übergehenden Angestellten, 
                                                     Auszubildenden und 
                                                     Arbeitern, einschließlich 
                                                     etwaiger befristeter 
                                                     Arbeitsverhältnisse; 
 
            (ii)                                     sämtliche 
                                                     Vertragsbeziehungen mit 
                                                     ausgeschiedenen 
                                                     Mitarbeitern; 
 
            (iii)                                    Joint-Venture-, 
                                                     Kooperationsund sonstige 
                                                     derartige Verträge; 
 
            (iv)                                     sämtliche Verträge über 
                                                     den Erwerb von 
                                                     Gegenständen des 
                                                     Anlageoder 
                                                     Umlaufvermögens, die nach 
                                                     diesem Vertrag übertragen 
                                                     werden, einschließlich der 
                                                     Rechte aus Gewährleistung; 
 
            (v)                                      Verträge über die Miete, 
                                                     die Pacht, das Leasing 
                                                     oder die sonstige 
                                                     Überlassung von 
                                                     beweglichem Anlageoder 
                                                     Umlaufvermögen; 
 
            (vi)                                     Verträge über Lieferungen 
                                                     und Leistungen; 
 
            (vii)                                    Verträge mit 
                                                     Handelsvertretern und 
                                                     Eigenhändlern; 
 
            (viii)                                   bezüglich 
                                                     Versicherungsverträgen nur 
                                                     die in der Anlage 2.2.6 
                                                     genannten Verträge, 
 
            (ix)                                     Treuhandverträge und 
                                                     Sicherungsverträge zu 
                                                     bestehenden Pensions-, 
                                                     Vorruhestands-, 
                                                     Altersteilzeitund 
                                                     Arbeitszeitkontenverpflich- 
                                                     tungen; 
 
            (x)                                      Mitgliedschaften in 
                                                     Vereinen und Verbänden; 
 
            (xi)                                     öffentlich-rechtliche 
                                                     Erlaubnisse, Lizenzen und 
                                                     Genehmigungen, soweit 
                                                     diese übertragbar und im 
                                                     Wesentlichen dem 
                                                     Geschäftsbereich 
                                                     Digital/Rolle zuzuordnen 
                                                     sind; und 
 
            (xii)                                    sämtliche sonstigen 
                                                     aufgeführten Verträge. 
 
 
     3     Zu teilende und zurückbleibende 
           Vermögensgegenstände und Posten 
 
 
   3.1      Von der Übertragung auf den Übernehmenden Rechtsträger sind 
            folgende Vermögensgegenstände und Posten des Übertragenden 
            Rechtsträgers ausgenommen ('Zurückbleibende 
            Vermögensgegenstände'): 
 
   3.1.1    sämtliche Vermögensgegenstände und Posten des Aktivund 
            Passivvermögens, einschließlich sämtlicher Rechte, Forderungen, 
            Verbindlichkeiten und Verträge, unabhängig davon, ob diese 
            bilanzierungsfähig sind oder nicht, die den Zentralbereichen 
            des Übertragenden Rechtsträgers im Wesentlichen zuzuordnen 
            sind, sofern nicht ausdrücklich - beispielsweise in der 
            Spaltungsbilanz - einer oder mehreren Tochtergesellschaften 
            zugeordnet; 
 
   3.1.2    sämtliche Rückstellungen im Zusammenhang mit laufenden 
            Gerichtsverfahren; 
 
   3.1.3    sämtliche Vermögensgegenstände, über die Gerichtsverfahren 
            anoder rechtshängig sind, inklusive aller Rechte, Pflichten und 
            Rechtspositionen im Zusammenhang mit diesen 
            Vermögensgegenständen gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie 
            resultieren; 
 
   3.1.4    sämtliche Grundstücke, Erbbaurechte, grundstücksgleichen und 
            sonstigen dinglichen Rechte des Übertragenden Rechtsträgers, 
            die sich auf unbewegliches Vermögen beziehen; 
 
   3.1.5    sämtliche gewerblichen Schutzrechte, ähnlichen Rechte und 
            Domains; 
 
   3.1.6    sämtliche IT-Hardware, Lizenzund Nutzungsverträge sowie 
            Software-Verträge, das elektronische Zeichnungsarchiv und von 
            oder im Auftrag von KBA erstellte Software, sofern nicht 
            ausdrücklich - beispielsweise in der Spaltungsbilanz - einer 
            oder mehreren Tochtergesellschaften zugeordnet; 
 
   3.1.7    sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit 
            Steuern, soweit diese Zeiträume vor dem Ausgliederungsstichtag 
            (wie in Ziffer 6.1 dieses Vertrags definiert) betreffen; 
 
   3.1.8    sämtliche im Zusammenhang mit den in Anlage 3.1.8 näher 
            beschriebenen Treuhandverhältnisse zur Insolvenzsicherung der 
            Altersteilzeit ('Treuhandverhältnisse') stehenden Ansprüche, 
            Rechte, Pflichten und Rechtsverhältnisse. Der Übertragende 
            Rechtsträger verpflichtet sich in diesem Zusammenhang dafür 
            Sorge zu tragen, dass die Treuhandbedingungen insoweit 
            angepasst werden, als sämtliche Arbeitnehmer in Altersteilzeit, 
            die auf den Übernehmenden Rechtsträger übergehen, von dem 
            jeweils entsprechenden Treuhandverhältnis weiterhin erfasst 
            sind; sowie 
 
   3.1.9    sämtliche sonstigen, in der Anlage 3.1.9 aufgeführten 
            wesentlichen Verträge. 
 
   3.2      Den Parteien ist bewusst, dass sie ab dem Vollzugszeitpunkt in 
            konzerninterne Vertragsbeziehungen eintreten werden, um den 
            ordnungsgemäßen Geschäftsverlauf des Geschäftsbereichs 
            Digital/Rolle auf Ebene des Übernehmenden Rechtsträgers 
            weiterhin sicherzustellen. Die Parteien sind sich insbesondere 
            darüber bewusst, dass in diesem Zusammenhang Mietverträge und 
            Lizenzverträge bezüglich der Zurückbleibenden 
            Vermögensgegenstände in erforderlichem Umfang sowie 
            Geschäftsbesorgungsverträge über die Erbringung von 
            Dienstleistungen durch die Zentralbereiche des Übertragenden 
            Rechtsträgers für den Übernehmenden Rechtsträger abgeschlossen 
            werden. 
 
   3.3      Die in Anlage 3.3 geregelten Vertragsverhältnisse sind mehreren 
            Geschäftsbereichen zuzuordnen und auch weiterhin für mehrere 
            Tochtergesellschaften bzw. den Übertragenden Rechtsträger in 
            ihrer Gesamtheit relevant. Diese Verträge werden vervielfältigt 
            und im Zuge der Restrukturierung insoweit auf den Übernehmenden 

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March 31, 2015 09:34 ET (13:34 GMT)

DJ DGAP-HV: KOENIG & BAUER Aktiengesellschaft: -17-

Rechtsträger übertragen, als das betreffende Rechtsverhältnis 
            (auch) für den Geschäftsbereich Digital/Rolle relevant ist. 
 
 
     4     Spaltungsbilanz, Ergänzende Bestimmungen zum 
           Vermögensübergang, Mitwirkungspflichten, Auffangklausel, 
           Rückübertragung 
 
 
       4.1   Diesem Vertrag ist in Anlage 4.1 die aus der 
             Schlussbilanz des Übertragenden Rechtsträgers abgeleitete 
             Spaltungsbilanz des Übernehmenden Rechtsträgers beigefügt, 
             in der indikativ die in der Schlussbilanz abgebildeten 
             Aktiva und Passiva des Übertragenden Rechtsträgers in ihrem 
             Bestand zum 1. Januar 2015 (unter gleichzeitiger 
             Berücksichtigung der Spaltungsbilanzen für die 
             Ausgliederungen der Geschäftsbereiche Wertpapier, Bogen 
             sowie Produktion) entsprechend den in den vorstehenden 
             Ziffern 2 und 3 abgegrenzten Vermögensmassen aufgeteilt 
             sind. Die in dieser Spaltungsbilanz verwendeten 
             Bezeichnungen sind dem Buchhaltungssystem SAP Fi zum 1. 
             Januar 2015 entnommen. Auf diese Anlage 4.1 wird gemäß § 14 
             BeurkG verwiesen, sie wurde den Parteien zur Kenntnisnahme 
             und Unterzeichnung vorgelegt, auf das Verlesen wurde von 
             allen Parteien verzichtet. Die Regelungen in Ziffer 6.2, 
             wonach der Ausgliederung Digital/Rolle die Schlussbilanz des 
             Übertragenden Rechtsträgers zu Grunde gelegt wird, sowie in 
             der nachfolgenden Ziffer 4.3, wonach für den Umfang der 
             Vermögensübertragung der Bestand des auszugliedernden 
             Vermögens zum Vollzugszeitpunkt maßgeblich ist, bleiben 
             unberührt. 
 
 
       4.2   Bei Widersprüchen zwischen der Spaltungsbilanz 
             des Übernehmenden Rechtsträgers und den Anlagen zu den 
             Ausgliederungsgegenständen und Zurückbleibenden 
             Vermögensgegenständen hat die Spaltungsbilanz Vorrang. 
 
 
       4.3   Für den Umfang der Vermögensübertragung ist der 
             Bestand der Ausgliederungsgegenstände zum Vollzugszeitpunkt 
             maßgeblich. Die in der Zeit bis zum Vollzugszeitpunkt 
             erfolgten Zu- und Abgänge von Vermögensgegenständen und 
             Posten werden bei der Übertragung berücksichtigt. An die 
             Stelle von Vermögensgegenständen, die vor dem 
             Vollzugszeitpunkt veräußert werden oder am Vollzugszeitpunkt 
             nicht oder nicht mehr beim Übertragenden Rechtsträger 
             bestehen, treten ihre Surrogate. Übertragen werden auch die 
             bis zum Vollzugszeitpunkt vom Übertragenden Rechtsträger 
             erworbenen sonstigen Sachen, Rechte, Verbindlichkeiten, 
             ungewisse Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten, 
             Vertragsverhältnisse und sonstigen Rechtsverhältnisse, 
             Risiken und Lasten, soweit diese dem Geschäftsbereich 
             Digital/Rolle im Wesentlichen zuzuordnen sind. 
 
 
       4.4   Die Parteien werden alle Erklärungen abgeben, 
             Urkunden ausstellen und alle sonstigen Maßnahmen und 
             Rechtshandlungen vornehmen, die im Zusammenhang mit der 
             Ausgliederung Digital/Rolle erforderlich oder zweckdienlich 
             sind. 
 
 
       4.5   Die Parteien werden sich bemühen, bis zum 
             Vollzugszeitpunkt - ansonsten unverzüglich danach - alle 
             noch fehlenden Voraussetzungen (einschließlich Zustimmungen 
             Dritter und öffentlich-rechtlicher Genehmigungen) 
             herbeizuführen, die für den Übergang der 
             Ausgliederungsgegenstände im Wege der partiellen 
             Gesamtrechtsnachfolge (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) erfüllt sein 
             müssen. 
 
 
       4.6   Sollten einzelne Ausgliederungsgegenstände 
             vorstehend nicht ausreichend bezeichnet sein und/oder im 
             Wege der Ausgliederung nicht auf den Übernehmenden 
             Rechtsträger übertragen werden können oder aus anderen 
             Gründen nicht übergehen, so werden die Parteien sich darum 
             bemühen - gegebenenfalls im Wege der Einzelrechtsnachfolge 
             -, dass diese zum Vollzugszeitpunkt oder unverzüglich nach 
             dem Vollzugszeitpunkt auf den Übernehmenden Rechtsträger 
             übergehen. Zu diesem Zweck wird dem Übertragenden 
             Rechtsträger nach § 317 BGB das Recht eingeräumt, die 
             betreffenden Vermögensgegenstände, Posten und 
             Rechtsverhältnisse für alle Beteiligten, auch gegenüber 
             Dritten, verbindlich zu bezeichnen. Der Übertragende 
             Rechtsträger wird ferner unwiderruflich und unter Befreiung 
             des § 181 BGB vom Übernehmenden Rechtsträger bevollmächtigt, 
             sämtliche zum Vollzug der Einzelübertragungen erforderlichen 
             oder zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen und Erklärungen 
             abzugeben. Soweit hierzu Zustimmungen Dritter erforderlich 
             sind, wird der Übertragende Rechtsträger vom Übernehmenden 
             Rechtsträger unwiderruflich und unter Befreiung des § 181 
             BGB auch bevollmächtigt und beauftragt, diese einzuholen und 
             entgegenzunehmen. Die vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 
             4.6 gelten entsprechend für den Fall, dass 
             Ausgliederungsgegenstände in diesem Vertrag oder seinen 
             Anlagen nicht ausdrücklich als Ausgliederungsgegenstände 
             aufgeführt wurden, aber kraft Sachzusammenhangs zum 
             Geschäftsbereich Digital/Rolle gehören. 
 
 
       4.7   Sollten die in Ziffer 4.6 genannten Übertragungen 
             ebenfalls scheitern, bleibt der betreffende 
             Ausgliederungsgegenstand im Vermögen des Übertragenden 
             Rechtsträgers. Der Übertragende Rechtsträger wird den 
             betreffenden Ausgliederungsgegenstand ab dem 
             Vollzugszeitpunkt treuhänderisch im eigenen Namen und für 
             Rechnung des Übernehmenden Rechtsträgers halten bzw. 
             fortführen und dem Übernehmenden Rechtsträger den 
             betreffenden Ausgliederungsgegenstand dauerhaft 
             unentgeltlich zur Nutzung überlassen. 
 
 
       4.8   Das Bestimmungsrecht sowie die Vollmacht des 
             Übernehmenden Rechtsträgers zu Gunsten des Übertragenden 
             Rechtsträgers nach den Regelungen der Ziffer 4.6 gelten 
             ferner entsprechend für den umgekehrten Fall, dass 
             Ausgliederungsgegenstände in diesem Vertrag oder seinen 
             Anlagen nicht auf den Übernehmenden Rechtsträger übergehen 
             sollen, aus rechtlichen Gründen oder weil sie irrtümlich dem 
             auszugliedernden Vermögen zugeordnet worden sind, aber auf 
             den Übernehmenden Rechtsträger übergehen und vom 
             Übernehmenden Rechtsträger auf den Übertragenden 
             Rechtsträger nun zurück zu übertragen sind. Sollte die in 
             dieser Ziffer 4.8 geregelte Rückübertragung auf den 
             Übertragenden Rechtsträger scheitern, gilt Ziffer 4.7 Satz 2 
             entsprechend für den Übernehmenden Rechtsträger. 
 
 
 
     5     Keine Gewährung neuer Gesellschaftsanteile 
 
 
           Aufgrund der Rechtsform des Übernehmenden Rechtsträgers 
           (Personengesellschaft in der Form einer AG & Co. KG) werden 
           dem Übertragenden Rechtsträger keine neuen 
           Gesellschaftsanteile am Übernehmenden Rechtsträger gewährt. 
 
 
     6     Ausgliederungsstichtag, Schlussbilanz, Steuerliche 
           Beurteilung 
 
 
       6.1   Die Ausgliederung Digital/Rolle erfolgt im 
             Verhältnis zwischen dem Übertragenden Rechtsträger und dem 
             Übernehmenden Rechtsträger handelsrechtlich mit Wirkung zum 
             1. Januar 2015, 0:00 Uhr ('Ausgliederungsstichtag'). Von 
             diesem Zeitpunkt an gelten die Handlungen des Übertragenden 
             Rechtsträgers, soweit sie den Geschäftsbereich Digital/Rolle 
             und die Ausgliederungsgegenstände betreffen, als für 
             Rechnung des Übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen. 
 
 
       6.2   Der Ausgliederung wird die geprüfte und mit 
             uneingeschränktem Bestätigungsvermerk der 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG AG 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Standort Nürnberg, 
             versehene Bilanz des Übertragenden Rechtsträgers zum 31. 
             Dezember 2014 zugrunde gelegt (§§ 125 Satz 1, 17 Abs. 2 
             UmwG; 'Schlussbilanz'). 
 
 
       6.3   Aus ertragsteuerlicher Sicht liegt bei der 
             Ausgliederung Digital/Rolle keine Vermögensübertragung vor. 
 
 
 
     7     Gewährleistung 
 
 
           Sämtliche Ansprüche und Rechte des Übernehmenden Rechtsträgers 
           gegen den Übertragenden Rechtsträger wegen der Beschaffenheit 
           oder des Bestands der von dem Übertragenden Rechtsträger nach 

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March 31, 2015 09:34 ET (13:34 GMT)

DJ DGAP-HV: KOENIG & BAUER Aktiengesellschaft: -18-

Maßgabe dieses Vertrags übertragenen Ausgliederungsgegenstände 
           oder einzelner Teile hiervon werden hiermit, soweit rechtlich 
           zulässig, ausgeschlossen. Der Ausschluss bezieht sich auf alle 
           Rechte und Ansprüche gleich welcher Art, die dem Übernehmenden 
           Rechtsträger aus jeglichem Rechtsgrund zustehen, unabhängig 
           davon, ob diese fällig oder unbedingt sind oder nicht und ob 
           diese heute bereits bestehen oder erst in Zukunft zum 
           Entstehen gelangen. In jedem Fall verjähren etwaige 
           Gewährleistungsansprüche innerhalb von zwei Jahren nach dem 
           Vollzugszeitpunkt. 
 
 
     8     Freistellungen, Prozessrechtsverhältnisse 
 
 
       8.1   Soweit eine der Parteien ('Mithaftende') von 
             einem Gläubiger für eine Verbindlichkeit in Anspruch 
             genommen wird, die nach diesem Vertrag in Übereinstimmung 
             mit § 133 UmwG der anderen Partei ('Hauptpartei') zugeordnet 
             ist, hat die Hauptpartei die Mithaftende auf erste 
             Anforderung von dieser Verbindlichkeit freizustellen. Die 
             Mithaftende hat die Hauptpartei unverzüglich über die 
             Inanspruchnahme sowie sämtliche weiteren Tatsachen und 
             Entwicklungen hinsichtlich der streitgegenständlichen 
             Verbindlichkeit zu informieren und sämtliche Korrespondenz 
             in Kopie weiterzuleiten. Die Mithaftende hat sich 
             hinsichtlich der streitgegenständlichen Verbindlichkeit 
             sowohl außergerichtlich als auch prozessual gemäß den 
             Weisungen der Hauptpartei zu verhalten. Bei einem 
             Rechtsstreit zur Abwehr des gegen die Mithaftende geltend 
             gemachten Anspruchs werden die Parteien auf einen 
             Parteiwechsel hinwirken und, wenn dieser nicht möglich ist, 
             wird die Hauptpartei als Nebenintervenient dem Rechtsstreit 
             beitreten. 
 
 
       8.2   Ziffer 8.1 gilt entsprechend (i) bei 
             Verbindlichkeiten, die nach diesem Vertrag übertragen werden 
             sollten, die nicht auf den Übernehmenden Rechtsträger 
             übergegangen sind, und (ii) bei Verbindlichkeiten, die nach 
             diesem Vertrag nicht übertragen werden sollten, aber 
             irrtümlicherweise auf den Übernehmenden Rechtsträger 
             übergegangen sind. 
 
 
 
     9     Übergabe von Geschäftsunterlagen 
 
 
       9.1   Soweit der Übertragende Rechtsträger ein 
             berechtigtes Interesse (z.B. für Prozess-, Steuer-, 
             Gewährleistungs- und Bilanzierungszwecke) hat, kann dieser 
             nach dem Vollzugszeitpunkt Einsicht in übergebene Akten und 
             Unterlagen ('Geschäftsunterlagen') verlangen und auf eigene 
             Kosten Kopien anfertigen. Soweit der Übernehmende 
             Rechtsträger ein berechtigtes Interesse (z.B. für Prozess-, 
             Steuer-, Gewährleistungs- und Bilanzierungszwecke) hat, kann 
             er nach dem Vollzugszeitpunkt Einsicht in beim Übertragenden 
             Rechtsträger verbliebene Akten und Unterlagen verlangen und 
             auf eigene Kosten Kopien anfertigen. 
 
 
       9.2   Der Übertragende Rechtsträger wird die 
             übertragenen Geschäftsunterlagen bis zum Ablauf der 
             gesetzlichen Aufbewahrungsfristen aufbewahren. 
 
 
 
     10    Keine besonderen Rechte und Vorteile 
 
 
       10.1  Besondere Rechte i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG 
             werden von dem Übernehmenden Rechtsträger keinem einzelnen 
             Aktionär oder keinem Inhaber besonderer Rechte gewährt und 
             es sind auch keine Maßnahmen im Sinne dieser Vorschrift für 
             diese Personen vorgesehen. 
 
 
       10.2  Besondere Vorteile i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG 
             werden keinem Mitglied eines Vertretungsorgans oder eines 
             Aufsichtsorgans der an der Ausgliederung beteiligten 
             Rechtsträger, keinem geschäftsführenden Gesellschafter, 
             keinem Partner, keinem Abschlussprüfer und keinem 
             Spaltungsprüfer gewährt. 
 
 
 
     11    Versicherungen 
 
 
       11.1  Soweit für die im eingebrachten Geschäftsbereich 
             Digital/Rolle betriebenen geschäftlichen Aktivitäten 
             aufgrund einer Konzernpolice des Übertragenden Rechtsträgers 
             (insbesondere die in Anlage 3.1.9 aufgeführten) auch über 
             den Ausgliederungsstichtag hinaus Versicherungsschutz 
             besteht, wird dieser Versicherungsschutz auch über den 
             Ausgliederungsstichtag hinaus im bisher üblichen Umfang dem 
             Übernehmenden Rechtsträger gewährt. Soweit 
             Versicherungsverträge ausschließlich für den 
             Geschäftsbereich Digital/Rolle (insbesondere die in Anlage 
             2.2.6 (viii) aufgeführten) abgeschlossen wurden, übernimmt 
             der Übernehmende Rechtsträger hiermit diese 
             Versicherungsverträge und führt diese ab dem 
             Ausgliederungsstichtag in eigenem Namen fort. Der 
             Übertragende Rechtsträger scheidet aus diesen Verträgen mit 
             für den Übertragenden Rechtsträger schuldbefreiender Wirkung 
             zum Ausgliederungsstichtag aus. 
 
 
       11.2  Der Übernehmende Rechtsträger wird dem 
             Übertragenden Rechtsträger oder einem von dem Übertragenden 
             Rechtsträger zu bestimmenden Dritten die ab dem 
             Ausgliederungsstichtag im Falle einer Konzernpolice 
             aufzuwendenden anteiligen Versicherungsprämien für den 
             Versicherungsschutz des Übernehmenden Rechtsträgers 
             erstatten. Einzelheiten hierzu werden ggf. in einer 
             gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien geregelt 
             werden. 
 
 
       11.3  Sofern Versicherungsprämien von dem Übertragenden 
             Rechtsträger oder einem mit dem Übertragenden Rechtsträger 
             konzernrechtlichen verbundenen Unternehmen bereits für den 
             Zeitraum nach dem Ausgliederungsstichtag entrichtet wurden, 
             verpflichtet sich der Übernehmende Rechtsträger, diesen 
             anteiligen Betrag dem Übertragenden Rechtsträger oder einem 
             durch den Übertragenden Rechtsträger bestimmten Dritten zu 
             erstatten, soweit die Prämie anteilig auf den 
             Geschäftsbereich Digital/Rolle entfällt. 
 
 
       11.4  Der Übertragende Rechtsträger kann, soweit nach 
             dem Ausgliederungsstichtag ein Versicherungsfall im 
             Geschäftsbereich Digital/Rolle eintritt, für den der 
             Übernehmende Rechtsträger ersatzpflichtig ist, für den aber 
             noch Versicherungsschutz zugunsten des Übertragenden 
             Rechtsträgers besteht, insoweit ggf. bestehende Ansprüche 
             gegen den jeweiligen Versicherer an den Übernehmenden 
             Rechtsträger abtreten, soweit dies rechtlich und ohne 
             wirtschaftliche Nachteile für den Übertragenden Rechtsträger 
             möglich ist. Eventuelle Selbstbehalte sind im 
             Innenverhältnis von dem Übernehmenden Rechtsträger zu 
             tragen. 
 
 
 
     12    Folgen der Ausgliederung für Arbeitnehmer und ihre 
           Vertretungen sowie insoweit vorgesehene Maßnahmen 
 
 
   12.1       Der Übernehmende Rechtsträger beschäftigt zum Zeitpunkt der 
              Bekanntmachung dieses Vertrags keine Arbeitnehmer und verfügt 
              über keine Betriebe. Bei dem Übernehmenden Rechtsträger sind 
              keine Arbeitnehmervertretungen gebildet. Die Ausgliederung 
              Digital/Rolle hat daher keine Folgen für Arbeitnehmer oder 
              Arbeitnehmervertretungen des Übernehmenden Rechtsträgers. 
 
   12.2       Der Übertragende Rechtsträger beschäftigt zum 31. Januar 2015 
              insgesamt etwa 3259 Arbeitnehmer einschließlich 
              Auszubildender. Dem Geschäftsbereich Digital/Rolle sind 467 
              Arbeitnehmer zuzuordnen, die ausschließlich im Betrieb 
              Würzburg beschäftigt sind; Anlage 12.2 enthält eine 
              Aufstellung aller dem Geschäftsbereich Digital/Rolle zum 31. 
              Januar 2015 zuzuordnenden Arbeitnehmer. 
 
   12.3       Mit dem Wirksamwerden der Ausgliederung Digital/Rolle kommt 
              es zu einem Betriebsübergang. Sämtliche dem Geschäftsbereich 
              Digital/Rolle zu diesem Zeitpunkt zuzuordnenden 
              Arbeitsverhältnisse gehen gemäß §§ 324, 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG 
              in Verbindung mit § 613a Abs. 1 BGB mit allen Rechten und 
              Pflichten auf den Übernehmenden Rechtsträger über, sofern die 
              betroffenen Arbeitnehmer dem Übergang ihres 
              Arbeitsverhältnisses nicht gemäß § 613a Abs. 6 BGB 
              widersprechen. Anlage 12.2 dient insoweit nur als Indikation. 
              Sollten daher bezogen auf den Geschäftsbereich Digital/Rolle 
              im Zeitraum zwischen dem 31. Januar 2015 und dem 
              Vollzugszeitpunkt Arbeitnehmer hinzukommen oder wegfallen, 

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March 31, 2015 09:34 ET (13:34 GMT)

DJ DGAP-HV: KOENIG & BAUER Aktiengesellschaft: -19-

findet dies im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang 
              dergestalt Berücksichtigung, dass für den Betriebsübergang 
              allein der Zustand im Vollzugszeitpunkt maßgeblich ist. Der 
              Übernehmende Rechtsträger tritt mit dem Wirksamwerden der 
              Ausgliederung Digital/Rolle als neuer Arbeitgeber in die 
              Rechte und Pflichten aus den übergehenden 
              Arbeitsverhältnissen unter Anerkennung der bei dem 
              Übertragenden Rechtsträger erworbenen Betriebszugehörigkeit 
              ein und führt die Arbeitsverhältnisse fort. 
 
   12.4       Die kündigungsrechtliche Stellung der Arbeitnehmer, die vor 
              dem Wirksamwerden der Ausgliederung Digital/Rolle zu dem 
              Übertragenden Rechtsträger in einem Arbeitsverhältnis stehen, 
              verschlechtert sich aufgrund der Ausgliederung Digital/Rolle 
              für die Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt ihres 
              Wirksamwerdens nicht, § 323 Abs. 1 UmwG. Die Kündigung des 
              Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den 
              Übertragenden Rechtsträger oder durch den Übernehmenden 
              Rechtsträger wegen der Ausgliederung Digital/Rolle bzw. wegen 
              des Betriebsübergangs ist unwirksam, wobei das Recht zur 
              Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen 
              unberührt bleibt, § 613a Abs. 4 BGB. 
 
   12.5       Die dem Geschäftsbereich Digital/Rolle zuzuordnenden 
              Arbeitnehmer des Übertragenden Rechtsträgers werden gemäß § 
              613a Abs. 5 BGB vor dem Betriebsübergang in Textform über den 
              Grund sowie den Zeitpunkt bzw. den geplanten Zeitpunkt des 
              Übergangs, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen 
              Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und die 
              hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen 
              Maßnahmen unterrichtet. Die Arbeitnehmer können dem Übergang 
              des Arbeitsverhältnisses nach § 613a Abs. 6 BGB innerhalb 
              eines Monats nach Zugang der Unterrichtung durch schriftliche 
              Erklärung gegenüber dem Übertragenden Rechtsträger oder dem 
              Übernehmenden Rechtsträger widersprechen. Im Falle des 
              Widerspruchs geht das Arbeitsverhältnis des widersprechenden 
              Arbeitnehmers nicht auf den Übernehmenden Rechtsträger über, 
              sondern besteht mit dem Übertragenden Rechtsträger fort. Der 
              Übertragende Rechtsträger wird Arbeitnehmern, die dem 
              Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den Übernehmenden 
              Rechtsträger widersprechen, nach Möglichkeit einen anderen 
              freien Arbeitsplatz anbieten, gegebenenfalls zu geänderten 
              Arbeitsbedingungen. Soweit eine Weiterbeschäftigung, 
              gegebenenfalls auch unter geänderten Arbeitsbedingungen, 
              nicht möglich ist oder der Arbeitnehmer den angebotenen 
              Arbeitsplatz ablehnt, kann eine betriebsbedingte Kündigung 
              ausgesprochen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen 
              hierfür vorliegen. Im Interessenausgleich zwischen dem 
              Übertragenden Rechtsträger und dem bei ihm errichteten 
              Gesamtbetriebsrat in der finalen Fassung vom 3. März 2015 ist 
              vereinbart, dass für solche betriebsbedingten Kündigungen der 
              Sozialplan des Übertragenden Rechtsträgers vom 13. Mai 2014 
              entsprechend gilt. In der Unterrichtung wird auf das den 
              Arbeitnehmern zustehende Widerspruchsrecht sowie auf die 
              Folgen eines möglichen Widerspruchs hingewiesen. 
 
   12.6       Die Arbeitsverhältnisse der nicht dem Geschäftsbereich 
              Digital/Rolle zuzuordnenden Arbeitnehmer des Übertragenden 
              Rechtsträgers bleiben von der Ausgliederung Digital/Rolle 
              unberührt. 
 
   12.7       Der Übertragende Rechtsträger und der Übernehmende 
              Rechtsträger haften aufgrund Gesetzes (§ 133 UmwG) als 
              Gesamtschuldner für die vor Wirksamwerden der Ausgliederung 
              Digital/Rolle begründeten Verbindlichkeiten des Übertragenden 
              Rechtsträgers gegenüber den Arbeitnehmern des Übertragenden 
              Rechtsträgers, deren Arbeitsverhältnisse mit Wirksamwerden 
              der Ausgliederung Digital/Rolle auf den Übernehmenden 
              Rechtsträger übergehen. Der Übertragende Rechtsträger haftet 
              nach Maßgabe von § 133 Abs. 3 UmwG für die Verbindlichkeiten 
              nur, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem 
              Wirksamwerden der Ausgliederung Digital/Rolle fällig werden 
              und in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB bezeichneten Art 
              - d.h. etwa durch rechtskräftiges Urteil oder Vergleich - 
              festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche 
              Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; für 
              vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung Digital/Rolle 
              begründete Versorgungsverpflichtungen auf Grund des 
              Betriebsrentengesetzes beträgt die vorgenannte Frist zehn 
              Jahre. Für nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung 
              Digital/Rolle begründete Verbindlichkeiten gegenüber den 
              übergehenden Arbeitnehmern des Geschäftsbereichs 
              Digital/Rolle haftet allein der Übernehmende Rechtsträger. 
              Für nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung Digital/Rolle 
              begründete Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmern anderer 
              Geschäftsbereiche haftet allein der Übertragende 
              Rechtsträger. 
 
   12.8       Die Ausgliederung Digital/Rolle hat auf betrieblicher Ebene 
              eine Betriebsänderung in Form einer Betriebsspaltung zur 
              Folge. Der Übertragende Rechtsträger hat mit dem bei ihm 
              errichteten Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich in 
              der finalen Fassung vom 3. März 2015 geschlossen, der die 
              Einzelheiten der Betriebsspaltung regelt. Der mit dem 
              Geschäftsbereich Digital/Rolle verbundene Betriebsteil wird 
              danach bei dem Übernehmenden Rechtsträger als unveränderte 
              betriebliche Einheit unter eigenständiger Leitung des 
              Übernehmenden Rechtsträgers fortgeführt. Die vor 
              Wirksamwerden der Ausgliederung Digital/Rolle bei dem 
              Übertragenden Rechtsträger vorhandene betriebliche 
              Organisation und die vorhandenen Leitungsstrukturen bestehen 
              nach Wirksamwerden der Ausgliederung Digital/Rolle bei dem 
              Übernehmenden Rechtsträger fort. Ein gemeinsamer Betrieb des 
              Übertragenden Rechtsträgers und des Übernehmenden 
              Rechtsträgers wird nicht errichtet. 
 
