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Dow Jones News
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DGAP-HV: InVision Aktiengesellschaft: -6-

DJ DGAP-HV: InVision Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.05.2015 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

InVision Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
02.04.2015 15:14 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   InVision AG 
 
   Ratingen 
 
   ISIN: DE0005859698 
   WKN: 585969 
 
 
   Einladung zur Ordentlichen Hauptversammlung 2015 
 
   Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
 
   wir laden Sie hiermit ein zur 
 
   Ordentlichen Hauptversammlung der InVision Aktiengesellschaft, 
   Ratingen, 
 
   am 
   Montag, den 18. Mai 2015, 10:00 Uhr, 
 
   im 
   Innside Hotel Düsseldorf Hafen 
   Tagungsraum 'Riverside' 
   Speditionstraße 9 
   40221 Düsseldorf 
 
   Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass das Unternehmen aus 
   Kostengründen keine Bewirtung bereitstellt und dass Fahrt- und 
   Parkkosten nicht erstattet werden können. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts und des 
           Konzernlageberichts mit dem Bericht des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2014 und dem erläuternden Bericht des Vorstands 
           zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB 
 
 
           Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an stehen 
           die vorgenannten Unterlagen unter 
           www.invision.de/investors/shareholders_meetings zum Download 
           zur Verfügung. Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der 
           Hauptversammlung ausliegen. Der Aufsichtsrat hat den vom 
           Vorstand aufgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 
           und den Konzernabschluss zum 31. Dezember 2014 in seiner 
           Sitzung am 23. März 2015 gebilligt; der Jahresabschluss ist 
           damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer Feststellung des 
           Jahresabschlusses sowie einer Billigung des Konzernabschlusses 
           durch die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher 
           nicht, so dass zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
           erfolgt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten 
           Jahresabschluss der InVision AG zum 31. Dezember 2014 
           ausgewiesenen und zur Verfügung stehenden Bilanzgewinn in 
           Höhe von EUR 2.326.872,22 wie folgt zu verwenden und den 
           folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
           'Der zur Verfügung stehende Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 
           2014 in Höhe von EUR 2.326.872,22 wird für die Ausschüttung 
           einer Dividende von EUR 1,00 je dividendenberechtigter 
           Stückaktie, d.h. EUR 2.235.000,00 als Gesamtbetrag der 
           Dividende, verwendet. Der Restbetrag in Höhe von EUR 91.872,22 
           wird auf neue Rechnung vorgetragen.' 
 
 
   a.                           Gesamtbetrag der Dividende    EUR 
                                - 1,00 Euro je                2.235.000,00 
                                dividendenberechtigter 
                                Stückaktie - 
 
   b.                           Vortrag auf neue Rechnung     EUR 
                                                              91.872,22 
 
   ________________________________________________________________________ 
 
   Bilanzgewinn                                               EUR 
                                                              2.326.872,22 
 
 
           Die Dividende ist am 19. Mai 2015 zahlbar. 
 
 
           Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die Gesellschaft keine 
           eigenen Aktien. Bis zur Hauptversammlung kann sich durch den 
           Erwerb eigener Aktien (mit oder ohne anschließender Einziehung 
           oder Veräußerung erworbener Aktien) die Zahl der 
           dividendenberechtigten Aktien vermindern. In diesem Fall wird 
           bei unveränderter Ausschüttung von EUR 1,00 je 
           dividendenberechtigter Stückaktie der Hauptversammlung ein 
           angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung 
           unterbreitet, der eine entsprechende Reduktion des insgesamt 
           an die Aktionäre auszuschüttenden Betrags der Dividende und 
           eine entsprechende Erhöhung des auf neue Rechnung 
           vorzutragenden Betrags vorsehen wird. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
           'Den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des 
           Vorstands wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.' 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
           'Den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.' 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, den folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           'Die RSM Verhülsdonk GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und 
           Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, wird zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2015 sowie für die prüferische Durchsicht des 
           verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das 
           erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2015, soweit diese erfolgen 
           sollte, bestellt.' 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Verlegung des Sitzes der 
           Gesellschaft und die entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Die Gesellschaft hat ihren Sitz derzeit in Ratingen. Im Mai 
           2015 wird die Gesellschaft die im Geschäftsjahr 2013 neu 
           erworbenen Geschäftsräume im Medienhafen Düsseldorf beziehen. 
           Die neue Geschäftsanschrift lautet Speditionstraße 5, 40221 
           Düsseldorf. Demzufolge soll auch der Satzungssitz der 
           Gesellschaft in die Stadt Düsseldorf verlegt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
           'Der Sitz der Gesellschaft wird nach Düsseldorf verlegt und § 
           1 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
           'Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Düsseldorf." 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
           und zum Ausschluss des Bezugsrechts; Aufhebung der bestehenden 
           Ermächtigung 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 24. August 2010 beschlossene 
           Ermächtigung der Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien läuft 
           am 23. August 2015 aus. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die Ermächtigung 
           zu erneuern und folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
           '1. Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien bis zu 
           insgesamt 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
           bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die erworbenen Aktien 
           dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, welche die 
           Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder welche 
           ihr nach den § 71 a ff. AktG zuzurechnen sind, 10% des 
           Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. Auf diesen 
           Betrag wird der rechnerische Anteil am Grundkapital von Aktien 
           angerechnet, die ab dem 18. Mai 2015 bei der Ausnutzung 
           genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 
           186 Abs 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden oder seither von 
           Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Options- 
           und/oder Wandelschuldverschreibungen bezogen werden können, 
           soweit bei deren Begebung das Bezugsrecht der Aktionäre 
           entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird. Die 
           Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels mit eigenen 
           Aktien ausgenutzt werden. Die Ermächtigung kann ganz oder in 
           Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals, für einen oder mehrere 
           Zwecke ausgeübt werden. Sie kann auch durch abhängige oder in 
           Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder für 
           ihre oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden. Die 
           Ermächtigung gilt bis zum 17. Mai 2020. 
 
