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Dow Jones News
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DGAP-HV: ADVA Optical Networking SE: -2-

DJ DGAP-HV: ADVA Optical Networking SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2015 in Hotel Saechsischer Hof, Georgstr. 1, 98617 Meiningen, Deutschland mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

ADVA Optical Networking SE  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
01.04.2015 15:17 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   ADVA Optical Networking SE 
 
   Meiningen 
 
   - ISIN DE 000 510 300 6 - 
   (Wertpapierkennnummer 510 300) 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 20. Mai 2015 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Mittwoch, 
   20. Mai 2015, um 11.00 Uhr (MESZ) (Einlass ab 10.00 Uhr), im Hotel 
   Sächsischer Hof, Georgstr. 1, 98617 Meiningen, Deutschland, 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   eingeladen. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
           31. Dezember 2014, des Lageberichts für das Geschäftsjahr 
           2014, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2014, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 
           2014, des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2014 und 
           des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß 
           §§ 289 Abs. 4, Abs. 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss gebilligt und den Jahresabschluss damit 
           festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die 
           Hauptversammlung. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, der 
           Konzernabschluss, der Konzernlagebericht, der Bericht des 
           Aufsichtsrats und der Bericht des Vorstands zu den Angaben 
           gemäß §§ 289 Abs. 4, Abs. 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs 
           sind der Hauptversammlung zugänglich zu machen. Ein Beschluss 
           wird zu diesem Tagesordnungspunkt nicht gefasst. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Jahresabschluss der ADVA Optical Networking SE zum 31. 
           Dezember 2014 weist einen Bilanzgewinn von EUR 34.823.669,24 
           aus. Aufgrund einer Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB 
           dürfte jedoch nur eine Gewinnausschüttung in Höhe von EUR 
           181.681,53 vorgenommen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2014 in Höhe von EUR 34.823.669,24 in voller 
           Höhe auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
 
     3.    Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des 
           Vorstands der ADVA Optical Networking SE, die im Geschäftsjahr 
           2014 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
           das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats der ADVA Optical Networking SE, die im 
           Geschäftsjahr 2014 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers 
           Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, 
           zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2015 zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           genehmigten Kapitals 2013/I sowie die Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals 2015/I mit Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss; Satzungsänderung 
 
 
           Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 4. Juni 2013 wurde 
           der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats bis zum 3. Juni 2018 durch ein- oder mehrmalige 
           Ausgabe von insgesamt bis zu 23.911.326 neuen, auf den Inhaber 
           lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen um 
           insgesamt EUR 23.911.326 zu erhöhen, wobei das Bezugsrecht der 
           Aktionäre unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen 
           werden kann (genehmigtes Kapital 2013/I). Bislang wurde die 
           vorgenannte Ermächtigung noch nicht ausgenutzt. Das aktuelle 
           Grundkapital der Gesellschaft lässt eine Erhöhung des 
           genehmigten Kapitals zu. Deshalb soll das gesamte genehmigte 
           Kapital 2013/I aufgehoben und durch ein neues genehmigtes 
           Kapital 2015/I ersetzt werden. 
 
 
           Die vorgeschlagene Aufhebung des genehmigten Kapitals 2013/I 
           soll nur wirksam werden, wenn das genehmigte Kapital 2015/I 
           wirksam an dessen Stelle tritt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
 
       (a)   Aufhebung des genehmigten Kapitals 2013/I 
 
 
             Das genehmigte Kapital 2013/I gemäß bisherigem § 4 Abs. 4 
             der Satzung wird mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung 
             des gemäß lit. (b) und (c) beschlossenen genehmigten 
             Kapitals 2015/I im Handelsregister aufgehoben. 
 
 
       (b)   Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
             2015/I 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 19. Mai 2020 durch 
             ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 24.048.215 
             (in Worten: vierundzwanzig Millionen achtundvierzigtausend 
             zweihundertfünfzehn) neuen, auf den Inhaber lautenden 
             Stückaktien (Stammaktien) gegen Bar- oder Sacheinlagen um 
             insgesamt bis zu 24.048.215 (in Worten: vierundzwanzig 
             Millionen achtundvierzigtausend zweihundertfünfzehn Euro) zu 
             erhöhen (genehmigtes Kapital 2015/I). 
 