   12.9       Bei dem Übertragenden Rechtsträger sind für die Betriebe 
              Würzburg und Radebeul Betriebsräte gewählt. Weiter sind bei 
              dem Übertragenden Rechtsträger für die Betriebe Würzburg und 
              Radebeul Schwerbehindertenvertretungen und Jugendund 
              Auszubildendenvertretungen gewählt. Daneben sind bei dem 
              Übertragenden Rechtsträger ein Gesamtbetriebsrat, ein 
              Wirtschaftsausschuss und eine 
              Gesamtschwerbehindertenvertretung errichtet. Weitere 
              Arbeitnehmervertretungen bestehen bei dem Übertragenden 
              Rechtsträger nicht. 
 
   12.10      Sämtliche bei dem Übertragenden Rechtsträger gewählten 
              Betriebsräte bleiben nach Wirksamwerden der Ausgliederung 
              Digital/Rolle im Amt. Das Betriebsverfassungsgesetz sieht für 
              den Fall einer Betriebsspaltung ein Übergangsmandat vor (§ 
              21a BetrVG). Das Übergangsmandat endet, sobald ein neuer 
              Betriebsrat bei dem Übernehmenden Rechtsträger gewählt und 
              das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens aber nach 
              sechs Monaten. Abweichend davon ist beabsichtigt, dass der 
              bisher für die übergehenden Arbeitnehmer zuständige 
              Betriebsrat Würzburg dauerhaft für die übergehenden 
              Arbeitnehmer zuständig bleibt. Grundlage hierfür ist ein 
              Tarifvertrag gemäß § 3 BetrVG in der finalen Fassung vom 3. 
              März 2015, in dem unter anderem der Übertragende Rechtsträger 
              und der Übernehmende Rechtsträger mit der 
              Industriegewerkschaft Metall bzw. der zuständigen 
              Bezirksleitung vereinbart haben, dass der am Standort 
              Würzburg gewählte Betriebsrat des Übertragenden Rechtsträgers 
              dauerhaft auch die Arbeitnehmerinteressen der übergehenden 
              Arbeitnehmer des jeweiligen Standorts 
              unternehmensübergreifend wahrnehmen und bei künftigen 
              Betriebsratswahlen nur ein Betriebsrat 

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March 31, 2015 09:34 ET (13:34 GMT)

DJ DGAP-HV: KOENIG & BAUER Aktiengesellschaft: -20-

unternehmensübergreifend pro Standort gewählt wird. Die 
              tarifvertraglichen Regelungen gelten gleichermaßen für die 
              Schwerbehindertenvertretungen und die Jugendund 
              Auszubildendenvertretungen. Die derzeit amtierenden 
              Vertretungen bleiben daher ebenfalls jeweils bis zur nächsten 
              regulären Wahl unverändert im Amt. Bei der nächsten regulären 
              Wahl wird am Standort Würzburg nur eine 
              Schwerbehindertenvertretung und nur eine Jugendund 
              Auszubildendenvertretung gewählt. 
 
   12.11      Die vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung Digital/Rolle bei 
              dem Übertragenden Rechtsträger geltenden 
              Betriebsvereinbarungen gelten auch nach dem Wirksamwerden der 
              Ausgliederung Digital/Rolle bei dem Übernehmenden 
              Rechtsträger fort. Darüber hinaus ist im Interessenausgleich 
              zwischen dem Übertragenden Rechtsträger und dem bei ihm 
              errichteten Gesamtbetriebsrat in der finalen Fassung vom 3. 
              März 2015 vereinbart, dass bei dem Übertragenden Rechtsträger 
              bestehende Betriebsvereinbarungen bis zum Abschluss 
              entsprechender Betriebsvereinbarungen bei dem Übernehmenden 
              Rechtsträger ihre Gültigkeit behalten. 
 
   12.12      Der bei dem Übertragenden Rechtsträger errichtete 
              Gesamtbetriebsrat und der bei dem Übertragenden Rechtsträger 
              gebildete Wirtschaftsausschuss bleiben nach Wirksamwerden der 
              Ausgliederung Digital/Rolle ebenfalls im Amt. Nach 
              Wirksamwerden der Ausgliederung Digital/Rolle sind sie aber 
              nicht mehr für die übergehenden Arbeitnehmer zuständig. Es 
              ist beabsichtigt, einen unternehmensübergreifenden 
              Gesamtbetriebsrat zu errichten, der unter anderem für den 
              Übertragenden Rechtsträger und den Übernehmenden Rechtsträger 
              zuständig sein soll. Grundlage hierfür ist ein Tarifvertrag 
              nach § 3 BetrVG in der finalen Fassung vom 3. März 2015, in 
              dem unter anderem der Übertragende Rechtsträger und der 
              Übernehmende Rechtsträger mit der Industriegewerkschaft 
              Metall bzw. den zuständigen Bezirksleitungen die Errichtung 
              eines unternehmensübergreifenden Gesamtbetriebsrats 
              vereinbart haben. Ein weiterer Gesamtbetriebsrat wird weder 
              bei dem Übertragenden Rechtsträger noch bei dem Übernehmenden 
              Rechtsträger errichtet. Weiter wird auf der Grundlage des 
              Tarifvertrags ein unternehmensübergreifender 
              Wirtschaftsausschuss und eine unternehmensübergreifende 
              Gesamtschwerbehindertenvertretung gebildet, die unter anderem 
              für den Übertragenden Rechtsträger und den Übernehmenden 
              Rechtsträger zuständig sein soll. 
 
   12.13      Die vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung Digital/Rolle bei 
              dem Übertragenden Rechtsträger geltenden 
              Gesamtbetriebsvereinbarungen gelten nach dem Wirksamwerden 
              der Ausgliederung Digital/Rolle bei dem Übernehmenden 
              Rechtsträger als Betriebsvereinbarungen fort. 
 
   12.14      Der Übertragende Rechtsträger ist im Hinblick auf den Betrieb 
              Würzburg Mitglied im Verband der Bayerischen Metallund 
              Elektroindustrie e.V. (vbm) und somit kraft Mitgliedschaft im 
              Arbeitgeberverband an die Tarifverträge der Bayerischen 
              Metallund Elektroindustrie gebunden. Die 
              Verbandsmitgliedschaft und die Tarifbindung des Übertragenden 
              Rechtsträgers gehen nicht aufgrund der Ausgliederung 
              Digital/Rolle auf den Übernehmenden Rechtsträger über. Der 
              Übernehmende Rechtsträger ist derzeit nicht Mitglied in einem 
              Arbeitgeberverband und nicht an Tarifverträge (Flächenoder 
              Firmentarifverträge) gebunden. Der Interessenausgleich in der 
              finalen Fassung vom 3. März 2015 sieht vor, dass der 
              Übernehmende Rechtsträger Mitglied wird im Verband der 
              Bayerischen Metallund Elektroindustrie e.V. (vbm) und somit 
              ebenfalls kraft Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband an die 
              Tarifverträge der Bayerischen Metallund Elektroindustrie 
              gebunden sein wird. Soweit Tarifverträge über 
              Verweisungsklauseln in Arbeitsverträgen anwendbar sind, 
              bleibt deren Anwendbarkeit von der Ausgliederung 
              Digital/Rolle unberührt. 
 
   12.15      Bei dem Übertragenden Rechtsträger besteht ein paritätisch 
              mitbestimmter Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz mit 
              sechs Arbeitnehmervertretern. Die Ausgliederung Digital/Rolle 
              hat weder Auswirkungen auf den derzeit amtierenden 
              Aufsichtsrat noch auf das Mitbestimmungsstatut (paritätische 
              Mitbestimmung), da der maßgebliche Schwellenwert von 2.000 
              Arbeitnehmern auch nach Wirksamwerden der Ausgliederung 
              Digital/Rolle nicht unterschritten wird. Grund hierfür ist, 
              dass die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse mit 
              Wirksamwerden der Ausgliederung Digital/Rolle auf den 
              Übernehmenden Rechtsträger übergehen, für die Anwendung des 
              Mitbestimmungsgesetzes als Arbeitnehmer des Übertragenden 
              Rechtsträgers gelten (Konzernzurechnung nach § 5 Abs. 1 
              MitbestG). Der bei dem Übertragenden Rechtsträger gewählte 
              Aufsichtsrat bleibt in der bisherigen personellen 
              Zusammensetzung im Amt. Bei dem Übernehmenden Rechtsträger 
              selbst besteht kein Aufsichtsrat und es ist auch nach dem 
              Vollzugszeitpunkt kein solcher zu bilden. Die Arbeitnehmer, 
              deren Arbeitsverhältnisse mit Wirksamwerden der Ausgliederung 
              Digital/Rolle auf den Übernehmenden Rechtsträger übergehen, 
              nehmen auch nach Wirksamwerden der Ausgliederung 
              Digital/Rolle an der Wahl der Arbeitnehmervertreter im 
              Aufsichtsrat des Übertragenden Rechtsträgers teil und sind 
              auch nach Wirksamwerden der Ausgliederung Digital/Rolle 
              wählbar, soweit jeweils die gesetzlichen 
              Wählbarkeitsvoraussetzungen vorliegen. 
 
   12.16      Im Zusammenhang mit der Ausgliederung Digital/Rolle sind, mit 
              Ausnahme oben dargestellter Änderungen sowie der Änderung des 
              Arbeitgebers für die übergehenden Arbeitnehmer sowie der 
              vorgenannten Betriebsspaltung, derzeit keine weiteren 
              Veränderungen oder Maßnahmen in Bezug auf Arbeitnehmer oder 
              ihre Vertretungen geplant, weder bei dem Übertragenden noch 
              bei dem Übernehmenden Rechtsträger. Insbesondere sind im 
              Zusammenhang mit der Ausgliederung Digital/Rolle derzeit für 
              den Zeitraum ab dem Vollzugszeitpunkt bei dem Übertragenden 
              und dem Übernehmenden Rechtsträger darüber hinaus keine 
              Betriebsänderungen oder andere Umstrukturierungen oder ein 
              Personalabbau vorgesehen. Jedoch finden folgende Maßnahmen 
              eigenständig und unabhängig von den Ausgliederungen statt: 
 
   12.16.1    Unabhängig von den Ausgliederungen der Geschäftsbereiche 
              Wertpapier, Bogen, Digital/Rolle und Produktion in rechtlich 
              eigenständige Gesellschaften waren aufgrund der geänderten 
              Marktsituation Kapazitätsund Strukturanpassungen in den 
              Betrieben Würzburg und Radebeul des Übertragenden 
              Rechtsträgers erforderlich. Diese eigenständigen Maßnahmen 
              einer operativen Restrukturierung des Übertragenden 
              Rechtsträgers wurde bereits im Dezember 2013 im Rahmen des 
              Restrukturierungsprogramms Fit@All beschlossen. Hierzu wurden 
              mit der IG Metall, Bezirksleitung Bayern, am 30. April 2014 
              ein Sozialtarifvertrag sowie mit dem Gesamtbetriebsrat des 
              Übertragenden Rechtsträgers am 13. Mai 2014 ein 
              Interessenausgleich, ein Sozialplan und ein 
              Transfersozialplan geschlossen. Die vereinbarten 
              Personalanpassungsmaßnahmen im Betrieb Würzburg wurden 
              bereits durchgeführt bzw. stehen bereits fest und werden 
              voraussichtlich bis zum Wirksamwerden der Ausgliederungen 
              umgesetzt sein. 
 
              Am Standort Radebeul wurde demgegenüber bisher der bestehende 
              Sozialtarifvertrag unverändert fortgeführt. Für die 
              Altersjahrgänge 1949 bis 1955 wurden Altersteilzeitregelungen 
              unter Berücksichtigung der neuen gesetzlichen Bestimmungen 
              erarbeitet und umgesetzt. Hinsichtlich der notwendigen 
              Anpassungen der betrieblichen Kapazitäten nach Ablauf des 
              Sozialtarifvertrags am 31.12.2014 wurde vereinbart, die 
              Gespräche über einen Personalabbau im Rahmen der bereits 

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March 31, 2015 09:34 ET (13:34 GMT)

DJ DGAP-HV: KOENIG & BAUER Aktiengesellschaft: -21-

installierten Steuergruppe Anfang 2015 zu führen. Bereits 
              vereinbart ist, dass der Sozialtarifvertrag Würzburg auf den 
              Sozialplan Radebeul übertragen wird. Der Gesamtbetriebsrat 
              ist darüber unterrichtet worden, dass eine Anpassung der 
              betrieblichen Kapazitäten im Betrieb Radebeul vorgesehen ist. 
              Die Planungen über die Anpassung am Standort Radebeul sehen 
              im Rahmen des Fit@All-Programms einen Abbau von 181 Stellen 
              vor, von denen 77 im Rahmen von Altersteilzeit-Verträgen 
              abgebaut wurden. Der weitere Personalabbau von bis zu 100 
              Stellen, soweit erforderlich, darf nach dem 
              Ergänzungstarifvertrag nicht vor dem 3. Quartal 2015 
              erfolgen. Für die Personalmaßnahmen wurden bereits im 
              Jahresabschluss 2013 entsprechende Rückstellungen gebildet 
              und im Jahresabschluss 2014 beibehalten. 
 
   12.16.2    Im Anschluss an den Abschluss des Sozialtarifvertrages vom 
              30.04.2014 sowie des Interessensausgleichs vom 13.05.2014 
              bzgl. der Personalanpassungsmaßnahmen im Betrieb Würzburg hat 
              sich die wirtschaftliche Lage im Rollengeschäft weiter 
              dramatisch verschlechtert. Dementsprechend wurde Ende 2014 
              ein weiteres von den Ausgliederungen unabhängiges 
              Restrukturierungskonzept für den Geschäftsbereich 
              Digital/Rolle verabschiedet, das den Fokus auf Sales, 
              Marketing und Engineering mit Schwerpunkt Innovation bei 
              gleichzeitiger Verlagerung der Innenmontage in den 
              Geschäftsbereich Wertpapier legt. Hierdurch wird gleichzeitig 
              die sehr zyklische Montage im Geschäftsbereich Wertpapier 
              besser ausgelastet. Hierzu wurde bereits ein 
              Interessensausgleich mit dem Betriebsrat Würzburg erstellt. 
 
   12.17      Ein in allen wesentlichen Punkten mit diesem Vertrag 
              identischer Entwurf wurde dem Gesamtbetriebsrat des 
              Übertragenden Rechtsträgers am 27. März 2015 gemäß § 126 Abs. 
              3 UmwG zugeleitet. 
 
 
     13    Zustimmungsbeschlüsse, Vollzugszeitpunkt, Zeitraum 
           bis Vollzugszeitpunkt 
 
 
       13.1  Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der 
             zustimmenden Beschlüsse der Hauptversammlung des 
             Übertragenden Rechtsträgers und der 
             Gesellschafterversammlung des Übernehmenden Rechtsträgers. 
 
 
       13.2  Die Übertragung der Ausgliederungsgegenstände 
             erfolgt mit dinglicher Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung 
             und damit dem Wirksamwerden der Ausgliederung Digital/Rolle 
             in das Handelsregister des Übertragenden Rechtsträgers nach 
             § 131 UmwG ('Vollzugszeitpunkt'), nachdem die Ausgliederung 
             Digital/Rolle zuvor in das Handelsregister des Übernehmenden 
             Rechtsträgers eingetragen wurde (§ 130 Abs. 1 UmwG). 
 
 
       13.3  Der Übertragende Rechtsträger wird in der Zeit 
             zwischen Abschluss dieses Vertrags und dem Vollzugszeitpunkt 
             die Ausgliederungsgegenstände nur im Rahmen eines 
             ordnungsgemäßen Geschäftsgangs und mit der Sorgfalt eines 
             ordentlichen Kaufmanns unter Beachtung der Vorgaben dieses 
             Vertrags verwalten. 
 
 
 
     14    Ausgliederungsbericht, keine Ausgliederungsprüfung 
 
 
       14.1  Der Vorstand des Übertragenden Rechtsträgers hat 
             gemeinsam mit der Komplementärin (vertreten durch ihren 
             Vorstand) des Übernehmenden Rechtsträgers, der KBA-Digital & 
             Web GmbH (vertreten durch ihren Geschäftsführer) sowie den 
             Kommanditisten-GmbHs (vertreten durch ihre jeweiligen 
             Geschäftsführer) und der jeweiligen Komplementärin 
             (vertreten durch ihren Vorstand) der übrigen 
             Tochtergesellschaften einen gemeinsamen 
             Ausgliederungsbericht erstellt. Von der Einberufung der 
             Hauptversammlung des Übertragenden Rechtsträgers an, die 
             über die Zustimmung zu diesem Vertrag beschließen soll, lag 
             dieser Ausgliederungsbericht in den Geschäftsräumen des 
             Übertragenden Rechtsträgers zur Einsicht der Aktionäre aus. 
 
 
       14.2  Eine Prüfung der Ausgliederung findet nicht statt 
             (§ 125 S. 2 UmwG). 
 
 
 
     15    Rücktrittsrecht 
 
 
           Jede Partei kann bis zum Vollzugszeitpunkt durch schriftliche 
           Erklärung gegenüber der anderen Partei von diesem Vertrag 
           zurücktreten. 
 
 
     16    Kosten, Sonstiges 
 
 
           In Bezug auf die Kosten sowie sonstigen Schlussbestimmungen 
           gilt Ziffer 5 der Rahmenvereinbarung, zu der dieser Vertrag 
           als Anlage genommen wird, entsprechend. 
 
 
   *** 
 
 
 
       cc)   Ausgliederungs- und Übernahmevertrag Produktion 
             zwischen der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft und der 
             KBA-Industrial Solutions AG & Co. KG 
 
 
 
   *** 
 
   Ausgliederungs- und Übernahmevertrag 
 
   zwischen 
 
     (1)   Koenig & Bauer Aktiengesellschaft mit Sitz in 
           Würzburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
           Würzburg unter HRB 109, - nachfolgend auch 'Übertragender 
           Rechtsträger' genannt - 
 
 
   und 
 
     (2)   KBA-Industrial Solutions AG & Co. KG mit Sitz in 
           Würzburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
           Würzburg unter HRA 7298, - nachfolgend auch 'Übernehmender 
           Rechtsträger' genannt - 
 
 
           - der Übertragende Rechtsträger und der Übernehmende 
           Rechtsträger nachfolgend auch 'Parteien' oder einzeln 'Partei' 
           genannt - 
 
 
          Präambel 
 
 
       I.    Der Übertragende Rechtsträger betreibt in den in 
             Anlage 1 beschriebenen Räumlichkeiten 
             ('Produktions-Räumlichkeiten') 
             im Wesentlichen die Produktion von Anlagen, Maschinen, 
             Präzisionsbauteilen und Baugruppen, insbesondere aber nicht 
             beschränkt hierauf im Bereich Druckmaschinen sowie die 
             Erbringung von Logistikdienstleistungen (mit Ausnahme im 
             Bogendruckbereich) im Zusammenhang hiermit ('Geschäftsbereich 
             Produktion'). Als Teil der Restrukturierung soll im Rahmen 
             dieses Ausgliederungs- und Übernahmevertrags ('Vertrag') der 
             Geschäftsbereich Produktion des Übertragenden Rechtsträgers 
             mit sämtlichen Bestandteilen des Aktiv- und Passivvermögens, 
             die im Wesentlichen dem Geschäftsbereich Produktion 
             zuzuordnen sind, auf den Übernehmenden Rechtsträger 
             übertragen werden ('Ausgliederung Produktion'). 
 
 
       II.   Flankierend hierzu werden mit separaten, aber im 
             Wesentlichen identischen Ausgliederungs- und 
             Übernahmeverträgen der Geschäftsbereich Wertpapier des 
             Übertragenden Rechtsträgers auf die KBA-NotaSys AG & Co. KG, 
             der Geschäftsbereich Digital/Rolle des Übertragenden 
             Rechtsträgers auf die KBA-Digital & Web Solutions AG & Co. 
             KG sowie der Geschäftsbereich Bogen des Übertragenden 
             Rechtsträgers auf die KBA-Sheetfed Solutions AG & Co. KG 
             übertragen. Die Zustimmung der Gesellschafter der an den 
             vier Ausgliederungen beteiligten Rechtsträger sowie die 
             jeweiligen Anmeldungen der Ausgliederungen beim 
             Handelsregister der beteiligten Rechtsträger werden 
             ebenfalls parallel erfolgen. 
 
 
       III.  Im Übrigen gelten die Erläuterungen der Präambel 
             der Rahmenvereinbarung, zu der dieser Vertrag als Anlage 
             genommen wird, ergänzend. 
 
 
 
   Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt: 
 
     1     Beteiligte Rechtsträger 
 
 
   1.1                        Der Übertragende Rechtsträger ist im 
                              Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg 
                              unter der HRB 109 mit einem Grundkapital 
                              von derzeit EUR 42.964.435,80 eingetragen 
                              und hat seinen Sitz in Würzburg. 
 
   1.2                        Der Übernehmende Rechtsträger ist im 
                              Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg 
                              unter HRA 7298 eingetragen und hat seinen 
                              Sitz in Würzburg. An dem Übernehmenden 
                              Rechtsträger sind beteiligt: 
 
   1.2.1                      der Übertragende Rechtsträger als 
                              persönlich haftender Gesellschafter 
                              (Komplementär) mit einer 
                              Kapitalbeteiligung von 99%, sowie 
 
   1.2.2                      die KBA-Industrial Solutions Management 
                              GmbH ('KBA-Industrial GmbH'), eingetragen 
                              im Handelsregister des Amtsgerichts 
                              Würzburg unter der HRB 12446, als 
                              alleinige Kommanditistin mit einer 
                              Kapitalbeteiligung von 1%, treuhänderisch 

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March 31, 2015 09:34 ET (13:34 GMT)

DJ DGAP-HV: KOENIG & BAUER Aktiengesellschaft: -22-

gehalten für den Übertragenden 
                              Rechtsträger. 
 
   Die im Handelsregister 
   eingetragene 
   Kommanditeinlage, die 
   zugleich der Haftsumme 
   der alleinigen 
   Kommanditistin 
   KBA-Industrial GmbH 
   entspricht, beträgt EUR 
   1.000. 
 
 
     2     Vermögensübertragung 
 
 
   2.1      Der Übertragende Rechtsträger 
            überträgt im Wege der Ausgliederung 
            zur Aufnahme auf den Übernehmenden 
            Rechtsträger alle Gegenstände des 
            Aktivund Passivvermögens, auch soweit 
            nicht in der Schlussbilanz bilanziert 
            oder nicht bilanzierungsfähig, und 
            alle Vertragsverhältnisse, 
            Vertragsangebote und sonstigen 
            Rechtsverhältnisse, die zum 
            Vollzugszeitpunkt dem 
            Geschäftsbereich Produktion im 
            Wesentlichen zuzuordnen sind 
            ('Ausgliederungsgegenstände'), mit 
            allen Rechten und Pflichten als 
            Gesamtheit unter Fortbestand des 
            Übertragenden Rechtsträgers (§§ 123 
            Abs. 3 Nr. 1, 126 Abs. 1 Nr. 2 UmwG), 
            sofern diese nicht als 
            Zurückbleibende Vermögensgegenstände 
            im Sinne von Ziffer 3 dieses Vertrags 
            zu behandeln sind. Im Zweifel sollen 
            - vorbehaltlich abweichender 
            gesonderter Regelungen - all 
            diejenigen Vermögensgegenstände und 
            Posten als Ausgliederungsgegenstände 
            behandelt werden, die zum 
            Vollzugszeitpunkt im Wesentlichen dem 
            Geschäftsbereich Produktion zugehörig 
            sind, auch wenn sie in diesem Vertrag 
            oder seinen Anlagen nicht 
            ausdrücklich aufgeführt sind. Ziffer 
            4 dieses Vertrags gilt ergänzend 
            hierzu. 
 
   2.2      Zu den im Wesentlichen dem 
            Geschäftsbereich Produktion 
            zuzuordnenden 
            Ausgliederungsgegenständen gehören 
            insbesondere, unabhängig davon, ob 
            sie bereits von Ziffer 2.1 erfasst 
            sind oder nicht: 
 
   2.2.1    vom Anlagevermögen die in Anlage 
            2.2.1 in Einzelabschnitten 
            aufgeführten: 
 
            (i)                                      technischen Anlagen und 
                                                     Maschinen, Werkzeuge, 
                                                     Aufund Einbauten, andere 
                                                     Anlagen (auch Anlagen im 
                                                     Bau) und Betriebsund 
                                                     Geschäftsausstattung, die 
                                                     sich in den 
                                                     Produktions-Räumlichkeiten 
                                                     befinden; 
 
            (ii)                                     Beteiligungen an 
                                                     Unternehmen; 
 
            (iii)                                    Ausleihungen; 
 
   2.2.2    vom Umlaufvermögen die in Anlage 
            2.2.2 in Einzelabschnitten 
            aufgeführten 
 
            (i)                                      Roh-, Hilfsund 
                                                     Betriebsstoffe, die dem 
                                                     Geschäftsbereich 
                                                     Produktion entsprechend 
                                                     den im Teilestammsatz bzw. 
                                                     den Arbeitspapieren 
                                                     hinterlegten Daten 
                                                     zuzuordnen sind; 
 
            (ii)                                     unfertigen und fertigen 
                                                     Erzeugnisse und Waren, die 
                                                     dem Geschäftsbereich 
                                                     Produktion entsprechend 
                                                     den im Teilestammsatz bzw. 
                                                     den Arbeitspapieren 
                                                     hinterlegten Daten 
                                                     zuzuordnen sind; 
 
            (iii)                                    Forderungen aus 
                                                     Lieferungen und Leistungen 
                                                     aus oder im Zusammenhang 
                                                     mit den in Anlage 2.2.6 
                                                     aufgeführten Verträgen, 
                                                     einschließlich der 
                                                     Forderungen gegenüber 
                                                     verbundenen Unternehmen 
                                                     sowie gegenüber 
                                                     Unternehmen, mit denen ein 
                                                     Beteiligungsverhältnis 
                                                     besteht (ausgenommen 
                                                     jedoch positive Salden auf 
                                                     Verrechnungskonten und 
                                                     Darlehensforderungen im 
                                                     Zusammenhang mit der 
                                                     Konzerninnenfinanzierung); 
                                                     und 
 
            (iv)                                     geleistete Anzahlungen, 
                                                     die im Wesentlichen dem 
                                                     Geschäftsbereich 
                                                     Produktion zuzuordnen 
                                                     sind. 
 
   2.2.3    an Rückstellungen und ungewissen 
            Verbindlichkeiten die in Anlage 2.2.3 
            in Einzelabschnitten aufgeführten: 
 
            (i)                                      in der Schlussbilanz 
                                                     gebildeten Rückstellungen 
                                                     für ungewisse 
                                                     Verbindlichkeiten, denen 
                                                     Pensions-, 
                                                     Vorruhestandsund ähnlichen 
                                                     Verpflichtungen zu Grunde 
                                                     liegen, einschließlich 
                                                     Versorgungsverpflichtungen 
                                                     aus betrieblicher 
                                                     Altersversorgung gegenüber 
                                                     Geschäftsführungsmitglie- 
                                                     dern des Übertragenden 
                                                     Rechtsträgers, die zu dem 
                                                     Übernehmenden Rechtsträger 
                                                     wechseln, sowie alle den 
                                                     Rückstellungen für 
                                                     Altersteilzeit, 
                                                     Lebensarbeitszeit und 
                                                     ähnlichen Verpflichtungen 
                                                     zugrundeliegenden 
                                                     ungewissen 
                                                     Verbindlichkeiten, 
                                                     insbesondere solche 
                                                     gegenüber den in Anlage 
                                                     2.2.3 gesondert 
                                                     aufgeführten Personen; 
 
            (ii)                                     ungewissen 
                                                     Verbindlichkeiten, die den 
                                                     in der Schlussbilanz 
                                                     gebildeten sonstigen 
                                                     Rückstellungen zugrunde 
                                                     liegen, sofern diese dem 
                                                     Geschäftsbereich 
                                                     Produktion im Wesentlichen 
                                                     zuzuordnen sind (jedoch 
                                                     unter Ausschluss der 
                                                     Steuerrückstellungen und 
                                                     Rückstellungen für 
                                                     laufende 
                                                     Gerichtsverfahren); und 
 
            (iii)                                    sonstigen ungewissen 
                                                     Verbindlichkeiten, die im 
                                                     Wesentlichen dem 
                                                     Geschäftsbereich 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 31, 2015 09:34 ET (13:34 GMT)

DJ DGAP-HV: KOENIG & BAUER Aktiengesellschaft: -23-

Produktion zuzuordnen 
                                                     sind, z.B. im Zusammenhang 
                                                     mit gesetzlichen 
                                                     Schuldverhältnissen; 
 
   2.2.4    an Verbindlichkeiten die in Anlage 
            2.2.4 in Einzelabschnitten 
            aufgeführten Verbindlichkeiten: 
 
            (i)                                      aus Anleihen; 
 
            (ii)                                     aus erhaltenen 
                                                     Anzahlungen, die im 
                                                     Wesentlichen dem 
                                                     Geschäftsbereich 
                                                     Produktion zuzuordnen 
                                                     sind; 
 
            (iii)                                    aus Lieferungen und 
                                                     Leistungen aus oder im 
                                                     Zusammenhang mit den in 
                                                     Anlage 2.2.6 aufgeführten 
                                                     Verträgen; 
 
            (iv)                                     gegenüber verbundenen 
                                                     Unternehmen sowie 
                                                     gegenüber Unternehmen, mit 
                                                     denen ein 
                                                     Beteiligungsverhältnis 
                                                     besteht (ausgenommen 
                                                     jedoch negative Salden auf 
                                                     Verrechnungskonten und 
                                                     Darlehensverbindlichkeiten 
                                                     im Zusammenhang mit der 
                                                     Konzerninnenfinanzierung); 
                                                     und 
 
            (v)                                      aus oder im Zusammenhang 
                                                     mit der Annahme der 
                                                     aufgeführten Wechsel und 
                                                     der Ausstellung der 
                                                     aufgeführten eigenen 
                                                     Wechsel; 
 
   2.2.5    sonstige in Anlage 2.2.5 in 
            Einzelabschnitten aufgeführte Posten: 
 
            (i)                                      die mit den 
                                                     Ausgliederungsgegenständen 
                                                     verbundenen Risiken und 
                                                     Lasten; 
 
            (ii)                                     Ansprüche und 
                                                     Verbindlichkeiten aus 
                                                     gesetzlichen 
                                                     Schuldverhältnissen, die 
                                                     im Wesentlichen im 
                                                     Zusammenhang mit dem 
                                                     Geschäftsbereich 
                                                     Produktion entstanden 
                                                     sind; und 
 
            (iii)                                    sämtliche Bücher und 
                                                     Geschäftsaufzeichnungen, 
                                                     sonstige Unterlagen und 
                                                     Datenträger, insbesondere 
                                                     Kundenkarteien und 
                                                     Maschinenakten, und andere 
                                                     Dokumentationen, die im 
                                                     Wesentlichen dem 
                                                     Geschäftsbereich 
                                                     Produktion zuzuordnen 
                                                     sind; 
 
   2.2.6    an Vertragsbeziehungen folgende in 
            Anlage 2.2.6 in Einzelabschnitten 
            aufgeführte Vertragsbeziehungen: 
 
            (i)                                      sämtliche 
                                                     Vertragsbeziehungen mit 
                                                     den gemäß § 613a BGB 
                                                     übergehenden Angestellten, 
                                                     Auszubildenden und 
                                                     Arbeitern, einschließlich 
                                                     etwaiger befristeter 
                                                     Arbeitsverhältnisse; 
 
            (ii)                                     sämtliche 
                                                     Vertragsbeziehungen mit 
                                                     ausgeschiedenen 
                                                     Mitarbeitern; 
 
            (iii)                                    Joint-Venture-, 
                                                     Kooperationsund sonstige 
                                                     derartige Verträge; 
 
            (iv)                                     sämtliche Verträge über 
                                                     den Erwerb von 
                                                     Gegenständen des 
                                                     Anlageoder 
                                                     Umlaufvermögens, die nach 
                                                     diesem Vertrag übertragen 
                                                     werden, einschließlich der 
                                                     Rechte aus Gewährleistung; 
 
            (v)                                      Verträge über die Miete, 
                                                     die Pacht, das Leasing 
                                                     oder die sonstige 
                                                     Überlassung von 
                                                     beweglichem Anlageoder 
                                                     Umlaufvermögen; 
 
            (vi)                                     Verträge über Lieferungen 
                                                     und Leistungen; 
 
            (vii)                                    Verträge mit 
                                                     Handelsvertretern und 
                                                     Eigenhändlern; 
 
            (viii)                                   bezüglich 
                                                     Versicherungsverträgen nur 
                                                     die in der Anlage 2.2.6 
                                                     genannten Verträge, 
 
            (ix)                                     Treuhandverträge und 
                                                     Sicherungsverträge zu 
                                                     bestehenden Pensions-, 
                                                     Vorruhestands-, 
                                                     Altersteilzeitund 
                                                     Arbeitszeitkontenverpflich- 
                                                     tungen; 
 
            (x)                                      Mitgliedschaften in 
                                                     Vereinen und Verbänden; 
 
            (xi)                                     öffentlich-rechtliche 
                                                     Erlaubnisse, Lizenzen und 
                                                     Genehmigungen, soweit 
                                                     diese übertragbar und im 
                                                     Wesentlichen dem 
                                                     Geschäftsbereich 
                                                     Produktion zuzuordnen 
                                                     sind; und 
 
            (xii)                                    sämtliche sonstigen 
                                                     aufgeführten Verträge. 
 
