Anzeige
Mehr »
Login
Mittwoch, 01.05.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 685 internationalen Medien
Paukenschlag in USA: Cannabis-Neuregulierung durch DEA sorgt für Kursexplosion!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
60 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: InVision Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: InVision Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.05.2015 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

InVision Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
02.04.2015 15:14 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   InVision AG 
 
   Ratingen 
 
   ISIN: DE0005859698 
   WKN: 585969 
 
 
   Einladung zur Ordentlichen Hauptversammlung 2015 
 
   Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
 
   wir laden Sie hiermit ein zur 
 
   Ordentlichen Hauptversammlung der InVision Aktiengesellschaft, 
   Ratingen, 
 
   am 
   Montag, den 18. Mai 2015, 10:00 Uhr, 
 
   im 
   Innside Hotel Düsseldorf Hafen 
   Tagungsraum 'Riverside' 
   Speditionstraße 9 
   40221 Düsseldorf 
 
   Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass das Unternehmen aus 
   Kostengründen keine Bewirtung bereitstellt und dass Fahrt- und 
   Parkkosten nicht erstattet werden können. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts und des 
           Konzernlageberichts mit dem Bericht des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2014 und dem erläuternden Bericht des Vorstands 
           zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB 
 
 
           Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an stehen 
           die vorgenannten Unterlagen unter 
           www.invision.de/investors/shareholders_meetings zum Download 
           zur Verfügung. Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der 
           Hauptversammlung ausliegen. Der Aufsichtsrat hat den vom 
           Vorstand aufgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 
           und den Konzernabschluss zum 31. Dezember 2014 in seiner 
           Sitzung am 23. März 2015 gebilligt; der Jahresabschluss ist 
           damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer Feststellung des 
           Jahresabschlusses sowie einer Billigung des Konzernabschlusses 
           durch die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher 
           nicht, so dass zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
           erfolgt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten 
           Jahresabschluss der InVision AG zum 31. Dezember 2014 
           ausgewiesenen und zur Verfügung stehenden Bilanzgewinn in 
           Höhe von EUR 2.326.872,22 wie folgt zu verwenden und den 
           folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
           'Der zur Verfügung stehende Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 
           2014 in Höhe von EUR 2.326.872,22 wird für die Ausschüttung 
           einer Dividende von EUR 1,00 je dividendenberechtigter 
           Stückaktie, d.h. EUR 2.235.000,00 als Gesamtbetrag der 
           Dividende, verwendet. Der Restbetrag in Höhe von EUR 91.872,22 
           wird auf neue Rechnung vorgetragen.' 
 
 
   a.                           Gesamtbetrag der Dividende    EUR 
                                - 1,00 Euro je                2.235.000,00 
                                dividendenberechtigter 
                                Stückaktie - 
 
   b.                           Vortrag auf neue Rechnung     EUR 
                                                              91.872,22 
 
   ________________________________________________________________________ 
 
   Bilanzgewinn                                               EUR 
                                                              2.326.872,22 
 
 
           Die Dividende ist am 19. Mai 2015 zahlbar. 
 
 
           Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die Gesellschaft keine 
           eigenen Aktien. Bis zur Hauptversammlung kann sich durch den 
           Erwerb eigener Aktien (mit oder ohne anschließender Einziehung 
           oder Veräußerung erworbener Aktien) die Zahl der 
           dividendenberechtigten Aktien vermindern. In diesem Fall wird 
           bei unveränderter Ausschüttung von EUR 1,00 je 
           dividendenberechtigter Stückaktie der Hauptversammlung ein 
           angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung 
           unterbreitet, der eine entsprechende Reduktion des insgesamt 
           an die Aktionäre auszuschüttenden Betrags der Dividende und 
           eine entsprechende Erhöhung des auf neue Rechnung 
           vorzutragenden Betrags vorsehen wird. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
           'Den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des 
           Vorstands wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.' 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
           'Den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.' 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, den folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           'Die RSM Verhülsdonk GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und 
           Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, wird zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2015 sowie für die prüferische Durchsicht des 
           verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das 
           erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2015, soweit diese erfolgen 
           sollte, bestellt.' 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Verlegung des Sitzes der 
           Gesellschaft und die entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Die Gesellschaft hat ihren Sitz derzeit in Ratingen. Im Mai 
           2015 wird die Gesellschaft die im Geschäftsjahr 2013 neu 
           erworbenen Geschäftsräume im Medienhafen Düsseldorf beziehen. 
           Die neue Geschäftsanschrift lautet Speditionstraße 5, 40221 
           Düsseldorf. Demzufolge soll auch der Satzungssitz der 
           Gesellschaft in die Stadt Düsseldorf verlegt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
           'Der Sitz der Gesellschaft wird nach Düsseldorf verlegt und § 
           1 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
           'Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Düsseldorf." 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
           und zum Ausschluss des Bezugsrechts; Aufhebung der bestehenden 
           Ermächtigung 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 24. August 2010 beschlossene 
           Ermächtigung der Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien läuft 
           am 23. August 2015 aus. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die Ermächtigung 
           zu erneuern und folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
           '1. Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien bis zu 
           insgesamt 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
           bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die erworbenen Aktien 
           dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, welche die 
           Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder welche 
           ihr nach den § 71 a ff. AktG zuzurechnen sind, 10% des 
           Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. Auf diesen 
           Betrag wird der rechnerische Anteil am Grundkapital von Aktien 
           angerechnet, die ab dem 18. Mai 2015 bei der Ausnutzung 
           genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 
           186 Abs 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden oder seither von 
           Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Options- 
           und/oder Wandelschuldverschreibungen bezogen werden können, 
           soweit bei deren Begebung das Bezugsrecht der Aktionäre 
           entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird. Die 
           Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels mit eigenen 
           Aktien ausgenutzt werden. Die Ermächtigung kann ganz oder in 
           Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals, für einen oder mehrere 
           Zwecke ausgeübt werden. Sie kann auch durch abhängige oder in 
           Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder für 
           ihre oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden. Die 
           Ermächtigung gilt bis zum 17. Mai 2020. 
 