 
           Mit dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung wird die 
           Ermächtigung gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 24. 
           August 2010 (TOP 6) aufgehoben; die Ermächtigungen im 
           Hauptversammlungsbeschluss vom 24. August 2010 zur Verwendung 
           etwa erworbener eigener Aktien bleiben davon unberührt. 
 
 
           Der Erwerb kann über die Börse oder mittels eines an alle 
           Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebotes bzw. der 
           öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebotes 
           erfolgen. Im Falle des Erwerbes über die Börse darf der von 
           der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis den Durchschnitt der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 02, 2015 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: InVision Aktiengesellschaft: -2-

Kurse für Aktien der Gesellschaft in der Schlussauktion im 
           XETRA-Handelssystem oder einem vergleichbare Nachfolgesystem 
           an der Frankfurter Wertpapierbörse an den dem Erwerb 
           vorangegangenen letzten fünf Börsentagen um nicht mehr als 10% 
           über- oder unterschreiten. Im Falle eines öffentlichen 
           Kaufangebotes darf der Angebotspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) 
           den Durchschnitt der Kurse für Aktien der Gesellschaft in der 
           Schlussauktion im XETRA-Handelssystem oder einem 
           vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse an den letzten fünf Börsentagen vor dem Tag 
           der öffentlichen Ankündigung des Angebotes um nicht mehr als 
           10% über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der 
           Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebotes bzw. der 
           öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebotes nicht 
           unerhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das 
           Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen 
           Angebotes angepasst werden; in diesem Falle wird auf den 
           durchschnittlichen Schlusskurs an den letzten fünf 
           Börsenhandelstagen vor der öffentlichen Ankündigung einer 
           etwaigen Anpassung abgestellt. Die Vorschriften des 
           Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind zu beachten, 
           sofern und soweit sie zwingend Anwendung finden. Überschreitet 
           die Zeichnung das Volumen des Angebotes, erfolgt die Annahme 
           nach Quoten. Dabei kann eine bevorrechtigte Annahme geringerer 
           Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär 
           vorgesehen werden. 
 
 
           2. Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien können 
           zu allen gesetzlichen Zwecken verwendet werden. 
 
 
           Diese Ermächtigung kann einmalig oder mehrmals, ganz oder in 
           Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden. Die aufgrund 
           dieser Ermächtigung erworbenen Aktien können auch in anderer 
           Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle 
           Aktionäre veräußert werden, wenn die erworbenen eigenen Aktien 
           zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs von Aktien 
           der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
           Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Das Bezugsrecht 
           der Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird insoweit 
           ausgeschlossen. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der 
           Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 
           186 Abs. 3 S. 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10% des 
           Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt 
           des Wirksamwerdens, noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
           Ermächtigung. 
 
 
           Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien können des 
           Weiteren auch außerhalb der Börse und ohne ein Angebot an alle 
           Aktionäre veräußert werden, wenn die Veräußerung gegen 
           Sachleistung erfolgt, insbesondere im Zusammenhang mit dem 
           Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen in Unternehmen. Das 
           Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird 
           insoweit ausgeschlossen. 
 
 
           Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien können 
           eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre 
           Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses 
           bedarf. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der 
           Vorstand kann abweichend bestimmen, dass das Grundkapital bei 
           der Einziehung unverändert bleibt und sich stattdessen durch 
           die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital 
           gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in diesem Falle 
           zur Anpassung der Angabe der Zahl in der Satzung ermächtigt.' 
 
 
           Bericht des Vorstands zu der in TOP 7 vorgesehenen 
           Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
           gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 5, 186 Abs. 4 S. 2 AktG sowie zum 
           Bezugsrechtsausschluss: 
 
 
           Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll der 
           Gesellschaft eingeräumt werden, damit die Gesellschaft die 
           Flexibilität erhält, einen Aktienerwerb durchführen und damit 
           den geschäftspolitischen Erfordernissen entsprechend agieren 
           zu können. Da die gleichlautende Ermächtigung gemäß Beschluss 
           der Hauptversammlung vom 24. August 2010 am 23. August 2015 
           ausläuft, bedarf es einer neuerlichen Befassung der 
           Hauptversammlung mit dieser Ermächtigung. Zugleich mit dem 
           Inkrafttreten der neuen Ermächtigung tritt die alte 
           Ermächtigung vom 24. August 2010 außer Kraft. 
 
 
           Durch Beschluss zu TOP 7 soll die Gesellschaft erneut, 
           beschränkt auf den maximal möglichen Zeitraum von 5 Jahren, 
           ermächtigt werden, eigene Aktien bis zu insgesamt 10% ihres 
           Grundkapitals zu erwerben. Damit soll der Vorstand in die Lage 
           versetzt werden, im Interesse der Gesellschaft und ihrer 
           Aktionäre eigene Aktien über die Börse oder ein öffentliches 
           Kaufangebot erwerben zu können. Die Ermächtigung soll der 
           Gesellschaft die Möglichkeit verschaffen, ihr Eigenkapital 
           flexibel den jeweiligen geschäftlichen Erfordernissen 
           anzupassen und auf günstige Börsensituationen schnell und 
           flexibel reagieren zu können. Darüber hinaus soll die 
           Ermächtigung vorsehen, dass die Gesellschaft erworbene eigene 
           Aktien auch als Gegenleistung verwenden kann, um Unternehmen 
           oder Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben. 
 
 
           Das Aktiengesetz sieht in § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 4 AktG für 
           die Wiederveräußerung eigener Aktien den Verkauf über die 
           Börse oder eine Ausgabe mit Bezugsrecht der Aktionäre vor, 
           lässt aber auch Beschränkungen des Bezugsrechts nach den 
           Regeln des § 186 AktG zu. 
 