 
     3     Zu teilende und zurückbleibende 
           Vermögensgegenstände und Posten 
 
 
   3.1      Von der Übertragung auf den Übernehmenden Rechtsträger sind 
            folgende Vermögensgegenstände und Posten des Übertragenden 
            Rechtsträgers ausgenommen ('Zurückbleibende 
            Vermögensgegenstände'): 
 
   3.1.1    sämtliche Vermögensgegenstände und Posten des Aktivund 
            Passivvermögens, einschließlich sämtlicher Rechte, Forderungen, 
            Verbindlichkeiten und Verträge, unabhängig davon, ob diese 
            bilanzierungsfähig sind oder nicht, die den Zentralbereichen 
            des Übertragenden Rechtsträgers im Wesentlichen zuzuordnen 
            sind, sofern nicht ausdrücklich - beispielsweise in der 
            Spaltungsbilanz - einer oder mehreren Tochtergesellschaften 
            zugeordnet; 
 

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DJ DGAP-HV: KOENIG & BAUER Aktiengesellschaft: -24-

3.1.2    sämtliche Rückstellungen im Zusammenhang mit laufenden 
            Gerichtsverfahren; 
 
   3.1.3    sämtliche Vermögensgegenstände, über die Gerichtsverfahren 
            anoder rechtshängig sind, inklusive aller Rechte, Pflichten und 
            Rechtspositionen im Zusammenhang mit diesen 
            Vermögensgegenständen gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie 
            resultieren; 
 
   3.1.4    sämtliche Grundstücke, Erbbaurechte, grundstücksgleichen und 
            sonstigen dinglichen Rechte des Übertragenden Rechtsträgers, 
            die sich auf unbewegliches Vermögen beziehen; 
 
   3.1.5    sämtliche gewerblichen Schutzrechte, ähnlichen Rechte und 
            Domains; 
 
   3.1.6    sämtliche IT-Hardware, Lizenzund Nutzungsverträge sowie 
            Software-Verträge, das elektronische Zeichnungsarchiv und von 
            oder im Auftrag von KBA erstellte Software, sofern nicht 
            ausdrücklich - beispielsweise in der Spaltungsbilanz - einer 
            oder mehreren Tochtergesellschaften zugeordnet; 
 
   3.1.7    sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit 
            Steuern, soweit diese Zeiträume vor dem Ausgliederungsstichtag 
            (wie in Ziffer 6.1 dieses Vertrags definiert) betreffen; 
 
   3.1.8    sämtliche im Zusammenhang mit den in Anlage 3.1.8 näher 
            beschriebenen Treuhandverhältnisse zur Insolvenzsicherung der 
            Altersteilzeit ('Treuhandverhältnisse') stehenden Ansprüche, 
            Rechte, Pflichten und Rechtsverhältnisse. Der Übertragende 
            Rechtsträger verpflichtet sich in diesem Zusammenhang dafür 
            Sorge zu tragen, dass die Treuhandbedingungen insoweit 
            angepasst werden, als sämtliche Arbeitnehmer in Altersteilzeit, 
            die auf den Übernehmenden Rechtsträger übergehen, von dem 
            jeweils entsprechenden Treuhandverhältnis weiterhin erfasst 
            sind; sowie 
 
   3.1.9    sämtliche sonstigen, in der Anlage 3.1.9 aufgeführten 
            wesentlichen Verträge. 
 
   3.2      Den Parteien ist bewusst, dass sie ab dem Vollzugszeitpunkt in 
            konzerninterne Vertragsbeziehungen eintreten werden, um den 
            ordnungsgemäßen Geschäftsverlauf des Geschäftsbereichs 
            Produktion auf Ebene des Übernehmenden Rechtsträgers weiterhin 
            sicherzustellen. Die Parteien sind sich insbesondere darüber 
            bewusst, dass in diesem Zusammenhang Mietverträge und 
            Lizenzverträge bezüglich der Zurückbleibenden 
            Vermögensgegenstände in erforderlichem Umfang sowie 
            Geschäftsbesorgungsverträge über die Erbringung von 
            Dienstleistungen durch die Zentralbereiche des Übertragenden 
            Rechtsträgers für den Übernehmenden Rechtsträger abgeschlossen 
            werden. 
 
   3.3      Die in Anlage 3.3 geregelten Vertragsverhältnisse sind mehreren 
            Geschäftsbereichen zuzuordnen und auch weiterhin für mehrere 
            Tochtergesellschaften bzw. den Übertragenden Rechtsträger in 
            ihrer Gesamtheit relevant. Diese Verträge werden vervielfältigt 
            und im Zuge der Restrukturierung insoweit auf den Übernehmenden 
            Rechtsträger übertragen, als das betreffende Rechtsverhältnis 
            (auch) für den Geschäftsbereich Produktion relevant ist. 
 
 
     4     Spaltungsbilanz, Ergänzende Bestimmungen zum 
           Vermögensübergang, Mitwirkungspflichten, Auffangklausel, 
           Rückübertragung 
 
 
       4.1   Diesem Vertrag ist in Anlage 4.1 die aus der 
             Schlussbilanz des Übertragenden Rechtsträgers abgeleitete 
             Spaltungsbilanz des Übernehmenden Rechtsträgers beigefügt, 
             in der indikativ die in der Schlussbilanz abgebildeten 
             Aktiva und Passiva des Übertragenden Rechtsträgers in ihrem 
             Bestand zum 1. Januar 2015 (unter gleichzeitiger 
             Berücksichtigung der Spaltungsbilanzen für die 
             Ausgliederungen der Geschäftsbereiche Wertpapier, 
             Digital/Rolle sowie Bogen) entsprechend den in den 
             vorstehenden Ziffern 2 und 3 abgegrenzten Vermögensmassen 
             aufgeteilt sind. Die in dieser Spaltungsbilanz verwendeten 
             Bezeichnungen sind dem Buchhaltungssystem SAP Fi zum 1. 
             Januar 2015 entnommen. Auf diese Anlage 4.1 wird gemäß § 14 
             BeurkG verwiesen, sie wurde den Parteien zur Kenntnisnahme 
             und Unterzeichnung vorgelegt, auf das Verlesen wurde von 
             allen Parteien verzichtet. Die Regelungen in Ziffer 6.2, 
             wonach der Ausgliederung Produktion die Schlussbilanz des 
             Übertragenden Rechtsträgers zu Grunde gelegt wird, sowie in 
             der nachfolgenden Ziffer 4.3, wonach für den Umfang der 
             Vermögensübertragung der Bestand des auszugliedernden 
             Vermögens zum Vollzugszeitpunkt maßgeblich ist, bleiben 
             unberührt. 
 
 
       4.2   Bei Widersprüchen zwischen der Spaltungsbilanz 
             des Übernehmenden Rechtsträgers und den Anlagen zu den 
             Ausgliederungsgegenständen und Zurückbleibenden 
             Vermögensgegenständen hat die Spaltungsbilanz Vorrang. 
 
 
       4.3   Für den Umfang der Vermögensübertragung ist der 
             Bestand der Ausgliederungsgegenstände zum Vollzugszeitpunkt 
             maßgeblich. Die in der Zeit bis zum Vollzugszeitpunkt 
             erfolgten Zu- und Abgänge von Vermögensgegenständen und 
             Posten werden bei der Übertragung berücksichtigt. An die 
             Stelle von Vermögensgegenständen, die vor dem 
             Vollzugszeitpunkt veräußert werden oder am Vollzugszeitpunkt 
             nicht oder nicht mehr beim Übertragenden Rechtsträger 
             bestehen, treten ihre Surrogate. Übertragen werden auch die 
             bis zum Vollzugszeitpunkt vom Übertragenden Rechtsträger 
             erworbenen sonstigen Sachen, Rechte, Verbindlichkeiten, 
             ungewisse Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten, 
             Vertragsverhältnisse und sonstigen Rechtsverhältnisse, 
             Risiken und Lasten, soweit diese dem Geschäftsbereich 
             Produktion im Wesentlichen zuzuordnen sind. 
 
 
       4.4   Die Parteien werden alle Erklärungen abgeben, 
             Urkunden ausstellen und alle sonstigen Maßnahmen und 
             Rechtshandlungen vornehmen, die im Zusammenhang mit der 
             Ausgliederung Produktion erforderlich oder zweckdienlich 
             sind. 
 
 
       4.5   Die Parteien werden sich bemühen, bis zum 
             Vollzugszeitpunkt - ansonsten unverzüglich danach - alle 
             noch fehlenden Voraussetzungen (einschließlich Zustimmungen 
             Dritter und öffentlich-rechtlicher Genehmigungen) 
             herbeizuführen, die für den Übergang der 
             Ausgliederungsgegenstände im Wege der partiellen 
             Gesamtrechtsnachfolge (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) erfüllt sein 
             müssen. 
 
 
       4.6   Sollten einzelne Ausgliederungsgegenstände 
             vorstehend nicht ausreichend bezeichnet sein und/oder im 
             Wege der Ausgliederung nicht auf den Übernehmenden 
             Rechtsträger übertragen werden können oder aus anderen 
             Gründen nicht übergehen, so werden die Parteien sich darum 
             bemühen - gegebenenfalls im Wege der Einzelrechtsnachfolge 
             -, dass diese zum Vollzugszeitpunkt oder unverzüglich nach 
             dem Vollzugszeitpunkt auf den Übernehmenden Rechtsträger 
             übergehen. Zu diesem Zweck wird dem Übertragenden 
             Rechtsträger nach § 317 BGB das Recht eingeräumt, die 
             betreffenden Vermögensgegenstände, Posten und 
             Rechtsverhältnisse für alle Beteiligten, auch gegenüber 
             Dritten, verbindlich zu bezeichnen. Der Übertragende 
             Rechtsträger wird ferner unwiderruflich und unter Befreiung 
             des § 181 BGB vom Übernehmenden Rechtsträger bevollmächtigt, 
             sämtliche zum Vollzug der Einzelübertragungen erforderlichen 
             oder zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen und Erklärungen 
             abzugeben. Soweit hierzu Zustimmungen Dritter erforderlich 
             sind, wird der Übertragende Rechtsträger vom Übernehmenden 
             Rechtsträger unwiderruflich und unter Befreiung des § 181 
             BGB auch bevollmächtigt und beauftragt, diese einzuholen und 
             entgegenzunehmen. Die vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 
             4.6 gelten entsprechend für den Fall, dass 
             Ausgliederungsgegenstände in diesem Vertrag oder seinen 
             Anlagen nicht ausdrücklich als Ausgliederungsgegenstände 
             aufgeführt wurden, aber kraft Sachzusammenhangs zum 
             Geschäftsbereich Produktion gehören. 
 
 
       4.7   Sollten die in Ziffer 4.6 genannten Übertragungen 
             ebenfalls scheitern, bleibt der betreffende 
             Ausgliederungsgegenstand im Vermögen des Übertragenden 

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March 31, 2015 09:34 ET (13:34 GMT)

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Rechtsträgers. Der Übertragende Rechtsträger wird den 
             betreffenden Ausgliederungsgegenstand ab dem 
             Vollzugszeitpunkt treuhänderisch im eigenen Namen und für 
             Rechnung des Übernehmenden Rechtsträgers halten bzw. 
             fortführen und dem Übernehmenden Rechtsträger den 
             betreffenden Ausgliederungsgegenstand dauerhaft 
             unentgeltlich zur Nutzung überlassen. 
 
 
       4.8   Das Bestimmungsrecht sowie die Vollmacht des 
             Übernehmenden Rechtsträgers zu Gunsten des Übertragenden 
             Rechtsträgers nach den Regelungen der Ziffer 4.6 gelten 
             ferner entsprechend für den umgekehrten Fall, dass 
             Ausgliederungsgegenstände in diesem Vertrag oder seinen 
             Anlagen nicht auf den Übernehmenden Rechtsträger übergehen 
             sollen, aus rechtlichen Gründen oder weil sie irrtümlich dem 
             auszugliedernden Vermögen zugeordnet worden sind, aber auf 
             den Übernehmenden Rechtsträger übergehen und vom 
             Übernehmenden Rechtsträger auf den Übertragenden 
             Rechtsträger nun zurück zu übertragen sind. Sollte die in 
             dieser Ziffer 4.8 geregelte Rückübertragung auf den 
             Übertragenden Rechtsträger scheitern, gilt Ziffer 4.7 Satz 2 
             entsprechend für den Übernehmenden Rechtsträger. 
 
 
 
     5     Keine Gewährung neuer Gesellschaftsanteile 
 
 
           Aufgrund der Rechtsform des Übernehmenden Rechtsträgers 
           (Personengesellschaft in der Form einer AG & Co. KG) werden 
           dem Übertragenden Rechtsträger keine neuen 
           Gesellschaftsanteile am Übernehmenden Rechtsträger gewährt. 
 
 
     6     Ausgliederungsstichtag, Schlussbilanz, Steuerliche 
           Beurteilung 
 
 
       6.1   Die Ausgliederung Produktion erfolgt im 
             Verhältnis zwischen dem Übertragenden Rechtsträger und dem 
             Übernehmenden Rechtsträger handelsrechtlich mit Wirkung zum 
             1. Januar 2015, 0:00 Uhr ('Ausgliederungsstichtag'). Von 
             diesem Zeitpunkt an gelten die Handlungen des Übertragenden 
             Rechtsträgers, soweit sie den Geschäftsbereich Produktion 
             und die Ausgliederungsgegenstände betreffen, als für 
             Rechnung des Übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen. 
 
 
       6.2   Der Ausgliederung wird die geprüfte und mit 
             uneingeschränktem Bestätigungsvermerk der 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG AG 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Standort Nürnberg, 
             versehene Bilanz des Übertragenden Rechtsträgers zum 31. 
             Dezember 2014 zugrunde gelegt (§§ 125 Satz 1, 17 Abs. 2 
             UmwG; 'Schlussbilanz'). 
 
 
       6.3   Aus ertragsteuerlicher Sicht liegt bei der 
             Ausgliederung Produktion keine Vermögensübertragung vor. 
 
 
 
     7     Gewährleistung 
 
 
           Sämtliche Ansprüche und Rechte des Übernehmenden Rechtsträgers 
           gegen den Übertragenden Rechtsträger wegen der Beschaffenheit 
           oder des Bestands der von dem Übertragenden Rechtsträger nach 
           Maßgabe dieses Vertrags übertragenen Ausgliederungsgegenstände 
           oder einzelner Teile hiervon werden hiermit, soweit rechtlich 
           zulässig, ausgeschlossen. Der Ausschluss bezieht sich auf alle 
           Rechte und Ansprüche gleich welcher Art, die dem Übernehmenden 
           Rechtsträger aus jeglichem Rechtsgrund zustehen, unabhängig 
           davon, ob diese fällig oder unbedingt sind oder nicht und ob 
           diese heute bereits bestehen oder erst in Zukunft zum 
           Entstehen gelangen. In jedem Fall verjähren etwaige 
           Gewährleistungsansprüche innerhalb von zwei Jahren nach dem 
           Vollzugszeitpunkt. 
 
 
     8     Freistellungen, Prozessrechtsverhältnisse 
 
 
       8.1   Soweit eine der Parteien ('Mithaftende') von 
             einem Gläubiger für eine Verbindlichkeit in Anspruch 
             genommen wird, die nach diesem Vertrag in Übereinstimmung 
             mit § 133 UmwG der anderen Partei ('Hauptpartei') zugeordnet 
             ist, hat die Hauptpartei die Mithaftende auf erste 
             Anforderung von dieser Verbindlichkeit freizustellen. Die 
             Mithaftende hat die Hauptpartei unverzüglich über die 
             Inanspruchnahme sowie sämtliche weiteren Tatsachen und 
             Entwicklungen hinsichtlich der streitgegenständlichen 
             Verbindlichkeit zu informieren und sämtliche Korrespondenz 
             in Kopie weiterzuleiten. Die Mithaftende hat sich 
             hinsichtlich der streitgegenständlichen Verbindlichkeit 
             sowohl außergerichtlich als auch prozessual gemäß den 
             Weisungen der Hauptpartei zu verhalten. Bei einem 
             Rechtsstreit zur Abwehr des gegen die Mithaftende geltend 
             gemachten Anspruchs werden die Parteien auf einen 
             Parteiwechsel hinwirken und, wenn dieser nicht möglich ist, 
             wird die Hauptpartei als Nebenintervenient dem Rechtsstreit 
             beitreten. 
 
 
       8.2   Ziffer 8.1 gilt entsprechend (i) bei 
             Verbindlichkeiten, die nach diesem Vertrag übertragen werden 
             sollten, die nicht auf den Übernehmenden Rechtsträger 
             übergegangen sind, und (ii) bei Verbindlichkeiten, die nach 
             diesem Vertrag nicht übertragen werden sollten, aber 
             irrtümlicherweise auf den Übernehmenden Rechtsträger 
             übergegangen sind. 
 
 
 
     9     Übergabe von Geschäftsunterlagen 
 
 
       9.1   Soweit der Übertragende Rechtsträger ein 
             berechtigtes Interesse (z.B. für Prozess-, Steuer-, 
             Gewährleistungs- und Bilanzierungszwecke) hat, kann dieser 
             nach dem Vollzugszeitpunkt Einsicht in übergebene Akten und 
             Unterlagen ('Geschäftsunterlagen') verlangen und auf eigene 
             Kosten Kopien anfertigen. Soweit der Übernehmende 
             Rechtsträger ein berechtigtes Interesse (z.B. für Prozess-, 
             Steuer-, Gewährleistungs- und Bilanzierungszwecke) hat, kann 
             er nach dem Vollzugszeitpunkt Einsicht in beim Übertragenden 
             Rechtsträger verbliebene Akten und Unterlagen verlangen und 
             auf eigene Kosten Kopien anfertigen. 
 
 
       9.2   Der Übertragende Rechtsträger wird die 
             übertragenen Geschäftsunterlagen bis zum Ablauf der 
             gesetzlichen Aufbewahrungsfristen aufbewahren. 
 
 
 
     10    Keine besonderen Rechte und Vorteile 
 
 
       10.1  Besondere Rechte i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG 
             werden von dem Übernehmenden Rechtsträger keinem einzelnen 
             Aktionär oder keinem Inhaber besonderer Rechte gewährt und 
             es sind auch keine Maßnahmen im Sinne dieser Vorschrift für 
             diese Personen vorgesehen. 
 
 
       10.2  Besondere Vorteile i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG 
             werden keinem Mitglied eines Vertretungsorgans oder eines 
             Aufsichtsorgans der an der Ausgliederung beteiligten 
             Rechtsträger, keinem geschäftsführenden Gesellschafter, 
             keinem Partner, keinem Abschlussprüfer und keinem 
             Spaltungsprüfer gewährt. 
 
 
 
     11    Versicherungen 
 
 
       11.1  Soweit für die im eingebrachten Geschäftsbereich 
             Produktion betriebenen geschäftlichen Aktivitäten aufgrund 
             einer Konzernpolice des Übertragenden Rechtsträgers 
             (insbesondere die in Anlage 3.1.9 aufgeführten) auch über 
             den Ausgliederungsstichtag hinaus Versicherungsschutz 
             besteht, wird dieser Versicherungsschutz auch über den 
             Ausgliederungsstichtag hinaus im bisher üblichen Umfang dem 
             Übernehmenden Rechtsträger gewährt. Soweit 
             Versicherungsverträge ausschließlich für den 
             Geschäftsbereich Produktion (insbesondere die in Anlage 
             2.2.6 (viii) aufgeführten) abgeschlossen wurden, übernimmt 
             der Übernehmende Rechtsträger hiermit diese 
             Versicherungsverträge und führt diese ab dem 
             Ausgliederungsstichtag in eigenem Namen fort. Der 
             Übertragende Rechtsträger scheidet aus diesen Verträgen mit 
             für den Übertragenden Rechtsträger schuldbefreiender Wirkung 
             zum Ausgliederungsstichtag aus. 
 
 
       11.2  Der Übernehmende Rechtsträger wird dem 
             Übertragenden Rechtsträger oder einem von dem Übertragenden 
             Rechtsträger zu bestimmenden Dritten die ab dem 
             Ausgliederungsstichtag im Falle einer Konzernpolice 
             aufzuwendenden anteiligen Versicherungsprämien für den 
             Versicherungsschutz des Übernehmenden Rechtsträgers 
             erstatten. Einzelheiten hierzu werden ggf. in einer 
             gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien geregelt 
             werden. 
 
 
       11.3  Sofern Versicherungsprämien von dem Übertragenden 

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March 31, 2015 09:34 ET (13:34 GMT)

DJ DGAP-HV: KOENIG & BAUER Aktiengesellschaft: -26-

Rechtsträger oder einem mit dem Übertragenden Rechtsträger 
             konzernrechtlichen verbundenen Unternehmen bereits für den 
             Zeitraum nach dem Ausgliederungsstichtag entrichtet wurden, 
             verpflichtet sich der Übernehmende Rechtsträger, diesen 
             anteiligen Betrag dem Übertragenden Rechtsträger oder einem 
             durch den Übertragenden Rechtsträger bestimmten Dritten zu 
             erstatten, soweit die Prämie anteilig auf den 
             Geschäftsbereich Produktion entfällt. 
 
 
       11.4  Der Übertragende Rechtsträger kann, soweit nach 
             dem Ausgliederungsstichtag ein Versicherungsfall im 
             Geschäftsbereich Produktion eintritt, für den der 
             Übernehmende Rechtsträger ersatzpflichtig ist, für den aber 
             noch Versicherungsschutz zugunsten des Übertragenden 
             Rechtsträgers besteht, insoweit ggf. bestehende Ansprüche 
             gegen den jeweiligen Versicherer an den Übernehmenden 
             Rechtsträger abtreten, soweit dies rechtlich und ohne 
             wirtschaftliche Nachteile für den Übertragenden Rechtsträger 
             möglich ist. Eventuelle Selbstbehalte sind im 
             Innenverhältnis von dem Übernehmenden Rechtsträger zu 
             tragen. 
 
 
 
     12    Folgen der Ausgliederung für Arbeitnehmer und ihre 
           Vertretungen sowie insoweit vorgesehene Maßnahmen 
 
 
   12.1       Der Übernehmende Rechtsträger beschäftigt zum Zeitpunkt der 
              Bekanntmachung dieses Vertrags keine Arbeitnehmer und verfügt 
              über keine Betriebe. Bei dem Übernehmenden Rechtsträger sind 
              keine Arbeitnehmervertretungen gebildet. Die Ausgliederung 
              Produktion hat daher keine Folgen für Arbeitnehmer oder 
              Arbeitnehmervertretungen des Übernehmenden Rechtsträgers. 
 
   12.2       Der Übertragende Rechtsträger beschäftigt zum 31. Januar 2015 
              insgesamt etwa 3259 Arbeitnehmer einschließlich 
              Auszubildender. Dem Geschäftsbereich Produktion sind 941 
              Arbeitnehmer zuzuordnen, die in den Betrieben Würzburg und 
              Radebeul beschäftigt sind; Anlage 12.2 enthält eine 
              Aufstellung aller dem Geschäftsbereich Produktion zum 31. 
              Januar 2015 zuzuordnenden Arbeitnehmer. 
 
   12.3       Mit dem Wirksamwerden der Ausgliederung Produktion kommt es 
              zu einem Betriebsübergang. Sämtliche dem Geschäftsbereich 
              Produktion zu diesem Zeitpunkt zuzuordnenden 
              Arbeitsverhältnisse gehen gemäß §§ 324, 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG 
              in Verbindung mit § 613a Abs. 1 BGB mit allen Rechten und 
              Pflichten auf den Übernehmenden Rechtsträger über, sofern die 
              betroffenen Arbeitnehmer dem Übergang ihres 
              Arbeitsverhältnisses nicht gemäß § 613a Abs. 6 BGB 
              widersprechen. Anlage 12.2 dient insoweit nur als Indikation. 
              Sollten daher bezogen auf den Geschäftsbereich Produktion im 
              Zeitraum zwischen dem 31. Januar 2015 und dem 
              Vollzugszeitpunkt Arbeitnehmer hinzukommen oder wegfallen, 
              findet dies im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang 
              dergestalt Berücksichtigung, dass für den Betriebsübergang 
              allein der Zustand im Vollzugszeitpunkt maßgeblich ist. Der 
              Übernehmende Rechtsträger tritt mit dem Wirksamwerden der 
              Ausgliederung Produktion als neuer Arbeitgeber in die Rechte 
              und Pflichten aus den übergehenden Arbeitsverhältnissen unter 
              Anerkennung der bei dem Übertragenden Rechtsträger erworbenen 
              Betriebszugehörigkeit ein und führt die Arbeitsverhältnisse 
              fort. 
 
   12.4       Die kündigungsrechtliche Stellung der Arbeitnehmer, die vor 
              dem Wirksamwerden der Ausgliederung Produktion zu dem 
              Übertragenden Rechtsträger in einem Arbeitsverhältnis stehen, 
              verschlechtert sich aufgrund der Ausgliederung Produktion für 
              die Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt ihres 
              Wirksamwerdens nicht, § 323 Abs. 1 UmwG. Die Kündigung des 
              Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den 
              Übertragenden Rechtsträger oder durch den Übernehmenden 
              Rechtsträger wegen der Ausgliederung Produktion bzw. wegen 
              des Betriebsübergangs ist unwirksam, wobei das Recht zur 
              Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen 
              unberührt bleibt, § 613a Abs. 4 BGB. 
 
   12.5       Die dem Geschäftsbereich Produktion zuzuordnenden 
              Arbeitnehmer des Übertragenden Rechtsträgers werden gemäß § 
              613a Abs. 5 BGB vor dem Betriebsübergang in Textform über den 
              Grund sowie den Zeitpunkt bzw. den geplanten Zeitpunkt des 
              Übergangs, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen 
              Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und die 
              hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen 
              Maßnahmen unterrichtet. Die Arbeitnehmer können dem Übergang 
              des Arbeitsverhältnisses nach § 613a Abs. 6 BGB innerhalb 
              eines Monats nach Zugang der Unterrichtung durch schriftliche 
              Erklärung gegenüber dem Übertragenden Rechtsträger oder dem 
              Übernehmenden Rechtsträger widersprechen. Im Falle des 
              Widerspruchs geht das Arbeitsverhältnis des widersprechenden 
              Arbeitnehmers nicht auf den Übernehmenden Rechtsträger über, 
              sondern besteht mit dem Übertragenden Rechtsträger fort. Der 
              Übertragende Rechtsträger wird Arbeitnehmern, die dem 
              Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den Übernehmenden 
              Rechtsträger widersprechen, nach Möglichkeit einen anderen 
              freien Arbeitsplatz anbieten, gegebenenfalls zu geänderten 
              Arbeitsbedingungen. Soweit eine Weiterbeschäftigung, 
              gegebenenfalls auch unter geänderten Arbeitsbedingungen, 
              nicht möglich ist oder der Arbeitnehmer den angebotenen 
              Arbeitsplatz ablehnt, kann eine betriebsbedingte Kündigung 
              ausgesprochen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen 
              hierfür vorliegen. Im Interessenausgleich zwischen dem 
              Übertragenden Rechtsträger und dem bei ihm errichteten 
              Gesamtbetriebsrat in der finalen Fassung vom 3. März 2015 ist 
              vereinbart, dass für solche betriebsbedingten Kündigungen der 
              Sozialplan des Übertragenden Rechtsträgers vom 13. Mai 2014 
              entsprechend gilt. In der Unterrichtung wird auf das den 
              Arbeitnehmern zustehende Widerspruchsrecht sowie auf die 
              Folgen eines möglichen Widerspruchs hingewiesen. 
 
   12.6       Die Arbeitsverhältnisse der nicht dem Geschäftsbereich 
              Produktion zuzuordnenden Arbeitnehmer des Übertragenden 
              Rechtsträgers bleiben von der Ausgliederung Produktion 
              unberührt. 
 
   12.7       Der Übertragende Rechtsträger und der Übernehmende 
              Rechtsträger haften aufgrund Gesetzes (§ 133 UmwG) als 
              Gesamtschuldner für die vor Wirksamwerden der Ausgliederung 
              Produktion begründeten Verbindlichkeiten des Übertragenden 
              Rechtsträgers gegenüber den Arbeitnehmern des Übertragenden 
              Rechtsträgers, deren Arbeitsverhältnisse mit Wirksamwerden 
              der Ausgliederung Produktion auf den Übernehmenden 
              Rechtsträger übergehen. Der Übertragende Rechtsträger haftet 
              nach Maßgabe von § 133 Abs. 3 UmwG für die Verbindlichkeiten 
              nur, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem 
              Wirksamwerden der Ausgliederung Produktion fällig werden und 
              in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB bezeichneten Art - 
              d.h. etwa durch rechtskräftiges Urteil oder Vergleich - 
              festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche 
              Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; für 
              vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung Produktion begründete 
              Versorgungsverpflichtungen auf Grund des 
              Betriebsrentengesetzes beträgt die vorgenannte Frist zehn 
              Jahre. Für nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung 
              Produktion begründete Verbindlichkeiten gegenüber den 
              übergehenden Arbeitnehmern des Geschäftsbereichs Produktion 
              haftet allein der Übernehmende Rechtsträger. Für nach dem 
              Wirksamwerden der Ausgliederung Produktion begründete 
              Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmern anderer 
              Geschäftsbereiche haftet allein der Übertragende 
              Rechtsträger. 
 
   12.8       Die Ausgliederung Produktion hat auf betrieblicher Ebene 

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March 31, 2015 09:34 ET (13:34 GMT)

DJ DGAP-HV: KOENIG & BAUER Aktiengesellschaft: -27-

Betriebsänderungen in Form von Betriebsspaltungen zur Folge. 
              Der Übertragende Rechtsträger hat mit dem bei ihm errichteten 
              Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich in der finalen 
              Fassung vom 3. März 2015 geschlossen, der die Einzelheiten 
              der Betriebsspaltungen regelt. Die mit dem Geschäftsbereich 
              Produktion verbundenen Betriebsteile werden danach bei dem 
              Übernehmenden Rechtsträger als unveränderte betriebliche 
              Einheiten unter eigenständiger Leitung des Übernehmenden 
              Rechtsträgers fortgeführt. Die vor Wirksamwerden der 
              Ausgliederung Produktion bei dem Übertragenden Rechtsträger 
              vorhandene betriebliche Organisation und die vorhandenen 
              Leitungsstrukturen bestehen nach Wirksamwerden der 
              Ausgliederung Produktion bei dem Übernehmenden Rechtsträger 
              fort. Ein gemeinsamer Betrieb des Übertragenden Rechtsträgers 
              und des Übernehmenden Rechtsträgers am Standort Würzburg oder 
              am Standort Radebeul wird nicht errichtet. 
 
   12.9       Bei dem Übertragenden Rechtsträger sind für die Betriebe 
              Würzburg und Radebeul Betriebsräte gewählt. Weiter sind bei 
              dem Übertragenden Rechtsträger für die Betriebe Würzburg und 
              Radebeul Schwerbehindertenvertretungen und Jugendund 
              Auszubildendenvertretungen gewählt. Daneben sind bei dem 
              Übertragenden Rechtsträger ein Gesamtbetriebsrat, ein 
              Wirtschaftsausschuss und eine 
              Gesamtschwerbehindertenvertretung errichtet. Weitere 
              Arbeitnehmervertretungen bestehen bei dem Übertragenden 
              Rechtsträger nicht. 
 
   12.10      Sämtliche bei dem Übertragenden Rechtsträger gewählten 
              Betriebsräte bleiben nach Wirksamwerden der Ausgliederung 
              Produktion im Amt. Das Betriebsverfassungsgesetz sieht für 
              den Fall einer Betriebsspaltung ein Übergangsmandat vor (§ 
              21a BetrVG). Das Übergangsmandat endet, sobald ein neuer 
              Betriebsrat bei dem Übernehmenden Rechtsträger gewählt und 
              das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens aber nach 
              sechs Monaten. Abweichend davon ist beabsichtigt, dass die 
              bisher für die übergehenden Arbeitnehmer zuständigen 
              Betriebsräte Würzburg bzw. Radebeul dauerhaft für die 
              übergehenden Arbeitnehmer zuständig bleiben. Grundlage 
              hierfür sind Tarifverträge gemäß § 3 BetrVG in der finalen 
              Fassung vom 3. März 2015, in denen unter anderem der 
              Übertragende Rechtsträger und der Übernehmende Rechtsträger 
              mit der Industriegewerkschaft Metall bzw. den zuständigen 
              Bezirksleitungen vereinbart haben, dass die an den Standorten 
              Würzburg und Radebeul gewählten Betriebsräte des 
              Übertragenden Rechtsträgers dauerhaft auch die 
              Arbeitnehmerinteressen der übergehenden Arbeitnehmer des 
              jeweiligen Standorts unternehmensübergreifend wahrnehmen und 
              bei künftigen Betriebsratswahlen nur ein Betriebsrat 
              unternehmensübergreifend pro Standort gewählt wird. Die 
              tarifvertraglichen Regelungen gelten gleichermaßen für die 
              Schwerbehindertenvertretungen und die Jugendund 
              Auszubildendenvertretungen. Die derzeit amtierenden 
              Vertretungen bleiben daher ebenfalls jeweils bis zur nächsten 
              regulären Wahl unverändert im Amt. Bei der nächsten regulären 
              Wahl wird je Standort nur eine Schwerbehindertenvertretung 
              und nur eine Jugendund Auszubildendenvertretung gewählt. 
 