 
           Mit dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung wird die 
           Ermächtigung gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 24. 
           August 2010 (TOP 6) aufgehoben; die Ermächtigungen im 
           Hauptversammlungsbeschluss vom 24. August 2010 zur Verwendung 
           etwa erworbener eigener Aktien bleiben davon unberührt. 
 
 
           Der Erwerb kann über die Börse oder mittels eines an alle 
           Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebotes bzw. der 
           öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebotes 
           erfolgen. Im Falle des Erwerbes über die Börse darf der von 
           der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis den Durchschnitt der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 02, 2015 09:14 ET (13:14 GMT)

Kurse für Aktien der Gesellschaft in der Schlussauktion im 
           XETRA-Handelssystem oder einem vergleichbare Nachfolgesystem 
           an der Frankfurter Wertpapierbörse an den dem Erwerb 
           vorangegangenen letzten fünf Börsentagen um nicht mehr als 10% 
           über- oder unterschreiten. Im Falle eines öffentlichen 
           Kaufangebotes darf der Angebotspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) 
           den Durchschnitt der Kurse für Aktien der Gesellschaft in der 
           Schlussauktion im XETRA-Handelssystem oder einem 
           vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse an den letzten fünf Börsentagen vor dem Tag 
           der öffentlichen Ankündigung des Angebotes um nicht mehr als 
           10% über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der 
           Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebotes bzw. der 
           öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebotes nicht 
           unerhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das 
           Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen 
           Angebotes angepasst werden; in diesem Falle wird auf den 
           durchschnittlichen Schlusskurs an den letzten fünf 
           Börsenhandelstagen vor der öffentlichen Ankündigung einer 
           etwaigen Anpassung abgestellt. Die Vorschriften des 
           Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind zu beachten, 
           sofern und soweit sie zwingend Anwendung finden. Überschreitet 
           die Zeichnung das Volumen des Angebotes, erfolgt die Annahme 
           nach Quoten. Dabei kann eine bevorrechtigte Annahme geringerer 
           Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär 
           vorgesehen werden. 
 
 
           2. Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien können 
           zu allen gesetzlichen Zwecken verwendet werden. 
 
 
           Diese Ermächtigung kann einmalig oder mehrmals, ganz oder in 
           Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden. Die aufgrund 
           dieser Ermächtigung erworbenen Aktien können auch in anderer 
           Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle 
           Aktionäre veräußert werden, wenn die erworbenen eigenen Aktien 
           zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs von Aktien 
           der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
           Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Das Bezugsrecht 
           der Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird insoweit 
           ausgeschlossen. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der 
           Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 
           186 Abs. 3 S. 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10% des 
           Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt 
           des Wirksamwerdens, noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
           Ermächtigung. 
 
 
           Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien können des 
           Weiteren auch außerhalb der Börse und ohne ein Angebot an alle 
           Aktionäre veräußert werden, wenn die Veräußerung gegen 
           Sachleistung erfolgt, insbesondere im Zusammenhang mit dem 
           Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen in Unternehmen. Das 
           Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird 
           insoweit ausgeschlossen. 
 
 
           Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien können 
           eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre 
           Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses 
           bedarf. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der 
           Vorstand kann abweichend bestimmen, dass das Grundkapital bei 
           der Einziehung unverändert bleibt und sich stattdessen durch 
           die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital 
           gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in diesem Falle 
           zur Anpassung der Angabe der Zahl in der Satzung ermächtigt.' 
 