 
           Der Erwerb eigener Aktien über die Börse oder durch ein 
           öffentliches Kaufangebot, wie im Beschluss vorgesehen, trägt 
           dem zu beachtenden Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 53 a 
           AktG Rechnung. Sofern ein öffentliches Kaufangebot 
           überzeichnet ist, muss die Annahme zur Wahrung des 
           Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Quoten erfolgen. Zur 
           Vereinfachung soll jedoch eine bevorrechtigte Annahme kleiner 
           Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 
           Aktien zulässig sein. Diese Möglichkeit dient dazu, bei der 
           Festlegung der zu erwerbenden Quoten gebrochene Beträge und 
           kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische 
           Abwicklung zu erleichtern. 
 
 
           Die zu TOP 7 vorgesehene Ermächtigung ermöglicht, im Interesse 
           der Gesellschaft und ihrer Aktionäre eigene Aktien bis zur 
           Höhe von 10% des Grundkapitals der Gesellschaft zu einem Preis 
           zu erwerben, der den Börsenkurs um nicht mehr als 10% über- 
           oder unterschreitet. Maßgeblich ist insoweit der Durchschnitt 
           der Kurse für Aktien der Gesellschaft in der Schlussauktion im 
           XETRA-Handelssystem oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem 
           an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf 
           Börsentagen vor dem Tag des Erwerbs beziehungsweise der 
           öffentlichen Ankündigung des Angebotes. Bei der Ausnutzung von 
           Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien ist die Grenze des § 
           71 Abs. 2 AktG zu beachten. Nach dieser Regelung dürfen auf 
           erworbene eigene Aktien zusammen mit anderen Aktien der 
           Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und 
           noch besitzt, nicht mehr als 10% des Grundkapitals entfallen. 
           Auf den Ermächtigungsbetrag ist im Übrigen der Betrag 
           anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die bei zukünftiger 
           Ausnutzung genehmigten Kapitals ohne Bezugsrechtseinräumung 
           ausgegeben oder aufgrund von zukünftig begebenen Wandel- oder 
           Optionsschuldverschreibungen bezogen werden können oder 
           müssen, soweit die Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen 
           ohne Einräumung eines Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
           werden. Diese Bestimmung soll sicherstellen, dass die 
           Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei 
           Kapitalmaßnahmen im Sinne von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           insgesamt auf den Höchstbetrag von 10% des Grundkapitals 
           beschränkt ist. Daher finden sich entsprechende Bestimmungen 
           auch in den Beschlussvorschlägen zum genehmigten Kapital (TOP 
           8) und zur Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und 
           Optionsschuldverschreibungen (TOP 9). 
 
 
           Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass die von der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 02, 2015 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: InVision Aktiengesellschaft: -3-

Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien entweder eingezogen 
           werden, wodurch das Grundkapital der Gesellschaft herabgesetzt 
           wird, oder durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre 
           oder über die Börse wieder veräußert werden. Mit der 
           Veräußerung durch ein öffentliches Angebot oder über die Börse 
           wird auch bei der Veräußerung der Aktien der 
           Gleichbehandlungsgrundsatz aus § 53 a AktG gewahrt. 
 
 
           Gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 5 AktG sieht die vorgeschlagene 
           Ermächtigung aber auch vor, dass die Gesellschaft erworbene 
           eigene Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch 
           ein Angebot an alle Aktionäre veräußern kann. Voraussetzung 
           hierfür ist, dass die eigenen Aktien entsprechend § 186 Abs. 3 
           S. 4 AktG zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs 
           der Aktien der Gesellschaft im Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
           wesentlich unterschreitet. Hierdurch wird eine Verwässerung 
           des Kurses vermieden. Die Möglichkeit einer Veräußerung in 
           anderer Form als über die Börse oder durch ein Angebot an alle 
           Aktionäre kann im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre 
           liegen. Insbesondere können Aktien auf diese Weise an 
           institutionelle Anleger verkauft und damit zusätzliche in- und 
           ausländische Aktionäre gewonnen werden. Die Gesellschaft wird 
           gleichzeitig in die Lage gesetzt, ihr Eigenkapital flexibel 
           den jeweiligen geschäftlichen Erfordernissen anzupassen und 
           auf günstige Börsensituationen schnell und flexibel zu 
           reagieren. 
 
 
           Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden 
           bei der Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre auf Grundlage der gesetzlichen 
           Regelung des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG angemessen gewahrt. Die 
           Ermächtigung beschränkt sich auf einen Anteil von höchstens 
           10% des Grundkapitals der Gesellschaft. Auf diese Weise wird 
           sichergestellt, dass die Gesamtzahl der erworbenen Aktien, die 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre wieder 
           ausgegeben werden können, insgesamt 10% des Grundkapitals der 
           Gesellschaft nicht übersteigen dürfen. Darüber hinaus dürfen 
           die erworbenen eigenen Aktien, wenn sie in anderer Weise als 
           über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre 
           veräußert werden sollen, nur zu einem Preis veräußert werden, 
           der den Börsenkurs der Aktien gleicher Ausstattung zum 
           Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Den 
           Aktionären entsteht, soweit sie am Erhalt einer 
           Beteiligungsquote interessiert sind, damit kein Nachteil, da 
           sie die entsprechende Anzahl von Aktien jederzeit an der Börse 
           hinzu erwerben können. 
 