   12.11      Die vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung Produktion bei 
              dem Übertragenden Rechtsträger geltenden 
              Betriebsvereinbarungen gelten auch nach dem Wirksamwerden der 
              Ausgliederung Produktion bei dem Übernehmenden Rechtsträger 
              fort. Darüber hinaus ist im Interessenausgleich zwischen dem 
              Übertragenden Rechtsträger und dem bei ihm errichteten 
              Gesamtbetriebsrat in der finalen Fassung vom 3. März 2015 
              vereinbart, dass bei dem Übertragenden Rechtsträger 
              bestehende Betriebsvereinbarungen bis zum Abschluss 
              entsprechender Betriebsvereinbarungen bei dem Übernehmenden 
              Rechtsträger ihre Gültigkeit behalten. 
 
   12.12      Der bei dem Übertragenden Rechtsträger errichtete 
              Gesamtbetriebsrat und der bei dem Übertragenden Rechtsträger 
              gebildete Wirtschaftsausschuss bleiben nach Wirksamwerden der 
              Ausgliederung Produktion ebenfalls im Amt. Nach Wirksamwerden 
              der Ausgliederung Produktion sind sie aber nicht mehr für die 
              übergehenden Arbeitnehmer zuständig. Es ist beabsichtigt, 
              einen unternehmensübergreifenden Gesamtbetriebsrat zu 
              errichten, der unter anderem für den Übertragenden 
              Rechtsträger und den Übernehmenden Rechtsträger zuständig 
              sein soll. Grundlage hierfür ist ein Tarifvertrag nach § 3 
              BetrVG in der finalen Fassung vom 3. März 2015, in dem unter 
              anderem der Übertragende Rechtsträger und der Übernehmende 
              Rechtsträger mit der Industriegewerkschaft Metall bzw. den 
              zuständigen Bezirksleitungen die Errichtung eines 
              unternehmensübergreifenden Gesamtbetriebsrats vereinbart 
              haben. Ein weiterer Gesamtbetriebsrat wird weder bei dem 
              Übertragenden Rechtsträger noch bei dem Übernehmenden 
              Rechtsträger errichtet. Weiter wird auf der Grundlage des 
              Tarifvertrags ein unternehmensübergreifender 
              Wirtschaftsausschuss und eine unternehmensübergreifende 
              Gesamtschwerbehindertenvertretung gebildet, die unter anderem 
              für den Übertragenden Rechtsträger und den Übernehmenden 
              Rechtsträger zuständig sein soll. 
 
   12.13      Die vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung Produktion bei 
              dem Übertragenden Rechtsträger geltenden 
              Gesamtbetriebsvereinbarungen gelten nach dem Wirksamwerden 
              der Ausgliederung Produktion bei dem Übernehmenden 
              Rechtsträger als Betriebsvereinbarungen fort. 
 
   12.14      Der Übertragende Rechtsträger ist im Hinblick auf den Betrieb 
              Würzburg Mitglied im Verband der Bayerischen Metallund 
              Elektroindustrie e.V. (vbm) und somit kraft Mitgliedschaft im 
              Arbeitgeberverband an die Tarifverträge der Bayerischen 
              Metallund Elektroindustrie gebunden. Der Übertragende 
              Rechtsträger ist im Hinblick auf den Betrieb Radebeul 
              Mitglied im Verband der Sächsischen Metallund 
              Elektroindustrie e.V. (VSME) und somit kraft Mitgliedschaft 
              im Arbeitgeberverband an die Tarifverträge der Sächsischen 
              Metallund Elektroindustrie gebunden. Die 
              Verbandsmitgliedschaft und die Tarifbindung des Übertragenden 
              Rechtsträgers gehen nicht aufgrund der Ausgliederung 
              Produktion auf den Übernehmenden Rechtsträger über. Der 
              Übernehmende Rechtsträger ist derzeit nicht Mitglied in einem 
              Arbeitgeberverband und nicht an Tarifverträge (Flächenoder 
              Firmentarifverträge) gebunden. Der Interessenausgleich in der 
              finalen Fassung vom 3. März 2015 sieht vor, dass der 
              Übernehmende Rechtsträger Mitglied wird im Verband der 
              Bayerischen Metallund Elektroindustrie e.V. (vbm) im Hinblick 
              auf den Betrieb Würzburg und im Verband der Sächsischen 
              Metallund Elektroindustrie e.V. (VSME) im Hinblick auf den 
              Betrieb Radebeul und somit ebenfalls kraft Mitgliedschaft im 
              Arbeitgeberverband an die Tarifverträge der Bayerischen 
              Metallund Elektroindustrie bzw. der Sächsischen Metallund 
              Elektroindustrie gebunden sein wird. Soweit Tarifverträge 
              über Verweisungsklauseln in Arbeitsverträgen anwendbar sind, 
              bleibt deren Anwendbarkeit von der Ausgliederung Produktion 
              unberührt. 
 
   12.15      Bei dem Übertragenden Rechtsträger besteht ein paritätisch 
              mitbestimmter Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz mit 
              sechs Arbeitnehmervertretern. Die Ausgliederung Produktion 
              hat weder Auswirkungen auf den derzeit amtierenden 
              Aufsichtsrat noch auf das Mitbestimmungsstatut (paritätische 
              Mitbestimmung), da der maßgebliche Schwellenwert von 2.000 
              Arbeitnehmern auch nach Wirksamwerden der Ausgliederung 
              Produktion nicht unterschritten wird. Grund hierfür ist, dass 
              die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse mit Wirksamwerden 

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March 31, 2015 09:34 ET (13:34 GMT)

DJ DGAP-HV: KOENIG & BAUER Aktiengesellschaft: -28-

der Ausgliederung Produktion auf den Übernehmenden 
              Rechtsträger übergehen, für die Anwendung des 
              Mitbestimmungsgesetzes als Arbeitnehmer des Übertragenden 
              Rechtsträgers gelten (Konzernzurechnung nach § 5 Abs. 1 
              MitbestG). Der bei dem Übertragenden Rechtsträger gewählte 
              Aufsichtsrat bleibt in der bisherigen personellen 
              Zusammensetzung im Amt. Bei dem Übernehmenden Rechtsträger 
              selbst besteht kein Aufsichtsrat und es ist auch nach dem 
              Vollzugszeitpunkt kein solcher zu bilden. Die Arbeitnehmer, 
              deren Arbeitsverhältnisse mit Wirksamwerden der Ausgliederung 
              Produktion auf den Übernehmenden Rechtsträger übergehen, 
              nehmen auch nach Wirksamwerden der Ausgliederung Produktion 
              an der Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat des 
              Übertragenden Rechtsträgers teil und sind auch nach 
              Wirksamwerden der Ausgliederung Produktion wählbar, soweit 
              jeweils die gesetzlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen 
              vorliegen. 
 
   12.16      Im Zusammenhang mit der Ausgliederung Produktion sind, mit 
              Ausnahme oben dargestellter Änderungen sowie der Änderung des 
              Arbeitgebers für die übergehenden Arbeitnehmer sowie den 
              vorgenannten Betriebsspaltungen, derzeit keine weiteren 
              Veränderungen oder Maßnahmen in Bezug auf Arbeitnehmer oder 
              ihre Vertretungen geplant, weder bei dem Übertragenden noch 
              bei dem Übernehmenden Rechtsträger. Insbesondere sind im 
              Zusammenhang mit der Ausgliederung Produktion derzeit für den 
              Zeitraum ab dem Vollzugszeitpunkt bei dem Übertragenden und 
              dem Übernehmenden Rechtsträger darüber hinaus keine 
              Betriebsänderungen oder andere Umstrukturierungen oder ein 
              Personalabbau vorgesehen. Jedoch finden folgende Maßnahmen 
              eigenständig und unabhängig von den Ausgliederungen statt: 
 
   12.16.1    Unabhängig von den Ausgliederungen der Geschäftsbereiche 
              Wertpapier, Bogen, Digital/Rolle und Produktion in rechtlich 
              eigenständige Gesellschaften waren aufgrund der geänderten 
              Marktsituation Kapazitätsund Strukturanpassungen in den 
              Betrieben Würzburg und Radebeul des Übertragenden 
              Rechtsträgers erforderlich. Diese eigenständigen Maßnahmen 
              einer operativen Restrukturierung des Übertragenden 
              Rechtsträgers wurde bereits im Dezember 2013 im Rahmen des 
              Restrukturierungsprogramms Fit@All beschlossen. Hierzu wurden 
              mit der IG Metall, Bezirksleitung Bayern, am 30. April 2014 
              ein Sozialtarifvertrag sowie mit dem Gesamtbetriebsrat des 
              Übertragenden Rechtsträgers am 13. Mai 2014 ein 
              Interessenausgleich, ein Sozialplan und ein 
              Transfersozialplan geschlossen. Die vereinbarten 
              Personalanpassungsmaßnahmen im Betrieb Würzburg wurden 
              bereits durchgeführt bzw. stehen bereits fest und werden 
              voraussichtlich bis zum Wirksamwerden der Ausgliederungen 
              umgesetzt sein. 
 
              Am Standort Radebeul wurde demgegenüber bisher der bestehende 
              Sozialtarifvertrag unverändert fortgeführt. Für die 
              Altersjahrgänge 1949 bis 1955 wurden Altersteilzeitregelungen 
              unter Berücksichtigung der neuen gesetzlichen Bestimmungen 
              erarbeitet und umgesetzt. Hinsichtlich der notwendigen 
              Anpassungen der betrieblichen Kapazitäten nach Ablauf des 
              Sozialtarifvertrags am 31.12.2014 wurde vereinbart, die 
              Gespräche über einen Personalabbau im Rahmen der bereits 
              installierten Steuergruppe Anfang 2015 zu führen. Bereits 
              vereinbart ist, dass der Sozialtarifvertrag Würzburg auf den 
              Sozialplan Radebeul übertragen wird. Der Gesamtbetriebsrat 
              ist darüber unterrichtet worden, dass eine Anpassung der 
              betrieblichen Kapazitäten im Betrieb Radebeul vorgesehen ist. 
              Die Planungen über die Anpassung am Standort Radebeul sehen 
              im Rahmen des Fit@All-Programms einen Abbau von 181 Stellen 
              vor, von denen 77 im Rahmen von Altersteilzeit-Verträgen 
              abgebaut wurden. Der weitere Personalabbau von bis zu 100 
              Stellen, soweit erforderlich, darf nach dem 
              Ergänzungstarifvertrag nicht vor dem 3. Quartal 2015 
              erfolgen. Für die Personalmaßnahmen wurden bereits im 
              Jahresabschluss 2013 entsprechende Rückstellungen gebildet 
              und im Jahresabschluss 2014 beibehalten. 
 
   12.16.2    Im Anschluss an den Abschluss des Sozialtarifvertrages vom 
              30.04.2014 sowie des Interessensausgleichs vom 13.05.2014 
              bzgl. der Personalanpassungsmaßnahmen im Betrieb Würzburg hat 
              sich die wirtschaftliche Lage im Rollengeschäft weiter 
              dramatisch verschlechtert. Dementsprechend wurde Ende 2014 
              ein weiteres von den Ausgliederungen unabhängiges 
              Restrukturierungskonzept für den Geschäftsbereich 
              Digital/Rolle verabschiedet, das den Fokus auf Sales, 
              Marketing und Engineering mit Schwerpunkt Innovation bei 
              gleichzeitiger Verlagerung der Innenmontage in den 
              Geschäftsbereich Wertpapier legt. Hierdurch wird gleichzeitig 
              die sehr zyklische Montage im Geschäftsbereich Wertpapier 
              besser ausgelastet. Hierzu wurde bereits ein 
              Interessensausgleich mit dem Betriebsrat Würzburg erstellt. 
 
   12.17      Der hieraus resultierende Personalabbau wird maßgeblich durch 
              freiwillige Vereinbarungen, im Übrigen durch betriebsbedingte 
              Kündigungen erfolgen. Ein in allen wesentlichen Punkten mit 
              diesem Vertrag identischer Entwurf wurde dem 
              Gesamtbetriebsrat des Übertragenden Rechtsträgers am 27. März 
              2015 gemäß § 126 Abs. 3 UmwG zugeleitet. 
 
 
     13    Zustimmungsbeschlüsse, Vollzugszeitpunkt, Zeitraum 
           bis Vollzugszeitpunkt 
 
 
       13.1  Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der 
             zustimmenden Beschlüsse der Hauptversammlung des 
             Übertragenden Rechtsträgers und der 
             Gesellschafterversammlung des Übernehmenden Rechtsträgers. 
 
 
       13.2  Die Übertragung der Ausgliederungsgegenstände 
             erfolgt mit dinglicher Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung 
             und damit dem Wirksamwerden der Ausgliederung Produktion in 
             das Handelsregister des Übertragenden Rechtsträgers nach § 
             131 UmwG ('Vollzugszeitpunkt'), nachdem die Ausgliederung 
             Produktion zuvor in das Handelsregister des Übernehmenden 
             Rechtsträgers eingetragen wurde (§ 130 Abs. 1 UmwG). 
 
 
       13.3  Der Übertragende Rechtsträger wird in der Zeit 
             zwischen Abschluss dieses Vertrags und dem Vollzugszeitpunkt 
             die Ausgliederungsgegenstände nur im Rahmen eines 
             ordnungsgemäßen Geschäftsgangs und mit der Sorgfalt eines 
             ordentlichen Kaufmanns unter Beachtung der Vorgaben dieses 
             Vertrags verwalten. 
 
 
 
     14    Ausgliederungsbericht, keine Ausgliederungsprüfung 
 
 
       14.1  Der Vorstand des Übertragenden Rechtsträgers hat 
             gemeinsam mit der Komplementärin (vertreten durch ihren 
             Vorstand) des Übernehmenden Rechtsträgers, der 
             KBA-Industrial GmbH (vertreten durch ihren Geschäftsführer) 
             sowie den Kommanditisten-GmbHs (vertreten durch ihre 
             jeweiligen Geschäftsführer) und der jeweiligen 
             Komplementärin (vertreten durch ihren Vorstand) der übrigen 
             Tochtergesellschaften einen gemeinsamen 
             Ausgliederungsbericht erstellt. Von der Einberufung der 
             Hauptversammlung des Übertragenden Rechtsträgers an, die 
             über die Zustimmung zu diesem Vertrag beschließen soll, lag 
             dieser Ausgliederungsbericht in den Geschäftsräumen des 
             Übertragenden Rechtsträgers zur Einsicht der Aktionäre aus. 
 
 
       14.2  Eine Prüfung der Ausgliederung findet nicht statt 
             (§ 125 S. 2 UmwG). 
 
 
 
     15    Rücktrittsrecht 
 
 
           Jede Partei kann bis zum Vollzugszeitpunkt durch schriftliche 
           Erklärung gegenüber der anderen Partei von diesem Vertrag 
           zurücktreten. 
 
 
     16    Kosten, Sonstiges 
 
 
           In Bezug auf die Kosten sowie sonstigen Schlussbestimmungen 
           gilt Ziffer 5 der Rahmenvereinbarung, zu der dieser Vertrag 
           als Anlage genommen wird, entsprechend. 
 
 
   *** 
 
 
 
       dd)   Ausgliederungs- und Übernahmevertrag Wertpapier 
             zwischen der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft und der 
             KBA-NotaSys AG & Co. KG 
 
 
 
   *** 
 
   Ausgliederungs- und Übernahmevertrag 
 
   zwischen 
 
     (1)   Koenig & Bauer Aktiengesellschaft mit Sitz in 
           Würzburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 

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March 31, 2015 09:34 ET (13:34 GMT)

DJ DGAP-HV: KOENIG & BAUER Aktiengesellschaft: -29-

Würzburg unter HRB 109, - nachfolgend auch 'Übertragender 
           Rechtsträger' genannt - 
 
 
   und 
 
     (2)   KBA-NotaSys AG & Co. KG mit Sitz in Würzburg, 
           eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg unter 
           HRA 7311, - nachfolgend auch 'Übernehmender Rechtsträger' 
           genannt - 
 
 
           - der Übertragende Rechtsträger und der Übernehmende 
           Rechtsträger nachfolgend auch 'Parteien' oder einzeln 'Partei' 
           genannt - 
 
 
          Präambel 
 
 
       I.    Der Übertragende Rechtsträger betreibt in den in 
             Anlage 1 beschriebenen Räumlichkeiten 
             ('Wertpapier-Räumlichkeiten') 
             im Wesentlichen die Konstruktion und die Entwicklung, die 
             Montage, die Inbetriebnahme und den Service von Maschinen, 
             Aggregaten und Ersatzteilen zur Herstellung von Banknoten, 
             Wertpapieren und Sicherheitsmerkmalen ('Geschäftsbereich 
             Wertpapier'). Teil des Geschäftsbereichs Wertpapier ist 
             insbesondere auch die unselbständige Betriebsstätte 
             Bielefeld. Als Teil der Restrukturierung soll im Rahmen 
             dieses Ausgliederungs- und Übernahmevertrags ('Vertrag') der 
             Geschäftsbereich Wertpapier des Übertragenden Rechtsträgers 
             mit sämtlichen Bestandteilen des Aktiv- und Passivvermögens, 
             die im Wesentlichen dem Geschäftsbereich Wertpapier 
             zuzuordnen sind, auf den Übernehmenden Rechtsträger 
             übertragen werden ('Ausgliederung Wertpapier'). 
 
 
       II.   Flankierend hierzu werden mit separaten, aber im 
             Wesentlichen identischen Ausgliederungs- und 
             Übernahmeverträgen der Geschäftsbereich Bogen des 
             Übertragenden Rechtsträgers auf die KBA-Sheetfed Solutions 
             AG & Co. KG, der Geschäftsbereich Digital/Rolle des 
             Übertragenden Rechtsträgers auf die KBA-Digital & Web 
             Solutions AG & Co. KG sowie der Geschäftsbereich Produktion 
             des Übertragenden Rechtsträgers auf die KBA-Industrial 
             Solutions AG & Co. KG übertragen. Die Zustimmung der 
             Gesellschafter der an den vier Ausgliederungen beteiligten 
             Rechtsträger sowie die jeweiligen Anmeldungen der 
             Ausgliederungen beim Handelsregister der beteiligten 
             Rechtsträger werden ebenfalls parallel erfolgen. 
 
 
       III.  Im Übrigen gelten die Erläuterungen der Präambel 
             der Rahmenvereinbarung, zu der dieser Vertrag als Anlage 
             genommen wird, ergänzend. 
 
 
 
   Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt: 
 
     1     Beteiligte Rechtsträger 
 
 
   1.1                        Der Übertragende Rechtsträger ist im 
                              Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg 
                              unter der HRB 109 mit einem Grundkapital 
                              von derzeit EUR 42.964.435,80 eingetragen 
                              und hat seinen Sitz in Würzburg. 
 
   1.2                        Der Übernehmende Rechtsträger ist im 
                              Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg 
                              unter der HRA 7311 eingetragen und hat 
                              seinen Sitz in Würzburg. An dem 
                              Übernehmenden Rechtsträger sind beteiligt: 
 
   1.2.1                      der Übertragende Rechtsträger als 
                              persönlich haftender Gesellschafter 
                              (Komplementär) mit einer 
                              Kapitalbeteiligung von 99%, sowie 
 
   1.2.2                      die KBA-NotaSys Management GmbH 
                              ('KBA-NotaSys GmbH'), eingetragen im 
                              Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg 
                              unter der HRB 12628, als alleinige 
                              Kommanditistin mit einer 
                              Kapitalbeteiligung von 1%, treuhänderisch 
                              gehalten für den Übertragenden 
                              Rechtsträger. 
 
   Die im Handelsregister 
   eingetragene 
   Kommanditeinlage, die 
   zugleich der Haftsumme 
   der alleinigen 
   Kommanditistin 
   KBA-NotaSys GmbH 
   entspricht, beträgt EUR 
   1.000. 
 
 
     2     Vermögensübertragung 
 
 
   2.1      Der Übertragende Rechtsträger 
            überträgt im Wege der Ausgliederung 
            zur Aufnahme auf den Übernehmenden 
            Rechtsträger alle Gegenstände des 
            Aktivund Passivvermögens, auch soweit 
            nicht in der Schlussbilanz bilanziert 
            oder nicht bilanzierungsfähig, und 
            alle Vertragsverhältnisse, 
            Vertragsangebote und sonstigen 
            Rechtsverhältnisse, die zum 
            Vollzugszeitpunkt dem 
            Geschäftsbereich Wertpapier im 
            Wesentlichen zuzuordnen sind 
            ('Ausgliederungsgegenstände'), mit 
            allen Rechten und Pflichten als 
            Gesamtheit unter Fortbestand des 
            Übertragenden Rechtsträgers (§§ 123 
            Abs. 3 Nr. 1, 126 Abs. 1 Nr. 2 UmwG), 
            sofern diese nicht als 
            Zurückbleibende Vermögensgegenstände 
            im Sinne von Ziffer 3 dieses Vertrags 
            zu behandeln sind. Im Zweifel sollen 
            - vorbehaltlich abweichender 
            gesonderter Regelungen - all 
            diejenigen Vermögensgegenstände und 
            Posten als Ausgliederungsgegenstände 
            behandelt werden, die zum 
            Vollzugszeitpunkt im Wesentlichen dem 
            Geschäftsbereich Wertpapier zugehörig 
            sind, auch wenn sie in diesem Vertrag 
            oder seinen Anlagen nicht 
            ausdrücklich aufgeführt sind. Ziffer 
            4 dieses Vertrags gilt ergänzend 
            hierzu. 
 
   2.2      Zu den im Wesentlichen dem 
            Geschäftsbereich Wertpapier 
            zuzuordnenden 
            Ausgliederungsgegenständen gehören 
            insbesondere, unabhängig davon, ob 
            sie bereits von Ziffer 2.1 erfasst 
            sind oder nicht: 
 
   2.2.1    vom Anlagevermögen die in Anlage 
            2.2.1 in Einzelabschnitten 
            aufgeführten: 
 
            (i)                                      technischen Anlagen und 
                                                     Maschinen, Werkzeuge, 
                                                     Aufund Einbauten, andere 
                                                     Anlagen (auch Anlagen im 
                                                     Bau) und Betriebsund 
                                                     Geschäftsausstattung, die 
                                                     sich in den 
                                                     Wertpapier-Räumlichkeiten 
                                                     befinden; 
 
            (ii)                                     Ausleihungen; 
 
   2.2.2    vom Umlaufvermögen die in Anlage 
            2.2.2 in Einzelabschnitten 
            aufgeführten 
 
            (i)                                      Roh-, Hilfsund 
                                                     Betriebsstoffe, die dem 
                                                     Geschäftsbereich 
                                                     Wertpapier entsprechend 
                                                     den im Teilestammsatz bzw. 
                                                     den Arbeitspapieren 
                                                     hinterlegten Daten 
                                                     zuzuordnen sind; 
 
            (ii)                                     unfertigen und fertigen 
                                                     Erzeugnisse und Waren, die 
                                                     dem Geschäftsbereich 
                                                     Wertpapier entsprechend 
                                                     den im Teilestammsatz bzw. 
                                                     den Arbeitspapieren 
                                                     hinterlegten Daten 
                                                     zuzuordnen sind; 
 
            (iii)                                    Forderungen aus 
                                                     Lieferungen und Leistungen 
                                                     aus oder im Zusammenhang 
                                                     mit den in Anlage 2.2.6 
                                                     aufgeführten Verträgen, 
                                                     einschließlich der 
                                                     Forderungen gegenüber 
                                                     verbundenen Unternehmen 
                                                     sowie gegenüber 
                                                     Unternehmen, mit denen ein 
                                                     Beteiligungsverhältnis 
                                                     besteht (ausgenommen 
                                                     jedoch positive Salden auf 
                                                     Verrechnungskonten und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 31, 2015 09:34 ET (13:34 GMT)

DJ DGAP-HV: KOENIG & BAUER Aktiengesellschaft: -30-

Darlehensforderungen im 
                                                     Zusammenhang mit der 
                                                     Konzerninnenfinanzierung); 
                                                     und 
 
            (iv)                                     geleistete Anzahlungen, 
                                                     die im Wesentlichen dem 
                                                     Geschäftsbereich 
                                                     Wertpapier zuzuordnen 
                                                     sind. 
 
   2.2.3    an Rückstellungen und ungewissen 
            Verbindlichkeiten die in Anlage 2.2.3 
            in Einzelabschnitten aufgeführten: 
 
            (i)                                      in der Schlussbilanz 
                                                     gebildeten Rückstellungen 
                                                     für ungewisse 
                                                     Verbindlichkeiten, denen 
                                                     Pensions-, 
                                                     Vorruhestandsund ähnlichen 
                                                     Verpflichtungen zu Grunde 
                                                     liegen, einschließlich 
                                                     Versorgungsverpflichtungen 
                                                     aus betrieblicher 
                                                     Altersversorgung gegenüber 
                                                     Geschäftsführungsmitglie- 
                                                     dern des Übertragenden 
                                                     Rechtsträgers, die zu dem 
                                                     Übernehmenden Rechtsträger 
                                                     wechseln, sowie alle den 
                                                     Rückstellungen für 
                                                     Altersteilzeit, 
                                                     Lebensarbeitszeit und 
                                                     ähnlichen Verpflichtungen 
                                                     zugrundeliegenden 
                                                     ungewissen 
                                                     Verbindlichkeiten, 
                                                     insbesondere solche 
                                                     gegenüber den in Anlage 
                                                     2.2.3 gesondert 
                                                     aufgeführten Personen; 
 
            (ii)                                     ungewissen 
                                                     Verbindlichkeiten, die den 
                                                     in der Schlussbilanz 
                                                     gebildeten sonstigen 
                                                     Rückstellungen zugrunde 
                                                     liegen, sofern diese dem 
                                                     Geschäftsbereich 
                                                     Wertpapier im Wesentlichen 
                                                     zuzuordnen sind (jedoch 
                                                     unter Ausschluss der 
                                                     Steuerrückstellungen und 
                                                     Rückstellungen für 
                                                     laufende 
                                                     Gerichtsverfahren); und 
 
            (iii)                                    sonstigen ungewissen 
                                                     Verbindlichkeiten, die im 
                                                     Wesentlichen dem 
                                                     Geschäftsbereich 
                                                     Wertpapier zuzuordnen 
                                                     sind, z.B. im Zusammenhang 
                                                     mit gesetzlichen 
                                                     Schuldverhältnissen; 
 
   2.2.4    an Verbindlichkeiten die in Anlage 
            2.2.4 in Einzelabschnitten 
            aufgeführten Verbindlichkeiten: 
 
            (i)                                      aus Anleihen; 
 
            (ii)                                     aus erhaltenen 
                                                     Anzahlungen, die im 
                                                     Wesentlichen dem 
                                                     Geschäftsbereich 
                                                     Wertpapier zuzuordnen 
                                                     sind; 
 
            (iii)                                    aus Lieferungen und 
                                                     Leistungen aus oder im 
                                                     Zusammenhang mit den in 
                                                     Anlage 2.2.6 aufgeführten 
                                                     Verträgen; 
 
            (iv)                                     gegenüber verbundenen 
                                                     Unternehmen sowie 
                                                     gegenüber Unternehmen, mit 
                                                     denen ein 
                                                     Beteiligungsverhältnis 
                                                     besteht (ausgenommen 
                                                     jedoch negative Salden auf 
                                                     Verrechnungskonten und 
                                                     Darlehensverbindlichkeiten 
                                                     im Zusammenhang mit der 
                                                     Konzerninnenfinanzierung); 
                                                     und 
 
            (v)                                      aus oder im Zusammenhang 
                                                     mit der Annahme der 
                                                     aufgeführten Wechsel und 
                                                     der Ausstellung der 
                                                     aufgeführten eigenen 
                                                     Wechsel; 
 
   2.2.5    sonstige in Anlage 2.2.5 in 
            Einzelabschnitten aufgeführte Posten: 
 
            (i)                                      die mit den 
                                                     Ausgliederungsgegenständen 
                                                     verbundenen Risiken und 
                                                     Lasten; 
 
            (ii)                                     Ansprüche und 
                                                     Verbindlichkeiten aus 
                                                     gesetzlichen 
                                                     Schuldverhältnissen, die 
                                                     im Wesentlichen im 
                                                     Zusammenhang mit dem 
                                                     Geschäftsbereich 
                                                     Wertpapier entstanden 
                                                     sind; und 
 
            (iii)                                    sämtliche Bücher und 
                                                     Geschäftsaufzeichnungen, 
                                                     sonstige Unterlagen und 
                                                     Datenträger, insbesondere 
                                                     Kundenkarteien und 
                                                     Maschinenakten, und andere 
                                                     Dokumentationen, die im 
                                                     Wesentlichendem 
                                                     Geschäftsbereich 
                                                     Wertpapier zuzuordnen 
                                                     sind; 
 
   2.2.6    an Vertragsbeziehungen folgende in 
            Anlage 2.2.6 in Einzelabschnitten 
            aufgeführte Vertragsbeziehungen: 
 
            (i)                                      sämtliche 
                                                     Vertragsbeziehungen mit 
                                                     den gemäß § 613a BGB 
                                                     übergehenden Angestellten, 
                                                     Auszubildenden und 
                                                     Arbeitern, einschließlich 
                                                     etwaiger befristeter 
                                                     Arbeitsverhältnisse; 
 
            (ii)                                     sämtliche 
                                                     Vertragsbeziehungen mit 
                                                     ausgeschiedenen 
                                                     Mitarbeitern; 
 
            (iii)                                    Joint-Venture-, 
                                                     Kooperationsund sonstige 

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March 31, 2015 09:34 ET (13:34 GMT)

DJ DGAP-HV: KOENIG & BAUER Aktiengesellschaft: -31-

derartige Verträge; 
 
            (iv)                                     sämtliche Verträge über 
                                                     den Erwerb von 
                                                     Gegenständen des 
                                                     Anlageoder 
                                                     Umlaufvermögens, die nach 
                                                     diesem Vertrag übertragen 
                                                     werden, einschließlich der 
                                                     Rechte aus Gewährleistung; 
 
            (v)                                      Verträge über die Miete, 
                                                     die Pacht, das Leasing 
                                                     oder die sonstige 
                                                     Überlassung von 
                                                     beweglichem Anlageoder 
                                                     Umlaufvermögen; 
 
            (vi)                                     Verträge über Lieferungen 
                                                     und Leistungen; 
 
            (vii)                                    Verträge mit 
                                                     Handelsvertretern und 
                                                     Eigenhändlern; 
 
            (viii)                                   bezüglich 
                                                     Versicherungsverträgen nur 
                                                     die in der Anlage 2.2.6 
                                                     genannten Verträge, 
 
            (ix)                                     Treuhandverträge und 
                                                     Sicherungsverträge zu 
                                                     bestehenden Pensions-, 
                                                     Vorruhestands-, 
                                                     Altersteilzeitund 
                                                     Arbeitszeitkontenverpflich- 
                                                     tungen; 
 
            (x)                                      Mitgliedschaften in 
                                                     Vereinen und Verbänden; 
 
            (xi)                                     öffentlich-rechtliche 
                                                     Erlaubnisse, Lizenzen und 
                                                     Genehmigungen, soweit 
                                                     diese übertragbar und im 
                                                     Wesentlichen dem 
                                                     Geschäftsbereich 
                                                     Wertpapier zuzuordnen 
                                                     sind; und 
 
            (xii)                                    sämtliche sonstigen 
                                                     aufgeführten Verträge. 
 
 
     3     Zu teilende und zurückbleibende 
           Vermögensgegenstände und Posten 
 
 
   3.1      Von der Übertragung auf den Übernehmenden Rechtsträger sind 
            folgende Vermögensgegenstände und Posten des Übertragenden 
            Rechtsträgers ausgenommen ('Zurückbleibende 
            Vermögensgegenstände'): 
 
   3.1.1    sämtliche Vermögensgegenstände und Posten des Aktivund 
            Passivvermögens, einschließlich sämtlicher Rechte, Forderungen, 
            Verbindlichkeiten und Verträge, unabhängig davon, ob diese 
            bilanzierungsfähig sind oder nicht, die den Zentralbereichen 
            des Übertragenden Rechtsträgers im Wesentlichen zuzuordnen 
            sind, sofern nicht ausdrücklich - beispielsweise in der 
            Spaltungsbilanz - einer oder mehreren Tochtergesellschaften 
            zugeordnet; 
 
   3.1.2    sämtliche Rückstellungen im Zusammenhang mit laufenden 
            Gerichtsverfahren; 
 
   3.1.3    sämtliche Vermögensgegenstände, über die Gerichtsverfahren 
            anoder rechtshängig sind, inklusive aller Rechte, Pflichten und 
            Rechtspositionen im Zusammenhang mit diesen 
            Vermögensgegenständen gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie 
            resultieren; 
 
   3.1.4    sämtliche Grundstücke, Erbbaurechte, grundstücksgleichen und 
            sonstigen dinglichen Rechte des Übertragenden Rechtsträgers, 
            die sich auf unbewegliches Vermögen beziehen; 
 
   3.1.5    sämtliche gewerblichen Schutzrechte, ähnlichen Rechte und 
            Domains; 
 
   3.1.6    sämtliche IT-Hardware, Lizenzund Nutzungsverträge sowie 
            Software-Verträge, das elektronische Zeichnungsarchiv und von 
            oder im Auftrag von KBA erstellte Software, sofern nicht 
            ausdrücklich - beispielsweise in der Spaltungsbilanz - einer 
            oder mehreren Tochtergesellschaften zugeordnet; 
 
   3.1.7    sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit 
            Steuern, soweit diese Zeiträume vor dem Ausgliederungsstichtag 
            (wie in Ziffer 6.1 dieses Vertrags definiert) betreffen; 
 
   3.1.8    sämtliche im Zusammenhang mit den in Anlage 3.1.8 näher 
            beschriebenen Treuhandverhältnisse zur Insolvenzsicherung der 
            Altersteilzeit ('Treuhandverhältnisse') stehenden Ansprüche, 
            Rechte, Pflichten und Rechtsverhältnisse. Der Übertragende 
            Rechtsträger verpflichtet sich in diesem Zusammenhang dafür 
            Sorge zu tragen, dass die Treuhandbedingungen insoweit 
            angepasst werden, als sämtliche Arbeitnehmer in Altersteilzeit, 
            die auf den Übernehmenden Rechtsträger übergehen, von dem 
            jeweils entsprechenden Treuhandverhältnis weiterhin erfasst 
            sind; sowie 
 
   3.1.9    sämtliche sonstigen, in der Anlage 3.1.9 aufgeführten 
            wesentlichen Verträge. 
 