 
           Bericht des Vorstands zu der in TOP 7 vorgesehenen 
           Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
           gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 5, 186 Abs. 4 S. 2 AktG sowie zum 
           Bezugsrechtsausschluss: 
 
 
           Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll der 
           Gesellschaft eingeräumt werden, damit die Gesellschaft die 
           Flexibilität erhält, einen Aktienerwerb durchführen und damit 
           den geschäftspolitischen Erfordernissen entsprechend agieren 
           zu können. Da die gleichlautende Ermächtigung gemäß Beschluss 
           der Hauptversammlung vom 24. August 2010 am 23. August 2015 
           ausläuft, bedarf es einer neuerlichen Befassung der 
           Hauptversammlung mit dieser Ermächtigung. Zugleich mit dem 
           Inkrafttreten der neuen Ermächtigung tritt die alte 
           Ermächtigung vom 24. August 2010 außer Kraft. 
 
 
           Durch Beschluss zu TOP 7 soll die Gesellschaft erneut, 
           beschränkt auf den maximal möglichen Zeitraum von 5 Jahren, 
           ermächtigt werden, eigene Aktien bis zu insgesamt 10% ihres 
           Grundkapitals zu erwerben. Damit soll der Vorstand in die Lage 
           versetzt werden, im Interesse der Gesellschaft und ihrer 
           Aktionäre eigene Aktien über die Börse oder ein öffentliches 
           Kaufangebot erwerben zu können. Die Ermächtigung soll der 
           Gesellschaft die Möglichkeit verschaffen, ihr Eigenkapital 
           flexibel den jeweiligen geschäftlichen Erfordernissen 
           anzupassen und auf günstige Börsensituationen schnell und 
           flexibel reagieren zu können. Darüber hinaus soll die 
           Ermächtigung vorsehen, dass die Gesellschaft erworbene eigene 
           Aktien auch als Gegenleistung verwenden kann, um Unternehmen 
           oder Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben. 
 
 
           Das Aktiengesetz sieht in § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 4 AktG für 
           die Wiederveräußerung eigener Aktien den Verkauf über die 
           Börse oder eine Ausgabe mit Bezugsrecht der Aktionäre vor, 
           lässt aber auch Beschränkungen des Bezugsrechts nach den 
           Regeln des § 186 AktG zu. 
 
 
           Der Erwerb eigener Aktien über die Börse oder durch ein 
           öffentliches Kaufangebot, wie im Beschluss vorgesehen, trägt 
           dem zu beachtenden Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 53 a 
           AktG Rechnung. Sofern ein öffentliches Kaufangebot 
           überzeichnet ist, muss die Annahme zur Wahrung des 
           Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Quoten erfolgen. Zur 
           Vereinfachung soll jedoch eine bevorrechtigte Annahme kleiner 
           Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 
           Aktien zulässig sein. Diese Möglichkeit dient dazu, bei der 
           Festlegung der zu erwerbenden Quoten gebrochene Beträge und 
           kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische 
           Abwicklung zu erleichtern. 
 
 
           Die zu TOP 7 vorgesehene Ermächtigung ermöglicht, im Interesse 
           der Gesellschaft und ihrer Aktionäre eigene Aktien bis zur 
           Höhe von 10% des Grundkapitals der Gesellschaft zu einem Preis 
           zu erwerben, der den Börsenkurs um nicht mehr als 10% über- 
           oder unterschreitet. Maßgeblich ist insoweit der Durchschnitt 
           der Kurse für Aktien der Gesellschaft in der Schlussauktion im 
           XETRA-Handelssystem oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem 
           an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf 
           Börsentagen vor dem Tag des Erwerbs beziehungsweise der 
           öffentlichen Ankündigung des Angebotes. Bei der Ausnutzung von 
           Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien ist die Grenze des § 
           71 Abs. 2 AktG zu beachten. Nach dieser Regelung dürfen auf 
           erworbene eigene Aktien zusammen mit anderen Aktien der 
           Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und 
           noch besitzt, nicht mehr als 10% des Grundkapitals entfallen. 
           Auf den Ermächtigungsbetrag ist im Übrigen der Betrag 
           anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die bei zukünftiger 
           Ausnutzung genehmigten Kapitals ohne Bezugsrechtseinräumung 
           ausgegeben oder aufgrund von zukünftig begebenen Wandel- oder 
           Optionsschuldverschreibungen bezogen werden können oder 
           müssen, soweit die Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen 
           ohne Einräumung eines Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
           werden. Diese Bestimmung soll sicherstellen, dass die 
           Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei 
           Kapitalmaßnahmen im Sinne von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           insgesamt auf den Höchstbetrag von 10% des Grundkapitals 
           beschränkt ist. Daher finden sich entsprechende Bestimmungen 
           auch in den Beschlussvorschlägen zum genehmigten Kapital (TOP 
           8) und zur Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und 
           Optionsschuldverschreibungen (TOP 9). 
 
 
           Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass die von der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 02, 2015 09:14 ET (13:14 GMT)

Kupfer - Jetzt! So gelingt der Einstieg in den Rohstoff-Trend!
In diesem kostenfreien Report schaut sich Carsten Stork den Kupfer-Trend im Detail an und gibt konkrete Produkte zum Einstieg an die Hand.
Hier klicken
© 2015 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.