 
           Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht des Weiteren vor, dass 
           die Gesellschaft erworbene eigene Aktien auch als 
           Gegenleistung verwenden kann, um Unternehmen oder 
           Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben. Hiermit soll dem 
           Vorstand ermöglicht werden, die erworbenen Aktien als 
           Gegenleistung für eine Sacheinlage zu verwenden, und die 
           Gesellschaft wird gleichsam in die Lage versetzt, eigene 
           Aktien als 'Akquisitionswährung' zu nutzen. Eigene Aktien sind 
           eine wichtige 'Akquisitionswährung'. Der nationale und 
           internationale Wettbewerb erfordert in zunehmendem Maße diese 
           Art der Gegenleistung. Aus diesem Grunde soll die 
           vorgeschlagene Ermächtigung der Gesellschaft ermöglichen, 
           Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an 
           Unternehmen im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre 
           flexibel und kostengünstig nutzen zu können, insbesondere ohne 
           die zeitlich häufig nicht mögliche Befassung der 
           Hauptversammlung. 
 
 
           Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden 
           auch im Falle einer solchen Veräußerung eigener Aktien unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts angemessen gewahrt. Auch hier 
           beschränkt sich die Ermächtigung auf einen Anteil von 
           höchstens 10% des Grundkapitals der Gesellschaft, so dass 
           sichergestellt ist, dass die Gesamtzahl der erworbenen Aktien, 
           die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre wieder 
           ausgegeben werden können, insgesamt 10% des Grundkapitals der 
           Gesellschaft nicht übersteigen dürfen. Der Vorstand wird 
           darüber hinaus Sorge tragen, dass Aktien nur in einem solchen 
           Umfang als Gegenleistung für eine Unternehmensakquisition 
           hingegeben werden, wie sie dem Wert des erworbenen 
           Unternehmens oder der erworbenen Unternehmensbeteiligung 
           entspricht, so dass keine wertmäßige Verwässerung eintritt. 
           Die Verwendung eigener Aktien hat für die Altaktionäre 
           gegenüber der Durchführung von Sachkapitalerhöhungen zudem den 
           Vorteil, dass ihr Stimmrecht im Vergleich zu der Situation vor 
           Erwerb der eigenen Aktien durch die Gesellschaft nicht 
           verwässert wird. 
 
 
           Schließlich soll der Vorstand durch die Hauptversammlung 
           ermächtigt werden, eigene Aktien ohne weiteren 
           Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. 
 
 
           Zurzeit gibt es keine konkreten Akquisitionsvorhaben, für die 
           eigene Aktien verwendet werden sollen. 
 
 
           Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung 
           über die Ausnutzung dieser Ermächtigung berichten. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Schaffung eines 
           Genehmigten Kapitals 2015, über die Aufhebung des Genehmigten 
           Kapitals 2010 und über die entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 24. August 2010 beschlossene 
           Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital gegen Bar- 
           und/oder Sacheinlagen zu erhöhen, läuft am 23. August 2015 
           aus. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die Ermächtigung 
           zu erneuern und folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
           'a) Der Vorstand ist unter Aufhebung der entsprechenden 
           Beschlüsse vom 24. August 2010 ermächtigt, das Grundkapital 
           der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 17. 
           Mai 2020 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 
           1.117.500,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe 
           von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital 2015). Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der 
           Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
           - für Spitzenbeträge, 
           - wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der 
           auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen 
           wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 
           10% des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen 
           Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen 
           Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien 
           gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen 
           Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht 
           wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG unterschreitet; auf diesen Höchstbetrag für einen 
           Bezugsrechtsausschluss ist der anteilige Betrag am 
           Grundkapital von Aktien anzurechnen, die seit dem 18. Mai 2015 
           unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015 bereits 
           ausgegeben wurden oder aufgrund seit dem 18. Mai 2015 
           begebener Options- oder Wandlungsrechte bzw. seither 
           begründeter Wandlungspflichten bezogen werden können, soweit 
           bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals bzw. bei der Begebung 
           der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen das 
           Bezugsrecht der Aktionäre gemäß bzw. entsprechend § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG ausgeschlossen wird; weiter ist der anteilige 
           Betrag am Grundkapital von eigenen Aktien anzurechnen, die die 
           Gesellschaft auf der Grundlage einer Ermächtigung gemäß § 71 
           Abs. 1 Nr. 8 AktG seit dem 18. Mai 2015 erworben und an Dritte 
           gegen Barzahlung ohne Einräumung eines Bezugsrechts der 
           Aktionäre veräußert hat, es sei denn, dass diese Veräußerung 
           über die Börse oder aufgrund eines öffentlichen Angebotes an 
           die Aktionäre erfolgt ist; 
           - soweit es erforderlich ist, den Inhabern von Wandlungs- oder 
           Optionsrechten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen 
           ein Bezugsrecht zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des 

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April 02, 2015 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: InVision Aktiengesellschaft: -4-

Wandlungs- oder Optionsrechtes bzw. einer Wandlungspflicht als 
           Aktionär zustehen würde, 
           - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von 
           Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
           Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen. 
 
 
           b) Die bisherige Fassung von § 4 Abs. 4 der Satzung wird 
           aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
 
 
           'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
           Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 17. Mai 
           2020 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 
           1.117.500,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe 
           von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital 2015). Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der 
           Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
           - für Spitzenbeträge, 
           - wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der 
           auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen 
           wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 
           10% des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen 
           Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen 
           Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien 
           gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen 
           Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht 
           wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG unterschreitet; auf diesen Höchstbetrag für einen 
           Bezugsrechtsausschluss ist der anteilige Betrag am 
           Grundkapital von Aktien anzurechnen, die seit dem 18. Mai 2015 
           unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015 bereits 
           ausgegeben wurden oder aufgrund seit dem 18. Mai 2015 
           begebener Options- oder Wandlungsrechte bzw. seither 
           begründeter Wandlungspflichten bezogen werden können, soweit 
           bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals bzw. bei der Begebung 
           der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen das 
           Bezugsrecht der Aktionäre gemäß bzw. entsprechend § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG ausgeschlossen wird; weiter ist der anteilige 
           Betrag am Grundkapital von eigenen Aktien anzurechnen, die die 
           Gesellschaft auf der Grundlage einer Ermächtigung gemäß § 71 
           Abs. 1 Nr. 8 AktG seit dem 18. Mai 2015 erworben und an Dritte 
           gegen Barzahlung ohne Einräumung eines Bezugsrechts der 
           Aktionäre veräußert hat, es sei denn, dass diese Veräußerung 
           über die Börse oder aufgrund eines öffentlichen Angebotes an 
           die Aktionäre erfolgt ist; 
           - soweit es erforderlich ist, den Inhabern von Wandlungs- oder 
           Optionsrechten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen 
           ein Bezugsrecht zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des 
           Wandlungs- oder Optionsrechtes bzw. einer Wandlungspflicht als 
           Aktionär zustehen würde; 
           - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von 
           Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
           Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen.' 
 
 
           c) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von 
           Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2015 
           festzulegen.' 
 