 
             Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Der 
             Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der 
             Aktienausgabe festzulegen. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen 
             Sacheinlagen auszuschließen, soweit die während der Laufzeit 
             dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
             Aktionäre gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien 
             insgesamt 20% des Grundkapitals nicht überschreiten, und 
             zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
             der Ausnutzung dieser Ermächtigung. 
 
 
             Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ist den Aktionären 
             grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien 
             einzuräumen. Die neuen Aktien sollen von mindestens einem 
             Kreditinstitut oder mindestens einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 
             oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
             Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
 
             Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
             Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen, zum 
             Zweck der Einführung der Aktien der Gesellschaft an einer 
             ausländischen Wertpapierbörse, einschließlich der Zuteilung 
             der Aktien an ein Kreditinstitut oder mehrere 
             Kreditinstitute mit der Maßgabe, dass die neuen Aktien im 
             Rahmen der erstmaligen Einführung der Gesellschaft am 
             US-Kapitalmarkt mittels American Depositary Receipts (ADR) 
             platziert werden, und im Zusammenhang mit den vorgenannten 
             Fällen auch zur Deckung einer den Emissionsbanken 
             eingeräumten Mehrzuteilungsoption. 
 
 
             Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
             Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen, soweit 
             die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- oder 
             Sacheinlagen ausgegebenen Aktien insgesamt 20% des 
             Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
             Ausnutzung dieser Ermächtigung, 
 
 
         (i)   wenn der Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt, 
               um etwaige Spitzen zu verwerten, oder 
 
 
         (ii)  soweit der Bezugsrechtsausschluss zum 
               Verwässerungsschutz erforderlich ist, um Inhabern von 
               Wandlungs- oder Optionsrechten, die von der Gesellschaft 
               oder von Gesellschaften, an denen die Gesellschaft 
               unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, 
               ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue 
               Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
               Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte oder nach 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 01, 2015 09:18 ET (13:18 GMT)

Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde, oder 
 
 
         (iii) wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
               Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die gemäß 
               oder in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 des 
               Aktiengesetzes gegen Bareinlagen unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
               ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht 
               überschreiten, und zwar weder zum Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser 
               Ermächtigung. Auf die Begrenzung auf 10% des Grundkapitals 
               sind anzurechnen: 
 
 
           *     eigene Aktien, die während der Laufzeit 
                 dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung von § 
                 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                 der Aktionäre veräußert werden und 
 
 
           *     Aktien, die zur Bedienung von 
                 Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
                 ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern und 
                 soweit die Schuldverschreibungen während der Laufzeit 
                 dieser Ermächtigung in sinngemäßer Anwendung von § 186 
                 Abs. 3 Satz 4 des Aktiengesetzes unter Ausschluss des 
                 Bezugsrechts ausgegeben werden. 
 
 
 
 
       (c)   Satzungsänderung 
 
 
             § 4 Abs. 4 der Satzung wird geändert und wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 19. Mai 2020 durch 
             ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 24.048.215 
             (in Worten: vierundzwanzig Millionen achtundvierzigtausend 
             zweihundertfünfzehn) neuen, auf den Inhaber lautenden 
             Stückaktien (Stammaktien) gegen Bar- oder Sacheinlagen um 
             insgesamt bis zu EUR 24.048.215 (in Worten: vierundzwanzig 
             Millionen achtundvierzigtausend zweihundertfünfzehn Euro) zu 
             erhöhen (genehmigtes Kapital 2015/I). 
 
 
             Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Der 
             Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der 
             Aktienausgabe festzulegen. 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen 
             Sacheinlagen auszuschließen, soweit die während der Laufzeit 
             dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
             Aktionäre gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien 
             insgesamt 20% des Grundkapitals nicht überschreiten, und 
             zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
             der Ausnutzung dieser Ermächtigung. 
 
 
             Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ist den Aktionären 
             grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien 
             einzuräumen. Die neuen Aktien sollen von mindestens einem 
             Kreditinstitut oder mindestens einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 
             oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
             Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
 
             Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
             Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen, zum 
             Zweck der Einführung der Aktien der Gesellschaft an einer 
             ausländischen Wertpapierbörse, einschließlich der Zuteilung 
             der Aktien an ein Kreditinstitut oder mehrere 
             Kreditinstitute mit der Maßgabe, dass die neuen Aktien im 
             Rahmen der erstmaligen Einführung der Gesellschaft am 
             US-Kapitalmarkt mittels American Depositary Receipts (ADR) 
             platziert werden, und im Zusammenhang mit den vorgenannten 
             Fällen auch zur Deckung einer den Emissionsbanken 
             eingeräumten Mehrzuteilungsoption. 
 