   3.2      Den Parteien ist bewusst, dass sie ab dem Vollzugszeitpunkt in 
            konzerninterne Vertragsbeziehungen eintreten werden, um den 
            ordnungsgemäßen Geschäftsverlauf des Geschäftsbereichs 
            Wertpapier auf Ebene des Übernehmenden Rechtsträgers weiterhin 
            sicherzustellen. Die Parteien sind sich insbesondere darüber 
            bewusst, dass in diesem Zusammenhang Mietverträge und 
            Lizenzverträge bezüglich der Zurückbleibenden 
            Vermögensgegenstände in erforderlichem Umfang sowie 
            Geschäftsbesorgungsverträge über die Erbringung von 
            Dienstleistungen durch die Zentralbereiche des Übertragenden 
            Rechtsträgers für den Übernehmenden Rechtsträger abgeschlossen 
            werden. 
 
   3.3      Die in Anlage 3.3 geregelten Vertragsverhältnisse sind mehreren 
            Geschäftsbereichen zuzuordnen und auch weiterhin für mehrere 
            Tochtergesellschaften bzw. den Übertragenden Rechtsträger in 
            ihrer Gesamtheit relevant. Diese Verträge werden vervielfältigt 
            und im Zuge der Restrukturierung insoweit auf den Übernehmenden 
            Rechtsträger übertragen, als das betreffende Rechtsverhältnis 
            (auch) für den Geschäftsbereich Wertpapier relevant ist. 
 
 
     4     Spaltungsbilanz, Ergänzende Bestimmungen zum 
           Vermögensübergang, Mitwirkungspflichten, Auffangklausel, 
           Rückübertragung 
 
 
       4.1   Diesem Vertrag ist in Anlage 4.1 die aus der 
             Schlussbilanz des Übertragenden Rechtsträgers abgeleitete 
             Spaltungsbilanz des Übernehmenden Rechtsträgers beigefügt, 
             in der indikativ die in der Schlussbilanz abgebildeten 
             Aktiva und Passiva des Übertragenden Rechtsträgers in ihrem 
             Bestand zum 1. Januar 2015 (unter gleichzeitiger 
             Berücksichtigung der Spaltungsbilanzen für die 
             Ausgliederungen der Geschäftsbereiche Bogen, Digital/Rolle 
             sowie Produktion) entsprechend den in den vorstehenden 
             Ziffern 2 und 3 abgegrenzten Vermögensmassen aufgeteilt 
             sind. Die in dieser Spaltungsbilanz verwendeten 
             Bezeichnungen sind dem Buchhaltungssystem SAP Fi zum 1. 
             Januar 2015 entnommen. Auf diese Anlage 4.1 wird gemäß § 14 
             BeurkG verwiesen, sie wurde den Parteien zur Kenntnisnahme 
             und Unterzeichnung vorgelegt, auf das Verlesen wurde von 
             allen Parteien verzichtet. Die Regelungen in Ziffer 6.2, 
             wonach der Ausgliederung Wertpapier die Schlussbilanz des 
             Übertragenden Rechtsträgers zu Grunde gelegt wird, sowie in 
             der nachfolgenden Ziffer 4.3, wonach für den Umfang der 
             Vermögensübertragung der Bestand des auszugliedernden 
             Vermögens zum Vollzugszeitpunkt maßgeblich ist, bleiben 
             unberührt. 
 
 
       4.2   Bei Widersprüchen zwischen der Spaltungsbilanz 
             des Übernehmenden Rechtsträgers und den Anlagen zu den 
             Ausgliederungsgegenständen und Zurückbleibenden 

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March 31, 2015 09:34 ET (13:34 GMT)

DJ DGAP-HV: KOENIG & BAUER Aktiengesellschaft: -32-

Vermögensgegenständen hat die Spaltungsbilanz Vorrang. 
 
 
       4.3   Für den Umfang der Vermögensübertragung ist der 
             Bestand der Ausgliederungsgegenstände zum Vollzugszeitpunkt 
             maßgeblich. Die in der Zeit bis zum Vollzugszeitpunkt 
             erfolgten Zu- und Abgänge von Vermögensgegenständen und 
             Posten werden bei der Übertragung berücksichtigt. An die 
             Stelle von Vermögensgegenständen, die vor dem 
             Vollzugszeitpunkt veräußert werden oder am Vollzugszeitpunkt 
             nicht oder nicht mehr beim Übertragenden Rechtsträger 
             bestehen, treten ihre Surrogate. Übertragen werden auch die 
             bis zum Vollzugszeitpunkt vom Übertragenden Rechtsträger 
             erworbenen sonstigen Sachen, Rechte, Verbindlichkeiten, 
             ungewisse Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten, 
             Vertragsverhältnisse und sonstigen Rechtsverhältnisse, 
             Risiken und Lasten, soweit diese dem Geschäftsbereich 
             Wertpapier im Wesentlichen zuzuordnen sind. 
 
 
       4.4   Die Parteien werden alle Erklärungen abgeben, 
             Urkunden ausstellen und alle sonstigen Maßnahmen und 
             Rechtshandlungen vornehmen, die im Zusammenhang mit der 
             Ausgliederung Wertpapier erforderlich oder zweckdienlich 
             sind. 
 
 
       4.5   Die Parteien werden sich bemühen, bis zum 
             Vollzugszeitpunkt - ansonsten unverzüglich danach - alle 
             noch fehlenden Voraussetzungen (einschließlich Zustimmungen 
             Dritter und öffentlich-rechtlicher Genehmigungen) 
             herbeizuführen, die für den Übergang der 
             Ausgliederungsgegenstände im Wege der partiellen 
             Gesamtrechtsnachfolge (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) erfüllt sein 
             müssen. 
 
 
       4.6   Sollten einzelne Ausgliederungsgegenstände 
             vorstehend nicht ausreichend bezeichnet sein und/oder im 
             Wege der Ausgliederung nicht auf den Übernehmenden 
             Rechtsträger übertragen werden können oder aus anderen 
             Gründen nicht übergehen, so werden die Parteien sich darum 
             bemühen - gegebenenfalls im Wege der Einzelrechtsnachfolge 
             -, dass diese zum Vollzugszeitpunkt oder unverzüglich nach 
             dem Vollzugszeitpunkt auf den Übernehmenden Rechtsträger 
             übergehen. Zu diesem Zweck wird dem Übertragenden 
             Rechtsträger nach § 317 BGB das Recht eingeräumt, die 
             betreffenden Vermögensgegenstände, Posten und 
             Rechtsverhältnisse für alle Beteiligten, auch gegenüber 
             Dritten, verbindlich zu bezeichnen. Der Übertragende 
             Rechtsträger wird ferner unwiderruflich und unter Befreiung 
             des § 181 BGB vom Übernehmenden Rechtsträger bevollmächtigt, 
             sämtliche zum Vollzug der Einzelübertragungen erforderlichen 
             oder zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen und Erklärungen 
             abzugeben. Soweit hierzu Zustimmungen Dritter erforderlich 
             sind, wird der Übertragende Rechtsträger vom Übernehmenden 
             Rechtsträger unwiderruflich und unter Befreiung des § 181 
             BGB auch bevollmächtigt und beauftragt, diese einzuholen und 
             entgegenzunehmen. Die vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 
             4.6 gelten entsprechend für den Fall, dass 
             Ausgliederungsgegenstände in diesem Vertrag oder seinen 
             Anlagen nicht ausdrücklich als Ausgliederungsgegenstände 
             aufgeführt wurden, aber kraft Sachzusammenhangs zum 
             Geschäftsbereich Wertpapier gehören. 
 
 
       4.7   Sollten die in Ziffer 4.6 genannten Übertragungen 
             ebenfalls scheitern, bleibt der betreffende 
             Ausgliederungsgegenstand im Vermögen des Übertragenden 
             Rechtsträgers. Der Übertragende Rechtsträger wird den 
             betreffenden Ausgliederungsgegenstand ab dem 
             Vollzugszeitpunkt treuhänderisch im eigenen Namen und für 
             Rechnung des Übernehmenden Rechtsträgers halten bzw. 
             fortführen und dem Übernehmenden Rechtsträger den 
             betreffenden Ausgliederungsgegenstand dauerhaft 
             unentgeltlich zur Nutzung überlassen. 
 
 
       4.8   Das Bestimmungsrecht sowie die Vollmacht des 
             Übernehmenden Rechtsträgers zu Gunsten des Übertragenden 
             Rechtsträgers nach den Regelungen der Ziffer 4.6 gelten 
             ferner entsprechend für den umgekehrten Fall, dass 
             Ausgliederungsgegenstände in diesem Vertrag oder seinen 
             Anlagen nicht auf den Übernehmenden Rechtsträger übergehen 
             sollen, aus rechtlichen Gründen oder weil sie irrtümlich dem 
             auszugliedernden Vermögen zugeordnet worden sind, aber auf 
             den Übernehmenden Rechtsträger übergehen und vom 
             Übernehmenden Rechtsträger auf den Übertragenden 
             Rechtsträger nun zurück zu übertragen sind. Sollte die in 
             dieser Ziffer 4.8 geregelte Rückübertragung auf den 
             Übertragenden Rechtsträger scheitern, gilt Ziffer 4.7 Satz 2 
             entsprechend für den Übernehmenden Rechtsträger. 
 
 
 
     5     Keine Gewährung neuer Gesellschaftsanteile 
 
 
           Aufgrund der Rechtsform des Übernehmenden Rechtsträgers 
           (Personengesellschaft in der Form einer AG & Co. KG) werden 
           dem Übertragenden Rechtsträger keine neuen 
           Gesellschaftsanteile am Übernehmenden Rechtsträger gewährt. 
 
 
     6     Ausgliederungsstichtag, Schlussbilanz, Steuerliche 
           Beurteilung 
 
 
       6.1   Die Ausgliederung Wertpapier erfolgt im 
             Verhältnis zwischen dem Übertragenden Rechtsträger und dem 
             Übernehmenden Rechtsträger handelsrechtlich mit Wirkung zum 
             1. Januar 2015, 0:00 Uhr ('Ausgliederungsstichtag'). Von 
             diesem Zeitpunkt an gelten die Handlungen des Übertragenden 
             Rechtsträgers, soweit sie den Geschäftsbereich Wertpapier 
             und die Ausgliederungsgegenstände betreffen, als für 
             Rechnung des Übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen. 
 
 
       6.2   Der Ausgliederung wird die geprüfte und mit 
             uneingeschränktem Bestätigungsvermerk der 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG AG 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Standort Nürnberg, 
             versehene Bilanz des Übertragenden Rechtsträgers zum 31. 
             Dezember 2014 zugrunde gelegt (§§ 125 Satz 1, 17 Abs. 2 
             UmwG; 'Schlussbilanz'). 
 
 
       6.3   Aus ertragsteuerlicher Sicht liegt bei der 
             Ausgliederung Wertpapier keine Vermögensübertragung vor. 
 
 
 
     7     Gewährleistung 
 
 
           Sämtliche Ansprüche und Rechte des Übernehmenden Rechtsträgers 
           gegen den Übertragenden Rechtsträger wegen der Beschaffenheit 
           oder des Bestands der von dem Übertragenden Rechtsträger nach 
           Maßgabe dieses Vertrags übertragenen Ausgliederungsgegenstände 
           oder einzelner Teile hiervon werden hiermit, soweit rechtlich 
           zulässig, ausgeschlossen. Der Ausschluss bezieht sich auf alle 
           Rechte und Ansprüche gleich welcher Art, die dem Übernehmenden 
           Rechtsträger aus jeglichem Rechtsgrund zustehen, unabhängig 
           davon, ob diese fällig oder unbedingt sind oder nicht und ob 
           diese heute bereits bestehen oder erst in Zukunft zum 
           Entstehen gelangen. In jedem Fall verjähren etwaige 
           Gewährleistungsansprüche innerhalb von zwei Jahren nach dem 
           Vollzugszeitpunkt. 
 
 
     8     Freistellungen, Prozessrechtsverhältnisse 
 
 
       8.1   Soweit eine der Parteien ('Mithaftende') von 
             einem Gläubiger für eine Verbindlichkeit in Anspruch 
             genommen wird, die nach diesem Vertrag in Übereinstimmung 
             mit § 133 UmwG der anderen Partei ('Hauptpartei') zugeordnet 
             ist, hat die Hauptpartei die Mithaftende auf erste 
             Anforderung von dieser Verbindlichkeit freizustellen. Die 
             Mithaftende hat die Hauptpartei unverzüglich über die 
             Inanspruchnahme sowie sämtliche weiteren Tatsachen und 
             Entwicklungen hinsichtlich der streitgegenständlichen 
             Verbindlichkeit zu informieren und sämtliche Korrespondenz 
             in Kopie weiterzuleiten. Die Mithaftende hat sich 
             hinsichtlich der streitgegenständlichen Verbindlichkeit 
             sowohl außergerichtlich als auch prozessual gemäß den 
             Weisungen der Hauptpartei zu verhalten. Bei einem 
             Rechtsstreit zur Abwehr des gegen die Mithaftende geltend 
             gemachten Anspruchs werden die Parteien auf einen 
             Parteiwechsel hinwirken und, wenn dieser nicht möglich ist, 
             wird die Hauptpartei als Nebenintervenient dem Rechtsstreit 
             beitreten. 
 
 
       8.2   Ziffer 8.1 gilt entsprechend (i) bei 

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March 31, 2015 09:34 ET (13:34 GMT)

DJ DGAP-HV: KOENIG & BAUER Aktiengesellschaft: -33-

Verbindlichkeiten, die nach diesem Vertrag übertragen werden 
             sollten, die nicht auf den Übernehmenden Rechtsträger 
             übergegangen sind, und (ii) bei Verbindlichkeiten, die nach 
             diesem Vertrag nicht übertragen werden sollten, aber 
             irrtümlicherweise auf den Übernehmenden Rechtsträger 
             übergegangen sind. 
 
 
 
     9     Übergabe von Geschäftsunterlagen 
 
 
       9.1   Soweit der Übertragende Rechtsträger ein 
             berechtigtes Interesse (z.B. für Prozess-, Steuer-, 
             Gewährleistungs- und Bilanzierungszwecke) hat, kann dieser 
             nach dem Vollzugszeitpunkt Einsicht in übergebene Akten und 
             Unterlagen ('Geschäftsunterlagen') verlangen und auf eigene 
             Kosten Kopien anfertigen. Soweit der Übernehmende 
             Rechtsträger ein berechtigtes Interesse (z.B. für Prozess-, 
             Steuer-, Gewährleistungs- und Bilanzierungszwecke) hat, kann 
             er nach dem Vollzugszeitpunkt Einsicht in beim Übertragenden 
             Rechtsträger verbliebene Akten und Unterlagen verlangen und 
             auf eigene Kosten Kopien anfertigen. 
 
 
       9.2   Der Übertragende Rechtsträger wird die 
             übertragenen Geschäftsunterlagen bis zum Ablauf der 
             gesetzlichen Aufbewahrungsfristen aufbewahren. 
 
 
 
     10    Keine besonderen Rechte und Vorteile 
 
 
       10.1  Besondere Rechte i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG 
             werden von dem Übernehmenden Rechtsträger keinem einzelnen 
             Aktionär oder keinem Inhaber besonderer Rechte gewährt und 
             es sind auch keine Maßnahmen im Sinne dieser Vorschrift für 
             diese Personen vorgesehen. 
 
 
       10.2  Besondere Vorteile i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG 
             werden keinem Mitglied eines Vertretungsorgans oder eines 
             Aufsichtsorgans der an der Ausgliederung beteiligten 
             Rechtsträger, keinem geschäftsführenden Gesellschafter, 
             keinem Partner, keinem Abschlussprüfer und keinem 
             Spaltungsprüfer gewährt. 
 
 
 
     11    Versicherungen 
 
 
       11.1  Soweit für die im eingebrachten Geschäftsbereich 
             Wertpapier betriebenen geschäftlichen Aktivitäten aufgrund 
             einer Konzernpolice des Übertragenden Rechtsträgers 
             (insbesondere die in Anlage 3.1.9 aufgeführten) auch über 
             den Ausgliederungsstichtag hinaus Versicherungsschutz 
             besteht, wird dieser Versicherungsschutz auch über den 
             Ausgliederungsstichtag hinaus im bisher üblichen Umfang dem 
             Übernehmenden Rechtsträger gewährt. Soweit 
             Versicherungsverträge ausschließlich für den 
             Geschäftsbereich Wertpapier (insbesondere die in Anlage 
             2.2.6 (viii) aufgeführten) abgeschlossen wurden, übernimmt 
             der Übernehmende Rechtsträger hiermit diese 
             Versicherungsverträge und führt diese ab dem 
             Ausgliederungsstichtag in eigenem Namen fort. Der 
             Übertragende Rechtsträger scheidet aus diesen Verträgen mit 
             für den Übertragenden Rechtsträger schuldbefreiender Wirkung 
             zum Ausgliederungsstichtag aus. 
 
 
       11.2  Der Übernehmende Rechtsträger wird dem 
             Übertragenden Rechtsträger oder einem von dem Übertragenden 
             Rechtsträger zu bestimmenden Dritten die ab dem 
             Ausgliederungsstichtag im Falle einer Konzernpolice 
             aufzuwendenden anteiligen Versicherungsprämien für den 
             Versicherungsschutz des Übernehmenden Rechtsträgers 
             erstatten. Einzelheiten hierzu werden ggf. in einer 
             gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien geregelt 
             werden. 
 
 
       11.3  Sofern Versicherungsprämien von dem Übertragenden 
             Rechtsträger oder einem mit dem Übertragenden Rechtsträger 
             konzernrechtlichen verbundenen Unternehmen bereits für den 
             Zeitraum nach dem Ausgliederungsstichtag entrichtet wurden, 
             verpflichtet sich der Übernehmende Rechtsträger, diesen 
             anteiligen Betrag dem Übertragenden Rechtsträger oder einem 
             durch den Übertragenden Rechtsträger bestimmten Dritten zu 
             erstatten, soweit die Prämie anteilig auf den 
             Geschäftsbereich Wertpapier entfällt. 
 
 
       11.4  Der Übertragende Rechtsträger kann, soweit nach 
             dem Ausgliederungsstichtag ein Versicherungsfall im 
             Geschäftsbereich Wertpapier eintritt, für den der 
             Übernehmende Rechtsträger ersatzpflichtig ist, für den aber 
             noch Versicherungsschutz zugunsten des Übertragenden 
             Rechtsträgers besteht, insoweit ggf. bestehende Ansprüche 
             gegen den jeweiligen Versicherer an den Übernehmenden 
             Rechtsträger abtreten, soweit dies rechtlich und ohne 
             wirtschaftliche Nachteile für den Übertragenden Rechtsträger 
             möglich ist. Eventuelle Selbstbehalte sind im 
             Innenverhältnis von dem Übernehmenden Rechtsträger zu 
             tragen. 
 
 
 
     12    Folgen der Ausgliederung für Arbeitnehmer und ihre 
           Vertretungen sowie insoweit vorgesehene Maßnahmen 
 
 
   12.1       Der Übernehmende Rechtsträger beschäftigt zum Zeitpunkt der 
              Bekanntmachung dieses Vertrags keine Arbeitnehmer und verfügt 
              über keine Betriebe. Bei dem Übernehmenden Rechtsträger sind 
              keine Arbeitnehmervertretungen gebildet. Die Ausgliederung 
              Wertpapier hat daher keine Folgen für Arbeitnehmer oder 
              Arbeitnehmervertretungen des Übernehmenden Rechtsträgers. 
 
   12.2       Der Übertragende Rechtsträger beschäftigt zum 31. Januar 2015 
              insgesamt etwa 3259 Arbeitnehmer einschließlich 
              Auszubildender. Dem Geschäftsbereich Wertpapier sind 228 
              Arbeitnehmer zuzuordnen, die ausschließlich im Betrieb 
              Würzburg beschäftigt sind; Anlage 12.2 enthält eine 
              Aufstellung aller dem Geschäftsbereich Wertpapier zum 31. 
              Januar 2015 zuzuordnenden Arbeitnehmer. 
 
   12.3       Mit dem Wirksamwerden der Ausgliederung Wertpapier kommt es 
              zu einem Betriebsübergang. Sämtliche dem Geschäftsbereich 
              Wertpapier zu diesem Zeitpunkt zuzuordnenden 
              Arbeitsverhältnisse gehen gemäß §§ 324, 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG 
              in Verbindung mit § 613a Abs. 1 BGB mit allen Rechten und 
              Pflichten auf den Übernehmenden Rechtsträger über, sofern die 
              betroffenen Arbeitnehmer dem Übergang ihres 
              Arbeitsverhältnisses nicht gemäß § 613a Abs. 6 BGB 
              widersprechen. Anlage 12.2 dient insoweit nur als Indikation. 
              Sollten daher bezogen auf den Geschäftsbereich Wertpapier im 
              Zeitraum zwischen dem 31. Januar 2015 und dem 
              Vollzugszeitpunkt Arbeitnehmer hinzukommen oder wegfallen, 
              findet dies im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang 
              dergestalt Berücksichtigung, dass für den Betriebsübergang 
              allein der Zustand im Vollzugszeitpunkt maßgeblich ist. Der 
              Übernehmende Rechtsträger tritt mit dem Wirksamwerden der 
              Ausgliederung Wertpapier als neuer Arbeitgeber in die Rechte 
              und Pflichten aus den übergehenden Arbeitsverhältnissen unter 
              Anerkennung der bei dem Übertragenden Rechtsträger erworbenen 
              Betriebszugehörigkeit ein und führt die Arbeitsverhältnisse 
              fort. 
 
   12.4       Die kündigungsrechtliche Stellung der Arbeitnehmer, die vor 
              dem Wirksamwerden der Ausgliederung Wertpapier zu dem 
              Übertragenden Rechtsträger in einem Arbeitsverhältnis stehen, 
              verschlechtert sich aufgrund der Ausgliederung Wertpapier für 
              die Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt ihres 
              Wirksamwerdens nicht, § 323 Abs. 1 UmwG. Die Kündigung des 
              Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den 
              Übertragenden Rechtsträger oder durch den Übernehmenden 
              Rechtsträger wegen der Ausgliederung Wertpapier bzw. wegen 
              des Betriebsübergangs ist unwirksam, wobei das Recht zur 
              Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen 
              unberührt bleibt, § 613a Abs. 4 BGB. 
 
   12.5       Die dem Geschäftsbereich Wertpapier zuzuordnenden 
              Arbeitnehmer des Übertragenden Rechtsträgers werden gemäß § 
              613a Abs. 5 BGB vor dem Betriebsübergang in Textform über den 
              Grund sowie den Zeitpunkt bzw. den geplanten Zeitpunkt des 
              Übergangs, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen 
              Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und die 
              hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen 
              Maßnahmen unterrichtet. Die Arbeitnehmer können dem Übergang 

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March 31, 2015 09:34 ET (13:34 GMT)

DJ DGAP-HV: KOENIG & BAUER Aktiengesellschaft: -34-

des Arbeitsverhältnisses nach § 613a Abs. 6 BGB innerhalb 
              eines Monats nach Zugang der Unterrichtung durch schriftliche 
              Erklärung gegenüber dem Übertragenden Rechtsträger oder dem 
              Übernehmenden Rechtsträger widersprechen. Im Falle des 
              Widerspruchs geht das Arbeitsverhältnis des widersprechenden 
              Arbeitnehmers nicht auf den Übernehmenden Rechtsträger über, 
              sondern besteht mit dem Übertragenden Rechtsträger fort. Der 
              Übertragende Rechtsträger wird Arbeitnehmern, die dem 
              Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den Übernehmenden 
              Rechtsträger widersprechen, nach Möglichkeit einen anderen 
              freien Arbeitsplatz anbieten, gegebenenfalls zu geänderten 
              Arbeitsbedingungen. Soweit eine Weiterbeschäftigung, 
              gegebenenfalls auch unter geänderten Arbeitsbedingungen, 
              nicht möglich ist oder der Arbeitnehmer den angebotenen 
              Arbeitsplatz ablehnt, kann eine betriebsbedingte Kündigung 
              ausgesprochen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen 
              hierfür vorliegen. Im Interessenausgleich zwischen dem 
              Übertragenden Rechtsträger und dem bei ihm errichteten 
              Gesamtbetriebsrat in der finalen Fassung vom 3. März 2015 ist 
              vereinbart, dass für solche betriebsbedingten Kündigungen der 
              Sozialplan des Übertragenden Rechtsträgers vom 13. Mai 2014 
              entsprechend gilt. In der Unterrichtung wird auf das den 
              Arbeitnehmern zustehende Widerspruchsrecht sowie auf die 
              Folgen eines möglichen Widerspruchs hingewiesen. 
 
   12.6       Die Arbeitsverhältnisse der nicht dem Geschäftsbereich 
              Wertpapier zuzuordnenden Arbeitnehmer des Übertragenden 
              Rechtsträgers bleiben von der Ausgliederung Wertpapier 
              unberührt. 
 
   12.7       Der Übertragende Rechtsträger und der Übernehmende 
              Rechtsträger haften aufgrund Gesetzes (§ 133 UmwG) als 
              Gesamtschuldner für die vor Wirksamwerden der Ausgliederung 
              Wertpapier begründeten Verbindlichkeiten des Übertragenden 
              Rechtsträgers gegenüber den Arbeitnehmern des Übertragenden 
              Rechtsträgers, deren Arbeitsverhältnisse mit Wirksamwerden 
              der Ausgliederung Wertpapier auf den Übernehmenden 
              Rechtsträger übergehen. Der Übertragende Rechtsträger haftet 
              nach Maßgabe von § 133 Abs. 3 UmwG für die Verbindlichkeiten 
              nur, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem 
              Wirksamwerden der Ausgliederung Wertpapier fällig werden und 
              in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB bezeichneten Art - 
              d.h. etwa durch rechtskräftiges Urteil oder Vergleich - 
              festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche 
              Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; für 
              vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung Wertpapier begründete 
              Versorgungsverpflichtungen auf Grund des 
              Betriebsrentengesetzes beträgt die vorgenannte Frist zehn 
              Jahre. Für nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung 
              Wertpapier begründete Verbindlichkeiten gegenüber den 
              übergehenden Arbeitnehmern des Geschäftsbereichs Wertpapier 
              haftet allein der Übernehmende Rechtsträger. Für nach dem 
              Wirksamwerden der Ausgliederung Wertpapier begründete 
              Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmern anderer 
              Geschäftsbereiche haftet allein der Übertragende 
              Rechtsträger. 
 
   12.8       Die Ausgliederung Wertpapier hat auf betrieblicher Ebene eine 
              Betriebsänderung in Form einer Betriebsspaltung zur Folge. 
              Der Übertragende Rechtsträger hat mit dem bei ihm errichteten 
              Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich in der finalen 
              Fassung vom 3. März 2015geschlossen, der die Einzelheiten der 
              Betriebsspaltung regelt. Der mit dem Geschäftsbereich 
              Wertpapier verbundene Betriebsteil wird danach bei dem 
              Übernehmenden Rechtsträger als unveränderte betriebliche 
              Einheit unter eigenständiger Leitung des Übernehmenden 
              Rechtsträgers fortgeführt. Die vor Wirksamwerden der 
              Ausgliederung Wertpapier bei dem Übertragenden Rechtsträger 
              vorhandene betriebliche Organisation und die vorhandenen 
              Leitungsstrukturen bestehen nach Wirksamwerden der 
              Ausgliederung Wertpapier bei dem Übernehmenden Rechtsträger 
              fort. Ein gemeinsamer Betrieb des Übertragenden Rechtsträgers 
              und des Übernehmenden Rechtsträgers wird nicht errichtet. 
 
   12.9       Bei dem Übertragenden Rechtsträger sind für die Betriebe 
              Würzburg und Radebeul Betriebsräte gewählt. Weiter sind bei 
              dem Übertragenden Rechtsträger für die Betriebe Würzburg und 
              Radebeul Schwerbehindertenvertretungen und Jugendund 
              Auszubildendenvertretungen gewählt. Daneben sind bei dem 
              Übertragenden Rechtsträger ein Gesamtbetriebsrat, ein 
              Wirtschaftsausschuss und eine 
              Gesamtschwerbehindertenvertretung errichtet. Weitere 
              Arbeitnehmervertretungen bestehen bei dem Übertragenden 
              Rechtsträger nicht. 
 
   12.10      Sämtliche bei dem Übertragenden Rechtsträger gewählten 
              Betriebsräte bleiben nach Wirksamwerden der Ausgliederung 
              Wertpapier im Amt. Das Betriebsverfassungsgesetz sieht für 
              den Fall einer Betriebsspaltung ein Übergangsmandat vor (§ 
              21a BetrVG). Das Übergangsmandat endet, sobald ein neuer 
              Betriebsrat bei dem Übernehmenden Rechtsträger gewählt und 
              das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens aber nach 
              sechs Monaten. Abweichend davon ist beabsichtigt, dass der 
              bisher für die übergehenden Arbeitnehmer zuständige 
              Betriebsrat Würzburg dauerhaft für die übergehenden 
              Arbeitnehmer zuständig bleibt. Grundlage hierfür ist ein 
              Tarifvertrag gemäß § 3 BetrVG in der finalen Fassung vom 3. 
              März 2015, in dem unter anderem der Übertragende Rechtsträger 
              und der Übernehmende Rechtsträger mit der 
              Industriegewerkschaft Metall bzw. der zuständigen 
              Bezirksleitungen vereinbart haben, dass der am Standort 
              Würzburg gewählte Betriebsrat des Übertragenden Rechtsträgers 
              dauerhaft auch die Arbeitnehmerinteressen der übergehenden 
              Arbeitnehmer des jeweiligen Standorts 
              unternehmensübergreifend wahrnehmen und bei künftigen 
              Betriebsratswahlen nur ein Betriebsrat 
              unternehmensübergreifend pro Standort gewählt wird. Die 
              tarifvertraglichen Regelungen gelten gleichermaßen für die 
              Schwerbehindertenvertretungen und die Jugendund 
              Auszubildendenvertretungen. Die derzeit amtierenden 
              Vertretungen bleiben daher ebenfalls jeweils bis zur nächsten 
              regulären Wahl unverändert im Amt. Bei der nächsten regulären 
              Wahl wird am Standort Würzburg nur eine 
              Schwerbehindertenvertretung und nur eine Jugendund 
              Auszubildendenvertretung gewählt. 
 
   12.11      Die vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung Wertpapier bei 
              dem Übertragenden Rechtsträger geltenden 
              Betriebsvereinbarungen gelten auch nach dem Wirksamwerden der 
              Ausgliederung Wertpapier bei dem Übernehmenden Rechtsträger 
              fort. Darüber hinaus ist im Interessenausgleich zwischen dem 
              Übertragenden Rechtsträger und dem bei ihm errichteten 
              Gesamtbetriebsrat in der finalen Fassung vom 3. März 2015 
              vereinbart, dass bei dem Übertragenden Rechtsträger 
              bestehende Betriebsvereinbarungen bis zum Abschluss 
              entsprechender Betriebsvereinbarungen bei dem Übernehmenden 
              Rechtsträger ihre Gültigkeit behalten. 
 
   12.12      Der bei dem Übertragenden Rechtsträger errichtete 
              Gesamtbetriebsrat und der bei dem Übertragenden Rechtsträger 
              gebildete Wirtschaftsausschuss bleiben nach Wirksamwerden der 
              Ausgliederung Wertpapier ebenfalls im Amt. Nach Wirksamwerden 
              der Ausgliederung Wertpapier sind sie aber nicht mehr für die 
              übergehenden Arbeitnehmer zuständig. Es ist beabsichtigt, 
              einen unternehmensübergreifenden Gesamtbetriebsrat zu 
              errichten, der unter anderem für den Übertragenden 
              Rechtsträger und den Übernehmenden Rechtsträger zuständig 
              sein soll. Grundlage hierfür ist ein Tarifvertrag nach § 3 

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March 31, 2015 09:34 ET (13:34 GMT)

DJ DGAP-HV: KOENIG & BAUER Aktiengesellschaft: -35-

BetrVG in der finalen Fassung vom 3. März 2015, in dem unter 
              anderem der Übertragende Rechtsträger und der Übernehmende 
              Rechtsträger mit der Industriegewerkschaft Metall bzw. den 
              zuständigen Bezirksleitungen die Errichtung eines 
              unternehmensübergreifenden Gesamtbetriebsrats vereinbart 
              haben. Ein weiterer Gesamtbetriebsrat wird weder bei dem 
              Übertragenden Rechtsträger noch bei dem Übernehmenden 
              Rechtsträger errichtet. Weiter wird auf der Grundlage des 
              Tarifvertrags ein unternehmensübergreifender 
              Wirtschaftsausschuss und eine unternehmensübergreifende 
              Gesamtschwerbehindertenvertretung gebildet, die unter anderem 
              für den Übertragenden Rechtsträger und den Übernehmenden 
              Rechtsträger zuständig sein soll. 
 