 
           Bericht des Vorstands zu dem in TOP 8 vorgesehenen genehmigten 
           Kapital sowie zum Bezugsrechtsausschluss gemäß §§ 203 Abs. 2, 
           186 Abs. 4 AktG: 
 
 
           Die Aufhebung der derzeitigen satzungsmäßigen Ermächtigung, 
           das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats zu erhöhen und die gleichzeitige Schaffung einer 
           neuen Ermächtigung (Genehmigtes Kapital 2015), soll der 
           Verwaltung für die folgenden fünf Jahre die Möglichkeit geben, 
           die Eigenkapitalbasis der Gesellschaft den jeweiligen 
           Erfordernissen anzupassen. Für eine Ausnutzung der 
           Ermächtigung gibt es zurzeit keine konkreten Pläne. 
 
 
           Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien gegen 
           Bareinlagen steht den Aktionären grundsätzlich das Bezugsrecht 
           zu. Die Ermächtigung des Vorstands, etwaige Spitzenbeträge von 
           dem Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, dient dazu, im 
           Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein 
           praktikables Bezugsrechtsverhältnis darstellen zu können. Der 
           weiter vorgesehene Bezugsrechtsausschluss zum Zwecke der 
           Gewährung von Bezugsrechten an die Inhaber bzw. Gläubiger von 
           Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. an die 
           Wandlungsverpflichteten aus Wandelschuldverschreibungen und 
           Optionsschuldverschreibungen ist erforderlich und angemessen, 
           um sie in gleichem Maße wie Aktionäre vor Verwässerung ihrer 
           Rechte zu schützen. Zur Gewährleistung eines 
           Verwässerungsschutzes durch Teilnahme an der Ausgabe der neuen 
           Aktien ist es erforderlich, das Bezugsrecht der Aktionäre 
           insoweit auszuschließen, wie es notwendig ist, um den Inhabern 
           von Wandlungs- und Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten ein 
           Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen in der Weise zu 
           gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der 
           Wandlungs-/Optionsrechte bzw. Erfüllung der Wandlungspflichten 
           zustünde. Der mögliche Bezugsrechtsausschluss zugunsten der 
           Inhaber/Gläubiger von Wandlungs- oder Optionsrechten und/oder 
           der zur Wandlung Verpflichteten bietet zudem den Vorteil, dass 
           bei entsprechend gestalteten Wandlungs- bzw. 
           Optionsbedingungen der Wandlungs- bzw. Optionspreis aus den 
           bereits begebenen und noch zu begebenden 
           Wandelschuldverschreibungen und Optionsschuldverschreibungen 
           nicht ermäßigt zu werden braucht. 
 
 
           Die weiter vorgesehene Ermächtigung, bei Ausgabe neuer Aktien 
           gegen Bareinlagen das Bezugsrecht der Aktionäre einmalig oder 
           mehrmals für einen Teilbetrag des genehmigten Kapitals, der 
           10% des derzeitigen Grundkapitals insgesamt nicht übersteigt, 
           auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag den jeweiligen 
           Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet, stützt sich auf 
           die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Die genannten 
           Vorgaben für die Ausnutzung dieser Ermächtigung stellen 
           sicher, dass der Schutzbereich des Bezugsrechts, die Sicherung 
           der Aktionäre vor einem Einflussverlust und einer 
           Wertverwässerung, nicht berührt wird. Der Einfluss der vom 
           Bezug ausgeschlossenen Aktionäre kann durch Nachkauf über die 
           Börse gesichert werden. Für die Gesellschaft führt die 
           bezugsrechtsfreie Kapitalerhöhung zu einer größtmöglichen 
           Kapitalschöpfung und optimalen Erlösen. Sie liegt somit im 
           Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Zum weiteren 
           Schutz der Aktionäre vor Einflussverlust und Wertverwässerung 
           ist die Ermächtigung für einen Bezugsrechtsausschluss dadurch 
           begrenzt, dass vergleichbare, wie eine bezugsrechtslose 
           Kapitalerhöhung wirkende Kapitalmaßnahmen auf den Höchstbetrag 
           angerechnet werden, bis zu dem eine Barkapitalerhöhung unter 
           Bezugsrechtsausschluss erfolgen kann. Deshalb sieht die 
           Ermächtigung vor, dass eine Veräußerung von Aktien, die die 
           Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung 
           gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben und gegen Barzahlung an 
           Dritte veräußert hat, ohne den Aktionären den Bezug dieser 
           Aktien anzubieten, den Höchstbetrag ebenso reduziert wie die 
           Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, 
           soweit den Aktionären kein Bezugsrecht an ihnen eingeräumt 
           wird. 
 