 
             Der Vorstand ist darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
             Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen, soweit 
             die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- oder 
             Sacheinlagen ausgegebenen Aktien insgesamt 20% des 
             Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
             Ausnutzung dieser Ermächtigung, 
 
 
         (i)   wenn der Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt, 
               um etwaige Spitzen zu verwerten, oder 
 
 
         (ii)  soweit der Bezugsrechtsausschluss zum 
               Verwässerungsschutz erforderlich ist, um Inhabern von 
               Wandlungs- oder Optionsrechten, die von der Gesellschaft 
               oder von Gesellschaften, an denen die Gesellschaft 
               unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, 
               ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue 
               Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
               Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte oder nach 
               Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde, oder 
 
 
         (iii) wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
               Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die gemäß 
               oder in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 des 
               Aktiengesetzes gegen Bareinlagen unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
               ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht 
               überschreiten, und zwar weder zum Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser 
               Ermächtigung. Auf die Begrenzung auf 10% des Grundkapitals 
               sind anzurechnen: 
 
 
           *     eigene Aktien, die während der Laufzeit 
                 dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung von § 
                 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                 der Aktionäre veräußert werden und 
 
 
           *     Aktien, die zur Bedienung von 
                 Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
                 ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern und 
                 soweit die Schuldverschreibungen während der Laufzeit 
                 dieser Ermächtigung in sinngemäßer Anwendung von § 186 
                 Abs. 3 Satz 4 des Aktiengesetzes unter Ausschluss des 
                 Bezugsrechts ausgegeben werden.' 
 
 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die teilweise Aufhebung des 
           bedingten Kapitals 2003/2008; Beschlussfassung über eine 
           Erweiterung der Ermächtigung zur Ausgabe von 
           Aktienoptionsrechten (Aktienoptionsprogramm 2011) und die 
           Schaffung eines weiteren bedingten Kapitals 
 
 
           Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 11. Juni 2003 hat 
           den Vorstand und, soweit Mitglieder des Vorstands betroffen 
           sind, den Aufsichtsrat zu Tagesordnungspunkt 13 ermächtigt, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig, mehrmals oder - im 
           Falle des Freiwerdens von ausgegebenen Optionsrechten - 
           wiederholt Bezugsrechte für den Bezug von bis zu 2.119.000 
           Stück auf den Inhaber lautende Stammaktien der Gesellschaft an 
           Mitglieder des Vorstands, Mitglieder der Geschäftsführung 
           verbundener Unternehmen, Arbeitnehmer der Gesellschaft und 
           Arbeitnehmer verbundener Unternehmen nach Maßgabe der im 
           vorgenannten Beschluss näher dargelegten Anforderungen zu 
           gewähren. Durch den gleichen Beschluss ist ein bedingtes 
           Kapital in Höhe von EUR 2.119.000 geschaffen worden. 
 
 
           Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 4. Juni 2004 zu 
           Tagesordnungspunkt 9 und vom 14. Juni 2005 zu 
           Tagesordnungspunkt 10 wurde u.a. die Anzahl der auszugebenden 
           Bezugsrechte von 2.119.000 um insgesamt 371.000 auf 2.490.000 
           Stück erhöht. Ferner wurde das Grundkapital der Gesellschaft 
           um bis zu EUR 2.490.000 bedingt erhöht. 
 
 
           Aufgrund der Ausübung von Bezugsrechten im Geschäftsjahr 2005 
           wurde nach Ablauf des Geschäftsjahres 2005 die Ausgabe von 
           285.548 neuen Stückaktien der Gesellschaft mit einem 
           rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 285.548 in das 
           Handelsregister eingetragen. 
 
 
           Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 13. Juni 2006 zu 
           Tagesordnungspunkt 8 wurde u.a. die Anzahl der auszugebenden 
           Bezugsrechte von 2.204.452 um 975.548 auf 3.180.000 Stück 
           erhöht. Ferner wurde das Grundkapital der Gesellschaft um bis 
           zu EUR 3.180.000 bedingt erhöht. In dem am 31. Dezember 2006 
           abgelaufenen Geschäftsjahr wurden insgesamt 339.114 
           Bezugsrechte ausgeübt und 339.114 neue Stückaktien der 

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April 01, 2015 09:18 ET (13:18 GMT)

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