   12.13      Die vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung Wertpapier bei 
              dem Übertragenden Rechtsträger geltenden 
              Gesamtbetriebsvereinbarungen gelten nach dem Wirksamwerden 
              der Ausgliederung Wertpapier bei dem Übernehmenden 
              Rechtsträger als Betriebsvereinbarungen fort. 
 
   12.14      Der Übertragende Rechtsträger ist im Hinblick auf den Betrieb 
              Würzburg Mitglied im Verband der Bayerischen Metallund 
              Elektroindustrie e.V. (vbm) und somit kraft Mitgliedschaft im 
              Arbeitgeberverband an die Tarifverträge der Bayerischen 
              Metallund Elektroindustrie gebunden. Die 
              Verbandsmitgliedschaft und die Tarifbindung des Übertragenden 
              Rechtsträgers gehen nicht aufgrund der Ausgliederung 
              Wertpapier auf den Übernehmenden Rechtsträger über. Der 
              Übernehmende Rechtsträger ist derzeit nicht Mitglied in einem 
              Arbeitgeberverband und nicht an Tarifverträge (Flächenoder 
              Firmentarifverträge) gebunden. Der Interessenausgleich in der 
              finalen Fassung vom 3. März 2015 sieht vor, dass der 
              Übernehmende Rechtsträger Mitglied wird im Verband der 
              Bayerischen Metallund Elektroindustrie e.V. (vbm) und somit 
              ebenfalls kraft Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband an die 
              Tarifverträge der Bayerischen Metallund Elektroindustrie 
              gebunden sein wird. Soweit Tarifverträge über 
              Verweisungsklauseln in Arbeitsverträgen anwendbar sind, 
              bleibt deren Anwendbarkeit von der Ausgliederung Wertpapier 
              unberührt. 
 
   12.15      Bei dem Übertragenden Rechtsträger besteht ein paritätisch 
              mitbestimmter Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz mit 
              sechs Arbeitnehmervertretern. Die Ausgliederung Wertpapier 
              hat weder Auswirkungen auf den derzeit amtierenden 
              Aufsichtsrat noch auf das Mitbestimmungsstatut (paritätische 
              Mitbestimmung), da der maßgebliche Schwellenwert von 2.000 
              Arbeitnehmern auch nach Wirksamwerden der Ausgliederung 
              Wertpapier nicht unterschritten wird. Grund hierfür ist, dass 
              die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse mit Wirksamwerden 
              der Ausgliederung Wertpapier auf den Übernehmenden 
              Rechtsträger übergehen, für die Anwendung des 
              Mitbestimmungsgesetzes als Arbeitnehmer des Übertragenden 
              Rechtsträgers gelten (Konzernzurechnung nach § 5 Abs. 1 
              MitbestG). Der bei dem Übertragenden Rechtsträger gewählte 
              Aufsichtsrat bleibt in der bisherigen personellen 
              Zusammensetzung im Amt. Bei dem Übernehmenden Rechtsträger 
              selbst besteht kein Aufsichtsrat und es ist auch nach dem 
              Vollzugszeitpunkt kein solcher zu bilden. Die Arbeitnehmer, 
              deren Arbeitsverhältnisse mit Wirksamwerden der Ausgliederung 
              Wertpapier auf den Übernehmenden Rechtsträger übergehen, 
              nehmen auch nach Wirksamwerden der Ausgliederung Wertpapier 
              an der Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat des 
              Übertragenden Rechtsträgers teil und sind auch nach 
              Wirksamwerden der Ausgliederung Wertpapier wählbar, soweit 
              jeweils die gesetzlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen 
              vorliegen. 
 
   12.16      Im Zusammenhang mit der Ausgliederung Wertpapier sind, mit 
              Ausnahme oben dargestellter Änderungen sowie der Änderung des 
              Arbeitgebers für die übergehenden Arbeitnehmer sowie der 
              vorgenannten Betriebsspaltung, derzeit keine weiteren 
              Veränderungen oder Maßnahmen in Bezug auf Arbeitnehmer oder 
              ihre Vertretungen geplant, weder bei dem Übertragenden noch 
              bei dem Übernehmenden Rechtsträger. Insbesondere sind im 
              Zusammenhang mit der Ausgliederung Wertpapier derzeit für den 
              Zeitraum ab dem Vollzugszeitpunkt bei dem Übertragenden und 
              dem Übernehmenden Rechtsträger darüber hinaus keine 
              Betriebsänderungen oder andere Umstrukturierungen oder ein 
              Personalabbau vorgesehen. Jedoch finden folgende Maßnahmen 
              eigenständig und unabhängig von den Ausgliederungen statt: 
 
   12.16.1    Unabhängig von den Ausgliederungen der Geschäftsbereiche 
              Wertpapier, Bogen, Digital/Rolle und Produktion in rechtlich 
              eigenständige Gesellschaften waren aufgrund der geänderten 
              Marktsituation Kapazitätsund Strukturanpassungen in den 
              Betrieben Würzburg und Radebeul des Übertragenden 
              Rechtsträgers erforderlich. Diese eigenständigen Maßnahmen 
              einer operativen Restrukturierung des Übertragenden 
              Rechtsträgers wurde bereits im Dezember 2013 im Rahmen des 
              Restrukturierungsprogramms Fit@All beschlossen. Hierzu wurden 
              mit der IG Metall, Bezirksleitung Bayern, am 30. April 2014 
              ein Sozialtarifvertrag sowie mit dem Gesamtbetriebsrat des 
              Übertragenden Rechtsträgers am 13. Mai 2014 ein 
              Interessenausgleich, ein Sozialplan und ein 
              Transfersozialplan geschlossen. Die vereinbarten 
              Personalanpassungsmaßnahmen im Betrieb Würzburg wurden 
              bereits durchgeführt bzw. stehen bereits fest und werden 
              voraussichtlich bis zum Wirksamwerden der Ausgliederungen 
              umgesetzt sein. 
 
              Am Standort Radebeul wurde demgegenüber bisher der bestehende 
              Sozialtarifvertrag unverändert fortgeführt. Für die 
              Altersjahrgänge 1949 bis 1955 wurden Altersteilzeitregelungen 
              unter Berücksichtigung der neuen gesetzlichen Bestimmungen 
              erarbeitet und umgesetzt. Hinsichtlich der notwendigen 
              Anpassungen der betrieblichen Kapazitäten nach Ablauf des 
              Sozialtarifvertrags am 31.12.2014 wurde vereinbart, die 
              Gespräche über einen Personalabbau im Rahmen der bereits 
              installierten Steuergruppe Anfang 2015 zu führen. Bereits 
              vereinbart ist, dass der Sozialtarifvertrag Würzburg auf den 
              Sozialplan Radebeul übertragen wird. Der Gesamtbetriebsrat 
              ist darüber unterrichtet worden, dass eine Anpassung der 
              betrieblichen Kapazitäten im Betrieb Radebeul vorgesehen ist. 
              Die Planungen über die Anpassung am Standort Radebeul sehen 
              im Rahmen des Fit@All-Programms einen Abbau von 181 Stellen 
              vor, von denen 77 im Rahmen von Altersteilzeit-Verträgen 
              abgebaut wurden. Der weitere Personalabbau von bis zu 100 
              Stellen, soweit erforderlich, darf nach dem 
              Ergänzungstarifvertrag nicht vor dem 3. Quartal 2015 
              erfolgen. Für die Personalmaßnahmen wurden bereits im 
              Jahresabschluss 2013 entsprechende Rückstellungen gebildet 
              und im Jahresabschluss 2014 beibehalten. 
 
   12.16.2    Im Anschluss an den Abschluss des Sozialtarifvertrages vom 
              30.04.2014 sowie des Interessensausgleichs vom 13.05.2014 
              bzgl. der Personalanpassungsmaßnahmen im Betrieb Würzburg hat 
              sich die wirtschaftliche Lage im Rollengeschäft weiter 
              dramatisch verschlechtert. Dementsprechend wurde Ende 2014 
              ein weiteres von den Ausgliederungen unabhängiges 
              Restrukturierungskonzept für den Geschäftsbereich 
              Digital/Rolle verabschiedet, das den Fokus auf Sales, 
              Marketing und Engineering mit Schwerpunkt Innovation bei 
              gleichzeitiger Verlagerung der Innenmontage in den 
              Geschäftsbereich Wertpapier legt. Hierdurch wird gleichzeitig 
              die sehr zyklische Montage im Geschäftsbereich Wertpapier 
              besser ausgelastet. Hierzu wurde bereits ein 
              Interessensausgleich mit dem Betriebsrat Würzburg erstellt. 
 
   12.17      Ein in allen wesentlichen Punkten mit diesem Vertrag 
              identischer Entwurf wurde dem Gesamtbetriebsrat des 
              Übertragenden Rechtsträgers am 27. März 2015 gemäß § 126 Abs. 
              3 UmwG zugeleitet. 
 
 

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March 31, 2015 09:34 ET (13:34 GMT)

DJ DGAP-HV: KOENIG & BAUER Aktiengesellschaft: -36-

13    Zustimmungsbeschlüsse, Vollzugszeitpunkt, Zeitraum 
           bis Vollzugszeitpunkt 
 
 
       13.1  Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der 
             zustimmenden Beschlüsse der Hauptversammlung des 
             Übertragenden Rechtsträgers und der 
             Gesellschafterversammlung des Übernehmenden Rechtsträgers. 
 
 
       13.2  Die Übertragung der Ausgliederungsgegenstände 
             erfolgt mit dinglicher Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung 
             und damit dem Wirksamwerden der Ausgliederung Wertpapier in 
             das Handelsregister des Übertragenden Rechtsträgers nach § 
             131 UmwG ('Vollzugszeitpunkt'), nachdem die Ausgliederung 
             Wertpapier zuvor in das Handelsregister des Übernehmenden 
             Rechtsträgers eingetragen wurde (§ 130 Abs. 1 UmwG). 
 
 
       13.3  Der Übertragende Rechtsträger wird in der Zeit 
             zwischen Abschluss dieses Vertrags und dem Vollzugszeitpunkt 
             die Ausgliederungsgegenstände nur im Rahmen eines 
             ordnungsgemäßen Geschäftsgangs und mit der Sorgfalt eines 
             ordentlichen Kaufmanns unter Beachtung der Vorgaben dieses 
             Vertrags verwalten. 
 
 
 
     14    Ausgliederungsbericht, keine Ausgliederungsprüfung 
 
 
       14.1  Der Vorstand des Übertragenden Rechtsträgers hat 
             gemeinsam mit der Komplementärin (vertreten durch ihren 
             Vorstand) des Übernehmenden Rechtsträgers, der KBA-NotaSys 
             GmbH (vertreten durch ihren Geschäftsführer) sowie den 
             Kommanditisten-GmbHs (vertreten durch ihre jeweiligen 
             Geschäftsführer) und der jeweiligen Komplementärin 
             (vertreten durch ihren Vorstand) der übrigen 
             Tochtergesellschaften einen gemeinsamen 
             Ausgliederungsbericht erstellt. Von der Einberufung der 
             Hauptversammlung des Übertragenden Rechtsträgers an, die 
             über die Zustimmung zu diesem Vertrag beschließen soll, lag 
             dieser Ausgliederungsbericht in den Geschäftsräumen des 
             Übertragenden Rechtsträgers zur Einsicht der Aktionäre aus. 
 
 
       14.2  Eine Prüfung der Ausgliederung findet nicht statt 
             (§ 125 S. 2 UmwG). 
 
 
 
     15    Rücktrittsrecht 
 
 
           Jede Partei kann bis zum Vollzugszeitpunkt durch schriftliche 
           Erklärung gegenüber der anderen Partei von diesem Vertrag 
           zurücktreten. 
 
 
     16    Kosten, Sonstiges 
 
 
           In Bezug auf die Kosten sowie sonstigen Schlussbestimmungen 
           gilt Ziffer 5 der Rahmenvereinbarung, zu der dieser Vertrag 
           als Anlage genommen wird, entsprechend. 
 
 
          *** 
 
 
       (3)   Anlagen zu den Ausgliederungs- und 
             Übernahmeverträgen 
 
 
             Die in den Ausgliederungs- und Übernahmeverträgen als 
             integraler Bestandteil vorgesehenen Anlagen werden im 
             Folgenden zusammenfassend für alle Ausgliederungs- und 
             Übernahmeverträge erläutert. Bei diesen Anlagen handelt es 
             sich um Tabellen, Listen und gruppenmäßige Beschreibungen, 
             von deren wortlautgetreuem Abdruck in dieser Einladung 
             aufgrund des Umfangs abgesehen wurde. Diese Anlagen werden 
             in der ordentlichen Hauptversammlung zur Einsichtnahme der 
             Aktionäre zugänglich sein und sind ferner auf der 
             Internetseite der Gesellschaft unter 
             http://www.kba.com/investor-relations/hauptversammlung/hv-2015 
             veröffentlicht. Abschriften werden jedem Aktionär auf 
             Verlangen unverzüglich und kostenlos zugesandt. 
             Anforderungen sind an die Gesellschaft unter folgender 
             Adresse zu richten: 
 
 
             Koenig & Bauer Aktiengesellschaft 
             Investor Relations 
             Friedrich-Koenig-Straße 4 
             97080 Würzburg 
             Deutschland 
             Telefax: +49 (0) 931 909-4880 
             E-Mail: corinna.mueller@kba.com 
 
 
             Da die Art der Anlagen zu den Ausgliederungs- und 
             Übernahmeverträgen identisch ist und diese sich nur in ihrem 
             Inhalt unterscheiden, bezieht sich die nachfolgende 
             Zusammenfassung jeweils auf die Beschreibung der Anlagen zu 
             allen Ausgliederungs- und Übernahmeverträgen. 
 
 
             Die in den Ausgliederungs- und Übernahmeverträgen 
             bezeichneten Anlagen, die Vertragsbestandteil sind, haben 
             jeweils den folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
 
         *     Anlage 1 - Räumlichkeiten 
 
 
               Anlage 1 enthält jeweils eine Aufstellung derjenigen 
               Räumlichkeiten, innerhalb derer der übertragende 
               Rechtsträger den jeweiligen Geschäftsbereich (Wertpapier, 
               Bogen, Digital/Rolle, Produktion) betreibt, der auf den 
               jeweiligen übernehmenden Rechtsträger übergehen soll. 
 
 
         *     Anlage 2.2.1 - Übergehende 
               Vermögensgegenstände des Anlagevermögens 
 
 
               Anlage 2.2.1 weist das im Wesentlichen dem jeweiligen 
               Geschäftsbereich (Wertpapier, Bogen, Digital/Rolle, 
               Produktion) zugeordnete Anlagevermögen des übertragenden 
               Rechtsträgers aus, welches auf den jeweiligen 
               übernehmenden Rechtsträger übergehen soll. Unter 
               Anlagevermögen ist das auf der Aktivseite der Bilanz des 
               übertragenden Rechtsträgers ausgewiesene Vermögen zu 
               verstehen, das dazu bestimmt ist, dauerhaft dem 
               Geschäftsbetrieb zu dienen. 
 
 
         *     Anlage 2.2.2. - Übergehende 
               Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens 
 
 
               Anlage 2.2.2 weist das im Wesentlichen dem jeweiligen 
               Geschäftsbereich (Wertpapier, Bogen, Digital/Rolle, 
               Produktion) zugeordnete Umlaufvermögen des übertragenden 
               Rechtsträgers aus, welches auf den jeweiligen 
               übernehmenden Rechtsträger übergehen soll. Unter 
               Umlaufvermögen ist das auf der Aktivseite der Bilanz des 
               übertragenden Rechtsträgers ausgewiesene Vermögen zu 
               verstehen, das nicht dazu bestimmt ist, dauerhaft dem 
               Geschäftsbetrieb zu dienen, sondern sich kurzfristig 
               umschlägt. 
 
 
         *     Anlage 2.2.3 - Übergehende Rückstellungen und 
               ungewisse Verbindlichkeiten 
 
 
               Anlage 2.2.3 listet die dem jeweiligen Geschäftsbereich 
               (Wertpapier, Bogen, Digital/Rolle, Produktion) im 
               Wesentlichen zugeordneten, bei dem übertragenden 
               Rechtsträger gebildeten Rückstellungen für ungewisse 
               Verbindlichkeiten, denen Pensions-, Vorruhestands- und 
               ähnliche Verpflichtungen zugrunde liegen, sowie für 
               sonstige ungewisse Verbindlichkeiten auf, die im Zuge der 
               Ausgliederung von dem jeweiligen übernehmenden 
               Rechtsträger übernommen werden. 
 
 
         *     Anlage 2.2.4 - Übergehende Verbindlichkeiten 
 
 
               Anlage 2.2.4 listet sämtliche Verbindlichkeiten des 
               übertragenden Rechtsträgers aus verschiedenen 
               Rechtsgründen, wie beispielsweise aus Anleihen, erhaltenen 
               Anzahlungen, Lieferungen und Leistungen oder Wechseln auf, 
               die im Wesentlichen dem jeweiligen Geschäftsbereich 
               (Wertpapier, Bogen, Digital/Rolle, Produktion) zugeordnet 
               sind und im Zuge der Ausgliederung von dem jeweiligen 
               übernehmenden Rechtsträger übernommen werden. 
 
 
         *     Anlage 2.2.5 - Übergehende sonstige Posten 
 
 
               Aufgelistet in Anlage 2.2.5 sind sonstige 
               Vermögensgegenstände des übertragenden Rechtsträgers, wie 
               beispielsweise Risiken und Lasten, Ansprüche und 
               Verbindlichkeiten aus gesetzlichen Schuldverhältnissen und 
               Bücher und Schriften, die dem jeweiligen Geschäftsbereich 
               (Wertpapier, Bogen, Digital/Rolle, Produktion) im 
               Wesentlichen zugeordnet sind und im Zuge der Ausgliederung 
               von dem jeweiligen übernehmenden Rechtsträger übernommen 
               werden. 
 
 
         *     Anlage 2.2.6 - Übergehende 
               Vertragsverhältnisse 
 
 
               Anlage 2.2.6 führt sämtliche Vertragsverhältnisse des 
               übertragenden Rechtsträgers auf, die dem jeweiligen 
               Geschäftsbereich (Wertpapier, Bogen, Digital/Rolle, 
               Produktion) im Wesentlichen zugeordnet sind und im Zuge 
               der Ausgliederung von dem jeweiligen übernehmenden 
               Rechtsträger übernommen werden. Dabei handelt es sich 
               insbesondere (aber nicht nur) um Arbeitsverhältnisse 
               (aktuelle und mit ausgeschiedenen Mitarbeitern), 
               Joint-Venture-, Kooperations- und sonstige derartige 
               Verträge, Verträge über den Erwerb von Gegenständen des 
               Anlage- und Umlaufvermögens, Mietverträge über bewegliches 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 31, 2015 09:34 ET (13:34 GMT)

DJ DGAP-HV: KOENIG & BAUER Aktiengesellschaft: -37-

Vermögen, Lieferverträge, Vertriebsverträge, 
               Versicherungsverträge, Mitgliedschaften in Vereinen und 
               Verbänden sowie öffentlich-rechtliche Erlaubnisse, 
               Lizenzen und Genehmigungen. 
 
 
         *     Anlage 3.1.8 - Beschreibung der 
               Treuhandverhältnisse zur Insolvenzsicherung Altersteilzeit 
 
 
               Anlage 3.1.8 beinhaltet Informationen (Abschlussdatum, 
               Vertragspartner) zu den Treuhandverhältnissen zur 
               Insolvenzsicherung für Altersteilzeitguthaben für alle 
               Geschäftsbereiche. 
 
 
         *     Anlage 3.1.9 - Wesentliche sonstige 
               zurückbleibende Verträge 
 
 
               Anlage 3.1.9 gibt einen Überblick über diejenigen 
               Vertragsbeziehungen, die für den übertragenden 
               Rechtsträger als wesentlich einzustufen sind und nicht von 
               den übergehenden Ausgliederungsgegenständen umfasst sind. 
               Hierunter fallen insbesondere (aber nicht nur) 
               Kreditvereinbarungen, Poolvereinbarungen, sonstige 
               Darlehensverträge, Akkreditive, Derivate, Bürgschaften und 
               Patronatserklärungen, Eigentumsvorbehalte, Pfandrechte 
               sowie Einkaufsrahmenverträge und ein Großteil der 
               Versicherungsverträge. 
 
 
         *     Anlage 3.3 - Zu vervielfältigende 
               Vertragsbeziehungen 
 
 
               Anlage 3.3 enthält diejenigen Vertragsbeziehungen, deren 
               Anwendungsbereich im Wege der Vervielfältigung auf 
               sämtliche übernehmenden Rechtsträger zu erstrecken ist und 
               in ihrer Gesamtheit auch für den übertragenden 
               Rechtsträger weiterhin relevant sind (bspw. 
               Geheimhaltungsvereinbarungen). 
 
 
         *     Anlage 4.1 - Spaltungsbilanz 
 
 
               Anlage 4.1 enthält eine aus der Bilanz der Gesellschaft 
               entwickelte Spaltungsbilanz des jeweiligen übernehmenden 
               Rechtsträgers, die eine bilanzielle Abbildung der auf den 
               jeweiligen übernehmenden Rechtsträger übergehenden 
               Ausgliederungsgegenstände und der bei dem übertragenden 
               Rechtsträger verbleibenden Vermögensgegenstände vornimmt. 
 
 
         *     Anlage 12.2 - Arbeitnehmer des jeweiligen 
               Geschäftsbereichs zum 31. Januar 2015 
 
 
               Anlage 12.2 enthält eine Aufstellung derjenigen 
               Arbeitnehmer, die dem jeweiligen Geschäftsbereich 
               (Wertpapier, Bogen, Digital/Rolle, Produktion) aufgrund 
               ihrer ausgeübten Tätigkeit zugeordnet sind und im Wege des 
               Betriebsübergangs im Rahmen der Ausgliederung 
               grundsätzlich auf den jeweiligen übernehmenden 
               Rechtsträger übergehen werden. 
 
 
 
 
           Hinweis zu TOP 6: 
 
 
           Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen gemäß §§ 
           125, 63 UmwG in den Geschäftsräumen der Koenig & Bauer 
           Aktiengesellschaft am Sitz der Gesellschaft, 
           Friedrich-Koenig-Straße 4, 97080 Würzburg, Deutschland, 
           folgende Unterlagen zur Einsichtnahme der Aktionäre aus: 
 
 
       *     Entwurf der Rahmenvereinbarung zwischen der 
             Koenig & Bauer Aktiengesellschaft, der KBA-Sheetfed 
             Solutions AG & Co. KG, der KBA-Digital & Web Solutions AG & 
             Co. KG, der KBA-Industrial Solutions AG & Co. KG und der 
             KBA-NotaSys AG & Co. KG vom 18. März 2015 einschließlich 
             Anlagen. 
 
 
       *     Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags 
             zwischen der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft und der 
             KBA-Sheetfed Solutions AG & Co. KG vom 18. März 2015 
             einschließlich Anlagen. 
 
 
       *     Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags 
             zwischen der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft und der 
             KBA-Digital & Web Solutions AG & Co. KG vom 18. März 2015 
             einschließlich Anlagen. 
 
 
       *     Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags 
             zwischen der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft und der 
             KBA-Industrial Solutions AG & Co. KG vom 18. März 2015 
             einschließlich Anlagen. 
 
 
       *     Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags 
             zwischen der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft und der 
             KBA-NotaSys AG & Co. KG vom 18. März 2015 einschließlich 
             Anlagen. 
 
 
       *     Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse der Koenig 
             & Bauer Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 2012, 2013 
             und 2014 sowie Lageberichte und Konzernlageberichte der 
             Koenig & Bauer Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 
             2012, 2013 und 2014. 
 
 
       *     Jahresabschluss der KBA-Sheetfed Solutions AG & 
             Co. KG (vormals firmierend als KBA Grund und Anlagen GmbH & 
             Co. KG) für das Geschäftsjahr 2014. 
 
 
       *     Jahresabschluss der KBA-Digital & Web Solutions 
             AG & Co. KG (vormals firmierend als KBA Digital Solutions 
             GmbH & Co. KG sowie zuvor als KBA Digital GmbH & Co. KG) für 
             das Geschäftsjahr 2014. 
 
 
       *     Jahresabschluss der KBA-Industrial Solutions AG & 
             Co. KG (vormals firmierend als KBA Produktions GmbH & Co. 
             KG) für das Geschäftsjahr 2014. 
 
 
       *     Jahresabschluss der KBA-NotaSys AG & Co. KG 
             (vormals firmierend als KBA IP GmbH & Co. KG) für das 
             Geschäftsjahr 2014. 
 
 
       *     Gemeinsamer Ausgliederungsbericht vom 30. März 
             2015 (i) des Vorstands der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft 
             einerseits und (ii) der jeweiligen Komplementärin (vertreten 
             durch ihren Vorstand) sowie der jeweiligen 
             geschäftsführenden Kommanditisten-GmbH (vertreten durch 
             ihren Geschäftsführer) der KBA-Sheetfed Solutions AG & Co. 
             KG, der KBA-Digital & Web Solutions AG & Co. KG, der 
             KBA-Industrial Solutions AG & Co. KG sowie der KBA-NotaSys 
             AG & Co. KG andererseits. 
 
 
 
           Die vorstehend genannten Unterlagen werden auch in der 
           ordentlichen Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre 
           zugänglich sein und sind ferner auf der Internetseite der 
           Gesellschaft unter 
           http://www.kba.com/investor-relations/hauptversammlung/hv-2015 
           veröffentlicht. Abschriften dieser Unterlagen werden jedem 
           Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos zugesandt. 
           Anforderungen sind an die Gesellschaft unter der folgenden 
           Adresse zu richten: 
 
 
             Koenig & Bauer Aktiengesellschaft 
             Investor Relations 
             Friedrich-Koenig-Straße 4 
             97080 Würzburg 
             Deutschland 
             Telefax: +49 (0) 931 909-4880 
             E-Mail: corinna.mueller@kba.com 
 
 
 
           Da die KBA-Sheetfed Solutions AG & Co. KG (vormals firmierend 
           als KBA Grund und Anlagen GmbH & Co. KG), die KBA-Digital & 
           Web Solutions AG & Co. KG (vormals firmierend als KBA Digital 
           GmbH & Co. KG), die KBA-Industrial Solutions AG & Co. KG 
           (vormals firmierend als KBA Produktions GmbH & Co. KG) sowie 
           die KBA-NotaSys AG & Co. KG (vormals firmierend als KBA IP 
           GmbH & Co. KG) erst im Jahr 2014 gegründet worden sind, 
           existiert für sie jeweils nur der Jahresabschluss 2014. Für 
           die vorgenannten Gesellschaften bestand jeweils keine Pflicht, 
           Lageberichte zu erstellen, so dass solche nicht aufgestellt 
           wurden. 
 
 
     7     Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung 
           der Gesellschaft 
 
 
           Die Satzung der Gesellschaft soll an Empfehlungen des 
           Deutschen Corporate Governance Kodex sowie die 
           Geschäftsordnungen des Vorstands und des Aufsichtsrats 
           angepasst und modernisiert werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung der Koenig 
           & Bauer Aktiengesellschaft mit Ausnahme des 
           Unternehmensgegenstands, der bisher in § 2 der Satzung 
           geregelt ist und durch den nachfolgenden Beschlussvorschlag 
           nicht berührt wird, sondern Gegenstand der unter 
           Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Beschlussfassung ist, wie 
           folgt neu zu fassen: 
 
 
          *** 
 
 
             Satzung der 
          Koenig & Bauer AG 
              Würzburg 
 
 
       I.    Allgemeine Bestimmungen 
 
 
       1     Firma, Sitz 
 
 
       1.1   Die Gesellschaft führt die Firma 
 
 
               »Koenig & Bauer AG«. 
 
 
 
       1.2   Der Sitz der Gesellschaft ist Würzburg. 
 
 
       3     Bekanntmachungen 
 
 
             Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im 
             Bundesanzeiger veröffentlicht. 
 
 
       II.   Grundkapital und Aktien 
 
 
       4     Grundkapital 
 
 
             Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 42.964.435,80. 
 
 
       5     Aktien 
 
 
       5.1   Das Grundkapital ist in 16.524.783 auf den 
             Inhaber lautende Aktien (Stückaktien) eingeteilt. 
 
 
       5.2   Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 31, 2015 09:34 ET (13:34 GMT)

DJ DGAP-HV: KOENIG & BAUER Aktiengesellschaft: -38-

Anteils ist ausgeschlossen. Die Entscheidung über die 
             Ausgabe von Aktienurkunden und alle damit zusammenhängenden 
             Einzelheiten obliegt dem Vorstand. 
 
 
       5.3   Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital in der Zeit bis zum 15. Juni 
             2016 durch Ausgabe von 5.939.910 neuer, auf den Inhaber 
             lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
             einmalig oder mehrmalig, insgesamt jedoch um höchstens EUR 
             15.443.766,00 zu erhöhen. Über die Ausgabe der neuen Aktien 
             und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der 
             Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. 
 
 
   5.3.1    Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug 
            anzubieten. 
 
   5.3.2    Der Vorstand ist jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
            ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
            folgenden Fällen auszuschließen: 
 
   *        für Spitzenbeträge, 
 
   *        bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
            für die neuen Aktien den Börsenpreis der Aktien der 
            Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet und die unter 
            Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % 
            des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
            Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung der 
            Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die 
            während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer 
            Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder 
            entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
            ausgegeben oder veräußert wurden, 
 
   *        bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen für einen rechnerischen 
            Anteil am Grundkapital bis zu insgesamt EUR 1.468.766,00 durch 
            Ausgabe von bis zu 564.910 neuer Stückaktien, wenn die neuen 
            Aktien Mitarbeitern der Gesellschaft zum Bezug angeboten und an 
            diese ausgegeben werden, 
 
   *        bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von 
            Aktien, wenn diese Aktien zum Erwerb von Unternehmen oder von 
            Beteiligungen an Unternehmen verwendet werden sollen. 
 
 
       III.  Verfassung der Gesellschaft 
 
 
       6     Organe 
 
 
             Organe der Gesellschaft sind Vorstand, Aufsichtsrat und 
             Hauptversammlung. 
 
 
       IV.   Vorstand 
 
 
       7     Zusammensetzung, Geschäftsordnung 
 
 
       7.1   Der Vorstand besteht aus mindestens zwei 
             Mitgliedern. Der Aufsichtsrat bestimmt die Zahl der 
             Vorstandsmitglieder und ernennt den Vorsitzenden des 
             Vorstands. Der Aufsichtsrat kann auch einen 
             stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands bestimmen. 
 
 
       7.2   Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die 
             durch den Aufsichtsrat zu genehmigen ist. 
 
 
       8     Vertretung, Geschäftsführung 
 
 
       8.1   Die Gesellschaft wird gesetzlich durch zwei 
             Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in 
             Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Der 
             Aufsichtsrat kann einzelnen Vorstandmitgliedern die Befugnis 
             erteilen, die Gesellschaft allein zu vertreten. 
 
 
       8.2   Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft 
             nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der 
             Geschäftsordnung. 
 
 
       V.    Aufsichtsrat 
 
 
       9     Zusammensetzung, Amtsdauer 
 
 
       9.1   Der Aufsichtsrat besteht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 
             MitbestG aus zwölf Mitgliedern. 
 
 
       9.2   Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für 
             die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über 
             die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn 
             der Amtszeit beschließt; hierbei wird das Geschäftsjahr, in 
             welchem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. 
 
 
       9.3   Ein Antrag der Gesellschaft auf gerichtliche 
             Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds wird bis zur 
             nächsten Hauptversammlung befristet. 
 
 
       9.4   Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt 
             auch ohne wichtigen Grund unter Einhaltung einer Frist von 
             mindestens zwei Monaten durch schriftliche Erklärung an den 
             Vorsitzenden des Aufsichtsrats bzw. dieser an den 
             Stellvertreter im Sinne des § 27 MitbestG niederlegen. Eine 
             einvernehmliche Verkürzung der Frist ist zulässig. 
 
 
       10    Aufgaben und Befugnisse 
 
 
       10.1  Der Aufsichtsrat hat alle Rechte und Pflichten, 
             die ihm durch Gesetz, Satzung oder in sonstiger Weise, 
             insbesondere durch eine Geschäftsordnung, zugewiesen werden. 
 
 
       10.2  Der Aufsichtsrat ist berechtigt, Änderungen der 
             Satzung, die nur die Fassung betreffen, zu beschließen. Dies 
             gilt insbesondere bei der Ausnutzung genehmigten Kapitals. 
 