 
           Geschäftsgegenstand der Gesellschaft ist das Halten und Führen 
           von Beteiligungen an anderen Unternehmen. Die Gesellschaft 
           sollte daher die Möglichkeit haben, im Rahmen ihrer 
           Akquisitionsstrategie im In- und Ausland Unternehmen und 
           Beteiligungen an Unternehmen in geeigneten Fällen nicht nur in 
           der üblichen Weise durch Zahlung eines Kaufpreises, sondern 
           auch im Wege einer Sachgegenleistung durch Überlassung von 
           Aktien erwerben zu können. Die Praxis zeigt, dass die 
           Verkäufer von Unternehmen oder von Unternehmensbeteiligungen 
           als Gegenleistung auch die Verschaffung von Aktien der 
           erwerbenden Gesellschaft in Erwägung ziehen. Um auch solche 
           Unternehmen oder Beteiligungen erwerben zu können, muss die 
           Gesellschaft die Möglichkeit haben, ihr Grundkapital gegen 
           Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts erhöhen zu 

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April 02, 2015 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: InVision Aktiengesellschaft: -5-

können. Weil eine etwaige Kapitalerhöhung bei sich bietenden 
           Erwerbsmöglichkeiten wegen des regelmäßig zu erwartenden 
           Wettbewerbs mit anderen Erwerbsinteressenten kurzfristig 
           erfolgen muss, ist für die Bereitstellung der erforderlichen 
           Aktien die Schaffung eines genehmigten Kapitals erforderlich. 
 
 
           Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob 
           er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts Gebrauch macht, falls sich die Möglichkeiten 
           zum Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen 
           konkretisieren und dabei auch sorgfältig abwägen, ob die als 
           Gegenleistung zu übertragenden Aktien durch eine 
           Kapitalerhöhung und/oder durch Erwerb eigener Aktien beschafft 
           werden. Der Vorstand wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur 
           dann ausschließen, wenn der Erwerb gegen Ausgabe von Aktien 
           der Gesellschaft im wohlverstandenen Interesse der 
           Gesellschaft liegt. Über die Einzelheiten der Ausnutzung des 
           genehmigten Kapitals wird der Vorstand in der Hauptversammlung 
           berichten, die auf einen etwaigen Erwerb gegen Ausgabe von 
           Aktien der Gesellschaft folgt. 
 
 
     9.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen, über die 
           Schaffung eines Bedingten Kapitals und über die entsprechende 
           Satzungsänderung 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 24. August 2010 beschlossene 
           Ermächtigung des Vorstands, Wandel- und 
           Optionsschuldverschreibungen auszugeben, läuft am 23. August 
           2015 aus. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die Ermächtigung 
           zu erneuern und folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
           'a) Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           ermächtigt, bis zum 17. Mai 2020 auf den Inhaber und/oder 
           Namen lautende Wandelschuldverschreibungen und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen mit einem Gesamtbetrag von bis zu 
           EUR 39.112.500,00 mit einer Laufzeit von längstens zehn Jahren 
           auszugeben und den Gläubigern dieser Schuldverschreibungen 
           Wandlungsrechte auf neue Inhaber-Stückaktien der Gesellschaft 
           mit einem anteiligen Anteil am Grundkapital von bis zu 
           insgesamt EUR 1.117.500,00 einzuräumen, und zwar nach näherer 
           Maßgabe der jeweiligen Bedingungen der Schuldverschreibungen. 
           Wandelschuldverschreibungen können auch Wandlungspflichten 
           enthalten. Die Schuldverschreibungen können insgesamt oder in 
           Tranchen ausgegeben werden. 
 
 
           Die Gläubiger erhalten das Recht, ihre Schuldverschreibungen 
           in neue Aktien der Gesellschaft umzutauschen; im Falle einer 
           Wandlungspflicht sind sie hierzu verpflichtet. Im Falle der 
           Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder 
           Schuldverschreibung Optionsscheine beigefügt, deren Inhaber 
           zur Ausübung des Bezugsrechts befugt ist. Das Nähere wird in 
           den Bedingungen der jeweiligen Schuldverschreibung bestimmt. 
 
 
           Das Umtauschverhältnis wird durch die Division des 
           Nennbetrages der jeweiligen Schuldverschreibung durch den 
           festgesetzten Wandlungspreis bestimmt. 
 
 
           Die Bedingungen der jeweiligen Schuldverschreibung können 
           vorsehen, dass die Gesellschaft ganz oder teilweise eigene 
           Aktien gewährt oder den Gegenwert in bar ausgleicht. 
 
 
           Die Schuldverschreibungen können auch von einem Kreditinstitut 
           oder einer Wertpapierhandelsbank unter Übernahme der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
           anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche 
           Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
           - für Spitzenbeträge; 
           - wenn der Ausgabepreis der Schuldverschreibung zum Zeitpunkt 
           der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den 
           Vorstand ihren nach anerkannten finanzmathematischen Methoden 
           ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich im Sinne 
           des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und nur für 
           Schuldverschreibungen, die Wandlungs- oder Optionsrechte oder 
           Wandlungspflichten vorsehen, deren insgesamt hierauf 
           entfallender anteiliger Betrag am Grundkapital 10% des im 
           Zeitpunkt der Ausgabe der Schuldverschreibung vorhandenen 
           Grundkapitals nicht übersteigt; auf diesen Höchstbetrag für 
           einen Bezugsrechtsausschluss ist der anteilige Betrag am 
           Grundkapital von Aktien anzurechnen, die seit dem 18. Mai 2015 
           unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015 ausgegeben 
           werden oder aufgrund seit dem 18. Mai 2015 begebener Options- 
           oder Wandlungsrechte bzw. seither begründeter 
           Wandlungspflichten bezogen werden können, soweit bei 
           Ausnutzung des genehmigten Kapitals bzw. bei der Begebung der 
           Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen das Bezugsrecht 
           der Aktionäre gemäß bzw. entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           ausgeschlossen wird; weiter ist der anteilige Betrag am 
           Grundkapital von eigenen Aktien anzurechnen, die die 
           Gesellschaft auf der Grundlage einer Ermächtigung gemäß § 71 
           Abs. 1 Nr. 8 AktG seit dem 18. Mai 2015 erworben und an Dritte 
           gegen Barzahlung ohne Einräumung eines Bezugsrechts der 
           Aktionäre veräußert hat, es sei denn, dass diese Veräußerung 
           über die Börse oder aufgrund eines öffentlichen Angebotes an 
           die Aktionäre erfolgt ist; 
           - soweit es erforderlich ist, den Inhabern von Wandlungs- oder 
           Optionsrechten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen 
           ein Bezugsrecht zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des 
           Wandlungs- oder Optionsrechtes bzw. einer Wandlungspflicht als 
           Aktionär zustehen würde. 
 