 
       11    Vorsitzender des Aufsichtsrates, Stellvertreter 
 
 
       11.1  Der Aufsichtsrat wählt gemäß den Vorschriften des 
             Aktiengesetzes und des Mitbestimmungsgesetzes den 
             Vorsitzenden, den Stellvertreter im Sinne des § 27 MitbestG 
             sowie einen weiteren Stellvertreter. Die Wahl des 
             Vorsitzenden findet in einer Sitzung im Anschluss an 
             diejenige Hauptversammlung statt, mit deren Ablauf die 
             Amtszeit des bisherigen Vorsitzenden des Aufsichtsrates 
             endet; diese Sitzung bedarf keiner Einladung. Das an 
             Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner 
             leitet die Sitzung bis zum Abschluss der Wahl des 
             Aufsichtsratsvorsitzenden. Die Wahl erfolgt jeweils für die 
             Amtszeit des gewählten Aufsichtsratsmitglieds. Scheidet der 
             Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter während seiner 
             Amtszeit aus, hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl 
             für den Ausgeschiedenen vorzunehmen. 
 
 
       11.2  Der Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden 
             hat die gesetzlichen und satzungsmäßigen und nach der 
             Geschäftsordnung des Aufsichtsrats und des Vorstands 
             vorgesehenen Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn 
             dieser verhindert ist. Für den weiteren Stellvertreter gilt 
             Satz 1 bei Verhinderung des Stellvertreters. §§ 29 Abs. 2 
             Satz 3 und 31 Abs. 4 Satz 3 MitbestG bleiben jeweils 
             unberührt. 
 
 
       11.3  Willenserklärungen des Aufsichtsrats und seiner 
             Ausschüsse werden namens des Aufsichtsrats durch den 
             Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch seine 
             Stellvertreter in der Reihenfolge des Abschnitts V Ziffer 
             11.2 abgegeben, soweit nicht der Aufsichtsrat ein anderes 
             Aufsichtsratsmitglied ausdrücklich mit der Vertretung des 
             Aufsichtsrats betraut. 
 
 
       12    Innere Ordnung 
 
 
       12.1  Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn 
             mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt 
             zu bestehen hat, persönlich oder durch schriftliche 
             Stimmabgabe an der Beschlussfassung teilnimmt. Ein Mitglied 
             nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich 
             in der Abstimmung der Stimme enthält. Im Falle der 
             Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 
             Aufsichtsratsvorsitzenden nach Maßgabe der §§ 29 Abs. 2 und 
             31 Abs. 4 MitbestG. 
 
 
       12.2  Im Übrigen setzt der Aufsichtsrat seine 
             Geschäftsordnung innerhalb von Gesetz, Satzung und der ihm 
             zugewiesenen Aufgaben selbst fest. 
 
 
       13    Aufsichtsratsvergütung 
 
 
       13.1  Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine 
             feste jährliche Vergütung von EUR 24.000. 
 
 
       13.2  Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält jeweils das 
             Doppelte, seine Stellvertreter das Eineinhalbfache dieser 
             Vergütung. 
 
 
       13.3  Der Vorsitzende eines Ausschusses erhält eine 
             zusätzliche jährliche Vergütung von EUR 6.000, sofern er 
             nicht gleichzeitig das Amt des Aufsichtsratsvorsitzenden 
             oder eines seiner Stellvertreter ausübt. Jedes andere 
             Mitglied eines Ausschusses erhält eine zusätzliche jährliche 
             Vergütung von EUR 3.600; dies gilt nicht für die 
             Mitgliedschaft in einem etwaigen Präsidium (bestehend aus 
             dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter im Sinne des § 27 
             MitbestG sowie einem weiteren Stellvertreter), im Ausschuss 
             nach § 27 Abs. 3 MitbestG und im Nominierungsausschuss. 
             Ausschusstätigkeiten werden im Rahmen der Vergütung nur 
             einmalig berücksichtigt, wobei sich die Vergütung bei einer 
             Tätigkeit in mehreren Ausschüssen nach der höchst dotierten 
             Funktion bemisst. 
 
 
       13.4  Die Auszahlung der Aufsichtsratsvergütung erfolgt 
             zum Ende eines Geschäftsjahres. Scheiden Mitglieder des 
             Aufsichtsrats im Laufe eines Geschäftsjahres aus dem 

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March 31, 2015 09:34 ET (13:34 GMT)

DJ DGAP-HV: KOENIG & BAUER Aktiengesellschaft: -39-

Aufsichtsrat aus, erhalten sie die Vergütung zeitanteilig. 
             Wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats aus einer mit einer 
             zusätzlichen Vergütung verbundenen Funktion ausscheidet, 
             findet in Ansehung der mit der betreffenden Funktion 
             verbundenen Vergütung der vorstehende Satz entsprechende 
             Anwendung. Eine zeitanteilige Vergütung für 
             Ausschusstätigkeiten setzt voraus, dass der betreffende 
             Ausschuss im entsprechenden Zeitraum zur Erfüllung seiner 
             Aufgaben getagt hat. 
 
 
       13.5  Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für die 
             in Ausübung ihres Amtes gemachten Reisen und sonstigen 
             Aufwendungen Ersatz der angemessenen Auslagen. Ferner erhält 
             jedes in der Sitzung anwesende Mitglied ein Tagegeld in Höhe 
             von EUR 250; für Sitzungen der Ausschüsse wird kein Tagegeld 
             gewährt. 
 
 
       13.6  Die Gesellschaft erstattet jedem Mitglied des 
             Aufsichtsrats die von ihm im Zusammenhang mit seiner 
             Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats auf die Vergütung 
             und den Aufwendungsersatz zu entrichtende Umsatzsteuer. Sie 
             stellt den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Interesse der 
             Gesellschaft Versicherungsschutz in einem für die Ausübung 
             der Aufsichtsratstätigkeit angemessenen Umfang zur 
             Verfügung. 
 
 
       13.7  Die Regelungen dieser Ziffer 13 gelten erstmals 
             für das Geschäftsjahr, das am 1. Januar 2015 beginnt. 
 
 
       VI.   Hauptversammlung 
 
 
       14    Ort, Teilnahmeberechtigung, Stimmrecht 
 
 
       14.1  Die Hauptversammlung findet am Sitz der 
             Gesellschaft statt. 
 
 
       14.2  Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
             Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre 
             berechtigt, die sich bei der Gesellschaft anmelden und ihre 
             Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
             Ausübung des Stimmrechts nachweisen. 
 
 
       14.3  Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung 
             müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür 
             mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der 
             Hauptversammlung zugehen. Der Tag der Versammlung und der 
             Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen. 
 
 
       14.4  Zum Nachweis der Berechtigung nach Abschnitt VI 
             Ziffer 14.2 reicht ein in Textform und in deutscher oder 
             englischer Sprache erstellter besonderer Nachweis des 
             Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der 
             Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
             Hauptversammlung zu beziehen. 
 
 
       14.5  Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten 
             ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf 
             und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
             Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Einzelheiten für die 
             Erteilung der Vollmacht, ihren Widerruf und ihren Nachweis 
             gegenüber der Gesellschaft werden mit der Einberufung der 
             Hauptversammlung bekannt gemacht, in der auch eine 
             Erleichterung bestimmt werden kann. § 135 AktG bleibt 
             unberührt. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, 
             so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
             zurückweisen. 
 
 
       14.6  Im Zweifel entscheidet der Versammlungsleiter 
             gemäß Abschnitt VI Ziffer 15.1 dieser Satzung über das 
             Teilnahmerecht. 
 
 
       14.7  Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine 
             Stimme. 
 
 
       14.8  Die Hauptversammlung kann in Bild und Ton 
             übertragen werden. Der Versammlungsleiter gemäß Abschnitt VI 
             Ziffer 15.1 dieser Satzung ist ermächtigt zu bestimmen, ob 
             und in welchem Umfang die Hauptversammlung oder Teile der 
             Hauptversammlung über elektronische Medien übertragen 
             werden. 
 
 
       15    Vorsitz und Beschlussfassung 
 
 
       15.1  Der Vorsitzende des Aufsichtsrats führt den 
             Vorsitz in der Hauptversammlung und leitet diese 
             (Versammlungsleiter). Im Falle seiner Verhinderung übernimmt 
             der weitere Stellvertreter den Vorsitz. Sind beide 
             verhindert, übernimmt ein von den anwesenden 
             Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner aus ihrer Mitte 
             gewähltes Mitglied den Vorsitz. 
 
 
       15.2  Der Versammlungsleiter bestimmt die Reihenfolge, 
             in der die Gegenstände der Tagesordnung abgehandelt werden, 
             sowie die Art und Form der Abstimmung. Der 
             Versammlungsleiter kann die Frage- und Redezeit für den 
             ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für einzelne 
             Gegenstände der Tagesordnung sowie für den einzelnen Frage- 
             und Redebeitrag zu Beginn oder während des Verlaufs der 
             Hauptversammlung angemessen festsetzen. Er kann, soweit dies 
             für eine ordnungsgemäße Durchführung der Hauptversammlung 
             erforderlich ist, den Schluss der Debatte anordnen. 
 
 
       15.3  Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, 
             soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften 
             entgegenstehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen 
             Stimmen und, soweit das Gesetz außer der Stimmenmehrheit 
             eine Kapitalmehrheit vorschreibt, mit einfacher Mehrheit des 
             bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst. 
 
 
       VII.  Geschäftsjahr, Jahresabschluss und 
             Gewinnverwendung 
 
 
       16    Geschäftsjahr 
 
 
             Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
 
 
       17    Verwendung des Jahresüberschusses 
 
 
             Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, 
             können sie jährlich auch einen Betrag bis zur vollen Höhe 
             des Jahresüberschusses so lange in andere Gewinnrücklagen 
             einstellen, bis diese die Hälfte des Grundkapitals 
             erreichen. 
 
 
       18    Gewinnbeteiligung 
 
 
             Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung 
             abweichend von § 60 AktG bestimmt werden. 
 
 
 
   *** 
 
   (Ende der Satzung) 
 
   Nachfolgende Übersicht zeigt als Service für unsere Aktionäre die 
   vorgeschlagenen Änderungen im Vergleich zur aktuellen Satzung der 
   Koenig & Bauer Aktiengesellschaft in Form einer Synopse und enthält 
   Erläuterungen der jeweiligen Änderungen; diese Synopse wird auch in 
   der ordentlichen Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre 
   zugänglich sein und ist ferner auf der Internetseite der Gesellschaft 
   unter http://www.kba.com/investor-relations/hauptversammlung/hv-2015 
   veröffentlicht. Eine Abschrift dieser Unterlage wird jedem Aktionär 
   auf Verlangen unverzüglich und kostenlos zugesandt. Anforderungen sind 
   an die Gesellschaft unter der folgenden Adresse zu richten: 
 
   Koenig & Bauer Aktiengesellschaft 
   Investor Relations 
   Friedrich-Koenig-Straße 4 
   97080 Würzburg 
   Deutschland 
   Telefax: +49 (0) 931 909-4880 
   E-Mail: corinna.mueller@kba.com 
 
   *** 
 
   Synopse 
   zwischen den Regelungen der aktuellen Satzung 
   (Stand: 21. November 2013) 
   und der vorgeschlagenen Neufassung der Satzung 
   nach Maßgabe von Tagesordnungspunkt 7 
 
   Regelung der aktuellen        Vorgeschlagene           Erläuterung 
   Satzung                       Neufassung der           ausgewählter 
                                 Satzung                  Aspekte 
 
   Gliederung durch              Gliederung durch         * Anpassung der 
   Einteilung in Paragraphen     Einteilung in Ziffern    Gliederungsbe- 
   ('§')                                                  zeichnung. 
 
   I. Allgemeine Bestimmungen    I. Allgemeine            * Änderung der 
   § 1 Firma, Sitz 1. Die        Bestimmungen 1 Firma,    Firma. 
   Gesellschaft führt die        Sitz 1.1 Die 
   Firma »KOENIG & BAUER         Gesellschaft führt 
   Aktiengesellschaft«. 2.       die Firma »Koenig & 
   Der Sitz der Gesellschaft     Bauer AG«. 1.2 Der 
   ist Würzburg.                 Sitz der Gesellschaft 
                                 ist Würzburg. 
 
   § 2 Gegenstand des                                     * Die Änderung 
   Unternehmens                                           dieser 
   Gegenstand des                                         Satzungsbestim- 
   Unternehmens ist der Bau                               mung ist 
   und der Vertrieb von                                   Gegenstand von 
   Maschinen und anderen                                  Tagesordnungs- 
   Gegenständen, insbesondere                             punkt 6. 
   von Druckmaschinen. Die 
   Gesellschaft ist 
   berechtigt, alle Geschäfte 
   und Maßnahmen vorzunehmen, 
   die geeignet sind, dem 
   Gegenstand des 
   Unternehmens zu dienen. 
   Sie kann zu diesem Zweck 
   andere Unternehmen im 
   Inund Ausland gründen, 
   erwerben oder sich an 
   ihnen beteiligen. 
 
                                 3 Bekanntmachungen       * Die neue 
                                 Die Bekanntmachungen     Ziffer 3 
                                 der Gesellschaft         entspricht 

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March 31, 2015 09:34 ET (13:34 GMT)

DJ DGAP-HV: KOENIG & BAUER Aktiengesellschaft: -40-

werden im                inhaltlich dem 
                                 Bundesanzeiger           bisherigen § 
                                 veröffentlicht.          18. * 
                                                          Nachvollziehen 
                                                          der 
                                                          gesetzlichen 
                                                          Anpassung des 
                                                          Begriffs 
                                                          'elektronischer 
                                                          Bundesanzeiger' 
                                                          an die heute 
                                                          geltende 
                                                          Bezeichnung 
                                                          'Bundesanzei- 
                                                          ger'. 
 
   II. Grundkapital und          II. Grundkapital und     * Keine 
   Aktien § 3 Grundkapital       Aktien 4 Grundkapital    Änderung. 
   Das Grundkapital der          Das Grundkapital der 
   Gesellschaft beträgt EUR      Gesellschaft beträgt 
   42.964.435,80.                EUR 42.964.435,80. 
 
   § 4 Aktien 1. Das             5 Aktien 5.1 Das         * Streichung 
   Grundkapital ist in           Grundkapital ist in      der Regelung 
   16.524.783 auf den Inhaber    16.524.783 auf den       zur 
   lautende Aktien               Inhaber lautende         Kraftloser- 
   (Stückaktien) eingeteilt.     Aktien (Stückaktien)     klärung 
   2. Der Anspruch des           eingeteilt. 5.2 Der      (bisheriger § 4 
   Aktionärs auf Verbriefung     Anspruch des             Abs. 2 S. 2). 
   seines Anteils ist            Aktionärs auf            Die 
   ausgeschlossen. Die           Verbriefung seines       Kraftloser- 
   Entscheidung über die         Anteils ist              klärung ist 
   Ausgabe von Aktienurkunden    ausgeschlossen. Die      gesetzlich 
   und alle damit                Entscheidung über die    geregelt. * 
   zusammenhängenden             Ausgabe von              Redaktionelle 
   Einzelheiten obliegt dem      Aktienurkunden und       Änderungen in 
   Vorstand. Die Gesellschaft    alle damit zusammen      der neuen 
   ist berechtigt, aber nicht    hängenden                Ziffer 5.1 
   verpflichtet, die             Einzelheiten obliegt     (Fettdruck der 
   bisherigen Aktienurkunden     dem Vorstand. 5.3 Der    Ziffern 
   durch neue                    Vorstand ist             betreffend die 
   Stückaktienurkunden zu        ermächtigt, mit          Aktienanzahl) 
   ersetzen und die              Zustimmung des           und der neuen 
   bisherigen Aktienurkunden     Aufsichtsrats das        Ziffer 5.3 
   für kraftlos zu erklären.     Grundkapital in der      (weitere 
   3. Der Vorstand ist           Zeit bis zum 15. Juni    Untergliederung 
   ermächtigt, mit Zustimmung    2016 durch Ausgabe       des bisherigen 
   des Aufsichtsrats das         von 5.939.910 neuer,     § 4 Abs. 3). * 
   Grundkapital in der Zeit      auf den Inhaber          Abgesehen von 
   bis zum 15. Juni 2016         lautender Stückaktien    der Anpassung 
   durch Ausgabe von             gegen Barund/oder        der 
   5.939.910 neuer, auf den      Sacheinlagen einmalig    Gliederungsbe- 
   Inhaber lautender             oder mehrmalig,          zifferung keine 
   Stückaktien gegen             insgesamt jedoch um      Änderung des 
   Barund/oder Sacheinlagen      höchstens EUR            genehmigten 
   einmalig oder mehrmalig,      15.443.766,00 zu         Kapitals (neue 
   insgesamt jedoch um           erhöhen. Über die        Ziffer 5.3). 
   höchstens EUR                 Ausgabe der neuen 
   15.443.766,00 zu erhöhen.     Aktien und die 
   Über die Ausgabe der neuen    Bedingungen der 
   Aktien und die Bedingungen    Aktienausgabe 
   der Aktienausgabe             entscheidet der 
   entscheidet der Vorstand      Vorstand mit 
   mit Zustimmung des            Zustimmung des 
   Aufsichtsrats. Die neuen      Aufsichtsrats. 5.3.1 
   Aktien sind den Aktionären    Die neuen Aktien sind 
   grundsätzlich zum Bezug       den Aktionären 
   anzubieten. Der Vorstand      grundsätzlich zum 
   ist jedoch mit Zustimmung     Bezug anzubieten. 
   des Aufsichtsrats             5.3.2 Der Vorstand 
   ermächtigt, das               ist jedoch mit 
   gesetzliche Bezugsrecht       Zustimmung des 
   der Aktionäre in folgenden    Aufsichtsrats 
   Fällen auszuschließen: *      ermächtigt, das 
   für Spitzenbeträge, * bei     gesetzliche 
   Kapitalerhöhungen gegen       Bezugsrecht der 
   Bareinlagen, wenn der         Aktionäre in 
   Ausgabebetrag für die         folgenden Fällen 
   neuen Aktien den              auszuschließen: * für 
   Börsenpreis der Aktien der    Spitzenbeträge, * bei 
   Gesellschaft nicht            Kapitalerhöhungen 
   wesentlich unterschreitet     gegen Bareinlagen, 
   und die unter Ausschluss      wenn der 
   des Bezugsrechts              Ausgabebetrag für die 
   ausgegebenen Aktien           neuen Aktien den 
   insgesamt 10 % des            Börsenpreis der 
   Grundkapitals nicht           Aktien der 
   überschreiten, und zwar       Gesellschaft nicht 
   weder im Zeitpunkt des        wesentlich 
   Wirksamwerdens noch im        unterschreitet und 
   Zeitpunkt der Ausübung der    die unter Ausschluss 
   Ermächtigung. Auf diese       des Bezugsrechts 
   Begrenzung sind Aktien        ausgegebenen Aktien 
   anzurechnen, die während      insgesamt 10 % des 
   der Laufzeit dieser           Grundkapitals nicht 
   Ermächtigung aufgrund         überschreiten, und 
   anderer Ermächtigung unter    zwar weder im 
   Ausschluss des                Zeitpunkt des 
   Bezugsrechts in direkter      Wirksamwerdens noch 
   oder entsprechender           im Zeitpunkt der 
   Anwendung von § 186 Abs. 3    Ausübung der 
   Satz 4 AktG ausgegeben        Ermächtigung. Auf 
   oder veräußert wurden, *      diese Begrenzung sind 
   bei Kapitalerhöhungen         Aktien anzurechnen, 
   gegen Bareinlagen für         die während der 
   einen rechnerischen Anteil    Laufzeit dieser 
   am Grundkapital bis zu        Ermächtigung aufgrund 
   insgesamt EUR 1.468.766,00    anderer Ermächtigung 
   durch Ausgabe von bis zu      unter Ausschluss des 
   564.910 neuer Stückaktien,    Bezugsrechts in 
   wenn die neuen Aktien         direkter oder 
   Mitarbeitern der              entsprechender 
   Gesellschaft zum Bezug        Anwendung von § 186 
   angeboten und an diese        Abs. 3 Satz 4 AktG 
   ausgegeben werden, * bei      ausgegeben oder 
   Kapitalerhöhungen gegen       veräußert wurden, * 
   Sacheinlagen zur Gewährung    bei Kapitalerhöhungen 
   von Aktien, wenn diese        gegen Bareinlagen für 
   Aktien zum Erwerb von         einen rechnerischen 
   Unternehmen oder von          Anteil am 
   Beteiligungen an              Grundkapital bis zu 
   Unternehmen verwendet         insgesamt EUR 
   werden sollen.                1.468.766,00 durch 
                                 Ausgabe von bis zu 
                                 564.910 neuer 
                                 Stückaktien, wenn die 
                                 neuen Aktien 
                                 Mitarbeitern der 
                                 Gesellschaft zum 
                                 Bezug angeboten und 
                                 an diese ausgegeben 
                                 werden, * bei 
                                 Kapitalerhöhungen 
                                 gegen Sacheinlagen 
                                 zur Gewährung von 
                                 Aktien, wenn diese 
                                 Aktien zum Erwerb von 
                                 Unternehmen oder von 
                                 Beteiligungen an 
                                 Unternehmen verwendet 
                                 werden sollen. 
 
                                 III. Verfassung der      * Voranstellen 
                                 Gesellschaft 6 Organe    eines 
                                 Organe der               Überblicks über 
                                 Gesellschaft sind        die Organe der 
                                 Vorstand,                Gesellschaft 
                                 Aufsichtsrat und         (neue Ziffer 
                                 Hauptversammlung.        6). 
 
   III. Vorstand § 5             IV. Vorstand 7           * Ergänzung, 
   Zusammensetzung       Der     Zusammensetzung,         dass der 
   Vorstand besteht aus          Geschäftsordnung 7.1     Aufsichtsrat 
   mindestens zwei               Der Vorstand besteht     neben dem 
   Mitgliedern. Der              aus mindestens zwei      Vorsitzenden 
   Aufsichtsrat bestimmt die     Mitgliedern. Der         des Vorstands 
   Zahl der                      Aufsichtsrat bestimmt    auch einen 
   Vorstandsmitglieder und       die Zahl der             stellvertreten- 
   ernennt den Vorsitzenden      Vorstandsmitglieder      den 
   des Vorstands.                und ernennt den          Vorsitzenden 
                                 Vorsitzenden des         des Vorstands 
                                 Vorstands. Der           bestimmen kann 
                                 Aufsichtsrat kann        (neuer Satz 3 
                                 auch einen               der Ziffer 
                                 stellvertretenden        7.1). * 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 31, 2015 09:34 ET (13:34 GMT)

DJ DGAP-HV: KOENIG & BAUER Aktiengesellschaft: -41-

Vorsitzenden des         Regelung, dass 
                                 Vorstands bestimmen.     der Vorstand 
                                 7.2 Der Vorstand gibt    sich eine 
                                 sich eine                Geschäftsord- 
                                 Geschäftsordnung, die    nung gibt, für 
                                 durch den                die er die 
                                 Aufsichtsrat zu          Genehmigung 
                                 genehmigen ist.          durch den 
                                                          Aufsichtsrat 
                                                          benötigt (neue 
                                                          Ziffer 7.2). 
 
   § 6 Vertretung       Die      8 Vertretung,            * Hinweis auf 
   Gesellschaft wird             Geschäftsführung 8.1     für den 
   gesetzlich durch zwei         Die Gesellschaft wird    Vorstand 
   Vorstandsmitglieder oder      gesetzlich durch zwei    geltende 
   durch ein                     Vorstandsmitglieder      Regelwerke 
   Vorstandsmitglied in          oder durch ein           (neue Ziffer 
   Gemeinschaft mit einem        Vorstandsmitglied in     8.2). 
   Prokuristen vertreten. Der    Gemeinschaft mit 
   Aufsichtsrat kann             einem Prokuristen 
   einzelnen                     vertreten. Der 
   Vorstandmitgliedern die       Aufsichtsrat kann 
   Befugnis erteilen, die        einzelnen 
   Gesellschaft allein zu        Vorstandmitgliedern 
   vertreten.                    die Befugnis 
                                 erteilen, die 
                                 Gesellschaft allein 
                                 zu vertreten. 8.2 Der 
                                 Vorstand führt die 
                                 Geschäfte der 
                                 Gesellschaft nach 
                                 Maßgabe der Gesetze, 
                                 der Satzung und der 
                                 Geschäftsordnung. 
 
   § 7 Geschäftsführung,         7 Zusammensetzung,       * Die Regelung, 
   Zustimmungsvorbehalte 1.      Geschäftsordnung 7.1     dass sich der 
   Der Vorstand gibt sich        [.]. 7.2 Der Vorstand    Vorstand eine 
   eine Geschäftsordnung. Die    gibt sich eine           Geschäftsord- 
   Beschlüsse des Vorstands      Geschäftsordnung, die    nung gibt, die 
   werden mit Mehrheit der       durch den                bisher in § 7 
   abgegebenen Stimmen           Aufsichtsrat zu          Abs. 1 
   gefasst. Bei                  genehmigen ist.          enthalten war, 
   Stimmengleichheit gibt die                             findet sich 
   Stimme des                                             nach dem 
   Vorstandsvorsitzenden den                              Vorschlag der 
   Ausschlag. 2. Der Vorstand                             Neufassung in 
   bedarf der Zustimmung des                              Ziffer 7.2, wie 
   Aufsichtsrats in folgenden                             bereits oben 
   Fällen: a) Eingehung                                   (einschließlich 
   langfristiger                                          der 
   Verbindlichkeiten,                                     Erläuterung) 
   insbesondere die Aufnahme                              dargestellt. * 
   von Anleihen b) Erwerb von                             Die Regelungen 
   Unternehmen sowie von                                  zur 
   Beteiligungen an anderen                               vorstandsinter- 
   Unternehmen, sofern im                                 nen 
   Einzelfall der Wert von 3%                             Beschlussfas- 
   des Grundkapitals der                                  sung, 
   Gesellschaft überschritten                             Mehrheitserfor- 
   wird; c) Errichtung von                                dernissen und 
   Zweigniederlassungen und                               der 
   Tochtergesellschaften,                                 ausschlaggeben- 
   sofern der Aufwand hierfür                             den Stimme des 
   im Einzelfall 3% des                                   Vorstandsvorsit- 
   Grundkapitals der                                      zenden sollen 
   Gesellschaft                                           zur Erhöhung 
   überschreitet; d)                                      der 
   Erteilung von Prokura.                                 Flexibilität 
                                                          der 
                                                          Gesellschaft 
                                                          nicht länger in 
                                                          der Satzung 
                                                          enthalten sein, 
                                                          sondern in der 
                                                          Geschäftsord- 
                                                          nung des 
                                                          Vorstands. 
                                                          Gleiches gilt 
                                                          für die 
                                                          Festlegung der 
                                                          Geschäfts- 
                                                          führungsmaßnah- 
                                                          men, zu denen 
                                                          der Vorstand 
                                                          der Zustimmung 
                                                          des 
                                                          Aufsichtsrats 
                                                          bedarf (bisher: 
                                                          § 7 Abs. 2). 
 
   IV. Aufsichtsrat § 8          V. Aufsichtsrat 9        * Aufnahme 
   Zusammensetzung, Amtsdauer    Zusammensetzung,         einer Regelung 
   1. Der Aufsichtsrat           Amtsdauer 9.1 Der        des Antrages 
   besteht gemäß § 7 Abs. 1      Aufsichtsrat besteht     auf 
   S. 1 MitbestG aus zwölf       gemäß § 7 Abs. 1 Satz    gerichtliche 
   Mitgliedern. 2. Die Wahl      1 MitbestG aus zwölf     Bestellung von 
   der                           Mitgliedern. 9.2 Die     Aufsichtsrats- 
   Aufsichtsratsmitglieder       Wahl der                 mitgliedern; 
   erfolgt für die Zeit bis      Aufsichtsratsmitglie-    Ziffer 5.4.3 
   zur Beendigung der            der erfolgt für die      des Deutschen 
   Hauptversammlung, die über    Zeit bis zur             Corporate 
   die Entlastung für das        Beendigung der           Governance 
   vierte Geschäftsjahr nach     Hauptversammlung, die    Kodex empfiehlt 
   dem Beginn der Amtszeit       über die Entlastung      eine Befristung 
   beschließt; hierbei wird      für das vierte           des Antrags auf 
   das Geschäftsjahr, in         Geschäftsjahr nach       gerichtliche 
   welchem die Amtszeit          dem Beginn der           Bestellung bis 
   beginnt, nicht                Amtszeit beschließt;     zur nächsten 
   mitgerechnet. 3. Jedes        hierbei wird das         Hauptversamm- 
   Mitglied des Aufsichtsrats    Geschäftsjahr, in        lung (vgl. neue 
   kann sein Amt auch ohne       welchem die Amtszeit     Ziffer 9.3). * 
   wichtigen Grund unter         beginnt, nicht           Wegfall der 
   Einhaltung einer              mitgerechnet. 9.3 Ein    Beschränkung 
   Kündigungsfrist von           Antrag der               für 
   mindestens zwei Monaten       Gesellschaft auf         Aufsichtsrats- 
   durch schriftliche            gerichtliche             mitglieder, 
   Erklärung an den              Bestellung eines         dass eine 
   Vorsitzenden des              Aufsichtsratsmit-        Amtsniederle- 
   Aufsichtsrats niederlegen.    glieds wird bis zur      gung frühestens 
   Sein Amt endet jedoch         nächsten                 mit Ablauf der 
   frühestens mit Ablauf der     Hauptversammlung         nächsten 
   nächsten ordentlichen         befristet. 9.4 Jedes     ordentlichen 
   Hauptversammlung.             Mitglied des             Hauptversamm- 
                                 Aufsichtsrats kann       lung möglich 
                                 sein Amt auch ohne       ist (bisheriger 
                                 wichtigen Grund unter    § 8 Abs. 3 Satz 
                                 Einhaltung einer         2); 
                                 Frist von mindestens     gegebenenfalls 
                                 zwei Monaten durch       besteht die 
                                 schriftliche             Möglichkeit 
                                 Erklärung an den         einer 
                                 Vorsitzenden des         gerichtlichen 
                                 Aufsichtsrats bzw.       Bestellung 
                                 dieser an den            (vgl. dazu neue 
                                 Stellvertreter im        Ziffer 9.3). * 
                                 Sinne des § 27           Regelung, dass 
                                 MitbestG niederlegen.    der Vorsitzende 
                                 Eine einvernehmliche     des 
                                 Verkürzung der Frist     Aufsichtsrats 
                                 ist zulässig.            bei 
                                                          Amtsniederle- 
                                                          gung die 
                                                          Erklärung zur 

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March 31, 2015 09:34 ET (13:34 GMT)

DJ DGAP-HV: KOENIG & BAUER Aktiengesellschaft: -42-

Niederlegung 
                                                          gegenüber dem 
                                                          Stellvertreter 
                                                          abgeben soll. 
                                                          Zulassung der 
                                                          einvernehmli- 
                                                          chen Verkürzung 
                                                          der Frist zur 
                                                          Amtsniederle- 
                                                          gung (vgl. neue 
                                                          Ziffer 9.4). 
 