 
           Der Vorstand ist ermächtigt, unter Zustimmung des 
           Aufsichtsrates die weiteren Bedingungen und Einzelheiten der 
           Schuldverschreibungen festzusetzen, insbesondere Laufzeit und 
           Stückelung, Volumen, Zinssatz und Ausgabekurs, Wandlungspreis 
           und Zeitraum bzw. Zeitpunkt der Ausübung. 
 
 
           b) Das Grundkapital wird um bis zu EUR 1.117.500 bedingt 
           erhöht (Bedingtes Kapital 2015). Diese bedingte 
           Kapitalerhöhung dient der Ausgabe von Aktien an die Gläubiger 
           von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, die gemäß der 
           vorstehend unter a) beschlossenen Ermächtigung bis zum 17. Mai 
           2020 von der Gesellschaft begeben werden. Die bedingte 
           Kapitalerhöhung darf nur insoweit durchgeführt werden, wie die 
           Gläubiger ihr Wandlungsrecht ausgenutzt haben oder einer 
           Wandlungspflicht unterliegen. Die neuen Aktien sind ab dem 
           Beginn des Geschäftsjahres gewinnbezugsberechtigt, in dem sie 
           ausgegeben werden. Der Vorstand ist unter Zustimmung des 
           Aufsichtsrates ermächtigt, die Einzelheiten der Durchführung 
           der jeweiligen bedingten Kapitalerhöhung festzulegen. 
 
 
           c) Die bisherige Fassung von § 4 Abs. 5 der Satzung wird 
           aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
 
 
           Das Grundkapital ist um bis zu EUR 1.117.500,00 bedingt erhöht 
           (Bedingtes Kapital 2015). Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur 
           soweit durchzuführen, wie die Gläubiger von Wandel- oder 
           Optionsschuldverschreibungen, welche von der Gesellschaft 
           aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 
           18. Mai 2015 bis zum 17. Mai 2020 ausgegeben wurden, von ihrem 
           Wandlungsrecht Gebrauch gemacht haben und die Gesellschaft 
           nicht den Wandlungsanspruch auf andere Weise erfüllt hat. Die 
           neuen Aktien sind ab dem Beginn des Geschäftsjahres 
           gewinnbezugsberechtigt, in dem sie ausgegeben werden. Der 
           Vorstand ist unter Zustimmung des Aufsichtsrates ermächtigt, 
           die Einzelheiten der Durchführung der jeweiligen bedingten 
           Kapitalerhöhung festzulegen.' 
 
 
           Bericht des Vorstands zu der in TOP 9 vorgesehenen 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und 
           Optionsschuldverschreibungen nebst bedingtem Kapital sowie zum 
           Bezugsrechtsausschluss gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 4 Satz 2 
           AktG: 
 
 
           Diese vorgeschlagene Ermächtigung soll im Interesse der 
           Gesellschaft die Ausgabe günstiger, in besonderem Maße den 
           Anforderungen der Kapitalmärkte entsprechender 
           Schuldverschreibungen ermöglichen. Über Zeitpunkt und Umfang 
           einer etwaigen Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung 
           kann heute noch keine Aussage getroffen werden. 
 
 
           Den Aktionären soll bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen 
           grundsätzlich ein Bezugsrecht zustehen. Es kann jedoch 

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April 02, 2015 09:14 ET (13:14 GMT)

insoweit ausgeschlossen werden, wie Options- oder 
           Umtauschrechte auf bzw. in Aktien der Gesellschaft begeben 
           werden, auf die ein rechnerischer Anteil von nicht mehr als 
           zehn vom Hundert des zum Zeitpunkt der Begebung der 
           Schuldverschreibung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft 
           entfallen. Die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses gibt 
           der Gesellschaft die erforderliche Flexibilität, günstige 
           Kapitalmarktsituationen kurzfristig wahrzunehmen. Für den 
           Bezugsrechtsausschluss gilt gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die 
           Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sinngemäß, die 
           vorsieht, dass ein Ausgabepreis festgelegt werden muss, der 
           nicht wesentlich unter dem Börsenkurs liegt. Die Ermächtigung 
           sieht deshalb vor, dass der Ausgabepreis den nach den 
           anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten 
           theoretischen Marktwert der Teilschuldverschreibungen nicht 
           wesentlich unterschreiten darf. Damit wird dem Schutzbedürfnis 
           der Aktionäre hinsichtlich einer Verwässerung ihres 
           Anteilsbesitzes Rechnung getragen. 
 
 
           Damit der nach Maßgabe von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           privilegierte Ausschluss des Bezugsrechts auf insgesamt 10% 
           des Grundkapitals der Gesellschaft begrenzt bleibt, enthält 
           der Beschlussvorschlag zum Schutze der Vermögensinteressen der 
           Aktionäre zwei Anrechnungsbestimmungen: Anzurechnen sind 
           einerseits Kapitalerhöhungen, soweit von der gemäß Punkt 8 der 
           Tagesordnung vorgeschlagenen Möglichkeit des 
           Bezugsrechtsausschlusses bei der Ausnutzung des genehmigten 
           Kapitals (Genehmigtes Kapital 2015) Gebrauch gemacht worden 
           ist. Andererseits sind Veräußerungen von eigenen Aktien 
           anzurechnen, soweit die Gesellschaft sie auf der Grundlage 
           einer Hauptversammlungsermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
           AktG erworben und gegen Barzahlung an Dritte veräußert hat, 
           ohne sie den Aktionären zum Bezug anzubieten, es sei denn, die 
           Veräußerung erfolgte über die Börse oder ein öffentliches 
           Angebot an die Aktionäre. 
 
 
           Im Übrigen ermöglicht es der vorgesehene Ausschluss des 
           Bezugsrechts für Spitzenbeträge, die Ermächtigung mit glatten 
           Beträgen auszunutzen und dadurch die Abwicklung der 
           Kapitalmaßnahme zu erleichtern. Der Ausschluss des 
           Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von Options- oder 
           Wandlungsrechten oder von mit Wandlungspflichten 
           ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen hat den Vorteil, 
           dass im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung der Options- 
           bzw. Wandlungspreis für die Inhaber bereits bestehender 
           Optionsrechte, Wandlungsrechte bzw. von mit Wandlungspflichten 
           ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen nicht 
           notwendigerweise ermäßigt bzw. das Umtauschverhältnis nicht 
           angepasst werden muss. 
 
 
   Angaben gemäß § 124a Satz 1 Nr. 4 AktG 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger EUR 2.235.000,00 
   und ist eingeteilt in 2.235.000 auf den Inhaber lautende Stammaktien 
   ohne Nennbetrag. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der 
   Aktien und die Stimmrechte zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der 
   Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger beträgt 
   dementsprechend 2.235.000. Aus von der Gesellschaft gehaltenen eigenen 
   Aktien können keine Stimmrechte ausgeübt werden. Derzeit hält die 
   Gesellschaft keine eigenen Aktien. 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind gemäß § 18 der Satzung der InVision AG, Ratingen, nur diejenigen 
   Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des Montag, 
   den 11. Mai 2015 (24:00 Uhr), in Textform (§ 126b BGB) in deutscher 
   oder englischer Sprache bei unten genannter Adresse angemeldet haben. 
 
   Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an 
   der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. 
   Dies hat bis zum Ablauf des 11. Mai 2015 (24:00 Uhr) durch Vorlage 
   eines in Textform (§ 126b BGB) in deutscher Sprache oder englischer 
   Sprache erstellten Nachweises des depotführenden Instituts über ihren 
   Anteilsbesitz zu Beginn des 27. April 2015 (00:00 Uhr; 
   Nachweisstichtag) zu geschehen. 
 
   Die erforderlichen Anmeldungen der Aktionäre sowie die Bestätigung des 
   depotführenden Instituts müssen der Gesellschaft unter der von ihr 
   benannten Stelle: 
 
   InVision AG 
   c/o HCE Haubrok AG 
   Landshuter Allee 10 
   80637 München 
   oder per Telefax: +49 (0) 89 210 27 289 
   oder per E-Mail: meldedaten@hce.de 
 
   bis zum Ablauf des 11. Mai 2015 (24:00 Uhr) zugehen. 
 
   Die Gesellschaft wird gegen Vorlage der Anmeldung und des Nachweises 
   Eintrittskarten ausstellen, die den Aktionären zugesandt werden. Um 
   den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten 
   wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem 
   depotführenden Institut anzufordern. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den 
   Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur 
   Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei 
   ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
   vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
   ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag 
   maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag 
   haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf 
   den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von 
   Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag 
   noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht 
   teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine 
   Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Wir weisen die Aktionäre darauf hin, dass sie ihr Stimmrecht durch 
   einen Bevollmächtigten, insbesondere auch durch eine Vereinigung von 
   Aktionären oder ein Kreditinstitut, ausüben lassen können, wenn sie 
   nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen. Die Erteilung der 
   Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
   gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. 
 
   Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann unter anderem 
   dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der 
   Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist, oder 
   auch durch Übermittlung des Nachweises per Post, per Telefax oder per 
   E-Mail an die oben für die Anmeldung genannte Adresse, Telefaxnummer 
   oder E-Mail-Adresse. Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur 
   Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber 
   der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die 
   Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der 
   Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten 
   Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt 
   werden. 
 
   Wenn die Vollmacht weder einem Kreditinstitut oder einer Vereinigung 
   von Aktionären oder einem anderen, diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder 
   § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestellten, Vollmachtnehmer erteilt wird, ist die Vollmacht 
   schriftlich, per Telefax oder per E-Mail zu erteilen. Hierfür kann das 
   Formular zur Vollmachtserteilung verwendet werden, das sich auf der 
   Rückseite der Eintrittskarte zur Hauptversammlung befindet. Dieses 
   Formular kann auch kostenfrei unter der oben genannten Anschrift 
   angefordert werden und steht unter 
   www.invision.de/investors/shareholders_meetings zum Download bereit. 
   Für die Form einer Vollmacht, die einem Kreditinstitut oder einer 
   Vereinigung von Aktionären oder einem anderen, diesen nach § 135 Abs. 
   8 oder § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestellten, Vollmachtnehmer erteilt wird, gelten die 
   gesetzlichen Bestimmungen; bitte erfragen Sie in einem solchen Fall 
   die Einzelheiten der Bevollmächtigung bei den genannten 
   Vollmachtnehmern. 
 
   Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären zusätzlich an, von der 
   Gesellschaft benannte, jedoch an die Weisungen der Aktionäre gebundene 
   Stimmrechtsvertreter vor der Hauptversammlung mit der Ausübung ihres 
   Stimmrechts zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen 
   möchten, müssen ihre Aktien zwingend rechtzeitig zur Hauptversammlung 
   anmelden und eine Eintrittskarte anfordern. 
 

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April 02, 2015 09:14 ET (13:14 GMT)

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