   § 9 Vorsitzender des          10 Aufgaben und          * Hinweis auf 
   Aufsichtsrates,               Befugnisse 10.1 Der      für den 
   Stellvertreter 1. Der         Aufsichtsrat hat alle    Aufsichtsrat 
   Aufsichtsrat wählt            Rechte und Pflichten,    geltende 
   unmittelbar nach der          die ihm durch Gesetz,    Regelwerke 
   Hauptversammlung, mit         Satzung oder in          (neue Ziffer 
   deren Ende die neue           sonstiger Weise,         10.1). * Die 
   Amtsperiode beginnt, in       insbesondere durch       neue Ziffer 
   einer ohne Einladung          eine                     10.2 entspricht 
   stattfindenden Sitzung für    Geschäftsordnung,        inhaltlich dem 
   die Dauer seiner Amtszeit     zugewiesen werden.       bisherigen § 
   gemäß den Vorschriften des    10.2 Der Aufsichtsrat    17. * Die neue 
   Aktiengesetzes und des        ist berechtigt,          Ziffer 11 
   Mitbestimmungsgesetzes den    Änderungen der           ersetzt im 
   Vorsitzenden, den             Satzung, die nur die     Wesentlichen 
   Stellvertreter im Sinne       Fassung betreffen, zu    inhaltlich den 
   des § 27 MitbestG sowie       beschließen. Dies        bisherigen § 9. 
   einen weiteren                gilt insbesondere bei    Neben 
   Stellvertreter. Das an        der Ausnutzung           redaktionellen 
   Lebensjahren älteste          genehmigten Kapitals.    Änderungen wird 
   Aufsichtsratsmitglied der     11 Vorsitzender des      klargestellt, 
   Anteilseigner leitet die      Aufsichtsrates,          dass die Wahl 
   Sitzung bis zum Abschluss     Stellvertreter 11.1      des 
   der Wahl des                  Der Aufsichtsrat         Vorsitzenden im 
   Aufsichtsratsvorsitzenden.    wählt gemäß den          Anschluss an 
   Scheidet der Vorsitzende      Vorschriften des         diejenige 
   oder einer seiner             Aktiengesetzes und       Hauptversamm- 
   Stellvertreter vor Ablauf     des                      lung in einer 
   der Amtszeit aus, hat der     Mitbestimmungsgeset-     ohne Einladung 
   Aufsichtsrat unverzüglich     zes den Vorsitzenden,    stattfindenden 
   eine Neuwahl für die          den Stellvertreter im    Sitzung 
   restliche Amtszeit der        Sinne des § 27           stattfindet, 
   Ausgeschiedenen               MitbestG sowie einen     mit deren 
   vorzunehmen. 2. Der           weiteren                 Ablauf die 
   Stellvertreter des            Stellvertreter. Die      Amtszeit des 
   Aufsichtsratsvorsitzenden     Wahl des Vorsitzenden    bisherigen 
   hat die gesetzlichen und      findet in einer          Vorsitzenden 
   satzungsmäßigen Rechte und    Sitzung im Anschluss     des 
   Pflichten des                 an diejenige             Aufsichtsrates 
   Vorsitzenden, wenn dieser     Hauptversammlung         endet (vgl. 
   verhindert ist. § 29 Abs.     statt, mit deren         neue Ziffer 
   2 S. 3 und § 31 Abs. 4 S.     Ablauf die Amtszeit      11.1 Satz 2), 
   3 MitbestG bleiben            des bisherigen           und dass die 
   unberührt. Für den            Vorsitzenden des         Wahl jeweils 
   weiteren Stellvertreter       Aufsichtsrates endet;    für die 
   gilt Satz 1 bei               diese Sitzung bedarf     Amtszeit des 
   Verhinderung des              keiner Einladung. Das    gewählten 
   Stellvertreters, ohne dass    an Lebensjahren          Aufsichtsrats- 
   ihm dessen besondere          älteste                  mitglieds 
   Befugnisse aufgrund des       Aufsichtsratsmitglied    erfolgt (neue 
   Mitbestimmungsgesetzes        der Anteilseigner        Ziffer 11.1 
   zustehen. 3.                  leitet die Sitzung       Satz 4). Bei 
   Willenserklärungen des        bis zum Abschluss der    vorzeitigem 
   Aufsichtsrats und seiner      Wahl des                 Ausscheiden 
   Ausschüsse werden namens      Aufsichtsratsvorsit-     erfolgt eine 
   des Aufsichtsrats durch       zenden. Die Wahl         Neuwahl nicht 
   den Vorsitzenden, im Falle    erfolgt jeweils für      mehr für die 
   seiner Verhinderung durch     die Amtszeit des         restliche 
   seine Stellvertreter in       gewählten                Amtszeit der 
   der Reihenfolge des Abs. 2    Aufsichtsratsmit-        Ausgeschiede- 
   abgegeben.                    glieds. Scheidet der     nen, sondern 
                                 Vorsitzende oder         für eine volle 
                                 einer seiner             Amtsperiode 
                                 Stellvertreter           (neue Ziffer 
                                 während seiner           11.1 Satz 5). 
                                 Amtszeit aus, hat der 
                                 Aufsichtsrat 
                                 unverzüglich eine 
                                 Neuwahl für den 
                                 Ausgeschiedenen 
                                 vorzunehmen. 11.2 Der 
                                 Stellvertreter des 
                                 Aufsichtsratsvorsit- 
                                 zenden hat die 
                                 gesetzlichen und 
                                 satzungsmäßigen und 
                                 nach der 
                                 Geschäftsordnung des 
                                 Aufsichtsrats und des 
                                 Vorstands 
                                 vorgesehenen Rechte 
                                 und Pflichten des 
                                 Vorsitzenden, wenn 
                                 dieser verhindert 
                                 ist. Für den weiteren 
                                 Stellvertreter gilt 
                                 Satz 1 bei 
                                 Verhinderung des 
                                 Stellvertreters. §§ 
                                 29 Abs. 2 Satz 3 und 
                                 31 Abs. 4 Satz 3 
                                 MitbestG bleiben 
                                 jeweils unberührt. 
                                 11.3 
                                 Willenserklärungen 
                                 des Aufsichtsrats und 
                                 seiner Ausschüsse 
                                 werden namens des 
                                 Aufsichtsrats durch 
                                 den Vorsitzenden, im 
                                 Falle seiner 
                                 Verhinderung durch 
                                 seine Stellvertreter 
                                 in der Reihenfolge 
                                 des Abschnitts V 
                                 Ziffer 11.2 
                                 abgegeben, soweit 
                                 nicht der 
                                 Aufsichtsrat ein 
                                 anderes 
                                 Aufsichtsratsmitglied 
                                 ausdrücklich mit der 
                                 Vertretung des 
                                 Aufsichtsrats 
                                 betraut. 
 
   § 10 Innere Ordnung 1.        12 Innere Ordnung        * Als 
   Aufsichtsratssitzungen        12.1 Der Aufsichtsrat    Satzungsbestand- 
   werden vom Vorsitzenden,      ist beschlussfähig,      teile sollen 
   im Falle seiner               wenn mindestens die      zur Erhöhung 
   Verhinderung von einem        Hälfte der               der 
   Stellvertreter unter          Mitglieder, aus denen    Flexibilität 
   Beachtung der Reihenfolge     er insgesamt zu          der 
   gemäß § 9 Abs. 2 mit einer    bestehen hat,            Gesellschaft im 
   Frist von 14 Tagen unter      persönlich oder durch    Wesentlichen 
   Bekanntgabe der               schriftliche             nur die 
   Tagesordnung schriftlich      Stimmabgabe an der       Bestimmungen 
   einberufen. Die Ladung        Beschlussfassung         zur 
   erfolgt an die zuletzt        teilnimmt. Ein           Beschlussfähig- 
   bekannt gegebene              Mitglied nimmt auch      keit des 
   Anschrift. Bei der            dann an der              Aufsichtsrats 
   Berechnung der Frist          Beschlussfassung         und zur 
   werden der Tag der            teil, wenn es sich in    Handhabung bei 
   Absendung der Einladung       der Abstimmung der       Stimmenthaltun- 
   und der Tag der Sitzung       Stimme enthält. Im       gen und 
   nicht mitgerechnet. in        Falle der                Stimmengleich- 
   dringenden Fällen kann der    Stimmengleichheit        heit 
   Vorsitzende die Frist         entscheidet die          beibehalten 
   abkürzen und mündlich,        Stimme des               werden (neue 
   fernmündlich,                 Aufsichtsratsvorsit-     Ziffer 12.1); 
   fernschriftlich oder          zenden nach Maßgabe      die übrigen 
   elektronisch einberufen.      der §§ 29 Abs. 2 und     Bestimmungen 

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March 31, 2015 09:34 ET (13:34 GMT)

DJ DGAP-HV: KOENIG & BAUER Aktiengesellschaft: -43-

2. Der Aufsichtsrat ist       31 Abs. 4 MitbestG.      sollen in der 
   beschlussfähig, wenn          12.2 Im Übrigen setzt    Geschäftsord- 
   mindestens die Hälfte der     der Aufsichtsrat         nung des 
   Mitglieder, aus denen er      seine                    Aufsichtsrats 
   insgesamt zu bestehen hat,    Geschäftsordnung         geregelt sein. 
   persönlich oder durch         innerhalb von Gesetz,    * Die neue 
   schriftliche Stimmabgabe      Satzung und der ihm      Ziffer 12.2 
   an der Beschlussfassung       zugewiesenen Aufgaben    entspricht 
   teilnimmt. Ein Mitglied       selbst fest.             inhaltlich im 
   nimmt auch dann an der                                 Wesentlichen 
   Beschlussfassung teil,                                 der Regelung 
   wenn es sich in der                                    des bisherigen 
   Abstimmung der Stimme                                  § 10 Abs. 8. 
   enthält. Der Vorsitzende 
   des Aufsichtsrats leitet 
   die Sitzungen. Er bestimmt 
   die Reihenfolge, in der 
   die Gegenstände der 
   Tagesordnung behandelt 
   werden sowie die Art und 
   Reihenfolge der 
   Abstimmungen. Er kann die 
   Sitzung vorbehaltlich 
   eines abweichenden 
   Beschlusses der 
   Sitzungsteilnehmer aus von 
   ihm als wichtig erachteten 
   Gründen vertagen. 3. 
   Außerhalb von Sitzungen 
   sind Beschlussfassungen 
   durch schriftliche, 
   fernmündliche, 
   fernkopierte oder 
   fernschriftliche 
   Stimmabgabe oder eine 
   andere vergleichbare 
   elek-tronische Form der 
   Beschlussfassung zulässig, 
   wenn der Vorsitzende des 
   Aufsichtsrates ein 
   diesbezügliches Verfahren 
   im Einzelfall für 
   veranlasst hält. 4. Der 
   Aufsichtsrat fasst seine 
   BeschIüsse mit einfacher 
   Mehrheit der abgegebenen 
   Stimmen, soweit nicht 
   gesetzlich etwas anderes 
   vorgeschrieben ist. Im 
   Falle der 
   Stimmengleichheit 
   entscheidet die Stimme des 
   Aufsichtsratsvorsitzenden 
   nach Maßgabe der §§ 29 
   Abs. 2 und 31 Abs. 4 
   MitbestG. Jedes 
   Aufsichtsratsmitglied kann 
   die erneute Abstimmung im 
   Sinne dieser Vorschriften 
   verlangen. Eine weitere 
   Aussprache findet nur 
   statt, wenn der 
   Aufsichtsrat dies 
   beschließt. 5. Sind bei 
   einer Beschlussfassung 
   nicht sämtliche 
   Aufsichtsratsmitglieder 
   anwesend und lassen die 
   abwesenden 
   Aufsichtsratsmitglieder 
   keine schriftlichen 
   Stimmabgaben überreichen, 
   hat der Vorsitzende die 
   Beschlussfassung auf 
   Antrag von zwei anwesenden 
   Aufsichtsratsmitgliedern 
   zu vertagen. Die erneute 
   Beschlussfassung findet in 
   der nächsten turnusmäßigen 
   Sitzung statt, sofern 
   keine besondere 
   Aufsichtsratssitzung 
   einberufen wird. Der 
   Beschluss kann auch gemäß 
   Abs. 3 gefasst werden. Ein 
   nochmaliges 
   Minderheitsverlangen auf 
   Vertagung ist bei der 
   erneuten Beschlussfassung 
   nicht zulässig. 6. Nimmt 
   der 
   Aufsichtsratsvorsitzende 
   an der Sitzung teil oder 
   befindet sich ein 
   anwesendes 
   Aufsichtsratsmitglied im 
   Besitz seiner 
   schriftlichen Stimmabgabe 
   einschließlich der 
   Zweitstimme, ist Abs. 5 
   nicht anwendbar, wenn die 
   gleiche Zahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern 
   der Anteilseigner und der 
   Arbeitnehmer persönlich 
   anwesend ist oder durch 
   schriftliche Stimmabgabe 
   an der Beschlussfassung 
   teilnimmt oder wenn eine 
   etwaige Ungleichheit 
   dadurch aufgehoben wird, 
   dass sich einzelne 
   Aufsichtsratsmitglieder 
   nicht an der 
   Beschlussfassung 
   beteiligen. 7. Die 
   Bestimmungen der Absätze 3 
   und 4 gelten auch für 
   Beschlussfassungen in den 
   Ausschüssen des 
   Aufsichtsrates, soweit 
   nicht zwingende 
   gesetzliche Vorschriften 
   entgegenstehen. Ist der 
   Vorsitzende des 
   Aufsichtsrats Mitglied 
   eines aus der gleichen 
   Anzahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern 
   der Anteilseigner und der 
   Arbeitnehmer bestehenden 
   Ausschusses und ergibt 
   eine Abstimmung im 
   Ausschuss 
   Stimmengleichheit, hat er 
   bei einer erneuten 
   Abstimmung über denselben 
   Gegenstand, wenn auch sie 
   Stimmengleichheit ergibt, 
   zwei Stimmen. § 108 Abs. 3 
   AktG ist auch auf die 
   Abgabe der zweiten Stimme 
   anzuwenden. 8. Im Übrigen 
   setzt der Aufsichtsrat im 
   Rahmen von Gesetz und 
   Satzung seine 
   Geschäftsordnung selbst 
   fest. 
 
   § 11                          13                       * Entsprechend 
   Aufsichtsratsvergütung 1.     Aufsichtsratsver-        der 
   Die Mitglieder des            gütung 13.1 Jedes        Vorgehensweise 
   Aufsichtsrats erhalten für    Mitglied des             vieler 
   die in Ausübung ihres         Aufsichtsrats erhält     börsennotierter 
   Amtes gemachten Reisen und    eine feste jährliche     Gesellschaften 
   sonstigen Aufwendungen        Vergütung von EUR        soll die 
   Ersatz der baren Auslagen.    24.000 13.2 Der          Vergütung des 
   Ferner erhält jedes in der    Aufsichtsratsvorsit-     Aufsichtsrats 
   Sitzung anwesende Mitglied    zende erhält jeweils     auf eine reine 
   ein Tagegeld in Höhe von      das Doppelte, seine      Fixvergütung 
   EUR 250,-. 2. Jedes           Stellvertreter das       umgestellt 
   Mitglied des Aufsichtsrats    Eineinhalbfache          werden. * 
   erhält außerdem eine feste    dieser Vergütung.        Orientiert an 
   jährliche Vergütung von       13.3 Der Vorsitzende     der Empfehlung 
   EUR 21.000,-. Die             eines Ausschusses        des Deutschen 
   Auszahlung der festen         erhält eine              Corporate 
   Aufsichtsratsvergütung        zusätzliche jährliche    Governance 
   erfolgt zum Jahresende. 3.    Vergütung von EUR        Kodex (Ziffer 
   Jedes Mitglied des            6.000, sofern er         5.4.6) sollen 
   Aufsichtsrats erhält          nicht gleichzeitig       bei der 
   außerdem eine variable        das Amt des              Vergütung der 
   Vergütung von bis zum EUR     Aufsichtsratsvorsit-     Aufsichtsrats- 
   9.000,-, die in drei          zenden oder eines        mitglieder der 
   aufeinanderfolgenden          seiner Stellvertreter    Vorsitz und der 
   Geschäftsjahren in Höhe       ausübt. Jedes andere     stellvertreten- 
   von je EUR 3.000,- gezahlt    Mitglied eines           de Vorsitz im 
   wird, sofern im jeweiligen    Ausschusses erhält       Aufsichtsrat 
   Geschäftsjahr ein             eine zusätzliche         sowie der 
   positiver Jahresüberschuss    jährliche Vergütung      Vorsitz und die 
   im Konzern festgestellt       von EUR 3.600; dies      Mitgliedschaft 
   wird. Die variable            gilt nicht für die       in Ausschüssen 
   Vergütung wird jeweils        Mitgliedschaft in        berücksichtigt 
   nach Ablauf der               einem etwaigen           werden (neue 
   Hauptversammlung, die über    Präsidium (bestehend     Ziffer 13.3). * 
   die Entlastung des            aus dem Vorsitzenden,    Bei 
   Aufsichtsrats beschließt,     dem Stellvertreter im    unterjährigem 
   fällig. 4. Der                Sinne des § 27           Ausscheiden 
   Aufsichtsratsvorsitzende      MitbestG sowie einem     erhalten die 
   erhält jeweils das            weiteren                 Aufsichtsrats- 
   Doppelte der festen und       Stellvertreter), im      mitglieder die 
   variablen Vergütung, seine    Ausschuss nach § 27      Vergütung nur 
   Stellvertreter das            Abs. 3 MitbestG und      zeitanteilig, 
   Eineinhalbfache. 5. Die       im                       bei 
   Regelungen der Absätze 1,     Nominierungsaus-         Ausschusstätig- 
   2, 3 und 4 gelten erstmals    schuss.                  keiten jedoch 
   für das Geschäftsjahr         Ausschusstätigkeiten     nur dann, wenn 
   2011. 6. Die Umsatzsteuer     werden im Rahmen der     der betreffende 
   wird von der Gesellschaft     Vergütung nur            Ausschuss im 
   erstattet, soweit die         einmalig                 betreffenden 
   Mitglieder des                berücksichtigt, wobei    Zeitraum zur 
   Aufsichtsrats berechtigt      sich die Vergütung       Erfüllung 
   sind, die Umsatzsteuer der    bei einer Tätigkeit      seiner Aufgaben 
   Gesellschaft gesondert in     in mehreren              getagt hat 
   Rechnung zu stellen und       Ausschüssen nach der     (neue Ziffer 
   dieses Recht ausüben.         höchst dotierten         13.4). * 
                                 Funktion bemisst.        Aufnahme einer 
                                 13.4 Die Auszahlung      der Praxis 
                                 der                      entsprechenden 
                                 Aufsichtsratsver-        Regelung zur D 
                                 gütung erfolgt zum       &O-Versicherung 
                                 Ende eines               (neue Ziffer 
                                 Geschäftsjahres.         13.6). 
                                 Scheiden Mitglieder 
                                 des Aufsichtsrats im 
                                 Laufe eines 
                                 Geschäftsjahres aus 
                                 dem Aufsichtsrat aus, 
                                 erhalten sie die 
                                 Vergütung 
                                 zeitanteilig. Wenn 
                                 ein Mitglied des 
                                 Aufsichtsrats aus 
                                 einer mit einer 
                                 zusätzlichen 
                                 Vergütung verbundenen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 31, 2015 09:34 ET (13:34 GMT)

DJ DGAP-HV: KOENIG & BAUER Aktiengesellschaft: -44-

Funktion ausscheidet, 
                                 findet in Ansehung 
                                 der mit der 
                                 betreffenden Funktion 
                                 verbundenen Vergütung 
                                 der vorstehende Satz 
                                 entsprechende 
                                 Anwendung. Eine 
                                 zeitanteilige 
                                 Vergütung für 
                                 Ausschusstätigkeiten 
                                 setzt voraus, dass 
                                 der betreffende 
                                 Ausschuss im 
                                 entsprechenden 
                                 Zeitraum zur 
                                 Erfüllung seiner 
                                 Aufgaben getagt hat. 
                                 13.5 Die Mitglieder 
                                 des Aufsichtsrats 
                                 erhalten für die in 
                                 Ausübung ihres Amtes 
                                 gemachten Reisen und 
                                 sonstigen 
                                 Aufwendungen Ersatz 
                                 der angemessenen 
                                 Auslagen. Ferner 
                                 erhält jedes in der 
                                 Sitzung anwesende 
                                 Mitglied ein Tagegeld 
                                 in Höhe von EUR 250; 
                                 für Sitzungen der 
                                 Ausschüsse wird kein 
                                 Tagegeld gewährt. 
                                 13.6 Die Gesellschaft 
                                 erstattet jedem 
                                 Mitglied des 
                                 Aufsichtsrats die von 
                                 ihm im Zusammenhang 
                                 mit seiner Tätigkeit 
                                 als Mitglied des 
                                 Aufsichtsrats auf die 
                                 Vergütung und den 
                                 Aufwendungsersatz zu 
                                 entrichtende 
                                 Umsatzsteuer. Sie 
                                 stellt den 
                                 Mitgliedern des 
                                 Aufsichtsrats im 
                                 Interesse der 
                                 Gesellschaft 
                                 Versicherungsschutz 
                                 in einem für die 
                                 Ausübung der 
                                 Aufsichtsratstätig- 
                                 keit angemessenen 
                                 Umfang zur Verfügung. 
                                 13.7 Die Regelungen 
                                 dieser Ziffer 13 
                                 gelten erstmals für 
                                 das Geschäftsjahr, 
                                 das am 1. Januar 2015 
                                 beginnt. 
 
   V. Hauptversammlung § 12      VI. Hauptversammlung     * Die 
   Ort,                          14 Ort,                  Hauptversamm- 
   Teilnahmeberechtigung,        Teilnahmeberechti-       lung soll 
   Stimmrecht 1. Die             gung, Stimmrecht 14.1    entsprechend 
   Hauptversammlung findet am    Die Hauptversammlung     der bisherigen 
   Sitz der Gesellschaft oder    findet am Sitz der       faktischen 
   in Dresden, Radebeul oder     Gesellschaft statt       Handhabung nur 
   Frankenthal statt. 2. Zur     14.2 Zur Teilnahme an    noch am Sitz 
   Teilnahme an der              der Hauptversammlung     der 
   Hauptversammlung und zur      und zur Ausübung des     Gesellschaft 
   Ausübung des Stimmrechts      Stimmrechts sind nur     stattfinden 
   sind nur diejenigen           diejenigen Aktionäre     (neue Ziffer 
   Aktionäre berechtigt, die     berechtigt, die sich     14.1). * Gemäß 
   sich bei der Gesellschaft     bei der Gesellschaft     § 118 Abs. 4 
   unter der in der              anmelden und ihre        AktG in der 
   Einberufung mitgeteilten      Berechtigung zur         durch das 
   Adresse anmelden und ihre     Teilnahme an der         Gesetz zur 
   Berechtigung zur Teilnahme    Hauptversammlung und     Umsetzung der 
   an der Hauptversammlung       zur Ausübung des         Aktionärsrechte- 
   und zur Ausübung des          Stimmrechts              richtlinie 
   Stimmrechts nachweisen. 3.    nachweisen. 14.3 Die     (ARUG) 
   Die Anmeldung und der         Anmeldung und der        geänderten 
   Nachweis der Berechtigung     Nachweis der             Fassung kann 
   müssen der Gesellschaft       Berechtigung müssen      der Vorstand 
   unter der in der              der Gesellschaft         oder der 
   Einberufung hierfür           unter der in der         Versammlungslei- 
   mitgeteilten Adresse          Einberufung hierfür      ter ermächtigt 
   mindestens sechs Tage vor     mitgeteilten Adresse     werden, die 
   der Hauptversammlung          mindestens sechs Tage    Bildund 
   zugehen. Der Tag der          vor der                  Tonübertragung 
   Versammlung und der Tag       Hauptversammlung         der 
   des Zugangs sind nicht        zugehen. Der Tag der     Hauptversamm- 
   mitzurechnen. 4. Für den      Versammlung und der      lung 
   Nachweis der Berechtigung     Tag des Zugangs sind     zuzulassen. Wie 
   nach Absatz 2 reicht ein      nicht mitzurechnen.      in der Praxis 
   in Textform (§ 126 b BGB)     14.4 Zum Nachweis der    üblich soll dem 
   erstellter besonderer         Berechtigung nach        Versammlungslei- 
   Nachweis des                  Abschnitt VI Ziffer      ter die 
   Anteilbesitzes durch das      14.2 reicht ein in       Entscheidung 
   depotführende Institut        Textform und in          über die 
   aus. Der                      deutscher oder           Zulassung 
   Berechtigungsnachweis kann    englischer Sprache       überlassen 
   in deutscher oder             erstellter besonderer    werden (neue 
   englischer Sprache            Nachweis des             Ziffer 14.8; 
   erfolgen und muss sich auf    Anteilsbesitzes durch    vgl. hierzu 
   den Beginn des 21. Tages      das depotführende        auch den 
   vor der Hauptversammlung,     Institut aus. Der        bisherigen § 
   0:00 Uhr Ortszeit am Sitz     Nachweis hat sich auf    19). 
   der Gesellschaft,             den Beginn des 21. 
   beziehen. 5. Das              Tages vor der 
   Stimmrecht kann durch         Hauptversammlung zu 
   einen Bevollmächtigten        beziehen. 14.5 Das 
   ausgeübt werden. Die          Stimmrecht kann durch 
   Erteilung der Vollmacht,      einen 
   ihr Widerruf und der          Bevollmächtigten 
   Nachweis der                  ausgeübt werden. Die 
   Bevollmächtigung gegenüber    Erteilung der 
   der Gesellschaft bedürfen     Vollmacht, ihr 
   der Textform (§ 126 BGB).     Widerruf und der 
   Der Widerruf kann auch        Nachweis der 
   durch persönliches            Bevollmächtigung 
   Erscheinen des Aktionärs      gegenüber der 
   zur Hauptversammlung          Gesellschaft bedürfen 
   erfolgen. In der              der Textform. Die 
   Einberufung kann eine         Einzelheiten für die 
   Erleichterung der Textform    Erteilung der 
   bestimmt werden. § 135        Vollmacht, ihren 
   AktG bleibt unberührt.        Widerruf und ihren 
   Bevollmächtigt der            Nachweis gegenüber 
   Aktionär mehr als eine        der Gesellschaft 
   Person, so kann die           werden mit der 
   Gesellschaft eine oder        Einberufung der 
   mehrere von diesen            Hauptversammlung 
   zurückweisen. 6. Im           bekannt gemacht, in 
   Zweifel entscheidet der       der auch eine 
   Leiter der                    Erleichterung 
   Hauptversammlung über das     bestimmt werden kann. 
   Teilnahmerecht. 7. Jede       § 135 AktG bleibt 
   Aktie gewährt in der          unberührt. 
   Hauptversammlung eine         Bevollmächtigt der 
   Stimme.                       Aktionär mehr als 
                                 eine Person, so kann 
                                 die Gesellschaft eine 
                                 oder mehrere von 
                                 diesen zurückweisen. 
                                 14.6 Im Zweifel 
                                 entscheidet der 
                                 Versammlungsleiter 
                                 gemäß Abschnitt VI 
                                 Ziffer 15.1 dieser 
                                 Satzung über das 
                                 Teilnahmerecht. 14.7 
                                 Jede Aktie gewährt in 
                                 der Hauptversammlung 
                                 eine Stimme. 14.8 Die 
                                 Hauptversammlung kann 
                                 in Bild und Ton 
                                 übertragen werden. 
                                 Der 
                                 Versammlungsleiter 
                                 gemäß Abschnitt VI 
                                 Ziffer 15.1 dieser 
                                 Satzung ist 
                                 ermächtigt zu 
                                 bestimmen, ob und in 
                                 welchem Umfang die 
                                 Hauptversammlung oder 
                                 Teile der 

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March 31, 2015 09:34 ET (13:34 GMT)

Hauptversammlung über 
                                 elektronische Medien 
                                 übertragen werden. 
 
   § 13 Vorsitz 1. Der           15 Vorsitz und           * Wie in der 
   Vorsitzende des               Beschlussfassung 15.1    Praxis üblich 
   Aufsichtsrats führt den       Der Vorsitzende des      Aufnahme einer 
   Vorsitz in der                Aufsichtsrats führt      Ermächtigung 
   Hauptversammlung. Im Falle    den Vorsitz in der       des 
   seiner Verhinderung           Hauptversammlung und     Versammlungslei- 
   übernimmt der weitere         leitet diese             ters zur 
   Stellvertreter den            (Versammlungsleiter).    Frageund 
   Vorsitz. Sind beide           Im Falle seiner          Redezeitbegren- 
   verhindert, übernimmt ein     Verhinderung             zung in der 
   von den anwesenden            übernimmt der weitere    Hauptversamm- 
   Aufsichtsratsmitgliedern      Stellvertreter den       lung gemäß § 
   der Anteilseigner aus         Vorsitz. Sind beide      131 Abs. 2 AktG 
   ihrer Mitte gewähltes         verhindert, übernimmt    (neue Ziffer 
   Mitglied den Vorsitz. 2.      ein von den              15.2 Satz 2 und 
   Der Vorsitzende leitet die    anwesenden               3). * 
   Verhandlungen. Er bestimmt    Aufsichtsratsmitglie-    Klarstellende 
   die Reihenfolge, in der       dern der                 Aufnahme der 
   die Gegenstände der           Anteilseigner aus        Regelung zu 
   Tagesordnung abgehandelt      ihrer Mitte gewähltes    Beschlussfas- 
   werden sowie die Art und      Mitglied den Vorsitz.    sung und 
   Form der Abstimmung.          15.2 Der                 Mehrheitserfor- 
                                 Versammlungsleiter       dernissen in 
                                 bestimmt die             der 
                                 Reihenfolge, in der      Hauptversamm- 
                                 die Gegenstände der      lung (neue 
                                 Tagesordnung             Ziffer 15.3). 
                                 abgehandelt werden, 
                                 sowie die Art und 
                                 Form der Abstimmung. 
                                 Der 
                                 Versammlungsleiter 
                                 kann die Frageund 
                                 Redezeit für den 
                                 ganzen Verlauf der 
                                 Hauptversammlung, für 
                                 einzelne Gegenstände 
                                 der Tagesordnung 
                                 sowie für den 
                                 einzelnen Frageund 
                                 Redebeitrag zu Beginn 
                                 oder während des 
                                 Verlaufs der 
                                 Hauptversammlung 
                                 angemessen 
                                 festsetzen. Er kann, 
                                 soweit dies für eine 
                                 ordnungsgemäße 
                                 Durchführung der 
                                 Hauptversammlung 
                                 erforderlich ist, den 
                                 Schluss der Debatte 
                                 anordnen. 15.3 Die 
                                 Beschlüsse der 
                                 Hauptversammlung 
                                 werden, soweit nicht 
                                 zwingende gesetzliche 
                                 Vorschriften 
                                 entgegenstehen, mit 
                                 einfacher Mehrheit 
                                 der abgegebenen 
                                 Stimmen und, soweit 
                                 das Gesetz außer der 
                                 Stimmenmehrheit eine 
                                 Kapitalmehrheit 
                                 vorschreibt, mit 
                                 einfacher Mehrheit 
                                 des bei der 
                                 Beschlussfassung 
                                 vertretenen 
                                 Grundkapitals 
                                 gefasst. 
 
   VI. Jahresabschluss und       VII. Geschäftsjahr,      * Regelung zum 
   Gewinnverwendung § 14         Jahresabschluss und      Geschäftsjahr 
   Geschäftjahr       Das        Gewinnverwendung 16      bleibt 
   Geschäftsjahr ist das         Geschäftsjahr Das        unverändert. 
   Kalenderjahr.                 Geschäftsjahr ist das 
                                 Kalenderjahr. 
 
   § 15 Verwendung des           17 Verwendung des        * Klarstellende 
   Jahresüberschusses            Jahresüberschusses       Neufassung. 
   Stellen Vorstand und          Stellen Vorstand und 
   Aufsichtsrat den              Aufsichtsrat den 
   Jahresabschluss fest,         Jahresabschluss fest, 
   können sie jährlich auch      können sie jährlich 
   mehr als die Hälfte des       auch einen Betrag bis 
   Jahresüberschusses so         zur vollen Höhe des 
   lange in andere               Jahresüberschusses so 
   Gewinnrücklagen               lange in andere 
   einstellen, bis diese die     Gewinnrücklagen 
   Hälfte des Grundkapitals      einstellen, bis diese 
   erreichen.                    die Hälfte des 
                                 Grundkapitals 
                                 erreichen. 
 
   § 16 Gewinnbeteiligung        18 Gewinnbeteiligung     * Keine 
   Bei einer                     Bei einer                Änderung. 
   Kapitalerhöhung kann die      Kapitalerhöhung kann 
   Gewinnbeteiligung             die Gewinnbeteiligung 
   abweichend von § 60 AktG      abweichend von § 60 
   bestimmt werden.              AktG bestimmt werden. 
 
   VII. Schlussbestimmungen §    10 Aufgaben und          * Entspricht 
   17 Satzungsänderungen         Befugnisse 10.1 [.].     der bisherigen 
   Der Aufsichtsrat ist zur      10.2 Der Aufsichtsrat    Regelung - 
   Vornahme von                  ist berechtigt,          Aufnahme in die 
   Satzungsänderungen            Änderungen der           neue Ziffer 
   berechtigt, die nur die       Satzung, die nur die     10.2. 
   Fassung betreffen. Dies       Fassung betreffen, zu 
   gilt insbesondere bei der     beschließen. Dies 
   Ausnutzung genehmigten        gilt insbesondere bei 
   Kapitals.                     der Ausnutzung 
                                 genehmigten Kapitals. 
                                 10.3 [...]. 
 
   § 18 Bekanntmachungen         3 Bekanntmachungen       * Entspricht 
   Die Bekanntmachungen der      Die Bekanntmachungen     der bisherigen 
   Gesellschaft werden im        der Gesellschaft         Regelung - 
   elektronischen                werden im                Aufnahme in die 
   Bundesanzeiger                Bundesanzeiger           neue Ziffer 3. 
   veröffentlicht.               veröffentlicht. 
 
   § 19       Die                VI. Hauptversammlung     * Entspricht 
   Hauptversammlung kann in      14 Ort,                  der bisherigen 
   Bild und Ton übertragen       Teilnahmeberechti-       Regelung - 
   werden.                       gung, Stimmrecht 14.1    Aufnahme in die 
                                 [.] [.] 14.8 Die         neue Ziffer 
                                 Hauptversammlung kann    14.8 Satz 1. 
                                 in Bild und Ton 
                                 übertragen werden. 
                                 Der 
                                 Versammlungsleiter 
                                 gemäß Abschnitt VI 
                                 Ziffer 15.1 dieser 
                                 Satzung ist 
                                 ermächtigt zu 
                                 bestimmen, ob und in 
                                 welchem Umfang die 
                                 Hauptversammlung oder 
                                 Teile der 
                                 Hauptversammlung über 
                                 elektronische Medien 
                                 übertragen werden 
                                 sollen. 
 
   *** 
 
   III. Mitteilungen und Informationen an die Aktionäre 
 
     1.    Anzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
 
           Das Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
           Einberufung der Hauptversammlung beträgt EUR 42.964.435,80 und 
           ist eingeteilt in 16.524.783 auf den Inhaber lautende 
           Stückaktien. Jede Stückaktie ist stimmberechtigt und gewährt 
           eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stückaktien und Stimmrechte im 
           Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt daher 
           jeweils 16.524.783. Zum Zeitpunkt der Einberufung der 
           Hauptversammlung hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien. 
 
 
     2.    Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des 
           Stimmrechts 
 
 
       a)    Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
             Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
 
 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
           bis spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, mithin 
           spätestens am Donnerstag, den 14. Mai 2015 (24:00 Uhr), unter 
           der nachstehenden Adresse: 
 
 
           Koenig & Bauer Aktiengesellschaft 
           c/o Unicredit Bank AG 
           CBS51GM 

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March 31, 2015 09:34 ET (13:34 GMT)

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